Bundesgesetz über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 – StudFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-24
Status Aufgehoben · 1993-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 650
Änderungshistorie JSON API

§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.

(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

Abkürzung

StudFG

Ausschreibung

§ 59. (1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

Voraussetzungen

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

1.

eine Bewerbung des Studierenden,

2.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen,

3.

die Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt; die Anspruchsdauer für den zur Beurteilung der Studienleistung herangezogenen Studienabschnitt darf dabei nicht überschritten worden sein.

(2) Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Semesters der Zuerkennung vorliegen.

Voraussetzungen

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

1.

die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,

2.

die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

3.

ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und

4.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

Voraussetzungen

§ 60. (1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

1.

die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) des jeweiligen Studienabschnittes unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

2.

ein Notendurchschnitt der zur Beurteilung herangezogenen Prüfungen, Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten von nicht schlechter als 2,0 und

3.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Kunsthochschulen hat die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich zu erfolgen, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 - UOG 1993, BGBl. Nr. 805, eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 - UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf 700 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 - UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des allgemeinen Studienbeitrages nach dem Hochschul-Taxengesetz 1972 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium; an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 - UOG 1993, BGBl. Nr. 805, und an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan; an Theologischen Lehranstalten und an Fachhochschul-Studiengängen durch den Leiter der Einrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des allgemeinen Studienbeitrages nach dem Hochschul-Taxengesetz 1972 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf die Höhe des Studienbeitrages gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

Abkürzung

StudFG

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro für zwei Semester nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

Abkürzung

StudFG

Zuerkennung

§ 61. (1) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro für zwei Semester nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Bewerbungen der Studierenden. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden. Bei Förderung wissenschaftlicher Arbeiten ist § 66 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung jährlich einen Bericht über ihre Strategie bei der Leistungsförderung, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Leistungsstipendien zu übermitteln.

5.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Akademien

§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2,5% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und

2.

zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Akademien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20 000 S nicht überschreiten und 5 000 S nicht unterschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

4.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Akademien

§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Förderung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben, und

2.

zur Unterstützung von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Akademien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20 000 S nicht überschreiten und 5 000 S nicht unterschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

4.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Akademien

§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

2.

zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Akademien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 20 000 S nicht überschreiten und 10 000 S nicht unterschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

4.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Akademien

§ 62. (1) Den Akademien ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Bildung (Budgetkapitel 12), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die vom Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden und

2.

zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Akademien nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf 700 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

4.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (Budgetkapitel 12) im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und

2.

zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf 700 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

4.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (Budgetkapitel 12) im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und

2.

zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf 700 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

StudFG

4.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (Budgetkapitel 12) im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel für Leistungsstipendien zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und

2.

zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

StudFG

4.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist für Leistungsstipendien pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und

2.

zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

StudFG

4.

Abschnitt

Leistungsstipendien an Pädagogischen Hochschulen

§ 62. (1) Den Pädagogischen Hochschulen ist für Leistungsstipendien pro Studienjahr insgesamt ein Betrag von 2 % der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung im letzten Kalenderjahr aus dem Budget für Bildung (Untergliederung 30) für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag dient

1.

zur Anerkennung von hervorragenden Leistungen, die von Studierenden innerhalb der letzten zwei Semester des Studiums erbracht wurden, und

2.

zur Unterstützung von Studierenden ordentlicher Studien bei der Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten.

(2) Die Budgetmittel sind durch Verordnung auf die einzelnen Hochschulen nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse aufzuteilen.

(3) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien erfolgt durch den Leiter der jeweiligen Anstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Ein Leistungsstipendium darf 750 Euro nicht unterschreiten und 1 500 Euro nicht überschreiten.

(5) Im übrigen sind die §§ 59 bis 61 sinngemäß anzuwenden.

6.

Abschnitt

Förderungsstipendien

Förderungsziel

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien an Universitäten und Kunsthochschulen.

6.

