Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 7. Juni 1990 über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
(5) Die alternativen Pflichtgegenstände Musikerziehung und Bildnerische Erziehung dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand in allen Schulstufen der Oberstufe besucht oder ihn durch einen entsprechenden Wahlpflichtgegenstand bis in die letzte Schulstufe fortgesetzt oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluß besucht haben.
(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie bzw. der Wahlpflichtgegenstand Informatik darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei bzw. in drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben.
(6a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand bzw. Freigegen-stand in allen im Lehrplan der Oberstufe vorgesehenen Schulstufen besucht oder über die der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben; dies gilt auch für Unterrichtsgegenstände der vertiefenden, fächerübergreifenden und ergänzenden Frage gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3.
(7) Im Falle einer Jahresprüfung ist eine mündliche Teilprüfung abzulegen. Diese entfällt, wenn die Jahresprüfung als praktische Prüfung abzulegen ist oder wenn der betreffende Pflichtgegenstand Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung gemäß Abs. 1 ist.
(8) Bei negativer Beurteilung von ein oder zwei schriftlichen Klausurarbeiten sind ein bzw. zwei zusätzliche mündliche Teilprüfungen abzulegen, sofern die betreffenden Prüfungsgebiete nicht als mündliche Teilprüfung gewählt worden sind.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im
allgemeinen
§ 19. (1) Die Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (§ 18 Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.
(2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen.
(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei Kernfragen.
(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde.
Umfang und Inhalt der mündlichen Prüfungen im allgemeinen
§ 19. (1) Die Teilprüfungen der mündlichen Prüfung in den Gegenstandsgruppen A bis D (§ 18 Abs. 1) umfassen die betreffenden Prüfungsgebiete.
(2) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise nachzuweisen.
(3) Alle mündlichen Teilprüfungen bestehen aus einer Kernfrage und einer Spezialfrage; zusätzliche mündliche Prüfungen nach negativ beurteilter Klausurarbeit (§ 18 Abs. 8) bestehen aus zwei Kernfragen.
(4) Kernfragen beziehen sich auf die wesentlichen Bereiche des gesamten Lehrstoffes der Oberstufe im Hinblick auf die Lernziele des jeweiligen Prüfungsgebietes und betreffen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten. Im Laufe des ersten Semesters der letzten Schulstufe sind die Schüler auf die wesentlichen Lernziele und Themenbereiche des Lehrstoffes der Oberstufe in den jeweiligen Prüfungsgebieten hinzuweisen. Eine Zuordnung einzelner Themenbereiche eines Prüfungsgebietes an bestimmte Prüfungskandidaten vor der mündlichen Teilprüfung ist unzulässig.
(5) Spezialfragen beziehen sich auf Themenbereiche aus dem gesamten Lehrstoff der Oberstufe, bei denen Teilgebiete des Lehrstoffes vertiefend und mit höheren Anforderungen an Detailkenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten zu behandeln sind. Für die Spezialfrage hat der Prüfungskandidat zu Beginn des zweiten Semesters der letzten Schulstufe in jedem der von ihm gewählten Prüfungsgebiete im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Prüfer einen Themenbereich bekanntzugeben. Dieser muß von Art und Umfang her mehrere verschiedene Aufgabenstellungen zulassen und darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet werden, daß die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinträchtigt würde. Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§ 19 Abs. 3 bis 5)
bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist.
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen, bei der vertiefenden Frage Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen. Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§ 19 Abs. 3 bis 5)
bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist, oder
bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegenstand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache.
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat
bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,
bei der vertiefenden Frage gemäß Abs. 1 Z 2 Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen unter Beweis zu stellen und
bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Abs. 1 Z 3 lit. a) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Abs. 1 Z 3 lit. b) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Abs. 1 Z 3 lit. c) zu bearbeiten.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§ 19 Abs. 3 bis 5)
bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist, oder
bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegenstand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache, oder
mit Musikerziehung (im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht) bzw. mit Bildnerischer Erziehung (im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung).
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat
bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,
bei der vertiefenden Frage gemäß Abs. 1 Z 2 Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen unter Beweis zu stellen und
bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Abs. 1 Z 3 lit. a) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Abs. 1 Z 3 lit. b) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Abs. 1 Z 3 lit. c) bzw. eine Aufgabenstellung in Zusammenhang mit praktischem Können (Abs. 1 Z 3 lit. d) zu bearbeiten.
Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 7.
Umfang und Inhalt der mündlichen Schwerpunktprüfung
§ 20. (1) Die mündlichen Schwerpunktprüfungen umfassen zusätzlich zur Kern- und Spezialfrage (§ 19 Abs. 3 bis 5)
bei einer fächerübergreifenden Frage in sinnvoller Fächerkombination den fächerübergreifenden Bereich von zwei Prüfungsgebieten (§ 5), wobei sich diese Frage über die fachspezifischen Bereiche und Problemstellungen der jeweiligen Prüfungsgebiete hinausgehend auf die Querverbindungen zwischen den betreffenden Prüfungsgebieten zu erstrecken hat, oder
bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist, oder
bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegenstand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache.
Darüber hinaus kann im Realgymnasium bzw. im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung und im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht die mündliche Schwerpunktprüfung bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes Musikerziehung in sinnvoller Verbindung mit dem Pflichtgegenstand Instrumentalunterricht umfassen. Im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht oder mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung bilden die Prüfungsgebiete Instrumentalunterricht in Verbindung mit Musikerziehung bzw. Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung in Verbindung mit Bildnerischer Erziehung den mündlichen Schwerpunkt im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat
bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,
bei der vertiefenden Frage gemäß Abs. 1 Z 2 Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen unter Beweis zu stellen und
bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Abs. 1 Z 3 lit. a) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Abs. 1 Z 3 lit. b) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Abs. 1 Z 3 lit. c) bzw. eine Aufgabenstellung in Zusammenhang mit praktischem Können (Abs. 1 Z 3 lit. d) zu bearbeiten.
Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit
bezogenen mündlichen Prüfung
§ 21. (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfaßt zusätzlich zur Kern- und zur Spezialfrage die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.
(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.
Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit
bezogenen mündlichen Prüfung
§ 21. (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von § 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.
(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Ab. 7.
Umfang und Inhalt der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Prüfung
§ 21. (1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von § 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch. Im Realgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung, im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalunterricht und im Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung hat der Prüfungskandidat im Prüfungsgebiet Musikerziehung in Verbindung mit Instrumentalunterricht im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung auch eine Probe des praktischen Könnens abzulegen.
(2) Hiebei hat der Prüfungskandidat, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, die Fähigkeit zur Behandlung eines speziellen Themas, das schwerpunktartige Erfassen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammenhängen sowie logisches und kritisches Denken zu zeigen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Unterabschnitt
Gegenstände der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 22. Zusatzprüfungen können gemäß § 41 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, in den Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder Darstellende Geometrie abgelegt werden. Diese Zusatzprüfungen bestehen aus einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung, auf welche die entsprechenden Bestimmungen dieses Abschnitts über die Klausurprüfung, bei Latein jene für Latein ab der 5. Klasse, und über die mündliche Prüfung anzuwenden sind.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Unterabschnitt
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
§ 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (§ 6 Z 1) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Der erste Nebentermin ist ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.
(2) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Unterabschnitt
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
§ 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (§ 6 Z 1) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen.
ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung
Unterabschnitt
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
§ 23. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Bewegung und Sport (§ 6 Z 1) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal
§ 24. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, § 6 Z 2) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Der erste Nebentermin findet im Dezember der 8. Klasse, der zweite im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen.
(2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100 Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer wird vom Prüfer unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der ersten Woche der 9. Klasse statt. Aus dem Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei und Schlosserei acht Stunden.
(4) Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist § 35 Abs. 2 anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten.
(5) Die Aufgabenstellungen in den betreffenden Prüfungsgebieten bzw. den jeweiligen Teilprüfungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal
§ 24. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, § 6 Z 2) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Der erste Nebentermin findet im Dezember der 9. Klasse, der zweite im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen.
(2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100 Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer wird vom Prüfer unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der ersten Woche der 9. Klasse statt. Aus dem Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei und Schlosserei acht Stunden.
(4) Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist § 35 Abs. 2 anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten.
