(Übersetzung)ANTI-DOPING-KONVENTION(NR: GP XVIII RV 94 AB 119 S. 27. BR: AB 4054 S. 541.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 1991-09-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Anmerkung: Alle Imidazolpräparate sind für eine topische Applikation zulässig, zB Oxymetazolin. Vasokonstriktoren (zB Adrenalin) können mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Topische Zubereitungen (zB für nasale Anwendung oder Anwendung am Auge) aus Phenylephrin sind zulässig.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin ... und verwandte Substanzen.

Anmerkung: Codein, Dextrometorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind zulässig.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen:

1.

Anabolische Androgen-Steroide

.. und verwandte Substanzen.

2.

Beta-2-Agonisten

.. und verwandte Substanzen.

1.

Choriongonadotropin (hCG);

2.

Lutropin und synthetisches Gonadotropin (LH);

3.

Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4.

Wachstumshormon (hGH) (Somatotropin);

5.

Insuline-like growth factor (IGF-1) (wachstumsfördernder Faktor (Somatomedin C));

6.

Erythropoietin (EPO);

7.

Insulin;

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, usw. können verwendet werden, jedoch nicht Cocain. Vasokonstriktorische Substanzen(zB Adrenalin) dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika eingesetzt werden.

b)

lediglich lokale oder intraartikuläre Injektionen dürfen verabreicht werden;

c)

nur dann, wenn sie medizinisch gerechtfertigt sind.

Zusammenfassung der I.O.C-Bestimmungen für Arzneimittel,

die der schriftlichen Meldung eines Arztes bedürfen

```

```

Zugelassen mit Zugelassen ohne

Substanzen Verboten Meldung Meldung

```

```

Bestimmte - Oral - durch

Beta-Agonisten - Systemische Inhalation

*1) Injektionen

```

```

Cortikoste- - Oral - anal, am Ohr,

roide - Systemische über die Haut,

Injektionen durch

- Rektal Inhalation,

nasal, am Auge

- lokale und

intraartikuläre

Injektionen *3)

```

```

Lokalanästhe- - Systemische - lokale und

tika *2) Injektionen intraartikuläre

Injektionen *3)

Zusammenfassung der Urinkonzentrationen, bei deren Überschreitung

vom I.O.C akkreditierte Laboratorien die Ergebnisse für bestimmte

Substanzen bekanntgeben müssen

Coffein 12 Mikrogramm/Milliliter

Carboxy-THC 15 Nanogramm/Milliliter

Cathin 5 Mikrogramm/Milliliter

Ephedrin 5 Mikrogramm/Milliliter

Epitestosteron 200 Nanogramm/Milliliter

Methylephedrin 5 Mikrogramm/Milliliter

Morphin 1 Mikrogramm/Milliliter

Phenylpropanolamin 10 Mikrogramm/Milliliter

Pseudoephedrin 10 Mikrogramm/Milliliter

T/E-Verhältnis 6

Liste von Beispielen verbotener Substanzen

Achtung:

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE VERBOTENER PHARMAKOLOGISCHER KLASSEN VON

DOPINGMITTELN UND DOPINGMETHODEN

I. Verbotene Substanzklassen

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (A) zählen ua. folgende:

Amineptin, Amiphenazol, Amphetamine, Bromantan, Carphedon, Ephedrine 2), Fencamfamin, Koffein 1), Kokain, Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol 3), Salmeterol 3), Terbutalin *3), ... und verwandte Substanzen.

*1) Bei Koffein wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 12 Mikrogramm pro Milliliter beträgt.

*2) Bei Cathin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 5 Mikrogramm pro Milliliter beträgt. Bei Ephedrin und Methylephedrin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 10 Mikrogramm pro Milliliter beträgt. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin wird eine Probe als positiv erachtet, wenn die Konzentration im Urin mehr als 25 Mikrogramm pro Milliliter beträgt.

*3) Nur über Inhalator zur Vorbeugung bzw. Behandlung von Asthma und trainingsinduziertem Asthma erlaubt. Ein schriftliches Attest des Asthmas bzw. des trainingsinduzierten Asthmas durch einen Pneumologen oder einen Mannschaftsarzt ist bei der zuständigen medizinischen Behörde einzureichen.

ANMERKUNG: Alle Imidazolpräparate sind bei lokaler Anwendung erlaubt. Vasokonstriktoren dürfen mit Lokalanästhetika verabreicht werden. Die lokale Anwendung (zB nasal, ophtalmologisch, rektal) von Adrenalin und Phenylephrin ist erlaubt.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (B) zählen ua. folgende:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin, ... und verwandte Substanzen.

ANMERKUNG: Kodein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen und Tramadol sind erlaubt.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (C) zählen ua. folgende:

```

1.

Anabole androgene Steroide

```

```

a)

Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon,

```

Nandrolon, 19-Norandrostenediol, 19-Norandrostenedion,

Oxandrolon, Stanozolol, ... und verwandte Substanzen.

```

b)

Androstenediol, Androstenedion, Dehydroepiandrosteron

```

(DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *1), ... und

verwandte Substanzen.

Über Stoffwechselprofile und/oder Messungen des Isotopengehalts erhaltene Beweismittel können dazu verwendet werden, um definitive Schlußfolgerungen zu ziehen.

*1) Ein im Urin eines Wettbewerbsteilnehmers vorliegendes Verhältnis von Testosteron (T) zu Epitestosteron (E) von mehr als sechs (6) zu eins (1) stellt einen Verstoß dar, sofern nicht nachweisbar ist, daß dieses Verhältnis auf eine physiologische oder pathologische Besonderheit wie zB eine niedrige Epitestosteronausscheidung, einen Androgen-produzierenden Tumor oder einen Enzymdefekt zurückzuführen ist.

Im Falle eines 6 überschreitenden T/E ist es obligatorisch, daß die zuständige medizinische Behörde eine Untersuchung durchführt, bevor die Probe als positiv beurteilt wird. Ein vollständiger Bericht wird verfaßt und enthält einen Überblick über frühere Kontrollen, nachfolgende Kontrollen und alle Ergebnisse endokrinologischer Untersuchungen. Sollten keine früheren Kontrollen verfügbar sein, sollte der Athlet drei Monate lang zumindest einmal pro Monat ohne Vorankündigung kontrolliert werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sollten im Bericht enthalten sein. Eine Nichtkooperation bei den Untersuchungen führt dazu, daß die Probe für positiv erklärt wird.

2.

Beta-2-Agonisten

D. Diuretika

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorthiazid, Mannitol *1), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, ... und verwandte Substanzen.

*1) Als intravenöse Injektion verboten.

E. Peptidhormone, Mimetika und Analoge

Zu den verbotenen Substanzen in Klasse (E) zählen ua. folgende sowie deren Analoge und Mimetika:

1.

