Bundesgesetz vom 15. Dezember 1987 über die Organisation der Akademie der bildenden Künste in Wien (Akademie-Organisationsgesetz 1988 - AOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-10-01
Letzte Aktualisierung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 159
Änderungshistorie JSON API
19.

die Beschlußfassung über eine Hausordnung der Akademie, in der für die Sicherheit und die Ordnung der Akademie vorzusorgen ist, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Lehr-, Forschungs- und Verwaltungsaufgaben der Akademie, ihrer Organe und der Angehörigen der Akademie, sowie im Hinblick auf den sicheren Betrieb der Einrichtungen, Apparate, Geräte und maschinellen Anlagen, sowie über Maßnahmen zur Einhaltung der hochschulrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Hausordnung, durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;

20.

die Wahl des Rektors;

21.

die Wahl des Prorektors gemäß § 39 Abs. 2;

22.

die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse und ausländischer akademischer Grade sowie deren Widerruf;

23.

die Verleihung akademischer Ehrungen sowie deren Widerruf;

24.

die Einstellung der Ausführung von Beschlüssen der Studienkommissionen und der sonstigen Organe von Einrichtungen der Akademie, die nach Auffassung des Akademiekollegiums mit Gesetzen und Verordnungen im Widerspruch stehen, und die Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung;

25.

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Akademiekollegiums;

26.

die Genehmigung der Institutsordnungen;

27.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung der Beitritt zu Vereinen, zu sonstigen juristischen Personen sowie zu zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Aufgaben der Akademie ist;

28.

die Beschlußfassung über Veranstaltungen der Akademie;

29.

die Erstattung von Gutachten über Gegenstände, die zu den der Akademie anvertrauten Gebieten der Kunst oder Wissenschaft gehören;

30.

die Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Bibliothek (§ 59 Abs. 7), des Kupferstichkabinetts (§ 60 Abs. 3) und der Gemäldegalerie (§ 61 Abs. 3 und 5);

31.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen gemäß § 24 Abs. 3 zweiter Satz und § 25 zweiter Satz;

32.

die Entscheidung, inwieweit Personen, die nicht im Bundesdienst, sondern in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen oder privaten Rechtes stehen und von dieser der Akademie zur Dienstleistung zugeteilt werden, wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter sowie Bewerber um die Lehrbefugnis als Hochschuldozent (§§ 18 und 19), die in keinem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis stehen, und Angestellte der Akademie oder einer ihrer Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 3 für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Akademie den Angehörigen der Akademie gleichgestellt werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Kommissionen

§ 34. (1) Das Akademiekollegium kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner seinem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.

(2) Der Beschluß über die Einsetzung einer Kommission und über deren Zusammensetzung bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Akademiekollegiums angehören. Bei der Festsetzung der Zahlen der Kommissionsmitglieder ist auf das Stärkeverhältnis der Gruppen von Angehörigen der Akademie gemäß § 27 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 im Akademiekollegium Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Aufgaben der Kommission ist vom Akademiekollegium zu entscheiden, ob und welche Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Z 7 bis 9 der Kommission mit beschließender Stimme oder beratender Stimme und Antragsrecht zusätzlich anzugehören haben.

(3) Die Kommissionsmitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der jeweiligen Gruppe von Mitgliedern des Akademiekollegiums (Ordentliche Hochschulprofessoren, Mitglieder gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 und 6) bestellt. Für diese Bestellungen gelten die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 sinngemäß.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 35. Der Vorsitzende der Kommission ist in der vom dienstältesten Ordentlichen Hochschulprofessor der Kommission einzuberufenden und zu leitenden konstituierenden Sitzung aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren oder der Gruppe von Hochschulangehörigen gemäß § 27 Abs. 1 Z 5, die in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen, zu wählen. § 27 Abs. 4 erster Satz, Abs. 5 dritter bis letzter Satz und Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. In Kommissionen, die für das Berufungsverfahren der Ordentlichen Hochschulprofessoren, für die Verleihung der Lehrbefugnis als Honorarprofessor oder als Hochschuldozent sowie für die Einladung von Gastprofessoren eingesetzt wurden, kann zum Vorsitzenden nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor gewählt werden. In Kommissionen, die für die Behandlung von Angelegenheiten der Akademiedirektion, der Bibliothek, des Kupferstichkabinetts oder der Gemäldegalerie eingesetzt wurden, können zum Vorsitzenden auch die Leiter dieser Einrichtungen gewählt werden, sofern sie der Kommission mit beschließender Stimme angehören.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Geschäftsführung

§ 36. (1) Das Akademiekollegium ist mindestens zweimal im Semester vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Sitzung ist unverzüglich zum frühest zulässigen Termin vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Fünftel der Mitglieder oder alle Vertreter einer Gruppe von Angehörigen des Akademiekollegiums unter Beifügung eines Vorschlages zur Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung einberufen.

(2) Das Akademiekollegium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten (Mitglieder und vertretungsbefugte Ersatzmitglieder) anwesend ist; Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, sind bei der Ermittlung der Beschlußfähigkeit nicht zu berücksichtigen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist ein Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten (Mitglieder, vertretungsbefugte Ersatzmitglieder, durch Stimmübertragung ausgewiesene Mitglieder) für den Antrag gestimmt hat.

(3) Beschlüsse über Anträge auf Errichtung, Benennung oder Auflassung einer Meisterschule oder eines Institutes kommen nur zustande, wenn zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Stimmberechtigten (Mitglieder, vertretungsbefugte Ersatzmitglieder, durch Stimmübertragung ausgewiesene Mitglieder) für den Antrag gestimmt haben.

(4) Zur Beschlußfassung über Gutachten der Akademie (§ 33 Abs. 2 Z 29) sind nur jene Mitglieder des Akademiekollegiums berufen, die eine das betreffende Gebiet der Kunst oder Wissenschaft umfassende Lehrbefugnis (venia docendi) besitzen.

(5) Das Akademiekollegium kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen und Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(6) Über jede Sitzung des Akademiekollegiums ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Anträge und Beschlüsse samt den allenfalls abgegebenen Minderheitsvoten zu enthalten hat. Das Protokoll ist innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Sitzung den Mitgliedern des Akademiekollegiums zuzusenden. Eine vollständige Abschrift des Protokolls samt Beilagen ist innerhalb dieser Frist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

(7) Das Akademiekollegium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis einzelne seiner Mitglieder aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren, der in einem der Akademie zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Mitglieder gemäß § 27 Abs. 1 Z 5, den Akademiedirektor, den Bibliotheksdirektor oder den Leiter der Gemäldegalerie mit Entscheidungsvollmacht für bestimmte Angelegenheiten für höchstens ein Studienjahr ausstatten. Ein solcher Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit.

(8) Das Akademiekollegium hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere zu regeln: die Vorgangsweise bei der Einberufung von Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Befugnisse des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreter, die Stellung von Anträgen, den Abstimmungsvorgang und die Protokollierung von Sitzungen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(9) Der Schriftverkehr des Akademiekollegiums mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten. Der Rektor ist berechtigt, dem Akademiekollegium Geschäftsstücke anderer Organe der Akademie vorzulegen und eine Stellungnahme des Akademiekollegiums hiezu einzuholen.

(10) Auf die Geschäftsführung der Kommissionen des Akademiekollegiums sind Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2, 3, 4, 5, 6 und 9 sowie die Geschäftsordnung des Akademiekollegiums sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Mitteilungsblatt

§ 37. (1) Die Akademie hat durch die Akademiedirektion ein Mitteilungsblatt herauszugeben, das insbesondere für folgende Verlautbarungen bestimmt ist:

1.

