Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-10-01
Letzte Aktualisierung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 159
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsstellung und Aufgaben der Akademie

§ 1. (1) Die Hochschule „Akademie der bildenden Künste in Wien'' (im folgenden als „Akademie'' bezeichnet) ist eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) erfolgen.

(2) Als leitende Grundsätze für die Tätigkeit der Akademie sind jene für die Gestaltung der Studien gemäß § 2 des Kunsthochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 348/1986 anzuwenden.

(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon mit Ausnahme von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;

3.

Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;

4.

nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

(4) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sind, soweit sie nicht unter § 1 Abs. 3 fallen oder es sich nicht um die Darbietung ständiger Schausammlungen handelt, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben dieser Einrichtungen für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(5) Die Akademie wird durch den Rektor, das Institut durch den Vorstand, die Meisterschule und die besondere Einrichtung jeweils durch ihren Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 3 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Auf Dienstverträge, die von der Akademie und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsstellung und Aufgaben der Akademie

§ 1. (1) Die Hochschule „Akademie der bildenden Künste in Wien'' (im folgenden als „Akademie'' bezeichnet) ist eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) erfolgen.

(2) Als leitende Grundsätze für die Tätigkeit der Akademie sind jene für die Gestaltung der Studien gemäß § 2 des Kunsthochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 348/1986 anzuwenden.

(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;

3.

Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;

4.

nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

(4) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sind, soweit sie nicht unter § 1 Abs. 3 fallen oder es sich nicht um die Darbietung ständiger Schausammlungen handelt, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben dieser Einrichtungen für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(5) Die Akademie wird durch den Rektor, das Institut durch den Vorstand, die Meisterschule und die besondere Einrichtung jeweils durch ihren Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 3 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Auf Dienstverträge, die von der Akademie und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechtsstellung und Aufgaben der Akademie

§ 1. (1) Die Hochschule „Akademie der bildenden Künste in Wien'' (im folgenden als „Akademie'' bezeichnet) ist eine den Universitäten gleichrangige Einrichtung des Bundes. Sie dient der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre. Die Erfüllung dieser Aufgaben kann auch im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) erfolgen.

(2) Als leitende Grundsätze für die Tätigkeit der Akademie sind jene für die Gestaltung der Studien gemäß § 2 des Kunsthochschulstudiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, in der Fassung BGBl. Nr. 348/1986 anzuwenden.

(3) Der Akademie, ihren Instituten, Meisterschulen, Departments und besonderen Einrichtungen (§ 58) kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist, zu erwerben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Mitgliedschaft Bundesinteressen verletzt würden;

3.

Angelegenheiten gemäß § 33 Abs. 2 Z 15 und 29 zu besorgen;

4.

nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungs-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung, abzuschließen.

(4) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sind, soweit sie nicht unter § 1 Abs. 3 fallen oder es sich nicht um die Darbietung ständiger Schausammlungen handelt, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben dieser Einrichtungen für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.

(5) Die Akademie wird durch den Rektor, das Institut durch den Vorstand, die Meisterschule und die besondere Einrichtung jeweils durch ihren Leiter nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 3 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Auf Dienstverträge, die von der Akademie und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Wirkungsbereiche

§ 2. (1) Die Akademie erfüllt ihre Aufgaben in einem selbständigen (autonomen) und in einem übertragenen (staatlichen) Wirkungsbereich.

(2) Die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches sind von der Akademie nach den bestehenden Gesetzen und Verordnungen frei von Weisungen durch ihre eigenen Organe zu besorgen. Diese unterliegen hiebei dem Aufsichtsrecht des Bundes (§ 4).

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich sind die Organe der Akademie an die Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung gebunden.

(4) Der selbständige Wirkungsbereich umfaßt die im § 1 Abs. 3, im § 33 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, im IV. Abschnitt, im § 53 Abs. 1, im § 54 Abs. 1 und im § 55 Abs. 2 bis 6 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten. Alle übrigen Angelegenheiten gehören zum übertragenen Wirkungsbereich.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Verfahren in behördlichen Angelegenheiten

§ 3. (1) Soweit durch Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, endet der administrative Instanzenzug in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches beim Akademiekollegium, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Auf die Zustellung von Schriftstücken der Organe der Akademie ist das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Hinterlegung auch bei der Akademiedirektion zulässig ist. In diesem Fall ist durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen, daß ein zuzustellendes Schriftstück in der Akademiedirektion liegt. Findet sich dessen Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind. Der § 5 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, wird hiedurch nicht berührt.

(3) Für Amtshandlungen der Organe der Akademie sowie für Amtshandlungen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung in Angelegenheiten der Akademie sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, zu entrichten.

Aufsicht

§ 4. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Akademie die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die der Akademie obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Akademie zu informieren. Die Organe der Akademie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Akademie, die Hausordnung, die von den Studienkommissionen zu erlassenden Studienpläne sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt.

(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Akademie, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Akademie sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Akademie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.

(5) Gründe für die Versagung einer Genehmigung (Abs. 3) sowie für die Aufhebung eines Beschlusses oder die Untersagung seiner Durchführung (Abs. 4) liegen vor, wenn der Beschluß

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt;

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht;

4.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(6) Die Abs. 4 und 5 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Akademie Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(8) Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den ihm zugrunde liegenden Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(9) Durch die Abs. 1 bis 7 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Aufsicht

§ 4. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundes erstreckt sich darauf, daß bei Besorgung der Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Akademie die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt und die der Akademie obliegenden Aufgaben erfüllt werden. Das Aufsichtsrecht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auszuüben. Es stehen ihm dabei die in diesem Bundesgesetz, insbesondere in den folgenden Absätzen, geregelten Befugnisse zu.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Akademie zu informieren. Die Organe der Akademie sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Auskünfte zu erteilen, die Akten über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die Geschäftsordnungen der Kollegialorgane der Akademie, die Hausordnung, die von den Studienkommissionen zu erlassenden Studienpläne sowie die sonstigen in diesem Bundesgesetz ausdrücklich als genehmigungspflichtig bezeichneten Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt.

(4) Wenn einer der im Abs. 5 genannten Gründe vorliegt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Beschlüsse der Organe der Akademie, die seiner Genehmigung nicht bedürfen, aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen. Die Organe der Akademie sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Organ der Akademie dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Ablauf einer im aufsichtsbehördlichen Bescheid festzusetzenden Frist die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen (Ersatzvornahme). Hat ein Organ gegen einen aufsichtsbehördlichen Bescheid gemäß Abs. 7 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so ist während des Laufes dieses Verfahrens eine Ersatzvornahme nicht zulässig.

