Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)
(6) Die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter an der Universität durchführen, wenn
sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,
der reguläre Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,
der Universität die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und
der Institutsvorstand vor Annahme eines Forschungs- und Entwicklungsauftrages informiert wurde und der Institutsvorstand die Durchführung des Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein Forschungs- und Entwicklungsauftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.
(7) Die gemäß Abs. 6 Z 3 zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.
Abkürzung
UOG 1993
Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten
§ 20. (1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Anläßlich der Bestellung hat auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten bzw. zu einer sonstigen Universitätseinrichtung zu erfolgen.
(2) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes:
Planstellen für Universitätsprofessoren hat der Dekan nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.
Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben. Für Institute, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, hat diese Ausschreibungen der Dekan auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz durchzuführen. Bei derartigen Planstellen, die einer Klinischen Abteilung zugewiesen wurden, hat die Ausschreibung der Klinikvorstand nach Anhörung der Klinikkonferenz und des Leiters der Klinischen Abteilung durchzuführen.
Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat der Rektor auf Vorschlag des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszuschreiben.
(3) Allen Vorschlägen von Institutsvorständen (Klinikvorständen) und von Leitern von Universitätseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen bzw. auf Aufnahme von Ärzten (§ 33) ist eine Liste aller Bewerber sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.
(4) Kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen (Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger) zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein Nachteil erwachsen, der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.
(5) Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.
(6) Die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Forschungs- und Entwicklungsaufträge Dritter sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, an der Universität durchführen, wenn
sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,
der reguläre Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,
der Universität die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und
der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrags informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.
(7) Die gemäß Abs. 6 Z 3 zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.
Abkürzung
UOG 1993
Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen
§ 21. (1) Die Universitätsprofessoren stehen in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) oder in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Das privatrechtliche Dienstverhältnis kann auch auf bestimmte Zeit eingegangen werden.
(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist; bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt sie mit Zeitablauf. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt. Die Universitätsprofessoren haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben und Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen. Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
(3) Die Aufgaben der Universitätsprofessoren umfassen:
Forschungstätigkeit;
Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften sowie Abhaltung von Prüfungen;
Betreuung von Studierenden;
Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen.
Abkürzung
UOG 1993
Planstellenwidmung für Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen
§ 22. (1) Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors zu entscheiden,
ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.
(2) Die Entscheidungen des Senats gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden.
Abkürzung
UOG 1993
Planstellenwidmung für Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen
§ 22. (1) Steht der Universität eine freie Planstelle eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat der Senat nach Anhörung des Rektors (an Medizinischen Fakultäten das Fakultätskollegium nach Anhörung des Dekans und des Senates) zu entscheiden,
ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,
ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich-rechtlichen oder eines allenfalls zeitlich befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und
in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.
(2) Die Entscheidungen des Senats gemäß Abs. 1 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von diesem nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem (den) Anhörungsverfahren anzuschließen.
Abkürzung
UOG 1993
Berufungsverfahren für Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen
§ 23. (1) Der Dekan hat eine Berufungskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Berufungskommission gehören an:
Vertreter der Universitätsprofessoren;
Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
Der Vorsitzende der Berufungskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.
(2) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 1 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Abs. 1 Z 2 genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt erfolgreich abgeschlossen haben. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat sowohl unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle als auch auf die wissenschaftlichen Interessen der gesamten Fakultät in Lehre und Forschung zu erfolgen.
(3) Der Dekan hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.
(4) Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Besetzung geeigneten Kandidaten zu beschließen und diesen gemeinsam mit einem Protokoll über die Debatte in der Berufungskommission und der vollständigen Liste der Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission an den Dekan weiterzuleiten. Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen.
(5) Der Dekan hat zunächst dem Fakultätskollegium Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und hat sodann den Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen samt einer allfälligen Stellungnahme des Fakultätskollegiums und einer eigenen Stellungnahme an den Rektor weiterzuleiten.