Studienpläne, Institutsordnungen, Benützungsordnungen für die Bibliothek und die Gemäldegalerie, Hausordnung;

2.

Geschäftsordnungen des Akademiekollegiums und der Studienkommissionen;

3.

Beschlüsse gemäß § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 7 und § 38 Abs. 13;

4.

Termine und Ergebnisse der nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Wahlen;

5.

Mitteilungen an die Studierenden;

6.

Ausschreibungen von Planstellen;

7.

die Verleihung einer Lehrbefugnis als Honorarprofessor und als Hochschuldozent.

(2) Das Mitteilungsblatt ist durch Aushang an der Amtstafel der Akademiedirektion kundzumachen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, treten die im Abs. 1 Z 1 angeführten Verordnungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Rektor

§ 38. (1) Der Rektor ist Vorstand der Akademie und Vorsitzender des Akademiekollegiums. Er hat die laufenden Geschäfte und dringliche Angelegenheiten der Akademie zu besorgen, die Hausordnung zu handhaben, die Akademie nach außen zu vertreten sowie die Beschlüsse des Akademiekollegiums und seiner Kommissionen zu vollziehen. Ist ein Beschluß des Akademiekollegiums, einer Kommission (§ 34) oder eines Organs gemäß § 36 Abs. 7 nach Auffassung des Rektors rechtswidrig, so hat er die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten. Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß er keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben (§ 4), so ist dieser vom Rektor unverzüglich zu vollziehen. Das Akademiekollegium (die Kommission, das Organ gemäß § 36 Abs. 7) ist vom Rektor hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Rektor ist vom Akademiekollegium aus dem Kreis der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie für eine Funktionsperiode von zwei Studienjahren zu wählen.

(3) Die Wahl des neuen Rektors hat am Ende des Sommersemesters des letzten Studienjahres der Funktionsperiode des amtierenden Rektors stattzufinden.

(4) Die Stimmabgabe hat persönlich, geheim und schriftlich zu erfolgen.

(5) Gewählt ist der Ordentliche Hochschulprofessor, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine solche Mehrheit nicht erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden des Akademiekollegiums zu ziehen ist.

(6) Der Gewählte ist grundsätzlich zur Annahme der Wahl verpflichtet; wenn der Gewählte in seiner Person gelegene Gründe geltend macht, die die Annahme der Funktion nicht zumutbar erscheinen lassen, entscheidet das Akademiekollegium nach Anhörung der Entschuldigungsgründe.

(7) Die Wiederwahl eines amtierenden Rektors ist zulässig. Der Wiedergewählte kann die Wahl ohne Angabe von Gründen ablehnen.

(8) Ein Rektor, der nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen, oder diese Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, kann vom Akademiekollegium seines Amtes enthoben werden. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluß darf nur gefaßt werden, wenn die Angelegenheit bei Einberufung der Sitzung in der Tagesordnung angeführt war. Das Verlangen nach Einberufung einer solchen Sitzung ist an den Stellvertreter des Rektors zu richten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 1 zweiter Satz die Einberufung vorzunehmen und die Sitzung zu leiten hat.

(9) Bei dauernder Verhinderung des Rektors, nach dessen Rücktritt oder nach dessen Amtsenthebung ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Funktionsperiode des neu gewählten Rektors umfaßt in diesem Fall den Rest des laufenden Studienjahres und zwei weitere Studienjahre. Bis zur Neuwahl des Rektors hat sein bisheriger Stellvertreter das Amt des Rektors auszuüben.

(10) Abgesehen von Neuwahlen gemäß Abs. 9 hat der neu gewählte Rektor sein Amt eine Woche vor Beginn des ersten Studienjahres seiner Funktionsperiode anzutreten.

(11) Wenn es die Amtspflichten des Rektors erfordern, ist dieser berechtigt, seine Lehrverpflichtung und seine Verpflichtung zur Erschließung der Künste (Verpflichtung zur Forschung) im notwendigen Ausmaß einzuschränken. Die Fortführung des Lehr- und Forschungsbetriebes in der von ihm geleiteten Meisterschule (in dem von ihm geleiteten Institut) ist durch geeignete Maßnahmen, die vom Akademiekollegium zu setzten oder beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu beantragen sind, zu gewährleisten.

(12) Nach Ausübung der Funktion des Rektors und des Prorektors während einer Funktionsperiode hat der Ordentliche Hochschulprofessor Anspruch auf ein Forschungssemester, nach Ausübung der Funktion des Rektors durch zwei oder mehrere unmittelbar aufeinanderfolgende Funktionsperioden und der Funktion des Prorektors aber auf zwei Forschungssemester. Der Anspruch ist bis zum dritten auf die Ausübung der erwähnten Funktionen folgenden Studienjahr geltend zu machen. Die Bewilligung von Forschungssemestern befreit von der Erfüllung der Lehrverpflichtung. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ordentlichen Hochschulprofessor auf seinen Antrag für die Dauer von Forschungssemestern von der Funktion eines Meisterschulleiters oder eines Institutsvorstandes zu entheben. Das Recht zur Benützung der Einrichtungen und zur Heranziehung des Personals der Meisterschule (des Instituts) für künstlerische (wissenschaftliche) Arbeiten bleibt unberührt. Im Fall der zeitweiligen Enthebung von den erwähnten Funktionen hat das Akademiekollegium die erforderlichen Anträge für die interimistische Leitung (Supplierung) der Meisterschule (des Instituts) zu beschließen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat den Ordentlichen Hochschulprofessor, dem Forschungssemester bewilligt wurden, auf seinen Antrag seiner Funktion als Mitglied eines Kollegialorgans der Akademie für die Dauer der Forschungssemester zu entheben.

(13) Der Rektor kann einzelne seiner Amtspflichten für die Dauer seiner Funktionsperiode dem Prorektor oder dem Akademiedirektor zur selbständigen Erledigung übertragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Stellvertretung des Rektors

§ 39. (1) Der Rektor wird bei zeitweiliger Verhinderung durch seinen Amtsvorgänger (Prorektor) vertreten. Ist auch dieser verhindert, so obliegt die Vertretung des Rektors einem der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie, und zwar in der Reihenfolge, die sich aus deren Dienstalter ergibt. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter ausschlaggebend. Der § 38 Abs. 11 ist auf den Prorektor sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird ein Rektor wiedergewählt, so verlängert sich die Funktionsperiode des Prorektors im selben Ausmaß. Der Prorektor ist jedoch berechtigt, die Verlängerung der Funktionsperiode ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall sowie im Falle einer dauernden Verhinderung des Prorektors hat das Akademiekollegium eine Neuwahl des Prorektors aus dem Kreise der Ordentlichen Hochschulprofessoren der Akademie für die Dauer der Funktionsperiode des Rektors vorzunehmen. Auf die Wahl des Prorektors ist § 38 Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

IV. ABSCHNITT

STUDIENKOMMISSIONEN

Einsetzung

§ 40. (1) Für jede an der Akademie eingerichtete Studienrichtung ist vom Akademiekollegium eine Studienkommission einzusetzen. Das Akademiekollegium kann im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen eine gemeinsame Studienkommission für zwei oder mehrere Studienrichtungen einsetzen.

(2) Ist zur Durchführung einer Studienrichtung auch die Mitwirkung anderer Hochschulen oder von Universitäten erforderlich, so sind auch fachzuständige Vertreter dieser Hochschulen oder Universitäten in die Studienkommission zu berufen. Diese Fachvertreter haben beratende Stimme.

