Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlußprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2011-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr

Siehe Anlage B.1

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSportschießen/Gewehr

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Gewehr umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Trainingslehre

cc) Spezielle Trainingslehre

dd) Trainings- und Wettkampfpsychologie

b)

eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage B.7


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole

Siehe Anlage B.1

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürSportschießen/Pistole

Siehe Anlage B.6

Anlage B.8


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung

Die praktische Prüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für allgemeine Körperausbildung hat zu umfassen:

a)

Leichtathletik:

1.

Komplexübung - Ballannahme nach Zuspiel, Ballführen - Torschuß aus zirka 16 m Entfernung (10 Wiederholungen, 5 Schüsse müssen das Tor treffen)

2.

Komplexübung - Paß über 40 m in ein Quadrat 5 x 5 m (10 Wiederholungen - 5 Treffer)

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für

allgemeine Körperausbildung

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern in allgemeiner Körperausbildung umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Erste Hilfe

bb) Didaktik und Methodik

cc) Bewegungslehre und Biomechanik

dd) Trainingslehre

b)

eine praktische Prüfung in Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage B.8

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung

für den Lehrgang zur Ausbildung von Trainern fürAllgemeine Körperausbildung

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:

a)

Überprüfung der körperlichen Eignung im Bereich der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Bereich der Lehrwarteausbildung für Allgemeine Körperausbildung).

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern

für Allgemeine Körperausbildung

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Allgemeine Körperausbildung umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Bewegungslehre und Biomechanik

ee) Trainingslehre

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen oder Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.1

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der betreffenden Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Bewegungslehre und Biomechanik

dd) Trainingslehre

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Eiskunstlaufen

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann.

Zusätzlich Nachweis des Könnens der 4. ISU-Klasse oder der

2.

Kürklassenprüfung des ÖEV.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürEiskunstlauf

Anlage C.2

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skitourenwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die praktische Prüfung zu umfassen:

Skilaufen:

Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung

in verspurtem Schnee

auf einem Hang, der mindestens 150 Höhenmeter aufweist mit einem 5 kg schweren Rucksack, ohne stehenzubleiben.

Bergsteigen:

Klettern mit einwandfreier Kletter- und Sicherungstechnik

im Schwierigkeitsgrad 2 als Führender;

Abseilen.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skitourenwarten umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Schnee- und Lawinenkunde

dd) Alpinkunde und alpine Unfallkunde

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Skilauf im Gelände

bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)

cc) Bergrettung.

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.2.1

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Skitouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skitouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

a)

Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,

b)

Anlegen einer Aufstiegsspur.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSkitouren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skitouren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie und Erste Hilfe,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Orientierung,

d)

Schnee- und Lawinenkunde.

a)

Praxis Skitouren,

b)

Praktisch-methodische Übungen,

c)

Rettungstechnik.

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.2.3

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Snowboardtouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Snowboardtouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

a)

Entsprechendes Eigenkönnen im Snowboarden,

b)

Anlegen einer Aufstiegsspur.

Snowboardtouren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboardtouren umfasst:

a)

Erste Hilfe und Sportbiologie,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Orientierung,

d)

Praxis Snowboardtouren,

e)

Praktisch-methodische Übungen,

f)

Rettungstechnik,

g)

Schnee- und Lawinenkunde.

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.2.2

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Skihochtouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Skihochtouren erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

a)

Entsprechendes Eigenkönnen im Skifahren mit Skitourenausrüstung,

b)

Anlegen einer Aufstiegsspur,

c)

Klettern im winterlichen Fels mit entsprechender Sicherungstechnik (mit Skitourenschuhen).

Skihochtouren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Skihochtouren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie und Erste Hilfe,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Orientierung,

d)

Schnee- und Lawinenkunde.

a)

Praxis Skitouren,

b)

Praktisch-methodische Übungen,

c)

Rettungstechnik.

