Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über technische Studienrichtungen (Tech-StG 1990)(NR: GP XVII RV 1268 AB 1372 S. 145. BR: 3885 AB 3907 S. 531.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-10-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Ziele

§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Studienrichtungen sind im Sinne der Grundsätze und Ziele des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zu gestalten.

(2) Die Studierenden sollen insbesondere Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben, um

1.

in der an das Studium anschließenden beruflichen Tätigkeit nach einer angemessenen Einarbeitungszeit die konstruktiven und sonstigen praktischen Aufgaben selbständig, schöpferisch, planvoll und zweckmäßig lösen zu können;

2.

auf einem Teilgebiet Aufgaben dem Stand der technischen Wissenschaften entsprechend wissenschaftlich lösen zu können;

3.

Methoden zur Problemlösung entwickeln und die Grenzen der Methoden erkennen zu können;

4.

die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Wissensdisziplinen erkennen zu können und ein erfolgreiches Zusammenarbeiten zu ermöglichen;

5.

unter Absehung der Folgen einer Entscheidung und der Grenzen der eigenen Entscheidungsfähigkeit Entscheidungen zu treffen, begründen und vertreten zu können.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Grade

§ 2. (1) An die Absolventen der Diplomstudien der in § 4 angeführten Studienrichtungen wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur'' abgekürzt „Dipl.-Ing.'', verliehen.

(2) An die Absolventen der Doktoratsstudien (§ 8) wird der akademische Grad „Doktor der technischen Wissenschaften'', lateinische Bezeichnung „Doctor technicae'', abgekürzt „Dr. tech. '', verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

II. ABSCHNITT

Diplomstudien

Studiendauer, Studienabschnitte und Studienumfang

§ 3. (1) Das Diplomstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von zehn Semestern.

(2) Das Diplomstudium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, deren Dauer in der Studienordnung festzulegen ist.

(3) Das zuständige Universitätsorgan hat auf Antrag des Studierenden die Inskription von einem Semester, höchstens aber von drei Semestern zu erlassen, wenn der Studierende die vorgesehenen Lehrveranstaltungen und den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 6 Z 1) erfolgreich absolviert hat.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Den Prüfungsfächern der ersten und zweiten Diplomprüfung sind in jeder Studienrichtung durch die Studienordnung und den Studienplan Lehrveranstaltungen im Gesamtausmaß von jeweils höchstens 210 Wochenstunden, in den Studienrichtungen Technische Chemie und Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie jedoch von höchstens 235 Wochenstunden, zugrunde zu legen. Dabei sind für die Fächer der ersten Diplomprüfung jeweils höchstens 45% der für das gesamte Diplomstudium vorgesehenen Lehrveranstaltungsstunden, mindestens jedoch 60 Wochenstunden vorzusehen. Die Mindestanzahl an Wochenstunden für die Fächer der zweiten Diplomprüfung ist in der Studienordnung festzulegen.

(6) Die Zahl der nach Maßgabe des Studienplanes zu absolvierenden Teilprüfungen aus den Fächern der ersten und den Pflichtfächern der zweiten Diplomprüfung darf 30 nicht übersteigen.

Studienrichtungen, Studienzweige

§ 4. (1) Folgende Studienrichtungen können durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Studienordnung) an den Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet werden:

1.

Architektur

2.

Bauingenieurwesen

3.

Elektrotechnik

4.

Informatik

5.

Maschinenbau

6.

Raumplanung und Raumordnung

7.

Technische Chemie

8.

Technische Mathematik

9.

Technische Physik

10.

Telematik

11.

Verfahrenstechnik

12.

Vermessungswesen

13.

Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

14.

Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik

15.

Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

16.

Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

(2) Die Studienordnung kann die Gliederung einer Studieneinrichtung in Studienzweige vorsehen, wenn dies aus wissenschaftlichen, pädagogischen und im Studienziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung liegenden Gründen zweckmäßig erscheint. Studienzweige einer Studienrichtung unterscheiden sich voneinander, ohne aber dadurch eine signifikante inhaltliche Eigenständigkeit zu erreichen, in den Pflicht- und Wahlfachgebieten der zweiten Diplomprüfung und durch höchstens ein Fachgebiet der ersten Diplomprüfung. Studien zweige sind in der Studienordnung mit einer auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinweisenden Kurzbezeichnung zu benennen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienrichtungen, Studienzweige

§ 4. (1) Folgende Studienrichtungen können durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (Studienordnung) an den Universitäten nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen eingerichtet werden:

1.

Architektur

2.

Bauingenieurwesen

3.

Elektrotechnik

4.

Informatik

5.

Maschinenbau

6.

Raumplanung und Raumordnung

7.

Technische Chemie

8.

Technische Mathematik

9.

Technische Physik

10.

Telematik

11.

Verfahrenstechnik

12.

Vermessungswesen

13.

Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen

14.

Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik

15.

Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau

16.

Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie

17.

