Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2011-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 7 des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie der §§ 7, 8, 39 und 40 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1990, wird verordnet:

1.

ABSCHNITT

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die an den öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durchzuführenden Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen.

2.

ABSCHNITT

Eignungsprüfung

Umfang der Eignungsprüfung

§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus

a)

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,

b)

einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie

c)

der Feststellung der körperlichen Eignung.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.

(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung mündliche Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstung, Erste Hilfe sowie Theorie des Skiwanderns entfallen für Aufnahmswerber, die eine Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie oder des Bundesheeres sind.

(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.

2.

ABSCHNITT

Eignungsprüfung

Umfang der Eignungsprüfung

§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus

a)

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,

b)

einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie

c)

der Feststellung der körperlichen Eignung.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.

(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind.

(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.

2.

ABSCHNITT

Eignungsprüfung

Umfang der Eignungsprüfung

§ 2. (1) Die Eignungsprüfung besteht aus

a)

einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung in Deutsch,

b)

einer praktischen Prüfung entsprechend den Anlagen A.1 bis D.2 sowie

c)

der Feststellung der körperlichen Eignung.

(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch hat zu entfallen, wenn der Aufnahmswerber die Schulpflicht erfolgreich absolviert hat.

(3) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muß Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erster Hilfe, Theorie des Skilaufs, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die die höchste Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Skilehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgreich absolviert haben oder Skilehrer im Rahmen der Ausbildung der Gendarmerie, des Bundesheeres oder der Zollwache sind.

(3a) Die Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern umfasst zusätzlich zu der im Abs. 1 lit. a angeführten mündlichen Prüfung je eine weitere in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, Erste Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt). Zusätzlich ist der Nachweis der theoretischen Kenntnisse sowie des Eigenkönnens durch einen positiv abgeschlossenen Winteralpinkurs zu erbringen, welcher der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entspricht. Dieser Winteralpinkurs muss Schnee-, Lawinen-, Wetter-, Karten- und Orientierungskunde, Alpine Gefahren, Abfahren im alpinen Gelände (auch mit einer Gruppe) und Rettungsmaßnahmen bei Unfällen beinhalten. Die mündlichen Prüfungen in Bewegungslehre, Ausrüstung, Englisch, erster Hilfe, Unterrichtslehre des Snowboardens, Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Schnee- und Lawinenkunde und der Lehrauftritt sowie der Nachweis der theoretischen Kenntnisse und des Eigenkönnens durch den Winteralpinkurs entfallen für Aufnahmewerber, die der höchsten Stufe der im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Snowboardlehrerausbildung auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften entsprechen (Landessnowboardlehrerausbildung) oder Ausbildungen mit gleichwertigem Inhalt nachweisen können.

(4) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 lit. a und b entfallen für Aufnahmswerber in den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern, sofern sie den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten der gleichen Sportart oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern oder zur Ausbildung von Leibeserziehern mit dem entsprechenden Spezialfach erfolgreich abgeschlossen haben und in den Anlagen A.1 bis D.2 nichts anderes bestimmt ist.

(5) Bei der praktischen Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern kann mit Ausnahme des Spezialfaches Leibeserziehung an Schulen vom Erbringer von höchstens zwei der in der Anlage A.1 Unterabschnitt A lit. a bis c bzw. Unterabschnitt B lit. a bis c genannten Mindestleistungen befreit werden, wenn infolge einer dauernden körperlichen Behinderung des Aufnahmswerbers nicht alle erforderlichen Mindestleistungen erbracht werden können. Die Befreiung darf nur dann erteilt werden, wenn die Behinderung nicht so geartet ist, daß durch sie die Sicherungs- und Hilfestellungsmaßnahmen, die im Rahmen der Sportlehrertätigkeit notwendig sind, ausgeschlossen sind.

Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Er dient der Feststellung,

a)

ob der Aufnahmswerber über eine angemessene Sprachbeherrschung und

b)

über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt.

(2) Die mündliche Prüfung in Deutsch dient der Feststellung der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck.