Anlage C.3

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Gelände- und Schulefahren sowie im Torlauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skilehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die Prüfung zu umfassen:

Geländefahren: zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände

Schulefahren: Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung

a)

mit mittleren Radien (Parallelschwingen)

b)

mit kurzen Radien (Kurzschwingen)

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Bewegungslehre und Biomechanik

ee) Schnee- und Lawinenkunde

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Skilauf im Gelände

bb) Schulefahren

cc) Torlauf

dd) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.3

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Skiinstruktoren

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen im Gelände- und Schulefahren sowie im Torlauf nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Skilehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die Prüfung zu umfassen:

Geländefahren: zwei Abfahrten in mittelsteilem Gelände

Schulefahren: Schwingen mit gleichzeitiger Umkantbewegung

a)

mit mittleren Radien (Parallelschwingen)

b)

mit kurzen Radien (Kurzschwingen)

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Skilehrwarten umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Bewegungslehre und Biomechanik

ee) Schnee- und Lawinenkunde

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Skilauf im Gelände

bb) Schulefahren

cc) Torlauf

dd) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.4


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann; zusätzlich hat die praktische Prüfung zu umfassen:

Diagonalschritt ohne Fehlformen

Doppelstockschub mit Variationen

Umtreten und Richtungsänderungen im Abfahren.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSkilanglauf und Skiwandern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Skilanglauf und Skiwandern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Bewegungslehre und Biomechanik

dd) Trainingslehre

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Praktische Übungen (Langlauf-Technikprogramm)

bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.5


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderskilauf und Jugendskirennlauf

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, und zwar Umsteigschwingen, Parallelschwingen und Kurzschwingen in mittelschwerem Gelände mit Rhythmus- und Tempowechsel in unterschiedlichem Gelände sowie einen Torlauf (25 Tore) mit entsprechender Renntechnik.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürKinderskilauf und Jugendskirennlauf

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Kinderski- und Jugendskirennlauf umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Bewegungslehre und Biomechanik

dd) Trainingslehre

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Skilauf im Gelände

bb) Torlauf

cc) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.6

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern im Schwierigkeitsgrad +III in Fels, Eisgehen, sicheres Abfahren im mittelsteilen Gelände mit Tourenausrüstung.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für

Hochalpin

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hochalpin umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Kartenkunde und Orientierung

ee) Schnee- und Lawinenkunde

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Felsausbildung oder Eisausbildung oder Winterausbildung (Lehrauftritt)

bb) Bergrettungsübungen (praktische Demonstration).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.6

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Hochtouren

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Hochtouren erreicht werden kann:

a)

sicheres Gehen in weglosem Gelände,

b)

eigenverantwortliches Klettern in Fels, Eis und kombiniertem Gelände,

c)

entsprechende Kenntnisse in der Sicherungstechnik (Anseilen, Knoten, Seilhandhabung).

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürHochtouren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Hochtouren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie und Erste Hilfe,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Orientierung.

d)

Praxis Hochtouren (Fels und Eis),

e)

Praktisch-methodische Übungen,

f)

Rettungstechnik.

Anlage C.7

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin

Der Aufnahmswerber bat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich sicheres Bewegen im weglosen Gelände, Klettern im Schwierigkeitsgrad +II in Bodennähe.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Alpin umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Kartenkunde und Orientierung

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)

bb) Bergrettungsübungen (praktische Demonstration).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.7

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Klettern-Alpin

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Klettern-Alpin erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

a)

sicheres Gehen in weglosem Gelände,

b)

Klettern im Vorstieg,

c)

Grundlagen der Sicherungstechnik.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürKlettern-Alpin

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Klettern-Alpin umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie und Erste Hilfe,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Orientierung.

d)

Praxis Klettern-Alpin,

e)

Praktisch-methodische Übungen,

f)

Rettungstechnik.

Anlage C.8

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen in der Sparte nachzuweisen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Lehrwarteausbildung erreicht werden kann, zusätzlich genormte Ausdauerbelastung unter Kontrolle des Arbeitspulses.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Wandern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Kartenkunde und Orientierung

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Durchführung einer Wanderung).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.8.2

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Winterwandern

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Winterwandern erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

a)

Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,

b)

sicheres Gehen in weglosem Gelände, auch unter Zuhilfenahme von Schneeschuhen.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürWinterwandern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Winterwandern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Erste Hilfe und Sportbiologie,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Orientierung,

d)

Schnee- und Lawinenkunde.

a)

Praktisch-methodische Übungen,

b)

Praxis Wandern,

c)

Rettungstechnik.

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.8.1

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Wandern

Der Aufnahmewerber hat in einer praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen nachzuweisen, die erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Instruktorenausbildung für Wandern erreicht werden kann.