Mechatronik

(2) Die Studienordnung kann die Gliederung einer Studieneinrichtung in Studienzweige vorsehen, wenn dies aus wissenschaftlichen, pädagogischen und im Studienziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung liegenden Gründen zweckmäßig erscheint. Studienzweige einer Studienrichtung unterscheiden sich voneinander, ohne aber dadurch eine signifikante inhaltliche Eigenständigkeit zu erreichen, in den Pflicht- und Wahlfachgebieten der zweiten Diplomprüfung und durch höchstens ein Fachgebiet der ersten Diplomprüfung. Studien zweige sind in der Studienordnung mit einer auf den inhaltlichen Schwerpunkt hinweisenden Kurzbezeichnung zu benennen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Erste Diplomprüfung

§ 5. (1) Die erste Diplomprüfung umfaßt die in 1 der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.

(2) Inhalt, Art und Stundenumfang der den einzelnen Fächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5, auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.

(3) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen (Abs. 4) vor Einzelprüfern abzulegen ist.

(4) Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der einzelnen Teilprüfungen ist unter Beachtung der im § 3 Abs 6 festgesetzten Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen. Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.

(5) Im Studienplan ist für die einzelnen Teilprüfungen festzulegen, ob sie mündlich, schriftlich oder in mündlichen und schriftlichen Teilen abzulegen sind.

(6) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für ihre Lehrveranstaltungen das Recht, bei der Studienkommission die Festsetzung von Zulassungsvoraussetzungen zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen im Studienplan gemäß § 10 Abs. 3 AHStG zu beantragen. Solche Anträge und deren allfällige Ablehnung sind zu begründen.

(7) Im Studienplan sind jene Übungen, welche praktische Fertigkeiten vermitteln, zu bezeichnen, deren Absolvierung Studierenden mit nachgewiesenen Vorkenntnissen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission erlassen wird.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 6. (1) Die zweite Diplomprüfung besteht nach Maßgabe der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete und unter Bedachtnahme auf Abs. 4 aus:

1.

Pflichtfächern, die für den Studierenden ohne inhaltliche Wahlmöglichkeit verpflichtend vorgeschrieben sind,

2.

gebundenen Wahlfächern, die der Studierende aus den im Studienplan enthaltenen und nach sachlichen Zusammenhängen gegliederten Wahlfächerkatalogen zu wählen hat und

3.

freien Wahlfächern, die der Studierende ohne inhaltliche Beschränkung aus dem Angebot an wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen zu wählen hat.

(2) In der Studienordnung ist entsprechend den inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen Studienrichtung innerhalb eines Rahmens zwischen 40 und 55% festzulegen, welcher Anteil an den für die Fächer der zweiten Diplomprüfung insgesamt vorgesehenen Lehrveranstaltungs-Stunden den Pflichtfächern (Abs. 1 Z 1) zuzuordnen ist.

(3) In die Wahlfächerkataloge für die gebundenen Wahlfächer (Abs. 1 Z 2) einer Studienrichtung sind nach Maßgabe der Studienordnung entsprechend den inhaltlichen Besonderheiten der jeweiligen Studienrichtung so viele Fächer aufzunehmen, daß der Umfang an anzubietenden wählbaren Lehrveranstaltungen insgesamt mindestens 100 und höchstens 500 Wochenstunden beträgt. Die Wahl im Bereich der gebundenen Wahlfächer ist so auszuüben, daß mindestens die Hälfte des in diesem Bereich vom Studierenden zu wählenden Fächerumfanges einem einzigen Wahlfächerkatalog entnommen wird.

(4) Auf Antrag des Studierenden hat der Vorsitzende der Studienkommission zu bewilligen, daß Pflichtfächer im Umfang von höchstens sechs Wochenstunden durch andere studienrichtungsspezifische Fächer ersetzt werden können, wenn dadurch das Ziel der wissenschaftlichen Berufsvorbildung in der jeweiligen Studienrichtung nicht beeinträchtigt wird. Anstelle von Fächern aus den im Studienplan enthaltenen Wahlfächerkatalogen (Abs. 1 Z 2) kann nach Genehmigung durch den Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission vom Studierenden auch eine Gruppe anderer, inhaltlich zusammenhängender Fächer im Umfang von höchstens 50% des im Bereich der gebundenen Wahlfächer zu wählenden Fächerumfanges gewählt werden. Eine solche vom Studierenden beantragte individuelle Wahlfachgruppe ist zu genehmigen, wenn die Wahl der vorgeschlagenen Fächer im Hinblick auf die im § 1 Abs. 2 definierten Ziele und auf wissenschaftliche Zusammenhänge sowie auf eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

(5) Inhalt, Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan unter Bedachtnahme auf die Grenzen gemäß § 3 Abs. 5, auf die Anlage zu diesem Bundesgesetz und auf die in der Studienordnung vorgenommenen Konkretisierungen festzulegen.

(6) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus

1.

Teilprüfungen vor Einzelprüfern,

2.

der Abfassen einer Diplomarbeit und

3.

einer kommissionellen Prüfung vor einem aus drei Prüfern bestehenden Prüfungssenat

(7) Jede Teilprüfung aus einem Pflichtfach (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang der einzelnen Teilprüfungen aus den Pflichtfächern ist unter Beachtung der im § 3 Abs. 6 festgesetzten Obergrenze für die Anzahl von Teilprüfungen im Studienplan festzulegen; dabei ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen. Die Teilprüfungen aus den Wahlfächern (§ 6 Abs. 1 Z 2 und 3) umfassen den Stoff jeweils einer Lehrveranstaltung, sofern im Studienplan nichts anderes geregelt ist. Jedenfalls ist jede Lehrveranstaltung einer bestimmten Teilprüfung zuzuordnen.

