Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz - KHStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
Änderungshistorie JSON API
e)

Bühnentechnik (einschließlich Beleuchtung und Bühnenmaterialien);

f)

Kostüm;

g)

Stilkunde;

h)

Dimension und Raum;

i)

Theaterliteratur, Dramaturgie und Regie;

j)

Rechtskunde.

ABSCHNITT X

Malerei, Graphik, Plastisches Gestalten

Studienrichtungen:

Malerei und Graphik; Bildhauerei; Medailleurkunst und Kleinplastik.

A. Gemeinsame Bestimmungen

Ausbildungsziele:

Die Absolventen der Studien sollen die Befähigung zu persönlichem künstlerischen Ausdruck und zur Beherrschung bildnerischer Realisationstechniken erlangen.

Studiendauer:

8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.

B.Besondere Bestimmungen

39.

Studienrichtung "Malerei und Graphik"

Zentrales künstlerisches Fach:

Nach Wahl des Kandidaten und nach Maßgabe der vorhandenen

Studieneinrichtungen:

a)

Malerei;

b)

Graphik;

c)

Visuelle Gestaltung.

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Darstellungsmethodik;

d)

Objektstudium;

e)

Farbenlehre.

40.

Studienrichtung "Bildhauerei"

Zentrales künstlerisches Fach:

Bildhauerei.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Darstellungsmethodik;

d)

Objektstudium.

41.

Studienrichtung "Medailleurkunst und Kleinplastik"

Zentrales künstlerisches Fach:

Medailleurkunst und Kleinplastik.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Darstellungsmethodik;

d)

Objektstudium;

e)

Metallgestaltung;

f)

Schrift;

g)

Materialienkunde.

ABSCHNITT XI

Visuelle Mediengestaltung

42.

Studienrichtung "Visuelle Mediengestaltung"

Ausbildungsziele:

Die Absolventen der Studien sollen die Befähigung zu persönlichem künstlerischen Ausdruck und zur Gestaltung visueller Medien, wie Schrift, Buch, Film und Foto, erlangen.

Studiendauer:

10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

6 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

4 Semester.

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der

künstlerischen und theoretischen Grundlagen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Der zweite Studienabschnitt dient vornehmlich der Vertiefung der Studien im zentralen künstlerischen Fach.

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Visuelle Mediengestaltung.

Sonstige Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Objektstudium;

d)

Schrift;

e)

Druck- und Reproduktionstechniken.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

ABSCHNITT XII

Design

Studienrichtungen:

Industrial Design; Produktgestaltung; Keramik; Metall; Mode; Textil.

A. Gemeinsame Bestimmungen

Ausbildungsziele:

Die Absolventen der Studien sollen befähigt sein, Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung ästhetischer, funktioneller und technologischer Aspekte zu gestalten.

Studiendauer:

10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

6 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

4 Semester.

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der

künstlerischen und theoretischen Grundlagen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschittes:

Der zweite Studienabschnitt dient vornehmlich der Vertiefung der Studien im zentralen künstlerischen Fach.

B. Besondere Bestimmungen

43.

Studienrichtung "Industrial Design"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Industrial Design.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Darstellungsmethodik;

d)

Objektstudium;

e)

Angewandte Mathematik;

f)

Technologie;

g)

Werbe- und Wirtschaftslehre.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

44.

Studienrichtung "Produktgestaltung"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Produktgestaltung.

Sonstige Pflichtfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes:

Die in der Studienrichtung "Industrial Design" genannten Fächer mit Ausnahme des Faches "Angewandte Mathematik".

45.

Studienrichtung "Keramik"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Keramik.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Objektstudium;

d)

Darstellungsmethodik;

e)

Chemie;

f)

Technologie und Werkstoffkunde.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

46.

Studienrichtung "Metall"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Metall.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Objektstudium;

d)

Darstellungsmethodik;

e)

Technologie und Werkstoffkunde.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

47.

Studienrichtung "Mode"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Mode.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

d)

Objektstudium;

d)

Darstellungsmethodik;

e)

Schrift.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

48.

Studienrichtung "Textil"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Textil.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Objektstudium;

d)

Bindungslehre;

e)

Schrift.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

ABSCHNITT XIII

Restaurierung und Konservierung

49.

Studienrichtung "Restaurierung und Konservierung"

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll die künstlerischen, technischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten zur Erhaltung von Kulturgütern erwerben.

Studiendauer:

10 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Zentrales künstlerisches Fach:

Restaurierung und Konservierung.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Dokumentation und Schutz von Kulturgütern;

c)

Objektstudium;

d)

Naturwissenschaftliche Grundlagen;

e)

Farbenlehre;

f)

Farbenchemie und Materialkunde;

g)

Darstellungsmethodik;

h)

Schrift;

i)

Rechtskunde.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

Anlage A

ABSCHNITT I

Komposition, Musiktheorie und Musikleitung

Studienrichtungen:

Komposition und Musiktheorie (Studienzweige: Komposition, Musiktheorie); Musikleitung (Studienzweige: Orchesterdirigieren, Chordirigieren, Korreption).

