Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)
(3) Für ordentliche Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen, die einen Studienbeitrag entrichten müssen und keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 StudFG erfüllen und die Entrichtung des Studienbeitrages im jeweiligen Semester nachgewiesen haben.
(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 60 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.
(5) Der Studienzuschuss ist gemeinsam mit der Studienbeihilfe zu beantragen.
(6) Der Studienzuschuss ist jährlich zweimal jeweils zur Hälfte im Wintersemester und im Sommersemester auszuzahlen.
(7) Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 49, 50 und 51 anzuwenden.
Abkürzung
StudFG
Studienzuschuss
§ 52c. (1) Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.
(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.
(3) Für ordentliche Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen, die einen Studienbeitrag entrichten müssen und keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 StudFG erfüllen und die Entrichtung des Studienbeitrages im jeweiligen Semester nachgewiesen haben.
(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 27 Abs. 2 und 3 die jährlich jeweils höchstmögliche Studienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 120 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.
(5) Der Studienzuschuss ist gemeinsam mit der Studienbeihilfe zu beantragen.
(6) Der Studienzuschuss ist jährlich zweimal jeweils zur Hälfte im Wintersemester und im Sommersemester auszuzahlen.
(7) Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 49, 50 und 51 anzuwenden.
Refundierung der Studienbeiträge
§ 52d. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Refundierung von Studienbeiträgen anhand von Richtlinien an Studierende vorsehen, die gemeinnützige Tätigkeiten zur pädagogischen Unterstützung im Bildungsbereich (Mentoring) im Ausmaß von 60 Stunden pro Semester geleistet haben. Die Richtlinien sind vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Studierender an Pädagogischen Hochschulen jedoch vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen. Die Refundierung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Studierenden nicht in anderer Form von der Tragung der Studienbeiträge entlastet werden.
(2) Die Refundierung der Studienbeiträge ist nicht als Entgelt im Sinne des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts und nicht als Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1998 zu qualifizieren. Die auf Grund dieses Vertrages ausgeübte Tätigkeit (Mentoring) unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) und dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974 (ArbVG). Die Tätigkeit zur Vermittlung von Studierenden an Einrichtungen, an denen die soziale Aktivität geleistet wird, gilt nicht als Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1963 (AMFG). In der Unfallversicherung gemäß § 175 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der ausgeübten Tätigkeit (Mentoring) sowie bei den Wegen von und zur Einrichtung, bei der diese Tätigkeit verrichtet wird, ereignen.
Refundierung der Studienbeiträge
§ 52d. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Refundierung von Studienbeiträgen anhand von Richtlinien an Studierende vorsehen, die gemeinnützige Tätigkeiten zur pädagogischen Unterstützung im Bildungsbereich (Mentoring) im Ausmaß von 60 Stunden pro Semester geleistet haben. Die Richtlinien sind vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, hinsichtlich Studierender an Pädagogischen Hochschulen jedoch vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu erlassen. Die Refundierung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Studierenden nicht in anderer Form von der Tragung der Studienbeiträge entlastet werden.
(2) Die Refundierung der Studienbeiträge ist nicht als Entgelt im Sinne des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts und nicht als Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1998 zu qualifizieren. Die auf Grund dieses Vertrages ausgeübte Tätigkeit (Mentoring) unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) und dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974 (ArbVG). Die Tätigkeit zur Vermittlung von Studierenden an Einrichtungen, an denen die soziale Aktivität geleistet wird, gilt nicht als Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1963 (AMFG). In der Unfallversicherung gemäß § 175 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der ausgeübten Tätigkeit (Mentoring) sowie bei den Wegen von und zur Einrichtung, bei der diese Tätigkeit verrichtet wird, ereignen.
Abkürzung
StudFG
Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung
§ 52d. Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.
Abkürzung
StudFG
Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung
§ 52d. Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.
Abkürzung
StudFG
Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung
§ 52d. Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich mindestens im dritten Semester ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.
Abschnitt
Studienzuschuß
§ 53. (1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erfordern, haben Studierende der in § 3 genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß.
(2) Voraussetzung für den Anspruch ist:
die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen während des Bezugs einer Studienbeihilfe und
eine Dauer des Aufenthaltes außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes von mindestens fünf Tagen im Semester.
(3) Die Höhe des Studienzuschusses beträgt 100 S für jeden Aufenthaltstag im Inland und 250 S für jeden Aufenthaltstag im Ausland.
(4) Anträge auf Gewährung eines Studienzuschusses sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien dem Sommersemester zuzurechnen.
(5) Für Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß § 13a AHStG besteht kein Anspruch auf Studienzuschuß.
Abschnitt
Studienzuschuß
§ 53. (1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, erfordern, haben Studierende der in § 3 genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß, sofern sie für diese Tätigkeit kein Entgelt beziehen.