(8) Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, entfällt eine gesonderte Prüfung.

(9) Die kommissionelle Prüfung gemäß Abs. 6 Z 3 besteht, ausgehend von einer Präsentation der Diplomarbeit durch den Kandidaten, aus einer Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat über die Inhalte der Diplomarbeit und deren Bezüge zu zwei Teilprüfungsfächern, die nicht mit dem Diplomarbeitsfach ident sind und vom Präses der Prüfungskommission auf Vorschlag des Kandidaten festgelegt werden.

(10) Die Zulassung zu Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung vor dem vollständigen Abschluß der ersten Diplomprüfung in der jeweiligen Studienrichtung bzw. im jeweiligen Studienzweig ist nur unter den Bedingungen des § 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes möglich. Die Zulassung zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung (Abs. 6 Z 3) setzt die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen sowie die positive Beurteilung aller jener Lehrveranstaltungen, bei denen der Erfolg der Teilnahme zu beurteilen ist, und die Approbation der Diplomarbeit voraus`

(11) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 und 6 sind auf die zweite Diplomprüfung anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem der gewählten Studienrichtung zugehörigen Fach (im Falle von interdisziplinären Diplomarbeiten auch mehreren Fächern) mit Ausnahme der freien Wahlfächer zu entnehmen. Es ist erst nach vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung zu vergeben.

(2) Der Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG, der den Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit betreut und die Begutachtung der Diplomarbeit übernimmt, hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen mit dem Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen, ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Das zuständige Universitätsorgan hat dafür zu sorgen, daß eine genügende Zahl von Themen für Diplomarbeiten vorgeschlagen wird (§ 5 Abs. 2 lit. f und § 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(4) Bei interdisziplinären Diplomarbeiten kann der Präses der zuständigen Prüfungskommission auf Antrag des Kandidaten bewilligen, daß die Diplomarbeit von mehreren, ihrer Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrern betreut und begutachtet wird. Ebenso kann der Präses der zuständigen Prüfungskommission die gemeinsame Bearbeitung eines Diplomarbeitsthemas durch zwei oder mehrere Kandidaten genehmigen, wobei jedoch die Leistung jedes einzelnen Kandidaten gesondert beurteilbar bleiben muß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

III. ABSCHNITT

Doktoratsstudien

Doktorat der technischen Wissenschaften

§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften ist die erfolgreiche Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der in diesem Bundesgesetz geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung einer gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG), an einer anderen in- oder ausländischen Hochschule absolvierten Studienrichtung oder die Ablegung der Lehramtsprüfung aus einem an einer Technischen Universität vertretenen Fach.

(2) Das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation vorgesehenen Zeit, die Inskription von vier Semestern. Zusätzlich zur individuellen Betreuung der Dissertation durch einen fachlich zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG hat der Studierende vor der Zulassung zum Rigorosum positive Leistungsnachweise über den Inhalt von forschungsrelevanten und auch interdisziplinären Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwölf Wochenstunden zu erbringen. Diese Lehrveranstaltungen sind vom Studierenden im Einvernehmen mit dem Betreuer der Dissertation auszuwählen. Als Leistungsnachweise gelten Zeugnisse über Pflichtkolloquien oder über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Anerkennung und Anrechnungen außeruniversitärer Forschungsleistungen, einschließlich wissenschaftlicher Publikationen, erfolgt nach Maßgabe des § 21 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.

(3) Das Thema der Dissertation ist den auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichteten Studien der technischen Wissenschaften zu entnehmen, sofern das Fach (im Falle von interdisziplinären Dissertationen die Fächer), dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. a UOG vertreten ist.

(4) Prüfungsfächer des Rigorosums sind:

1.

das Teilgebiet des Faches, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist;

2.

ein Teilgebiet eines Faches, das vom Präses der zuständigen Prüfungskommission nach Anhörung des Kandidaten und der Begutachtung der Dissertation auf Grund des thematischen Zusammenhanges mit der Dissertation zu bestimmen ist. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(5) Das Rigorosum ist eine Gesamtprüfung, die in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen ist.

(6) Werden Universitäten (Fakultäten) und Hochschulen künstlerischer Richtung (Abteilungen) mit der Durchführung des Doktoratsstudiums gemeinsam beauftragt, so obliegt die Verleihung des akademischen Grades der zuständigen akademischen Behörde derjenigen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung, an der der Studierende zum Doktoratsstudium zugelassen wurde.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

IV. ABSCHNITT

Kurzstudien

Versicherungsmathematik

§ 9. (1) Das Studium der Versicherungsmathematik umfaßt sechs Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Das Studium der Versicherungsmathematik ist so einzurichten, daß es auch neben einem anderen ordentlichen Studium betrieben werden kann.

(3) Die Diplomprüfung umfaßt die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz umschriebenen Fachgebiete.

(4) Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.

