Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1985-02-22
Letzte Aktualisierung 2022-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1. Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen, höheren Schulen und Akademien, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für die öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(BGBl. Nr. 142/1978, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 369/1982, Art. I Z 1)

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1. Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Der Abschnitt I gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für öffentliche Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 erster und zweiter Satz sowie Abs. 9, § 9 und § 10 Abs. 5a, 6 erster und zweiter Satz, 7, 8 und 11 gelten hinsichtlich der dort zu treffenden Festlegungen als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

Begriffsbestimmungen

§ 1a. Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

Abweichend von lit. b können die Landesschulräte, für die im § 1 genannten land- und forstwirtschaftlichen Schulen die Landeshauptmänner, aus öffentlichem Interesse durch Verordnung den Anfang der Semesterferien um eine Woche verlegen. Vor der Verordnungserlassung ist die jeweilige Landesregierung zu hören. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien sind spätestens vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht. Verordnungen zur Verlegung der Semesterferien haben vorrangig auf pädagogische, dann auf wirtschaftliche, regionale, überregionale und verkehrspolitische Gesichtspunkte sowie auf die Interessen der betroffenen Familien Bedacht zu nehmen.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner zur Abhaltung von Elternsprechtagen und Lehrerkonferenzen höchstens vier Tage in jedem Unterrichtsjahr ganz oder teilweise durch Verordnung schulfrei erklären, wenn mit der sonst schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann. Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter einen Tag und die Schulbehörde erster Instanz einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Außerdem kann die Schulbehörde erster Instanz den Samstag vor den Semesterferien unter Anrechnung auf die nach den vorstehenden Sätzen zulässigen Freigaben durch Verordnung spätestens vor Beginn des betreffenden Schuljahres freigeben. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Für Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport den Samstag durch Verordnung schulfrei erklären, sofern die Schule nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt wird. Die Verordnung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken. Hiebei ist auf die Gegebenheiten in dem Bundesland Bedacht zu nehmen, in welchem die betroffene Schule liegt. Vor Erlassung der Verordnung ist, soweit sie einen Polytechnischen Lehrgang betrifft, der Schulgemeinschaftsausschuß, soweit sie andere Schularten betrifft, das Schul- bzw. Klassenforum der betroffenen Schule bzw. Klasse zu hören.

(9) Wenn es aus Gründen der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport - außer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein - einen Tag je Unterrichtswoche durch Verordnung schulfrei erklären, sofern nicht bereits gemäß Abs. 8 eine Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Verordnung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner zur Abhaltung von Elternsprechtagen und Lehrerkonferenzen höchstens vier Tage in jedem Unterrichtsjahr ganz oder teilweise durch Verordnung schulfrei erklären, wenn mit der sonst schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann. Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter einen Tag und die Schulbehörde erster Instanz einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Außerdem kann die Schulbehörde erster Instanz den Samstag vor den Semesterferien unter Anrechnung auf die nach den vorstehenden Sätzen zulässigen Freigaben durch Verordnung spätestens vor Beginn des betreffenden Schuljahres freigeben. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und Kunst darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Für Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst den Samstag durch Verordnung schulfrei erklären, sofern die Schule nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt wird. Die Verordnung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken. Hiebei ist auf die Gegebenheiten in dem Bundesland Bedacht zu nehmen, in welchem die betroffene Schule liegt. Vor Erlassung der Verordnung ist, soweit sie einen Polytechnischen Lehrgang betrifft, der Schulgemeinschaftsausschuß, soweit sie andere Schularten betrifft, das Schul- bzw. Klassenforum der betroffenen Schule bzw. Klasse zu hören.

(9) Wenn es aus Gründen der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst - außer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein - einen Tag je Unterrichtswoche durch Verordnung schulfrei erklären, sofern nicht bereits gemäß Abs. 8 eine Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Verordnung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.

(10) An der lehrgangsmäßig geführten Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein kann der Landesschulrat für Niederösterreich den Samstag schulfrei erklären, sofern pädagogische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres, ferner zur Abhaltung von Elternsprechtagen und Lehrerkonferenzen höchstens vier Tage in jedem Unterrichtsjahr ganz oder teilweise durch Verordnung schulfrei erklären, wenn mit der sonst schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann. Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter einen Tag und die Schulbehörde erster Instanz einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Außerdem kann die Schulbehörde erster Instanz den Samstag vor den Semesterferien unter Anrechnung auf die nach den vorstehenden Sätzen zulässigen Freigaben durch Verordnung spätestens vor Beginn des betreffenden Schuljahres freigeben. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst (Anm.: jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) kann in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Für Übungsschulen, das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien kann der Bundesminister für Unterricht und Kunst (Anm.: jetzt: Unterricht und kulturelle Angelegenheiten) den Samstag durch Verordnung schulfrei erklären, sofern die Schule nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt wird. Die Verordnung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken. Hiebei ist auf die Gegebenheiten in dem Bundesland Bedacht zu nehmen, in welchem die betroffene Schule liegt. Vor Erlassung der Verordnung ist, soweit sie einen Polytechnischen Lehrgang betrifft, der Schulgemeinschaftsausschuß, soweit sie andere Schularten betrifft, das Schul- bzw. Klassenforum der betroffenen Schule bzw. Klasse zu hören.

(9) Wenn es aus Gründen der Organisation oder der Schülerbeförderung erforderlich ist, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - außer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein - einen Tag je Unterrichtswoche durch Verordnung schulfrei erklären, sofern nicht bereits gemäß Abs. 8 eine Schulfreierklärung erfolgt ist. Die Verordnung kann sich auf einzelne Schulen, Schulstufen oder Klassen erstrecken.

(10) An der lehrgangsmäßig geführten Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein kann der Landesschulrat für Niederösterreich den Samstag schulfrei erklären, sofern pädagogische oder organisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer von einer Woche, welche in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Feber, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Feber beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den jeweiligen Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5, 8 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

2.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

3.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

4.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

5.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

6.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);

2.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

3.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

4.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

5.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

6.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

7.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);

2.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

3.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

4.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

5.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

6.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

7.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der

24.

und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche -

abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);

2.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

3.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

4.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

5.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

6.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

7.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für öffentliche Praxisschulen sowie für jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die Schulbehörde erster Instanz zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);

2.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

3.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

4.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

5.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

6.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

7.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für öffentliche Praxisschulen sowie für jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen - ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 Z 1 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:

1.

die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);

2.

die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

3.

die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

4.

der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;

5.

die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);

6.

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);

7.

die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für öffentliche Praxisschulen sowie für jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung durch das Klassen- oder Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem dritten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.

(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

(8) Das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss kann auf Grund besonderer regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulgemeinschaftsausschuss auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären.

(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)

Schuljahr

§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).

1.

Das Unterrichtsjahr umfaßt

a)

das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;

b)

die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;

c)

das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.

2.

Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.