Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet:
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten allgemeinbildenden höheren Schulen mit Ausnahme der allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Formen der Reifeprüfung
§ 2. (1) An allgemeinbildenden höheren Schulen bestehen folgende Formen der Reifeprüfung:
Reifeprüfungen bestehend aus einer Hauptprüfung oder
Reifeprüfungen bestehend aus Vorprüfung und Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus einer mündlichen, schriftlichen oder praktischen Prüfung oder aus einer Fachbereichsarbeit als schriftlicher Hausarbeit. Vorprüfungen mit Ausnahme der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit können nach Maßgabe des § 6 ein für den Prüfungskandidaten pflichtiger Teil der Reifeprüfung sein.
(3) Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung, die schriftliche, graphische oder praktische Arbeiten umfaßt, und
einer mündlichen Prüfung.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus:
drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus:
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§ 7), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder
an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (§ 6) sowie drei
Klausurarbeiten und vier mündlichen Prüfungen (Abs. 1) oder vier
Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 1) oder einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit und drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Prüfungen (Abs. 2 Z 1).
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes) abzulegen.
(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 SchUG von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
Bei der Anwendung der Z 3 und 4 ist jeweils der Lehrplan der betreffenden Schulart (Form) ab der 9. Schulstufe zu berücksichtigen.
Umfang der Reifeprüfung
§ 3. (1) Reifeprüfungen ohne Vorprüfungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bestehen alternativ aus:
drei Klausurarbeiten und vier mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet, oder
vier Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, wobei eine der mündlichen Teilprüfungen eine mündliche Schwerpunktprüfung (§ 20) bildet.
(2) Reifeprüfungen mit Vorprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bestehen alternativ aus:
einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit (§ 7), drei Klausurarbeiten und drei mündlichen Teilprüfungen, von denen eine in einer zusätzlichen Frage auf die Fachbereichsarbeit Bezug zu nehmen hat, oder
an bestimmten Formen der allgemeinbildenden höheren Schule aus einer der Schwerpunktsetzung der betreffenden Schule entsprechenden pflichtigen Vorprüfung (§ 6) sowie drei
(3) Im Rahmen der Hauptprüfung ist auch eine allfällige Jahresprüfung (§ 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes - SchUG) abzulegen.
(4) Ferner können Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 SchUG) im Rahmen der Hauptprüfung abgelegt werden.
(5) Prüfungskandidaten, die in einer anderen Schulart (Form) eine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Reifeprüfung waren, wenn
das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wird,
die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Reifeprüfungen gleichartig ist,
der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,
das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Reifeprüfung bilden, mindestens drei Viertel des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird, und
der Prüfungskandidat gemäß § 11 Abs. 7 SchUG von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).
Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Z 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einverständnis der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Anmeldung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).
Die gewählten Prüfungsgebiete gemäß Z 2 und 3 müssen insgesamt mindestens vier verschiedene Prüfungsgebiete sein.
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung
§ 4. (1) Der Prüfungskandidat hat sich für eine Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit in der zweiten Woche der letzten Schulstufe schriftlich beim Schulleiter anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist die Herstellung des Einvernehmens über das Thema gemäß § 25 Abs. 1, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen.
(2) Die Anmeldung zur Hauptprüfung hat in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien der letzten Schulstufe zu erfolgen. Diese Anmeldung hat zu enthalten:
die Bekanntgabe der gewählten Form der Reifeprüfung (§§ 2 und 3),
die gewählten Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (§ 8),
die gewählten Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung, gegebenenfalls das oder die gewählte(n) Prüfungsgebiet(e) einer mündlichen Schwerpunktprüfung (§§ 18 bis 21),
die Anmeldung zu einer allfälligen Zusatzprüfung (§ 22),
einen allfälligen Antrag auf Entfall eines Prüfungsgebietes (§ 3 Abs. 5).