Choriongonadotropin (hCG), welches nur bei Männern verboten ist;

2.

Hypophysäres und synthetisches Gonadotropin (LH), welches nur bei Männern verboten ist;

3.

Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4.

Wachstumshormon (hGH);

5.

Insulinartiger Wachstumsfaktor (IGF-1)

6.

Erythropoietin (EPO);

7.

Insulin;

Das Vorhandensein einer abnormen Konzentration eines endogenen Hormons der Klasse (E) bzw. seines(r) diagnostischen Marker(s) im Urin eines Wettbewerbsteilnehmers stellt einen Verstoß dar, sofern nicht nachweisbar ist, daß dies auf eine physiologische oder pathologische Besonderheit zurückzuführen ist.

II. Unerlaubte Methoden

Folgende Maßnahmen sind verboten:

1.

Blutdoping;

2.

die Verabreichung von künstlichen Sauerstoffträgern oder Plasmaexpandern;

3.

pharmakologische, chemische und physikalische Manipulationen.

III. Unter bestimmten Umständen verbotene Substanzklassen

A. Alkohol

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Äthylalkohol-Kontrollen durchgeführt.

B. Cannabis

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Cannabis-Kontrollen (zB Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabis-Kontrollen durchgeführt. Eine 11- Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9-Carbonsäure (Carboxy-TIIC)-Konzentration von mehr als 15 Nanogramm pro Milliliter wird als Doping erachtet.

C. Lokalanästhetika

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Substanzen dürfen verwendet werden, jedoch nicht Kokain. Vasokonstriktoren dürfen nur in Verbindung mit Lokalanästhetika verwendet werden.

b)

Es dürfen nur lokale oder intraartikuläre Injektionen verabreicht werden.

c)

Eine Verwendung ist nur dann gestattet, wenn ein medizinischer Grund dafür vorliegt.

Falls die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, kann eine Meldung der Verabreichung erforderlich sein.

D. Glukokortikosteroide

Die systemische Verwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, wenn diese oral, rektal oder über intravenöse bzw. intramuskuläre Injektion verabreicht werden.

E. Beta-Blocker

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen ua. folgende:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Popranolol, Sotalol, ... und verwandte Substanzen.

Sofern die Regeln einer zuständigen Behörde dies vorsehen, werden Beta-Blocker-Kontrollen durchgeführt.

Zusammenfassung von Harnkonzentrationen, bei deren Überschreitung vom IOC autorisierte Labors Meldung über die Ergebnisse spezifischer

Substanzen erstatten müssen

Die für spezifische Substanzen erzielten Ergebnisse sind zu melden bei

Kaffein 12 Mikrogramm/Milliliter

Carboxy-THC 15 Mikrogramm/Milliliter

Cathin 5 Mikrogramm/Milliliter

Ephedrin 10 Mikrogramm/Milliliter

Epitestosteron 200 Nanogramm/Milliliter

Methylephedrin 10 Mikrogramm/Milliliter

Morphin 1 Mikrogramm/Milliliter

19-Norandrosteron 2 Nanogramm/Milliliter

19-Norandrosteron 5 Nanogramm/Milliliter

Phenylpropanolamin 25 Mikrogramm/Milliliter

Pseudoephedrin 25 Mikrogramm/Milliliter

Salbutamol

(als Stimulans) 100 Nanogramm/Milliliter

(als Anabolikum) 1 000 Nanogramm/Milliliter

T/E-Verhältnis 6

IV. Trainingskontrollen

Sofern von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich verlangt, beziehen sich Trainingskontrollen ausschließlich auf verbotene Substanzen der Klasse I.C. (Anabolika), I.D. (Diuretika), I.E. (Peptidhormone, Mimetika und Analoge) und II (Unerlaubte Methoden).

Liste mit Beispielen verbotener Substanzen

ACHTUNG: Dies ist keine vollständige Liste verbotener Substanzen.

Viele Substanzen, die nicht in dieser Liste aufscheinen, gelten unter der Bezeichnung “und verwandte Substanzen” als verboten. Athleten müssen sicherstellen, daß keine der von ihnen verwendeten Medikamente, Ergänzungsmittel, freiverkäuflichen Präparate oder anderen Substanzen irgendwelche verbotenen Substanzen enthalten.

STIMULANTIEN:

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Kokain, Cropropamid, Crothethamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fromoterol, Heptaminol, Koffein, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenfluramin, Parahydroxylamphetamin, Pemolin, Pentretrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedin, Pipranol, Proliatan, Prophylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

ANABOLIKA:

Androstenediol, Androstenedion, Bambuterol, Boldenon, Elenbuterol, Cloatebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Niboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanzolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA:

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Ethacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (intravenös injiziert), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

MASKIERUNGSMITTEL:

Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid.

PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ANALOGE:

ACTH, Erythropoictin (EPO), hCG 1), hGH, Insulin, LH 1), Clomiphen 1), Cyclofenil 1), Tamoxifen *1).

*1) Nur bei Männern verboten.

BETA-BLOCKER:

Acebulotol, Alprenolol, Atenolol, Betaxalol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Als Anhang zur neuen Referenzliste pharmakologischer Dopingmittel- und Dopingmethodenklassen verabschiedete erläuternde Anmerkung zu Salbutamol

Salbutamol:

Salbutamol wird sowohl als Stimulans als auch als Anabolikum eingestuft.

Das Ziel von Trainingskontrollen besteht darin, Anabolika nachzuweisen. Laut überarbeiteten Bestimmungen zu Salbutamol wird diese Substanz als Anabolikum eingestuft, wenn ihre Konzentration mehr als 500 Nanogramm/Milliliter beträgt und durch eine Enantiomeranalyse bestätigt wird.

Da jedoch die Annahme der Enantiomeranalyse durch eine Peer-beurteilte Fachzeitschrift noch ansteht, gelten bis auf Weiteres nur 1000 Nanogramm/Milliliter überschreitende Konzentrationen als positives Anabolikaergebnis. Proben, die weniger als diese Menge enthalten, müssen den für Trainingskontrollen zuständigen Behörden nicht gemeldet werden.

Während der Wettbewerbe durchgeführte Kontrollen zielen darauf ab, eine Verwendung von Salbutamol als Anabolikum bzw. Stimulans nachzuweisen. Ob die Verabreichung von Salbutamol offengelegt wird oder nicht, ist eine wichtige Frage für während der Wettbewerbe durchgeführte Kontrollen.

Wie immer ist es Aufgabe der Behörden, die Laborergebnisse zu interpretieren. Um zu vermeiden, daß die Behörden mit der Ausstellung von Bestätigungen für medizinische Atteste über eine zeitlich weiter zurückliegende Verwendung über Inhalation überlastet werden, müssen Labors Konzentrationen unter 100 Nanogramm/Milliliter nicht melden.

Alle oben genannten Konzentrationen entsprechen freiem (nicht konjugiertem) Salbutamol.

