(Übersetzung)ANTI-DOPING-KONVENTION(NR: GP XVIII RV 94 AB 119 S. 27. BR: AB 4054 S. 541.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-01-01
Status Aufgehoben · 1991-09-26
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

• Motorradsport (FIM) Snow-board Half pipe/Big air • Ringen (FILA)

Betablocker schließen ein, sind aber nicht beschränkt auf:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Laßlol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

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SPEZIFISCHE WIRKSTOFFE *9)

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„Spezifische Wirkstoffe“ sind unten angeführt:

• Alle Beta-2-Agonisten zur Inhalation (außer Salbutamol, freie und glukuronidierte Form) bei einer Konzentration von mehr als 1000 ng/ml und Clenbuterol);

• Probenecid ;

• Cathin, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Famprofazon, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamfetamine, Meclofenoxat, p-Methylamphetamin, Methylephedrin, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Ortetamin, Oxilofrin, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Tuaminoheptan, und alle anderen nicht namentlich in Kategorie S6 aufgeführten Stimulanzien, für die der Sportler zeigt, dass sie den in Kategorie S6 beschriebenen Bedingungen entsprechen;

• Cannabinoide;

• Alle Glukokortikosteroide ;

• Alkohol;

• Alle Beta-Blocker.


ACHTUNG!

Es ist Aufgabe jedes Sporttreibenden, sich zu vergewissern, dass jedes Arzneimittel, jedes Nahrungsergänzungsmittel oder jedes sonstige Präparat, das eingenommen wird, keine verbotenen Wirkstoffe enthält!

Bei einigen der verbotenen Wirkstoffklassen ist die Aufzählung nicht abschliessend. Dies wird mit der Formulierung „und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)“ ausgedrückt. Derartige Wirkstoffe sind deshalb ebenfalls verboten, auch wenn sie nicht namentlich aufgeführt sind. Es ist weiters Aufgabe jedes Sporttreibenden, sich zu vergewissern, ob ihre verantwortlichen Internationalen Sportverbände zusätzliche Einschränkungen, Verbote und/oder Bestimmungen bei bestimmten Wirkstoffen vorsehen.


______________ *1) Beim vorliegenden Dokument handelt es sich um eine inoffizielle

Übersetzung des Österreichischen Anti-Doping-Comités. Bei sprachlichen Abweichungen zur englischen Version gilt diese.

*2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff

“exogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

*3) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff

“endogen” auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

*4) Eine Ausnahmegenehmigung zum therapeutischen Gebrauch ist nicht

gültig, wenn im Urin eines Sportlers ein Diuretikum zusammen mit anderen verbotenen Wirkstoffen im Bereich oder unterhalb des entsprechenden Grenzwertes gefunden wird.

*5) Die folgenden Wirkstoffe, die im Überwachungsprogramm 2007

enthalten sind (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradrol, Pseudoephedrin, Synephrin), sind nicht verboten.

*6) Adrenalin, in Verbindung mit Lokalanästhetika oder die lokale

Anwendung (z. B. für Nase oder Auge), ist nicht verboten. *7) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin

5 Mikrogramm/ml übersteigt.

*8) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre

jeweilige Konzentration im Urin 10 Mikrogramm/ml übersteigt. *9) „Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die

wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unbeabsichtigte Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke missbraucht zu werden“. Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einem Herabsetzen der Strafe führen, falls „... der Sportler nachweisen kann, dass deren Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportlich Leistung zu steigern ...

DIE VERBOTSLISTE 2007

WORLD ANTI-DOPING CODE

(Anm.: Anlage (Übersetzung) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt III Nr. 45/2008

(Übersetzung)

DIE VERBOTSLISTE 2009

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Gültig ab 1. Januar 2009

Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizisch begründeteIndikationen beschränkt werden.

Alle verbotenen Substanzen gelten als „spezifische Substanzen“ mit Ausnahme der Substanzen in den Klassen S1, S2, S4.4 und S6.a sowie der Methoden M1, M2 und M3.

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| SUBSTANZEN UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB |

| VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND |

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VERBOTENE SUBSTANZEN

S1. ANABOLE SUBSTANZEN

Anabole Substanzen sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene * AAS, einschließlich

b. Endogene ** AAs bei exogener Verabreichung:

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1) Synonym (Freiname nach INN): Androstanolon.

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```

2.

Zu den anderen anabolen Substanzen gehören unter anderem Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

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```

| Im Sinne dieses Abschnittes |

| * bezieht sich der Begriff „exogen“ auf eine Substanz, die vom |

| Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden|

| kann; |

| ** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff |

| „endogen“ auf eine Substanz, die vom Körper auf natürlichem Wege |

| produziert werden kann. |

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S2. HORMONE UND VERWANDTE SUBSTANZEN

Die folgenden Substanzen und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoese-stimulierende Substanzen (z. B. Erythropoetin (EPO), Darbepoetin (dEPO), Hematide);

2.

Wachstumshormon (GH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (z. B. IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);

3.

Choriongonadotropin (CG) und luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern;

4.

Insuline;

5.

Kortikotropine

[Kommentar zu Klasse S2:

Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie eine verbotene Substanz (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration der verbotenen Substanz oder ihrer Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten die von der WADA aufgestellten Kriterien erfüllt/erfüllen oder derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Meldet ein Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass die verbotene Substanz exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von der Probe an, dass sie eine verbotene Substanz enthält, und sie ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.]

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten.

Daher ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation verabreicht werden, ebenfalls eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nach dem entsprechenden Abschnitt des Internationalen Standards für Medizinische Ausnahmegenehmigungen erforderlich.

Trotz der Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung gilt ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 ng/ml als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses anormale Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.

S4. HORMON-ANTAGONISTEN und –MODULATOREN

Folgende Klassen sind verboten:

1.

Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.

2.

Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

3.

Andere antiestrogen wirkende Substanzen; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.

4.

Myostatinfunktionen verändernde Substanzen; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer.

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören:

Diuretika, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel intravenöses Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol) und andere Substanzen mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drosperinon und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).