(3) Werden die Akademie und eine Abteilung einer Kunsthochschule oder die Akademie und eine Fakultät einer Universität oder eine Universität gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen.

(4) Wird eine Studienrichtung sowohl an der Akademie als auch an Abteilungen von Kunsthochschulen eingerichtet, so ist von den Studienkommissionen dieser Studienrichtung eine Gesamtstudienkommission einzurichten, deren Aufgaben die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Koordinierung der Studienpläne, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Semesterwochenstunden in den einzelnen Pflicht- und Wahlfächern, von Empfehlungen zur einheitlichen Gestaltung der Studienziele, von Empfehlungen zur Anpassung des Studiums an zukünftige Entwicklungen und die Beratung aller Fragen der betreffenden Studienrichtung sind. In die Gesamtstudienkommission ist von jeder Studienkommission ein Vertreter einer jeden der im § 41 Abs. 1 genannten Personengruppen zu entsenden. Ein Vorsitzender der beteiligten Studienkommissionen ist einvernehmlich mit der Einberufung und Leitung zu beauftragen. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zu den Sitzungen einzuladen.

(5) Wird eine Studienrichtung neu geregelt oder geteilt, so haben die bisherige Studienkommission und deren Vorsitzender die Aufgaben gemäß § 44 und 45 zu erfüllen; erforderlichenfalls ist eine neue Studienkommission einzusetzen. Wird eine neue Studienrichtung eingerichtet, so ist hiefür eine neue Studienkommission einzusetzen oder diese Studienrichtung nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz einer bereits bestehenden Studienkommission anzugliedern. § 41 Abs. 2 dritter Satz ist in beiden Fällen nicht anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Zusammensetzung und Aufgaben

§ 41. (1) Jeder Studienkommission gemäß § 40 Abs. 1 und 3 gehören Vertreter

1.

der Ordentlichen Hochschulprofessoren,

2.

der Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. e, Z 2 und § 8,

3.

der ordentlichen Hörer

(2) Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 müssen in der betreffenden Studienrichtung auf einem Gebiet der Künste oder Wissenschaften tätig sein. Wenigstens ein Hochschulangehöriger gemäß Abs. 1 Z 1 muß Leiter einer Meisterschule sein. Die Hochschulangehörigen gemäß Abs. 1 Z 3 müssen ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein. Sämtliche Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Studienkommission müssen österreichische Staatsbürger sein.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 42. (1) Die Mitglieder der Studienkommission gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen, die Mitglieder gemäß Z 3 sind für die Dauer der Funktionsperiode des zuständigen Organs der gesetzlichen Vertretung der Studierenden von diesem zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen (zu entsenden), das das Mitglied bei dessen vorübergehender Verhinderung zu vertreten hat. Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes ist eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

(2) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 ist in einer vom Rektor einzuberufenden und vom ihm zu leitenden Wahlversammlung vorzunehmen. Die Einberufung der Wahlversammlung hat spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag durch Anschlag an der Amtstafel der Akademiedirektion zu erfolgen. Der Anschlag gilt als Ladung zur Wahlversammlung. Die Wahlversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten anwesend ist.

(3) Wahlberechtigt sind alle Ordentlichen Hochschulprofessoren, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 erster Satz erfüllen.

(4) § 27 Abs. 4 erster Satz und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 ist in einer Wahlversammlung vorzunehmen, deren Einberufung und Leitung durch den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer zu erfolgen hat. Abs. 2 zweiter bis vierter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in die Studienkommission berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die Studienkommission ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger ihrer Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 43. (1) Die Mitglieder der Studienkommission haben in der ersten Sitzung einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Hochschulangehörigen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 zu wählen. Die Einberufung der Sitzung und die Leitung der Wahl obliegt dem dienstältesten Mitglied aus dem Kreis der Ordentlichen Hochschulprofessoren. Der § 38 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden. Gehört der Studienkommission nur ein Ordentlicher Hochschulprofessor an, so führt dieser den Vorsitz.

(2) Die erforderliche Zahl an Stellvertretern des Vorsitzenden kann aus den Vertretern aller in der Studienkommission vertretenen Gruppen von Hochschulangehörigen gewählt werden. Auf die Wahl der Stellvertreter ist § 38 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 44. (1) Dem Vorsitzenden der Studienkommission obliegen:

1.

die Einberufung der Sitzungen der Studienkommission und deren Leitung;

2.

die Vertretung der Studienkommission nach außen, die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Studienkommission;

3.

in erster Instanz die Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten.

(2) Studienangelegenheiten im Sinne des Abs. 1 Z 3 sind:

1.

Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 6 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;

2.

Tausch von Wahlfächern sowie

3.

Bewilligung von Kollisionen, soweit die Studiengesetze dies vorsehen.

(3) Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission in Studienangelegenheiten ist die Berufung an die Studienkommission zulässig. Diese entscheidet in letzter Instanz. In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Studierenden ausdrücklich die Zustimmung verweigern.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 45. Die Studienkommissionen gemäß § 40 Abs. 1 und 3 haben folgende Aufgaben:

1.

die Erlassung und Änderung von Studienplänen (§ 8 Kunsthochschul-Studiengesetz, § 17 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);

2.

die Erstattung von Vorschlägen für die Vollständigkeit der Fächer und Lehrveranstaltungen sowie der Lehraufträge im Rahmen der Studienpläne;

3.

die Erstattung von Vorschlägen für die inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen;

4.

die Begutachtung von Anträgen auf Bewilligung eines studium irregulare (§ 16 Abs. 3 Kunsthochschul-Studiengesetz, § 13 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);

5.

die Erlassung von Richtlinien für die Entscheidung des Vorsitzenden über Anträge von Studierenden in Studienangelegenheiten (§ 44 Abs. 2);

6.

die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden;

7.

Kritik der Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen zu ihrer besseren Gestaltung;

8.

die Untersuchung der Ursachen von Studienverzögerungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Quote der nichtbestandenen Prüfungen, und Ausarbeitung von Vorschlägen zu ihrer Beseitigung;

9.

die Entscheidung über Anträge auf Studienverkürzung;

10.

die Einrechnung von Semestern, die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen (§§ 29, 30 und 31 Kunsthochschul-Studiengesetz, §§ 20 und 21 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz);

11.

Feststellungen gemäß § 8 Abs. 9 des Kunsthochschul-Studiengesetzes;

12.

die Festlegung von Fristen nach dem Studienförderungsgesetz.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Kommissionen

§ 46. (1) Jede Studienkommission gemäß § 40 Abs. 1 und 3 kann zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner ihrem Wirkungsbereich zugehörender Angelegenheiten ständige oder nichtständige Kommissionen einsetzen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis kann einer Kommission auch die Entscheidung über die ihr zugewiesenen Angelegenheiten übertragen werden.

(2) Einer Kommission dürfen nur Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Studienkommission angehören. Die Zahl der Kommissionsmitglieder ist von der Studienkommission anläßlich der Einsetzung der Kommission festzulegen. Jeder Kommission haben Vertreter der im § 41 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Personengruppen in gleicher Zahl anzugehören.

(3) Auf die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission und auf die Wahl des Vorsitzenden der Kommission sind die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und des § 35 erster und zweiter Satz sinngemäß anzuwenden. Gehört der Vorsitzende der Studienkommission einer Kommission gemäß Abs. 1 an, so führt er den Vorsitz.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Geschäftsführung

§ 47. (1) Die Studienkommissionen gemäß § 40 Abs. 1 und 3 haben wenigstens einmal im Semester zusammenzutreten.

Gesamtstudienkommissionen sind nach Bedarf einzuberufen, sie haben aber jedenfalls vor der Beschlußfassung der einzelnen Studienkommissionen über die Studienpläne zusammenzutreten.