(3) Die Anmeldung zu einer mündlichen Schwerpunktprüfung setzt das Einvernehmen der jeweiligen fachlich zuständigen Prüfer voraus, wobei auf Leistungsfähigkeit und Arbeitshaltung des Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen ist.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht Z 4 bis 10 anderes bestimmen,
jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache,
den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand,
am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Z 9 sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
jeweils einen im Lehrplan vorgesehenen Pflichtgegenstand, soweit nicht Z 4 bis 10 anderes bestimmen,
jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand vorgesehene Fremdsprache,
den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand, oder den entsprechenden Freigegenstand,
am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
Der Pflichtgegenstand Leibesübungen und der zusätzliche Wahlpflichtgegenstand Lebende Fremdsprache kann nur ein Prüfungsgebiet gemäß Z 9 sein. Dasselbe gilt für die vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstände für sich alleine.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
jeweils einen im Lehrplan zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehenen Pflichtgegenstand, schulautonomen Pflichtgegenstand oder schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht anderes anordnen,
jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand oder als schulautonomen Wahlpflichtgegenstand vorgesehene Fremdsprache,
den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
3a. den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand Informatik,
einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand oder den entsprechenden Freigegenstand,
7a. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und einen in § 20 Abs. 1 Z 3 genannten ergänzenden (schulautonomen) Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand,
7b. am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik den im Lehrplan bis einschließlich der
Klasse vorgesehenen Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,
am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Leibesübungen,
den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
ABSCHNITT
Prüfungsgebiete
Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungsgebiete
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 5. (1) Ein Prüfungsgebiet hat zu umfassen:
jeweils einen im Lehrplan zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehenen Pflichtgegenstand, schulautonomen Pflichtgegenstand oder schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht anderes anordnen,
jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand oder als schulautonomen Wahlpflichtgegenstand vorgesehene Fremdsprache,
den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand Darstellende Geometrie,
3a. den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand Informatik,
einen im Lehrplan vorgesehenen, vor der letzten Schulstufe abgeschlossenen (alternativen) Pflichtgegenstand samt dem ihn bis in die letzte Schulstufe fortsetzenden Wahlpflichtgegenstand oder Freigegenstand,
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht den Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Musikerziehung,
im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung den Pflichtgegenstand Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung nur in Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Bildnerische Erziehung,
im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand oder den entsprechenden Freigegenstand,
7a. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und einen in § 20 Abs. 1 Z 3 genannten ergänzenden (schulautonomen) Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand,
7b. am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik den im Lehrplan bis einschließlich der
Klasse vorgesehenen Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,
am Realgymnasium und Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung einen Ausbildungsbereich des Pflichtgegenstands Bewegung und Sport,
den (alternativen) Pflichtgegenstand einer allfälligen Jahresprüfung,
den Unterrichtsgegenstand einer allfälligen Zusatzprüfung.
(2) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 haben den gesamten Lehrstoff der Oberstufe der betreffenden Unterrichtsgegenstände der vom Prüfungskandidaten zuletzt besuchten Schulform der allgemeinbildenden höheren Schule zu umfassen.
(3) Das Prüfungsgebiet der Jahresprüfung hat den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des betreffenden (alternativen) Pflichtgegenstandes zu umfassen.
(4) Das Prüfungsgebiet der Zusatzprüfung hat den gesamten Lehrstoff der Oberstufe des gewählten Unterrichtsgegenstandes zu umfassen.
(5) Ist für eine Schule als Unterrichtssprache eine andere als die deutsche Sprache vorgesehen, tritt diese Unterrichtssprache an die Stelle des Prüfungsgebietes Deutsch.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung
Pflichtige Vorprüfungen
§ 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:
für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Leibesübungen,
für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technischgewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Vorprüfung
Pflichtige Vorprüfungen
§ 6. Pflichtige Vorprüfungen umfassen folgende Prüfungsgebiete:
für Prüfungskandidaten am Realgymnasium oder Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung je nach den an der betreffenden Schule eingerichteten lehrplanmäßigen Ausbildungsbereichen drei bis fünf Teilprüfungen aus dem Pflichtgegenstand Bewegung und Sport,
für Prüfungskandidaten im Werkschulheim Felbertal die technischgewerblichen Unterrichtsgegenstände (fachliche Abschlußprüfung) als praktische, schriftliche und mündliche Teilprüfung.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 7. (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
(3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.
Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 7. (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
(3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Vorprüfungen in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 7. (1) Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier (schulautonomer) Pflichtgegenstände, die in einem Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden bis einschließlich der letzten oder vorletzten Schulstufe unterrichtet wurden, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung oder Erweiterung besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5 Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination darstellen. Bei einer fächerübergreifenden Themenstellung ist die Fachbereichsarbeit einem Unterrichtsgegenstand zuzuordnen. Betrifft die Fachbereichsarbeit eine lebende Fremdsprache, so ist sie in dieser Sprache zu verfassen.
(2) Zielsetzung der Fachbereichsarbeit ist es, daß der Prüfungskandidat in der eigenständigen Durchführung einer angemessenen Themenstellung zeigt, daß er zum schwerpunktartigen Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen, zu exaktem Beobachten und Wahrnehmen, zu logischem und kritischem Denken, klarer Begriffsbildung und sinnvoller Fragestellung, zu differenziertem schriftlichem Ausdrucksvermögen, zum Aufsuchen angemessener und geeigneter Informationsquellen und ihrer sachgerechten Nutzung sowie zum Anwenden grundlegender Lern- und Arbeitstechniken befähigt ist.
(3) Die Fachbereichsarbeit hat sich auf einzelne Bereiche des Lehrstoffes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zu beziehen. Die Einbeziehung weiterer fachspezifischer Bereiche, die im Lehrplan des betreffenden Unterrichtsgegenstandes nicht vorgesehen sind, ist zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes und die Aufgabe der Fachbereichsarbeit sinnvoll und zweckmäßig ist.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende
Fremdsprache,
Mathematik,
Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache,
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende
Mathematik,
Darstellende Geometrie oder eine weitere Fremdsprache oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache
Mathematik,
Darstellende Geometrie oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind) oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Leibesübungen ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung-Klausurprüfung
Umfang der Klausurprüfung
§ 8. (1) Die Klausurprüfung hat schriftliche Klausurarbeiten in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
bei drei Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache
Mathematik;
bei vier Klausurarbeiten
Deutsch,
Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache
Mathematik,
Darstellende Geometrie oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind) oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.
(2) Im Falle einer Jahresprüfung in einem Unterrichtsgegenstand, in dem Schularbeiten vorgesehen sind, ist im Rahmen der Klausurprüfung überdies die diesbezügliche schriftliche Prüfung abzulegen; diese schriftliche Prüfung entfällt, wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer Klausurarbeit des Prüfungskandidaten gemäß Abs. 1 ist. Eine Jahresprüfung im Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht, Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Bewegung und Sport ist als praktische Klausurarbeit abzulegen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch
§ 9. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung (auch mit Material- und Textgrundlage sowie mit Angabe einer fiktiven Situation) und eines eine Textinterpretation zu sein hat, ein weiteres kann eine Werkbesprechung sein. Texte dazu sind den Prüfungskandidaten zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Mit der Klausurarbeit in Deutsch soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er in schriftlicher Problembehandlung Gedanken zu einem gestellten Thema geordnet, sachgerecht, sprachgewandt und sprachrichtig darzulegen bzw. einen vorgegebenen Text in inhaltlicher und formaler Hinsicht zu interpretieren vermag. Die Benützung des Österreichischen Wörterbuches ist zu gestatten.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Deutsch