[Kommentar zu Klasse S5:

Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen exogener verbotener Substanzen enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen.]

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.

2.

Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

1.

Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.

2.

Verboten sind intravenöse Infusionen, außer bei chirurgischen Verfahren, medizinischen Notfällen oder klinischen Untersuchungen.

M3. GENDOPING

Die Übertragung von Zellen oder Genelementen bzw. die Verwendung von Zellen, Genelementen oder pharmakologischen Substanzen zur Regulierung der Expression endogener Gene, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen können, ist verboten.

PRAR Sigma-Agonisten (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Sigma, z. B. GW 1516) und AMPK-Agonisten (PRAR Sigma-AMP-activated protein kinase, z. B. AICAR) sind verboten.

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| IM WETTKAMPF VERBOTENE SUBSTANZEN UND METHODEN |

|__________________________________________________________________|

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1

bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE SUBSTANZEN

S6. STIMULANZEN

Alle Stimulanzen (zu denen gegebenenfalls auch deren optische D- und L-Isomere gehören) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2009 * aufgenommenen Stimulanzien.

Zu den Stimulanzien gehören

a: Nicht-spezifische Stimulanzien:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cropropamid, Crotetamid, Dimethylamphetamin, Etilamphetamin, Famprofazon, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Kokain, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylamphetamin, Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan. Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.

b: Spezifische Stimulanzien (Beispiele):

Adrenalin , Cathin , Ephedrin , Etamivan, Etilefrin, Fenbutrazat, Fencamfamin, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamphetamin, Meclofenoxat, Methylephedrin *, Mehtylphenidat, Nikethamid, Norfenefrin, Octopamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

______________ * Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2009 aufgenommenen Substanzen (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin), gelten nicht als verbotene Substanzen.

** Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

*** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm pro Milliliter übersteigt.

**** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

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S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUCOCORTICOIDE

Alle Glukokortikoide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden.

Gemäß dem Internationalen Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen muss der Athlet den Gebrauch intraartikulär, periartikulär, peritendinös, epidural, intradermal und inhalativ verabreichter Glukokortikoide, mit Ausnahme der unten genannten, anzeigen.

Topisch verabreichte Präparate bei Erkrankungen des Ohres, der Mundhöhle, der Haut (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), des Zahnfleisches, der Nase, der Augen und des äußeren Afters sind nicht verboten und bedürfen keiner Form der Medizinischen Ausnahmegenehmigung.

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| BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE SUBSTANZEN |

|__________________________________________________________________|

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, beträgt 0,10 g/l.

eingeschlossen ist

P2. BETA-BLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden

Sportarten nur im Wettkampf verboten:

(auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

eingeschlossen ist

aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2011

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Januar 2011

Alle verbotenen Stoffe1 gelten als „spezifische Stoffe“ mit Ausnahme der Stoffe in den Klassen S1, S2.1 bis S2.5, S4.4 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.

STOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

S0.__NICHT ZUGELASSENE STOFFE

Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (das heißt. Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise zurückgezogene Arzneimittel), sind zu jeder Zeit verboten.

VERBOTENE STOFFE

S1.__ANABOLE STOFFE

Anabole Stoffe sind verboten.

1.__Anabol-androgene Steroide (AAS)

a.Exogene2 AAS, einschließlich:

1-Androstendiol (5-Alpha-androst-1-en-3-beta,17-beta-diol); 1-Androstendion (5-Alpha-androst-1-en-3,17-dion); Bolandiol (19-Norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17-Alpha-ethinyl-17-beta-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol); Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17-beta-hydroxy-17-alphamethylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17-Alpha-methyl-5-alpha-androst-2-en-17-beta-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-Nor-17-alphapregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androsta-[2,3-c]furazan); Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron(4,17-Beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2-Alpha,17-Alpha-dimethyl-5-alpha-androstan-3-on-17-beta-ol); Methyldienolon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestr-4-en-3-on); Methyltestosteron; Metribolon (Methyltrienolon, 17-Beta-hydroxy-17-alphamethylestra-4,9,11-trien-3-on); Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon3; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17-Beta-hydroxy-5-alphaandrostano[3,2-c]-Pyrazol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18-Alpha-homopregna-4,9,11-trien-17-beta-ol-3-on); Trenbolon

und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

b.Endogene4 AAS bei exogener Verabreichung:

Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-3-on)5; Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere:

5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-betadiol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-betadiol; Androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-4-en-3-beta,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3-beta,17-beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epidihydrotestosteron; Epitestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 3-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.

2.__Zu den anderen anabolen Stoffen gehören unter anderem

Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

S2.__PEPTIDHORMONE, WACHSTUMSFAKTOREN UND VERWANDTE STOFFE

Die folgenden Stoffe und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoese-stimulierende Stoffe [ zum Beispiel Erythropoetin (EPO) , Darbepoetin (dEPO) , Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Stabilisatoren , Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA – Continuous Erythropoiesis Receptor Activator) , Peginesatide (Hematide)] ;

2.

Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern;

3.

Insuline ;

4.

Corticotropine ;

5.

Wachstumshormon (GH), insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1 (IGF-1), Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs), Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs), Blutplättchen-Wachstumsfaktor (PDGF), vaskulärendothelialer Wachstumsfaktor (VEGF) sowie alle anderen Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen

S3.__BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten (gegebenenfalls auch beide optischen Isomere) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Salbutamol (höchstens 1 600 Mikrogramm über 24 Stunden) und Salmeterol, wenn sie jeweils entsprechend den therapeutischen Empfehlungen des Herstellers inhaliert werden.

Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1 000 Nanogramm/ml wird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwendung des Stoffes angesehen und gilt als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der Anwendung einer therapeutischen Dosis (höchstens 1 600 Mikrogramm über 24 Stunden) von inhaliertem Salbutamol war.

S4.__HORMON-ANTAGONISTEN UND -MODULATOREN

Die folgenden Klassen sind verboten:

1.

Aromatasehemmer ; dazu gehören unter anderem Aminoglutethimid , Anastrozol , Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion) , 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo) , Exemestan , Formestan , Letrozol , Testolacton .