Abschnitt

Förderungsstipendien

Förderungsziel

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden und Absolventen ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.

Abkürzung

StudFG

5.

Abschnitt

Förderungsstipendien

Förderungsziel

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten.

Abkürzung

StudFG

5.

Abschnitt

Förderungsstipendien

Förderungsziel

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten.

Abkürzung

StudFG

5.

Abschnitt

Förderungsstipendien

Förderungsziel

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. (1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. (1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. (1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. (1) Pro Kalenderjahr ist für Förderungsstipendien insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Vollziehungsbereich Wissenschaft (Budgetkapitel 14), im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Universitäten der Künste und Theologischen Lehranstalten nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen.

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

StudFG

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Abkürzung

StudFG

Zuweisung der Förderungsmittel

§ 64. Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Ausschreibung

§ 65. (1) Die Förderungsstipendien sind im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan, wenn aber die Universität in Fakultäten gegliedert ist, durch das Fakultätskollegium auszuschreiben. An Theologischen Lehranstalten sind die Förderungsstipendien durch den Leiter der Lehranstalt auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

Ausschreibung

§ 65. (1) Förderungsstipendien sind auszuschreiben

1.

an Universitäten durch den Studiendekan,

2.

an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3.

an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

Ausschreibung

§ 65. (1) Förderungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Studienleistungen, die mindestens erbracht werden müssen, und zumindest ein Termin pro Semester, bis zu dem Bewerbungen um ein Förderungsstipendium abgegeben werden können, anzuführen.

Voraussetzungen

§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

1.

eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

2.

die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3.

die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß die zumutbaren Unterhaltsleistungen der Eltern und des Ehegatten des Studierenden sowie die zumutbare Eigenleistung des Studierenden im Sinne dieses Bundesgesetzes zusammen das Dreifache der für den Studierenden höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht überschreiten;

4.

die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt.

Voraussetzungen

§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

1.

eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

2.

die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3.

die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt.

Abkürzung

StudFG

Voraussetzungen

§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

1.

eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

2.

die Vorlage mindestens eines Gutachtens eines im § 23 Abs. 1 lit. a UOG oder in § 19 Abs. 2 Z 1 UOG 1993 genannten Universitätslehrers oder eines Hochschulprofessors zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3.

die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);

4.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

Abkürzung

StudFG

Voraussetzungen

§ 66. Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Förderungsstipendiums sind:

1.

eine Bewerbung des Studierenden um ein Förderungsstipendium zur Durchführung einer nicht abgeschlossenen Arbeit samt einer Beschreibung der Arbeit, einer Kostenaufstellung und einem Finanzierungsplan;

2.

die Vorlage mindestens eines Gutachtens der Betreuerin oder des Betreuers der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zur Kostenaufstellung und darüber, ob der Studierende auf Grund der bisherigen Studienleistungen und seiner Vorschläge für die Durchführung der Arbeit voraussichtlich in der Lage sein wird, die Arbeit mit überdurchschnittlichem Erfolg durchzuführen;

3.

die Einhaltung der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19);

4.

die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung der Förderungsstipendien im selbständigen Wirkungsbereich, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung der Förderungsstipendien im selbständigen Wirkungsbereich, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem UOG 1993 eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 50 000 S nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt

1.

an Universitäten durch den Studiendekan,

2.

an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3.

an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 700 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt

1.

an Universitäten durch den Studiendekan,

2.

an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3.

an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 700 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 700 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

Abkürzung

StudFG

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

Abkürzung

StudFG

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluß der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Kollegialorgan einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, daß bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

Abkürzung

StudFG

Zuerkennung

§ 67. (1) Ein Förderungsstipendium darf für ein Studienjahr 750 Euro nicht unterschreiten und 3 600 Euro nicht überschreiten. Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Zuerkennung der Förderungsstipendien erfolgt durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung nach Anhörung der an der Einrichtung bestehenden Vertretung der Studierenden.