§ 9. Die schriftliche Klausurarbeit in Deutsch hat die Erstellung eines Textes nach freier Wahl zwischen drei verschiedenen Themen zu umfassen, wobei eines der gestellten Themen eine Problembehandlung und eines eine Textinterpretation zu sein hat. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Latein
§ 10. (1), Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat eine Übersetzung aus dem Lateinischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Die Klausurarbeit in Latein soll den Prüfungskandidaten mit der lateinischen Sprache soweit vertraut zeigen, daß er mit Hilfe eines Wörterbuches einen Text von durchschnittlicher Schwierigkeit richtig verstehen und sprachlich gut in die Unterrichtssprache übertragen kann. Sie soll ferner den Prüfungskandidaten befähigt zeigen, als Beantwortung der gestellten Interpretationsfrage(n) die Ergebnisse einer geistigen Auseinandersetzung mit dem Text in sprachlich angemessener Form darzustellen. Die Texte haben etwa 200 bis 220 lateinische Wörter bei sechsjährigem Latein und 160 bis 180 Wörter bei in der 5. Klasse beginnendem Latein zu umfassen. Die zur Übersetzung vorgelegte Originalstelle darf im Unterricht nicht behandelt worden sein. Sie ist den Werken eines im Unterricht gelesenen Autors oder den Werken eines anderen Autors, der den gelesenen sprachlich-stilistisch ähnlich ist und thematisch an sie anschließt, zu entnehmen. Die Stelle muß inhaltlich leicht durchschaubar und in sich geschlossen sein und darf keine für den Prüfungskandidaten ungewohnten sprachlichen Schwierigkeiten aufweisen. Dem Text ist ein schriftlicher Hinweis voranzusetzen, der den Zusammenhang, aus dem die Stelle stammt, erklärt oder einen Anhaltspunkt für ihre thematische Zuordnung gibt. Die Benützung eines Wörterbuches ist zu gestatten.
(3) Bei sechsjährigem Latein hat die Interpretation in der Beantwortung von zwei oder drei Interpretationsfragen, bei in der 5. Klasse beginnendem Latein in der Beantwortung von ein oder zwei einfachen Interpretationsfragen zu bestehen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Latein
§ 10. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Latein hat die Übersetzung einer oder mehrerer Textstellen in die Unterrichtssprache und deren Bearbeitung zu umfassen, wie zB Interpretation, Fragen zum textbezogenen Umfeld (Paraphrase, Textvergleich ua.). Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu umfassen.
(2) Die zur Übersetzung vorgelegte Textstelle hat bzw. die vorgelegten Textstellen haben bei vier Lernjahren (Kurzform) 140 bis 160 Wörter und bei sechs Lernjahren (Langform) 160 bis 180 Wörter zu umfassen. Der Text darf bzw. die Texte dürfen im Unterricht nicht übersetzt worden sein, er muss bzw. sie müssen sich aber thematisch und sprachlich-stilistisch an den in den Lektüremodulen des Oberstufenlehrplans behandelten Texten orientieren. Die Einleitung hat in die Situation der Textstelle bzw. Textstellen einzuführen, aber nicht Inhalt und/oder Interpretation vorwegzunehmen. Der Text ist bzw. die Texte sind mit für das Textverständnis notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Erläuterungen zu versehen.
(3) Der Anteil der Aufgaben zur Interpretation und zum textbezogenen Umfeld hat hinsichtlich Arbeitsaufwand und Gewichtung ein Viertel bis zu einem Drittel zu umfassen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch
§ 11. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat eine Übersetzung aus dem Griechischen in die Unterrichtssprache sowie eine Interpretation zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Im übrigen ist § 10 Abs. 2 und 3 wie für das in der 5. Klasse beginnende Latein sinngemäß anzuwenden.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Griechisch
§ 11. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Griechisch hat die Übersetzung einer oder mehrerer Textstellen in die Unterrichtssprache und deren Bearbeitung zu umfassen, wie zB Interpretation, Fragen zum textbezogenen Umfeld (Paraphrase, Textvergleich ua.). Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu umfassen.