2.

Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) ; dazu gehören unter anderem Raloxifen , Tamoxifen , Toremifen .

3.

Andere antiestrogene Stoffe ; dazu gehören unter anderem Clomifen , Cyclofenil , Fulvestrant .

4.

Stoffe, welche die Myostatinfunktion(en) verändern ; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer .

S5.__DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören:

Diuretika, Desmopressin, Plasmaexpander (zum Beispiel Glycerol; intravenös verabreichte(s) Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol), Probenecid und andere Stoffe mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Zu den Diuretika gehören:

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, Pamabrom und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).

Für die Verwendung in und gegebenenfalls außerhalb von Wettkämpfen jeglicher Menge eines Stoffes, der Grenzwerten unterliegt (das heißt Salbutamol, Morphin, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), in Verbindung mit einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel muss neben der Medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder das andere Maskierungsmittel eine gesonderte Medizinische Ausnahmegenehmigung für diesen Stoff vorgelegt werden.

VERBOTENE METHODEN

M1.__ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Blutdoping einschließlich der Anwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.

2.

Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobinprodukte), außer ergänzender Sauerstoff.

M2.__CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Es gelten folgende Verbote:

1.

Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrolle genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin.

2.

Verboten sind intravenöse Infusionen, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht.

3.

Verboten sind die sukzessive Entnahme, Manipulation und Reinfusion von Vollblut in das Kreislaufsystem.

M3.__GENDOPING

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

1.

Die Übertragung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäuresequenzen;

2.

die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen;

3.

die Anwendung von Stoffen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Funktionen auswirken, von denen bekannt ist, dass sie die Leistung durch Änderung der Genexpression beeinflussen. Zum Beispiel sind PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten (zum Beispiel GW 1516) und AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Achse-Agonisten (zum Beispiel AICAR – aminoimidazole carboxamide riboside) verboten.

IM WETTKAMPF VERBOTENE STOFFE UND METHODEN

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S0 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE STOFFE

S6.__STIMULANZIEN

Alle Stimulanzien (gegebenenfalls auch beide optischen Isomere) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 20116 aufgenommenen Stimulanzien.

Zu den Stimulanzien gehören

a.Nicht-spezifische Stimulanzien:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benfluorex, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Dimethylamphetamin, Etilamphetamin, Famprofazon, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), p-Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, 4-Phenylpirazetam (Carphedon), Prenylamin, Prolintan.

b.Spezifische Stimulanzien (Beispiele):

Adrenalin7, Cathin8, Ephedrin9, Etamivan, Etilefrin, Fenbutrazat, Fencamfamin, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamphetamin, Meclofenoxat, Methylephedrin9, Methylhexanamin (Dimethylpentylamin), Methylphenidat, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Pseudoephedrin10, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

S7.__NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8.__CANNABINOIDE

Natürliches (zum Beispiel Cannabis, Haschisch, Marihuana) oder synthetisches Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabinomimetika [zum Beispiel „Spice“ (Inhaltsstoffe: JWH018, JWH073), HU-210] sind verboten.

S9. GLUCOCORTICOSTEROIDE

Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sie oral, intravenös, intramuskulär oder rektal verabreicht werden.

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE STOFFE

P1.__ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- und/oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, beträgt 0,10 g/l.

• Bogenschießen (FITA) • Motorbootsport (UIM)
• Karate (WKF) • Motorradsport (FIM)
• Kegeln und Bowling (FIQ) • Motorsport (FIA)
• Luftsport (FAI)

P2.__BETABLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

• Billard und Snooker (WCBS) • Motorbootsport (UIM)
• Bob und Skeleton (FIBT) • Motorradsport (FIM)
• Bogenschießen (FITA) (auch • Motorsport (FIA)
außerhalb von Wettkämpfen • Ringen (FILA)
verboten) • Schießen (ISSF, IPC) (auch
• Boule (CMSB) außerhalb von Wettkämpfen
• Bridge (FMB) verboten)
• Curling (WCF) • Segeln (ISAF) nur für
• Darts (WDF) Steuermänner beim Match Race
• Golf (IGF) (Boot gegen Boot)
• Kegeln und Bowling (FIQ) • Skifahren/Snowboarding (FIS)
• Luftsport (FAI) Skispringen, Freistil
• Moderner Fünfkampf (UIPM) für aerials/halfpipe und Snowboard
Disziplinen, bei denen Schießen halfpipe/big air
eingeschlossen ist

Zu den Betablockern gehören unter anderem:

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.


1 Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Soweit in dieser Verbotsliste von „(verbotenen) Stoffen“ die Rede ist, handelt es sich hierbei (auch) um verbotene Substanzen i.S.d. Nationalen Anti Doping-Codes (NADC 2009, Version 2.0, vgl. dort Anhang 1: Begriffsbestimmungen, S. 86).

2 Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „exogen“ auf einen Stoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

3 Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Synonym (Freiname nach INN): Norboleton.

4 Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „endogen“ auf einen Stoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

5 Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Synonym (Freiname nach INN): Androstanolon.

6 Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2011 aufgenommenen Stoffe (Bupropion, Coffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Synephrin) gelten nicht als verbotene Stoffe.

7 Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

8 Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

9 Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

10 Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2012

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Januar 2012

In Einklang mit Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping Code gelten alle verbotenen Substanzen als „spezifische Substanzen“ mit Ausnahme der Substanzen in den Klassen S1, S2, S4.4, S4.5 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.

SUBSTANZEN UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

VERBOTENE SUBSTANZEN

S0. NICHT ZUGELASSENE SUBSTANZEN

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt werden und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung bzw. zurückgezogene Arzneimittel, Designerdrogen, Tierarzneimittel), sind zu jeder Zeit verboten.