A. Gemeinsame Bestimmungen

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Beherrschung der allgemeinen Musiklehre und Vorkenntnisse aus Klavier sowie für den Studienzweig "Chordirigieren" auch eine bildungsfähige Singstimme nachzuweisen.

Studiendauer:

12 Semester; die Studien sind in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

4 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

8 Semester.

Wahlfächer:

Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.

B. Besondere Bestimmungen

1.

Studienrichtung "Komposition und Musiktheorie"

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in das gesamte

Gebiet der Musiktheorie.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Schwerpunkten durch Wahl des Studienzweiges "Komposition" oder "Musiktheorie".

Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Harmonielehre;

b)

Kontrapunkt;

c)

Formenlehre.

a)

Gehörbildung;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Instrumentenkunde;

d)

Klavier;

e)

Akustik;

f)

ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Komposition")

Ausbildungsziele:

Die Studierenden des Studienzweiges Komposition sollen die Befähigung zu schöpferischer musikalischer Tätigkeit erwerben. Die Kenntnis aller kompositorischen Stilrichtungen sowie ausreichende instrumentale Fertigkeiten sind ihnen zu vermitteln.

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Komposition;

b)

Harmonielehre;

c)

Kontrapunkt;

d)

Formanalyse;

e)

Instrumentation.

a)

Kompositionspraktikum;

b)

Gehörbildung;

c)

Neue Musik;

d)

Stimmkunde;

e)

Elektroakustik;

f)

Elektronische Musik;

g)

Partiturspiel;

h)

Klavier;

i)

ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;

j)

Dirigieren;

k)

Chor;

l)

Rechtskunde.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Musiktheorie")

Ausbildungsziele:

Den Studierenden des Studienzweiges Musiktheorie sind die Befähigung zum Erkennen musikalischer Strukturen, zur Erschließung struktureller, historischer und gegenwärtiger Zusammenhänge, zur methodisch-didaktisch fundierten Darstellung und Weitergabe derartiger Inhalte sowie ausreichende instrumentale Fertigkeiten zu vermitteln.

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Musiktheorie;

b)

Formanalyse.

a)

Methodik der wissenschaftlichen Arbeit;

b)

Geschichte der Musiktheorie;

c)

Geschichte der Musikkritik;

d)

Neue Musik;

e)

Klavier;

f)

ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;

g)

Gehörbildung;

h)

Vergleichende Kunstbetrachtung;

i)

Musiksoziologie;

j)

Partiturspiel;

k)

Instrumentation;

l)

Elektroakustik;

m)

Chor;

n)

Pädagogik.

a)

Musikalische Grundlagenforschung;

b)

Wertungsforschung;

c)

Harmonikale Grundlagenforschung.

2.

Studienrichtung "Musikleitung"

Ausbildungsziele:

Den Studierenden ist unter Berücksichtigung der Ausbildungsschwerpunkte in den einzelnen Studienzweigen die Befähigung zur qualifizierten Leitung musikalischer Ensembles zu vermitteln. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten. Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in das gesamte Gebiet der Musiktheorie und der Vermittlung der Grundlagen für die reproduzierende musikalische Tätigkeit. Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem gewählten Studienzweig.

Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Harmonielehre;

b)

Kontrapunkt;

c)

Formenlehre;

d)

Klavier;

e)

Dirigieren.

a)

Gehörbildung;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Instrumentenkunde;

d)

Akustik;

e)

ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Orchesterdirigieren")

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Dirigieren;

b)

Klavier.

a)

Formanalyse;

b)

Partiturspiel;

c)

Korrepetition;

d)

Gehörbildung;

e)

Opern- und Oratorienkunde;

f)

Neue Musik;

g)

Chor;

h)

Stimmbildung;

i)

Italienisch;

j)

Methodik der wissenschaftlichen Arbeit;

k)

Alte Musik;

l)

ein weiteres Instrumentalfach nach Wahl des Studierenden und nach Maßgabe des Studienplanes;

m)

Rechtskunde;

n)

Instrumentation.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chordirigieren")

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Dirigieren;

b)

Klavier;

c)

Stimmbildung.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Korrepetition")

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Korrepetition;

b)

Dirigieren;

c)

Klavier;

d)

Partiturspiel.

ABSCHNITT II

Instrumentalstudien

Studienrichtungen:

Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik;

Klavier-Vokalbegleitung;

Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß; Gitarre; Harfe;

Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott; Saxophon; Horn;

Trompete; Posaune; Baßtuba;

Schlaginstrumente.