(2) Die zur Übersetzung vorgelegte Textstelle hat bzw. die vorgelegten Textstellen haben 140 bis 160 griechische Wörter zu umfassen. Der Text darf bzw. die Texte dürfen im Unterricht nicht übersetzt worden sein, er muss bzw. sie müssen sich aber thematisch und sprachlich-stilistisch an den in den Lektüremodulen des Oberstufenlehrplans behandelten Texten orientieren. Die Einleitung hat in die Situation der Textstelle bzw. Textstellen einzuführen, aber nicht Inhalt und/oder Interpretation vorwegzunehmen. Der Text ist bzw. die Texte sind mit für das Textverständnis notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Erläuterungen zu versehen.
(3) Der Anteil der Aufgaben zur Interpretation und zum textbezogenen Umfeld hat hinsichtlich Arbeitsaufwand und Gewichtung ein Viertel bis zu einem Drittel zu umfassen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit
in der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
die Bearbeitung eines Hörtextes und
das Abfassen von Texten entweder
auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgabenstellungen gemäß Z 2 vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.
(2) Bei der Behandlung der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 soll der Kandidat den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder graphische Impulse vorzugeben. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunkts oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.
(4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter umfassen soll.
(5) Bei den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern gestattet.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit
in der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
die Bearbeitung eines Hörtextes und
das Abfassen von Texten entweder
auf Grund von sprachlichen, bildlichen oder graphischen Impulsen oder
anhand von Leitfragen zu einem vorgelegten längeren Text
zu umfassen. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgabenstellungen gemäß Z 2 vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat die von ihm gewählte Aufgabenstellung innerhalb einer halben Stunde dem aufsichtsführenden Lehrer bekanntzugeben.
(2) Bei der Behandlung der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 soll der Kandidat den Nachweis erbringen, daß er in der Lage ist, einen ihm unbekannten Hörtext in seinen wesentlichen Inhalten zu erfassen, ihn in der Fremdsprache möglichst eigenständig zusammenfassend wiederzugeben sowie Detailfragen zum Text in der Fremdsprache zu beantworten. Bei dieser Aufgabenstellung ist dem Prüfungskandidaten ein Hörtext mittleren Schwierigkeitsgrades in der Dauer von höchstens fünf Minuten zweimal vorzuspielen. Das Abspielen des Textes ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Der Text muß dem Erfahrungshorizont des Prüfungskandidaten entsprechen, darf ihm aber nicht bekannt sein. Schwierige Eigennamen sowie einzelne Vokabel, die für die Aufgabenstellung wesentlich sind, sind dem Prüfungskandidaten vor Abspielen des Textes schriftlich vorzulegen, ebenso drei oder vier Fragen zur Überprüfung des Detailverständnisses. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabenstellung samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a sind dem Prüfungskandidaten sprachliche, bildliche oder graphische Impulse vorzugeben. Sofern ein Text Bestandteil der Aufgabenstellung ist, darf er höchstens 150 Wörter umfassen. Der Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunktes und/oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.
(4) Bei der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist dem Kandidaten ein gedanklich abgeschlossener, im Unterricht nicht behandelter Originaltext vorzulegen, welcher in Englisch, Französisch und Italienisch etwa 500 bis 600 Wörter, in Russisch etwa 400 Wörter umfassen soll. Der Prüfungskandidat hat bei der Behandlung der Leitfragen insbesondere die Intention und inhaltliche und/oder sprachliche Aspekte herauszuarbeiten sowie auch persönlich Stellung zu beziehen.