(5) Die Aufgabenstellungen in den betreffenden Prüfungsgebieten bzw. den jeweiligen Teilprüfungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal
§ 24. (1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, § 6 Z 2) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Die übrigen Termine finden im Dezember der 9. Klasse und im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen. § 23 Abs. 2 findet Anwendung.
(2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100 Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer wird vom Prüfer unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.
(3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der ersten Woche der 9. Klasse statt. Aus dem Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei und Schlosserei acht Stunden.
(4) Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist § 35 Abs. 2 anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.
(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat zwar zur Ablegung der Klausurprüfung zum Haupttermin berechtigt, hat aber anstelle der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit zum darauffolgenden Termin im Rahmen der mündlichen Prüfung eine mündliche Schwerpunktprüfung abzulegen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Der Vorschlag für die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer und den Prüfungskandidaten festzulegen sowie zu unterfertigen. Die Vorschläge für die Aufgabenstellungen sind innerhalb der zweiten Woche des Unterrichtsjahres dem Schulleiter zu übergeben. Dieser hat sie der Schulbehörde erster Instanz zur Zustimmung zu übermitteln, welche innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen hat. Die genehmigte Themenstellung ist dem Prüfungskandidaten unverzüglich in geeigneter Weise mitzuteilen. Sie hat der Zielsetzung der Fachbereichsarbeit (§ 7 Abs. 2) zu dienen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Prüfung, ungeeignet findet, ist die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.
(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin, zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer, den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.
(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Themenstellung und Durchführung der Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
§ 25. (1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet hat, darf für höchstens fünf Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer, den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.
(2) Die Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten als schriftliche Hausarbeit abzulegen. Bei der Vorbereitung und der Anfertigung der Arbeit ist der Prüfungskandidat vom Prüfer (von den Prüfern) so zu betreuen, wie es die Zielsetzung der Fachbereichsarbeit erfordert und daß die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt wird. Der Prüfungskandidat ist vor Beginn der Arbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Der Prüfungskandidat hat ein Begleitprotokoll über die Art der Durchführung der Arbeit zu führen, das jedenfalls die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen sowie die Dokumentation des Arbeitsablaufs zu enthalten hat. Ferner hat der Prüfer Aufzeichnungen über die Betreuung der Fachbereichsarbeit zu führen.
(4) Die Fachbereichsarbeit ist vom Prüfungskandidaten unter Anschluß des Begleitprotokolls in der ersten Woche des zweiten Semesters dem Prüfer (den Prüfern) zur Übergabe an die Prüfungskommission (§ 35 SchUG) auszuhändigen.
(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin berechtigt. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung
Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung
§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben ihren Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben. Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
in Deutsch zwei Gruppen von je drei verschiedenartigen Themen (§ 9),
in Latein oder Griechisch zwei Texte für die Übersetzung sowie diesen jeweils zugeordnet die Interpretationsfragen in der Unterrichtssprache (§§ 10 und 11),
in den lebenden Fremdsprachen zwei Themengruppen mit jeweils einer Aufgabenstellung auf Grund sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und § 13), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem zwei Hörtexte (§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette,
in Mathematik zwei Gruppen von je vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
in Darstellender Geometrie zwei Gruppen von je drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben (§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik zwei Gruppen von je drei oder vier Aufgaben (§§ 16 und 17).
(2) Die Vorschläge für die schriftlichen Klausurarbeiten sind in den Aufgabenstellungen zu variieren, aber im Schwierigkeitsgrad gleichwertig zu halten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 3 eine kurze Zusammenfassung der schriftlich vorgelegten Texte und der Hörtexte in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem Vorschlag gemäß Abs. 1 Z 2 eine deutsche Übersetzung der Texte anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie sind den Vorschlägen gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 Ausarbeitungen, in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 Z 6 Dispositionen anzuschließen.
Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung
Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung
§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.