(3) Die praktische Prüfung ist nach den in den Anlagen A.1 bis D.2 vorgesehenen Bestimmungen durchzuführen.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 4. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind dem Prüfungskandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung mitzuteilen. Die für die Mitteilung der Aufgabenstellung verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.

(3) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Falle darf die schriftliche Prüfung im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.

(4) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.

(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.

(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.

(7) Über den Verlauf der Prüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 3 und 4, zu vermerken sind.

(8) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.

Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung

§ 5. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Das Antreten zur praktischen Prüfung ist nur zulässig, sofern die körperliche Eignung des Aufnahmswerbers gemäß § 9 festgestellt ist.

(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(3) Im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern dadurch das zu überprüfende Wissen und Können in gesicherter Weise festgestellt werden kann und es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(4) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

§ 6. (1) Dem Prüfungskandidaten ist im Rahmen der mündlichen Prüfung eine Aufgabe zur Beantwortung vorzulegen.

(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgabe keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.

(3) Für die mündliche und praktische Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist.

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der Leistungsbeurteilungs-Verordnung darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung

§ 7. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung; eine positive Beurteilung im Sinne des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, darf jedoch nur erfolgen, sofern sämtliche in der in Betracht kommenden Anlage allenfalls vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen erfüllt sind.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden” oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden” hat (Gesamtbeurteilung).

(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.

(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.

(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 8. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der schriftlichen Prüfung verhindert, darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.

(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung des betreffenden Termins vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche, mündliche und praktische Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.

Feststellung der körperlichen Eignung

§ 9. Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmswerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine Untersuchung nach sportärztlichen Kriterien durchzuführen. Die Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung kann entfallen, wenn der Aufnahmswerber ein entsprechendes ärztliches Zeugnis, das nicht älter als sechs Monate sein darf, vorlegt. Im Falle des § 2 Abs. 5 hat jedenfalls eine Untersuchung im Rahmen der Eignungsprüfung stattzufinden, in der auch die Erfüllung der Voraussetzungen der genannten Bestimmung zu prüfen ist.

Zeugnis

§ 10. (1) Kann der Aufnahmswerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage E zu gestalten.

3.

ABSCHNITT

Abschlußprüfung und Befähigungsprüfung

§ 11. (1) Die Abschlußprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.

(2) Sofern ein Schüler im letzten Semester in nur einem Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend'' beurteilt wurde und zur Abschluß- bzw. Befähigungsprüfung antritt, hat er in diesem Pflichtgegenstand eine zusätzliche mündliche Prüfung, sofern es sich um einen theoretischen, oder eine zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt, abzulegen.

(3) Das Prüfungsgebiet umfaßt jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

3.

ABSCHNITT

Umfang der Abschlussprüfung und der Befähigungsprüfung

§ 11. (1) Die Abschlussprüfung und die Befähigungsprüfung haben aus einer schriftlichen Klausurprüfung und einer mündlichen Prüfung oder einer mündlichen und einer praktischen Prüfung gemäß den Anlagen A.1 bis D.2 zu bestehen.

(2) Eine allfällige Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Abschluss- bzw. Befähigungsprüfung

1.

als mündliche Prüfung im betreffenden Pflichtgegenstand, sofern es sich um einen theoretischen Pflichtgegenstand handelt, oder

2.

als zusätzliche praktische Prüfung, sofern es sich um einen praktischen Pflichtgegenstand handelt,

