Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 175
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Abkürzung

UOG 1993

zum Inkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 87

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

UOG 1993

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Aufgaben

§ 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.

(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

2.

die Verbindung von Forschung und Lehre;

3.

die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

die Lernfreiheit (§ 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966);

5.

das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

6.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

7.

die soziale Chancengleichheit;

8.

die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3) Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:

1.

der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);

2.

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;

3.

der Weiterbildung insbesondere der Absolventen von Universitäten;

4.

der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

5.

der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;

6.

der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;

7.

der Bildung durch Wissenschaft;

8.

der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;

9.

der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;

10.

der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Abkürzung

UOG 1993

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Grundsätze und Aufgaben

§ 1. (1) Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen.

(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

die Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

2.

die Verbindung von Forschung und Lehre;

3.

die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

4.

die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997);

5.

das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

6.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

7.

die soziale Chancengleichheit;

8.

die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3) Die Universitäten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:

1.

der Entwicklung der Wissenschaften (Forschung und Lehre);

2.

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;

3.

der Weiterbildung insbesondere der Absolventen von Universitäten;

4.

der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;

5.

der Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre innerhalb der Universität;

6.

der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Lehre;

7.

der Bildung durch Wissenschaft;

8.

der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis;

9.

der Pflege der Kontakte zu den Absolventen;

10.

der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Abkürzung

UOG 1993

Universitäten – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(3) Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan und das Institut durch den Institutsvorstand vertreten.

Abkürzung

UOG 1993

Universitäten – Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 17 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Abkürzung

UOG 1993

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeit durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung die Anerkennung als staatlich autorisierte Prüfanstalt erlangt hat;

5.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

6.

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Institutsvorstand und die Universitätsbibliothek durch den Rektor vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 4 kann der Leiter der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Universitätsangehörigen (Projektleiter) zum Abschluß der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(3) Soweit die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Rechnungsabschluß im Wege des Dekans und des Rektors vorzulegen. Die Fakultätskollegien haben das Recht, Informationen über die Rechnungsabschlüsse der der jeweiligen Fakultät zugeordneten Institute anzufordern. Der Senat kann Informationen über die Rechnungsabschlüsse sämtlicher teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen anfordern. Der Rektor hat jährlich eine Zusammenfassung der Rechnungsabschlüsse aller teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universität zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes in bezug auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden teilrechtsfähigen Einrichtung zu ersetzen.

(5) Nach Maßgabe der vom Rektor angebotenen Möglichkeiten können die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten in Anspruch nehmen. Darüber hinaus hat die Satzung festzulegen, welche Arten von Verträgen die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen im Hinblick auf die besonderen rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen dem Rektor vor Vertragsabschluß zur Genehmigung vorzulegen haben.

(6) Im Falle der Auflösung einer teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieser Einrichtung auf eine andere, möglichst fachverwandte Universitätseinrichtung, in Ermangelung einer solchen auf die Universität, zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf die vom Senat als Rechtsnachfolger bestimmte Universitätseinrichtung insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat der Senat das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.

(7) Teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors sowie der Kontrolle des Rechnungshofes.

Abkürzung

UOG 1993

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeit durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung die Anerkennung als staatlich autorisierte Prüfanstalt erlangt hat;

5.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 4 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

6.

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben.

(1a) Universitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(1b) Über Abs. 1 hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit

1.

die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und

2.

die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über tierärztliche Leistungen

berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Institutsvorstand und die Universitätsbibliothek durch den Rektor vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 4 kann der Leiter der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Universitätsangehörigen (Projektleiter) zum Abschluß der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(3) Soweit die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Rechnungsabschluß im Wege des Dekans und des Rektors vorzulegen. Die Fakultätskollegien haben das Recht, Informationen über die Rechnungsabschlüsse der der jeweiligen Fakultät zugeordneten Institute anzufordern. Der Senat kann Informationen über die Rechnungsabschlüsse sämtlicher teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen anfordern. Der Rektor hat jährlich eine Zusammenfassung der Rechnungsabschlüsse aller teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universität zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes in bezug auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden teilrechtsfähigen Einrichtung zu ersetzen.