S1. ANABOLE SUBSTANZEN

Anabole Substanzen sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene* AAS, einschließlich

1-Androstendiol (5-Alpha-androst-1-en-3-beta,17-beta-diol); 1-Androstendion (5-Alpha-androst-1-en-3,17-dion); Bolandiol (Estr-4-en-3-beta,17-beta-diol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17-Alpha-ethinyl- 17-beta-hydroxyandrost-4-eno[2,3-d]isoxazol); Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17-beta-hydroxy-17-alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17-Alpha-methyl-5-alpha-androst-2-en-17-beta-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-Nor-17-alpha-pregn-4-en-17-ol); Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androsta-[2,3-c]furazan); Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17-Beta-dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2-Alpha,17-Alpha-dimethyl-5-alpha-androstan-3-on-17-beta-ol); Methyldienolon (17-Betahydroxy-17-alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestr-4-en-3-on); Methyltestosteron; Metribolon (Methyltrienolon, 17-Betahydroxy-17-alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan[3,2-c]pyrazol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18-Alpha-homo-pregna-4,9,11-trien-17-beta-ol-3-on); Trenbolon; und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

b. Endogene** AAS bei exogener Verabreichung:

Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-3-on)1; Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere, darunter unter anderen:

5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-beta-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol;5-Alpha-androstan-3-beta,17-beta-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol;Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-4-en-3-beta,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3-beta,17-beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epidihydrotestosteron; Epitestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 3-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 7-Alpha-hydroxy-DHEA; 7-Beta-hydroxy-DHEA; 7-Keto-DHEA; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.


1 Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Synonym (Freiname nach INN): Androstanolon.

2.

Zu den anderen anabolen Substanzen gehören unter anderem

Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

* Für die Zwecke dieses Abschnittes bezieht sich der Begriff „exogen“ auf eine Substanz, die vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.
** Für die Zwecke dieses Abschnittes bezieht sich der Begriff „endogen“ auf eine Substanz, die vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

S2. PEPTIDHORMONE, WACHSTUMSFAKTOREN UND VERWANDTE SUBSTANZEN

Die folgenden Substanzen und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoese-stimulierende Stoffe [ zum Beispiel Erythropoetin (EPO), Darbepoetin (dEPO), Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Stabilisatoren, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA – Continuous Erythropoiesis Receptor Activator), Peginesatide (Hematide)];

2.

Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern

3.

Insuline;

4.

Corticotropine;

5.

Wachstumshormon (GH), insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1 (IGF-1), Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs), der Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs), Blutplättchen-Wachstumsfaktor (PDGF), vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF) sowie alle anderen Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/- den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen;

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

S3. ΒETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten (gegebenenfalls auch beide optischen Isomere) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Salbutamol (höchstens 1600 Mikrogramm über 24 Stunden), Formoterol (höchstens 36 Mikrogramm über 24 Stunden) und Salmeterol, wenn sie jeweils entsprechend den therapeutischen Empfehlungen des Herstellers inhaliert werden.

Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder ein Formoterolwert von mehr als 30 Nanogramm/ml wird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwendung der Substanz angesehen und gilt als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der Anwendung einer therapeutischen inhalatierten Dosis bis zu den oben genannten Höchstwerten war.

S4. HORMONE UND STOFFWECHSEL-MODULATOREN

Es gelten folgende Verbote:

1.

Aromatasehemmer ; dazu gehören unter anderem Aminoglutethimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton.

2.

Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen .

3.

Andere antiestrogene Substanzen ; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant .

4.

Substanzen, welche die Myostatinfunktion(en) verändern ; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer .

5.

Stoffwechselmodulatoren: PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten (z. B. GW1516) und AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Achse-Agonisten (z. B. AICAR) – aminoimidazole carboxamide riboside) .

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören:

Diuretika, Desmopressin, Plasmaexpander (zum Beispiel Glycerol; intravenös verabreichte(s) Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol), Probenecid und andere Substanzen mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en). Die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie ist nicht verboten.

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, Pamabrom und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).

Für die Verwendung in und gegebenenfalls außerhalb von Wettkämpfen jeglicher Menge einer Substanz, die Grenzwerten unterliegt (das heißt Formoterol, Salbutamol, Morphin, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), in Verbindung mit einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel, muss neben der Medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder ein anderes Maskierungsmittel auch eine gesonderte Medizinische Ausnahmegenehmigung für diese Substanz vorgelegt werden.

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.

2.

Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorochemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobinprodukte), außer ergänzender Sauerstoff.

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrolle genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin.

2.

Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht.

3.

Die sukzessive Entnahme, Manipulation und Wiederzufuhr von Vollblut, ganz gleich in welcher Menge, in das Kreislaufsystem.

M3. GENDOPING

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

1.

Die Übertragung von Nukleinsäuren oder Nukleinsäuresequenzen;

2.

die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen;

IM WETTKAMPF VERBOTENE SUBSTANZEN UND METHODEN
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S0 bis S5 und M1 bis M3
sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE SUBSTANZEN

S6. STIMULANZIEN

Alle Stimulanzien (gegebenenfalls auch beide optische Isomere) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2012* aufgenommenen Stimulanzien.

Zu den Stimulanzien gehören

a: Nicht-spezifische Stimulanzien:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benfluorex, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Dimethylamphetamin, Etilamphetamin, Famprofazon, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), p-Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, 4-Phenylpirazetam (Carphedon), Prenylamin, Prolintan.

Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.

b: Spezifische Stimulanzien (Beispiele):

Adrenalin, Cathin, Ephedrin, Etamivan, Etilefrin, Fenbutrazat, Fencamfamin, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamphetamin, Meclofenoxat, Methylephedrin, Methylhexanamin (Dimethylpentylamin), Methylphenidat, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Pseudoephedrin****, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).


** Die lokale Anwendung (zum Beispiel nasal, ophthalmologisch) von Adrenalin oder die Anwendung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum ist nicht verboten.

*** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

**** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

* Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Natürliches (z. B. Cannabis, Haschisch, Marihuana) oder synthetisches Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabinomimetika [z. B. „Spice“ (Inhaltsstoffe JWH018, JWH073), HU-210] sind verboten.

S9. GLUCOCORTICOSTEROIDE

Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sie oral, intravenös, intramuskulär oder rektal

verabreicht werden.

IN BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE SUBSTANZEN

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, beträgt 0,10 g/l.