(5) Gründe für die Versagung einer Genehmigung (Abs. 3) sowie für die Aufhebung eines Beschlusses oder die Untersagung seiner Durchführung (Abs. 4) liegen vor, wenn der Beschluß

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt;

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einem anderen Beschluß hätte kommen können;

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

4.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist.

(6) Die Abs. 4 und 5 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

(7) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Organe der Akademie Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(8) Ein Bescheid, der nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den ihm zugrunde liegenden Beschluß aufgehoben oder seine Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(9) Durch die Abs. 1 bis 7 wird die Weisungsbefugnis des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im übertragenen Wirkungsbereich nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Gebarung und Gebarungskontrolle

§ 5. (1) Soweit die Akademie und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form im Wege des Akademiekollegiums vorzulegen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Rektorenkonferenz hat Wirtschaftstreuhänder zu beauftragen, die Gebarung der Akademie und ihrer privatrechtsfähigen Einrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes jährlich zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Prüfung besteht nur für jene Einrichtungen, deren Umsatz im jeweiligen Kalenderjahr zehn Millionen Schilling übersteigt. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 1 Abs. 3 können die Akademie und ihre Einrichtungen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 1 Abs. 3 können auch die Akademiedirektion oder die Quästur (§§ 49, 50) damit beauftragt werden.

(2) Soweit die Akademie und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Akademie und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu prüfen. Die Gebarung der Akademie und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

II. ABSCHNITT

ANGEHÖRIGE DER AKADEMIE

Einteilung

§ 6. Angehörige der Akademie sind:

1.

Lehrer der Akademie;

2.

Mitarbeiter im Lehrbetrieb;

3.

Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb;

4.

Bedienstete der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur);

5.

Studierende.

Z 2 lit. a tritt erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die

Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines

Hochschulassistenten in Kraft (vgl. Art. II Abs. 2, BGBl. Nr.

366/1990)

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 7. Zu den Lehrern der Akademie zählen:

1.

Personen mit der Lehrbefugnis für ein künstlerisches, künstlerisch-wissenschaftliches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches (venia docendi):

a)

Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 14):

b)

Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren (§ 15):

c)

Gastprofessoren (§ 16):

d)

Honorarprofessoren (§ 17):

e)

Hochschuldozenten (§ 18):

2.

Personen mit einer nach Art und Umfang genau umschriebenen Lehrbefugnis für ein nichtselbständiges Teilgebiet eines Faches:

a)

Hochschulassistenten (§ 20):

b)

Vertragsassistenten (§ 20):

c)

Hochschullektoren sind:

aa) Bundeslehrer und Vertragslehrer (§ 21) aller Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften. Sie stehen in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund und besitzen die Lehrbefugnis für die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung sie betraut werden.

bb) Lehrbeauftragte (§ 22):

§ 8. Mitarbeiter im Lehrbetrieb stehen als Studienassistenten (§ 23) in einem der Akademie zugeordneten vertragsmäßigen Dienstverhältnis zum Bund und haben bei Lehrveranstaltungen sowie bei der Betreuung der Studierenden mitzuwirken. Werden Studierende als Studienassistenten verwendet, so sind sie als Mitglieder von Studienkommissionen der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 8. Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studienassistenten (§ 23) verwendet werden; sie stehen in einem der Akademie zugeordneten und auf jeweils ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Werden Studierende als Studienassistenten verwendet, so sind sie als Mitglieder von Studienkommissionen der Personengruppe der Studierenden zuzuzählen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 9. Als Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Betrieb werden an der Akademie verwendet:

1.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und an Meisterschulen, an Instituten, am Kupferstichkabinett oder an der Gemäldegalerie verwendet werden, und zwar:

a)

Beamte und Vertragsbedienstete, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist;

b)

allgemeine Akademiebedienstete.

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und an der Bibliothek verwendet werden, und zwar:

a)

Beamte und Vertragsbedienstete, für welche die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist;

b)

allgemeine Akademiebedienstete.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 10. Als Bedienstete der Verwaltung werden an der Akademiedirektion und der Quästur Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes verwendet.

Ausschreibung

§ 11. (1) Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (§ 37) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

(2) Lehraufträge sind in gleicher Weise auszuschreiben. Im Falle eines dringenden Bedarfes kann das Akademiekollegium beschließen, von der Ausschreibung abzusehen.

(3) Planstellen, die dem Kupferstichkabinett oder der Bibliothek zugeteilt sind, sind vom Bibliotheksdirektor, Planstellen, die der Gemäldegalerie zugeteilt sind, sind vom Leiter dieser Sammlung, Planstellen gemäß § 10 sind vom Akademiedirektor in der im Abs. 1 angeführten Weise öffentlich auszuschreiben. Die Planstellen des Bibliotheksdirektors, des Leiters der Gemäldegalerie und des Akademiedirektors sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in gleicher Weise öffentlich auszuschreiben.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Ausschreibung

§ 11. (1) Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (§ 37) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

(2) Lehraufträge sind in gleicher Weise auszuschreiben. Im Falle eines dringenden Bedarfes kann das Akademiekollegium beschließen, von der Ausschreibung abzusehen.

(3) (Anm.: Novellierungsanweisung Art. XL Z 2, BGBl. Nr. 297/1995, konnte nicht durchgeführt werden, da es in der bisher geltenden Fassung keinen Abs. 4 gab)

Vorgesetzte

§ 12. (1) Die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Angehörigen der Akademie unterstehen dem Vorstand (Leiter) der Einrichtung, der sie zugeteilt sind. Für Lehrer der Akademie, Mitarbeiter im Lehrbetrieb sowie Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Leiter der Gemäldegalerie und der Bibliotheksdirektor, letzterer auch in seiner Funktion als Leiter des Kupferstichkabinetts, unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Vorgesetzte der Bediensteten der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur) sind der Akademiedirektor, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(3) Vorgesetzte der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts sind der Bibliotheksdirektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Vorgesetzte der Bediensteten der Gemäldegalerie sind der Leiter der Gemäldegalerie und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(4) Der Rektor, der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie können für das ihnen unterstellte Personal mit den Aufgaben einer nachgeordneten Dienstbehörde gemäß § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, betraut werden.