Dabei sind zur Wahl vorzuschlagen:
in Deutsch eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen (§ 9),
in Latein und Griechisch jeweils einen Text für die Übersetzung sowie diesem zugeordnet die Interpretationsfrage in der Unterrichtssprache (§§ 10 und 11),
in den lebenden Fremdsprachen jeweils eine Aufgabenstellung mit einer Aufgabe auf Grund sprachlicher Impulse und einer auf Grund eines längeren Textes (§ 12 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und § 13), in der Ersten lebenden Fremdsprache außerdem ein Hörtext (§ 12 Abs. 1 Z 1) auf Kassette,
in Mathematik eine Aufgabenstellung mit vier bis sechs verschiedenartigen Aufgaben (§ 14); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
in Darstellender Geometrie eine Aufgabenstellung mit drei oder vier verschiedenartigen Aufgaben (§ 15); bei Aufgaben verschiedenen Umfangs oder verschiedener Schwierigkeit ist ihre Gewichtung ersichtlich zu machen,
in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik jeweils eine Aufgabenstellung mit drei oder vier Aufgaben (§§ 16 und 17).
(2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert. Hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 3) eine kurze Zusammenfassung des schriftlich vorgelegten Textes und des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Latein und Griechisch ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 2) eine deutsche Übersetzung des Textes anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 4 und 5) eine Ausarbeitung, in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist dem jeweiligen Vorschlag (Abs. 1 Z 6) eine Disposition anzuschließen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Unterabschnitt
Durchführung der Hauptprüfung
Erstellung der Aufgaben für die schriftliche Klausurprüfung
§ 26. (1) Die für die einzelnen schriftlichen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten, zu unterfertigen und unter Gewährleistung der Geheimhaltung zusammen mit den Unterlagen gemäß Abs. 3 sowie einer der Zahl der Prüfungskandidaten entsprechenden Anzahl von Abschriften persönlich dem Schulleiter zu übergeben.
(2) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die
im Unterricht verwendet wurden und
die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.
(3) Sofern der Prüfer beabsichtigt, den Prüfungskandidaten Angaben zur Erleichterung des Verständnisses zur Verfügung zu stellen, hat er diese der Aufgabenstellung beizufügen. Texte, die für eine Interpretation bestimmt sind, sind anzuschließen. In Latein und Griechisch ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 10 und 11) eine dem Erwartungshorizont entsprechende Übersetzung in die Unterrichtssprache sowie eine Disposition zur Beantwortung der gestellten Aufgaben anzuschließen. In den lebenden Fremdsprachen ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 12 und 13) eine kurze Zusammenfassung des Hörtextes in deutscher Sprache anzuschließen. In Mathematik und Darstellender Geometrie ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 14 und 15) eine Ausarbeitung anzuschließen. In Biologie und Umweltkunde sowie in Physik ist der jeweiligen Aufgabenstellung (§§ 16 und 17) eine Disposition anzuschließen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben im Rahmen ihrer Vorschläge Aufgabenstellungen wie folgt zur Wahl zu stellen:
für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung zwei Aufgabenstellungen mit je zwei verschiedenartigen Aufgaben,
für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen zwei Aufgabenstellungen mit je ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).
Im übrigen ist § 26 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar:
für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und
für die praktische Klausurarbeit in Leibesübungen mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).
Erstellung der Aufgaben für die praktische Klausurprüfung
§ 27. Die für die praktischen Klausurarbeiten fachlich zuständigen Prüfer haben jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen, und zwar:
für die praktische Klausurarbeit im Instrumentalunterricht sowie in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung mit zwei verschiedenartigen Aufgaben und
für die praktische Klausurarbeit in Bewegung und Sport mit ein oder zwei Aufgaben aus den schwerpunktmäßig durchgenommenen Übungsbereichen (zB Gerätturnen).
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten
§ 28. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor” der Schulbehörde erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport” dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 SchUG,
für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist entweder eine Umgruppierung vorzunehmen oder die Vorlage neuer Vorschläge zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen gemäß § 8 Abs. 2 (Jahresprüfungen) sind nicht vorlagepflichtig.
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten
§ 28. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor” der Schulbehörde erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport” dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 SchUG,
für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist die Vorlage eines neuen Vorschlages zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen gemäß § 8 Abs. 2 (Jahresprüfungen) sind nicht vorlagepflichtig.