(5) Bei den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist die Verwendung von ein- und zweisprachigen Wörterbüchern gestattet.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 2.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Ersten
lebenden Fremdsprache
§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
die Bearbeitung eines Hörtextes und
das Abfassen von drei Texten
zu umfassen. Alle Aufgaben haben sich an den Zielkompetenzen des Lehrplanes zu orientieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgaben gemäß Z 2 vorzulegen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 werden in zwei oder drei Hörtexten (minimale Gesamtlänge der Hördauer zehn Minuten, maximale Gesamtlänge der Hördauer 15 Minuten) die zentralen Hörstrategien Globalverständnis, Detailverständnis und interpretierendes Hören durch eine Auswahl aus folgenden Testformaten überprüft: Auswahl der richtigen/besten Antwort, Multiple Choice, Vervollständigen von Sätzen oder eines Lückentextes, Zuordnen von Informationen sowie Ausfüllen einer Tabelle, Beantworten von Fragen. Das zweimalige Abspielen der Texte ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabe samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Prüfungskandidat drei Texte zu verfassen:
einen Aufsatz im Umfang von 350 bis maximal 400 Worten, in dem der Prüfungskandidat ausgehend von einem genau definierten Schreibauftrag von etwa 150 Worten den persönlichen Standpunkt zu einem Thema darzulegen und zu argumentieren hat, und
zwei unterschiedliche kürzere Texte zu einem Thema, welches der Prüfungskandidat aus zwei zur Wahl gestellten Themen gewählt hat. Die beiden zu jedem dieser Themen gestellten Aufgaben können aus folgenden Textsorten stammen: verschiedene Briefformen, Artikel, Berichte, Geschichten sowie andere Textsorten diskursiver, deskriptiver oder narrativer Natur.
Die Gesamtlänge der gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfassenden Texte soll mindestens 700 (in Russisch mindestens 600) und maximal 1000 Worte betragen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 7.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache
§ 12. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in der Ersten lebenden Fremdsprache hat
die Bearbeitung eines Hörtextes und
das Abfassen von drei Texten
zu umfassen. Alle Aufgaben haben sich an den Zielkompetenzen des Lehrplanes zu orientieren. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen, wobei auf die Aufgabe gemäß Z 1 die erste Stunde und auf jene gemäß Z 2 die verbleibenden vier Stunden entfallen. Eine Stunde nach Beginn der Klausurarbeit sind den Prüfungskandidaten die Aufgaben gemäß Z 2 vorzulegen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 werden in zwei bis fünf Hörtexten (minimale Gesamtlänge der Hördauer zehn Minuten, maximale Gesamtlänge der Hördauer 20 Minuten) die zentralen Hörstrategien Globalverständnis, Detailverständnis und interpretierendes Hören durch eine Auswahl aus folgenden Testformaten überprüft: Auswahl der richtigen/besten Antwort, Multiple Choice, Vervollständigen von Sätzen oder eines Lückentextes, Zuordnen von Informationen sowie Ausfüllen einer Tabelle, Beantworten von Fragen. Das zweimalige Abspielen der Texte ist in die Arbeitszeit einzubeziehen. Die Verwendung eines Wörterbuches ist nicht zulässig. Die bearbeitete Aufgabe samt allfälligen Konzepten ist nach Beendigung dieses Prüfungsteiles abzugeben.
(3) Bei den Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Prüfungskandidat drei Texte zu verfassen:
einen Aufsatz im Umfang von 350 bis maximal 400 Worten, in dem der Prüfungskandidat ausgehend von einem genau definierten Schreibauftrag von etwa 150 Worten den persönlichen Standpunkt zu einem Thema darzulegen und zu argumentieren hat, und
zwei unterschiedliche kürzere Texte zu einem Thema, welches der Prüfungskandidat aus zwei zur Wahl gestellten Themen gewählt hat. Die beiden zu jedem dieser Themen gestellten Aufgaben können aus folgenden Textsorten stammen: verschiedene Briefformen, Artikel, Berichte, Geschichten sowie andere Textsorten diskursiver, deskriptiver oder narrativer Natur.
Die Gesamtlänge der gemäß Abs. 1 Z 2 zu verfassenden Texte soll mindestens 700 (in Russisch mindestens 600) und maximal 1000 Worte betragen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt. Der Textumfang beträgt etwa 400 Wörter.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13. Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 2.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten
lebenden Fremdsprache
§ 13. (1) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (vierjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und
die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.