• Bogenschießen (FITA)

•· Karate (WKF)

•· Luftsport (FAI)

•· Motorbootsport (UIM)

•· Motorradsport (FIM)

•· Motorsport (FIA)

P2. BETABLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

•· Billard (alle Disziplinen) (WCBS)

•· Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

•· Boule (CMSB)

•· Bridge (FMB)

•· Darts (WDF)

•· Golf (IGF)

•· Kegeln und Bowling (FIQ)

•· Luftsport (FAI)

•· Motorbootsport (UIM)

•· Motorsport (FIA)

•· Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

•· Skifahren/Snowboarding (FIS) Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2013

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Jänner 2013

In Einklang mit Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten alle verbotenen Stoffe* als „spezifische Stoffe“ mit Ausnahme der Stoffe in den Klassen S1, S2, S4.4, S4.5 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.

VERBOTENE STOFFE

S0. NICHT ZUGELASSENE STOFFE

Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Stoffe), sind zu jeder Zeit verboten.

S1. ANABOLE STOFFE

Anabole Stoffe sind verboten.

1. Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene * ) AAS, einschließlich

b. Endogene ** ) AAS bei exogener Verabreichung:


*) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „exogen“ auf einen Stoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

**) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „endogen“ auf einen Stoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

2. Zu den anderen anabolen Stoffen gehören unter anderem

S2. PEPTIDHORMONE; WACHSTUMSFAKTOREN, UND VERWANDTE STOFFE

Die folgenden Stoffe und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoese-stimulierende Stoffe [ zum Beispiel Erythropoetin (EPO), Darbepoetin (dEPO), Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Stabilisatoren, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA - Continuous Erythropoiesis Receptor Activator), Peginesatid (Hematid)];

2.

Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern;

3.

Corticotropine

4.

Wachstumshormon (GH), insulinähnlicher Wachstumsfaktor-1 (IGF-1), Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGFs), Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs), Blutplättchen-Wachstumsfaktor (PDGF), vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF) sowie alle anderen Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese/den Proteinabbau, die Gefäßbildung/-versorgung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen,

und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten, gegebenenfalls auch alle optischen Isomere (zum Beispiel D- und L-), sind verboten; hiervon ausgenommen sind inhaliertes Salbutamol (höchstens 1600 Mikrogramm über 24 Stunden), inhaliertes Formoterol (abgegebene Dosis höchstens 54 Mikrogramm über 24 Stunden) und Salmeterol, wenn es entsprechend den therapeutischen Empfehlungen der Hersteller inhaliert wird.

Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder ein Formoterolwert im Urin von mehr als 40 Nanogramm/ml wird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwendung des Stoffes angesehen und gilt als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der Anwendung einer therapeutischen inhalierten Dosis bis zu dem oben genannten Höchstwert war.

S4. HORMONE UND STOFFWECHSEL-MODULATOREN

Es gelten folgende Verbote:

1.

Aromatasehemmer ; dazu gehören unter anderem Aminoglutethimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton .

2.

Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) ; dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen .

3.

Andere antiestrogene Stoffe ; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant .

4.

Stoffe, welche die Myostatinfunktion(en) verändern ; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer .

5.

Stoffwechsel-Modulatoren:

a)

Insuline

b)

PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten (zum Beispiel GW 1516) und AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Achse-Agonisten (zum Beispiel AICAR).

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören

Diuretika, Desmopressin, Plasmaexpander (zum Beispiel Glycerol; intravenös verabreichtes Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol), Probenecid

und andere Stoffe mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie ist nicht verboten.

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren

und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, Pamabrom und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).

Für die Verwendung in und gegebenenfalls außerhalb von Wettkämpfen jeglicher Menge eines Stoffes, der Grenzwerten unterliegt (das heißt Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), in Verbindung mit einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel muss neben der Medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder ein anderes Maskierungsmittel auch eine gesonderte Medizinische Ausnahmegenehmigung für diesen Stoff vorgelegt werden.

VERBOTENE METHODEN

M1. MANIPULATION VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Die Verabreichung oder Wiederzufuhr jeder Menge von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem.

2.

Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobinprodukte), außer ergänzender Sauerstoff.

3.

Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln.

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin.

2.

Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht.

M3. GENDOPING

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

1.

Die Übertragung von Nukleinsäure-Polymeren oder Nukleinsäure-Analoga;

2.

die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen.

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S0 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE STOFFE

S6. STIMULANZIEN

Alle Stimulanzien, gegebenenfalls auch alle optischen Isomere (zum Beispiel D- und L-), sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2013*) aufgenommenen Stimulanzien.

Zu den Stimulanzien gehören

a. Nicht-spezifische Stimulanzien:

b. Spezifische Stimulanzien (Beispiele):

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Natürliches (zum Beispiel Cannabis, Haschisch, Marihuana) oder synthetisches Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabinomimetika (zum Beispiel „Spice“, JWH018, JWH073, HU-210) sind verboten.

S9. GLUCOCORTCOSTEROIDE

Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sie oral, intravenös, intramuskulär oder rektal verabreicht werden.


*) Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2013 aufgenommenen Stoffe (Bupropion, Koffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Synephrin) gelten nicht als verbotene Stoffe.

**) Die lokale Verabreichung (zum Beispiel nasal, ophthalmologisch) von Adrenalin oder die Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum ist nicht verboten

***) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

****) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

*) Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, beträgt 0,10 g/l.

Bogenschießen (FITA)

Karate (WKF)

Luftsport (FAI)

Motorbootsport (UIM)

Motorradsport (FIM)

Motorsport (FIA)

P2. BETABLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

Billard (alle Disziplinen) (WCBS)

Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

Darts (WDF)

Golf (IGF)

Motorsport (FIA)

Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)

Skifahren/Snowboarding (FIS) im Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

VERBOTSLISTE 2014

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Januar 2014

In Einklang mit Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten alle verbotenen Stoffe* als „spezifische Stoffe“ mit Ausnahme der Stoffe in den Klassen S1, S2, S4.4, S4.5 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.

STOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

VERBOTENE STOFFE

S0. NICHT ZUGELASSENE STOFFE

Pharmakologisch wirksame Stoffe, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung beziehungsweise Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Stoffe), sind zu jeder Zeit verboten.