Ephedrine:

Die pharmakologische und Urinpharmakokinetik der Ephedrine wurde überblicksmäßig untersucht. Es wurde übereinstimmend festgestellt, daß die überprüften Grenzwerte alle Dopingfälle aufdecken würden, bei denen die Ephedrine am Wettbewerbstag eingenommen worden sind.

(Übersetzung)

Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen vonDopingmitteln und Dopingmethoden

VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2001-2002

I. Verbotene Substanzklassen

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen folgende Beispiele:

Amineptin, Aminophenazol, Amfetamin, Bromantan, Koffein 1), Carphedon, Kokain, Ephedrin 2), Fencamfamin, Formoterol 3), Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol 3), Salmeterol 3), Terbutalin 3), und verwandte Substanzen.

*1) Bei Koffein gilt eine Konzentration von mehr als zwölf Mikrogramm pro ml Urin als positiv.

*2) Bei Cathin gilt eine Konzentration von mehr als fünf Mikrogramm pro ml Urin als positiv. Bei Ephedrin und Methylephedrin gilt eine Konzentration von mehr als zehn Mikrogramm pro ml Urin als positiv. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin gilt eine Konzentration von mehr als 25 Mikrogramm pro ml Urin als positiv.

*3) Darf nur mittels Inhalationsapparat zur Vorbeugung/Behandlung von Asthma und Anstrengungsasthma eingenommen werden. Die zuständige medizinische Instanz hat noch vor Beginn eines sportlichen Wettbewerbs mittels schriftlicher Erklärung des Pneumologen oder Mannschaftsarztes darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, ob ein Sportler/eine Sportlerin wegen Asthma bzw. Anstrengungsasthma in Behandlung ist.

Bei den Olympischen Spielen werden Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation eines freigegebenen Beta-2 Agonisten ansuchen, von einem unabhängigen Ärztekomitee untersucht.

ANMERKUNG: Imidazol Präparate sind grundsätzlich zur lokalen Anwendung freigegeben. Vasokonstriktoren können als Zusatz zu lokalanästhetischen Mitteln eingegeben werden. Auch lokal anwendbare Adrenalin- oder Phenylephrinderivate (zB nasal, ophtalmologisch, rektal) sind erlaubt.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen folgende Beispiele:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin, und verwandte Substanzen.

ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholcodin, Propoxyphen, und Tramadol sind erlaubt.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen folgende Beispiele:

1.

Anabole Steroide

a)

Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Meterolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, und verwandte Substanzen.

b)

Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *1), und verwandte Substanzen.

2.

Beta-2 Agonisten

D. Diuretika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (D) zählen folgende Beispiele:

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *1), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, und verwandte Substanzen.

*1) Als intravenöse Injektion nicht zugelassen.

E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen folgende Beispiele sowie deren Analoge (Mimetics)

1.

Choriongonadotropin (HCG), nur für Männer verboten,

2.

Hypophysäres und synthetisches Gonadotropin (LH), nur für Männer verboten,

3.

Corticotropin (ACTH, Tetracosactid),

4.

Somatropin (HGH),

5.

Insulinähnliches Wachstumshormon (IGF-1) sowie die entsprechenden Releasingfaktoren und deren Analoge,

6.

Erythropoietin (EPO),

7.

Insulin.

Zugelassen zur Behandlung von Sportlern/Sportlerinnen mit nachgewiesener insulinpflichtiger Diabetes. Diese ist durch einen Endokrinologen oder Teamarzt schriftlich zu bestätigen.

Das abnorme Vorliegen eines endogenen Hormons der Klasse (E) oder eines diagnostischen Markers im Urin eines Sportlers/einer Sportlerin gilt als Dopingverstoß. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dieser Umstand physiologisch oder pathologisch bedingt ist.

II. Verbotene Methoden

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Blutdoping: dies bezieht sich auf die Gabe von Blut, Erythrozyten und/oder analogen Blutprodukten an Sportler/Sportlerinnen, welcher eine Blutabnahme und Weiterführung des körperlichen Trainings im blutleeren Zustand vorangegangen sein kann,

2.

Gabe von künstlichen Sauerstoffträgern oder Plasmaexpandern,

3.

Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Substanzen mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Ethanol durchgeführt.

B. Cannabinoide

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Cannabinoiden (Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden solche Tests in jedem Fall durchgeführt. Eine Konzentration von mehr als 15 Nanogramm 11-Nor-delta 9-Tetrahydrocannabinol 9-Carboxylsäure (Carboxy-THC) gilt als Dopingverstoß.

C. Lokalanästhetika

Injizierte Lokalanästhetika sind unter folgenden Umständen zugelassen:

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, und verwandte Substanzen sind zugelassen, nicht aber Kokain. Vasokonstriktoren sind in Verbindung mit Lokalanästhetika zugelassen,

b)

Es dürfen nur lokale oder intraartikuläre Injektionen verabreicht werden,

c)

Nur bei medizinischer Indikation

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, sind Gaben obengenannter Präparate möglicherweise anzugeben.

D. Glukokortikosteroide

Die systemische Einnahme von Glukokortikosteroiden ist bei oraler, rektaler, oder durch intravenöse/intramuskuläre Injektion erfolgter Verabreichung verboten.

Lokale und intraartikuläre Injektionen von Glukokortikosteroiden sind bei medizinischer Indikation zugelassen. Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, sind derartige Verabfolgungen möglicherweise anzugeben.

E. Beta-Blocker

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen folgende Beispiele:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol, und verwandte Substanzen.

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Beta-Blockern durchgeführt.

Liste Ausgewählter Substanzen und Untergrenzen von Harnkonzentrationen, ab derer IOC akkreditierte Labors auskunftspflichtig sind:

Koffein 12 Mikrogramm pro ml

Carboxy-THC 15 Nanogramm pro ml

Cathin 5 Mikrogramm pro ml

Ephedrin 10 Mikrogramm pro ml

Epitestosteron 200 Nanogramm pro ml

Methylephedrin 10 Mikrogramm pro ml

Morphin 1 Mikrogramm pro ml

19-Norandrosteron 2 Nanogramm pro ml/ bei Männern

19-Norandrosteron 5 Nanogramm pro ml/bei Frauen

Phenylpropanolamin 25 Mikrogramm pro ml

Pseudoephedrin 25 Mikrogramm pro ml

Salbutamol (als Stimulans) 100 Nanogramm pro ml

(als Anabolikum) 1 000 Nanogramm pro ml

T/E Verhältnis 6

IV. Trainingskontrollen

Wenn von der zuständigen Instanz nicht anders vorgesehen, werden Trainingskontrollen nur für in Klasse I.C. (Anabolika), I.D. (Diuretika), I.E. (Peptidhormone und analog wirkende Substanzen, Mimetics), und II (verbotene Methoden) angeführte verbotene Substanzen durchgeführt.