(5) Die Leiter der Lehrveranstaltungen haben für ihre Lehrveranstaltungen das Recht, von der Studienkommission die Festlegung von Zulassungsvoraussetzungen zum Besuch ihrer Lehrveranstaltungen im Studienplan gemäß § 10 Abs. 3 AHStG zu beantragen. Die Ablehnung solcher Anträge ist zu begründen.

(6) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen (Abs. 7) vor Einzelprüfern abzulegen ist.

(7) Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen. Der genaue Umfang jeder Teilprüfung ist im Studienplan festzulegen. Umfaßt eine Teilprüfung ausschließlich den Stoff von Lehrveranstaltungen, bei welchen der Erfolg der Teilnahme auf Grund der Lehrveranstaltungsart ohnedies zu beurteilen ist, so entfällt eine gesonderte Prüfung.

(8) Im Studienplan ist für die einzelnen Teilprüfungen auch festzulegen, ob sie mündlich, schriftlich oder in mündlichen und schriftlichen Teilen abzulegen sind.

(9) Im Studienplan kann aus pädagogischen Gründen die Zulassung zu bestimmten Teilprüfungen von der positiven Absolvierung anderer Teilprüfungen oder von der positiven Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen abhängig gemacht werden. § 10 Abs. 3 AHStG wird dadurch nicht berührt.

(10) An die Absolventen des Studiums der Versicherungsmathematik wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b AHStG die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Versicherungsmathematiker'' verliehen.

(11) In der Studienordnung ist zu regeln, inwieweit die Diplomprüfung des Studiums der Versicherungsmathematik als erste Diplomprüfung eines anderen ordentlichen Studiums anzuerkennen ist.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Datentechnik

§ 10. (1) Das Studium der Datentechnik umfaßt fünf Semester und wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) An die Absolventen des Studiums der Datentechnik wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. b AHStG die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Datentechniker'' verliehen.

(4) § 9 Abs. 11 gilt sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Aufbaustudien

Technischer Umweltschutz

§ 11. (1) Das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz umfaßt vier Semester, einschließlich eines Praxissemesters und der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.

(2) Zum Studium sind Absolventen

1.

der technischen Studienrichtungen (gemäß § 4 Abs. 1),

2.

des Studiums der Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung (gemäß den §§ 13 bis 15),

3.

der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969),

4.

der montanistischen Studienrichtungen (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969),

5.

von Studienversuchen und studia irregularia, deren Schwerpunkte in den unter Z 1 bis 4 genannten Studienrichtungen liegen und

6.

einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) ein gerichteten Studienrichtung

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) In der Studienordnung ist zu regeln, welchen Fächern das Thema der Diplomarbeit entnommen werden kann. § 25 AHStG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) An die Absolventen des Aufbaustudiums Technischer Umweltschutz wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. d AHStG die Berufsbezeichnung „Diplomierter Umwelttechniker'' verliehen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

§ 12. (1) Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften umfaßt vier Semester, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.

(2) Zum Studium sind Absolventen

1.

der technischen Studienrichtungen (gemäß § 4 Abs. 1),

2.

des Studiums der Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung (gemäß den §§ 13 bis 15),

3.

der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969),

4.

der montanistischen Studienrichtungen (§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969),

5.

von Studienversuchen und studia irregularia,

6.

einer gleichwertigen, an einer anderen in- oder ausländischen Universität (Hochschule) ein gerichteten Studienrichtung zuzulassen.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) In der Studienordnung ist zu regeln, welchen Fächern das Thema der Diplomarbeit entnommen werden kann. § 25 AHStG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) An die Absolventen des Aufbaustudiums Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften wird im Sinne des § 13 Abs. 1 lit. d AHStG die Berufsbezeichnung „Diplomierter Wirtschaftstechniker'' verliehen.

V. ABSCHNITT

Studium der Architektur an der Akademie der bildenden Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung

§ 13. (1) Das Studium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von 10 Semestern. Es ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.

(2) Vor der Inskription des ersten Semesters ist durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung). Die Durchführung und die Methode der Prüfung sind unter Bedachtnahme auf den Prüfungszweck in der Studienordnung zu regeln.

(3) Fächer der Diplomprüfung sind

1.

Architekturentwurf (Meisterklasse, Meisterschule),

2.

technische und konstruktive Grundlagen,

3.

planerische und gestalterische Grundlagen,

4.

kunsttheoretische und humanwissenschaftliche Grundlagen sowie

5.

Wahlfächer aus Anwendungs-, Vertiefungs und Ergänzungsfachgebieten.

(4) In der Studienordnung sind die Anzahl der Teilprüfungen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 sowie die Stundenanzahl der Pflicht- und Wahlfächer festzulegen. Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen des Diplomprüfungsfaches. Der genaue Umfang der Teilprüfungen ist im Studienplan festzusetzen. Das Stundenausmaß der Wahlfächer gemäß Abs. 3 Z 5 hat insgesamt höchstens zehn Wochenstunden zu betragen.

(5) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus

1.

Teilprüfungen vor Einzelnprüfern

2.

der Ausarbeitung eines künstlerisch-wissenschaftlichen Projektes aus dem Fach Architekturentwurf (Diplomarbeit) und

3.

einer kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat zusammensetzt.