(3) Das Prüfungsgebiet umfasst jeweils den gesamten Lehrstoff des entsprechenden Pflichtgegenstandes gemäß der Verordnung, mit welcher Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern erlassen werden, im Falle des Abs. 2 jedoch nur den Lehrstoff des letzten Semesters.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 12. Prüfungskandidaten, die die Abschlußprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern erfolgreich abgelegt oder die eine mindestens gleichwertige staatliche oder staatlich anerkannte Ausbildung durch Prüfung abgeschlossen haben, können um Entfall von Prüfungsgebieten ansuchen, die auch Prüfungsgebiete der bereits abgelegten Prüfung waren, wenn

a)

das betreffende Prüfungsgebiet den gleichen Umfang hatte wie jenes, um dessen Entfall angesucht wurde

b)

die Durchführung der Prüfung im betreffenden Prüfungsgebiet bei beiden Prüfungen im wesentlichen gleichartig ist,

c)

der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, den Lehrstoff jener Unterrichtsgegenstände umfaßt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

d)

das Stundenausmaß der Unterrichtsgegenstände, die das Prüfungsgebiet der bereits abgelegten Prüfung bilden, mindestens 3/4 des Stundenausmaßes jener Unterrichtsgegenstände beträgt, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird,

e)

der Prüfungskandidat gemäß § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern von der Teilnahme an allen jenen Pflichtgegenständen befreit war, die das Prüfungsgebiet bilden, um dessen Entfall angesucht wird.

Durchführung der schriftlichen Prüfung

§ 12. Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der Abschlussprüfung oder Befähigungsprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet im Rahmen der Abschlussprüfung eines anderen Lehrganges zur Ausbildung von Sportlehrern oder einer mindestens gleichwertigen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung oder im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung oder einer Befähigungsprüfung an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

Durchführung der Prüfung

§ 13. (1) Für die Durchführung der schriftlichen Prüfung findet § 4 Anwendung.

(2) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung haben nach Möglichkeit am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattzufinden.

(3) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(4) Im Rahmen einer mündlichen Prüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Prüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.

(5) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten zur gleichen Zeit zulässig, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht.

(6) Bedient sich der Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.

(7) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

(8) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung findet ferner § 6 Anwendung.

Beurteilung der Leistungen bei der Abschlußprüfung und der

Befähigungsprüfung

§ 14. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Abschlußprüfung bzw. der Befähigungsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet von der Prüfungskommission zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Sofern bei einem Prüfungstermin praktische Prüfungen in einem Prüfungsgebiet von mehreren Prüfern abgenommen werden, hat der Vorsitzende dafür Vorsorge zu treffen, daß die Beurteilung für alle Prüfungskandidaten nach einheitlichen Maßstäben erfolgt. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 und 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. Nr. 395/1989, sinngemäß Anwendung.

(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist die Gesamtbeurteilung gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen.

(3) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 15. Bei Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten findet

§ 8 Anwendung.

Wiederholung der Befähigungsprüfung oder der Abschlußprüfung

§ 16. Wenn die Beurteilung in einem oder zwei Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung aus diesen Prüfungsgebieten zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. Wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend'' lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der ganzen Prüfung zum drittfolgenden Prüfungstermin zuzulassen. In den übrigen Fällen ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung zum zweitfolgenden Prüfungstermin in den Prüfungsgebieten zuzulassen, in denen die Beurteilung auf „Nicht genügend'' lautet.

Zeugnis

§ 17. (1) Das Zeugnis für die Abschlußprüfung ist gemäß Anlage F, das Zeugnis für die Befähigungsprüfung gemäß Anlage G zu gestalten. Für diese Zeugnisse ist ein hellgrüner Unterdruck gemäß Anlage H zu verwenden.

(2) Bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 12 ist in das Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.

(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.

(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.

(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,

2.

§ 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,

3.

§ 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.

(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,

2.

§ 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,

3.

§ 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.

(6) § 2 Abs. 3b (Anm.: von Novelle nicht betroffen) sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden.

Schlußbestimmungen

§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 623/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 70/1978, 59/1980, 70/1982, 141/1985 und 203/1987 außer Kraft. Diese Verordnung gilt jedoch noch für Lehrgänge, die vor dem 1. September 1992 eingerichtet wurden.

(3) § 2 Abs. 3 sowie die Anlagen A.8 und B.8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 49/1993 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(4) Die Anlagen B.3 und C.20 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 265/1996 treten mit 1. Mai 1996 für die Lehrgänge, die ab diesem Zeitpunkt eingerichtet werden, in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

§ 2 Abs. 3a, § 7 Abs. 1 dritter Satz sowie die Anlagen A.8, A.9, C.21 und F dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft,

2.