(5) Aus der Lehrbefugnis entspringende Rechte sowie die dem Akademiekollegium übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten bleiben unberührt.

(6) Kein Angehöriger der Akademie darf gegen sein Gewissen (Art. 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus seiner Weigerung darf ihm kein Nachteil erwachsen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Vorgesetzte

§ 12. (1) Die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Angehörigen der Akademie unterstehen dem Vorstand (Leiter) der Einrichtung, der sie zugeteilt sind. Für Lehrer der Akademie und für Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Der Leiter der Gemäldegalerie und der Bibliotheksdirektor, letzterer auch in seiner Funktion als Leiter des Kupferstichkabinetts, unterstehen unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Vorgesetzte der Bediensteten der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur) sind der Akademiedirektor, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(3) Vorgesetzte der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts sind der Bibliotheksdirektor und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, Vorgesetzte der Bediensteten der Gemäldegalerie sind der Leiter der Gemäldegalerie und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(4) Der Rektor, der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie können für das ihnen unterstellte Personal mit den Aufgaben einer nachgeordneten Dienstbehörde gemäß § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, betraut werden.

(5) Aus der Lehrbefugnis entspringende Rechte sowie die dem Akademiekollegium übertragenen Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten bleiben unberührt.

(6) Kein Angehöriger der Akademie darf gegen sein Gewissen (Art. 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus seiner Weigerung darf ihm kein Nachteil erwachsen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Lehrbefugnis

§ 13. (1) Die Lehrbefugnis ist das nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworbene Recht, die künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Lehre an der Akademie mittels der Einrichtungen der Akademie frei auszuüben.

(2) Personen mit der Lehrbefugnis (venia docendi) gemäß § 7 Z 1 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen aller Art abzuhalten. § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und § 4 Abs. 3 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, bleiben unberührt.

(3) Personen, die die Lehrbefugnis (venia docendi) als Ordentliche Hochschulprofessoren oder als Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren oder als Universitätsdozenten an einer anderen inländischen Hochschule (Universität) erworben haben, sind berechtigt, Lehrveranstaltungen an der Akademie anzukündigen, sofern das Gebiet ihrer Lehrbefugnis zum Wirkungsbereich der Akademie gehört. Die Abhaltung der Lehrveranstaltungen setzt weiters voraus, daß ein Bedarf an diesen Lehrveranstaltungen besteht und die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber ist vom Akademiekollegium zu treffen.

(4) Die Lehrbefugnis (venia docendi) eines Hochschuldozenten oder Honorarprofessors erlischt:

1.

durch Verzicht;

2.

durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch zwei Jahre;

3.

mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (§ 27 Abs. 1 StGB). Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

(5) Erklärt ein Ordentlicher Hochschulprofessor seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis oder scheidet er aus dem aktiven Dienstverhältnis aus, so behält er seine Lehrbefugnis. Die weitere Ausübung der Lehrbefugnis ist nur insoweit zulässig, als die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat das Akademiekollegium zu treffen.

(6) Ein Hochschuldozent, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Ausübung seiner Lehrbefugnis (venia docendi) verzichtet, behält das Recht, den mit der Verleihung der Lehrbefugnis verbundenen Titel „Hochschuldozent'' weiterzuführen. Dieses Recht kann vom Akademiekollegium als Auszeichnung auch Personen zuerkannt werden, deren Lehrbefugnis gemäß Abs. 4 Z 2 erloschen ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Ordentliche Hochschulprofessoren

§ 14. (1) Das Berufungsverfahren zur Besetzung der Planstelle eines Ordentlichen Hochschulprofessors ist zwei Jahre vor ihrem voraussichtlichen Freiwerden durch das Akademiekollegium einzuleiten. Wird eine Planstelle unerwartet frei oder neu geschaffen, ist das Berufungsverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Ausschreibung hat auch in geeigneten ausländischen Zeitschriften zu erfolgen; die Ausschreibungsfrist darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(2) Durch Beschluß des Akademiekollegiums können zusätzlich zu den Personen, die sich auf Grund der Ausschreibung um eine freie Planstelle eines Ordentlichen Hochschulprofessors beworben haben, Personen namhaft gemacht werden, deren Eignung für die freie Planstelle in einem Berufungsverfahren gleichfalls festzustellen ist.

(3) Das Akademiekollegium hat die Eignung sämtlicher Kandidaten in einem Berufungsverfahren zu beurteilen. Im Berufungsverfahren sind zu prüfen:

1.

die Erfüllung der allgemeinen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333;

2.

der Abschluß eines der Verwendung entsprechenden inländischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschul(Universitäts)studiums; für künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Fächer kann dieser Nachweis auch durch eine gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Eignung ersetzt werden;

3.

die vom Kandidaten bisher erbrachten künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen, wissenschaftlichen) Leistungen sowie

4.

die pädagogische Eignung des Kandidaten. Ist es zweifelhaft, ob der Kandidat pädagogisch geeignet ist, kann ihn das Akademiekollegium je nach der Art und den Erfordernissen des betreffenden Faches zur Abhaltung einzelner Lehrveranstaltungen heranziehen oder einen Lehrauftrag für die Dauer von höchstens einem Semester beantragen.

(4) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens hat das Akademiekollegium dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstatten, der mindestens die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen. Dem Besetzungsvorschlag ist ein Bericht des Akademiekollegiums über die Beurteilung aller Kandidaten anzuschließen. Der Bericht ist vor der Weiterleitung an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung wenigstens zwei Wochen in der Akademiedirektion zur Einsichtnahme für die Mitglieder des Akademiekollegiums aufzulegen.

(5) Auf Antrag des Akademiekollegiums kann die Ernennung eines Ordentlichen Hochschulprofessors auf Zeit nach Maßgabe der Bestimmungen des Dienstrechtes erfolgen.

(6) Der Besetzungsvorschlag ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Planstelle vorzulegen. Bei Neuschaffung der Planstelle oder bei unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Schaffung der Planstelle oder nach Eintritt der Vakanz vorzulegen. Ist die pädagogische Eignung eines Bewerbers, der die übrigen Voraussetzungen erfüllt hat, zu prüfen, so verlängern sich diese Fristen um die Dauer des Lehrauftrages. Können die Fristen nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich zu berichten und ein Antrag auf Erstreckung der Frist vorzulegen.