Insbesondere hat die praktische Prüfung zu umfassen:

a)

Gelände/Karte-Vergleich mit Standortbestimmung,

b)

Sicheres Gehen in weglosem Gelände.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürWandern

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Wandern umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie und Erste Hilfe,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Orientierung.

a)

Praktisch-methodische Übungen,

b)

Praxis Wandern.

Anlage C.9


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

Kleinkaliber-Gewehr - Dreistellungswettkampf (50 m) Halbprogramm - liegend (20) - stehend (20) - kniend (20) innerhalb von zweieinhalb Stunden (Bedingungen nach dem jeweiligen Reglement der Union Internationale de Tir) ... 500 Ringe.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSportschießen/Gewehr

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Gewehr umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Bewegungslehre und Biomechanik

bb) Trainingslehre

cc) Wettkampfbestimmungen und Regelkunde

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Pädagogik, Didaktik und Methodik (Lehrauftritt)

bb) Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.10

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Sportschießen/Pistole

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

```

a)

Wettkampfprogramm Luftpistole (10 m) mit

```

40 Wettkampfschüssen innerhalb von 90 Minuten

(Bedingungen nach dem Reglement der Union

Internationale de Tir) ............................. 310 Ringe

```

b)

Olympisches Schnellfeuerprogramm oder

```

Wettkampfprogramm Sportpistole

(Bedingungen nach dem Reglement der Union

Internationale de Tir) ............................. 480 Ringe.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten fürSportschießen/Pistole

Siehe Anlage C.9

Anlage C.11


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey, Kunstschwimmen, Rudern,

Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen

Siehe Anlage C.1

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Hockey,

Kunstschwimmen, Rudern, Sportkegeln, Kinderturnen und Bogenschießen

Siehe Anlage C.1

Anlage C.12


Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ausreichende Kenntnisse und Leistungen für die betreffende Ausbildungssparte zu erbringen, die erwarten lassen, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der betreffenden Lehrwarteausbildung erreicht werden kann und die Sicherungsund Hilfestellungsmaßnahmen im Rahmen der Tätigkeit im Bereich der Behindertensportgruppe gewährleistet sind.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübungsbildung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern,

Spastikern oder geistig Behinderten

Die Abschlußprüfung in Lehrgängen zur Ausbildung von Lehrwarten für die Sportausübung von Amputierten, Blinden, Rollstuhlfahrern, Spastikern oder geistig Behinderten umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Trainingslehre

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.13

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

a)

Reiten von Ausschnitten der Dressuraufgabe A 7 (Zäumung auf Kandare) im Viereck 20 x 40 m mit positiver Beurteilung (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, 4,9 bis 0 negativ)

b)

Reiten von Ausschnitten eines Parcours der Klasse A (mit Hindernissen bis 1,10 m Höhe und 1,30 m Breite) mit positiver Beurteilung durch eine Stilnote (Wertnote 10 bis 5,0 positiv, 4,9 bis 0 negativ)

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Trainings- und Bewegungslehre

dd) Reittheorie

ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde

b)

je eine praktische Prüfung in

aa) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur)

bb) Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.13

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Reitinstruktoren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

a)

Dressurreiten - mit Zäumung auf Kandare, wobei folgende Gangmaße und Lektionen zu beherrschen sind:

b)

Springreiten - Reiten von Ausschnitten eines Parcours mit Hindernissen von mindestens 0,90 m, höchstens 1,10 m Höhe bzw. 1,00 m bis 1,30 m Weite nach einem methodischen Aufbau über Einzelhindernisse oder Nachweis des eigenen reiterlichen Könnens durch Turniererfolge in Dressurprüfungen Klasse M mit Mindestwertnote 6,0 und Standardspringen Klasse M mit 0 Fehlerpunkten.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Reitinstruktoren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Reittheorie,

d)

Exterieurlehre und Veterinärkunde.

a)

Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Dressur),

b)

Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt - Springen).

Anlage C.14

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

Zäumen, Longieren und Versorgen eines Pferdes

Nachweis von Grundkenntnissen des Voltigierens und im Eigenkönnen.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Voltigierinstruktoren umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Trainings- und Bewegungslehre

dd) Voltigierlehre

ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt)

Anlage C.15

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b hat zu umfassen:

Eine Zweispänner-Dressurprüfung (Viereck 40 x 80 m), Dauer etwa 8 Minuten mit folgenden Lektionen:

A Einfahren im Gebrauchstrab

X Halt und Gruß

XGCM Gebrauchstrab

MXK Starker Trab

KAF Versammelter Trab

FXH Starker Trab

HCM Versammelter Trab

MXK Schritt

KAF Versammelter Trab

FXH Schritt

HCMB

FAD Gebrauchstrab

D Volte rechts, 20 m Durchmesser, gefolgt von einer Volte

rechts, 20 m Durchmesser

DX Gebrauchstrab

X Halt - 10 Sekunden Unbeweglichkeit, 3 m Rückwärtsrichten

XG Versammelter Trab

G Halt - Gruß, Verlassen der Bahn im Gebrauchstrab.