(2) Voraussetzung für den Anspruch ist:
die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen während des Bezugs einer Studienbeihilfe und
eine Dauer des Aufenthaltes außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes von mindestens fünf Tagen im Semester.
(3) Die Höhe des Studienzuschusses beträgt 100 S für jeden Aufenthaltstag im Inland und 250 S für jeden Aufenthaltstag im Ausland.
(4) Anträge auf Gewährung eines Studienzuschusses sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.
Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien dem Sommersemester zuzurechnen.
(5) Für Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß § 13a AHStG besteht kein Anspruch auf Studienzuschuß.
Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen, sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53. (1) Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Hochschulen, an medizinischtechnischen Akademien und an Hebammenakademien haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53. Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Förderung von Auslandsstudien
Studienbeihilfe während Auslandsstudien
§ 53a. (1) Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
(2) Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens zwei Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.
Abschnitt
Beihilfen für Auslandsstudien
Voraussetzungen
§ 54. Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, wenn
während des Auslandsstudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht und
in der Studienrichtung bereits eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum abgelegt wurde oder, wenn das Studium nicht in Abschnitte gegliedert ist, sich der Studierende mindestens im fünften einrechenbaren Semester befindet.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen
und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Kunsthochschulen
und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Kunsthochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der
Künste und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste und Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Universitäten der Künste oder theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften einrechenbaren Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten
der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und
Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens fünften Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
die Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder, wenn das Studium nur aus einem Studienabschnitt besteht, die Inskription des mindestens dritten Semesters der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens drei Monaten.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.
Abkürzung
StudFG
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) und Theologischen Lehranstalten
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Universitäten der Künste, Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen) studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.
Abkürzung
StudFG
Beihilfe für ein Auslandsstudium
§ 54. (1) Zur Unterstützung von Studien an international anerkannten ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen haben Studierende, die an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen oder Theologischen Lehranstalten studieren und Studienbeihilfe beziehen, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.
(2) Voraussetzung ist
die Meldung zur Fortsetzung zum mindestens dritten Semester der jeweiligen Studienrichtung und
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat.
Anträge
§ 55. (1) Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist frühestens sechs Monate vor und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes das Auslandsstudium für die vorgeschriebene Dauer des inländischen Studiums angerechnet werden kann, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
(2) Studierende eines Studiums gemäß § 13a AHStG haben anstelle der im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht.
(3) Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben anstelle der in Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil des Doktoratsstudiums darstellt.
Anträge
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechnung des Auslandsstudiums und die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 21 AHStG, §§ 30 und 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
Anträge
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
Anträge
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen.
Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
Anträge
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen.
Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
Abkürzung
StudFG
Anträge
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen.
Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
Abkürzung
StudFG
Anträge
§ 55. Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums einzubringen.
Studierende haben
die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,
das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 78 UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und
dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2 000 S und höchstens 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.
(3) Die Auszahlung der Beihilfe für ein Auslandsstudium erfolgt in zwei Raten, und zwar zu Beginn und nach Abschluß des Auslandsstudiums. Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Rate ist, daß den Studierenden die Zeit des Auslandsstudiums in die Studienzeit mit Bescheid eingerechnet wurde. Studierende eines Studiums gemäß § 13a AHStG haben anstelle der bescheidmäßigen Einrechnung den ordnungsgemäßen Abschluß der Studien an der ausländischen Universität nachzuweisen. Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben nachzuweisen, daß das Auslandsstudium entsprechend dem vorgelegten Studienprogramm absolviert worden ist.
(4) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2 000 S und höchstens 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluß des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterwochenstunden zu betragen, ansonsten mindestens zwölf Semesterwochenstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2 000 S und höchstens 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der ausländischen Forschungseinrichtung treten.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluß des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterwochenstunden zu betragen, ansonsten mindestens zwölf Semesterwochenstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfen für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der ausländischen Forschungseinrichtung treten.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfen für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der ausländischen Forschungseinrichtung treten.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der ausländischen Forschungseinrichtung treten.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Abkürzung
StudFG
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Abkürzung
StudFG
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 5. Juni 1987, CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Abkürzung
StudFG
Zuerkennung
§ 56. (1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 630 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien im Ausmaß von mindestens 3 ECTS-Anrechnungspunkten für jeden Monat des Auslandsstudiums oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit oder einer Dissertation vorzulegen. Dieser Nachweis ist durch einen Bescheid oder, sofern ein solcher nicht vorgesehen ist, durch eine Bestätigung des zuständigen akademischen Organs über die Anerkennung der ausländischen Studienleistungen oder den Fortschritt bei der Bachelor- oder wissenschaftlichen Arbeit zu erbringen. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien und Fachhochschulen
§ 56a. (1) Zur Unterstützung von Auslandsstudien Studierender an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und von Fachhochschul-Studiengängen, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Voraussetzung ist
die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges,
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat,
die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung oder an einer anerkannten Fachhochschule.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Auslandsstudien hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien und Fachhochschulen
§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien.