(6) Der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die nach Erlangung ihres Doktorats noch keine einschlägige, mindestens einjährige ununterbrochene hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Universität, an welche sie berufen werden soll, ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig. Die Berufungsverhandlungen hat der Rektor gemeinsam mit dem Dekan zu führen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung hat das Universitätskollegium festzulegen, wen der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat. Berufungsverhandlungen umfassen nicht den Abschluß von Verträgen namens des Bundes mit anderen Rechtsträgern, sofern sie Auswirkungen auf den klinischen Mehraufwand (§§ 55 und 56 KAG) haben.
(7) Ist der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgeblichen Gründe an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat der Senat auf Antrag des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(8) Kommt auf Grund eines gemäß Abs. 4 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat der Dekan neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.
(9) Zum Abschluß eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses für einen Universitätsprofessor ist der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Abkürzung
UOG 1993
§ 23a. (1) Zur Vertretung für einen freigestellten (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder ein anderer entsprechend qualifizierter Wissenschafter in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessor aufgenommen werden.
(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans, nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 23 durchzuführen.
(3) Die Bestellung zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch den Rektor auf Vorschlag des Dekans und nach Anhörung des Fakultätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 23. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.
Abkürzung
UOG 1993
Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen
§ 24. (1) Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.
(2) Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
Abkürzung
UOG 1993
Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/Professorinnen im Ruhestand
§ 24. (1) Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.
(2) Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren (§ 21) im Ruhestand anzuwenden.
Abkürzung
UOG 1993
Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen im Ruhestand
§ 24. (1) Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.
(2) Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren (§ 21) im Ruhestand anzuwenden.
Gastprofessoren/Gastprofessorinnen
§ 25. (1) Zu Gastprofessoren können Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten oder wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren zulässig.
(2) Die Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3) Die Aufgaben der Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:
Forschungstätigkeit;
Durchführung von Lehrveranstaltungen;
Abhaltung von Prüfungen;
Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Bestellung eines Gastprofessors erfolgt durch den Dekan auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums. Durch die Bestellung zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Abkürzung
UOG 1993
Gastprofessoren/Gastprofessorinnen
§ 25. (1) Zu Gastprofessoren können Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten oder wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.
(2) Die Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3) Die Aufgaben der Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:
Forschungstätigkeit;
Durchführung von Lehrveranstaltungen;
Abhaltung von Prüfungen;
Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Bestellung eines Gastprofessors erfolgt durch den Dekan auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums. Durch die Bestellung zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen
§ 26. (1) Die Honorarprofessoren sind wissenschaftlich besonders qualifizierte Fachleute, denen in Würdigung ihrer besonderen wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.
(2) Die Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3) Die Bestellung eines Honorarprofessors erfolgt durch den Rektor auf Antrag des Dekans auf Grund eines Vorschlags des Fakultätskollegiums. Das Verfahren ist durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zum Honorarprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Lehrbefugnis als Honorarprofessor erlischt
durch Verzicht;
durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;
mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.
Abkürzung
UOG 1993
Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen
§ 27. (1) Die Universitätsdozenten haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
(2) Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Steht ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis als Universitätsassistent mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen Institut, so ist bezüglich seiner Aufgaben als Universitätsdozent und Universitätsassistent § 21 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozenten zur Gruppe der Universitätsassistenten.
(5) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent erlischt aus den in § 26 Abs. 4 genannten Gründen.
Abkürzung
UOG 1993
Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen
§ 27. (1) Die Universitätsdozenten haben das Recht, die wissenschaftliche Lehre an der Universität, welche die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Fakultäten (Universitäten), zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.
(2) Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Steht ein Universitätsdozent in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich seiner Aufgaben § 21 Abs. 3 anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozenten zur Gruppe der Universitätsassistenten.
(5) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozent erlischt aus den in § 26 Abs. 4 genannten Gründen.
Abkürzung
UOG 1993
Habilitationsverfahren
§ 28. (1) Der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang an den Dekan jener Fakultät zu stellen, in deren Wirkungsbereich das betreffende Habilitationsfach fällt.
(2) Der Dekan hat eine Habilitationskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:
Vertreter der Universitätsprofessoren;
Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
Der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.
(3) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Abs. 2 Z 2 genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.
(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers, das für das Habilitationsfach in Frage kommt, und Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen.
(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen
methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden.
Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob der Kandidat zum zweiten Abschnitt zuzulassen ist. Bei negativer Beurteilung des ersten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.
(7) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.
(8) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Dekan bekanntzugeben. Der Dekan hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn
die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.
Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Dekans neuerlich zu entscheiden.
(9) Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben.
Abkürzung
UOG 1993
Habilitationsverfahren
§ 28. (1) Der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang an den Dekan jener Fakultät zu stellen, in deren Wirkungsbereich das betreffende Habilitationsfach fällt.
(2) Der Dekan hat eine Habilitationskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:
Vertreter der Universitätsprofessoren;
Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;
Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
Der Vorsitzende der Habilitationskommission ist aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.
(3) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der im Abs. 2 Z 2 genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.
(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers, das für das Habilitationsfach in Frage kommt, und Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen.
(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen
methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden.
Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.
(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.
(7) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.
(7a) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlußfassung nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.
(8) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Dekan bekanntzugeben. Der Dekan hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn
die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.
Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Dekans neuerlich zu entscheiden.
(9) Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben.
Abkürzung
UOG 1993
Habilitationsverfahren
§ 28. (1) Der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (Habilitation) für ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang an den Dekan jener Fakultät zu stellen, in deren Wirkungsbereich das betreffende Habilitationsfach fällt.
(2) Der Dekan hat eine Habilitationskommission einzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission hat der Dekan nach Anhörung des Fakultätskollegiums festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:
Vertreter der Universitätsprofessoren;
Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertretergemäß Z 1;
Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.
Der Vorsitzende der Habilitationskommission istaus dem Kreis der Mitglieder gemäß Z 1 zu wählen.
(3) Der Dekan hat zwei Universitätsprofessoren anderer Universitäten oder nicht an einer Universität tätige sonstige Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 zu entsenden. Mindestens ein Vertreter der, im Abs. 2 Z 2 genannten Personengruppe muß Universitätsdozent sein. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.
(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist neben den allgemeinen Voraussetzungen (Doktorat des Habilitationswerbers, das für das Habilitationsfach in Frage kommt, und Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird) die wissenschaftliche Qualifikation des Habilitationswerbers, im zweiten Abschnitt dessen didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung zu prüfen.
(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen
methodisch einwandfrei durchgeführt sein,
neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und
die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.
(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittessind zwei von einander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der vom Dekan bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Habilitationskolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.
(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.
(7) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeit des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans die Lehrbefugnis als Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent abzuweisen.
(7a) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlußfassung nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.
(8) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind dem Dekan bekanntzugeben. Der Dekan hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn
die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.
Diesfalls hat die Habilitationskommission unter Bedachtnahme auf die Rechtsansicht des Dekans neuerlich zu entscheiden.
(9) Im Falle der Berufung des Habilitationswerbers gegen den Bescheid des Dekans hat der Rektor eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, wobei die Mitglieder mit venia docendi in der Mehrheit sein müssen. Die Vertreter der Studierenden müssen den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben. Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 7a durchzuführen.
Abkürzung
UOG 1993
Universitätsassistenten/Universitätsassistentinnen
§ 29. (1) Die Universitätsassistenten stehen in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) oder in einem öffentlich-rechtlichen (Beamte) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2) Die Universitätsassistenten haben das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches zu benützen, zu dessen Betreuung sie aufgenommen wurden.
(3) Die Aufgaben der Universitätsassistenten umfassen nach Maßgabe der Beauftragung oder Betrauung und unter Berücksichtigung der Qualifikation:
Forschungstätigkeit;
Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Aufnahme von Universitätsassistenten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
(5) Die Aufnahme von Universitätsassistenten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
(6) Die Umwandlung eines befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Universitätsassistenten in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Bediensteten unter Anschluß einer Stellungnahme des Institutsvorstandes und der Institutskonferenz sowie des Fakultätskollegiums.
Lehrbeauftragte
§ 30. (1) Die Lehrbeauftragten sind Personen, denen eine auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis zeitlich befristet erteilt wurde.
(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:
Durchführung von Lehrveranstaltungen;
Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission.
(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.