Die Beurteilung erfolgt nach folgenden Kriterien:

Gesamteindruck

Gang

Schwung

Gehorsam und Losgelassenheit

Verhalten des Fahrers.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für

Gespannfahren

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Trainings- und Bewegungslehre

dd) Beschirrungs und Wagenkunde

ee) Exterieurlehre und Veterinärkunde

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.15

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

Eine Zweispänner-Dressurprüfung nach den Inhalten und Kriterien der Dressuraufgabe F 3 (Fédération Equestre Internationale 3) des Dressuraufgabenheftes des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren; Turnierordnung und Dressurprüfungen für Gespanne, Hrsg. Bundesfachverband für Reiten und Fahren in Österreich, 1998. (Dressurviereck 40 x 80 oder 40 x 100 m).

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürGespannfahren

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Gespannfahren umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie,

b)

Trainings- und Bewegungslehre,

c)

Beschirrungs- und Wagenkunde,

d)

Exterieurlehre und Veterinärkunde.

a)

Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.16

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend

Der Aufnahmswerber hat das Beherrschen einer Schwimmart und jene allgemeine Kondition und Koordinationsfähigkeit nachzuweisen, die den Anforderungen der Ausbildung entspricht und erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Jugend umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Trainingslehre

ee) Spezielle Trainingslehre, Didaktik und Methodik

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.17

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Erwachsene

Siehe Anlage C.16

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Fit/Erwachsene

Siehe Anlage C.16

Anlage C.18

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/Senioren

Siehe Anlage C.16

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Fit/Senioren

Siehe Anlage C.16

Anlage C.19

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten Fit/allgemein

Siehe Anlage C.16

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Fit/allgemein

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten für Fit/allgemein umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Trainingslehre

dd) Seminar für Fachfragen

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage C.20

```

```

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren

Die praktische Prüfung gem. § 2 Abs. 1 lit. b umfaßt:

a)

Grundtechnik

b)

Persönliches Können im Spiel

c)

Ausdauertest

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Fußballinstruktoren umfaßt:

a)

Je eine mündliche Prüfung in:

aa) Sportbiologie

bb) Erste Hilfe

cc) Pädagogik, Didaktik und Methodik

dd) Spezielle Trainingslehre

b)

Eine praktische Prüfung in:

Anlage C.21

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

Schulische Schwungformen (gedriftete Schwünge, geschnittene Schwünge) Geschnittene Schwünge mit Rhythmuswechsel

Schwünge in Renntechnik um Torlaufstangen (ohne Zeitmessung)

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSnowboarden

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Snowboarden umfasst:

a)

je eine mündliche Prüfung in:

aa) Sportbiologie

bb) Bewegungslehre und Biomechanik

cc) Trainingslehre

b)

je eine praktische Prüfung in:

aa) Snowboardtechnik (Schule und Gelände)

bb) Spezielle praktisch methodische Übungen (Lehrauftritt).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.22

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Tennisinstruktoren

Der Aufnahmswerber hat in der praktischen Prüfung ein demonstrationsfähiges Eigenkönnen in den Grund- und Spezialschlägen nachzuweisen, das erwarten lässt, dass das Ausbildungsziel im praktisch-methodischen Bereich erreicht werden kann.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung vonTennisinstruktoren:

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Lehrwarten

Tennis umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Allgemeine Bewegungslehre,

b)

Spezielle Bewegungslehre,

c)

Allgemeine Trainingslehre,

d)

Spezielle Methodik.

a)

Allgemeine praktisch methodische Übungen,

b)

Spezielle praktisch methodische Übungen.