§ 11 und § 12 samt Überschrift treten mit 1. April 2000 in Kraft,

3.

§ 14, § 15 und § 16 samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2000 außer Kraft.

(6) § 2 Abs. 3b (Anm.: von Novelle nicht betroffen) sowie die Anlagen A.1, A.3, A.4, A.6, A.7, A.8, B.2, B.5, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3, C.6, C.7, C.8.1, C.8.2, C.13, C.15 und C.22 bis C.26 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft und sind auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der entsprechenden Anlagen anzuwenden.

(7) Die Anlagen A.2 und G dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 306/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Anlage A.1

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge

zur Ausbildung von Sportlehrern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat folgende Bereiche zu umfassen, wobei die angegebenen Mindestleistungen zu erbringen sind:

A. FÜR MÄNNER

a)

Leichtathletik:

100 m-Lauf ....................................... 13,6 sec

Kugelstoßen ...................................... 7,50 m

(7,25 kg)

Hochsprung ....................................... 1,35 m

```

b)

Schwimmen:

```

100 m ............................................ 2 min

Streckentauchen .................................. 15 m

Sprung vom 3 m-Brett ............................. Kopfsprung

```

c)

Gerätturnen:

```

Hochreck: Hüftaufschwung, Hüftumschwung, Abgang über die

Reckstange; Kasten lang; Grätsche (volle Höhe, Reutherbrett);

Boden: Nacken-(Kopf)Stützüberschlag, Rad links und rechts, eine

Übung aus dem Handstand oder durch den Handstand;

Taue: Hangeln 4 m aus dem Sitz.

B. FÜR FRAUEN

```

a)

Leichtathletik:

```

100 m-Lauf ....................................... 16,0 sec

Kugelstoßen ...................................... 6,50 m

(4 kg)

Hochsprung ....................................... 1,10 m

```

b)

Schwimmen:

```

100 m ............................................ 2,20 min

Streckentauchen .................................. 12 m

Sprung vom 3 m-Brett ............................. beliebig

c)

Gerätturnen:

d)

Überprüfung der Eignung für Gymnastik:

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern umfaßt:

a)

je eine schriftliche Klausurarbeit in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre

bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart

b)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre

bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage A.1

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge

zur Ausbildung von Sportlehrern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat folgende Bereiche zu umfassen, wobei die angegebenen Mindestleistungen zu erbringen sind:

A. FÜR MÄNNER

a)

Leichtathletik:

100 m-Lauf ....................................... 13,6 sec

Kugelstoßen ...................................... 7,50 m

(7,25 kg)

Hochsprung ....................................... 1,35 m

3.000 m-Lauf ..................................... 13:00 Min.

```

b)

Schwimmen:

```

100 m ............................................ 2 min

Streckentauchen .................................. 15 m

Sprung vom 3 m-Brett ............................. Kopfsprung

```

c)

Gerätturnen:

```

Hochreck: Hüftaufschwung, Hüftumschwung, Abgang über die

Reckstange; Kasten lang; Grätsche (volle Höhe, Reutherbrett);

Boden: Nacken-(Kopf)Stützüberschlag, Rad links und rechts, eine

Übung aus dem Handstand oder durch den Handstand;

Taue: Hangeln 4 m aus dem Sitz.

B. FÜR FRAUEN

```

a)

Leichtathletik:

```

100 m-Lauf ....................................... 16,0 sec

Kugelstoßen ...................................... 6,50 m

(4 kg)

Hochsprung ....................................... 1,10 m

2.000 m-Lauf ..................................... 12:00 Min.

```

b)

Schwimmen:

```

100 m ............................................ 2,20 min

Streckentauchen .................................. 12 m

Sprung vom 3 m-Brett ............................. beliebig

c)

Gerätturnen:

d)

Überprüfung der Eignung für Gymnastik:

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern umfaßt:

a)

je eine schriftliche Klausurarbeit in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre

bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart

b)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre

bb) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.