(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit setzt die positive Beurteilung der im Fach Architekturentwurf (Meisterschule, Meisterklasse) in der Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten (Studienprojekte) voraus. Das Thema ist vom Leiter der Meisterklasse (Meisterschule) für Architektur zu vergeben, dessen Lehrveranstaltung der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat.

(7) Der kommissionelle Prüfungsteil gemäß Abs. 5 Z 3 besteht in einer mündlichen Prüfung über die Inhalte der Diplomarbeit, die vor einem Prüfungssenat abzulegen ist.

(8) Dem Prüfungssenat gehören an der Akademie der bildenden Künste die Leiter aller Meisterschulen und Institute, an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung die Leiter aller Meisterklassen und Lehrkanzeln an. Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Rektor.

(9) Abweichend von den Bestimmungen des § 16 sind im Studienplan Lehrveranstaltungen in einer

lebenden Fremdsprache im Ausmaß von wenigstens fünf Wochenstunden vorzusehen.

(10) Für die Studienrichtung Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind Studienkommissionen einzurichten. Für die Studienkommission an der Akademie der bildenden Künste gelten die Bestimmungen der §§40 bis 47 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988. Für die Studienkommissionen dieser Studienrichtung an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

V. ABSCHNITT

Studium der Architektur an der Akademie der bildenden Künste, an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung

§ 13. (1) Das Studium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von 10 Semestern. Es ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.

(2) Vor der Inskription des ersten Semesters ist durch eine Prüfung der Nachweis ausreichender künstlerischer Begabung zu erbringen (Aufnahmsprüfung). Die Durchführung und die Methode der Prüfung sind unter Bedachtnahme auf den Prüfungszweck in der Studienordnung zu regeln.

(3) Fächer der Diplomprüfung sind

1.

Architekturentwurf (Meisterklasse, Meisterschule),

2.

technische und konstruktive Grundlagen,

3.

planerische und gestalterische Grundlagen,

4.

kunsttheoretische und humanwissenschaftliche Grundlagen sowie

5.

Wahlfächer aus Anwendungs-, Vertiefungs und Ergänzungsfachgebieten.

(4) In der Studienordnung sind die Anzahl der Teilprüfungen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 5 sowie die Stundenanzahl der Pflicht- und Wahlfächer festzulegen. Jede Teilprüfung umfaßt den Stoff einer oder mehrerer Lehrveranstaltungen des Diplomprüfungsfaches. Der genaue Umfang der Teilprüfungen ist im Studienplan festzusetzen. Das Stundenausmaß der Wahlfächer gemäß Abs. 3 Z 5 hat insgesamt höchstens zehn Wochenstunden zu betragen.

(5) Die Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die sich aus

1.

Teilprüfungen vor Einzelnprüfern

2.

der Ausarbeitung eines künstlerisch-wissenschaftlichen Projektes aus dem Fach Architekturentwurf (Diplomarbeit) und

3.

einer kommissionellen Prüfung vor einem Prüfungssenat zusammensetzt.

(6) Die Vergabe des Themas der Diplomarbeit setzt die positive Beurteilung der im Fach Architekturentwurf (Meisterschule, Meisterklasse) in der Studienordnung vorgeschriebenen Prüfungsarbeiten (Studienprojekte) voraus. Das Thema ist vom Leiter der Meisterklasse (Meisterschule) für Architektur zu vergeben, dessen Lehrveranstaltung der ordentliche Hörer zuletzt inskribiert hat.

(7) Der kommissionelle Prüfungsteil gemäß Abs. 5 Z 3 besteht in einer mündlichen Prüfung über die Inhalte der Diplomarbeit, die vor einem Prüfungssenat abzulegen ist.

(8) Dem Prüfungssenat gehören die Leiter aller Meisterklassen, Meisterschulen und Lehrkanzeln für Architektur an. Vorsitzender des Prüfungssenates ist der Rektor oder ein von ihm namhaft gemachter Hochschulprofessor. Der Prüfungssenat ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden wenigstens zwei Mitglieder anwesend sind.

(9) Abweichend von den Bestimmungen des § 16 sind im Studienplan Lehrveranstaltungen in einer

lebenden Fremdsprache im Ausmaß von wenigstens fünf Wochenstunden vorzusehen.

(10) Für die Studienrichtung Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind Studienkommissionen einzurichten. Für die Studienkommission an der Akademie der bildenden Künste gelten die Bestimmungen der §§40 bis 47 des Akademie-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 25/1988. Für die Studienkommissionen dieser Studienrichtung an der Hochschule für angewandte Kunst und an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung gelten die Bestimmungen der §§ 9 bis 15 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, sinngemäß.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Anwendung von Bestimmungen für die Universitäten

§ 14. (1) Soweit dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen über das Diplomstudium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen enthält, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß anzuwenden. Für das Doktoratsstudium an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen gelten § 8 dieses Bundesgesetzes und die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sinngemäß; ein Begutachter der Dissertation hat aber jedenfalls einer Universität, an der Studienrichtungen nach diesem Bundesgesetz eingerichtet sind, anzugehören.