(2) Voraussetzung ist
die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges,
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat,
die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung oder an einer anerkannten Fachhochschule.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Auslandsstudien hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien und Fachhochschulen
§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.
(2) Voraussetzung ist
die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges,
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat,
die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung oder an einer anerkannten Fachhochschule.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Auslandsstudien hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien
§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.
(2) Voraussetzung ist
die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie,
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und
die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.
Abkürzung
StudFG
Beihilfe für ein Auslandsstudium an Pädagogischen Hochschulen und Akademien
§ 56a. (1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.
(2) Voraussetzung ist
die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,
eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und
die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.
(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.
(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.
Reisekostenzuschüsse
§ 56b. (1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde.
(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Abkürzung
StudFG
Reisekostenzuschüsse
§ 56b. (1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.
(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Abkürzung
StudFG
Reisekostenzuschüsse
§ 56b. (1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.
(2) Reisekostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Sprachstipendien
§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde und die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.
(2) Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Abkürzung
StudFG
Sprachstipendien
§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.
(2) Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Abkürzung
StudFG
Sprachstipendien
§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.
(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Abkürzung
StudFG
Sprachstipendien
§ 56c. (1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren.
(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Mobilitätsstipendien
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
die Hochschulreife in Österreich erworben haben,
den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Mobilitätsstipendien
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
die Hochschulreife in Österreich erworben haben,
den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Abkürzung
StudFG
Mobilitätsstipendien
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Abkürzung
StudFG
Mobilitätsstipendien
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Abkürzung
StudFG
Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 78 Abs. 39).
Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.
Mobilitätsstipendien
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Abkürzung
StudFG
Mobilitätsstipendien
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Abkürzung
StudFG
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Abkürzung
StudFG
§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. § 39 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden, wobei für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung die Antragsfrist des Wintersemesters gemäß § 39 Abs. 2 maßgeblich ist.
Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten,
Kunsthochschulen und Theologischen
Lehranstalten
Förderungsziel
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Förderung von Studierenden und von Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben. Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.
Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten,
Kunsthochschulen und Theologischen
Lehranstalten
Förderungsziel
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Förderung von Studierenden und von Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben. Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.
Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,
Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen
Förderungsziel
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen beim Abschluss eines ordentlichen Studiums oder eines Studienabschnittes.
Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,
Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen
Förderungsziel
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste,
Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen
Förderungsziel
§ 57. (1) Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
(2) Leistungsstipendien für Studierende an Fachhochschul-Studiengängen (Fachhochschulen), dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen und zur Unterstützung bei der Anfertigung wissenschaftlicher Arbeiten.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen
Förderungsziel
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
Abkürzung
StudFG
Abschnitt
Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten
Förderungsziel
§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulstudien und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten insgesamt ein Betrag von 1,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 10 000 S nicht unterschreiten.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 3% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 3% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff.) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventinnen und Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff.) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventinnen und Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.
Abkürzung
StudFG
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff.) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten.
Abkürzung
StudFG
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten.
Abkürzung
StudFG
Zuweisung der Förderungsmittel
§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff) an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Wissenschaft und Forschung (Untergliederung 31) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen. Der Betrag darf je Zuweisung 750 Euro nicht unterschreiten.
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind auszuschreiben
an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),
an Kunsthochschulen durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium),
an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt.
(2) In der Ausschreibung sind die mindestens zu erbringenden Studiennachweise genau anzuführen. Die Studienleistungen sind nach dem Erfolg der Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen, Rigorosen, der Teilprüfungen und Prüfungsteile von Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen und Rigorosen sowie der Dissertationen, Diplomarbeiten und Seminare bzw. in den zentralen künstlerischen Fächern zu beurteilen. Die Studienleistungen müssen in den beiden der Zuerkennung vorangehenden Semestern, längstens bis Ende der Semesterferien, erbracht worden sein.
(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben
an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),
an Universitäten der Künste durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium) bzw. das Universitätskollegium,
an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt,
an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter.
(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.
(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben:
an Universitäten durch den Studiendekan,
an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,
an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter und
an Fachhochschul-Studiengängen durch den Studiengangsleiter.
(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.
(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln.
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.
(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.
(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln.
Abkürzung
StudFG
Ausschreibung
§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.
(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.
(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.
(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.
Abkürzung
StudFG
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