Anlage A.2

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge

zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen

Siehe Anlage A.1

Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an

Schulen

Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt:

a)

je eine schriftliche Klausurarbeit in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre

bb) Methodik der Leibesübungen an Schulen

cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart

b)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre

bb) Methodik der Leibesübungen an Schulen

cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.

Anlage A.2

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für die Lehrgänge

zur Ausbildung von Leibeserziehern an Schulen

Siehe Anlage A.1

Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern an

Schulen

Die Befähigungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Leibeserziehern umfaßt:

a)

je eine schriftliche Klausurarbeit in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre

bb) Methodik von Bewegung und Sport an Schulen

cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart

b)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Didaktik und Methodik sowie Trainingslehre

bb) Methodik von Bewegung und Sport an Schulen

cc) Spezielle Trainingslehre, Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik sowie Spezielle Didaktik und Methodik in der vom Schüler im Rahmen des Lehrganges gewählten Sportart.

Anlage A.3

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfaßt

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Spezielle Bewegungslehre

dd) Spezielle Trainingslehre

d)

eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage A.3

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennislehrern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Allgemeine Trainingslehre,

b)

Spezielle Bewegungslehre,

c)

Spezielle Trainingslehre.

a)

Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage A.4

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

a)

Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe L 4 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)

b)

Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse L (mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)

c)

je eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen

aa) Springen (Lehrauftritt)

bb) Dressur (Lehrauftritt)

cc) Longieren (Lehrauftritt).

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitlehrern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Reittheorie

ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde

b)

eine praktische Prüfung in

aa) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur)

bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage A.4

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Reitlehrern

1.

Dressur

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

a)

Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:

b)

Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.

c)

Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

2.

Springen

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

a)

Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:

b)

Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse, oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Standardspringprüfungen Klasse S mit 0 Fehlerpunkten.

c)

Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

3.

Vielseitigkeit

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

a)

Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:

b)

Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.

c)

Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.

d)

Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

a)

Sportbiologie,

b)

Pädagogik, Didaktik und Methodik,

c)

Reittheorie,

d)

Exterieurlehre und Veterinärkunde.

a)

Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),

b)

Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen oder Vielseitigkeit).

Anlage A.5

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes. Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen.

Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Voltigierinstruktorenausbildung erfolgreich absolviert haben.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierlehrern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Voltigiertheorie

ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage A.6

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

Eine Vierspänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 100 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:

A Einfahren im Gebrauchstrab

X Halt und Gruß

XGCM Gebrauchstrab

MXK Starker Trab

KAF Versammelter Trab

FXH Starker Trab

HCM Versammelter Trab

MXK Schritt

KAF Versammelter Trab

FXH Schritt

HCMB

FAD Gebrauchstrab

D Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte

rechts, 20 m Durchmesser

DX Gebrauchstrab

X Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten

XG Versammelter Trab

G Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.

Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:

Gesamteindruck,

Gang,

Schwung,

Gehorsam und Losgelassenheit,

Verhalten des Fahrers.

Die Eignungsprüfung entfällt bei Aufnahmswerbern, die die Instruktorenausbildung für Gespannfahren erfolgreich abgeschlossen haben.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für

Gespannfahren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Beschirrungs- und Wagenkunde

ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage A.6

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

Eine Vierspänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 1 (Fédération Equestre Internationale 1) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 100 m).

Folgende Kriterien sind zu beachten:

Gesamteindruck,

Gang,

Schwung,

Gehorsam und Losgelassenheit,

Verhalten des Fahrers.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern fürGespannfahren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrern für Gespannfahren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie,

b)

Pädagogik, Didaktik und Methodik,

c)

Beschirrungs- und Wagenkunde,

d)

Exterieurlehre und Veterinärkunde.

a)

Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage A.7

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern im Schwierigkeitsgrad V, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, daß er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Alpine Gefahren und Unfallkunde

dd) Orientierungs- und Kartenkunde

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Bergrettung

bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen.