A. Gemeinsame Bestimmungen

Ausbildungsziele:

Die Instrumentalstudien haben der Heranbildung von Orchestermusikern, Kammermusikern, Begleitern und Solisten zu dienen. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.

Aufnahmsalter:

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer setzt die Vollendung des 15. Lebensjahres voraus.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse der einzelnen Studien instrumentale Vorkenntnisse nachzuweisen.

Studiendauer:

16 Semester; die Studien sind in zwei Studienabschnitte

gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

10 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

6 Semester.

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung technischer und

interpretatorischer Grundlagen sowie umfassender theoretischer

Kenntnisse.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Der zweite Studienabschnitt dient der Weiterentwicklung der technischen und interpretatorischen Fertigkeiten und Fähigkeiten bis zur Konzertreife sowie der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse.

Wahlfächer:

Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.

Sonstiges Pflichtfach "Chor":

Die Studierenden sind berechtigt, Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach "Chor" bereits im ersten Studienabschnitt abzuschließen.

Diplomprüfung:

Die Diplomprüfungen haben den Vortrag musikalischer Werke aus verschiedenen Stilepochen zu umfassen. Im Rahmen der zweiten Diplomprüfung ist der Vortrag mindestens eines Werkes in einem öffentlichen Konzert zu fordern.

B. Besondere Bestimmungen

3.

Studienrichtung "Klavier"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Klavier.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik.

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Ensemble;

d)

Chor.

4.

Studienrichtung "Orgel"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Orgel.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes.

Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich:

a)

Klavier;

b)

Generalbaß;

c)

Orgelbaukunde.

5 Studienrichtung "Cembalo"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Cembalo.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich:

a)

Klavier;

b)

Generalbaß.

6.

Studienrichtung "Klavierkammermusik"

Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Klavier" geltenden Bestimmungen sind anzuwenden.

Zentrales künstlerisches Fach im zweiten Studienabschnitt:

Klavierkammermusik.

Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Generalbaß;

d)

Chor.

7.

Studienrichtung "Klavier-Vokalbegleitung"

Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Klavier" geltenden Bestimmungen sind anzuwenden.

Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:

Klavier-Vokalbegleitung.

Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Generalbaß;

d)

Blattspiel und Transponieren;

e)

Gesang;

f)

Chor.

8.

Studienrichtung "Violine"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Violine.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Viola;

d)

Klavier;

e)

Orchester;

f)

Ensemble.

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Alte Musik;

d)

Neue Musik;

e)

Ensemble;

f)

Orchester;

g)

Chor.

9.

Studienrichtung "Viola"

Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Viola" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.

10.

Studienrichtung "Violoncello"

Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Violoncello" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.

11.

Studienrichtung "Kontrabaß"

Die für die Studienrichtung "Violine" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Kontrabaß" zu lauten hat und das in der Studienrichtung "Violine" im ersten Studienabschnitt vorgesehene Pflichtfach "Viola" zu entfallen hat.

12.

Studienrichtung "Gitarre"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Gitarre.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier".

Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Alte Musik;

d)

Neue Musik;

e)

Ensemble;

f)

Chor.

13.

Studienrichtung "Harfe"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Harfe.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

Die sonstigen Pflichtfächer der Studienrichtung "Klavier" zuzüglich: Klavier.

Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Alte Musik;

d)

Neue Musik;

e)

Orchester;

f)

Chor.

14.

Studienrichtung "Flöte"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Flöte.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Klavier;

d)

Ensemble;

e)

Orchester.

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Neue Musik;

d)

Ensemble;

e)

Orchester;

f)

Chor.

15.

Studienrichtung "Blockflöte"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Blockflöte" zu lauten hat und das Pflichtfach "Orchester" entfällt.

16.

Studienrichtung "Oboe"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Oboe" zu lauten hat.

17.

Studienrichtung "Klarinette"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Klarinette" zu lauten hat.

18.

Studienrichtung "Fagott"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Fagott" zu lauten hat.

19.

Studienrichtung "Saxophon"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Saxophon" zu lauten hat.

20.

Studienrichtung "Horn"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Horn" zu lauten hat.

21.

Studienrichtung "Trompete"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Trompete" zu lauten hat.

22.

Studienrichtung "Posaune"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Posaune" zu lauten hat.

23.

Studienrichtung "Baßtuba"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Baßtuba" zu lauten hat.

24.

Studienrichtung "Schlaginstrumente"

Die für die Studienrichtung "Flöte" geltenen Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß das zentrale künstlerische Fach in beiden Studienabschnitten "Schlaginstrumente" zu lauten hat.

ABSCHNITT III

Gesang und Musiktheater

Studienrichtungen:

Gesang (Studienzweige: Lied und Oratorium, Musikdramatische Darstellung, Chor); Musiktheaterregie.

25.