(7) Wurde innerhalb der genannten Fristen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kein Besetzungsvorschlag vorgelegt, so hat dieser eine Nachfrist von drei bis sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten. Das Akademiekollegium ist davon in Kenntnis zu setzen.

(8) Kommt auf Grund eines Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so ist die Planstelle neuerlich auszuschreiben und das Berufungsverfahren neu durchzuführen.

(9) Mit der Ernennung erwirbt der Ordentliche Hochschulprofessor die Lehrbefugnis (venia docendi) für das ganze Gebiet des Faches, für das er ernannt wurde. Eine allenfalls vor der Ernennung erworbene andere oder weitergefaßte Lehrbefugnis (venia docendi) wird hiedurch nicht berührt; bezüglich ihrer Ausübung an der Akademie gilt § 13 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren

§ 15. Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren sind ehemalige Ordentliche Hochschulprofessoren, die nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer entbunden sind (Emeritierung). Sie sind zur weiteren Ausübung der Lehrbefugnis in ihrem bisherigen Fach berechtigt, soweit die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat das Akademiekollegium zu treffen.

Abkürzung

AOG

Gastprofessoren

§ 16. (1) Als Gastprofessoren können vom Akademiekollegium Künstler oder Wissenschaftler, die nicht an der Akademie tätig sind, zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus bestimmten Fächern für mindestens ein und höchstens zehn Semester eingeladen werden. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Durch die Einladung als Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrbefugnis an der Akademie das Recht zur Führung des Titels „Gastprofessor“ verbunden. Werden Gastprofessoren zu Leitern von Meisterschulen oder Instituten gemäß § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 3 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel „Hochschulprofessor“ zu führen. In diesen Fällen sind sie den Ordentlichen Hochschulprofessoren nach den organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt daß sie nicht zum Rektor oder zum Prorektor gewählt werden können.

(2) In Ausnahmefällen können Gastprofessoren für Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auch vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden wissenschaftlichen Beirates und des Akademiekollegiums für mindestens ein und höchstens drei Semester bestellt werden. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter der im § 27 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 genannten Personengruppen und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Vertreter gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und 5 werden auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, der Vertreter der Studierenden auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die beiden weiteren Mitglieder.

(3) Gastprofessoren kann nach Maßgabe des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, eine Vergütung bewilligt werden.

(4) (Verfassungsbestimmung) Gastprofessoren ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die eine Meisterschule oder ein Institut leiten, können Mitglieder von Kollegialorganen sein.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Honorarprofessoren

§ 17. Künstlern oder Wissenschaftlern, die nicht als Ordentliche Hochschulprofessoren an der Akademie tätig sind, kann das Akademiekollegium in Würdigung ihrer besonderen künstlerischen, wissenschaftlichen oder in der Lehre erbrachten Leistungen die Lehrbefugnis für das ganze Gebiet oder für ein selbständiges Teilgebiet eines künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Faches verleihen. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist das Recht zur Führung des Titels „Honorarprofessor'' verbunden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Hochschuldozenten

§ 18. (1) Die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein künstlerisches oder künstlerisch-wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang oder für ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches wird an der Akademie nach Maßgabe folgender Bestimmungen erworben.

(2) Die Lehrbefugnis als Hochschuldozent wird vom Akademiekollegium auf Grund eines Habilitationsverfahrens verliehen. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen.

(3) Das Habilitationsverfahren gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.

Prüfung des Ansuchens des Bewerbers auf dessen Eignung im allgemeinen;

2.

Begutachtung der Habilitationsarbeit und der sonstigen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten des Bewerbers verbunden mit einer Aussprache über die angeführten Arbeiten;

3.

Begutachtung der didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 19. (1) Im ersten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob

1.

der Bewerber die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Ausländer und Staatenlose sind zur Bewerbung um die Lehrbefugnis als Hochschuldozent zuzulassen, wenn sie an einer anderen Hochschule (Universität) eine künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Lehrtätigkeit ausüben oder an diesen Einrichtungen im künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Betrieb tätig sind, oder eine wertvolle künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Tätigkeit in Österreich oder im Interesse Österreichs zu erwarten ist;

2.

der Bewerber ein inländisches oder gleichwertiges ausländisches Hochschulstudium abgeschlossen hat, das für das Habilitationsfach in Betracht kommt. Sofern für das Habilitationsfach ein Doktorat in Betracht kommt, ist dieses zu fordern;

3.

kein Ausschließungsgrund für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat vorliegt;

4.

das Fach, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird, den Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 entspricht;

5.

dieses Fach zum Wirkungsbereich der Akademie gehört;

6.

der Bewerber alle für die Beurteilung seines Ansuchens notwendigen Unterlagen, insbesondere die Habilitationsarbeit und seine sonstigen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten oder eine Dokumentation dieser Arbeiten vorgelegt hat.

(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 nicht vor, so ist das Ansuchen als unzulässig zurückzuweisen. Fehlt die Voraussetzung gemäß Z 6, so ist das Ansuchen zwecks Ergänzung zurückzustellen.

(3) Der zweite Abschnitt des Habilitationsverfahrens dient der Beurteilung der Habilitationsarbeit sowie der anderen vorgelegten künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten des Bewerbers durch das Akademiekollegium sowie einer Aussprache mit dem Bewerber über die erwähnten Arbeiten. Vom Bewerber ist eine ausdrücklich als Habilitationsarbeit zu bezeichnende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Arbeit vorzulegen. Als Habilitationsarbeit können auch mehrere Einzelarbeiten gemeinsam vorgelegt werden. In einer Gemeinschaftsarbeit entstandene künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Projekte sind Einzelarbeiten gleichzuhalten, sofern der Anteil des Habilitationswerbers festgestellt werden kann. Das Akademiekollegium hat zu beurteilen, ob die Habilitationsarbeit die künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweist. Bei dieser Beurteilung ist auch das Ergebnis der Beurteilung der anderen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten zu berücksichtigen. Das Akademiekollegium hat zwei voneinander unabhängige Gutachten über die Habilitationsarbeit und die sonstigen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten von Mitgliedern des Akademiekollegiums aus dem Kreise der Hochschulprofessoren einzuholen. Gehört dem Akademiekollegium nur ein fachzuständiger Gutachter aus dem Kreise der Hochschulprofessoren an, so ist ein zweiter Gutachter vom Akademiekollegium aus dem Kreise der fachzuständigen Hochschulprofessoren anderer Hochschulen oder aus dem Kreise der fachzuständigen Universitätsprofessoren zu bestellen. Im Bedarfsfalle können auch fachzuständige ausländische Hochschulprofessoren (Universitätsprofessoren) bestellt werden. Dem Habilitationswerber steht es frei, Gutachten über die Habilitationsarbeit und seine anderen künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Arbeiten vorzulegen. Die im Habilitationsverfahren erstellten Gutachten sind vor Beschlußfassung des Akademiekollegiums durch zwei Wochen zur Einsicht für die Mitglieder des Akademiekollegiums und den Habilitationswerber in der Akademiedirektion aufzulegen.