(2) Auf die Geschäftsführung der Studienkommissionen und der von ihnen eingesetzten Kommissionen sind § 36 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2, 5, 6 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Stimmübertragung nicht zulässig ist.

(3) Der Schriftverkehr der Studienkommission mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist über den Rektor zu leiten.

(4) Die Abfassung und Ausfertigung der Bescheide auf Grund der Entscheidungen des Vorsitzenden der Studienkommission sowie auf Grund der Entscheidungen der Studienkommission obliegt der Akademiedirektion.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

V. ABSCHNITT

VERWALTUNG

Verwaltungseinrichtungen

§ 48. Einrichtungen zur Besorgung der zentralen Verwaltung der Akademie sind:

1.

die Akademiedirektion;

2.

die Quästur.

Akademiedirektion

§ 49. (1) Die Bürogeschäfte der obersten Organe der Akademie hat die Akademiedirektion zu besorgen.

(2) Ihr obliegen insbesondere:

1.

die Besorgung der Personalangelegenheiten der Akademie sowie die Führung einer Personalevidenz. Die Führung der Personalevidenz mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig, wobei nur die für die Bearbeitung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b sowie lit. c sublit. aa und §§ 8 bis 10 wesentlichen Daten sowie vergleichbare Daten der in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. c bis e sowie Z 2 lit. c sublit. bb ermittelt und verarbeitet werden dürfen. Eine Datenübermittlung ist nur an die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe der Akademie sowie an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig;

2.

die Anschaffung, Evidenthaltung, Instandhaltung und Verwaltung des Inventars der Akademie mit Ausnahme der Bestände der Bibliothek, des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sowie die Anschaffung und Evidenthaltung der an der Akademie für den Verbrauch bestimmten Materialien, soweit diese Aufgaben nicht bezüglich der für den Lehr- und Forschungsbetrieb (Erschließung der Künste) nötigen Sachgüter durch Beschluß des Akademiekollegiums einzelnen Studien- und Forschungseinrichtungen übertragen werden;

3.

die Evidenthaltung der der Akademie zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume sowie ihrer Benützung;

4.

die Durchführung der Aufnahme der ordentlichen Hörer, der außerordentlichen Hörer und der Gasthörer, die Durchführung der Inskription, die Ausfertigung von Abschluß- und Abgangsbescheinigungen und die Evidenthaltung der Studierenden nach Maßgabe der Studiengesetze;

5.

die Herausgabe des Mitteilungsblattes;

6.

die Herausgabe des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen (Studienführer);

7.

die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Prüfungskommissionen und der Prüfungssenate sowie die Ausfertigung von Zeugnissen und die Evidenthaltung der Prüfungsergebnisse nach Maßgabe der Studiengesetze. Der Akademiedirektion kann vom Akademiekollegium die Ausschreibung von Prüfungen sowie die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen übertragen werden;

8.

die Verwaltung der Mittel, die der Akademie vom Bund zugewiesen werden und die ihr, ihren Instituten sowie der Bibliothek gemäß § 1 Abs. 3 zufließen, insbesondere auch der für Gutachten und Forschungsarbeiten vereinnahmten Mittel sowie die Ausarbeitung des Budgetantrages und des Stellenplanantrages der Akademie auf Grund der Beschlüsse des Akademiekollegiums (§ 33 Abs. 2 Z 16) sowie die Beratung der Organe der Akademie in allen mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden finanziellen Fragen;

9.

die Ausfertigung von Bescheiden, insbesondere auch in Studienangelegenheiten, auf Grund von Beschlüssen der zuständigen Organe sowie die Bearbeitung anderer Rechtsangelegenheiten und die Beratung von Organen der Akademie in Rechtsangelegenheiten;

10.

die Beschaffung, Sammlung und Aufschließung von Informationen über den Lehr- und Forschungsbetrieb zum Zweck der Erarbeitung von anonymisierten Berichten (Hochschulbericht, Statistiken), insbesondere Daten über die Aufnahmsprüfungen für die einzelnen ordentlichen Studien (Zahl der Bewerber insgesamt und der aufgenommenen Bewerber), über Umfang und Struktur des Lehrangebotes (Zahl der Wochenstunden und der Typen der Lehrveranstaltungen), über die Personalstände der Verwaltungseinrichtungen gemäß § 48, der Studieneinrichtungen gemäß § 51 Z 1 und 2 und der besonderen Einrichtungen gemäß § 58, über die Forschungsschwerpunkte und Forschungsleistungen der Institute und über Veranstaltungen der Akademie. Eine automationsunterstützte Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten ist zulässig;

11.

die Führung der Aktenregistratur und die Mitwirkung an der Führung des Hochschularchivs;

12.

die Mitwirkung an der Durchführung von Veranstaltungen (§ 33 Abs. 2 Z 28).

(3) Die Akademiedirektion kann nach Maßgabe des Umfanges und der Eigenart der im Abs. 2 angeführten Aufgaben vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Rektors und des Akademiedirektors in Abteilungen gegliedert werden.

(4) Die Akademiedirektion ist von einem Verwaltungsbeamten des Bundes zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Akademiedirektor''. Die Bestellung zum Akademiedirektor erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums. Voraussetzungen für die Bestellung sind, daß der Bewerber rechtskundig ist, ferner Kenntnisse der modernen Unternehmensführung und Erfahrungen auf dem Gebiet der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe besitzt. Der Akademiedirektor kann einen Stellvertreter aus dem Kreis der an der Akademiedirektion verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe A (Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a), in Ermangelung eines solchen aus dem Kreis der an der Akademiedirektion verwendeten Beamten (Vertragsbediensteten) der jeweils nächstfolgenden Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(5) Der Akademiedirektor untersteht in Angelegenheiten des selbständigen und des übertragenen Wirkungsbereiches dem Rektor. Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im übertragenen Wirkungsbereich sind dem Akademiedirektor im Wege des Rektors zu übermitteln. Wird eine solche Weisung nicht ohne Verzug, jedenfalls aber binnen zehn Tagen, vom Rektor weitergeleitet, so kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Weisung direkt an den Akademiedirektor richten.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Akademiedirektion

§ 49. (1) Die Bürogeschäfte der obersten Organe der Akademie hat die Akademiedirektion zu besorgen.

(2) Ihr obliegen insbesondere:

1.

die Besorgung der Personalangelegenheiten der Akademie sowie die Führung einer Personalevidenz. Die Führung der Personalevidenz mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig, wobei nur die für die Bearbeitung der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a und b sowie lit. c sublit. aa und §§ 8 bis 10 wesentlichen Daten sowie vergleichbare Daten der in keinem Dienstverhältnis zum Bund stehenden Angehörigen der Akademie gemäß § 7 Z 1 lit. c bis e sowie Z 2 lit. c sublit. bb ermittelt und verarbeitet werden dürfen. Eine Datenübermittlung ist nur an die für Personalangelegenheiten zuständigen Organe der Akademie sowie an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zulässig;

2.

die Anschaffung, Evidenthaltung, Instandhaltung und Verwaltung des Inventars der Akademie mit Ausnahme der Bestände der Bibliothek, des Kupferstichkabinetts und der Gemäldegalerie sowie die Anschaffung und Evidenthaltung der an der Akademie für den Verbrauch bestimmten Materialien, soweit diese Aufgaben nicht bezüglich der für den Lehr- und Forschungsbetrieb (Erschließung der Künste) nötigen Sachgüter durch Beschluß des Akademiekollegiums einzelnen Studien- und Forschungseinrichtungen übertragen werden;