(2) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (sechsjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die minimale Gesamtlänge der Hördauer sechs Minuten und die maximale Gesamtlänge der Hördauer acht Minuten beträgt und
das dreimalige Abspielen in die Arbeitszeit einzubeziehen ist.
Die Gesamtlänge der zu verfassenden Texte soll mindestens 600 (in Russisch mindestens 500) und maximal 1000 Worte betragen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 7.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13. (1) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (vierjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass
die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und
die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.
(2) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (sechsjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass die minimale Gesamtlänge der Hördauer sechs Minuten und die maximale Gesamtlänge der Hördauer 16 Minuten beträgt. Die Gesamtlänge der zu verfassenden Texte soll mindestens 600 (in Russisch mindestens 500) und maximal 1000 Worte betragen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik
§ 14. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen voneinander unabhängig sein. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern auch zum Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie zum Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen beitragen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie dem Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er Wesentliche mathematische Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat. Die Benützung einer Formelsammlung, eines mathematischen Tabellenwerkes und eines elektronischen Rechengerätes ist gestattet. Bei der Verwendung elektronischer Rechengeräte müssen allen Prüfungskandidaten Geräte annähernd gleicher Leistungsfähigkeit zur Verfügung stehen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Mathematik
§ 14. Die schriftliche Klausurarbeit in Mathematik hat vier bis sechs voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen, sondern es ist auch Argumentieren, Darstellen und Interpretieren sowie das Anwenden von Mathematik in außermathematischen Bereichen zu fordern. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist diese bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Darstellender Geometrie
§ 15. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung betreffen. Eine Aufgabe soll eine konkrete Verbindung zur Technik aufweisen.
(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads zu lösen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Darstellender Geometrie
§ 15. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist sie den Prüfungskandidaten in geeigneter Form vor Beginn der Arbeit bekanntzugeben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen und mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren betreffen. Die Durchführung mindestens einer Aufgabe soll die Fähigkeit zur Problemlösung erkennen lassen. Mindestens eine Aufgabe soll eine Verbindung zur Technik aufweisen.
(3) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen daß er befähigt ist, Aufgaben mittleren Schwierigkeitsgrads zu lösen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Darstellender Geometrie
§ 15. Die schriftliche Klausurarbeit in Darstellender Geometrie hat drei oder vier Aufgaben, die verschiedene geometrische Formen, mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren und mindestens eine Problemlösung zu betreffen haben, zu umfassen. Mindestens eine Aufgabe hat eine konkrete Verbindung zur Technik aufzuweisen. Ist bei der Aufgabenstellung eine verschiedene Gewichtung vorgesehen, so ist diese bekannt zu geben. Die Arbeitszeit hat fünf Stunden zu betragen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in
Biologie und Umweltkunde
§ 16. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Biologie undUmweltkunde
§ 16. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Biologie und Umweltkunde hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Bearbeitung der Aufgaben sollen vom Prüfungskandidaten wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen zum Verständnis für biologische Denk- und Arbeitsweisen in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form dargestellt bzw. nachgewiesen werden.
(3) Es können auch praxisorientierte oder experimentelle Aufgaben gestellt werden. Um die Lösung des theoretischen Teiles einer solchen Aufgabe auch dann zu ermöglichen, wenn der praxisorientierte oder experimentelle Teil der Aufgaben falsch oder nicht gelöst wurde, müssen fiktive Messergebnisse angegeben werden, durch welche die eigenständige Leistung beim Ablauf des Experiments keine Beeinträchtigung erfahren darf.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik
§ 17. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Behandlung der Aufgaben soll der Prüfungskandidat den Nachweis erbringen, daß er wesentliche Lerninhalte erfaßt und wesentliche Lernziele erreicht hat und daß er imstande ist, die entsprechenden Kenntnisse und Einsichten in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form darzustellen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in Physik
§ 17. (1) Die schriftliche Klausurarbeit in Physik hat drei oder vier Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat vier Stunden zu betragen.