(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf Grund zweier vom Akademiekollegium einzuholenden Gutachten zu beurteilen. Kann der Bewerber keine für eine Beurteilung ausreichenden Unterlagen über eine bisherige Lehrtätigkeit vorlegen, so hat er das Recht auf die Erteilung eines Lehrauftrages aus dem Habilitationsfach im Ausmaß von höchstens zwei Wochenstunden für ein Semester. Solche Lehrveranstaltungen sind ausdrücklich als zum Habilitationsverfahren gehörig anzukündigen. Wenigstens zwei Mitglieder des Akademiekollegiums haben dieser Lehrveranstaltung regelmäßig beizuwohnen und Gutachten über die hiebei erwiesenen didaktischen Fähigkeiten abzugeben.

(5) Erscheint der Habilitationswerber auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs. 4) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet, so ist er zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 hat am Schluß des ersten und zweiten Abschnittes des Habilitationsverfahrens das Akademiekollegium mit Bescheid darüber abzusprechen, ob der Bewerber zum jeweils folgenden Abschnitt des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Hochschuldozent als erteilt.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Hochschulassistenten und Vertragsassistenten

§ 20. (1) Hochschulassistenten sind Bundesbeamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften. Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung von Aufgaben eines Hochschulassistenten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme der Hochschulassistenten und der Vertragsassistenten erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums nach Ausschreibung der Planstelle. Der Leiter der Meisterschule (Vorstand des Institutes), der (dem) die Planstelle zugewiesen wurde, ist vom Ergebnis der Ausschreibung (§ 11 Abs. 1) in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, dem Akademiekollegium einen Vorschlag vorzulegen, der mindestens die Namen der drei für die Besetzung der Planstelle am besten geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Enthält der Vorschlag weniger als drei Bewerber, so ist dies zu begründen. Das Akademiekollegium hat aus dem Vorschlag einen Bewerber auszuwählen. Erachtet das Akademiekollegium diesen Vorschlag für unzureichend begründet oder für im Widerspruch mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehend, so kann es den Vorschlag einmal zur Ergänzung bzw. Änderung an den Leiter der Meisterschule (Vorstand des Institutes) zurückverweisen.

(3) Bei der Betrauung eines Hochschulassistenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen hat das Akademiekollegium auf die Qualifikation und auf die festgelegten Dienstpflichten des Hochschulassistenten (§ 180 BDG 1979) Bedacht zu nehmen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Bundeslehrer und Vertragslehrer

§ 21. Bundeslehrer und Vertragslehrer erwerben mit Beginn ihrer Verwendung an der Akademie die Lehrbefugnis für die Lehrveranstaltungen, mit deren Abhaltung sie vom Akademiekollegium betraut werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Lehrbeauftragte

§ 22. (1) Auf Antrag des Akademiekollegiums können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Künstlern, Wissenschaftlern und anderen Fachleuten für die Abhaltung künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher, wissenschaftlicher oder praktischer Lehrveranstaltungen auf bestimmte Zeit remunerierte oder nichtremunerierte Lehraufträge erteilt werden. Voraussetzung für die Erteilung eines Lehrauftrages ist der Nachweis des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden inländischen oder gleichwertigen ausländischen Hochschul(Universitäts)studiums. Bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und praktischen Lehrveranstaltungen kann dieser Nachweis auch durch eine gleichzuwertende Eignung ersetzt werden.

(2) Für remunerierte Lehraufträge gebührt eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften.

(3) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.

(4) Das Akademiekollegium hat im selbständigen Wirkungsbereich zu bestimmen, ob ein Lehrbeauftragter auf Grund der Themen der von ihm abzuhaltenden Lehrveranstaltungen einer Meisterschule oder einem Institut zuzuordnen ist. Der Leiter der (des) fachlich in Betracht kommenden Meisterschule (Institutes) ist vor der Beschlußfassung zu hören. Durch eine Zuordnung werden Rechte des Lehrbeauftragten, die aus seiner Lehrbefugnis (§ 7 Z 2 lit. c sublit. bb und § 13 Abs. 1) entspringen, nicht berührt.

(5) Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Akademie Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des § 51a Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Akademiekollegium hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.

Studienassistenten

§ 23. (1) Studienassistenten sind teilbeschäftigte Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden. Als Studienassistenten können Studierende aufgenommen werden, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.

(2) Studienassistenten sind auf Vorschlag des Akademiekollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf bestimmte Zeit aufzunehmen.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Studienassistenten

§ 23. (1) Studienassistenten sind Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und vom Akademiekollegium auf Vorschlag des Leiters der betreffenden Meisterschule bzw. des betreffenden Instituts bestellt werden. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen.

(2) Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. Für die Tätigkeit als Studienassistent gebührt eine Abgeltung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und

wissenschaftlichen Betrieb

§ 24. (1) Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiekollegiums durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Aufnahme der Bediensteten der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts erfolgt auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Aufnahme der Bediensteten der Gemäldegalerie erfolgt auf Vorschlag des Leiters dieser Sammlung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Bibliotheksdirektor und der Leiter der Gemäldegalerie sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Bedienstete der Verwaltung

§ 25. Die Aufnahme von Beamten und Vertragsbediensteten, die in der Verwaltung (Akademiedirektion und Quästur) verwendet werden, erfolgt auf Vorschlag des Akademiedirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Akademiedirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

III. ABSCHNITT

OBERSTE ORGANE DER AKADEMIE

Gliederung

§ 26. Oberste Organe der Akademie sind:

1.

das Akademiekollegium;

2.

der Rektor.