(5) Nach Maßgabe der vom Rektor angebotenen Möglichkeiten können die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten in Anspruch nehmen. Darüber hinaus hat die Satzung festzulegen, welche Arten von Verträgen die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen im Hinblick auf die besonderen rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen dem Rektor vor Vertragsabschluß zur Genehmigung vorzulegen haben.

(6) Im Falle der Auflösung einer teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieser Einrichtung auf eine andere, möglichst fachverwandte Universitätseinrichtung, in Ermangelung einer solchen auf die Universität, zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf die vom Senat als Rechtsnachfolger bestimmte Universitätseinrichtung insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat der Senat das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.

(7) Teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors sowie der Kontrolle des Rechnungshofes.

Abkürzung

UOG 1993

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten und den Universitätsbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

staatlich autorisierte technische Prüf- und Gutachtertätigkeit durchzuführen, sofern die betreffende Universitätseinrichtung die Anerkennung als staatlich autorisierte Prüfanstalt erlangt hat;

5.

Kurse zur wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;

6.

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;

7.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(1a) Den Universitäten und Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.

(1b) Universitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 1a erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(1c) Über Abs. 1 hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit

1.

die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und

2.

die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluß von Verträgen über tierärztliche Leistungen

berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Institutsvorstand und die Universitätsbibliothek durch den Rektor vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 4 kann der Leiter der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Universitätsangehörigen (Projektleiter) zum Abschluß der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesem Vertrag ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(3) Soweit die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Rechnungsabschluß im Wege des Dekans und des Rektors vorzulegen. Die Fakultätskollegien haben das Recht, Informationen über die Rechnungsabschlüsse der der jeweiligen Fakultät zugeordneten Institute anzufordern. Der Senat kann Informationen über die Rechnungsabschlüsse sämtlicher teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen anfordern. Der Rektor hat jährlich eine Zusammenfassung der Rechnungsabschlüsse aller teilrechtsfähigen Einrichtungen der Universität zu erstellen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes in bezug auf ihre Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden teilrechtsfähigen Einrichtung zu ersetzen.

(5) Nach Maßgabe der vom Rektor angebotenen Möglichkeiten können die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten in Anspruch nehmen. Darüber hinaus hat die Satzung festzulegen, welche Arten von Verträgen die teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen im Hinblick auf die besonderen rechtlichen, finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen dem Rektor vor Vertragsabschluß zur Genehmigung vorzulegen haben.

(6) Im Falle der Auflösung einer teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieser Einrichtung auf eine andere, möglichst fachverwandte Universitätseinrichtung, in Ermangelung einer solchen auf die Universität, zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf die vom Senat als Rechtsnachfolger bestimmte Universitätseinrichtung insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat der Senat das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.

(7) Teilrechtsfähige Universitätseinrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors sowie der Kontrolle des Rechnungshofes.

Abkürzung

UOG 1993

§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch den vom Dekan (Rektor) bestellten Lehrgangsleiter. Wird ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans, in der der betreffende Universitätslehrer seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden vom Dekan (Rektor) auf Vorschlag des Lehrgangsleiters festgesetzt. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist darüber zu informieren.

(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann vom Dekan (Rektor) eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Fakultätskollegium (Universitätskollegium) ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.

(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.

§ 4. (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Rektor im Wege des Dekans zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Rektors. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der zentralen Verwaltung gemäß Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

§ 4. (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Rektor im Wege des Dekans zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Rektors. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der zentralen Verwaltung gemäß Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Abkürzung

UOG 1993

§ 4. (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und die Universitätsbibliotheken können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten, Untersuchungen und Befundungen im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Rektor im Wege des Dekans zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Rektors. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Der Ersatz der bei der Durchführung von Verträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4, bei der Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a sowie bei der Inanspruchnahme von Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung gemäß § 3 Abs. 5 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten ist von der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung an den Rektor abzuführen. Diese Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Abkürzung

UOG 1993

§ 4a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Abkürzung

UOG 1993

§ 4a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Geltungsbereich

§ 5. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Universitäten. Es bestehen folgende Universitäten:

1.

