Bundesgesetz vom 2. März 1983 über die Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung (Kunsthochschul-Studiengesetz - KHStG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1983-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
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f)

Technologie;

g)

Werbe- und Wirtschaftslehre.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

45.

Studienrichtung "Produktgestaltung"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Produktgestaltung.

Sonstige Pflichtfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes:

Die in der Studienrichtung "Industrial Design" genannten Fächer mit Ausnahme des Faches "Angewandte Mathematik".

46.

Studienrichtung "Keramik"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Keramik.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Objektstudium;

d)

Darstellungsmethodik;

e)

Chemie;

f)

Technologie und Werkstoffkunde.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

47.

Studienrichtung "Metall"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Metall.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Objektstudium;

d)

Darstellungsmethodik;

e)

Technologie und Werkstoffkunde.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

48.

Studienrichtung "Mode"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Mode.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

d)

Objektstudium;

d)

Darstellungsmethodik;

e)

Schrift.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

49.

Studienrichtung "Textil"

Zentrales künstlerisches Fach in beiden Studienabschnitten:

Textil.

Sonstige Pflichtfächer des ersten Studienabschnittes:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Morphologie der bildenden Kunst;

c)

Objektstudium;

d)

Bindungslehre;

e)

Schrift.

a)

Kunstgeschichte;

b)

Rechtskunde.

ABSCHNITT XIII

Restaurierung und Konservierung

50.

Studienrichtung "Restaurierung und Konservierung"

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll die künstlerischen, technischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten zur Erhaltung von Kulturgütern erwerben.

Studiendauer:

10 Semester; das Studium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Zentrales künstlerisches Fach:

Restaurierung und Konservierung.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Kunst- und Kulturgeschichte;

b)

Dokumentation und Schutz von Kulturgütern;

c)

Objektstudium;

d)

Naturwissenschaftliche Grundlagen;

e)

Farbenlehre;

f)

Farbenchemie und Materialkunde;

g)

Darstellungsmethodik;

h)

Schrift;

i)

Rechtskunde.

Anlage B 1. Kurzstudium "Musikdramatische Darstellung"

Ausbildungsziele:

Die Ausbildung dient der Entwicklung der musikalischen und darstellerischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die praxisbezogenen beruflichen Anforderungen, die an einen Gesangsolisten im Opernbetrieb gestellt werden, zu erfüllen. Das Studium soll eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Der Aufnahmswerber muß in gesangstechnischer Hinsicht soweit

ausgebildet sein, daß ein erfolgreicher Abschluß des Studiums

erwartet werden kann.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Erfüllung der

besonderen Aufnahmsvoraussetzungen sowie musikalisch-theoretische

Vorkenntnisse nachzuweisen.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Musikdramatische Darstellung (musikalische Interpretation);

b)

Musikdramatische Darstellung (szenische Interpretation).

a)

Korrepetition;

b)

Gehörbildung;

c)

Operngeschichte;

d)

Italienisch;

e)

Bewegungslehre;

f)

Bühnenfechten (nur für männliche Studierende);

g)

Maske;

h)

Theatertanz;

i)

Sprecherziehung.

2.

Kurzstudium "Lied und Oratorium"

Ausbildungsziele:

Die Ausbildung dient der Entwicklung der musikalischen und interpretatorischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die praxisbezogenen beruflichen Anforderungen, die an einen Gesangsolisten im Konzertbetrieb gestellt werden, zu erfüllen. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Der Aufnahmswerber muß in gesangstechnischer Hinsicht soweit

ausgebildet sein, daß ein erfolgreicher Abschluß des Studiums

erwartet werden kann.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Erfüllung der

besonderen Aufnahmsvoraussetzungen sowie musikalisch-theoretische

Vorkenntnisse nachzuweisen.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Zentrales künstlerisches Fach:

Lied und Oratorium.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Korrepetition;

b)

Gehörbildung;

c)

Lied- und Oratoriengeschichte;

d)

Sprecherziehung.

3.

Kurzstudium "Katholische Kirchenmusik"

Das Kurzstudium "Katholische Kirchenmusik" entspricht dem ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik". Studierende, die die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Kirchenmusiker" zu führen.

4.