Festsetzung der Aufgabenstellungen für die Klausurarbeiten
§ 28. (1) Der Schulleiter hat die Vorschläge für die Aufgabenstellungen der schriftlichen und praktischen Klausurarbeiten gegenzuzeichnen und gemeinsam mit den Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 in einem besonders gesicherten Umschlag mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den zuständigen Landesschulinspektor” der Schulbehörde erster Instanz, bei Höheren Internatsschulen des Bundes mit dem Vermerk „Zur eigenhändigen Öffnung durch den Leiter der zuständigen Geschäftsabteilung des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur” dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, vorzulegen. Mit der Bezeichnung der Schule, der Klasse und des Prüfungsgegenstandes versehene Briefumschläge für die Rückmittlung der Themen sind beizulegen.
(2) Die Vorlage hat zu folgenden Terminen zu erfolgen:
für die schriftlichen Klausurarbeiten im Haupttermin bis spätestens vier Wochen nach Beginn des zweiten Semesters,
für die allfälligen praktischen Klausurarbeiten innerhalb einer Woche nach der Klassenkonferenz der letzten Schulstufe gemäß § 20 Abs. 6 SchUG,
für die Klausurarbeiten im ersten und zweiten Nebentermin bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Klausurprüfung.
(3) Der Schulleiter hat die für die Prüfungskandidaten bestimmten Abschriften bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen und die Unterlagen gemäß § 26 Abs. 3 sind dem Schulleiter unter Gewährleistung der Geheimhaltung rückzumitteln. Nach Einlangen sind sie vom Schulleiter bis zum Prüfungstag auf eine die Geheimhaltung verbürgende Weise aufzubewahren.
(5) Sofern die Schulbehörde erster Instanz die beantragte Aufgabenstellung, insbesondere im Hinblick auf den Lehrplan, ungeeignet findet, ist die Vorlage eines neuen Vorschlages zu verlangen.
(6) Aufgabenstellungen gemäß § 8 Abs. 2 (Jahresprüfungen) sind nicht vorlagepflichtig.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 29. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszugeben.
(4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 9).
(5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur in den §§ 9 bis 14 genannte Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat darf zwar in jenem Prüfungstermin, in dem er die Klausurprüfung begonnen hat, diese fortsetzen, zur mündlichen Prüfung darf er jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach der Wiederholung der nicht beurteilten Klausurarbeit antreten. Die beurteilten Klausurarbeiten behalten ihre Gültigkeit.
(10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 9, 10 und 14 erster Satz, zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde erster Instanz umgehend zu verständigen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 29. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszugeben.
(4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 9).
(5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur in den §§ 9 bis 14 genannte Arbeitsbehelfe verwendet werden.
(6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im selben Prüfungstermin die Klausurprüfung fortzusetzen und zur mündlichen Prüfung, mit Ausnahme derjenigen mündlichen Teilprüfungen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
(10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 9, 10 und 14 erster Satz, zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde erster Instanz umgehend zu verständigen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin des Schuljahres 2007/08 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 1.
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten
§ 29. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen. Dabei ist die Zahl der Prüfungskandidaten zu berücksichtigen.
(2) Die Reihenfolge der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen festzulegen und den Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung bekanntzugeben.
(3) Die bei den schriftlichen Klausurarbeiten zu verwendenden Wörterbücher, Formelsammlungen und mathematischen Tabellenwerke sind spätestens zwei Tage vor der ersten Klausurarbeit abzugeben. Sie sind nach Überprüfung durch den Prüfer unmittelbar vor der jeweiligen Klausurarbeit an die Prüfungskandidaten auszugeben.
(4) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Klausurarbeit auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfen und Hilfsmittel ausdrücklich hinzuweisen (Abs. 9).
(5) Für die Klausurarbeit dürfen nur besonders gekennzeichnetes Papier, das der Prüfungskandidat unmittelbar nach der Ausgabe mit seinem Namen zu versehen hat, und nur gemäß § 26 Abs. 2 angegebenen Hilfsmittel verwendet werden.
(6) Vor Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit hat der Schulleiter oder im Falle seiner Verhinderung ein von ihm beauftragter Vertreter in Gegenwart der Prüfungskandidaten und des aufsichtsführenden Lehrers den Umschlag mit den festgesetzten Aufgabenstellungen sowie den Umschlag mit den Abschriften zu öffnen.