Universität Wien;

2.

Universität Graz;

3.

Universität Innsbruck;

4.

Universität Salzburg;

5.

Technische Universität Wien;

6.

Technische Universität Graz;

7.

Montanuniversität Leoben;

8.

Universität für Bodenkultur Wien;

9.

Veterinärmedizinische Universität Wien;

10.

Wirtschaftsuniversität Wien;

11.

Universität Linz;

12.

Universität Klagenfurt.

Gliederung

§ 6. (1) Die Gliederung jeder Universität hat so zu erfolgen, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben in Lehre und Forschung unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.

(2) Jede Universität kann unter Berücksichtigung der fachlichen Ausrichtungen der Universität sowie ihrer Größe in Fakultäten gegliedert werden. Die Gliederung in Fakultäten erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen.

(3) Jede Universität ist durch die Satzung in Institute zu gliedern. Die Gliederung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums.

Abkürzung

UOG 1993

Satzung

§ 7. (1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität hat durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.

(2) In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln:

1.

Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektoren;

2.

Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;

3.

Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Fakultätskollegien;

4.

Wahl-, Entsendungs- bzw. Bestellungsmodalitäten für Universitätsorgane und deren Mitglieder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes (Wahlordnung);

5.

Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;

6.

Festlegung der Mitgliederzahl des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

7.

Richtlinien für Frauenförderpläne;

8.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;

9.

Regelungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität durch Universitätsangehörige und durch Außenstehende;

10.

Hausordnung der Universität;

11.

Richtlinien für akademische Ehrungen;

12.

Konkretisierung des Aufgabenbereiches des Universitätsbeirats;

13.

Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Lehre und Forschung;

14.

Kostenersätze für die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter;

15.

Genehmigungsvorbehalte des Rektors bei Verträgen teilrechtsfähiger Universitätseinrichtungen.

(3) Die Satzung ist vom Senat mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

UOG 1993

Satzung

§ 7. (1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität hat durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Abkürzung

UOG 1993

Satzung

§ 7. (1) Jede Universität hat durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Universitätsangehörigen im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Aufsicht

§ 8. (1) Die Universitätsorgane unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Rektors. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

2.

die Erfüllung der den Universitäten obliegenden Aufgaben.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Rektor sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bzw. dem Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten der Universität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben sowie bei den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt;

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

4.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

5.

wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität oder einzelne Organisationseinheiten an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

(4) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung nicht nach, ist § 12 anzuwenden.

(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(6) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die ihm zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

Abkürzung

UOG 1993

Verfahrensvorschriften

§ 9. (1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug beim Senat, wenn in erster Instanz der Rektor entschieden hat, beim Fakultätskollegium, wenn in erster Instanz der Studiendekan oder der Dekan entschieden hat sowie bei der Studienkommission, wenn der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern. Studienangelegenheiten sind die in § 42 Abs. 2 genannten Angelegenheiten.

(4) Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des § 17 des Zustellgesetzes tritt jedoch der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

(5) Für Amtshandlungen der Universitätsorgane sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie keine Gebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zu entrichten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des Rektors an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(7) Die Satzung der Universität und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Universitätsorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren.

(8) Der Schriftverkehr von Organen der Universität mit dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist über den Dekan und den Rektor zu leiten.

Abkürzung

UOG 1993

Verfahrensvorschriften

§ 9. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des Rektors an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Amtsverschwiegenheit

§ 11. Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie sonstigen Universitätsorganen sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Säumnis von Organen

§ 12. (1) Kommt ein Universitätsorgan einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat das monokratische Organ bzw. das Kollegialorgan der jeweils übergeordneten Organisationsebene auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom jeweils übergeordneten Organ durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das jeweils übergeordnete Kollegialorgan.

(2) Kommt der Senat, der Rektor oder die Universitätsversammlung einer diesem Organ obliegenden Aufgabe, einschließlich der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durchzuführen (Ersatzvornahme).