Studienrichtung "Gesang"

Ausbildungsziele:

Je nach dem gewählten Studienzweig dient das Studium der Entwicklung der gesanglichen, musikalischen und darstellerischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die beruflichen Anforderungen künstlerischer und technischer Art zu erfüllen, die an einen Gesangsolisten im Opern- und Konzertbetrieb beziehungsweise an einen Chorsänger gestellt werden. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch der Nachweis von

Vorkenntnissen aus allgemeiner Musiklehre und von Kenntnissen der

deutschen Sprache zu erbringen.

Studiendauer:

14 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

8 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

6 Semester.

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt ist als eine für alle Studienzweige gleichartige Grundausbildung aus Gesang, verbunden mit einer intensiven musikalischen und theoretischen Ausbildung, zu gestalten.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Der zweite Studienabschnitt dient der Weiterführung und Intensivierung der gesanglichen und musikalischen Ausbildung, verbunden mit der Bildung von Schwerpunkten entsprechend dem gewählten Studienzweig, sowie der Vertiefung der theoretischen Kenntnisse.

Wahlfächer:

Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.

Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:

Gesang.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Korrepetition;

d)

Klavier;

e)

Atemschulung und Gymnastik;

f)

Sprecherziehung;

g)

Italienisch;

h)

Grundasubildung für Lied und Oratorium;

i)

Musikdramatische Grundausbildung;

j)

Stimmkunde;

k)

Chor.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Lied und Oratorium")

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Gesang;

b)

Lied und Oratorium.

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Kulturgeschichte;

d)

Korrepetition;

e)

Ensemble.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Musikdramatische Darstellung")

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Gesang;

b)

Musikdramatische Darstellung (musikalische Interpretation);

c)

Musikdramatische Darstellung (szenische Interpretation).

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Kulturgeschichte;

d)

Korrepetition;

e)

Bühnenfechten

f)

Maske;

g)

Theatertanz;

h)

Rechtskunde.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chor")

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Gesang;

b)

Opern-Chor;

c)

Oratorien-Chor.

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Kulturgeschichte;

d)

Korrepetition;

e)

Bühnenfechten

f)

Maske;

g)

Theatertanz.

26.

Studienrichtung "Musiktheaterregie"

Ausbildungsziele:

Das Studium dient der Heranbildung von Regisseuren, die in allen Sparten des Musiktheaters zu arbeiten befähigt sind.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Grundkenntnisse der Musik- und Theatergeschichte einschließlich ihrer zeitgenössischen Erscheinungen, die Fähigkeit, einen Klavierauszug zu lesen, und die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.

Besondere Aufnahmsvoraussetzung:

Reifeprüfung einer höheren Schule.

Studiendauer:

8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Zentrales künstlerisches Fach:

Regie.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Bühnenkunde und Bühnentechnik;

b)

Darstellungslehre;

c)

Dramaturgie;

d)

Italienisch;

e)

Klavierauszug- und Partiturlesen;

f)

Stimmkunde;

g)

Kostüm und Maske;

h)

Kulturgeschichte;

i)

Theater- und Literaturgeschichte;

j)

Rechtskunde.

a)

selbständig erarbeitete Inszenierungen von Szenen eines oder mehrerer musikdramatischer Werke oder eine Inszenierung eines gesamten kleineren musikdramatischen Werkes; bei der Beurteilung sind auch Szenen, die vom Studierenden in vorausgegangenen Semestern erarbeitet wurden, mit zu berücksichtigen. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (§ 33 Abs. 1 Z 1) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach;

b)

eine theoretische Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung; waren gemäß lit. a nur Teile von Werken zu inszenieren, so ist ein Regiebuch für ein gesamtes Werk vorzulegen und zu interpretieren;

c)

eine selbständige theoretisch-dramaturgische Arbeit, die in keinem thematischen Zusammenhang mit den unter lit. a angeführten Inszenierungen stehen muß. Der Studierende ist berechtigt, das Thema dieser Arbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen des für das Fach "Regie" zuständigen Lehrers auzuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.

ABSCHNITT IV

Musikpädagogik

Studienrichtungen:

Instrumental(Gesangs)pädagogik, Musik- und Bewegungserziehung.

27.

Studienrichtung "Instrumental(Gesangs)pädagogik"

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll befähigt sein, das gewählte Instrument (Gesang) an Lehranstalten und im freien Beruf auf allen Ausbildungsstufen zu unterrichten.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre, nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse instrumentale Vorkenntnisse sowie die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.

Studiendauer:

12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

8 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

4 Semester.

Ausbildungsziel des ersten Studienabschnittes:

Erlangung der Lehrbefähigung.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Weiterentwicklung der technischen und interpretatorischen Fertigkeiten und Fähigkeiten im gewählten Instrument (Gesang) und der Fähigkeit zur selbständigen künstlerisch-wissenschaftlichen beziehungsweise künstlerisch-pädagogischen Arbeit.

Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:

Das gewählte Instrument (Gesang).

