Bundesgesetz über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz 1985)
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn der Landesschulrat und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.
(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)
Schuljahr
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Das Unterrichtsjahr umfaßt
das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen);
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.
(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)
Schuljahr
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Das Unterrichtsjahr umfaßt
das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie in den höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung);
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.
(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)
Schuljahr
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Das Unterrichtsjahr umfaßt
das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen);
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, hat die zuständige Schulbehörde zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei zu erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.
(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)
Schuljahr
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Das Unterrichtsjahr umfaßt
das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen);
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,
in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage
schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, kann die zuständige Schulbehörde, im Fall der Zuständigkeit einer Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(5a) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 festlegen. Wird dies festgelegt, sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt die Anzahl der vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage, abweichend von Abs. 5, fünf. Verordnungen gemäß dem ersten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.
(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)
Schuljahr
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Das Unterrichtsjahr umfaßt
das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen);
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,
in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage
schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, kann die zuständige Schulbehörde, im Fall der Zuständigkeit einer Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(5a) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 festlegen. Wird dies festgelegt, sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt die Anzahl der vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage, abweichend von Abs. 5, fünf. Verordnungen gemäß dem ersten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, daß die über sechs hinausgehenden schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind, wobei die ersten sechs Tage in die Einbringung einbezogen werden können; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage sechs oder weniger, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.
(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden. Der Unterrichtstag darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 18.00 Uhr zu enden. § 4 ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)
Schuljahr
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Das Unterrichtsjahr umfaßt
das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen);
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,
in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage
schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, kann die zuständige Schulbehörde, im Fall der Zuständigkeit einer Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(5a) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 festlegen. Wird dies festgelegt, sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt die Anzahl der vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage, abweichend von Abs. 5, fünf. Verordnungen gemäß dem ersten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, dass die schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um höchstens zwei Wochen verkürzt werden.
(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden. Der Unterrichtstag darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 18.00 Uhr zu enden. § 4 ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)
Schuljahr
§ 2. (1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr (Z 1) und den Hauptferien (Z 2).
Das Unterrichtsjahr umfaßt
das erste Semester, welches mit dem Schuljahr beginnt und mit dem Anfang der Semesterferien endet;
die Semesterferien in der Dauer einer Woche, welche in den Bundesländern Niederösterreich und Wien am ersten Montag im Februar, in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im Februar und in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark am dritten Montag im Februar beginnen;
das zweite Semester, welches an dem den Semesterferien folgenden Montag beginnt und mit dem Beginn der Hauptferien endet; für die letzte Stufe von Schulen, in welchen Reife-, Diplom-, Befähigungs- oder Abschlußprüfungen vorgesehen sind, endet das zweite Semester mit dem Sonntag vor dem Beginn der Klausurprüfung.
Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens auf den 5. Juli und spätestens auf den 11. Juli fällt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
(2a) Abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. b kann der zuständige Bundesminister, wenn die Bildungsdirektion und das Land aus fremdenverkehrspolitischen Gründen gleichlautende Anträge stellen, durch Verordnung den Beginn der Semesterferien um eine Woche verlegen, sofern verkehrspolitische Gründe oder überregionale Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist vor Beginn des Kalenderjahres zu erlassen, das den Semesterferien vorangeht.
(2b) Durch Verordnung der Schulleitung kann in zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen das Ende des ersten Semesters abschließender Klassen und Jahrgänge auf einen zwischen dem 23. Dezember und dem Beginn der Semesterferien liegenden Sonntag festgelegt werden. Das zweite Semester beginnt abweichend von Abs. 2 Z 1 lit. c am darauffolgenden ersten Montag.
(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.
(4) Schulfrei sind die folgenden Tage des Unterrichtsjahres:
die Samstage (ausgenommen in der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule, in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen);
die Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;
die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der zuständigen Schulbehörde durch Verordnung schulfrei erklärt werden;
der einem gemäß Z 1 oder 2 schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag;
die Tage vom Montag bis einschließlich Samstag der Semesterferien (Abs. 2);
die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien);
die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien);
die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss in jedem Unterrichtsjahr,
in dem der 26. Oktober auf einen Sonntag fällt, höchstens zwei Tage,
in dem der 26. Oktober auf einen Montag oder einen Samstag fällt, höchstens drei Tage und
in dem der 26. Oktober auf einen anderen als in Z 1 und 2 genannten Wochentag fällt, höchstens vier Tage
schulfrei erklären. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien haben der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Ferner kann die zuständige Schulbehörde in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Für nicht an einem Schulcluster beteiligte öffentliche Praxisschulen sowie jene mit Unter- und Oberstufe geführten allgemein bildenden höheren Schulen, an denen für alle Klassen und Schulstufen der Samstag schulfrei ist, kann die zuständige Schulbehörde, im Fall der Zuständigkeit einer Bildungsdirektion nach Befassung des bei ihr eingerichteten Ständigen Beirates, zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage in jedem Unterrichtsjahr durch Verordnung schulfrei erklären. Diese schulfrei erklärten Tage vermindern die im ersten Satz für die Schulfreierklärung vorgesehenen Tage. Verordnungen gemäß dem vierten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(5a) Aus zwingenden schulorganisatorischen oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die zuständige Schulbehörde mit Verordnung für einzelne Schulen oder Schularten den Entfall der Herbstferien gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 festlegen. Wird dies festgelegt, sind für die entsprechende Schule oder Schulart der Dienstag nach Ostern sowie der Dienstag nach Pfingsten schulfrei und beträgt die Anzahl der vom Schulforum bzw. Schulgemeinschaftsausschuss als schulfrei erklärbaren Tage, abweichend von Abs. 5, fünf. Verordnungen gemäß dem ersten Satz sind bis spätestens 30. September des vorangehenden Schuljahres zu erlassen.