(3) Den Studierenden ist bei Zuerkennung des Förderungsstipendiums aufzutragen, nach Abschluss der geförderten Arbeit dem zuerkennenden Organ einen Bericht über die widmungsgemäße Verwendung des Förderungsstipendiums vorzulegen. In der Ausschreibung (§ 65) kann vorgesehen werden, dass bis zu 25% des Förderungsstipendiums erst nach Vorlage des Berichts ausbezahlt werden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

(5) Die Bildungseinrichtungen haben dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Ausschreibung der Förderungsstipendien sowie jährlich einen Bericht über ihre Förderungsstrategie, die Auswahlkriterien sowie über die Zahl und Höhe der vergebenen Förderungsstipendien zu übermitteln.

7.

Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen für die Förderungsmaßnahmen des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

6.

Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluß nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen für die Förderungsmaßnahmen des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

6.

Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, deren Studienabschluss nicht länger als zwei Semester zurückliegt, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 2 000 S nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen für die Förderungsmaßnahmen des letzten Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen.

6.

Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende und Absolventen ordentlicher Studien, zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Unterstützung von Wohnkosten, zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten, zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen, zur Förderung von Auslandsaufenthalten, zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten, sowie zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.

6.

Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

1.

zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,

2.

zur Unterstützung von Wohnkosten,

3.

zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten,

4.

zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,

5.

zur Förderung von Auslandsaufenthalten,

6.

zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,

7.

zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,

8.

zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,

9.

zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

1.

zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,

2.

zur Unterstützung von Wohnkosten,

3.

zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,

4.

zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,

5.

zur Förderung von Auslandsaufenthalten,

6.

zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,

7.

zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,

8.

zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,

9.

zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

1.

zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,

2.

zur Unterstützung von Wohnkosten,

3.

zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,

4.

zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,

5.

zur Förderung von Auslandsaufenthalten,

6.

zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,

7.

zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,

8.

zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,

9.

zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

StudFG

6.

Abschnitt

Studienunterstützungen

§ 68. (1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

1.

zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,

2.

zur Unterstützung von Wohnkosten,

3.

zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,

4.

zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,

5.

zur Förderung von Auslandsaufenthalten,

6.

zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,

7.

zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,

8.

zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,

9.

zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 120 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.

(2) Für Studienunterstützungen ist im Bereich jedes Bundesministeriums jährlich ein Betrag von mindestens 1% der jeweiligen Aufwendungen des letzten Kalenderjahres für die Studienförderung zur Verfügung zu stellen.

8.

Abschnitt

Psychologische Studentenberatung

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Zuständigkeit dieser Stellen auf Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Konservatorien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.

7.

Abschnitt

Psychologische Studentenberatung

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die Zuständigkeit dieser Stellen auf Studierende an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Konservatorien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.

7.

Abschnitt

Psychologische Studentenberatung

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.

Abkürzung

StudFG

7.

Abschnitt

Psychologische Studentenberatung

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.

Abkürzung

StudFG

7.

Abschnitt

Psychologische Studierendenberatung

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.

Abkürzung

StudFG

7.

Abschnitt

Psychologische Studierendenberatung

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Zuständigkeit dieser Stellen auch auf Studierende an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ausdehnen.

Abkürzung

StudFG

7.

Abschnitt

Psychologische Studierendenberatung

Psychologische Beratungsstellen für Studierende

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen geschaffen werden.

(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätsicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2001, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen.

(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben einen gemeinsamen, anonymisierten Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen sowie zu veröffentlichen.

Abkürzung

StudFG

7.

Abschnitt

Psychologische Studierendenberatung

Psychologische Beratungsstellen für Studierende

§ 68a. (1) Zur Unterstützung der Studienwahl und der Studientätigkeit können von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung an jedem Hochschulstandort Psychologische Beratungsstellen für Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen geschaffen werden.

(2) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 berechtigt als Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO die in § 31 Abs. 6 des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, angeführte Verarbeitung durchzuführen. Eine Offenlegung direkt personenbezogener Daten darf nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erfolgen.