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Musikalische Fertigkeiten;

d)

Pädagogik;

e)

Methodik der wissenschaftlichen Arbeit.

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Ensemble;

d)

Pädagogik.

a)

Musikalische Leitung;

b)

zweites Instrument;

c)

Generalbaß;

d)

Improvisation;

e)

Jugendstimmbildung;

f)

Musiksoziologie;

g)

Pädagogik.

28.

Studienrichtung "Musik- und Bewegungserziehung"

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll befähigt sein, das Fachgebiet Musik und Bewegung an Lehranstalten und im freien Beruf auf allen Ausbildungsstufen zu unterrichten.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweien.

Studiendauer:

12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

8 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

4 Semester.

Ausbildungsziel des ersten Studienabschnittes:

Erlangung der Lehrbefähigung.

Ausbildungsziel des zweiten Studienabschnittes:

Weiterentwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Übernahme von Leitungs- und Gestaltungsaufgaben in Musik und Bewegung sowie der Befähigung zur selbständigen künstlerisch-wissenschaftlichen bzw. künstlerisch-pädagogischen Arbeit.

Zentrales künstlerisches Fach im ersten und zweiten

Studienabschnitt:

Nach Maßgabe der vorhandenen Studieneinrichtungen:

a)

Rhythmisch-musikalische Erziehung oder

b)

Musik- und Tanzerziehung.

a)

Theorie von Musik und Bewegung;

b)

Geschichte von Musik und Bewegung;

c)

Praxis von Musik und Bewegung;

d)

Pädagogik.

ABSCHNITT V

Kirchenmusik

Studienrichtungen:

Katholische Krichenmusik (Studienzweige: Chorleitung und Kantorenausbildung, Orgel); Evangelische Kirchenmusik (Studienzweige: Chorleitung und Kantorenausbildung, Orgel).

A. Gemeinsame Bestimmungen

Ausbildungsziele:

Das Studium der Kirchenmusik hat der Heranbildung von Kirchenmusikern zu dienen, die als Organisten, Chorleiter und Kantoren zur Pflege der Kirchenmusik in ihrem ganzen Umfang befähigt sind. Das Studium soll eine Auseinandersetzung mit der gesamten Kirchenmusik einschließlich der zeitgenössischen Kirchenmusik unter Bedachtnahme auf den aktuellen liturgischen Bezug und die Integration aller Formen der Sakralmusik in das Leben der Kirche gewährleisten. In gleicher Weise ist die außerordentliche Bildungsfunktion der Kirchenmusik im Rahmen des Musiklebens und ihre traditionelle Bindung zur Musikerziehung zu berücksichtigen.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Vorkenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie instrumentale Vorkenntnisse aus Orgel, Klavier oder Cembalo und eine bildungsfähige Singstimme nachzuweisen.

Studiendauer:

12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

8 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

4 Semester.

Wahlfächer:

Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.

B. Besondere Bestimmungen

29.

Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik"

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Einführung in den gesamten Bereich der katholischen Kirchenmusik.

Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Orgel und Orgelimprovisation;

b)

Chorleitung und Ensembleleitung.

a)

Theorie der Musik;

b)

Geschichte der Musik;

c)

Gregorianik;

d)

Liturgik;

e)

Stimmbildung;

f)

Deutscher Kirchengesang;

g)

Klavier;

h)

Partiturspiel;

i)

Latein.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chorleitung und Kantorenausbildung")

Ausbildungsziele:

Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Studienschwerpunkten aus Chorleitung und Kantorenausbildung.

Zentrale künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:

a)

Orgel und Orgelimprovisation;

b)

Kirchliche Komposition;

c)

Chorleitung und Ensembleleitung;

d)

Stimmbildung.

a)

Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;

b)

Klavier;

c)

Partiturspiel;

d)

Continuospiel (Cembalo).

a)

Liturgik;

b)

Gregorianik;

c)

Deutscher Kirchengesang.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Orgel")

Ausbildungsziele:

Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung eines Studienschwerpunktes aus Orgel.

Zentrale künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:

a)

Orgel und Orgelimprovisation;

b)

Kirchliche Komposition;

c)

Chorleitung und Ensembleleitung.

a)

Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;

b)

Klavier;

c)

Partiturspiel;

d)

Continuospiel (Cembalo).

a)

Orgelkunde;

b)

Liturgik;

c)

Gregorianik;

d)

Deutscher Kirchengesang.

30.

Studienrichtung "Evangelische Kirchenmusik"

Erster Studienabschnitt:

Die für den ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik" geltenden Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Ausbildungsziel die Einführung in den gesamten Bereich der evangelischen Kirchenmusik zu gelten hat und an die Stelle der sonstigen Pflichtfächer "Gregorianik", "Deutscher Kirchengesang" und "Latein" die sonstigen Pflichtfächer "Hymnologie" und "Kirchenkunde" zu treten haben.