(2) Bei der Bearbeitung der Aufgaben sollen vom Prüfungskandidaten wesentliche Lerninhalte und Kompetenzen zum Verständnis für physikalische Denk- und Arbeitsweisen in angemessener, fachlich und sprachlich richtiger Form dargestellt bzw. nachgewiesen werden. Die Aufgaben sollen sich nicht in Berechnungen erschöpfen.
(3) Es können auch experimentelle Aufgaben gestellt werden. Um die Lösung des theoretischen Teiles einer solchen Aufgabe auch dann zu ermöglichen, wenn der praxisorientierte oder experimentelle Teil der Aufgaben falsch oder nicht gelöst wurde, müssen fiktive Messergebnisse angegeben werden, durch welche die eigenständige Leistung beim Ablauf des Experiments keine Beeinträchtigung erfahren darf.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung - mündliche Prüfung
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen
Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung;
Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen Wahlpflichtgegenstände);
Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik;
Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie.
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen
in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine lebende Fremdsprache;
im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen;
im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C;
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe D;
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A; zu dieser Gegenstandsgruppe treten die Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt, wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung abzulegen ist oder wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 ist.
(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung - mündliche Prüfung
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen
Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung;
Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen Wahlpflichtgegenstände);
Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik;
Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie.
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen
in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache;
im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen;
im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C;
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe D;
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A; zu dieser Gegenstandsgruppe treten die Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt, wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung abzulegen ist oder wenn der das Prüfungsgebiet bildende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 ist.
(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung - mündliche Prüfung
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen
Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung;
Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen (ausgenommen Wahlpflichtgegenstände);
Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik;
Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie.
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen
in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache;
im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen;
im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C;
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe D;
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A; zu dieser Gegenstandsgruppe treten die Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt, wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung abzulegen ist oder wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 ist.
(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
Unterabschnitt
Prüfungsgebiete und Inhalt der Hauptprüfung - mündliche Prüfung
Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 18. (1) Die mündliche Prüfung hat entsprechend der Wahl des Prüfungskandidaten drei oder vier mündliche Teilprüfungen aus folgenden Gruppen von Prüfungsgebieten (§ 5) zu umfassen
Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand;
Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen;
Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand;
Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand.
(1a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sind nur dann wählbar, wenn sie
mit rein wissensorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen sind oder
mit wissens- und anwendungsorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden vorgesehen sind.
(1b) Fremdsprachen sind nur dann wählbar, wenn sie in der Oberstufe (schulautonom) im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden vorgesehen sind.
(2) Der Prüfungskandidat hat für die mündlichen Teilprüfungen zu wählen
in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache;
im Gymnasium und Aufbaugymnasium aus den Gegenstandsgruppen A, B oder C, mit der Maßgabe, daß nicht sämtliche Prüfungsgebiete der Gegenstandsgruppe B entstammen dürfen;
im Realgymnasium, Oberstufenrealgymnasium mit Darstellender Geometrie oder mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik und Chemie, ebenso im Aufbaurealgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe C;
im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe D;
im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mindestens ein wählbares Prüfungsgebiet aus der Gegenstandsgruppe A; zu dieser Gegenstandsgruppe treten die Prüfungsgebiete Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht sowie Bildnerische Erziehung in Verbindung mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung.
(3) Das Prüfungsgebiet Religion darf nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die entweder in der gesamten Oberstufe den Pflichtgegenstand Religion besucht haben oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. In der letzten Schulstufe muß der Prüfungskandidat diesen Pflichtgegenstand jedenfalls besucht haben.
(4) Der Freigegenstand Latein, Griechisch oder Lebende Fremdsprache und der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Informatik dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die entweder den betreffenden Unterrichtsgegenstand in mindestens drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
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