(3) Die Psychologischen Beratungsstellen für Studierende haben einen gemeinsamen, anonymisierten Bericht über ihre Tätigkeit zu erstellen. Der Bericht für das jeweils vorangegangene Studienjahr ist bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorzulegen sowie zu veröffentlichen.

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Veröffentlichung im Hochschulbericht

§ 69. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 44 AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden an den Universitäten und Kunsthochschulen gewährten Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen zu veröffentlichen.

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Veröffentlichung im Hochschulbericht

§ 69. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Veröffentlichung im Hochschulbericht

§ 69. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen des Hochschulberichtes (§ 18 Abs. 9 UOG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

Abkürzung

StudFG

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Veröffentlichung im Universitätsbericht

§ 69. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

Abkürzung

StudFG

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Veröffentlichung im Universitätsbericht

§ 69. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten und Universitäten der Künste zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

Abkürzung

StudFG

IV. HAUPTSTÜCK

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Veröffentlichung im Universitätsbericht

§ 69. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen des Universitätsberichtes (§ 11 UG) einen Bericht über die den Studierenden an Universitäten zuerkannten Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu veröffentlichen.

Verfahren

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Fahrtkostenbeihilfe, Studienzuschuß und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Verfahren

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Verfahren

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienabschlussstipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

Abkürzung

StudFG

Verfahren

§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

Abkürzung

StudFG

Andere Rechtsvorschriften

§ 70. (1) Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

StudFG

Andere Rechtsvorschriften

§ 70. (1) Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe, Versicherungskostenbeitrag, Studienzuschuss, Studienabschluss-Stipendium und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG anzuwenden, soweit die §§ 39 bis 46 nichts anderes bestimmen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Handlungsfähigkeit

§ 71. In Studienförderungsangelegenheiten sind auch minderjährige Studierende handlungsfähig.

Abkürzung

StudFG

Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Abkürzung

StudFG

Befreiung von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben

§ 72. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlasst Schriften und die zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Strafbestimmungen

§ 73. Wer wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht oder auf andere gesetzwidrige Art wissentlich eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird, falls die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. In diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz.

Strafbestimmungen

§ 73. (1) Wer wissentlich durch unwahre oder unvollständige Angaben eine Studienbeihilfe oder eine andere Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz erlangt oder zu erlangen sucht, ist mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(2) Die durch die Verwaltungsübertretung oder eine gerichtlich strafbare Handlung erlangten Studienbeihilfen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz sind zur Gänze zurückzuzahlen. Allfällige weitere Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz gehen für immer verloren.

Abkürzung

StudFG

V. HAUPTSTÜCK

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften

§ 74. (1) An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von § 20 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:

1.

Nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden.

2.

Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß § 20 ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.

(2) An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:

1.

in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie;

2.

in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.

(3) An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:

1.

in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule;

2.

in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Abs. 4 genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Abs. 5 genannten Notendurchschnitt aufweist.

(4) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein.

(5) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.

(6) Der Studiennachweis gemäß Abs. 3 Z 2 ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.

Abkürzung

StudFG

V. HAUPTSTÜCK

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND VOLLZIEHUNG

Sonderbestimmungen für frühere Studienvorschriften

§ 74. (1) An den Universitäten gelten für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des AHStG noch nicht erlassen wurden, abweichend von § 20 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen:

1.

Nach den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung ist der Studienerfolg durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den in der jeweiligen Studienordnung vorgeschriebenen Pflicht- und Wahlfächern nachzuweisen. Der Umfang des Nachweises beträgt 30% des in der Studienordnung vorgesehenen mittleren Stundenrahmens an Pflicht- und Wahlfächern des ersten Studienabschnittes. Die sich dabei ergebende Stundenzahl ist entsprechend auf- bzw. abzurunden.

2.

Eine Verordnung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) gemäß § 20 ist für die genannten Studienrichtungen nicht zu erlassen.