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage A.7

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Der Aufnahmewerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Eisgehen, Felsklettern, im alpinen Skilauf und in seil- und sicherungstechnischen Maßnahmen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass er in den einzelnen Sparten den Anforderungen in der Ausbildung entspricht und das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.

Weitere Teile der praktischen Prüfung: 15 Minuten Dauerschwimmen in zwei verschiedenen Schwimmarten, Paketsprung aus 3 m Höhe.

Ein hohes Ausmaß an Kenntnissen in allen Bereichen des Bergsteigens ist durch einen Tourenbericht zu belegen.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Skiführern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Erste Hilfe,

b)

Alpine Gefahren und Unfallkunde,

c)

Orientierungs- und Kartenkunde.

a)

Bergrettung,

b)

Spezielle praktisch-methodische Übungen.

Anlage A.8

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:

Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer

Schwungtechnik

Grundkönnen im Grundschwung - Stemmschwung - Parallelschwung - Wedeln - Umsteigschwung

Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik

bb) Bewegungslehre und Biomechanik

cc) Englisch

dd) Französisch

ff) Orientierungs- und Kartenkunde)

b)

eine praktische Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Skilauf im Gelände

cc) Schulefahren

dd) Slalom

ff) Bergrettung).

Anlage A.8

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den

Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:

sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,

technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des „Österreichischen Skilehrplanes'',

technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer Limitzeit.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von

Skilehrern und Skiführern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik

bb) Bewegungslehre und Biomechanik

cc) Englisch

dd) Zweite lebende Fremdsprache

ff) Orientierungs- und Kartenkunde)

b)

je eine praktische Prüfung in:

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Skilauf im Gelände

cc) Schulefahren

dd) Slalom

ff) Bergrettung).

Anlage A.8

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:

sicheres Abfahren im verspurten und unverspurten Gelände in österreichischer Fahrtechnik,

technisch gesichertes Grundkönnen aller Schwungarten des "Österreichischen Skilehrplanes",

technisch gesichertes Grundkönnen im Spezial- und/oder Riesenslalom unter Setzung einer Limitzeit.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und

Skiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:

a)

je eine mündliche Prüfung in:

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik

bb) Bewegungslehre und Biomechanik

cc) lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)

ee) Orientierungs- und Kartenkunde)

b)

je eine praktische Prüfung in:

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Skilauf im Gelände

cc) Schulefahren

dd) Slalom

ff) Bergrettung).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage A.8

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:

Sicheres Abfahren im ungespurten Gelände in österreichischer Schwungtechnik,

Grundkönnen im Grundschwung - Stemmschwung - Parallelschwung - Wedeln - Umsteigschwung,

Grundkönnen im Slalom unter Setzung einer Limitzeit.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern undSkiführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Pädagogik, Didaktik und Methodik,

b)

Bewegungslehre und Biomechanik,

c)

Lebende Fremdsprache,

e)

Orientierungs- und Kartenkunde).

a)

Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

b)

Skilauf im Gelände,

c)

Schulefahren,

d)

Slalom,

f)

Bergrettung).

Anlage A.9

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b für die Snowboardlehrerausbildung hat dem Nachweis des im Folgenden umschriebenen Könnens zu dienen:

a)

Schulische Schwungformen (gedriftete und geschnittene Schwünge)

b)

Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel

c)

Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung)

d)

Schwünge im Gelände.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern und Snowboardführern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Snowboardlehrern umfasst:

a)

je eine mündliche Prüfung in:

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik

bb) Bewegungslehre und Biomechanik

cc) lebende Fremdsprache (jene Fremdsprache, in der die höhere Stundenzahl besucht worden ist)

dd) Orientierungs- und Kartenkunde

ee) Alpinkunde)

b)

je eine praktische Prüfung in:

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Snowboarden im Gelände

cc) Snowboardtechnik (Schulefahren)

dd) Schwünge in Renntechnik durch Tore (mit/ohne Zeitnehmung) (sofern auch die Zusatzprüfung für Snowboardführer abgelegt wird

ee) Tourenführung

ff) Bergrettung).