(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Das Höchstmaß jener Lehraufträge, für die eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt wird, beträgt für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester, für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach acht Wochenstunden im Semester.
Abkürzung
UOG 1993
Lehrbeauftragte
§ 30. (1) Die Lehrbeauftragten sind Personen, denen eine auf bestimmte Lehrveranstaltungen bezogene Lehrbefugnis zeitlich befristet erteilt wurde.
(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:
Durchführung von Lehrveranstaltungen;
Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission.
(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Senats erteilt.
(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Das Höchstmaß jener Lehraufträge, für die eine Remuneration nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen gewährt wird, beträgt für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach sechs Wochenstunden im Semester, für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach acht Wochenstunden im Semester.
Abkürzung
UOG 1993
Gastvortragende
§ 31. (1) Die Gastvortragenden sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen bestellt wurden.
(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Bestellung von Gastvortragenden erfolgt durch den Rektor auf Grund von Vorschlägen anderer Universitätsorgane.
(4) Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Gastvortragenden an den Dekan delegieren.
Abkürzung
UOG 1993
Wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Forschungs- und Lehrbetrieb
§ 32. (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Hochschulstudiums vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:
wissenschaftliche Unterstützung im Forschungsbetrieb;
wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben.
(4) Die Aufnahme von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
Abkürzung
UOG 1993
Wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen im Forschungs- und Lehrbetrieb
§ 32. (1) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Aufgaben der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:
wissenschaftliche Unterstützung im Forschungsbetrieb;
wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben.
(4) Die Aufnahme von wissenschaftlichen Mitarbeitern im Forschungs- und Lehrbetrieb in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu überprüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
Ärzte/Ärztinnen in Ausbildung
§ 33. (1) Ärzte, die nicht für die in § 29 Abs. 3 genannten Aufgaben, sondern nur zur Absolvierung der Ausbildung zum Facharzt (§ 2 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373) an einer Universitätseinrichtung aufgenommen werden, stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt werden.
(2) Abs. 1 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.
(3) Die Aufgaben der in Abs. 1 genannten Ärzte umfassen alle in den auf Grund des Ärztegesetzes 1984 erlassenen Ausbildungsvorschriften für das betreffende Sonderfach vorgesehenen Tätigkeiten.
(4) Die Aufnahme der in Abs. 1 genannten Ärzte erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes (Klinikvorstandes) nach Anhörung der Institutskonferenz (Klinikkonferenz). Der Rektor kann die Befugnis zur Aufnahme an den Dekan delegieren.
(5) Die Aufnahme in ein Dienstverhältnis nach Angestelltengesetz (§ 37) setzt ebenfalls eine öffentliche Ausschreibung (§ 20 Abs. 2) voraus.
Abkürzung
UOG 1993
Ärzte und Zahnärzte
§ 33. (1) Ärzte (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) und Zahnärzte (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) dürfen an Universitätseinrichtungen in folgenden Funktionen verwendet werden:
als Universitätslehrer (§ 19 Abs. 2 Z 1);
als Fachärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte oder Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und im öffentlichen Gesundheitswesen obliegen;
zur Ausbildung zum Facharzt (§ 8 des Ärztegesetzes 1998) oder zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (§ 17 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998).
(2) Werden Ärzte oder Zahnärzte nicht als Universitätslehrer, sondern nur zur Erfüllung der in Abs. 1 Z 2 genannten Aufgaben verwendet, sind sie in ein zeitlich befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften oder in ein Dienstverhältnis zur Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit aufzunehmen.
(3) Zur Absolvierung der Facharztausbildung sind Ärzte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit oder in ein zeitlich befristetes besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zum Bund aufzunehmen.
(4) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstands nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz.
(5) Die Aufnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Ärzte und Zahnärzte in ein Dienstverhältnis zur betreffenden Universitätseinrichtung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit (§ 37) setzt eine öffentliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes voraus.
(6) Abs. 1 bis 5 ist auf Ärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem vom Bund verschiedenen Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt (§ 61 Abs. 2) stehen, nicht anzuwenden.
Studienassistenten/Studienassistentinnen
§ 34. (1) Die Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten und der begleitenden Betreuung der Studierenden beauftragt werden (Tutoren).