(6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht oder die Durchführung solcher Prüfungen den Unterrichtsbetrieb wesentlich erschwert, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen – ausgenommen die in Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – abgehalten werden.
(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden Gründen kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister für die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung IKT-gestützten Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule anordnen. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die zuständige Schulbehörde höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Hiebei ist zu verordnen, dass die schulfreien Tage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 8 vorgesehenen schulfreien Tage – ausgenommen die im Abs. 4 Z 2 genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um höchstens zwei Wochen verkürzt werden.
(8) An Schulen, an denen der Samstag schulfrei ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund besonderer regionaler oder schulischer Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen zum Schultag erklären. An Schulen, an denen der Samstag ein Schultag ist, kann der Schulleiter oder die Schulleiterin auf Grund regionaler Erfordernisse den Samstag für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen schulfrei erklären. Diese Entscheidungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Klassen- oder Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss.
(9) Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit gemäß § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) kann durch die Schulleitung in den letzten beiden Wochen des Schuljahres eingerichtet werden. Der Unterrichtstag darf nicht vor 07.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 18.00 Uhr zu enden. § 4 ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 467/1995)
Schultag
§ 3. (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8 Uhr beginnen und am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs, wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird, höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr und eine Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben bzw. sechs Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung vom ersten Satz mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12 Uhr 30 dauern. (BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 2)
(3) Wird in den letzten Unterrichtsstunden am Vormittag ein Unterricht erteilt, innerhalb dessen die Schüler zu Mittag essen, so kann der Vormittagsunterricht um eine Unterrichtsstunde länger dauern, als im Abs. 2 bestimmt ist. Ferner kann in diesem Fall der Zeitraum zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht bis auf eine halbe Stunde herabgesetzt werden.
(4) Aus zwingenden Gründen, die durch die Stundenplangestaltung der betreffenden Schule nicht beseitigt werden können - insbesondere, wenn aus Raummangel an einer Schule wechselweise am Vormittag und am Nachmittag unterrichtet wird (Wechselunterricht) -, kann die Schulbehörde erster Instanz in Einzelfällen ausnahmsweise ein Abweichen vom Abs. 2 verordnen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jedenfalls eine Überanstrengung der Schüler vermieden wird.
Schultag
§ 3. (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum oder das Klassenforum ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht länger als bis 18.00 Uhr, ab der
Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern.
Schultag
§ 3. (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber hinausgehend schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch den Schulgemeinschaftsausschuß oder das Schulforum oder das Klassenforum ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Der Unterricht darf nicht länger als bis 18.00 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern.
Schultag
§ 3. (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber hinausgehend schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.
(2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8.00 Uhr beginnen. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7.00 Uhr durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss ist zulässig, wenn dies mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Bei der Beschlussfassung in den genannten Gremien hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht. Der Unterricht darf nicht länger als bis 18.00 Uhr, ab der 9. Schulstufe nicht länger als bis 19.00 Uhr dauern. Am Samstag darf der Unterricht längstens bis 12.45 Uhr dauern.
(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen kann der Schulgemeinschaftsausschuss festlegen, dass abweichend von Abs. 1 und 2 der Unterricht im Hinblick auf pädagogische Erfordernisse (zB praktischer Unterricht, Projekte, Projektunterricht) an allen oder einzelnen Schultagen vor 7.00 Uhr beginnt und nach 19.00 Uhr endet. Bei der Beschlussfassung hat der Schulleiter oder die Schulleiterin Stimmrecht.
(4) Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann nach den beruflichen Erfordernissen der Erziehungsberechtigten und nach infrastrukturellen Gegebenheiten vorsehen, dass vor Beginn des Unterrichts und nach dem Ende des Unterrichts sowie an den gemäß § 2 Abs. 5 schulfrei erklärten Tagen eine Beaufsichtigung von Schülerinnen und Schülern in der Schule durch geeignete Personen gemäß § 44a des Schulunterrichtsgesetzes erfolgt.