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig "Chorleitung und Kantorenausbildung")

Ausbildungsziele:

Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums und der Bildung von Studienschwerpunkten aus Chorleitung und Kantorenausbildung.

Zentrale Künstlerische Fächer des zweiten Studienabschnittes:

a)

Orgel und Orgelimprovisation;

b)

Kirchliche Komposition;

c)

Chorleitung und Ensembleleitung;

d)

Stimmbildung.

a)

Liturgik;

b)

Geschichte der Kirchenmusik und Literaturkunde;

c)

Klavier;

d)

Partiturspiel;

e)

Continuospiel (Cembalo).

ABSCHNITT VI

Jazz

31.

Studienrichtung „Jazz'' (Studienzweige: „Jazz-Instrument

Ausbildungsziele:

Je nach dem gewählten Studienzweig hat das Studium der instrumentalen, vokalen oder kompositorischen Ausbildung als Jazzmusiker zu dienen.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre sowie nach Maßgabe der fachlichen Erfordernisse der einzelnen Instrumente instrumentale Vorkenntnisse nachzuweisen, wobei in besonderer Weise auf die Erfordernisse der Jazzmusik Bedacht zu nehmen ist.

Aufnahmsalter:

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer setzt die Vollendung des 15. Lebensjahres voraus.

Studiendauer:

12 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

6 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

6 Semester.

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der theoretischen

und praktischen Grundlagen des vom Studierenden gewählten

Instrumentes (des Gesanges) in der Jazzmusik.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung des Studiums

entsprechend dem gewählten Studienzweig.

Zentrales künstlerisches Fach des ersten Studienabschnittes:

Nach Wahl des Studierenden ein Instrument oder Gesang in der Jazzmusik.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Theorie der Jazzmusik;

b)

Jazzgeschichte;

c)

Improvisation;

d)

Rhythmik;

e)

Klavier;

f)

Ensemble;

g)

das gewählte Instrument oder Gesang (Klassik);

h)

Ensemble und Orchester (Klassik);

i)

Big Band (für Instrumentalisten);

j)

Korrepetition (für Sänger);

k)

Englisch (für Sänger).

Zweiter Studienabschnitt (Studienzweig „Jazz-Instrument (Jazz-Gesang)'')

Zentrales künstlerisches Fach:

Das im ersten Studienabschnitt gewählte Instrument (Gesang).

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Improvisation;

b)

Ensemble;

c)

Big Band (für Instrumentalisten);

d)

Musiktechnologie;

e)

Vokalensemble;

f)

Teilgebiete der Theorie und der Geschichte der Musik (Klassik);

g)

weitere Teilgebiete aus den im ersten und zweiten Studienabschnitt genannten Pflichtfächern nach Maßgabe des Studienplanes;

h)

Gesangspraxis oder Instrumentalpraxis nach Maßgabe des gewählten Instrumentes.

a)

Improvisation;

b)

Komposition außerhalb der Jazzmusik;

c)

Musikelektronik.

ABSCHNITT VII

Darstellende Kunst

32.

Studienrichtung "Darstellende Kunst" (Studienzweige: "Schauspiel", "Regie")

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch die Beherrschung der

deutschen Sprache nachzuweisen.

Studiendauer:

8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert. Das erste und das zweite Semester sind für beide Studienzweige als gemeinsames und gleichartiges Grundstudium zu gestalten.

Zentrales künstlerisches Fach im Grundstudium:

Dramatischer Unterricht.

Sonstige Pflichtfächer im Grundstudium:

Bewegungsformen

Wahlfächer:

Fächer gemäß § 16 Abs. 1 dritter Satz.

B. Besondere Bestimmungen

Studienzweig "Schauspiel"

Ausbildungsziele:

Das Studium dient der Entwicklung der individuellen darstellerischen, sprachlichen, musikalischen und körperlichen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die beruflichen Anforderungen künstlerischer und technischer Art zu erfüllen, die an einen jungen Schauspieler im deutschsprachigen Raum gestlellt werden. Die Studien sollen ebenso eine praktische und theoretische Auseinandersetzung mit der dramatischen Literatur gewährleisten. Dazu soll der Absolvent Kenntnisse aufweisen, die es erlauben, ihn auch in den Medien Hörfunk und Fernsehen einzusetzen.

Zentrales künstlerisches Fach:

Dramatischer Unterricht.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Theater- und Literaturgeschichte;

b)

Musikalische Gestaltung und Musikkunde;

c)

Kostüm und Maske;

d)

Theatertanz;

e)

Körperliches Training;

f)

Hörspiel;

g)

Fernsehen;

h)

Rechtskunde.