(7) Aufgabenstellungen und Hinweise sind den Prüfungskandidaten mündlich mitzuteilen und in Abschrift vorzulegen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(8) Sind den Prüfungskandidaten Aufgabenstellungen zur freien Wahl gestellt, ist das zur Bearbeitung gewählte Thema innerhalb einer halben Stunde nach Beginn der schriftlichen Klausurarbeit dem aufsichtsführenden Lehrer schriftlich bekanntzugeben. Diese Mitteilung ist der schriftlichen Klausurarbeit nach deren Abgabe beizuschließen. Die den Prüfungskandidaten zur Themenwahl eingeräumte Zeit ist in die Arbeitszeit einzurechnen.
(9) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall ist die schriftliche Klausurarbeit im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen. Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im selben Prüfungstermin die Klausurprüfung fortzusetzen und zur mündlichen Prüfung, mit Ausnahme derjenigen mündlichen Teilprüfungen, die einem nicht beurteilten Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
(10) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind ihm abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(11) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Klausurarbeit ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten. Das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, ist vor Ablieferung der schriftlichen Klausurarbeit des betreffenden Prüfungskandidaten unzulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(12) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der schriftlichen Klausurarbeit seine Arbeit, alle Entwürfe, Unterlagen und Aufzeichnungen einschließlich des zur Verfügung gestellten besonders gekennzeichneten Papiers abzugeben und den Teil des Schulgebäudes, in dem die Klausurarbeit stattfindet, unverzüglich zu verlassen.
(13) Über den Verlauf der schriftlichen Klausurarbeiten ist vom jeweils aufsichtsführenden Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Klausurarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche gemäß Abs. 9, 10 und 14 erster Satz, zu verzeichnen sind.
(14) Tritt ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf einer schriftlichen Klausurarbeit schwerwiegend beeinträchtigt, so ist diese Klausurarbeit unverzüglich abzubrechen und die Schulbehörde erster Instanz umgehend zu verständigen. In diesem Falle ist diese Klausurarbeit nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, andernfalls im nächstfolgenden Prüfungstermin, jedenfalls mit neuer Aufgabenstellung zu wiederholen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist an dem auf die Durchführung der Klausurarbeiten gemäß § 8 Abs. 1 folgenden Schultag durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
Durchführung der schriftlichen Jahresprüfung
§ 30. Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen. Die Arbeitszeit hat 100 Minuten zu betragen. Die Aufgabenstellungen sind dem Lehrstoff der letzten Schulstufe zu entnehmen. Im übrigen ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der praktischen Klausurarbeit einer Jahresprüfung
§ 31. Auf die Durchführung der allfälligen praktischen Klausurarbeiten ist § 36 anzuwenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Durchführung der schriftlichen Klausurarbeit einer Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 32. Die schriftliche Klausurarbeit einer Zusatzprüfung hat an dem für den betreffenden Prüfungskandidaten gemäß § 33 prüfungsfreien Schultag im Rahmen der Klausurprüfung stattzufinden, sofern dies aus organisatorischen Gründen möglich ist. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich, so hat die schriftliche Klausurarbeit innerhalb von zwei Tagen nach Abschluß der sonstigen schriftlichen Klausurarbeiten stattzufinden. Auf diese schriftliche Klausurarbeit ist § 29 Abs. 1, 3 bis 5 und 9 bis 14 anzuwenden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Prüfungsfreie Tage
§ 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für die Nebentermine, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
Prüfungsfreie Tage
§ 33. (1) Zwischen den schriftlichen Klausurarbeiten, die an je einem Schultag festzusetzen sind, ist für jeden Prüfungskandidaten, der vier Klausurarbeiten zu absolvieren hat, mindestens ein prüfungsfreier Tag festzusetzen. Die Festsetzung dieses Tages ist vom Schulleiter nach den organisatorischen Erfordernissen zu treffen. Dies gilt auch für andere Prüfungstermine als den Haupttermin, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.
(2) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgegenstände beschäftigen. Dabei dürfen die für die mündliche Prüfung vorgesehenen Aufgaben keinesfalls so weit vorbereitet werden, daß ihre Lösung keine selbständige Leistung erfordert.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung
der mündlichen Teilprüfungen
§ 34. (1) Die mündliche Prüfung hat im Haupttermin frühestens vier Wochen nach dem Abschluß der Klausurprüfung zu beginnen. Für die Nebentermine ist zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung ein Zeitraum von mindestens drei Wochen festzusetzen. Hiebei haben Klausurprüfungen von Jahres- und Zusatzprüfungen außer Betracht zu bleiben.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5) Würde wegen Verhinderung des Schulleiters die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission unter vier sinken, hat der Schulleiter auf jeden Fall einen zusätzlichen Vertreter zu bestimmen.