3.

die Evidenthaltung der der Akademie zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume sowie ihrer Benützung;

4.

die Durchführung der Aufnahme der ordentlichen Hörer, der außerordentlichen Hörer und der Gasthörer, die Durchführung der Inskription, die Ausfertigung von Abschluß- und Abgangsbescheinigungen und die Evidenthaltung der Studierenden nach Maßgabe der Studiengesetze;

5.

die Herausgabe des Mitteilungsblattes;

6.

die Herausgabe des Verzeichnisses der Lehrveranstaltungen (Studienführer);

7.

die Führung der Verwaltungsgeschäfte der Prüfungskommissionen und der Prüfungssenate sowie die Ausfertigung von Zeugnissen und die Evidenthaltung der Prüfungsergebnisse nach Maßgabe der Studiengesetze. Der Akademiedirektion kann vom Akademiekollegium die Ausschreibung von Prüfungen sowie die Entgegennahme von Prüfungsanmeldungen übertragen werden;

8.

die Verwaltung der Mittel, die der Akademie vom Bund zugewiesen werden und die ihr, ihren Instituten sowie der Bibliothek gemäß § 1 Abs. 3 zufließen, insbesondere auch der für Gutachten und Forschungsarbeiten vereinnahmten Mittel sowie die Ausarbeitung des Budgetantrages und des Stellenplanantrages der Akademie auf Grund der Beschlüsse des Akademiekollegiums (§ 33 Abs. 2 Z 16) sowie die Beratung der Organe der Akademie in allen mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden finanziellen Fragen;

9.

die Ausfertigung von Bescheiden, insbesondere auch in Studienangelegenheiten, auf Grund von Beschlüssen der zuständigen Organe sowie die Bearbeitung anderer Rechtsangelegenheiten und die Beratung von Organen der Akademie in Rechtsangelegenheiten;

10.

die Beschaffung, Sammlung und Aufschließung von Informationen über den Lehr- und Forschungsbetrieb zum Zweck der Erarbeitung von anonymisierten Berichten (Hochschulbericht, Statistiken), insbesondere Daten über die Aufnahmsprüfungen für die einzelnen ordentlichen Studien (Zahl der Bewerber insgesamt und der aufgenommenen Bewerber), über Umfang und Struktur des Lehrangebotes (Zahl der Wochenstunden und der Typen der Lehrveranstaltungen), über die Personalstände der Verwaltungseinrichtungen gemäß § 48, der Studieneinrichtungen gemäß § 51 Z 1 und 2 und der besonderen Einrichtungen gemäß § 58, über die Forschungsschwerpunkte und Forschungsleistungen der Institute und über Veranstaltungen der Akademie. Eine automationsunterstützte Ermittlung und Verarbeitung dieser Daten ist zulässig;

11.

die Führung der Aktenregistratur und die Mitwirkung an der Führung des Hochschularchivs;

12.

die Mitwirkung an der Durchführung von Veranstaltungen (§ 33 Abs. 2 Z 28).

(3) Die Akademiedirektion kann nach Maßgabe des Umfanges und der Eigenart der im Abs. 2 angeführten Aufgaben vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Rektors und des Akademiedirektors in Abteilungen gegliedert werden.

(4) Die Akademiedirektion ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten. Er führt die Bezeichnung ,Akademiedirektor'. Die Bestellung zum Akademiedirektor erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums. Voraussetzungen für die Bestellung sind insbesondere, daß der Bewerber

1.

ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und

2.

Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung der Akademie wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.

(5) Der Akademiedirektor untersteht in Angelegenheiten des selbständigen und des übertragenen Wirkungsbereiches dem Rektor. Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im übertragenen Wirkungsbereich sind dem Akademiedirektor im Wege des Rektors zu übermitteln. Wird eine solche Weisung nicht ohne Verzug, jedenfalls aber binnen zehn Tagen, vom Rektor weitergeleitet, so kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Weisung direkt an den Akademiedirektor richten.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Quästur

§ 50. (1) Die Quästur ist eine der Akademiedirektion eingegliederte Verwaltungseinrichtung. Sie hat alle Kassengeschäfte als Kasse der Akademie zu besorgen, und zwar:

1.

die Einhebung von Forderungen;

2.

die Durchführung aller für die Akademie oder ihre Einrichtungen zu leistenden Zahlungen und deren Evidenthaltung;

3.

die Verständigung der über die Mittel verfügungsberechtigten Organe der Akademie von der Durchführung der Zahlungen und von der Höhe der für die einzelnen für bestimmte Verwendungszwecke in Betracht kommenden noch vorhandenen Mittel;

4.

die Verrechnung aller Einnahmen und Ausgaben der Akademie.

(2) Die Bestellung des Leiters der Quästur erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Akademiekollegiums und des Akademiedirektors. Der Leiter der Quästur ist dem Akademiedirektor unterstellt.

VI. ABSCHNITT

STUDIENEINRICHTUNGEN

Gliederung

§ 51. Studieneinrichtungen der Akademie sind:

1.

Meisterschulen;

2.

Institute;

3.

Kurse und Lehrgänge;

4.

Veranstaltungen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

VI. ABSCHNITT

Studien- und Koordinationseinrichtungen

Gliederung

§ 51. (1) Studieneinrichtungen der Akademie sind:

1.

Meisterschulen;

2.

Institute;

3.

Kurse und Lehrgänge;

4.

Veranstaltungen.

(2) Departments sind Koordinationseinrichtungen der Akademie.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Meisterschulen

§ 52. (1) Meisterschulen werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der Kunstlehre und der Erschließung der Künste in einem künstlerischen (künstlerisch-wissenschaftlichen) Fach in seinem gesamten Umfang oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches. Die Errichtung zweier oder mehrerer Meisterschulen für das gleiche Fach ist nach Maßgabe des Bedarfes zulässig.

(2) Die Leitung der Meisterschulen obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Leiter der Meisterschule erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.

(3) Dem Leiter der Meisterschule obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Meisterschule Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen der Meisterschule (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, sowie die Verfügung über die der Meisterschule zugewiesenen Budgetmittel und Räume (§ 33 Abs. 2 Z 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.

(4) Zum interimistischen (supplierenden) Leiter einer Meisterschule ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums ein fachzuständiger Angehöriger der Akademie gemäß § 6 Z 1 zu bestellen. Ein interimistischer Leiter ist auch im Falle des § 38 Abs. 12 zu bestellen. Interimistische Leiter von Meisterschulen haben im Akademiekollegium Stimmrecht und sind der Gruppe der Hochschulprofessoren zuzurechnen. Wird ein Ordentlicher Hochschulprofessor mit der interimistischen Leitung betraut, übt er für die Dauer der interimistischen Leitung ein zweites Stimmrecht aus. Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer oder ein Mitglied gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 kann für die Dauer der Funktion oder der Mitgliedschaft nicht mit der interimistischen Leitung betraut werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Institute

§ 53. (1) Institute werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen. Sie dienen der wissenschaftlichen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Lehre und Forschung, soweit sie in den Aufgabenbereich der Akademie gehören und vertreten ein wissenschaftliches (künstlerisch-wissenschaftliches) Fach in seinem gesamten Umfang oder ein selbständiges Teilgebiet eines solchen Faches. Zu den Aufgaben der Institute zählen auch die Erstattung von Gutachten, die Herausgabe von Publikationen sowie nach Maßgabe des § 15 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, die Durchführung von wissenschaftlichen Arbeiten im Auftrag Dritter oder für eine andere Bundesdienststelle.