Anlage B.1

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern

In der praktischen Prüfung sind jene sportlichen Leistungen in der betreffenden Sportart zu erbringen, die für einen erfolgreichen Abschluß der entsprechenden Lehrwarteausbildung gefordert werden.

Überdies ist eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) abzulegen.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Diplomtrainern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Sportpsychologie

cc) Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik

dd) Spezielle Trainingslehre

b)

Referat über die schriftliche Arbeit.

Anlage B.2

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

Siehe Anlage B.1

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik

cc) Spezielle Trainingslehre

b)

eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Bodybuilding

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

1.

Lehrauftritt (Dauer 45 Minuten):

2.

Posingdemonstration:

a)

Pflichtposen

b)

Kürposing von 1 1/2 Minuten mit Musik.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

Bodybuilding

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Eiskunstlaufen

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

Voraussetzungen für den Eintritt in die Ausbildung sind Nachweis des Könnens der 2. ISU-Klasse oder die 5. Kürklassenprüfung des ÖEV.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

Eiskunstlauf

Siehe Anlage B.2

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Skilanglauf

In der praktischen Prüfung sind jene sportlichen Leistungen zu erbringen, die für einen erfolgreichen Abschluß der Lehrwarteausbildung für Skilanglauf und Skiwandern gefordert werden.

Überdies ist eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt) abzulegen.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

Skilanglauf

Siehe Anlage B.2

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

a)

Persönliches Können im Spiel, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann

b)

Persönliches Können im Spiel in einer für Wettkämpfe erforderlichen Stärke

c)

Ausgereifte Schlagtechnik

a)

in der aktuellen Setzliste des Österreichischen Tennisverbandes oder

b)

in der aktuellen Rangliste des Österreichischen Tennisverbandes aufscheinen oder

c)

Mitglieder einer Staatsligamannschaft bzw. einer Landesliga I-Mannschaft sind.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage B.2

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

Siehe Anlage B.1

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Spezielle Bewegungslehre und Biomechanik

cc) Spezielle Trainingslehre

b)

eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Bodybuilding

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

1.

Lehrauftritt (Dauer 45 Minuten):

2.

Posingdemonstration:

a)

Pflichtposen

b)

Kürposing von 1 1/2 Minuten mit Musik.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürBodybuilding

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Eiskunstlaufen

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

Voraussetzungen für den Eintritt in die Ausbildung sind Nachweis des Könnens der 2. ISU-Klasse oder die 5. Kürklassenprüfung des ÖEV.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürEiskunstlauf

Siehe Anlage B.2

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Skilanglauf

In der praktischen Prüfung sind jene sportlichen Leistungen zu erbringen, die für einen erfolgreichen Abschluß der Lehrwarteausbildung für Skilanglauf und Skiwandern gefordert werden.

Überdies ist eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt) abzulegen.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSkilanglauf

Siehe Anlage B.2

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Tennistrainern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

a)

Persönliches Können im Spiel, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann,

b)

Persönliches Können im Spiel in einer für Wettkämpfe erforderlichen Stärke,

c)

Ausgereifte Schlagtechnik.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Tennistrainern

Anlage B.3

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter Berücksichtigung der Regelkunde.

Schulungsmethoden der einzelnen Spiel- und Trainingselemente.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

Siehe Anlage B.2

Anlage B.3

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:

Beherrschung sämtlicher technisch-taktischer Fertigkeiten in hohem Tempo unter Zeitdruck auf beengtem Raum.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballtrainern umfaßt

a)

Je eine mündliche Prüfung in:

b)

Eine praktische Prüfung in:

Anlage B.4

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Ski/Alpin

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

a)

Grundtechnik: Umsteigschwünge, Parallelschwünge, Temposchwünge im mittelschweren Gelände sowie Fahrten in Buckelpisten

b)

Renntechnik

aa) Slalom:

bb) Riesenslalom:

c)

Praktisch-methodische Übungen in Grundtechnik oder Renntechnik (Lehrauftritt).