(6) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
Allgemeine Bestimmungen über die Durchführung der mündlichen Teilprüfungen
§ 34. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(2) Die mündlichen Teilprüfungen dürfen nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 20.00 Uhr zu enden. Die dem Prüfungskandidaten eingeräumte Vorbereitungszeit sowie die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeitspanne nicht einzurechnen.
(3) Die Einteilung der Prüfungskandidaten auf die einzelnen Prüfungshalbtage ist vom Schulleiter vorzunehmen und durch Anschlag in der Schule spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(4) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der mündlichen Prüfung.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Das Reifeprüfungsprotokoll ist nach Möglichkeit vom Klassenvorstand zu führen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine Streuung über den Stoff der Oberstufe ist anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(6) Im Rahmen der Spezialfrage sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung oder die Anfertigung einer Skizze sowie die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer den Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
Der Prüfungskandidat hat von den vorgelegten Kernfragen eine zu wählen.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen. Eine Streuung über den Stoff der Oberstufe ist anzustreben. Werden durch die Aufgabenstellung zwei Prüfer betroffen, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(6) Im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen; in Informatik ist mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen; in Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung oder die Anfertigung einer Skizze sowie die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender oder vertiefender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
(7) In Musikerziehung und Instrumentalunterricht, in Bildnerischer Erziehung, in Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung sowie in Darstellender Geometrie hat der Prüfungskandidat in geeigneter Form und im Zusammenhang mit der Spezialfrage auch eine Probe seines praktischen Könnens zu geben (zB eine instrumentale Vorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind). In Musikerziehung kann der Prüfer dem Prüfungskandidaten mit dessen Zustimmung auch Gelegenheit zu einer kurzen Vorführung seines praktischen Könnens im Zusammenhang mit dem gewählten Themenbereich geben. Musikalische Zuspielungen können in die Prüfung integriert werden.
(8) Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung sind dem Prüfungskandidaten vom Prüfer die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Lösung der Aufgabe aus der Benutzung dieser Hilfsmittel allein nicht ableiten läßt. Schwierige Einzelheiten, die die Lösung der gestellten Aufgabe ohne Benützung besonderer Hilfsmittel nicht erwarten lassen, können vom Prüfer dem Prüfungskandidaten bekanntgegeben werden.
Aufgabenstellung für die mündlichen Teilprüfungen
§ 35. (1) Dem Prüfungskandidaten sind für jede mündliche Teilprüfung, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, jeweils drei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen schriftlich vorzulegen, und zwar
zwei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe gemäß § 19 Abs. 4 und
eine Spezialfrage aus dem gemäß § 19 Abs. 5 einvernehmlich festgelegten Themenbereich.
(2) Bei zusätzlichen mündlichen Prüfungen gemäß § 19 Abs. 3 sind dem Prüfungskandidaten drei Kernfragen aus den wesentlichen Bereichen des Lehrstoffes der Oberstufe vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat davon zwei zu wählen, in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte.
(3) Je nach der gewählten Form der mündlichen Schwerpunktprüfung (§ 20 Abs. 1) sind dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kernfragen und der Spezialfrage gemäß Abs. 1 schriftlich zwei verschiedenartige und voneinander unabhängige Fragen fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art vorzulegen. Der Prüfungskandidat hat aus den
vorgelegten Fragen eine zu wählen.
(4) Bei der auf die Fachbereichsarbeit bezogenen mündlichen Teilprüfung ist dem Prüfungskandidaten zusätzlich zu den Kern- und Spezialfragen gemäß Abs. 1 schriftlich eine Aufgabenstellung zur Thematik der Fachbereichsarbeit vorzulegen, aus deren Behandlung sich ein Prüfungsgespräch gemäß § 21 Abs. 1 zu ergeben hat.
(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2000).
(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text (auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern in einem Prüfungsgespräch.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.