Kurzstudium "Evangelische Kirchenmusik"

Das Kurzstudium "Evangelische Kirchenmusik" entspricht dem ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Evangelische Kirchenmusik". Studierende, die die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Kirchenmusiker" zu führen.

5.

Kurzstudium "Musiktherapie"

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll auf Grund einer umfassenden interdisziplinären theoretisch-praktischen Ausbildung befähigt sein, als Musiktherapeut im Rahmen einer klinisch-medizinischen bzw. heil- und sozialpädagogischen Teamarbeit sowie über ärztliche Zuweisung mit ärztlicher Supervision tätig zu werden.

Besondere Aufnahmsvoraussetzung:

Reifeprüfung einer höheren Schule.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse aus allgemeiner Musiklehre nachzuweisen. Bei der Prüfung der musikalischen Begabung ist in besonderer Weise auf die Befähigung zum Einsatz der Musik als Mittel der Therapie Bedacht zu nehmen. Abweichend von den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 gehören dem Prüfungssenat die Leiter der Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Musiktherapeutik'', die Leiter der Lehrveranstaltungen aus den medizinischen Fächern sowie der für das Kurzstudium zuständige Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter an. Vorsitzender ist der Rektor oder der von ihm namhaft gemachte Hochschulprofessor.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Pflichtfächer:

a)

Musiktherapeutik;

b)

Grundlagen der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters;

c)

Psychosomatische Grundlagen;

d)

Psychiatrische Grundlagen;

e)

Psychologische Grundlagen;

f)

Musikalische Grundlagen.

a)

Musiksoziologie;

b)

Harmonikale Grundlagenforschung;

c)

Musikalische Graphik.

6.

Kurzstudium „Musik- und Bewegungserziehung''

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll auf Grund einer theoretischen und praktischen Ausbildung befähigt sein, Musik und Bewegung im Rahmen seines erlernten Berufes zu vertreten und Aufgaben der Fortbildung in diesem Fachgebiet in verschiedenen pädagogischen Berufen zu übernehmen.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Reifeprüfung einer höheren Schule und eine abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische pädagogische Ausbildung.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind die musikalische und tänzerische Begabung, pädagogische Kenntnisse und auch die Fähigkeit nachzuweisen, mit Lerngruppen in den Bereichen Musik und Bewegung zu arbeiten. Überdies ist die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.

Studiendauer:

4 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Pflichtfächer:

a)

Didaktik von Musik und Bewegung;

b)

Theorie und Geschichte von Musik und Bewegung;

c)

Praxis von Musik und Bewegung.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,

außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998).

Anlage B

1.

Kurzstudium "Musikdramatische Darstellung"

Ausbildungsziele:

Die Ausbildung dient der Entwicklung der musikalischen und darstellerischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die praxisbezogenen beruflichen Anforderungen, die an einen Gesangsolisten im Opernbetrieb gestellt werden, zu erfüllen. Das Studium soll eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Der Aufnahmswerber muß in gesangstechnischer Hinsicht soweit

ausgebildet sein, daß ein erfolgreicher Abschluß des Studiums

erwartet werden kann.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Erfüllung der

besonderen Aufnahmsvoraussetzungen sowie musikalisch-theoretische

Vorkenntnisse nachzuweisen.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Zentrale künstlerische Fächer:

a)

Musikdramatische Darstellung (musikalische Interpretation);

b)

Musikdramatische Darstellung (szenische Interpretation).

a)

Korrepetition;

b)

Gehörbildung;

c)

Operngeschichte;

d)

Italienisch;

e)

Bewegungslehre;

f)

Bühnenfechten (nur für männliche Studierende);

g)

Maske;

h)

Theatertanz;

i)

Sprecherziehung.

2.

Kurzstudium "Lied und Oratorium"

Ausbildungsziele:

Die Ausbildung dient der Entwicklung der musikalischen und interpretatorischen Fähigkeiten und soll den Absolventen in die Lage versetzen, die praxisbezogenen beruflichen Anforderungen, die an einen Gesangsolisten im Konzertbetrieb gestellt werden, zu erfüllen. Die Studien sollen eine Auseinandersetzung mit der gesamten einschlägigen Musikliteratur einschließlich der zeitgenössischen Musik gewährleisten.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Der Aufnahmswerber muß in gesangstechnischer Hinsicht soweit

ausgebildet sein, daß ein erfolgreicher Abschluß des Studiums

erwartet werden kann.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch die Erfüllung der

besonderen Aufnahmsvoraussetzungen sowie musikalisch-theoretische

Vorkenntnisse nachzuweisen.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Zentrales künstlerisches Fach:

Lied und Oratorium.