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainern/Alpin

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitrainern/Alpin umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Spezielle Trainingslehre

dd) Spezielle Bewegungslehre

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Grundtechnik des Skifahrens

bb) Renntechnik des Skifahrens

cc) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage B.5


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen und Vielseitigkeit

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

a)

Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe L 4 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)

b)

Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse L (mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 bis 1,50 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, Wertnote 4,9 bis 0 negativ)

c)

je eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen

aa) Springen (Lehrauftritt)

bb) Dressur (Lehrauftritt)

cc) Longieren (Lehrauftritt).

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Trainingslehre

dd) Reittheorie

ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde

b)

eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage B.5

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oderVielseitigkeit

1.

Dressur

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

a)

Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:

b)

Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 m bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.

c)

Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

2.

Springen

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

a)

Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:

b)

Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,30 m, höchstens 1,40 m Höhe bzw. 1,40 m bis 1,70 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.

c)

Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

3.

Vielseitigkeit

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

a)

Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:

b)

Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 1,10 m, höchstens 1,20 m Höhe bzw. 1,20 m bis 1,50 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse.

c)

Geländereiten - Reiten einer Geländeprüfung mit ca. 16 Hindernissen (Maximalabmessungen: Höhe 1,10 m, Weite am höchsten Punkt 1,40 m, am tiefsten 2,10 m, Weitsprünge 2,80 m), Streckenlänge ca. 2500 m, Tempo 550 m/min. (Positive Beurteilung bei max. 40 Fehlerpunkten) oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch 5 Turniererfolge in Vielseitigkeitsprüfungen Klasse M mit max. 80 Fehlerpunkten.

d)

Je eine praktische Prüfung in praktisch-methodischen Übungen (Lehrauftritt) in:

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern

für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reittrainern für Dressur, Springen oder Vielseitigkeit umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie,

b)

Trainingslehre,

c)

Reittheorie,

d)

Exterieurlehre und Veterinärkunde.

a)

Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage B.6

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr

Siehe Anlage B.1

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSportschießen/Gewehr

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Trainingslehre

cc) Spezielle Trainingslehre

dd) Trainings- und Wettkampfpsychologie

b)

eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage B.7


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole

Siehe Anlage B.1

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSportschießen/Pistole

Siehe Anlage B.6

Anlage B.8


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung

Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung hat zu umfassen:

a)

Leichtathletik:

1.

Komplexübung - Ballannahme nach Zuspiel, Ballführen - Torschuß aus zirka 16 m Entfernung (10 Wiederholungen, 5 Schüsse müssen das Tor treffen)

2.

Komplexübung - Paß über 40 m in ein Quadrat 5 x 5 m (10 Wiederholungen - 5 Treffer)

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

allgemeine Körperausbildung

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern in allgemeiner Körperausbildung umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Erste Hilfe

bb) Didaktik und Methodik

cc) Bewegungslehre und Biomechanik

dd) Trainingslehre

b)

eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage B.8

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung

für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürAllgemeine Körperausbildung

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:

a)

Überprüfung der körperlichen Eignung im Bereich der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Bereich der Lehrwarteausbildung für Allgemeine Körperausbildung).

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

für Allgemeine Körperausbildung

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Bewegungslehre und Biomechanik

ee) Trainingslehre

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen oder Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.1

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der betreffenden Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Bewegungslehre und Biomechanik

dd) Trainingslehre

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Eiskunstlaufen

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.

Zusätzlich Nachweis des Könnens der 4. ISU-Klasse oder der

2.

Kürklassenprüfung des ÖEV.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürEiskunstlauf

Anlage C.2

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skitourenwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die praktische Prüfung zu umfassen:

Skilaufen:

Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung

in verspurtem Schnee

auf einem Hang, der mindestens 150 Höhenmeter aufweist mit einem 5 kg schweren Rucksack, ohne stehenzubleiben.

Bergsteigen:

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