Liste von Beispielen verbotener Substanzen und verbotener Methoden

ACHTUNG: dies ist keine vollständige Liste verbotener Substanzen. Auch andere Substanzen, die nicht auf dieser Liste aufscheinen, sind, sofern sie unter die Bezeichnung “verwandte Substanzen” fallen, als verboten einzustufen.

Es ist Aufgabe des Sportlers/der Sportlerin sich zu vergewissern, dass jedes Medikament, jedes Supplement, jedes rezeptfreie Präparat und jede sonstige Substanz welche er/sie einnimmt, keine verbotenen Substanzen enthält.

STIMULANTIEN:

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amfetamin, Bambuterol, Bromantan, Bupropion, Koffein, Carphedon, Cathin, Kokain, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamfetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Metamfetamin, Metoxyphenamin, Methylendioxyamfetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nikethamid, Norphenfluramin, Parahydroxyamfetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradrol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

ANABOLIKA:

Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dehydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA:

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorthiazid, Indapamid, Mannitol (bei intravenöser Anwendung), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

BEEINFLUSSENDE SUBSTANZEN:

Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid

PEPTIDHORMONE UND ANALOG WIRKENDE SUBSTANZEN, MIMETICS:

ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG 1), HGH 1), Insulin, Clomiphen 1), Cyclofenil 1), Tamoxifen 1), aromatase Inhibitoren 1).

*1) Nur für Männer verboten

BETABLOCKER:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Erläuterungen zur IOC Liste der verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden 2001 bis 2002:

1.

Beta 2 Agonisten

Für die Olympischen Spiele in Salt Lake City sind Sportler/Sportlerinnen, die zur Behandlung von Asthma oder anstrengungsbedingter Bronchokonstriktion (Anstrengungsasthma) inhalierte Beta 2 Agonisten benötigen, verpflichtet, dem ärztlichen Komitee des IOC einen entsprechenden medizinischen Nachweis und Labortest (inklusive Atemwegsfunktion) zu erbringen. Dieser hat mindestens eine (1) Woche vor dem ersten Wettbewerb des Sportlers/der Sportlerin beim ärztlichen Komitee des IOC einzulangen. Die eingereichten Dokumente werden von einem Ausschuss wissenschaftlicher und ärztlicher Experten überprüft. Im Zweifelsfalle können von diesem Ausschuss entsprechende, wissenschaftlich ausgewertete Tests angefordert werden. Inhaliertes Formoterol und Terbutalin sind bei rechtzeitiger Ankündigung (vor dem Wettbewerb) erlaubt.

2.

Blutdoping

Die im Antidoping Kodex des Olympischen Reglements festgehaltene Definition ist der Liste beigefügt.

3.

Glukokortikosteroide

Die Gabe von Glukokortikosteroiden durch lokale oder intraartikuläre Injektion ist weiterhin erlaubt, internationale Verbände sind jedoch berechtigt, einen schriftlichen Nachweis einer solchen Injektion zu verlangen.

4.

Erweiterte Liste von Beispielen

Aromotase Inhibitoren: werden hinzugefügt, sind jedoch nur für Männer verboten.

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND

VERBOTENEN METHODEN

VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2003

I. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE

A. STIMULANZIEN

a)

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.a schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein:

*) Bei Coffein ist die Definition einer Positivprobe mehr als 12 Mikrogramm/ml Urin.

b)

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe A.b schließen folgende Beispiele mit ihren L- und D-Isomeren ein:

B. NARKOTIKA

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe B schließen folgende Beispiele ein:

Buprénorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazoein, Pethidin, ... und verwandte Wirkstoffe.

ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrocodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin, Pholocodin, Propoxyhen und Tramadol sind zugelassen.

C. ANABOLE WIRKSTOFFE

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe C schließen folgende Beispiele ein:

1.

Anabol-androgene Steroide

a)

Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Metenolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, ... und verwandte Wirkstoffe.

b)

Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Testosteron *), ...und verwandte Wirkstoffe.

2.

Andere anabole Wirkstoffe

D. DIURETIKA

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe D schließen folgende Beispiele ein:

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol *), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, ... und verwandte Wirkstoffe.

*) Verabreichung durch intravenöse Injektion verboten.

E. PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele und ihre entsprechenden Wirkstoffe sowie Mimetika ein:

1.

Coriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern;

2.

Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern;

3.

Corticotropine (ACTH, Tetracosactid);

4.

Wachstumshormon (hGH);

5.

Somatomedin C (IGF-1) und alle den genannten Stoffen entsprechenden Releasingfaktoren sowie ihre analogen Faktoren;

6.

Erythropoietin (EPO);

7.

Insulin *)

Aromatasehemmer; Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

G. MASKIERUNGSMITTEL

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe G schließen folgende Beispiele ein:

Diuretika, Epitestosteron *), Probenecid, Plasmaexpander (zB Hydroxyäthylstärke).

Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Substanzen zu behindern oder ihre Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken. *) Ist die Konzentration von Epitestosteron größer als 200 ng/ml Urin, so stellt dies einen Dopingverstoß dar, es sei denn, diese beruht nachweislich auf einem physiologischen Zustand. Die Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie (IRMS) kann für die endgültige Entscheidung herangezogen werden. Sind die Ergebnisse der Isotopen-Verhältnis-Massenspektrometrie nicht schlüssig, so führt die zuständige medizinische Stelle eine Untersuchung durch, bevor die Probe für positiv erklärt wird.

II. VERBOTENE METHODEN

Folgende Verfahren sind verboten:

A. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

a)

Blutdoping: Der Begriff “Blutdoping” bezeichnet die Verabreichung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit sie nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen ist.

b)

Die Verabreichung von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport oder die Abgabe von Sauerstoff erhöhen, wie zum Beispiel Produkte mit verändertem Hämoglobin, ua. Rinderhämoglobine und vernetzte Hämoglobine, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten, Perfluorchemikalien und RSR 13.

Der Begriff “pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation” bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln (s. I. G.), zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Messergebnissen bei Testosteron- und Epitestosteron-(s. I. G.) Messungen.

C. GENDOPING

Der Begriff “Gen- oder Zelldoping” bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Athleten/der Athletin erhöhen können.

III. GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE IN BESTIMMTEN SPORTARTEN

A. ALKOHOL

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Ethanol-Tests durchgeführt.

B. CANNABINOIDE

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Cannabinoid-Tests (zum Beispiel Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden Cannabinoid-Tests durchgeführt. Eine Konzentration von 11-Nor-Delta-9-Tetrahydrocannabinol-9- Carbonsäure (Carboxy-THC) im Urin von mehr als 15 Nanogramm/ml stellt Doping dar.