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Abkürzung

UOG 1993

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 13. (1) Die Angehörigen der Universität haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) Zu Mitgliedern von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen können auch Wissenschafter bestellt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Überdies können auch Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, Organe und Mitglieder von Kollegialorganen sein.

Abkürzung

UOG 1993

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 13. (1) Die Angehörigen der Universität haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

1.

Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;

2.

Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

3.

Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

Abkürzung

UOG 1993

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 13. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

1.

Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;

2.

Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

3.

Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

Abkürzung

UOG 1993

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 13. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 4 Z 6, BGBl. I Nr. 2/2008, aufgehoben)

(3) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen – Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

1.

Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;

2.

Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

3.

Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

Abkürzung

UOG 1993

§ 14. (1) Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen – mit Ausnahme der Studierenden – sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl hat – sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird – für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen.

2.

Die Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen, und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist über jeden dieser Wahlvorschläge abzustimmen. Bei nur einem Wahlvorschlag gelten jene Kandidaten als gewählt, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend der für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).

(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 Z 1 ist an jeder Universität je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessoren, für die Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und für die Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Senat, im Falle der Allgemeinen Universitätsbediensteten überdies aus den Vertretern dieser Personengruppe in den Fakultätskollegien. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung besteht die Wahlkommission für die Allgemeinen Universitätsbediensteten aus den Vertretern dieser Personengruppe im Universitätskollegium und in den Institutskonferenzen.

(4) Die Entsendung von Vertretern – mit Ausnahme von Vertretern der Studierenden – in beratende Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Der Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.

(5) Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Abkürzung

UOG 1993

§ 14. (1) Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen – mit Ausnahme der Studierenden – sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl hat – sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird – für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen.

2.

Die Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).

(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 Z 1 ist an jeder Universität je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessoren, für die Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb und für die Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Senat, im Falle der Allgemeinen Universitätsbediensteten überdies aus den Vertretern dieser Personengruppe in den Fakultätskollegien. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung besteht die Wahlkommission für die Allgemeinen Universitätsbediensteten aus den Vertretern dieser Personengruppe im Universitätskollegium und in den Institutskonferenzen.

(4) Die Entsendung von Vertretern – mit Ausnahme von Vertretern der Studierenden – in beratende Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Der Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.

(5) Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welche die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§ 15. (1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.

(2) Mitglieder von Kollegialorganen können ihre Stimme bei zeitweiliger Verhinderung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen.

(3) Bei dauernder Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans tritt an dessen Stelle das Ersatzmitglied der jeweiligen Personengruppe.

(4) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.

(5) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrer zu wählen.

(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.

(7) Der Senat hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.

Abkürzung

UOG 1993

Wahl von Rektoren/Rektorinnen, Vizerektoren/Vizerektorinnen, Dekanen/Dekaninnen, Studiendekanen/Studiendekaninnen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§ 16. (1) Die Wahlen des Rektors, der Vizerektoren, der Dekane, der Studiendekane sowie der Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung).

(2) Für die Abberufung des Rektors, des Dekans, des Studiendekans und des Institutsvorstandes sowie der Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

Abkürzung

UOG 1993

Wahl von Rektoren/Rektorinnen, Vizerektoren/Vizerektorinnen, Dekanen/Dekaninnen, Studiendekanen/Studiendekaninnen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§ 16. (1) Die Wahlen des Rektors, der Vizerektoren, der Dekane, der Studiendekane sowie der Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung).

(2) Für die Abberufung des Rektors, des Dekans, des Studiendekans und des Institutsvorstandes bzw. gewählten Vorstandes einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie der Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

Haushalt

§ 17. (1) Jede Universität hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität ist eine Kostenrechnung einzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das bei der Erstellung von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich für alle Universitäten durch Verordnung festzulegen. Der Rektor hat dem Senat zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberechnungen eine Vorlage auszuarbeiten.

(2) Jede Universität hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zu einer von diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der Universität sind die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Der Budgetantrag der Universität ist vom Senat unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen (Abs. 1) sowie auf die Anträge der Fakultäten, Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Der Rektor hat dem Senat zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten.