Studienzweig "Regie"

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll die geistigen und technischen Voraussetzungen zur Erarbeitung einer Inszenierung aufweisen, mindestens als Regieassistent arbeiten können, in der Lage sein, kleinere Rollen zu spielen und sich in der Arbeit mit dem Schauspieler deutlich qualifizieren. Er soll überdies Kenntnisse in den Medien Hörfunk und Fernsehen besitzen.

Besondere Aufnahmsvorsaussetzungen:

Reifeprüfung einer höheren Schule oder Abschluß des Studienzweiges

"Schauspiel".

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Inszenieren;

b)

Dramaturgie.

a)

Theater- und Literaturgeschichte;

b)

Musikalische Gestaltung und Musikkunde;

c)

Sprachgestaltung;

d)

Körperliche Gestaltung;

e)

Bühnenkunde und Bühnentechnik;

f)

Kostüm und Maske;

g)

Hörspiel;

h)

Fernsehen;

i)

Rechtskunde.

a)

eine selbständig erarbeitete Inszenierung; bei deren Beurteilung sind auch Szenen, die vom Studierenden in vorausgegangenen Semestern erarbeitet wurden, mit zu berücksichtigen. Der Prüfungssenat kann auf Antrag des Studierenden bewilligen, daß künstlerische Leistungen, die von diesem außerhalb der Hochschule erbracht wurden, als Teile der Diplomprüfung (§ 33 Abs. 1 Z 1) anerkannt werden, sofern die Leistung nach Art und Umfang den bei der Diplomprüfung zu stellenden Anforderungen entsprach;

b)

eine theoretische Interpretation des Regiebuches der Diplominszenierung sowie

c)

eine selbständige theoretisch-dramaturgische Arbeit, die in keinem thematischen Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Inszenierung stehen muß. Der Studierende ist berechtigt, das Thema dieser Arbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen des für das Fach "Dramaturgie" zuständigen Lehrers auszuwählen und selbst Themen vorzuschlagen. Bei der Diplomprüfung ist auf die Anforderungen der Bühnenpraxis Bedacht zu nehmen.

ABSCHNITT VIII

Film und Fernsehen

Studienrichtungen:

Bildtechnik und Kamera; Buch und Dramaturgie, Produktion; Regie; Schnitt.

A. Gemeinsame Bestimmungen

Ausbildungsziele:

Die Studien haben der Heranbildung von Kameraleuten, Drehbuchautoren und Dramaturgen, Produktionsfachleuten, Regisseuren und Schnittmeistern zu dienen. Die Studien haben neben dem theoretischen Unterricht auch die praktische Unterweisung zu gewährleisten. Bei der Gestaltung der Studien und bei der Durchführung und Koordinierung der einzelnen Lehrveranstaltungen ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß die Studierenden in projektbezogenen Unterrichtsgruppen zusammenarbeiten.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist auch die Beherrschung der

deutschen Sprache nachzuweisen.

Studiendauer:

10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

4 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

6 Semester.

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der theoretischen und praktischen Grundlagen der gewählten Studienrichtung und der wichtigsten Grundlagen der anderen Studienrichtungen des Bereiches Film und Fernsehen.

Zentrale künstlerische Fächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Bildtechnik und Kamera;

b)

Buch und Dramaturgie;

c)

Produktion;

d)

Regie;

e)

Schnitt.

a)

Theoretische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens;

b)

Technologische Grundlagen des Filmes und des Fernsehens;

c)

Ton.

a)

Schulproduktion;

b)

Ton;

c)

Rechtskunde;

d)

Architektur in Film und Fernsehen;

e)

Medienanalyse;

f)

Produktionstechnologie.

33.

Studienrichtung "Bildtechnik und Kamera"

Erste Diplomprüfung:

Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Bildtechnik und Kamera" abzulegen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Bildtechnik und Kamera.

Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:

Bildtechnik und Kamera.

34.

Studienrichtung "Buch und Dramaturgie"

Erste Diplomprüfung:

Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Buch und Dramaturgie" abzulegen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Buch und Dramaturgie.

Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:

Buch und Dramaturgie.

Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:

Die in den gemeinsamen Bestimmungen (lit. A) angeführten sonstigen

Pflichtfächer zuzüglich: Regie.

35.

Studienrichtung "Produktion"

Erste Diplomprüfung:

Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Produktion" abzulegen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehproduktion.

Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:

Produktion.

36.

Studienrichtung "Regie"

Erste Diplomprüfung:

Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Regie" abzulegen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehregie.

Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:

Regie.

Sonstige Pflichtfächer des zweiten Studienabschnittes:

Die in den gemeinsamen Bestimmungen (lit. A) angeführten sonstigen

Pflichtfächer zuzüglich: Dramaturgie.

37.

Studienrichtung "Schnitt"

Erste Diplomprüfung:

Abweichend von den Bestimmungen des § 35 ist die erste Diplomprüfung nur aus dem zentralen künstlerischen Fach "Schnitt" abzulegen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Vertiefung der theoretischen und künstlerisch-praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet Film- und Fernsehschnitt.