C. LOKALANÄSTHETIKA

Injizierbare Lokalanästhetika sind unter folgenden Voraussetzungen zugelassen:

a)

Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain und verwandte Wirkstoffe dürfen angewandt werden, nicht jedoch Cocain. Vasokonstriktorische Mittel dürfen in Verbindung mit Lokalanästhetika angewandt werden;

b)

Verabreichung nur durch lokale oder intraartikuläre Injektion;

c)

Verabreichung nur bei medizinischer Indikation.

D. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Die systemische Anwendung von Glukokortikosteroiden ist verboten, soweit die Verabreichung oral, rektal oder durch intravenöse oder intramuskuläre Injektion erfolgt.

Bei medizinischer Notwendigkeit ist die lokale und intraartikuläre Injektion von Glukokortikosteroiden zulässig. Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, kann eine Mitteilung über die Verabreichung erforderlich sein.

E. BETA-BLOCKER

Verbotene Wirkstoffe der Gruppe E schließen folgende Beispiele ein:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol, ... und verwandte Wirkstoffe.

Sofern es die Vorschriften des leitenden Gremiums vorsehen, werden Beta-Blocker-Tests durchgeführt.

IV. ZUSAMMENFASSUNG VON GRENZWERTEN FÜR DIE KONZENTRATION BESTIMMTER

WIRKSTOFFE IM URIN, BEI DEREN ÜBERSCHREITUNG EIN DOPINGVERSTOSS

VORLIEGT

Carboxy-THC 15 Nanogramm/ml

Cathin 5 Mikrogramm/ml

Coffein 12 Mikrogramm/ml

Ephedrin 10 Mikrogramm/ml

Epitestosteron *) 200 Nanogramm/ml

Methylephedrin 10 Mikrogramm/ml

Morphin 1 Mikrogramm/ml

19-Norandrosteron 2 Nanogramm/ml bei Männern

19-Norandrosteron 5 Nanogramm/ml bei Frauen

Phenylpropanolamin 25 Mikrogramm/ml

Pseudoephedrin 25 Mikrogramm/ml

Salbutamol (als anaboler Wirkstoff) 1 000 Nanogramm/ml

Verhältnis der Konzentration von

Testosteron zu Epitestosteron 6

*) Wie beschrieben in I.C.b und I.G.

V. IN KONTROLLEN AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

UND METHODEN

I.C. Anabole Wirkstoffe

I.D. Diuretika

I.E. Peptidhormone, Mimetika und entsprechende Wirkstoffe

I.F. Wirkstoffe mit antiöstrogener Wirkung

I.G. Maskierungsmittel

II. Verbotene Methoden

LISTE VON BEISPIELEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND METHODEN

HINWEIS: Dies ist keine erschöpfende Liste verbotener Wirkstoffe.Viele Wirkstoffe, die nicht in dieser Liste erscheinen, sind auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den “verwandten Wirkstoffen” verboten.

Sportler/Sportlerinnen müssen sicherstellen, dass jedes von ihnen genutzte Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, nicht rezeptpflichtige Präparat oder jeder andere von ihnen genutzte Wirkstoff keinen verbotenen Wirkstoff enthält.

STIMULANZIEN:

Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Bambuterol, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Coffein, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methoxyphenamin, Methylenedioxyamphetamin, Methylenedioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phentermin, Phenmetrazin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradol, Prolintan, Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin, Terbutalin.

NARKOTIKA:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon,

Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin.

ANABOLE WIRKSTOFFE:

Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Bolasteron, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol, Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon, Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion, Norbolethon, Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA:

Amilorid, Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Indapamid, Mannitol (durch intravenöse Injektion), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren.

MASKIERUNGSMITTEL:

Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid,

Hydroxyäthylstärke.

PEPTIDHORMONE, MIMETIKA UND ENTSPRECHENDE WIRKSTOFFE:

ACTH, Erythropoietin (EPO), hCG ), hGH, Insulin, LH ), IGF-1.

WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG:

Clomiphen ), Cyclofenil ), Tamoxifen *).

*) Nur bei Männern verboten.

BETA-BLOCKER:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

(Übersetzung)

NEUE REFERENZLISTE DER GRUPPEN VERBOTENER WIRKSTOFFE UND

VERBOTENEN METHODEN

S1. STIMULANZIEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin 1), Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin 2), Etilamphetamin, Etilefrin, Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin 2), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlichen pharmakologischen Wirkungen 3).

```


```

*1) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

2) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. 3) Die in das Überwachungsprogramm für 2004 aufgenommenen Wirkstoffe gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

```


```

S2. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S3. CANNABINOIDE

Cannabinoide (z. B. Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S4. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Zu den exogenen *1) AAS gehören unter anderem

b. Zu den endogenen *2) AAS gehören unter anderem

```


```

2.

Andere anabole Wirkstoffe

Clenbuterol, Zeranol.

S5. PEPTIDHORMONE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO)

2.

Wachstumshormon (hGH) und Somatomedin C (IGF-1)

3.

Choriongonadotropin (hCG), verboten nur bei männlichen Sportlern

4.

Hypophysäre und synthetische Gonadotropine (LH), verboten nur bei männlichen Sportlern

5.

Insulin

6.

Corticotropin

Kann der Sportler nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder die relevanten Verhältnisse in der Probe des Sportlers derart über den normalerweise beim Menschen anzutreffenden Wertebereich hinausgeht/hinausgehen, dass sie nicht mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff nicht das natürlicherweise vorhandene Hormon ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.

S6. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten; hiervon ausgenommen sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, die durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung zugelassen sind. Eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs (TUE) ist erforderlich.

Trotz der Anerkennung einer Ausnahme wegen therapeutischen Gebrauchs wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.

S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Aromatasehemmer, Clomiphen, Cyclofenil und Tamoxifen sind nur bei männlichen Sportlern verboten.

S8. MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Es handelt sich um Produkte, welche die Fähigkeit haben, die Ausscheidung verbotener Wirkstoffe zu behindern, deren Anwesenheit im Urin oder anderen Proben, die in der Dopingkontrolle benutzt werden, zu verdecken oder hämatologische Parameter zu verändern. Zu den Maskierungsmitteln gehören u.a. Diuretika *1), Epitestosteron, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel Dextran, Hydroxyäthylstärke).

______________ *1) Eine ärztliche Genehmigung in Übereinstimmung mit Abschnitt 7 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs ist nicht gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Mersalyl, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid) und Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n pharmakologischer/n Wirkung(en).

```


```

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für alle anderen Wege der Verabreichung ist eine ärztliche Mitteilung in Übereinstimmung mit Abschnitt 8 des Internationalen Standards für Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs erforderlich.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

a. Blutdoping: Der Begriff “Blutdoping” bezeichnet den Gebrauch von

b. Der Gebrauch von Produkten, welche die Aufnahme, den Transport

M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Der Begriff “pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation” bezeichnet die Anwendung von Wirkstoffen und Methoden, einschließlich Maskierungsmitteln, zur Veränderung, versuchten Veränderung oder zu erwartenden Veränderung der Integrität und Validität von bei Dopingkontrollen abgenommenen Proben. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin, die Hemmung der Nierenausscheidung sowie die Veränderung von Testosteron- und Epitestosteronkonzentrationen.