(2) Auf Studierende der Studienrichtung Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen sind die Bestimmungen der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2, 4 und 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bei der Fortsetzung des Studiums der Architektur an einer Universität anzuwenden. Diese Bestimmung ist auf Studierende der Architektur an Universitäten auch bei der Fortsetzung dieses Studiums an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen anzuwenden, jedoch ist der Nachweis ausreichender künstlerischer Begabung gemäß § 13 Abs. 2 zu erbringen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Akademische Grade

§ 15. (1) An die Absolventen des Diplomstudiums der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen wird der akademische Grad „Magister der Architektur'', lateinische Bezeichnung „Magister architecturae'', lateinische Abkürzung „Mag. arch.'' verliehen.

(2) Für die Absolventen des Doktoratsstudiums, sofern sie das Diplomstudium der Architektur an den in diesem Abschnitt genannten Hochschulen mit dem akademischen Grad „Mag. arch.'' abgeschlossen haben, ist der akademische Grad „Doctor architecturae'', lateinische Abkürzung „Dr. arch.'', zu verleihen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

VI. ABSCHNITT

Durchführungsbestimmungen,

Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Fremdsprachiges Lehrangebot

§ 16. Die für die Gestaltung des Lehrangebotes zuständigen Universitätsorgane haben dafür Sorge zu tragen, daß von den im Studienplan vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wenigstens acht Wochenstunden an Lehrveranstaltungen in englischer Sprache regelmäßig angeboten werden; davon mindestens zwei Wochenstunden im ersten Studienabschnitt. In diesem Stundenumfang haben die Studierenden auch Prüfungsleistungen in englischer Sprache zu absolvieren. Kriterium für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist in diesem Fall nicht die Beherrschung der englischen Sprache, sondern der Fachinhalt der jeweiligen Lehrveranstaltung bzw. Prüfung. Die Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in englischer Sprache ist im Zeugnis auszuweisen.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Studienplan

§ 17. (1) Die zuständige Studienkommission hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der entsprechenden Studienordnung spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Studienordnung einen Studienplan zu erlassen.

(2) Die zuständige Studienkommission Ist verpflichtet, mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen, ob der Studienplan noch der wissenschaftlich-technischen Entwicklung und den pädagogischdidaktischen Erfordernissen entspricht. Dazu sind auch in Betracht kommende außeruniversitäre Berufs- und Interessensvertretungen zur Stellungnahme einzuladen. Die abgegebenen Stellungnahmen sind in mindestens einer Sitzung der Gesamtstudienkommission zu diskutieren.

(3) Hat die zuständige Studienkommission eine ihr gemäß Abs. 1 oder 2 obliegende Maßnahme nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gesetzt, ist § 9 UOG anzuwenden, für das Studium gemäß § 13 ist § 8 Kunsthochschul-Studiengesetz anzuwenden.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Planungskommission

§ 18. Zur Beratung von Begleitmaßnahmen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere in den Bereichen Personalplanung, Ressourceneinsatz sowie Vollständigkeit und didaktische Aufbereitung bzw. Ergänzung des Lehrangebotes, ist für die Dauer von wenigstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an jeder Fakultät, an der eine Studienrichtung auf Grund dieses Bundesgesetzes eingerichtet wird, eine Kommission des jeweiligen Fakultätskollegiums einzurichten.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 19. Folgende Rechtsvorschriften treten für ordentliche Hörer einer Universität (Hochschule künstlerischer Richtung), an der der betreffende Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes bereits in Kraft steht, mit Ausnahme der Fälle des § 20, außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 329/1971, 464/1974,92/1976, 84/1978, 113/1982, 58/1983, 426/1988 und 374/1989,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Bauingenieurwesen, BGBl. Nr. 550/1975,

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen, BGBl. Nr. 183/1971, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 342/1972 und 400/1979,

4.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau, BGBl. Nr. 184/1971, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 253/1974, 70/1981 und 303/1985,

5.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Maschinenbau, BGBl. Nr. 172/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 460/1977,

6.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Architektur, BGBl. Nr. 179/1971,

7.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung, BGBl. Nr. 182/1971, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 92/1976 und 508/1977,

8.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Elektrotechnik, BGBl. Nr. 181/1971, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 547/1973,336/1983 und 215/1984,

9.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Verfahrenstechnik, BGBl. Nr. 343/1972, in der Fassung der Verordnung 333/1984,

10.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Technische Mathematik, BGBl. Nr. 178/1971, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 308/1984 und 482/1986,

11.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Technische Chemie, BGBl. Nr. 180/1971,

12.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Technische Physik, BGBl. Nr. 344/1972,

13.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Vermessungswesen, BGBl. Nr. 78/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 156/1984,

14.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Informatik, BGBl. Nr. 321/1971, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 524/1988,

15.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie, BGBl. Nr. 566/1989,

16.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für den Studienversuch Telematik, BGBl. Nr. 257/1985,

17.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktorat der technischen Wissenschaften, BGBl. Nr. 143/1971,

18.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für das Kurzstudium Versicherungsmathematik, BGBl. Nr. 186/1971,

19.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht über eine Studienordnung für das Kurzstudium Datentechnik, BGBl. Nr. 243/ 1979, in der Fassung der Verordnungen 383/1981 und 570/1988,

20.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, BGBl. Nr. 183/1983, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1983,

21.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über eine Studienordnung für das Aufbaustudium Technischer Umweltschutz, BGBl. Nr. 184/1983,

22.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste in Wien, BGBl. Nr. 168/1985,

23.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Architektur an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien sowie an der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz, BGBl. Nr. 125/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 156/1975 und 440/1989.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangsbestimmungen

§ 20. (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium noch nach den im § 19 genannten Studienvorschriften begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach jenen Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des neuen Studienplanes für die betreffende Studienrichtung an der jeweiligen Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) fortzusetzen und zu beenden; danach gelten auch für sie die neuen, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Studienvorschriften. Sie sind überdies berechtigt, sich jederzeit durch schriftliche Erklärung den neuen Studienvorschriften zu unterstellen.