Unterrichtsstunden und Pausen
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht (§ 3 Abs. 4) - erforderlich ist, kann der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen. (BGBl. Nr. 468/1974, Art. I Z 3)
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen die Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinander anschließen; in diesem Falle sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.
Unterrichtstunden und Pausen
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder des Polytechnischen Lehrganges geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.
Unterrichtstunden und Pausen
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.
Unterrichtstunden und Pausen
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen - insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern - kann die Schulbehörde erster Instanz die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.
Unterrichtstunden und Pausen
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus zwingenden Gründen – insbesondere wegen der Erreichung von fahrplanmäßigen Verkehrsmitteln durch eine überwiegende Zahl von Schülern – kann die zuständige Schulbehörde die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen durch Verordnung mit 45 Minuten festsetzen.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordern, können bis zur 8. Schulstufe höchstens zwei, ab der 9. Schulstufe höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen.
(3) Unterrichtsstunden, in denen Schüler praktisch tätig sind, können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen Ausmaß aneinander anschließen, wobei den Schülern die erforderlichen Ruhepausen entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren sind.
(4) In der Vorschulstufe, in der Grundschule sowie in Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, dürfen Unterrichtseinheiten in Abweichung von Abs. 1 festgesetzt werden, wobei die Gesamtdauer der Unterrichtseinheiten für die einzelnen Unterrichtsgegenstände in einer Woche dem im Lehrplan jeweils vorgesehenen Wochenstundenausmaß zu entsprechen hat.
Unterrichtstunden und Pausen
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf Minuten vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 10, BGBl. I Nr. 138/2017)
Unterrichtstunden und Pausen
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Aus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann die Unterrichtsstunde in der Dauer von 50 Minuten durch den Schulleiter für einzelne oder alle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten festgelegt werden.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind nach Bedarf ausreichende Pausen vorzusehen. In der Mittagszeit ist eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schüler festzusetzen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 12 Z 10, BGBl. I Nr. 138/2017)
Sonderbestimmungen für einzelne Schularten
§ 5. (1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist. Für Sonderregelungen betreffend Semesterferien im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sind die dort genannten Behörden zuständig.
(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.
(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.
(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.
(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
Sonderbestimmungen für einzelne Schularten
§ 5. (1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist. Für Sonderregelungen betreffend Semesterferien im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sind die dort genannten Behörden zuständig.
(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.
(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.
(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.
(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
Sonderbestimmungen für einzelne Schularten
§ 5. (1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist. Für Sonderregelungen betreffend Semesterferien im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sind die dort genannten Behörden zuständig.
(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.
(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.
(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.
(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.
Sonderbestimmungen für einzelne Schularten
§ 5. (1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist. Für Sonderregelungen betreffend Semesterferien im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 sind die dort genannten Behörden zuständig.
(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.
(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.
(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.
(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.
Sonderbestimmungen für einzelne Schularten
§ 5. (1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.
(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.
(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.
(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.
(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
(6) An ganztägigen Schulformen ist der Betreuungsteil an allen Schultagen mit Ausnahme des Samstags bis mindestens 16.00 Uhr und längstens 18.00 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) für die zum Betreuungsteil angemeldeten Schüler entfällt die Betreuung. Eine Stunde des Betreuungsteiles umfaßt 50 Minuten und die Dauer einer allenfalls vorangehenden Pause.
Sonderbestimmungen für einzelne Schularten
§ 5. (1) Für Akademien, für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.
(2) Für Schulen, deren Bildungsgang lehrplanmäßig eine Ferialpraxis einschließt und die nicht unter Abs. 1 fallen, ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers eine vom § 2 abweichende Regelung zu treffen, soweit dies wegen der Dauer der Ferialpraxis erforderlich ist; dabei sind mindestens vier nach Möglichkeit zusammenhängende Wochen der Hauptferien von Ferialpraxis freizuhalten.
(3) Für Schulen für Fremdenverkehrsberufe ist durch Verordnung des zuständigen Bundesministers eine vom § 3 Abs. 2 abweichende Regelung insoweit zu treffen, als es den Erfordernissen dieser Schularten entspricht.
(4) Für Übungsschulen, für das Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und das Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen für Schüler der Vorschulstufe sowie der 1. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs betragen; für Schüler von Vorschulgruppen sind auch jene Tage schulfrei im Sinne des § 2 Abs. 4, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.
(5) Für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich gelten über die §§ 2 bis 4 hinaus folgende Bestimmungen: Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen; die Zahl der im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstunden für eine Schulstufe darf durch schulfreie Tage um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten werden.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.