(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der jeweiligen Universität und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit dem Rektor über den Budgetantrag der Universität durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.

(5) Vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 an die Universität Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Der Rektor hat in jedem Einzelfall den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Im übrigen gilt diesbezüglich § 8 Abs. 3 Z 4.

(6) Der Rektor hat nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgten Budgetzuweisung den Fakultäten sowie den keiner Fakultät zugeordneten Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den betroffenen Dekanen und Vorständen der keiner Fakultät zugeordneten Institute über die Budgetanträge der Fakultäten und Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität und der vom Senat beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.

(7) Der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leitern über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Dekan hat den Institutsvorständen und dem Studiendekan die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den Institutsvorständen und dem Studiendekan über die Personal- und Budgetanträge der betroffenen Universitätseinrichtungen unter Beachtung des vom Fakultätskollegium beschlossenen Budgetantrages durchzuführen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Dekan hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.

(9) Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität durch Außenstehende sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.

(10) Die Universitäten unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Abkürzung

UOG 1993

Haushalt

§ 17. (1) Jede Universität hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität ist eine Kostenrechnung einzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das bei der Erstellung von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich für alle Universitäten durch Verordnung festzulegen. Der Rektor hat dem Senat zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberechnungen eine Vorlage auszuarbeiten.

(2) Jede Universität hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis zu einer von diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der Universität sind die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Der Budgetantrag der Universität ist vom Senat unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen (Abs. 1) sowie auf die Anträge der Fakultäten, Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Der Rektor hat dem Senat zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten hat der Senat die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät als Teil des Budgetantrages der Universität zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für Lehr- und Forschungserfordernisse, die ausschließlich der Medizinischen Fakultät zuzurechnen sind, zu enthalten.

(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung der jeweiligen Universität und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit dem Rektor über den Budgetantrag der Universität durchzuführen. Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für jede Medizinische Fakultät auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 1 Z 4 und 5) mit dem Dekan unter Beiziehung des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Universität ist der auf die Medizinische Fakultät entfallende Anteil gesondert auszuweisen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.

(5) Vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 an die Universität Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Der Rektor hat in jedem Einzelfall den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Im übrigen gilt diesbezüglich § 8 Abs. 3 Z 4. An Medizinischen Fakultäten steht diese Ermächtigung dem Dekan zu.

(6) Der Rektor hat nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgten Budgetzuweisung den Fakultäten sowie den keiner Fakultät zugeordneten Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den betroffenen Dekanen und Vorständen der keiner Fakultät zugeordneten Institute über die Budgetanträge der Fakultäten und Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität und der vom Senat beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Universität für die Medizinische Fakultät gesondert ausgewiesenen Teil hat der Rektor zur Gänze an den Dekan der Medizinischen Fakultät weiterzuleiten.

(7) Der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leitern über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität zur Verfügung zu stellen.

(8) Der Dekan hat den Institutsvorständen und dem Studiendekan die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den Institutsvorständen und dem Studiendekan über die Personal- und Budgetanträge der betroffenen Universitätseinrichtungen unter Beachtung des vom Fakultätskollegium beschlossenen Budgetantrages durchzuführen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Der Dekan hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität zu veröffentlichen.

(9) Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität durch Außenstehende sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.

(10) Die Universitäten unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen

(Evaluierung in Forschung und Lehre)

§ 18. (1) Jeder Institutsvorstand hat dem Rektor jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über wissenschaftliche Arbeiten, Forschungsprojekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung eine weiterreichende Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.

(3) Der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig, mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind sämtliche erhobenen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen jedes Semester eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobenen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Studiendekan hat die Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen alle zwei Jahre mit Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Der Studiendekan hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung von Experten evaluiert werden.

(5) Der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität oder die an der Universität eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag des Rektors.

(6) Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die bisherige Entwicklung von Universitäten oder von den in Österreich eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitäten laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre durch Verordnung zu regeln.

(8) Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zugrundezulegen.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen und Probleme der Universitäten in Forschung und Lehre vorzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten (Hochschulbericht).