Zentrales künstlerisches Fach des zweiten Studienabschnittes:

Schnitt.

ABSCHNITT IX

Bühnengestaltung

38.

Studienrichtung "Bühnengestaltung"

Ausbildungsziel:

Der Absolvent soll befähigt sein, eine umfassende bildnerische

Konzeption einer Theateraufführung zu erarbeiten.

Studiendauer:

8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Zentrales künstlerisches Fach:

Bühnengestaltung.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Kunstgeschichte;

b)

Theatergeschichte;

c)

Aktenzeichen;

d)

Perspektive und technisches Zeichnen;

e)

Bühnentechnik (einschließlich Beleuchtung und Bühnenmaterialien);

f)

Kostüm;

g)

Stilkunde;

h)

Dimension und Raum;

i)

Theaterliteratur, Dramaturgie und Regie;

j)

Rechtskunde.

ABSCHNITT X

Malerei, Graphik, Experimentelle visuelle

Gestaltung, Plastisches Gestalten

Studienrichtungen:

Malerei und Graphik; Bildhauerei; Experimentelle visuelle Gestaltung; Medailleurkunst und Kleinplastik.

A. Gemeinsame Bestimmungen

Ausbildungsziele:

Die Absolventen der Studien sollen die Befähigung zu persönlichem künstlerischen Ausdruck und zur Beherrschung bildnerischer Realisationstechniken erlangen.

Studiendauer:

8 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.

B. Besondere Bestimmungen

39.

Studienrichtung "Malerei und Graphik"

Zentrales künstlerisches Fach:

Nach Wahl des Kandidaten und nach Maßgabe der vorhandenen

Studieneinrichtungen:

a)

Malerei;

b)

Graphik.

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Darstellungsmethodik;

d)

Objektstudium;

e)

Farbenlehre.

40.

Studienrichtung „Experimentelle visuelle Gestaltung'':

Zentrales künstlerisches Fach:

Visuelle Gestaltung und Konzeptionelle Kreativität

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Kultur- und Gesellschaftstheorie;

b)

Kunstphilosophie und Ästhetik;

c)

Kunstgeschichte;

d)

Realisation materieller und immaterieller Konzepte;

e)

Kulturpolitik und Kulturmanagement;

f)

Medienanalyse und Medienreflexion.

41.

Studienrichtung "Bildhauerei"

Zentrales künstlerisches Fach:

Bildhauerei.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Darstellungsmethodik;

d)

Objektstudium.

42.

Studienrichtung "Medailleurkunst und Kleinplastik"

Zentrales künstlerisches Fach:

Medailleurkunst und Kleinplastik.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Darstellungsmethodik;

d)

Objektstudium;

e)

Metallgestaltung;

f)

Schrift;

g)

Materialienkunde.

ABSCHNITT XI

Visuelle Mediengestaltung

43.

Studienrichtung "Visuelle Mediengestaltung"

Ausbildungsziele:

Die Absolventen der Studien sollen die Befähigung zu persönlichem künstlerischen Ausdruck und zur Gestaltung visueller Medien, wie Schrift, Buch, Film und Foto, erlangen.

Studiendauer:

10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

6 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

4 Semester.

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der

künstlerischen und theoretischen Grundlagen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschnittes:

Der zweite Studienabschnitt dient vornehmlich der Vertiefung der Studien im zentralen künstlerischen Fach.

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Visuelle Mediengestaltung.

Sonstige Pflichtfächer im ersten Studienabschnitt:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Objektstudium;

d)

Schrift;

e)

Druck- und Reproduktionstechniken.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

ABSCHNITT XII

Design

Studienrichtungen:

Industrial Design; Produktgestaltung; Keramik; Metall; Mode; Textil.

A. Gemeinsame Bestimmungen

Ausbildungsziele:

Die Absolventen der Studien sollen befähigt sein, Gebrauchsgüter unter Berücksichtigung ästhetischer, funktioneller und technologischer Aspekte zu gestalten.

Studiendauer:

10 Semester; das Studium ist in zwei Studienabschnitte gegliedert.

Dauer des ersten Studienabschnittes:

6 Semester.

Dauer des zweiten Studienabschnittes:

4 Semester.

Ausbildungsziele des ersten Studienabschnittes:

Der erste Studienabschnitt dient der Vermittlung der

künstlerischen und theoretischen Grundlagen.

Ausbildungsziele des zweiten Studienabschittes:

Der zweite Studienabschnitt dient vornehmlich der Vertiefung der Studien im zentralen künstlerischen Fach.

B. Besondere Bestimmungen

44.

Studienrichtung "Industrial Design"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Industrial Design.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Darstellungsmethodik;

d)

Objektstudium;

e)

Angewandte Mathematik;

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