S1. ANABOLE STOFFE

Anabole Stoffe sind verboten.

1. Anabol-androgene Steroide (AAS)


*) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „exogen“ auf einen Stoff, der vom Körper normalerweise nicht aufnatürlichem Wege produziert wird.

**) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „endogen“ auf einen Stoff, der normalerweise vom Körper auf natürlichem Wege produziert wird.

2. Zu den anderen anabolen Stoffen gehören unter anderem

S2. PEPTIDHORMONE, WACHSTUMSFAKTOREN UND VERWANDTE STOFFE

Die folgenden Stoffe und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n

biologischer/n Wirkung(en) sind verboten:

1.

Erythropoese-stimulierende Stoffe [zum Beispiel Erythropoetin (EPO), Darbepoetin (dEPO), Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Stabilisatoren, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA - Continuous Erythropoiesis ReceptorActivator), Peginesatid (Hematid)];

2.

Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) und ihre Releasingfaktoren bei Männern;

3.

Corticotropine und ihre Releasingfaktoren;

4.

Wachstumshormon (GH) und seine Releasingfaktoren, insulinähnlicher Wachstumsfaktor-1 (IGF-1).

und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten, gegebenenfalls auch alle optischen Isomere (zum Beispiel D- und L-), sind verboten; hiervon ausgenommen sind inhaliertes Salbutamol (höchstens 1600 Mikrogramm über 24 Stunden), inhaliertes Formoterol (abgegebene Dosis höchstens 54 Mikrogramm über 24 Stunden) und Salmeterol, wenn es entsprechend den therapeutischen Empfehlungen der Hersteller inhaliert wird.

Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml oder ein Formoterolwert im Urin von mehr als 40 Nanogramm/ml wird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwendung des Stoffes angesehen und gilt als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der Anwendung einer therapeutischen inhalierten Dosis bis zu dem oben genannten Höchstwert war.

S4. HORMONE UND STOFFWECHSEL–MODULATOREN

Es gelten folgende Verbote:

1.

Aromatasehemmer ; dazu gehören unter anderem Aminoglutethimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton.

2.

Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) ; dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

3.

Andere antiestrogene Stoffe ; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant .

4.

Stoffe, welche die Myostatinfunktion(en) verändern ; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer.

5.

Stoffwechsel-Modulatoren:

a)

Insuline

b)

PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten (zum Beispiel GW 1516) und AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Achse-Agonisten (zum Beispiel AICAR).

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören

Diuretika, Desmopressin, Plasmaexpander (zum Beispiel Glycerol; intravenös verabreichtes Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol), Probenecid

und andere Stoffe mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie ist nicht verboten.

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren, Vaptane (zum Beispiel Tolvaptan)

und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, Pamabrom und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).

Für die Verwendung in und gegebenenfalls außerhalb von Wettkämpfen jeglicher Menge eines Stoffes, der Grenzwerten unterliegt (das heißt Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), in Verbindung mit einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel muss neben der Medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder ein anderes Maskierungsmittel auch eine gesonderte Medizinische Ausnahmegenehmigung für diesen Stoff vorgelegt werden.

VERBOTENE METHODEN

M1. MANIPULATION VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Die Verabreichung oder Wiederzufuhr jeder Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem.

2.

Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobinprodukte), außer ergänzender Sauerstoff.

3.

Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln.

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin.

2.

Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht.

M3. GENDOPING

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

1.

Die Übertragung von Nukleinsäure-Polymeren oder Nukleinsäure-Analoga;

2.

die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen.

IM WETTKAMPF VERBOTENE STOFFE UND METHODEN

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S0 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE STOFFE

S6. STIMULANZIEN

Alle Stimulanzien, gegebenenfalls auch alle optischen Isomere (zum Beispiel D- und L-), sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2014*) aufgenommenen Stimulanzien.

Zu den Stimulanzien gehören

a. Nicht-spezifische Stimulanzien:

b. Spezifische Stimulanzien (Beispiele):


*) Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2014 aufgenommenen Stoffe (Bupropion, Koffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Synephrin) gelten nicht als verbotene Stoffe.

**) Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.

***) Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

****) Die lokale Verabreichung (zum Beispiel nasal, ophthalmologisch) von Epinephrin (Adrenalin) oder die Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum ist nicht verboten.

*) Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Natürliches (zum Beispiel Cannabis, Haschisch, Marihuana) oder synthetisches Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabinomimetika (zum Beispiel „Spice“, JWH018, JWH073, HU-210) sind verboten.

S9. GLUCOCORTICOSTEROIDE

Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sie oral, intravenös, intramuskulär oder rektal

verabreicht werden.

IN BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE STOFFE

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 g/l.

Bogenschießen (WA)
Karate (WKF)
Luftsport (FAI)
Motorbootsport (UIM)
Motorradsport (FIM)
Motorsport (FIA)

P2. BETABLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

Billard (alle Disziplinen) (WCBS)
Bogenschießen (WA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
Darts (WDF)
Golf (IGF)
Motorsport (FIA)
Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
Skifahren/Snowboarding (FIS) im Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

VERBOTSLISTE 2014

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. September 2014

In Einklang mit Artikel 4.2.2 des Welt-Anti-Doping-Codes gelten alle verbotenen Substanzen als „spezifische Substanzen“ mit Ausnahme der Substanzen in den Klassen S1, S2, S4.4, S4.5 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.

VERBOTENE SUBSTANZEN

S0. NICHT ZUGELASSENE SUBSTANZEN

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung bzw. Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Substanzen), sind zu jeder Zeit verboten.

S1. ANABOLE SUBSTANZEN

Anabole Substanzen sind verboten.

1. Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene* AAS, einschließlich

1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17beta-diol); 1-Androstendion (5alpha-Androst-1-en-3,17-dion); Bolandiol (Estr-4-en-3beta,17beta-diol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol ([1,2]Oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17alpha-ol); Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-Norpregna-4-en-17alpha-ol); Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17alpha-Methyl[1,2,5]oxadiazolo[3',4':2,3]-5alpha-androstan-17beta-ol); Gestrinon; 4-Hydroxytes- tosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon; Metandienon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Metenolon; Methandriol; Methasteron (17beta-Hydroxy-2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on); Methyldienolon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on); Methyltestosteron; Metribolon (Methyltrienolon, 17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17beta-[(Tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1'H-pyrazolo[3,4:2,3]-5alpha-androstan); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on); Trenbolon (17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on); und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

b. Endogene** AAS bei exogener Verabreichung:

Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17beta-Hydroxy-5alpha-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepi-androsteron, DHEA, 3beta-Hydroxyandrost-5-en-17-on); Testosteron und ihre Metaboliten und Isomere, darunter unter anderen:

5alpha-Androstan-3alpha,17alpha-diol; 5alpha-Androstan-3alpha,17beta-diol; 5alpha-Androstan-3beta,17alpha-diol; 5alpha-Androstan-3beta,17beta-diol; Androst-4-en-3alpha,17alpha-diol; Androst-4-en-3alpha,17beta-diol; Androst-4-en-3beta,17alpha-diol; Androst-5-en-3alpha,17alpha-diol; Androst-5-en-3alpha,17beta-diol; Androst-5-en-3beta,17alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3beta,17beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epidihydrotestosteron; Epitestosteron; Etiocholanolon; 3alpha-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on; 3beta-Hydroxy-5alpha-androstan-17-on; 7alpha-Hydroxy-DHEA; 7beta-Hydroxy-DHEA; 7-Keto-DHEA; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.

2.

Zu den anderen anabolen Substanzen gehören unter anderem

Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.

** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „exogen“ auf eine Substanz, die vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert wird. *** Für die Zwecke dieses Abschnittes bezieht sich der Begriff „endogen“ auf eine Substanz, die vom Körper normalerweise auf natürlichem Wege produziert wird.

S2. PEPTIDHORMONE, WACHSTUMSFAKTOREN UND VERWANDTE SUBSTANZEN

Die folgenden Substanzen und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) sind verboten:

1.

Erythropoese-stimulierende Stoffe [zum Beispiel Erythropoetin (EPO), Darbepoetin (dEPO), Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF)-Stabilisatoren und –Aktivatoren (z. B. Xenon, Argon), Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta (CERA – Continuous Erythropoiesis Receptor Activator), Peginesatide (Hematide)];

2.

Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) und ihre Releasingfaktoren bei Männern;

3.

Corticotropine und ihre Releasingfaktoren;

4.

Wachstumshormon (GH) und seine Releasingfaktoren, insulinähnlicher Wachstumsfaktor 1 (IGF-1).

Darüber hinaus sind die folgenden Wachstumsfaktoren verboten:

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

S3. Β-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten, gegebenenfalls auch alle optischen Isomere (z. B. D- und L-), sind verboten; hiervon ausgenommen sind inhaliertes Salbutamol (höchstens 1.600 Mikrogramm über 24 Stunden), inhaliertes Formoterol (abgegebene Dosis höchstens 54 Mikrogramm über 24 Stunden) und Salmeterol, wenn es entsprechend den therapeutischen Empfehlungen der Hersteller inhaliert wird.

Ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1.000 Nanogramm/ml oder ein Formoterolwert von mehr als 40 Nanogramm/ml wird nicht als beabsichtigte therapeutische Anwendung der Substanz angesehen und gilt als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der Anwendung einer therapeutischen inhalatierten Dosis bis zu dem oben genannten Höchstwert war.

S4. HORMONE UND STOFFWECHSEL-MODULATOREN

Es gelten folgende Verbote:

1.

Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Aminoglutethimid, Anastrozol, Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion (Androstatriendion), 4-Androsten-3,6,17-trion (6-oxo), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton.

2.

Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.

3.

Andere antiestrogene Substanzen; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant.

4.

Substanzen, welche die Myostatinfunktion(en) verändern; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer.

5.

Stoffwechselmodulatoren:

a)

Insuline

b)

PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten (z. B. GW1516) und AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Achse-Agonisten (z. B. AICAR).

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Maskierungsmittel sind verboten. Hierzu gehören:

Diuretika, Desmopressin, Plasmaexpander (zum Beispiel Glycerol; intravenös verabreichte(s) Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol), Probenecid

und andere Substanzen mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

Die lokale Verabreichung von Felypressin in der Dentalanästhesie ist nicht verboten.

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren, Vaptane (zum Beispiel Tolvaptan)

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drospirenon, Pamabrom und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind).

Für die Verwendung in und gegebenenfalls außerhalb von Wettkämpfen jeglicher Menge einer Substanz, die Grenzwerten unterliegt (das heißt Formoterol, Salbutamol, Cathin, Ephedrin, Methylephedrin und Pseudoephedrin), in Verbindung mit einem Diuretikum oder einem anderen Maskierungsmittel, muss neben der Medizinischen Ausnahmegenehmigung für das Diuretikum oder ein anderes Maskierungsmittel auch eine gesonderte Medizinische Ausnahmegenehmigung für diese Substanz vorgelegt werden.

VERBOTENE METHODEN

M1. MANIPULATION VON BLUT UND BLUTBESTANDTEILEN

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Die Verabreichung oder Wiederzufuhr jeder Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem.

2.

Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobinprodukte), außer ergänzender Sauerstoff.

3.

Jegliche Form der intravaskulären Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen mit physikalischen oder chemischen Mitteln.

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgende Methoden sind verboten:

1.

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem der Austausch und/oder die Verfälschung (zum Beispiel mit Proteasen) von Urin.

2.

Intravenöse Infusionen und/oder Injektionen von mehr als 50 ml innerhalb eines Zeitraums von sechs Stunden, es sei denn, sie werden rechtmäßig im Zuge von Krankenhauseinweisungen oder klinischen Untersuchungen verabreicht.

M3. GENDOPING

Die folgenden Methoden zur möglichen Steigerung der sportlichen Leistung sind verboten:

1.