(2) Die Leitung der Institute obliegt den für die betreffenden Fächer ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren oder wenn dies aus wissenschaftlichen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist, auch einem Gastprofessor. Die Bestellung zum Institutsvorstand erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums. Bei einem Ordentlichen Hochschulprofessor erfolgt die Bestellung gleichzeitig mit der Ernennung.

(3) § 52 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 54. (1) Der Institutsvorstand hat eine Institutsordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über den Institutsbetrieb und die Benützung der Institutseinrichtungen, insbesondere über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

1.

die im Wirkungsbereich des Institutes zu erfüllenden Aufgaben;

2.

die Organisation des Institutes; die Benützung der Institutseinrichtungen, insbesondere die Benützung der maschinellen Anlagen, Apparate und Geräte durch Angehörige der Akademie sowie deren allfällige Benützung durch Außenstehende;

3.

die Ordnung und Sicherheit im Institut und den Entzug der Benützungsbewilligung durch den Institutsvorstand im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen;

4.

die Evidenthaltung und Sicherstellung des Inventars des Institutes und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer.

(2) Die Institutsordnung bedarf der Genehmigung durch das Akademiekollegium und den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Institutsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält oder wenn sie nicht geeignet ist, die zweckmäßige und kostensparende Erfüllung der dem Institut obliegenden Aufgaben zu gewährleisten.

(3) Dem Institutsvorstand obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Institut Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Institutes (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 sowie die Verfügung über die dem Institut zugewiesenen Budgetmittel und Räume (§ 33 Abs. 2 Z 15 und 17), ausgenommen die Überlassung solcher Räume an hochschulfremde Institutionen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 55. (1) Zur Erfüllung von wissenschaftlichen Aufgaben, die den Bereich anderer Hochschulen berühren, können auf Antrag der zuständigen Kollegialorgane der beteiligten Hochschulen vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Institute errichtet werden.

(2) An die Stelle der Kollegialorgane der beteiligten Hochschulen tritt zur Besorgung der Angelegenheiten des gemeinsamen Institutes eine Kommission mit Entscheidungsbefugnis. Das Akademiekollegium und die zuständigen Kollegialorgane der beteiligten Kunsthochschulen haben je die gleiche Zahl von Kommissionsmitgliedern zu entsenden. Die Kommission ist so zusammenzusetzen, daß wenigstens ein Vertreter einer jeden der im Akademiekollegium und in den zuständigen Kollegialorganen der beteiligten Kunsthochschulen vertretenen Personengruppe der Kommission angehört.

(3) Mit der Einberufung und Leitung der konstituierenden Sitzung der Kommission ist ein Rektor der beteiligten Hochschulen einvernehmlich zu beauftragen.

(4) In der konstituierenden Sitzung ist ein Vorsitzender der Kommission aus dem Kreis der der Kommission angehörenden Ordentlichen Hochschulprofessoren zu wählen. § 38 Abs. 4 bis 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Zum Vorstand des gemeinsamen Institutes ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ein fachzuständiger Ordentlicher Hochschulprofessor einer der beteiligten Hochschulen auf Antrag der Kommission zu bestellen. Der Institutsvorstand wird mit seiner Bestellung Mitglied der Kommission.

(6) Die Kommission hat darüber zu entscheiden, an welcher der beteiligten Hochschulen das gemeinsame Institut seinen Sitz hat.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Departments

§ 55a. (1) Departments können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Zwecke der Koordinierung mehrerer fachverwandter Institute und Meisterschulen auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung errichtet, benannt und aufgelassen werden. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat auf Antrag des Akademiekollegiums oder nach dessen Anhörung festzulegen, welche Institute und Meisterschulen einem Department zugeordnet werden. Sie dienen der Beratung des Akademiekollegiums und der Studienkommission in allen Angelegenheiten der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute.

(2) Für jedes an der Akademie eingerichtete Department ist vom Akademiekollegium eine Departmentkonferenz einzusetzen, der sämtliche Leiter der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute angehören.

(3) Der Departmentkonferenz obliegt die Beratung des Akademiekollegiums und der Studienkommission in allen Angelegenheiten der dem Department zugeordneten Meisterschulen und Institute. Die Departmentkonferenz kann zu ihren Beratungen Lehrer der Akademie gemäß § 7 Abs. 1 lit. c bis e und Abs. 2 beiziehen.

(4) Der Leiter des Departments ist von der Departmentkonferenz aus ihrer Mitte für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Auf die Wahl ist § 38 Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden. Dem Leiter des Departments obliegt der Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch das Department Vermögen und Rechte erwirbt, die Verfügung über das so gewonnene Vermögen des Departments (§ 1 Abs. 3 Z 1), mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und der Abschluß von Verträgen gemäß § 1 Abs. 3 Z 4, nicht aber die Besorgung von Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 3 Z 3.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Kurse und Lehrgänge

§ 56. (1) Nach Maßgabe der Studiengesetze können vom Akademiekollegium zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke außerhalb der ordentlichen Studien Kurse und Lehrgänge eingerichtet werden (§ 33 Abs. 2 Z 14).

(2) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Kursen und Lehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diese festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungsgeschäfte können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Akademie abzurechnen. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 erster und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Veranstaltungen

§ 57. (1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Akademie notwendig ist, können auf Grund eines vom Akademiekollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes Veranstaltungen (insbesondere Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe und Vorträge) durchgeführt werden.

(2) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Akademie oder der akademischen Repräsentation dient.

(3) Veranstaltungen können öffentlich oder nur für Angehörige der Akademie, am Sitz der Akademie oder außerhalb desselben durchgeführt werden.

(4) Zur Erreichung der in den Abs. 1 und 2 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.

(5) Für die Abhaltung von Veranstaltungen können vom Akademiekollegium auch Gastvortragende eingeladen werden. Gastvortragenden kann nach Maßgabe des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, eine Vergütung bewilligt werden.

(6) Sofern für Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

VII. ABSCHNITT

BESONDERE EINRICHTUNGEN

Gliederung

§ 58. Besondere Einrichtungen der Akademie sind:

1.

die Bibliothek;

2.

das Kupferstichkabinett;

3.

die Gemäldegalerie.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Bibliothek

§ 59. (1) Der Bibliothek obliegen die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben der Akademie erforderlichen Literatur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Weitere Aufgaben, insbesondere die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung sonstiger Informationsträger können von der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium übernommen oder ihr durch die Bibliotheksordnung übertragen werden.

(2) Die gesamte an der Akademie vorhandene Literatur sowie die sonstigen Informationsträger, soweit sie im Eigentum des Bundes, der Akademie, eines Institutes oder der Bibliothek stehen und nicht Zwecken der Verwaltung der Akademie dienen, bilden den Bestand der Bibliothek. Sie sind nach einheitlichen Richtlinien zu verwalten. Lehrern der Akademie können Werke als Handapparat zur Verfügung gestellt werden, soweit dies im Hinblick auf die Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) notwendig ist.

(3) Die Bibliothek ist unbeschadet der Rechte des Akademiekollegiums von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes, der die Prüfung für die Verwendungsgruppe A (Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Bibliotheksdirektor''. Der Bibliotheksdirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen. Er untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Der Bibliotheksdirektor hat einen Stellvertreter aus dem Kreis der an der Bibliothek verwendeten Beamten der Verwendungsgruppe A (Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a), in Ermangelung eines solchen aus dem Kreis der an der Bibliothek verwendeten Beamten (Vertragsbediensteten) der jeweils nächstfolgenden Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung ist dem Rektor vom Bibliotheksdirektor zur Kenntnis zu bringen.