(2) An der Akademie der bildenden Künste gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:

1.

in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Akademie;

2.

in den folgenden Studienjahren eine von der zuständigen akademischen Behörde ausgestellte Bescheinigung über einen günstigen Studienerfolg.

(3) An den Kunsthochschulen gilt für Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen, abweichend von § 21 dieses Bundesgesetzes folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges:

1.

in den ersten beiden Studiensemestern die Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße Aufnahme an der Kunsthochschule;

2.

in den folgenden Studienjahren die Vorlage des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung einer fünfstufigen Notenskala im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine schlechteren als die in Abs. 4 genannten Noten (Notendurchschnitt) und in den Nebenfächern keinen schlechteren als den in Abs. 5 genannten Notendurchschnitt aufweist.

(4) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2 sein. Bei Studienrichtungen mit zwei bis vier Hauptfächern darf der Notendurchschnitt in den Hauptfächern nicht schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr als vier Hauptfächern darf er nicht schlechter als 2,8 sein.

(5) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer als acht, so darf der Notendurchschnitt aus diesen Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die Zahl neun bis sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,7 sein; ist diese Zahl größer als sechzehn, so darf der Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,9 sein. Ist aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach die Note im Hauptfach 1, so erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten Notendurchschnitte aus allen vorgeschriebenen Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und von 2,9 auf 3.

(6) Der Studiennachweis gemäß Abs. 3 Z 2 ist nach dem zweiten, dem vierten, dem achten, dem zwölften und dem sechzehnten Semester zu erbringen.

(7) Für Schüler, die Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten nach dem Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, absolvieren, gelten hinsichtlich der Zuerkennung von Studienförderungsmaßnahmen die Bestimmungen für Studierende an medizinisch-technischen Akademien.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1989 gelten die §§ 4 bis 6 und § 13 Abs. 10 des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin.

(2) Auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, sind die Bestimmungen des § 6 Z 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und des § 30 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes für das gewählte Studium nicht anzuwenden.

(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.

(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.

(2) Auf Studierende, denen in den Studienjahren 1986/87 und 1987/88 mindestens ein Semester Studienbeihilfe gewährt worden ist, sind die Bestimmungen des § 6 Z 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und des § 30 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes für das gewählte Studium nicht anzuwenden.

(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.

(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.

(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Mai 1995 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höhe der Familienbeihilfe auszubezahlen, ohne daß es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf.

(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.

(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.

Übergangsbestimmungen

§ 75. (1) Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit auf Grund von Einkommen in den Kalenderjahren vor 1994 gelten die §§ 9, 10 und 11 Abs. 1 in der bis zum 31. August 1994 geltenden Fassung weiterhin.

(2) An Studienbeihilfenbezieher, die am 1. Mai 1995 auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides Anspruch auf Studienbeihilfe haben, ist die Studienbeihilfe ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Höhe der Familienbeihilfe auszubezahlen, ohne daß es hiezu eines Erhöhungsantrages bedarf.

(3) Auf Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihr Studium nach Ablegung der ersten Diplomprüfung gewechselt haben, ist anstelle des § 17 dieses Bundesgesetzes der § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Studierende, die nach den Vorschriften des Studienförderungsgesetzes 1983 die erforderlichen Zeiten des Selbsterhaltes bereits nachgewiesen haben, sind als Selbsterhalter im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.

(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen.

(6) Das Studienförderungsgesetz 1983 ist mit der Abkürzung StudFG 1983 zu zitieren.

(7) Für die Beurteilung von Anträgen auf Beihilfen für ein Auslandsstudium ist abweichend von § 1 Abs. 4 die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung maßgeblich.

(8) Für Studierende, die das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, ist § 6 Z 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(9) Studienwechsel vor dem Studienjahr 1996/97, die gemäß § 17 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung nicht den Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe bewirkt haben, bewirken auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes keinen Verlust des Anspruches auf Studienbeihilfe.

(10) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium nach Abschluß eines Diplomstudiums vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, ist § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

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