Sonstige Pflichtfächer:

a)

Korrepetition;

b)

Gehörbildung;

c)

Lied- und Oratoriengeschichte;

d)

Sprecherziehung.

3.

Kurzstudium "Katholische Kirchenmusik"

Das Kurzstudium "Katholische Kirchenmusik" entspricht dem ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Katholische Kirchenmusik". Studierende, die die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Kirchenmusiker" zu führen.

4.

Kurzstudium "Evangelische Kirchenmusik"

Das Kurzstudium "Evangelische Kirchenmusik" entspricht dem ersten Studienabschnitt der Studienrichtung "Evangelische Kirchenmusik". Studierende, die die erste Diplomprüfung in dieser Studienrichtung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Akademisch geprüfter Kirchenmusiker" zu führen.

5.

Kurzstudium "Musiktherapie"

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll auf Grund einer umfassenden interdisziplinären theoretisch-praktischen Ausbildung befähigt sein, als Musiktherapeut im Rahmen einer klinisch-medizinischen bzw. heil- und sozialpädagogischen Teamarbeit sowie über ärztliche Zuweisung mit ärztlicher Supervision tätig zu werden.

Besondere Aufnahmsvoraussetzung:

Reifeprüfung einer höheren Schule.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind auch Kenntnisse der allgemeinen Musiklehre und der deutschen Sprache nachzuweisen. Bei der Prüfung der musikalischen Begabung ist in besonderer Weise auf die Befähigung zum Einsatz der Musik als Mittel der Therapie Bedacht zu nehmen. Abweichend von den Bestimmungen des § 38 Abs. 1 gehören dem Prüfungssenat die Leiter der Lehrveranstaltungen aus dem Fach „Musiktherapeutik'', die Leiter der Lehrveranstaltungen aus den medizinischen Fächern sowie der für das Kurzstudium zuständige Abteilungsleiter oder dessen Stellvertreter an. Vorsitzender ist der Rektor oder der von ihm namhaft gemachte Hochschulprofessor.

Studiendauer:

6 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Pflichtfächer:

a)

Musiktherapeutik;

b)

Grundlagen der Neuropsychiatrie des Kindes- und Jugendalters;

c)

Psychosomatische Grundlagen;

d)

Psychiatrische Grundlagen;

e)

Psychologische Grundlagen;

f)

Musikalische Grundlagen.

a)

Musiksoziologie;

b)

Harmonikale Grundlagenforschung;

c)

Musikalische Graphik.

6.

Kurzstudium „Musik- und Bewegungserziehung''

Ausbildungsziele:

Der Absolvent soll auf Grund einer theoretischen und praktischen Ausbildung befähigt sein, Musik und Bewegung im Rahmen seines erlernten Berufes zu vertreten und Aufgaben der Fortbildung in diesem Fachgebiet in verschiedenen pädagogischen Berufen zu übernehmen.

Besondere Aufnahmsvoraussetzungen:

Reifeprüfung einer höheren Schule und eine abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische pädagogische Ausbildung.

Aufnahmsprüfung:

Im Rahmen der Aufnahmsprüfung sind die musikalische und tänzerische Begabung, pädagogische Kenntnisse und auch die Fähigkeit nachzuweisen, mit Lerngruppen in den Bereichen Musik und Bewegung zu arbeiten. Überdies ist die Beherrschung der deutschen Sprache nachzuweisen.

Studiendauer:

4 Semester; das Kurzstudium ist nicht in Studienabschnitte

gegliedert.

Pflichtfächer:

a)

Didaktik von Musik und Bewegung;

b)

Theorie und Geschichte von Musik und Bewegung;

c)

Praxis von Musik und Bewegung.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Artikel II

(Anm.: zu § 56 Abs. 1, BGBl. Nr. 187/1983)

(1) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 gelten auch für Studierende, die ihr Studium nach den neuen Studienvorschriften für das Kurzstudium „Musik- und Bewegungserziehung” fortsetzen wollen.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft.

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