(4) Dem Bibliotheksdirektor obliegt insbesondere

1.

die Stellung von Anträgen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung betreffend das Budget und den Stellenplan der Bibliothek nach Anhörung des Akademiekollegiums;

2.

die Anschaffung von Literatur und sonstigen Informationsträgern nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der Bibliothek zugewiesenen Mittel;

3.

die Entscheidung über Anregungen des Akademiekollegiums sowie der Leiter von Studieneinrichtungen betreffend die Anschaffungen von Literatur und sonstigen Informationsträgern. Können Anschaffungswünsche nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung zu begründen;

4.

die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das Bibliothekspersonal sowie der Fachaufsicht über anderes Personal der Akademie, das der Bibliothek zur Dienstleistung zugewiesen wurde (Abs. 7);

5.

die Antragstellung an das Akademiekollegium betreffend die Beschaffung der für die Bibliothek erforderlichen Räume;

6.

die Verfügung über die der Bibliothek zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume. Umwidmungen verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Bibliotheksdirektors und des Akademiekollegiums;

7.

die Begutachtung aller Raum- und Funktionsprogramme im Bereich der Akademie bezüglich der Erfordernisse des Bibliothekswesens;

8.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Vergabe von Räumlichkeiten der Bibliothek an hochschulfremde Institutionen für deren Veranstaltungen. Vor Einholung der Genehmigung ist der Rektor von der beabsichtigten Maßnahme in Kenntnis zu setzen;

9.

der Abschluß von unentgeltlichen Rechtsgeschäften und die Verfügung über das gewonnene Vermögen der Bibliothek (§ 1 Abs. 3 Z 1);

10.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung über Mitgliedschaften zu Vereinen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Bibliotheksaufgaben ist (§ 1 Abs. 3 Z 2).

(5) Der Bibliotheksdirektor hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Akademiekollegium und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über das Bibliothekswesen der Akademie zu erstatten.

(6) Werden zur Besorgung von Aufgaben der Bibliothek andere als die im § 9 Z 2 angeführten Bediensteten im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium (Abs. 7 Z 1) herangezogen, so haben diese die für die Bibliotheksverwaltung geltenden Richtlinien und die Anleitungen des Bibliotheksdirektors zu beachten.

(7) Dem Akademiekollegium obliegt in Angelegenheiten des Bibliothekswesens:

1.

die Zustimmung zur Heranziehung von anderen Bediensteten der Akademie zur Besorgung von Bibliotheksaufgaben;

2.

die Empfehlung von Grundsätzen für die sachliche Erschließung des Bibliotheksbestandes für Zwecke der Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) sowie der Information der Angehörigen der Akademie über die Literatur und die sonstigen Informationsträger;

3.

die Zustimmung zu Maßnahmen des Bibliotheksdirektors hinsichtlich der Benützung der Bibliotheksbestände durch Angehörige der Akademie und andere interessierte Personen sowie hinsichtlich der Öffnungszeiten der Bibliothek (Benützungsordnung gemäß Abs. 9);

4.

die Bereitstellung von der Akademie zugewiesenen Räumlichkeiten in dem für die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek erforderlichen Ausmaß;

5.

die Begutachtung sonstiger Angelegenheiten des Bibliothekswesens, insbesondere die Stellungnahme zur Bestellung des Bibliotheksdirektors und zur Bibliotheksordnung (Abs. 8).

(8) Vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist nach Anhörung des Akademiekollegiums eine Bibliotheksordnung zu erlassen, die Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten hat:

1.

Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung von Handapparaten;

2.

die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;

3.

die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, der Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke;

4.

Richtlinien über die Öffnungszeiten der Bibliothek.

(9) Der Bibliotheksdirektor hat im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium nach Maßgabe der Bibliotheksordnung und unter Berücksichtigung der jeweiligen Erfordernisse des Lehr- und Forschungsbetriebes nähere Regelungen über die Benützung und die Öffnungszeiten zu treffen (Benützungsordnung) und den Benützern durch Aushang zur Kenntnis zu bringen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Kupferstichkabinett

§ 60. (1) Der Bibliothek ist eine vornehmlich Lehr- und Forschungszwecken dienende graphische Sammlung angegliedert, die die Bezeichnung „Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt.

(2) Leiter der Sammlung ist der Bibliotheksdirektor.

(3) Der beabsichtigte entgeltliche und unentgeltliche Erwerb von Sammlungsobjekten ist dem Rektor vom Leiter der Sammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Erwerb bedarf der Genehmigung durch das Akademiekollegium, ein entgeltlicher Erwerb auch der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entfällt bei Erwerb aus Mitteln der Privatrechtsfähigkeit gemäß § 1 Abs. 3.

(4) Im Bibliotheksbericht (§ 59 Abs. 5) ist auch auf das Kupferstichkabinett Bedacht zu nehmen.

(5) Die Bibliotheksordnung und die Benützungsordnung für die Bibliothek haben Regelungen im Sinne des § 59 Abs. 8 Z 1 bis 4 und Abs. 9 auch für das Kupferstichkabinett zu enthalten.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Gemäldegalerie

§ 61. (1) An der Akademie besteht vornehmlich zu Lehr- und Forschungszwecken eine Gemäldegalerie, die die Bezeichnung „Gemäldegalerie der Akademie der bildenden Künste in Wien'' führt. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.

(2) Die Gemäldegalerie ist von einem Beamten oder Vertragsbediensten des Bundes, der die Prüfung für die Verwendungsgruppe A (Verwendung im wissenschaftlichen Dienst) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung „Direktor''. Der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung (§ 11 Abs. 4) nach Anhörung des Akademiekollegiums zu bestellen. Er untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Auf die Bestellung des Stellvertreters des Leiters der Gemäldegalerie ist § 59 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(3) § 60 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Leiter der Gemäldegalerie hat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres dem Akademiekollegium und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über die Gemäldegalerie zu erstatten.

(5) Der Leiter der Gemäldegalerie hat im Einvernehmen mit dem Akademiekollegium eine Benützungsordnung zu erlassen. Diese hat Bestimmungen über die Nutzung der Bestände, über die Ordnung und Sicherheit in der Galerie und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel sowie über die Öffnungszeiten zu enthalten. Die Benützungsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

VIII. ABSCHNITT

AKADEMISCHE EHRUNGEN

Ehrenmitgliedschaft

§ 62. (1) Personen, die auf Grund ihrer künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen in Fachkreisen hohes Ansehen genießen und sich um die durch die Akademie vertretenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Ziele hervorragende Verdienste erworben haben, kann das Akademiekollegium den Titel eines Ehrenmitgliedes der Akademie verleihen.

(2) Die Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Erneuerung akademischer Grade

§ 63. Das Akademiekollegium kann die bereits erfolgte Verleihung eines akademischen Grades aus besonderem Anlaß, insbesondere anläßlich der fünfzigsten Wiederkehr des Tages der Verleihung, erneut vornehmen, wenn dies im Hinblick auf die besonderen künstlerischen oder wissenschaftlichen Verdienste, das hervorragende berufliche Wirken oder die enge Verbundenheit des Absolventen mit der Akademie gerechtfertigt ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Ehrensenatoren

§ 64. (1) Hervorragenden Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich in einem besonderen Maß um die Akademie und um die Förderung ihrer künstlerischen und wissenschaftlichen Aufgaben verdient gemacht haben, kann vom Akademiekollegium der Titel eines Ehrensenators der Akademie verliehen werden.

(2) Die Ehrensenatoren erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Ehrenbürger

§ 65. (1) Personen, die sich um die Ausgestaltung oder Ausstattung der Akademie besondere Verdienste erworben haben, kann vom Akademiekollegium der Titel eines Ehrenbürgers der Akademie verliehen werden.