Die Übertragung von Nukleinsäure-Polymeren oder Nukleinsäure-Analoga;

2.

die Anwendung normaler oder genetisch veränderter Zellen.

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S0 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE SUBSTANZEN

S6. STIMULANZIEN

Alle Stimulanzien, gegebenenfalls auch alle optischen Isomere (z. B. D- und L-), sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die topische Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2014* aufgenommenen Stimulanzien.

Zu den Stimulanzien gehören

a: Nicht-spezifische Stimulanzien:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benfluorex, Ben-zylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cocain, Cropropamid, Crotetamid, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Fonturacetam [4-Phenylpirazetam (Carphedon)], Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), p-Methyl-amphetamin, Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prenylamin, Prolintan.

Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Substanzen.

b: Spezifische Stimulanzien (Beispiele):

Benzphetamin, Cathin, Cathinon und seine Analoga (zum Beispiel Mephedron, Methedron, alpha-Pyrrolidinovalerophenon), Dimethylamphetamin, Ephedrin, Epinephrin (Adrenalin), Etamivan, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fenbutra-zat, Fencamfamin, Heptaminol, Hydroxyamphetamin (Parahydroxyamphetamin), Isomethepten, Levmetamphetamin, Meclofenoxat, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin, Methylhexanamin (Dimethylpentylamin), Methylphenidat, Nicethamid, Norfenefrin, Octopamin, Oxilofrin (Methylsynephrin), Pemolin, Pentetrazol, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Pseudoephedrin*, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tenamphetamin (Methylendioxyamphetamin), Trimetazidin, Tuaminoheptan

und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).


* Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2014 aufgenommenen Substanzen (Bupropion, Koffein, Nikotin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Synephrin) gelten nicht als verbote ne Substanzen.
** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.
*** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.
**** Die lokale Anwendung (zum Beispiel nasal, ophthalmologisch) von Epinephrin (Adrenalin) oder die Verabreichung in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum ist nicht verboten.
* Pseudoephedrin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 150 Mikrogramm/ml übersteigt.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Natürliches (z. B. Cannabis, Haschisch, Marihuana) oder synthetisches Delta-9-Tetrahydro-cannabinol (THC) und Cannabinomimetika (z. B. „Spice“, JWH018, JWH073, HU-210) sind verboten.

S9. GLUCOCORTICOSTEROIDE

Alle Glucocorticosteroide sind verboten, wenn sie oral, intravenös, intramuskulär oder rektal verabreicht werden.

P1. ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 g/l.

Bogenschießen (WA)
Karate (WKF)
Luftsport (FAI)
Motorbootsport (UIM)
Motorradsport (FIM)
Motorsport (FIA)

P2. BETABLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

Billard (alle Disziplinen) (WCBS)
Bogenschießen (WA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
Darts (WDF)
Golf (IGF)
Motorsport (FIA)
Schießen (ISSF, IPC) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten
Skifahren/Snowboarding (FIS) im Skispringen, Freistil aerials/halfpipe und Snowboard halfpipe/big air

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol

(Übersetzung)

VERBOTSLISTE 2015

WELT ANTI-DOPING CODE

Inkrafttreten: 1. Jänner 2015

In Einklang mit Artikel 4.2.2 des Welt Anti-Doping Codes gelten alle verbotenen Substanzen als „spezifische Substanzen“ mit Ausnahme der Substanzen in den Klassen S1, S2, S4.4, S4.5 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.

VERBOTENE SUBSTANZEN

S0. NICHT ZUGELASSENE SUBSTANZEN

Pharmakologisch wirksame Substanzen, die in den folgenden Abschnitten der Verbotsliste nicht aufgeführt und derzeit nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind (zum Beispiel Arzneimittel in der präklinischen oder klinischen Entwicklung bzw. Arzneimittel, deren Entwicklung eingestellt wurde, Designerdrogen, nur für die Anwendung bei Tieren zugelassene Substanzen), sind zu jeder Zeit verboten.

S1. ANABOLE SUBSTANZEN

Anabole Substanzen sind verboten.

1.

Anabol-androgene Steroide (AAS)

a. Exogene* AAS, einschließlich

1-Androstendiol (5alpha-Androst-1-en-3beta,17beta-diol); 1-Androstendion (5alpha-An-drost-1-en-3,17-dion); Bolandiol (Estr-4-en-3beta,17beta-diol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta-1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol ([1,2]Oxazolo[4',5':2,3]pregna-4-en-20-yn-17alpha-ol); Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chlor-17beta-hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17alpha-Methyl-5alpha-androst-2-en-17beta-ol); Drostanolon; Ethylestrenol (19-Nor-pregna-4-en-17alpha-ol); Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol (17alpha-Methyl[1,2,5]oxadiazolo[3',4':2,3]-5alpha-androstan-17beta-ol); Gestrinon; 4-Hydroxytes- tosteron (4,17beta-Dihydroxyandrost-4-en-3-on); Mestanolon; Mesterolon; Metandienon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylandrosta-1,4-dien-3-on); Metenolon; Methandriol; Methasteron (17beta-Hydroxy-2alpha,17alpha-dimethyl-5alpha-androstan-3-on); Methyl-dienolon (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9-dien-3-on); Methyl-1-testosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methyl-5alpha-androst-1-en-3-on); Methylnortestosteron (17beta-Hydroxy-17alpha-methylestr-4-en-3-on); Methyltestosteron; Metribolon (Methyltrienolon, 17beta-Hydroxy-17alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion (Estr-4-en-3,17-dion); Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17beta-[(Tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1'H-pyrazolo[3,4:2,3]-5alpha-androstan); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17beta-hydroxy-5alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (17-Hydroxy-18a-homo-19-nor-17alpha-pregna-4,9,11-trien-3-on); Trenbolon (17beta-Hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on); und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

b. Endogene** AAS bei exogener Verabreichung:

Androstendiol (Androst-5-en-3beta,17beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17beta-Hydroxy-5alpha-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepi-androsteron, DHEA, 3beta-Hydroxyandrost-5-en-17-on); Testosteron

und ihre Metaboliten und Isomere, darunter unter anderem:

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