(2) In den auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Studienplänen ist genau zu regeln, welche Lehrveranstaltungen und Prüfungen nach den bisher geltenden Studienvorschriften auf das Studium nach den neuen Studienvorschriften angerechnet werden.

(3) Studierende, welche die Staatsprüfung aus Versicherungsmathematik abgelegt oder das Abschlußzeugnis des Hochschulkurses aus Rechentechnik erworben haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Geprüfter Versicherungsmathematiker'' bzw. „Geprüfter Rechentechniker'' zu führen.

(4) Personen, die an einer österreichischen technischen Hochschule die zweite Staatsprüfung abgelegt haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur'' berechtigt. Auf Studierende, die ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 anzuwenden.

(5) Absolventen der Studienrichtung Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Akademie für angewandte Kunst, die ihr Studium vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/1969, abgeschlossen haben, sind zur Führung des akademischen Grades „Magister der Architektur'' berechtigt. Auf Studierende der Studienrichtung Architektur an den im V. Abschnitt genannten Hochschulen, die ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften vollenden, sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 anzuwenden.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) § 13 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 524/1993 tritt mit 1. Oktober 1993 in Kraft.

(4) § 4 Abs. 1 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 512/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.

Anlage

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I. ABSCHNITT

STUDIENRICHTUNGEN

Fachgebiete der ersten und zweiten Diplomprüfung

ARCHITEKTUR

Erste Diplomprüfung

1.

Hochbau

2.

Baustofflehre

3.

Tragwerkslehre

4.

Baukunst

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Architektur sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Architektur erforderlich ist

1.

Hochbau

2.

Gebäudelehre

3.

Entwerfen

4.

Siedlungswesen und Städtebau

5.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Architektur erforderlich ist

6.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Architektur und deren allfälliger Studienzweige dienen

7.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik

2.

Darstellende Geometrie

3.

Mechanik

4.

Physik

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich des Bauingenieurwesens sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studien ziele in der Studienrichtung Bauingenieurwesen erforderlich ist

1.

Baustatik

2.

Konstruktiver Ingenieurbau

3.

Grundbau und Bodenmechanik

4.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Bauingenieurwesen erforderlich ist

5.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Bauingenieurwesen und deren allfälliger Studienzweige dienen

6.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik

2.

Mechanik

3.

Physik

4.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

5.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Elektrotechnik sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Elektrotechnik erforderlich ist

1.

Theoretische und Allgemeine Elektrotechnik

2.

Fachgebiete aus den Bereichen der Speziellen Elektrotechnik nach Maßgabe der Studienordnung

3.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Elektrotechnik erforderlich ist

4.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Elektrotechnik und deren allfälliger Studienzweige dienen

5.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik und Theoretische Informatik

2.

Praktische Informatik

3.

Technische Informatik

4.

Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge

5.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Informatik sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Informatik erforderlich ist

1.

Mathematik und Theoretische Informatik

2.

Praktische Informatik

3.

Technische Informatik

4.

Angewandte Informatik und gesellschaftliche Bezüge

5.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Informatik erforderlich ist

6.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Informatik und deren allfälliger Studienzweige dienen

7.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik

2.

Darstellende Geometrie

3.

Mechanik

4.

Physik

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich des Maschinenbaues sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Maschinenbau erforderlich ist

1.

Theoretische Maschinenlehre

2.

Technologie

3.

Maschinenbau

4.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Maschinenbau erforderlich ist

5.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Maschinenbau und deren allfälliger Studienzweige dienen

6.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik und Statistik

2.

Städtebau, Gemeindeplanung und naturräumliche Planungsgrundlagen

3.

rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Planungsgrundlagen

4.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

5.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Raumplanung und Raumordnung sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung erforderlich ist

1.

Städtebau und Gemeindeplanung

2.

Regionalplanung und Raumordnung

3.

ökonomische Infrastruktur

4.

technische Infrastruktur

5.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung erforderlich ist

6.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung und deren allfälliger Studienzweige dienen

7.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Analytische Chemie

2.

Anorganische Chemie

3.

Organische Chemie

4.

Physikalische Chemie

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Technischen Chemie sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Chemie erforderlich ist

1.

Physikalische Chemie

2.

Fächer aus speziellen Gebieten der Chemie sowie aus den Gebieten der Chemischen Technologie und der Verfahrenstechnik nach Maßgabe der Studienordnung

3.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Chemie erforderlich ist

4.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Chemie und deren allfälliger Studienzweige dienen

5.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Analysis

2.

Algebra

3.

Geometrie

4.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

5.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Technischen Mathematik sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Mathematik erforderlich ist

1.