Abkürzung

UOG 1993

Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in Forschung und Lehre)

§ 18. (1) Jeder Institutsvorstand hat dem Rektor jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über wissenschaftliche Arbeiten, Forschungsprojekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung eine weiterreichende Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.

(3) Der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig, mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind sämtliche erhobenen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen in regelmäßigen, vier Semester nicht übersteigenden Abständen eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobenen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Der Studiendekan hat die Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen alle zwei Jahre mit Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Der Studiendekan hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung von Experten evaluiert werden.

(5) Der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Senats die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität oder die an der Universität eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag des Rektors.

(6) Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die bisherige Entwicklung von Universitäten oder von den in Österreich eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitäten laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre durch Verordnung zu regeln.

(8) Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zugrundezulegen.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat regelmäßig, mindestens in Abständen von drei Jahren, einen Bericht über die Leistungen und Probleme der Universitäten in Forschung und Lehre vorzulegen und Lösungsvorschläge zu unterbreiten (Hochschulbericht).

II. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTSANGEHÖRIGE

Einteilung

§ 19. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten zählen:

1.

das wissenschaftliche Personal,

2.

die Allgemeinen Universitätsbediensteten,

3.

die Studierenden.

(2) Zum wissenschaftlichen Personal gehören:

1.

Universitätslehrer:

a)

Universitätsprofessoren,

b)

Emeritierte Universitätsprofessoren,

c)

Gastprofessoren,

d)

Honorarprofessoren,

e)

Universitätsdozenten,

f)

Universitätsassistenten und

g)

Lehrbeauftragte;

2.

wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,

3.

Ärzte in Ausbildung zum Facharzt,

4.

Studienassistenten,

5.

Gastvortragende.

(3) Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen:

1.

technisches Personal,

2.

Verwaltungspersonal,

3.

Bibliothekspersonal,

4.

ADV-Personal,

5.

Krankenpflege-Personal,

6.

Personal für kulturelle und sportliche Aufgaben,

7.

sonstiges Personal.

Abkürzung

UOG 1993

II. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTSANGEHÖRIGE

Einteilung

§ 19. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten zählen:

1.

das wissenschaftliche Personal,

2.

die Allgemeinen Universitätsbediensteten,

3.

die Studierenden.

(2) Zum wissenschaftlichen Personal gehören:

1.

Universitätslehrer:

a)

Universitätsprofessoren,

b)

Emeritierte Universitätsprofessoren,

c)

Gastprofessoren,

d)

Honorarprofessoren,

e)

Universitätsdozenten,

f)

Universitätsassistenten und

g)

Lehrbeauftragte;

2.

wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb,

3.

Ärzte und Zahnärzte (§ 33 Abs. 1 Z 2 und 3),

4.

Studienassistenten,

5.

Gastvortragende.

(3) Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen:

1.

technisches Personal,

2.

Verwaltungspersonal,

3.

Bibliothekspersonal,

4.

ADV-Personal,

5.

Krankenpflege-Personal,

6.

Personal für kulturelle und sportliche Aufgaben,

7.

sonstiges Personal.

Abkürzung

UOG 1993

Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten

§ 20. (1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Anläßlich der Bestellung hat auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten bzw. zu einer sonstigen Universitätseinrichtung zu erfolgen.

(2) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes:

1.

Planstellen für Universitätsprofessoren hat der Dekan nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.

2.

Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben. Für Institute, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, hat diese Ausschreibungen der Dekan auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz durchzuführen. Bei derartigen Planstellen, die einer Klinischen Abteilung zugewiesen wurden, hat die Ausschreibung der Klinikvorstand nach Anhörung der Klinikkonferenz und des Leiters der Klinischen Abteilung durchzuführen.

3.

Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat der Rektor auf Vorschlag des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszuschreiben.

(3) Allen Vorschlägen von Institutsvorständen (Klinikvorständen) und von Leitern von Universitätseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen bzw. auf Aufnahme von Ärzten (§ 33) ist eine Liste aller Bewerber sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.

(4) Kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen (Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein Nachteil erwachsen, der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

(5) Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.

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