(2) Die Ehrenbürger erhalten ein Diplom. Ihre Namen sind in das Ehrenbuch der Akademie einzutragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Ehrenzeichen

§ 66. (1) Das Akademiekollegium ist berechtigt, Verdienste um die der Akademie anvertrauten Gebiete der Künste und Wissenschaften sowie Verdienste um die Akademie selbst durch die Verleihung von Auszeichnungen, insbesondere von sichtbar zu tragenden Auszeichnungen, zu würdigen. Über die Verleihung ist ein Dekret auszustellen.

(2) Über die Form der sichtbar zu tragenden Auszeichnungen sowie über die Bedingungen für ihre Verleihung hat das Akademiekollegium ein Statut zu beschließen. Dieses hat insbesondere festzulegen, in welcher Form die verleihende Akademie und die Art der zu würdigenden Verdienste auf der Auszeichnung ersichtlich gemacht werden. Sichtbar zu tragende Auszeichnungen können in drei Abstufungen verliehen werden.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Auszeichnungen

§ 67. (1) Das Akademiekollegium kann physischen oder juristischen Personen, die mit der Akademie oder mit einer ihrer Einrichtungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen, das Recht zur Führung eines Titels verleihen, der diese Verbundenheit zum Ausdruck bringt.

(2) Die Ausgezeichneten sind berechtigt, die ihnen verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbezeichnung und im Geschäftsverkehr zu führen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Posthume Verleihung

§ 68. Eine posthume Verleihung akademischer Ehrungen gemäß §§ 62, 64, 65 und 66 ist zulässig.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Widerruf akademischer Ehrungen

§ 69. Das Akademiekollegium kann mit Zweidrittelmehrheit akademische Ehrungen, die nach den vorstehenden Bestimmungen (§§ 62 bis 67) oder nach früheren gesetzlichen Vorschriften verliehen wurden, widerrufen, wenn sich der Geehrte durch sein späteres Verhalten als der Ehrung unwürdig erweist oder wenn sich nachträglich ergibt, daß die Ehrung erschlichen worden ist. Ein allfälliges Diplom oder Dekret über die Verleihung ist einzuziehen, eine allfällige Eintragung im Ehrenbuch der Akademie zu löschen, das Tragen der Auszeichnung ist zu untersagen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

IX. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 70. (1) Die Bezeichnung „Hochschule'' und „Akademie'' sowie die der Akademie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel, Bezeichnungen und akademischen Grade sind nach Maßgabe des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel, die Bezeichnung „Hochschule'', die Bezeichnung ''Akademie'' in einer zur Verwechslung geeigneten Weise und die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S bestraft.

(3) Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Akademie (§ 1 Abs. 1) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

X. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

§ 71. (1) Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Akademiekollegiums gemäß §§ 27 und 28 hat im Sommersemester 1988 zu erfolgen.

(2) Der amtierende Rektor hat das Akademiekollegium spätestens für den 31. Oktober 1988 zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind der Rektor (§ 38) für den Rest des Studienjahres 1988/89 und für das Studienjahr 1989/90 sowie der Prorektor (§ 39) für denselben Zeitraum zu wählen. Die Funktionsperioden dieser akademischen Funktionäre beginnen mit dem auf die Wahl folgenden Tag. Bis zu diesem Tag haben der nach den bisherigen Bestimmungen für das Studienjahr 1987/88 gewählte Rektor und der Prorektor ihre Ämter auszuüben.

(3) Bis zur Konstituierung des Akademiekollegiums sind dessen Aufgaben vom bisherigen Professorenkollegium wahrzunehmen.

(4) Die auf Grund der Studiengesetze eingerichteten Studienkommissionen gelten als Studienkommissionen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Entspricht eine Studienkommission, die vom bisherigen Professorenkollegium auf Grund der Studiengesetze für zwei oder mehrere Studienrichtungen gemeinsam eingesetzt wurde, in ihrer Zusammensetzung nicht dem § 41 Abs. 1 dritter Satz, so ist sie innerhalb von drei Monaten ab Konstituierung des Akademiekollegiums von diesem neu zusammenzusetzen. Die Wahl (Entsendung) der Mitglieder und Ersatzmitglieder hat in diesem Fall binnen weiterer drei Monate zu erfolgen.

(5) Die bisher ernannten Ordentlichen Hochschulprofessoren gelten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 7 Z 1 lit. a. Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren zur Besetzung von Planstellen für Ordentliche Hochschulprofessoren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(6) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes emeritierten Ordentlichen Hochschulprofessoren gelten als emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 7 Z 1 lit. b.

(7) Die nach den bisherigen Bestimmungen verliehene Lehrbefugnis als Hochschuldozent gilt als Lehrbefugnis im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes. Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Habilitationsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(8) Die nach den bisherigen Bestimmungen verliehene Lehrbefugnis als Gastprofessor oder als Honorarprofessor gilt als Lehrbefugnis im Sinne der §§ 16 bzw. 17 dieses Bundesgesetzes.

(9) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten die an der Akademie tätigen

1.

Bundeslehrer, Vertragslehrer und Lehrbeauftragten als Hochschullektoren im Sinne des § 7 Z 2 lit. c sublit. aa bzw. bb;

2.

Hochschulassistenten und Vertragsassistenten als Hochschulassistenten und Vertragsassistenten im Sinne des § 7 Z 2 lit. a bzw. b;

3.

künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte als Studienassistenten im Sinne des § 8;

4.

Beamten und Vertragsbediensteten in wissenschaftlicher oder nichtwissenschaftlicher Verwendung, sofern sie nicht an der Akademiedirektion oder der Quästur verwendet werden, als Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Betrieb im Sinne des § 9. Die Beamten und Vertragsbediensteten des bisherigen Rektorates und der Quästur gelten als Bedienstete der Verwaltung im Sinne des § 10.

(10) Der am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Rektoratsdirektor gilt als Akademiedirektor im Sinne des § 49 Abs. 4 und 5, der mit der Funktion eines Quästors betraute Bedienstete als Leiter der Quästur im Sinne des § 50 Abs. 2.

(11) Der am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellte Leiter der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts gilt als Leiter der Bibliothek und des Kupferstichkabinetts im Sinne des § 59 Abs. 3 und des § 60 Abs. 2, der Leiter der Gemäldegalerie als Leiter dieser Sammlung im Sinne des § 61 Abs. 2.

Inkrafttreten

§ 72. (1) Die §§ 27 und 28 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1988, die übrigen Bestimmungen mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Der § 10 Abs. 1 bis 4 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und 701/1974 tritt mit 1. März 1988 außer Kraft, die übrigen Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1988 außer Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Inkrafttreten

§ 72. (1) Die §§ 27 und 28 dieses Bundesgesetzes treten mit 1. März 1988, die übrigen Bestimmungen mit 1. Oktober 1988 in Kraft.

(2) Der § 10 Abs. 1 bis 4 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 237/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959 und 701/1974 tritt mit 1. März 1988 außer Kraft, die übrigen Bestimmungen des zitierten Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 1988 außer Kraft.

(3) § 8, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 23 und § 33 Abs. 2 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Vollziehung

§ 73. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Abkürzung

AOG

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 7 und 16, BGBl. Nr. 25/1988)

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(1) Gastprofessoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätig sind, können über die Höchstdauer des § 16 Abs. 1 hinaus auf bestimmte Zeit zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen eingeladen werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft; Art. I Z 9 tritt jedoch erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines Hochschulassistenten in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des Art. I Z 18 tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

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