Analysis

2.

Wahrscheinlichkeitstheorie und Mathematische Statistik

3.

Numerische Mathematik

4.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Mathematik erforderlich ist

5.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Mathematik und deren allfälliger Studienzweige dienen

6.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Physik

2.

Mechanik

3.

Mathematik

4.

Chemie

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Technischen Physik sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Physik erforderlich ist

1.

Theoretische Physik

2.

Experimentalphysik

3.

Angewandte Physik

4.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Physik erforderlich ist

5.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Technische Physik und deren allfälliger Studienzweige dienen

6.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik

2.

Elektrotechnik

3.

Informationsverarbeitung

4.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Informationstechnik sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Informationstechnik erforderlich ist

1.

Elektronik

2.

Nachrichten- und Übertragungstechnik

3.

Informationsverarbeitung

4.

Regelungstechnik

5.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Informationstechnik erforderlich ist

6.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Informationstechnik und deren allfälliger Studienzweige dienen

7.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik

2.

Theoretische Maschinenlehre

3.

Mechanik

4.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

5.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Verfahrenstechnik sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Verfahrenstechnik erforderlich ist

1.

Maschinenbau

2.

Verfahrenstechnik

3.

Apparate- und Anlagenbau

4.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Verfahrenstechnik erforderlich ist

5.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Verfahrenstechnik und deren allfälliger Studienzweige dienen

6.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik

2.

Darstellende Geometrie

3.

Physik

4.

Vermessungskunde

5.

Geodätisches Rechnen

6.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

7.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich des Vermessungswesens sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Vermessungswesen erforderlich ist

1.

Vermessungskunde

2.

Photogrammetrie

3.

Kartographie

4.

Landesvermessung

5.

Erdvermessung

6.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Vermessungswesen erforderlich ist

7.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Vermessungswesen und deren allfälliger Studienzweige dienen

1.

Mathematik

2.

Darstellende Geometrie

3.

Mechanik

4.

Physik

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen erforderlich ist

1.

Baustatik

2.

konstruktiver Ingenieurbau

3.

Grundbau und Bodenmechanik

4.

Wirtschaftswissenschaften

5.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen erforderlich ist

6.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen und deren allfälliger Studienzweige dienen

7.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Mathematik

2.

Darstellende Geometrie

3.

Mechanik

4.

Physik

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau erforderlich ist

1.

Technologie

2.

Theoretische Maschinenlehre

3.

Maschinenbau

4.

Wirtschaftswissenschaften

5.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau erforderlich ist

6.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau und deren allfälliger Studienzweige dienen

7.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

1.

Allgemeine und Anorganische Chemie

2.

Organische Chemie

3.

Physikalische Chemie

4.

Analytische Chemie

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie erforderlich ist

1.

Chemische Technologie anorganischer Stoffe

2.

Chemische Technologie organischer Stoffe

3.

Verfahrenstechnik

4.

Angewandte Physikalische Chemie

5.

Wirtschaftswissenschaften

6.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie erforderlich ist

7.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie und deren allfälliger Studienzweige dienen

8.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

II. ABSCHNITT

KURZSTUDIEN

Fachgebiete der Diplomprüfung

1.

Versicherungsmathematik

2.

Statistik einschließlich Wahrscheinlichkeitstheorie

3.

Versicherungsrecht

4.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, der Kenntnis zur Erreichung der Studienziele erforderlich ist

1.

Grundzüge der Informatik

2.

Datenverarbeitungsorganisation

3.

Mathematische Grundlagen der Datentechnik

4.

Wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der Datentechnik

5.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele erforderlich ist

III. ABSCHNITT

AUFBAUSTUDIEN

Fachgebiete der Abschlußprüfung

1.

Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen

2.

Ökologie

3.

Allgemeine Rechts- und Sozialkunde mit besonderer Berücksichtigung der für den Umweltschutz wichtigen Rechtsgebiete

4.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele erforderlich ist

1.

Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft

2.

Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht

3.

Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen des Öffentlichen und Privaten Bereichs

4.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele erforderlich ist

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30.

September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr.

53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Anlage

```

```

I. ABSCHNITT

STUDIENRICHTUNGEN

Fachgebiete der ersten und zweiten Diplomprüfung

ARCHITEKTUR

Erste Diplomprüfung

1.

Hochbau

2.

Baustofflehre

3.

Tragwerkslehre

4.

Baukunst

5.

Grundzüge und Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung

6.

weitere Pflichtfächer bzw. Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus dem Bereich der Architektur sowie aus Grundlagen- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Architektur erforderlich ist

1.

Hochbau

2.

Gebäudelehre

3.

Entwerfen

4.

Siedlungswesen und Städtebau

5.

weitere Pflichtfächer nach Maßgabe der Studienordnung aus Grundlagen-, Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis zur Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Architektur erforderlich ist

6.

gebundene Wahlfächer nach Maßgabe der Studienordnung und des Studienplans aus Anwendungs-, Vertiefungs- und Ergänzungsfachgebieten, deren Kenntnis der Erreichung der Studienziele in der Studienrichtung Architektur und deren allfälliger Studienzweige dienen

7.

freie Wahlfächer im Umfang von 15 Wochenstunden

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