M3. GENDOPING

Der Begriff “Gen- oder Zelldoping” bezeichnet die nicht therapeutische Anwendung von Genen, Genelementen und/oder Zellen, welche die Leistungsfähigkeit des Sportlers erhöhen können.

IN UND AUßERHALB VON WETTKÄMPFEN

VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

VERBOTENE WIRKSTOFFE

(Alle nachfolgend aufgeführten Kategorien beziehen sich auf alle Wirkstoffe und Methoden im jeweiligen Abschnitt)

S4. ANABOLE WIRKSTOFFE

S5. PEPTIDHORMONE

S6. BETA-2-AGONISTEN *1)

```


```

*1) (Nur Clenbuterol und Salbutamol (Letzteres nur, wenn dessen

Konzentration im Urin größer als 1000 Nanogramm/ml ist.))

```


```

S7. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

S8. MASKIERUNGSMITTEL

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

M2. PHARMAKOLOGISCHE, CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

M3. GENDOPING

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

P.1 ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Bluttests. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben. Ist kein Grenzwert angegeben, so stellt das Vorhandensein jeder Alkoholmenge einen Dopingverstoß dar.

Luftsport (FAI) (0.20 g/L)

Bogenschießen (FITA) (0.10 g/L)

Motorsport (FIA)

Billard (WCBS)

Boule (CMSB) (0.50 g/L)

Gymnastik (FIG) (0.10 g/L)

Karate (WKF) (0.40 g/L)

Moderner Fünfkampf (UIPM) (0.10 g/L) für die Disziplin Moderner

Fünfkampf

Motorradsport (FIM)

Rollsport (FIRS) (0.02 g/L)

Skifahren (FIS)

Triathlon (ITU) (0.40 g/L)

Ringen (FILA)

P.2 BETA-BLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

Luftsport (FAI)

Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

Motorsport (FIA)

Billard (WCBS)

Bob (FIBT)

Boule (CMSB)

Bridge (FMB)

Schach (FIDE)

Curling (WCF)

Gymnastik (FIG)

Moderner Fünfkampf (IUPM) für die Disziplin Moderner Fünfkampf

Motorradsport (FIM)

Kegeln (FIQ)

Segeln (ISAF) nur Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)

Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

Skifahren (FIS) Skispringen und Freistilsnowboard

Schwimmen (FINA) Springen und Synchronschwimmen

Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

P.3 DIURETIKA

Diuretika sind als Maskierungsmittel in und außerhalb von Wettkämpfen in allen Sportarten verboten. Jedoch dürfen in den im Folgenden genannten gewichtsklassenbezogenen Sportarten und Sportarten, bei denen Gewichtsverlust leistungssteigernd wirken kann, bei der Anwendung von Diuretika keine Ausnahmen wegen therapeutischen Gebrauchs gemacht werden.

Body-Building (IFBB)

Boxen (AIBA)

Judo (IJF)

Karate (WKF)

Gewichtheben (IPF)

Rudern (Leichtgewicht) (FISA)

Skifahren (FIS) nur für Skispringen

Taekwondo (WTF)

Gewichtheben (IWF)

Ringen (FILA)

Wushu (IWUF)

VERBOTSLISTE 2005

International Standard

INKRAFTTRETEN: 1. Jänner 2005

Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinischgerechtfertigte Indikationen beschränken.

```


```

WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON

WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

```


```

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene* AAS, einschließlich 18-alpha-homo-17-beta-hydroxyestr-4-en-3-on; Bolasteron;

b. Endogene** AAS:

2.

Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO);

2.

Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);

3.

Gonadotropine (LH, hCG);

4.

Insulin;

5.

Kortikotropine.

S3. BETA-2 AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten. Für die Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch (Therapeutic Use Exemption) erforderlich. Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung angewendet werden, eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption) erforderlich.

Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Sportler beweist, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge des therapeutischen Gebrauchs von inhaliertem Salbutamol war.

S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

1.

Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.

2.

Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

3.

Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Diuretika und andere Maskierungsmittel sind verboten. Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem

Diuretika*), Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). ______________ * Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht

gültig, wenn der Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

a. Blutdoping einschließlich des Gebrauchs von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen.

b. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgendes ist verboten:

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Hierunter fallen unter anderem die intravenöse Infusion**, die Katheterisierung und der Austausch von Urin.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

```


```

**) Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen

der gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlung.

```


```

IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

```


```

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S2 bis S5 und M1

bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZIEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin, Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en)**.

HINWEIS: Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

```


```

* Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin

5 Mikrogramm/ml übersteigt.

** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre

Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *** Die in das Überwachungsprogramm für 2005 aufgenommenen

Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch erforderlich.

Für alle anderen Verabreichungswege ist eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch nach dem verkürzten Verfahren erforderlich. Präparate zur Anwendung auf der Haut sind nicht verboten.

```


```

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

```


```

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.

```


```

- Luftsport (FAI) (0.20 g/L) o Moderner Fünfkampf

- Bogenschießen (UIPM) (0.10 g/L)

(FITA) (0.10 g/L) für Disziplinen,

- Motorsport (FIA) (0.10 g/L) bei denen Schießen

- Billard (WCBS) (0.20 g/L) eingeschlossen ist

- Boules (CMSB) (0.10 g/L) o Motorradsport (FIM) (0.00 g/L)

- Karate (WKF) (0.10 g/L) o Skifahren (FIS) (0.10 g/L)

```


```

P2. BETA-BLOCKER

Wenn nicht anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden

Sportarten nur im Wettkampf verboten:

```


```

- Flugsport (FAI) o Moderner Fünfkampf (UIPM) für

- Bogenschießen (FITA) auch Disziplinen, bei denen Schießen

außerhalb von Wettkämpfen eingeschlossen ist

verboten) o Kegeln (FIQ)

- Motorsport (FIA) o Segeln (ISAF) nur für

- Billard (WCBS) Steuermänner beim Match Race

- Bob (FIBT) (Boot gegen Boot)

- Boules (CMSB) o Schießen (ISSF) (auch außerhalb

- Bridge (FMB) von Wettkämpfen verboten)

- Schach (FIDE) o Skifahren (FIS) Skispringen und

- Curling (WCF) Freistilsnowboard

- Gymnastik (FIG) o Schwimmen (FINA) Springen und

- Motorradsport (FIM) Synchronschwimmen

o Ringen (FILA)

```


```

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

```


```

SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE*

```


```

“Spezifische Wirkstoffe”* sind unten angeführt:

Ephedrin, L-Methylamphetamin, Methylephedrin;

Cannabinoide;

Alle Beta-2 Agonists zur Inhalation, ausgenommen Clenbuterol;

Probenecid;

Alle Glukokortikosteroide;

Alle Beta Blocker;

Alkohol.

wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.” Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls “der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern ...”