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.23

Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSportklettern/Breitensport

Klettern im Schwierigkeitsgrad 6 an künstlicher Wand, flash, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Sportklettern/Breitensport

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern/Breitensport umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie,

b)

Bewegungslehre und Biomechanik,

c)

Trainingslehre.

a)

Praktische Übungen,

b)

Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.24

Eignungsprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für

Sportklettern/Leistungssport

Klettern im Schwierigkeitsgrad 8 (6c+) on sight, 2 Routen. (Gemäß Schwierigkeitsbewertung der UIAA, Union internationale des associations d´alpinisme, UIAA-Bulletin, Nr. 155, September 1996, Seite 5)

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürSportklettern/Leistungssport

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren Sportklettern Breitensport umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Bewegungslehre und Biomechanik,

b)

Trainingslehre.

a)

Klettern an künstlicher Wand - Eigenkönnen,

b)

Spezielle praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.25

Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang

zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b umfasst:

Die Bewältigung eines Fahrtechnikparcours mit einer Trialpassage.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Mountainbike

Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren für Mountainbike umfasst:

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie,

b)

Bewegungslehre u. Biomechanik,

c)

Trainingslehre.

a)

Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt),

b)

Mountainbiketechnik (Fahrtechnikparcours und Uphill-Test).

Ist auf die hinsichtlich der Eignungs- und Abschlussprüfung in der

Verordnung BGBl. II Nr. 286/2004 kundgemachten Lehrgänge der

entsprechenden Anlagen anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 6).

Anlage C.26

Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren

für Kinder- und Jugendfußball

Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

Nachweis des persönlichen Könnens im Fußballspiel unter besonderer Berücksichtigung der Basistechniken.

Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktoren fürKinder- und Jugendfußball

Je eine mündliche Prüfung in

a)

Sportbiologie,

b)

Spezielle Trainingslehre,

c)

Bewegungslehre,

d)

Pädagogik/Didaktik/Methodik.

a)

Praktisch-methodische Übungen.

Anlage D.1

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern

Die praktische Prüfung hat den Nachweis jenes sportlichen Könnens zu erbringen, das erwarten läßt, daß das Ausbildungsziel im praktischen Bereich der Ausbildung erreicht werden kann.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Jugendleitern umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Sportbiologie

bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik

cc) Erste Hilfe

dd) Sexualpädagogik, Soziologie und Lebenskunde

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage D.2

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Praktische Prüfung im Rahmen der Eignungsprüfung für den Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten

Die praktische Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 lit. b bat zu umfassen:

Beherrschen der 3 Grundschwimmarten (Brust, Rücken, Kraul), Kopfsprung vorwärts vom 1 m-Brett sowie 15 Minuten Dauerschwimmen, davon 5 Minuten in Rückenlage ohne Armtätigkeit. 100 m Schwimmen in Überkleidern. 15 m Streckentauchen, zweimaliges Tieftauchen (2 bis 3 m) mit Heraufholen eines 2,5 kg schweren Gegenstandes innerhalb von 5 Minuten. Heraufholen von 3 Tellern oder 3 Ringen bei einem Tauchversuch (Fläche zirka 10 m2). Paketsprung aus 2 bis 3 m Höhe, 30 m-Retten eines etwa gleich schweren Menschen mit Kopf- und Achselgriff. Praktische Ausübung der Transport-, Rettungs- und Befreiungsgriffe an Land und im Wasser. Kurze Prüfung über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen und praktische Ausführung der Wiederbelebung mit Hilfe der Atemspende, Kenntnisse über Zweck und Organisation des Österreichischen Wasserrettungswesens.

Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten

Die Abschlußprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Sport-Badewarten umfaßt:

a)

je eine mündliche Prüfung in

aa) Erste Hilfe

bb) Pädagogik, Didaktik und Methodik

cc) Bädertechnik

dd) Hygiene und Wasseraufbereitung

b)

eine praktische Prüfung in Praktisch-methodische Übungen (Lehrauftritt).

Anlage E

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(Anm.: Die Anlage E ist (Formular) nicht direkt

darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage F

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```

(Anm.: Die Anlage F ist (Formular) nicht direkt

darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage F


(Anm.: Die Anlage F ist (Formular) nicht direkt darstellbar, es wird

daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage G

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```

(Anm.: Die Anlage G (Formular) ist nicht direkt

darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage G

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```

(Anm.: Die Anlage G (Formular) ist nicht direkt darstellbar, es wird

auf das PDF-Format im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt Nr. 530/1992

Bundesgesetzblatt II Nr. 306/2006

Anlage H

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```

(Anm.: Die Anlage H ist (Formular) nicht direkt

darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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