Zusammensetzung des Akademiekollegiums

§ 27. (1) Dem Akademiekollegium gehören an:

1.

die an der Akademie tätigen Ordentlichen Hochschulprofessoren;

2.

der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer;

3.

der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die sonstigen Bediensteten; bei der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten des Bibliothekswesens gemäß § 59 Abs. 6 und 7 tritt an die Stelle des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für die sonstigen Bediensteten der Vorsitzende des Dienststellenausschusses an der Bibliothek;

4.

der Vorsitzende des Hauptausschusses der Hochschülerschaft;

5.

die Mitglieder aus dem Kreis der Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. e sowie Z 2;

6.

die Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Hörer;

7.

der Akademiedirektor;

8.

der Bibliotheksdirektor mit beratender Stimme und Antragsrecht, aber mit beschließender Stimme bei Behandlung von Angelegenheiten, von denen die Bibliothek oder das Kupferstichkabinett berührt werden;

9.

der Leiter der Gemäldegalerie mit beratender Stimme und Antragsrecht, aber mit beschließender Stimme bei Behandlung von Angelegenheiten, von denen die Gemäldegalerie berührt wird.

(2) Die Zahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 beträgt je die Hälfte der um die Zahl fünf verminderten Gesamtzahl der der Akademie zugewiesenen Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren und jener zusätzlichen Gastprofessoren, die eine Meisterschule oder ein Institut leiten. Ergibt sich hiebei eine Dezimalzahl, so ist auf die nächst höhere ganze Zahl aufzurunden. Der Vorsitzende des Hauptausschusses der Hochschülerschaft ist in die Zahl der Mitglieder aus dem Kreis der ordentlichen Hörer einzurechnen.

(3) Die Mitglieder des Akademiekollegiums gemäß Abs. 1 Z 5 sind aus dem Kreis der Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. e sowie Z 2 für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Wahl ist in einer vom Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer einzuberufenden und von ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.

(4) Die Wahl hat persönlich, schriftlich und geheim zu erfolgen. Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. e sowie Z 2. Wählbar sind nur jene Wahlberechtigten, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind gesondert und einzeln zu wählen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 5 ist aus dem Kreis der Angehörigen der Akademie zu wählen, die in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los, das vom Leiter der Wahlversammlung zu ziehen ist.

(6) Über den Wahlvorgang ist ein Protokoll aufzunehmen.

(7) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und 3 werden die Rechte und Pflichten der Personalvertretung (Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967) nicht berührt.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 28. (1) Die Mitglieder des Akademiekollegiums aus dem Kreis der ordentlichen Hörer sind vom Hauptausschuß der Hochschülerschaft für die Dauer der Funktionsperiode dieses Organs der Hochschülerschaft zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(2) Es dürfen nur ordentliche Hörer als Mitglieder entsendet oder als Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 29. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Akademiekollegiums verpflichtet. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es dies dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe bekanntzugeben. Hinsichtlich der Vertretung gilt folgendes:

1.

Ordentliche Hochschulprofessoren sind im Falle ihrer Verhinderung berechtigt, ihre Stimme einem anderen Hochschulprofessor für die Dauer einer Sitzung oder eines Teiles einer Sitzung zu übertragen. Die Stimmübertragung hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorsitzende ist hievon in Kenntnis zu setzen. Einem Hochschulprofessor kann nur eine Stimme übertragen werden. Der vertretende Hochschulprofessor hat in der betreffenden Sitzung zwei Stimmen.

2.

Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen nimmt der auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, bzw. des Hochschülerschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 309/1973, bestellte Stellvertreter an der Sitzung teil.

3.

Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 5 und 6 bezeichneten Personen nimmt das gewählte (entsendete) Ersatzmitglied an der Sitzung teil.

4.

Bei Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 7 bis 9 bezeichneten Personen nimmt deren Stellvertreter (§ 49 Abs. 4, § 59 Abs. 3, § 61 Abs. 2) an der Sitzung teil.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 30. Bei dauernder Verhinderung einer der im § 27 Abs. 1 Z 5 und 6 bezeichneten Personen ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 31. (1) Personen, die eine Funktion gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausüben, dürfen für die Dauer dieser Funktion nicht zu Mitgliedern des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 oder 6 gewählt bzw. in das Akademiekollegium entsendet werden.

(2) Wird ein Mitglied des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 oder 6 mit einer der im § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen betraut, so gehört er dem Akademiekollegium nur mehr in dieser Funktion an. Für den Rest der Funktionsperiode ist eine Neuwahl (Neuentsendung) eines Mitgliedes gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 bzw. 6 vorzunehmen.

(3) Mit Ausnahme der im § 29 Z 1 und im § 52 Abs. 4 vierter Satz geregelten Fälle, hat jedes Mitglied des Akademiekollegiums nur eine Stimme.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 32. Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in das Akademiekollegium berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Akademiekollegium ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Wirkungsbereich

§ 33. (1) Zum Wirkungsbereich des Akademiekollegiums gehören:

1.

jene Angelegenheiten der Lehre, der Erschließung der Künste und der Forschung, die nicht anderen Organen der Akademie zugewiesen sind, sowie die Koordinierung und Kontrolle aller Einrichtungen und Organe der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek. Die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Akademie;

2.

jene Angelegenheiten der Verwaltung der Akademie, die nicht anderen Einrichtungen der Akademie zugewiesen wurden; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den übertragenen Wirkungsbereich der Akademie.

(2) Vom Akademiekollegium sind im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die Stellung von Anträgen auf Errichtung, Benennung und Auflassung von Meisterschulen und Instituten;

2.

die Stellung von Anträgen auf Einrichtung neuer Studienrichtungen, die Beschlußfassung über Anregungen auf Änderung von Studiengesetzen und Studienordnungen sowie die Beschlußfassung über die Einsetzung von Studienkommissionen und die Behandlung von Vorschlägen der Studienkommissionen für die Gestaltung der Studien;

3.

das Studien- und Prüfungswesen, soweit hiefür nicht andere Organe der Akademie, insbesondere Studienkommissionen oder Prüfungskommissionen (Prüfungssenate) zuständig sind;

4.

die Stellungnahme zu Anträgen der Meisterschulen, der Institute, der Studienkommissionen und anderer Einrichtungen der Akademie, die ihm vom Rektor vorgelegt werden;

5.

die Ausschreibung von Planstellen (§ 11), soweit das Akademiekollegium zur Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) der in Betracht kommenden Einrichtung;

6.

die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung von Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren;

7.

die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung aller übrigen der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Vor der Antragstellung ist der Vorstand (Leiter) der in Betracht kommenden Einrichtung zu hören;

8.

die Stellung von Anträgen auf Verleihung des Berufstitels Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor;

9.

die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor und Hochschuldozent;

10.

die Einladung von Gastprofessoren und Gastvortragenden;

11.

die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Lehraufträgen sowie Entscheidungen gemäß § 22 Abs. 4;

12.

die Stellung von Anträgen auf Bestellung von Meisterschulleitern und Institutsvorständen sowie von supplierenden Leitern von Meisterschulen und Instituten;

13.

Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3, 5 und 6, § 14 Abs. 9 und § 15;

14.

die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung und Auflassung von Lehrgängen und Kursen. Der Beschluß hat auch nähere Angaben über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen der Lehrgänge und Kurse zu enthalten;

15.

die Verfügung über die der Hochschule zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume, insbesondere ihre Zuweisung an Meisterschulen, Institute und andere Einrichtungen der Akademie, sowie die zeitweilige Überlassung von Räumlichkeiten der Akademie an hochschulfremde Institutionen für die Abhaltung von Veranstaltungen;

16.

die Beschlußfassung über den Budget- und Stellenplanantrag der Akademie, sowie die Stellungnahme zum Budget- und Stellenplanantrag der Bibliothek;

17.

die Aufteilung der der Akademie aus dem Budget des Bundes zugewiesenen Mittel auf die Meisterschulen, die Institute, die besonderen Einrichtungen der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek und die Verwaltungseinrichtungen sowie für die vom Akademiekollegium selbst zu besorgenden Aufgaben, weiters die Aufteilung der der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit die Budgetmittel und Planstellen nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmten Zwecken gewidmet wurden;

18.

der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Akademie Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Akademie und der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4;

19.

die Beschlußfassung über eine Hausordnung der Akademie, in der für die Sicherheit und die Ordnung der Akademie vorzusorgen ist, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Akademie, ihrer Organe und der Angehörigen der Akademie, sowie im Hinblick auf den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen, sowie über Maßnahmen zur Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hausordnung, durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;

20.

die Wahl des Rektors;

21.

die Wahl des Prorektors gemäß § 39 Abs. 2;

22.

die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse und ausländischer akademischer Grade sowie deren Widerruf;

23.

die Verleihung akademischer Ehrungen sowie deren Widerruf;

24.

die Einstellung der Ausführung von Beschlüssen der Studienkommissionen und der sonstigen Organe von Einrichtungen der Akademie, die nach Auffassung des Akademiekollegiums mit Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch stehen, und die Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;

25.

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Akademiekollegiums;

26.

die Genehmigung der Institutsordnungen;

27.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Beitritt zu Vereinen, zu sonstigen juristischen Personen sowie zu zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist;

28.

die Beschlußfassung über Veranstaltungen der Akademie;

29.

die Erstattung von Gutachten über Gegenstände, die zu den der Akademie anvertrauten Gebieten der Kunst oder Wissenschaft gehören;

30.

die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bibliothek (§ 59 Abs. 7), des Kupferstichkabinetts (§ 60 Abs. 3) und der Gemäldegalerie (§ 61 Abs. 3 und 5);

31.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 zweiter Satz;

32.

die Entscheidung, inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst, sondern in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechtes stehen und von dieser der Akademie zur Dienstleistung zugeteilt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter sowie Bewerber um die Lehrbefugnis als Hochschuldozent (§§ 18 und 19), die in keinem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis stehen, und Angestellte der Akademie oder einer ihrer Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Akademie den Angehörigen der Akademie gleichgestellt werden.

Wirkungsbereich

§ 33. (1) Zum Wirkungsbereich des Akademiekollegiums gehören:

1.

jene Angelegenheiten der Lehre, der Erschließung der Künste und der Forschung, die nicht anderen Organen der Akademie zugewiesen sind, sowie die Koordinierung und Kontrolle aller Einrichtungen und Organe der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek. Die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Akademie;

2.

jene Angelegenheiten der Verwaltung der Akademie, die nicht anderen Einrichtungen der Akademie zugewiesen wurden; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den übertragenen Wirkungsbereich der Akademie.

(2) Vom Akademiekollegium sind im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die Stellung von Anträgen auf Errichtung, Benennung und Auflassung von Meisterschulen, Instituten und Departments sowie die Stellung von Anträgen auf Zuordnung von Meisterschulen und Instituten zu einem Department;

2.

die Stellung von Anträgen auf Einrichtung neuer Studienrichtungen, die Beschlußfassung über Anregungen auf Änderung von Studiengesetzen und Studienordnungen sowie die Beschlußfassung über die Einsetzung von Studienkommissionen und die Behandlung von Vorschlägen der Studienkommissionen für die Gestaltung der Studien;

3.

das Studien- und Prüfungswesen, soweit hiefür nicht andere Organe der Akademie, insbesondere Studienkommissionen oder Prüfungskommissionen (Prüfungssenate) zuständig sind;

4.

die Stellungnahme zu Anträgen der Meisterschulen, der Institute, der Studienkommissionen und anderer Einrichtungen der Akademie, die ihm vom Rektor vorgelegt werden;

5.

die Ausschreibung von Planstellen (§ 11), soweit das Akademiekollegium zur Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) der in Betracht kommenden Einrichtung;

6.

die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung von Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren;

7.

die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung aller übrigen der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Vor der Antragstellung ist der Vorstand (Leiter) der in Betracht kommenden Einrichtung zu hören;

8.

die Stellung von Anträgen auf Verleihung des Berufstitels Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor;

9.

die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor und Hochschuldozent;

10.

die Einladung von Gastprofessoren und Gastvortragenden;

11.

die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Lehraufträgen sowie Entscheidungen gemäß § 22 Abs. 4;

12.

die Stellung von Anträgen auf Bestellung von Meisterschulleitern und Institutsvorständen sowie von supplierenden Leitern von Meisterschulen und Instituten;

13.

Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3, 5 und 6, § 14 Abs. 9 und § 15;

14.

die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung und Auflassung von Lehrgängen und Kursen. Der Beschluß hat auch nähere Angaben über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen der Lehrgänge und Kurse zu enthalten;

15.

die Verfügung über die der Hochschule zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume, insbesondere ihre Zuweisung an Meisterschulen, Institute und andere Einrichtungen der Akademie, sowie die zeitweilige Überlassung von Räumlichkeiten der Akademie an hochschulfremde Institutionen für die Abhaltung von Veranstaltungen;

16.

die Beschlußfassung über den Budget- und Stellenplanantrag der Akademie, sowie die Stellungnahme zum Budget- und Stellenplanantrag der Bibliothek;

17.

die Aufteilung der der Akademie aus dem Budget des Bundes zugewiesenen Mittel auf die Meisterschulen, die Institute, die besonderen Einrichtungen der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek und die Verwaltungseinrichtungen sowie für die vom Akademiekollegium selbst zu besorgenden Aufgaben, weiters die Aufteilung der der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit die Budgetmittel und Planstellen nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmten Zwecken gewidmet wurden;

18.

der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Akademie Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Akademie und der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4;

19.

die Beschlußfassung über eine Hausordnung der Akademie, in der für die Sicherheit und die Ordnung der Akademie vorzusorgen ist, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Akademie, ihrer Organe und der Angehörigen der Akademie, sowie im Hinblick auf den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen, sowie über Maßnahmen zur Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hausordnung, durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;

20.

die Wahl des Rektors;

21.

die Wahl des Prorektors gemäß § 39 Abs. 2;

22.

die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse und ausländischer akademischer Grade sowie deren Widerruf;

23.

die Verleihung akademischer Ehrungen sowie deren Widerruf;

24.

die Einstellung der Ausführung von Beschlüssen der Studienkommissionen und der sonstigen Organe von Einrichtungen der Akademie, die nach Auffassung des Akademiekollegiums mit Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch stehen, und die Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;

25.

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Akademiekollegiums;

26.

die Genehmigung der Institutsordnungen;

27.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Beitritt zu Vereinen, zu sonstigen juristischen Personen sowie zu zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist;

28.

die Beschlußfassung über Veranstaltungen der Akademie;

29.

die Erstattung von Gutachten über Gegenstände, die zu den der Akademie anvertrauten Gebieten der Kunst oder Wissenschaft gehören;

30.

die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bibliothek (§ 59 Abs. 7), des Kupferstichkabinetts (§ 60 Abs. 3) und der Gemäldegalerie (§ 61 Abs. 3 und 5);

31.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 zweiter Satz;

32.

die Entscheidung, inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst, sondern in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechtes stehen und von dieser der Akademie zur Dienstleistung zugeteilt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter sowie Bewerber um die Lehrbefugnis als Hochschuldozent (§§ 18 und 19), die in keinem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis stehen, und Angestellte der Akademie oder einer ihrer Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Akademie den Angehörigen der Akademie gleichgestellt werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Wirkungsbereich

§ 33. (1) Zum Wirkungsbereich des Akademiekollegiums gehören:

1.

jene Angelegenheiten der Lehre, der Erschließung der Künste und der Forschung, die nicht anderen Organen der Akademie zugewiesen sind, sowie die Koordinierung und Kontrolle aller Einrichtungen und Organe der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek. Die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den selbständigen Wirkungsbereich der Akademie;

2.

jene Angelegenheiten der Verwaltung der Akademie, die nicht anderen Einrichtungen der Akademie zugewiesen wurden; die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt in den übertragenen Wirkungsbereich der Akademie.

(2) Vom Akademiekollegium sind im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen:

1.

die Stellung von Anträgen auf Errichtung, Benennung und Auflassung von Meisterschulen, Instituten und Departments sowie die Stellung von Anträgen auf Zuordnung von Meisterschulen und Instituten zu einem Department;

2.

die Stellung von Anträgen auf Einrichtung neuer Studienrichtungen, die Beschlußfassung über Anregungen auf Änderung von Studiengesetzen und Studienordnungen sowie die Beschlußfassung über die Einsetzung von Studienkommissionen und die Behandlung von Vorschlägen der Studienkommissionen für die Gestaltung der Studien;

3.

das Studien- und Prüfungswesen, soweit hiefür nicht andere Organe der Akademie, insbesondere Studienkommissionen oder Prüfungskommissionen (Prüfungssenate) zuständig sind;

4.

die Stellungnahme zu Anträgen der Meisterschulen, der Institute, der Studienkommissionen und anderer Einrichtungen der Akademie, die ihm vom Rektor vorgelegt werden;

5.

die Ausschreibung von Planstellen (§ 11), soweit das Akademiekollegium zur Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, nach Anhörung des Vorstandes (Leiters) der in Betracht kommenden Einrichtung;

6.

die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung von Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren;

7.

die Erstattung von Vorschlägen zur Besetzung aller übrigen der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird. Vor der Antragstellung ist der Vorstand (Leiter) der in Betracht kommenden Einrichtung zu hören;

8.

die Stellung von Anträgen auf Verleihung des Berufstitels Ordentlicher oder Außerordentlicher Hochschulprofessor;

9.

die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor und Hochschuldozent;

10.

die Einladung von Gastprofessoren und Gastvortragenden;

11.

die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Lehraufträgen sowie Entscheidungen gemäß § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 1;

12.

die Stellung von Anträgen auf Bestellung von Meisterschulleitern und Institutsvorständen sowie von supplierenden Leitern von Meisterschulen und Instituten;

13.

Entscheidungen gemäß § 13 Abs. 3, 5 und 6, § 14 Abs. 9 und § 15;

14.

die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung und Auflassung von Lehrgängen und Kursen. Der Beschluß hat auch nähere Angaben über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen der Lehrgänge und Kurse zu enthalten;

15.

die Verfügung über die der Hochschule zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume, insbesondere ihre Zuweisung an Meisterschulen, Institute und andere Einrichtungen der Akademie, sowie die zeitweilige Überlassung von Räumlichkeiten der Akademie an hochschulfremde Institutionen für die Abhaltung von Veranstaltungen;

16.

die Beschlußfassung über den Budget- und Stellenplanantrag der Akademie, sowie die Stellungnahme zum Budget- und Stellenplanantrag der Bibliothek;

17.

die Aufteilung der der Akademie aus dem Budget des Bundes zugewiesenen Mittel auf die Meisterschulen, die Institute, die besonderen Einrichtungen der Akademie mit Ausnahme der Bibliothek und die Verwaltungseinrichtungen sowie für die vom Akademiekollegium selbst zu besorgenden Aufgaben, weiters die Aufteilung der der Akademie zugewiesenen Planstellen, soweit die Budgetmittel und Planstellen nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmten Zwecken gewidmet wurden;

18.

der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Akademie Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Akademie und der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4;

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