VERBOTSLISTE° 2006WELT-ANTI-DOPING-CODEInkrafttreten: 1. Januar 2006Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründeteIndikationen beschränkt werden.

WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN

(IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene*) AAS, einschließlich

1-Androstendiol (5-Alpha-androst-1-en-3-beta,17-beta-diol); 1- Androstendion (5-Alphaandrost-1-en-3,17-dion); Bolandiol (19- Norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien- 3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17-Alpha-ethynyl-17- betahydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol);

Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chloro-17-betahydroxy-17- alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17-Alphamethyl-5-alpha-androst-2-en-17-beta-ol); Drostanolon;

Ethylestrenol (19-Nor-17-alphapregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron;

Formebolon; Furazabol (17-Beta-hydroxy-17-alphamethyl-5-alphaandrostano[2,3-c]-furazan); Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17-Beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon;

Metenolon; Methandienon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylandrosta-1,4- dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2-Alpha,17-alpha-dimethyl-5- alpha-androstan-3-on-17-beta-ol); Methyldienolon (17-Betahydroxy-17- alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17-Betahydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestr-4-en-3- on); Methyltrienolon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestra-4,9,11- trien-3-on); Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19- Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol;

Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon;

Prostanozol ([3,2-c]Pyrazol-5-alphaetioallocholan-17-betatetrahydropyranol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18- Alpha-homo-pregna-4,9,11-trien-17-beta-ol-3-on); Trenbolon und andere Wirkstoffe mit

ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en).

```


```

° In der Verbotsliste sind einige Wirkstoffe oder ihre Metaboliten aufgeführt (Cannabinoide, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin, Epitestosteron, 19-Norandrosteron, Morphin, Salbutamol, Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron), bei denen in den Labors das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts festgestellt werden muss, bevor ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet wird.

*) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

b. Endogene** AAS:

Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17-Beta-hydroxy-5- alpha-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:

5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3- alpha,17-beta-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-Alphaandrostan-3-beta,17-beta-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-4-en-3-beta,17-alphadiol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17- beta-diol; Androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3-beta,17-beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en- 3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alphaandrostan-17-on; 3-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.

Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration dieses verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist.

In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von der Probe des Athleten angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und das Labor wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (z. B. IRMS) zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.

Wird ein Wert innerhalb des beim Menschen anzutreffenden Normbereichs gemeldet und wurde durch die zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, gibt es aber ernst zu nehmende Anzeichen für eine mögliche Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs, etwa durch einen Vergleich mit Referenzsteroidprofilen, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden, um festzustellen, ob das Ergebnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist oder als Folge des exogenen Ursprungs eines verbotenen Wirkstoffs aufgetreten ist.

Hat ein Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) als vier (4) zu eins (1) gemeldet und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, so kann eine weitere Untersuchung durchgeführt werden, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden, um festzustellen, ob das Ergebnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist oder als Folge des exogenen Ursprungs eines verbotenen Wirkstoffs aufgetreten ist. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erforderlich und man nimmt von der Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält.

Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden und sind nicht mindestens drei frühere Kontrollergebnisse verfügbar, so hat die zuständige Anti-Doping-Organisation den Athleten über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt zu kontrollieren. Entspricht das Longitudinalprofil des Athleten, der den nachfolgenden Kontrollen unterzogen wird, physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.

In äußerst seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer Größenordnung von durchweg sehr niedrigen Nanogramm/Milliliter-Werten (ng/ml) im Urin gefunden werden. Wird eine solche sehr niedrige Konzentration von Boldenon von einem Labor gemeldet und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Wirkstoffs festgestellt, so kann durch die Überprüfung früherer Kontrollen oder die Durchführung nachfolgender Kontrollen eine weitere Untersuchung durchgeführt werden. Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden, so sind von der zuständigen Anti-Doping-Organisation über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens drei unangekündigte Kontrollen durchzuführen. Entspricht das Longitudinalprofil des Athleten, der den nachfolgenden Kontrollen unterzogen wird, physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.

Bei 19-Norandrosteron gilt ein von einem Labor gemeldetes von der Norm abweichendes Analyseergebnis als wissenschaftlicher und schlüssiger Beweis für den exogenen Ursprung des verbotenen Wirkstoffs. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.

Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten einen verbotenen Wirkstoff enthält.

______________ **Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff “endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

2.

Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem

Clenbuterol, Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung (en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO) ;

2.

Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (zum Beispiel IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);

3.

Gonadotropine (LH, hCG), nur bei Männern verboten;

4.

Insulin;

5.

Kortikotropine.

Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Meldet ein Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von der Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, und sie ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.

Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, gilt als Hinweis auf die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs und ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten.

Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation verabreicht werden, eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich.

Trotz der Erteilung jeder Art von Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung gilt eine Salbutamolkonzentration (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.

S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

1.

Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol,

2.

Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören

3.

Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem

Diuretika*), Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, , Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drosperinon, das nicht verboten ist).

______________ *) Eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

a. Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem

b. Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.

Verboten sind intravenöse Infusionen, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten medizinischen Akutbehandlung.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZIEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Adrenalin ), Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin ), Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin ), Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmethamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) ***).

```


```

*) Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

**) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5

Mikrogramm/ml übersteigt.

***) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn

ihre Konzentration im Urin jeweils

10 Mikrogramm/ml übersteigt.

**** Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2006

aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein,

Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung erforderlich.

Soweit nicht nachfolgend angegeben, ist für andere Verabreichungswege eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich.

Die Anwendung von Präparaten zur örtlichen Anwendung bei Erkrankungen der Haut, des äußeren und inneren Ohres, der Nase, der Wangenhöhle und der Augen ist nicht verboten und bedarf keiner Form der Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung.

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.

• Luftsport (FAI) (0,20 g/L)

• Bogenschießen (FITA, IPC) (0,10 g/L)

• Motorsport (FIA) (0,10 g/L)

• Billard (WCBS) (0,20 g/L)

• Boule (CMSB, IPC-Kegeln) (0,10 g/L)

• Karate (WKF) (0,10 g/L)

• Moderner Fünfkampf (UIPM) (0,10 g/L) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist

• Motorradsport (FIM) (0,10 g/L)

• Motorbootsport (0,30 g/L)

P2. BETA-BLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

• Luftsport (FAI)

• Bogenschießen (FITA, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

• Motorsport (FIA)

• Billard (WCBS)

• Bob (FIBT)

• Boule (CMSB, IPC-Kegeln)

• Bridge (FMB)

• Schach (FIDE)

• Curling (WCF)

• Turnen (FIG)

• Motorradsport (FIM)

• Moderner Fünfkampf (UIPM) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist

• Kegeln (FIQ)

• Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)

• Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

• Skifahren/Snowboarding (FIS) Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air

• Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Spezifische Wirkstoffe *)

„Spezifische Wirkstoffe“ *) sind unten angeführt:

• Alle Beta-2 Agonisten zur Inhalation, außer Clenbuterol;

• Probenecid;

• Cathin, Cropropamid, Crothetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol,

Isomethepten, Levmethamphetamin, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nikethamid, Norfenefrine, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrine, Phenpromenthamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin;

• Cannabinoide;

• Alle Glukokortikosteroide:

• Alkohol;

• Alle Betablocker;

*) „Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.“ Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls „... der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern ...“

DIE VERBOTSLISTE 2007

WORLD ANTI-DOPING CODE

Gültig ab 1. Jänner 2007

Die Anwendung aller Arzneimittel sollte sich auf medizinisch

gerechtfertigte Indikationen beschränken

```


```

JEDERZEIT VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

(in und außerhalb von Wettkämpfen)

```


```

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLIKA

Anabolika sind verboten.

1.

Anabol androgene Steroide (AAS)

a. Exogene *2) AAS, einschließlich:

b. Endogene *3) AAS:

2.

Andere anabole Wirkstoffe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf:

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe, einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) sowie ihre Releasingfaktoren, sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO);

2.

Wachstumshormon (hGH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z. B. IGF-1), Mechano-Wachstumsfaktoren (MGFs) ;

3.

Gonadotropine (LH, hCG), nur für Männer verboten;

4.

Insulin;

5.

Corticotropine.

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten, einschließlich ihrer optischen D- und L- Isomere, sind verboten.

Als eine Ausnahme sind Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin zur Inhalation erlaubt. Ihre Anwendung verlangt eine Ausnahmegenehmigung zu therapeutischen Zwecken nach dem vereinfachtem Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption). Ungeachtet der gewährten Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken in jeglicher Form, wird eine Konzentration von mehr als 1000 ng/ml Salbutamol (frei und als Glukuronid) als abweichendes Resultat gewertet, es sei denn der Sportler beweist, dass der abweichende Wert die Folge der therapeutische Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.

S4. ANTIÖSTROGENE WIRKSTOFFE

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

1.

Aromatasehemmer schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Anastrozol, Letrozol, Aminoglutethimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.

2.

Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen

3.

Andere antiöstrogene Wirkstoffe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERENDE WIRKSTOFFE

Maskierende Wirkstoffe sind verboten. Sie schließen ein:

Diuretika *4), Epitestosteron, Probenecid, Inhibitoren der alpha-Reduktase (z. B. Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (z. B. Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke) und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en). Diuretika schließen ein:

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazid (z. B. Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorthiazid), Triamteren, und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, das nicht verboten ist).

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgendes ist verboten:

1.

Blutdoping einschließlich der Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen, unabhängig von deren Herkunft.

2.

Künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR13) und modifizierte Hämoglobinpräparate (z. B. auf Hämoglobin basierende Blut-Ersatzstoffe, mikrokapsulierte Hämoglobinprodukte).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

1.

Die Verfälschung oder die versuchte Verfälschung mit dem Ziel, die Integrität und Gültigkeit einer während einer Dopingkontrolle genommenen Probe zu verändern, ist verboten. Diese schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf: Katheterisierung, den Austausch und/oder die Veränderung der Urinprobe.

2.

Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten medizinischen Behandlung.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Verwendung von Zellen, Genen, Bestandteilen von Genen oder der Modulation der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

```


```

IM WETTKAMPF VERBOTENE

WIRKSTOFFE UND METHODEN

```


```

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1

bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZEN

Alle Stimulanzien (einschließlich allfälliger optischer Isomere (Dund L-)) sind verboten, mit Ausnahme von Imidazol-Derivaten zur topischen Anwendung und der Stimulanzien, die im Überwachungsprogramm 2007 *5) aufgeführt sind.

Adrafinil, Adrenalin 6), Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Cathin 7), Clobenzorex, Kokain, Cropropamid, Crotetamid, Cyclazodon, Dimethylamphetamin, Ephedrin 8), Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutrazat, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamin, Meclofenoxat, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Metamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymetamphetamin, p-Methylamphetamin, Methylephedrin 8), Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenefrin, Norfenfluramin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phenpromethamin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher (n) biologischer(n) Wirkung(en).

Ein in dieser Klasse nicht namentlich aufgeführtes Stimulanz kann nur als Spezifischer Wirkstoff betrachtet werden, wenn der Sportler zeigen kann, dass dieser Wirkstoff besonders anfällig ist für einen ungewollten Verstoß gegen die Anti-Doping-Bestimmungen, sei es wegen seiner großen Verbreitung in medizinischen Produkten, oder sei es, dass sein Einsatz zu Dopingzwecken wenig wahrscheinlich ist.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (z. B.: Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUCOKORTIKOIDE

Alle Glucokortikoide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken erforderlich. Andere Verabreichungswege (intrartikuläre, periartikuläre, peridendinöse, epidurale, intradermale Injektionen und Inhalationen) erfordern eine Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach dem abgekürzten Verfahren.

Topische Präparate, die für die Behandlung dermatologischer (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), aurikulärer, nasaler, buccaler, ophtalmologischer, gingivaler und perianaler Beschwerden eingesetzt werden, sind nicht verboten und brauchen keine Form einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken.

```


```

IN BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE

WIRKSTOFFE

```


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P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Der Nachweis erfolgt durch Atem- und/oder Blutanalysen. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt (Blutwert in g/L), ist für jede Sportart in Klammern angegeben.

• Flugsport (FAI) (0.20 g/L) • Karate (WKF) (0.10 g/L)

• Motorsport (FIA) (0.10 g/L) • Moderner Fünfkampf

(UIPM) (0.10 g/L)

• Bogenschiessen für Disziplinen, die Schießen

(FITA, IPC) (0.10 g/L) involvieren

• Boules (CMSB, • Motorradsport (FIM) (0.10 g/L)

IPC bowls) (0.10 g/L) • Powerbootsport (UIM) (0.30 g/L)

P2. BETA-BLOCKER

Wenn nicht anderes angegeben ist, sind Betablocker nur im Wettkampf in den folgenden Sportarten verboten:

• Flugsport (FAI) • Moderner Fünfkampf (UIPM)

• Bogenschießen (FITA) (auch für Disziplinen, die Schießen außerhalb von Wettkämpfen involvieren

verboten) • Kegeln (FIQ)

• Motorsport (FIA • Segeln (ISAF) nur für

• Billard (WCBS) Steuermänner beim Match Race

• Bob (FIBT) • Schießen (ISSF) (auch außerhalb

• Boules (CMSB, IPC bowls) von Wettkämpfen verboten)

• Bridge (FMB) • Skifahren/Snowboard (FIS) im

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