(2) Sie stehen in einem zeitlich befristeten privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird, oder in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
(3) Die Bestellung der Studienassistenten erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Der Rektor kann die Befugnis zur Bestellung von Studienassistenten an den Dekan delegieren.
Allgemeine Universitätsbedienstete
§ 35. (1) Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen in einem privatrechtlichen (Vertragsbedienstete) oder öffentlich-rechtlichen (Beamte) Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.
(2) Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen:
die technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungsbetrieb;
die technische bzw. administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;
die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.
(3) Die Festlegung der Pflichten für die Allgemeinen Universitätsbediensteten erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen bzw. ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. § 20 Abs. 2 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.
(4) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Universitätseinrichtungen, die einer Fakultät zugeordnet sind, in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch den Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen. Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Universitätseinrichtungen, die keiner Fakultät zugeordnet sind, erfolgt durch den Rektor auf Antrag des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.
(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag des Rektors, dem ein Vorschlag des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrunde liegt. Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag des Institutsvorstandes vom Dekan dahingehend zu prüfen, ob er den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.
Studierende
§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.
(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309.
Abkürzung
UOG 1993
Studierende
§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Universitäts-Studiengesetzes durch den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.
(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.
Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 37. (1) Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
begleitende Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.
(3) Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.
Abkürzung
UOG 1993
Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
§ 37. (1) Auf Dienstverträge, die von Universitätseinrichtungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.
(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:
Forschungstätigkeit (Forschungsassistent);
wissenschaftliche Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
technische bzw. administrative Unterstützung im Forschungs- bzw. Lehrbetrieb;
begleitende Betreuung von Studierenden;
Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;
Mitwirkung an Verwaltungsaufgaben;
Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb;
ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeiten im Rahmen der Funktion der Universitätseinrichtung als Teil einer öffentlichen Krankenanstalt und im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die im Rahmen der Facharztausbildung vorgesehenen Aufgaben.
(3) Der Senat kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb oder der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.
Dienstvorgesetzte
§ 38. (1) Unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist:
der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal;
der Dekan für die Institutsvorstände der jeweiligen Fakultät und für den Dekanatsdirektor;
der Rektor für die Dekane, die Studiendekane, die Institutsvorstände der keiner Fakultät zugeordneten Institute und für die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen;
der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden Dienstleistungseinrichtung tätige Personal.
(2) Abs. 1 Z 1 und 4 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis gemäß § 37 stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.
(3) Rektoren und Vizerektoren unterstehen in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
Abkürzung
UOG 1993
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 39. (1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Senat laut der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne anzustreben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen von Universitätsorganen zur beschleunigten Herbeiführung der de-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1992, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.
(3) An jeder Universität ist vom obersten Kollegialorgan ein Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom obersten Kollegialorgan aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Das oberste Kollegialorgan hat die Mitglieder auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter der im § 19 Abs. 1 genannten Personengruppen anzugehören.
(4) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.
(5) Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Senats der betreffenden Universität mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.
Abkürzung
UOG 1993
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 39. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen von Universitätsorganen zur beschleunigten Herbeiführung der de-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1992, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
Abkürzung
UOG 1993
§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen. Wenn die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen wird, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben in diesem Fall weiters das Recht, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen. Entscheidungen eines Rektors, Dekans, Studiendekans oder Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen.
(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden in Abs. 2 letzter Satz genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.
(4) Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entscheidung in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung ohne Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, die Entscheidung aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.
(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht benachteiligt werden.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
Abkürzung
UOG 1993
§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(1a) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Wird die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(2a) Entscheidungen einer Rektorin, eines Rektors, einer Dekanin, eines Dekans, einer Studiendekanin, eines Studiendekans, einer Leiterin oder eines Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 29, 32, 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerberinnen und Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen des zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 27, 30, 33 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 29, 32 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden im Abs. 2a genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.
(4) Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entscheidung in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung ohne Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, die Entscheidung aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.
(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht benachteiligt werden.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
Abkürzung
UOG 1993
§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(1a) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Wird die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(2a) Entscheidungen einer Rektorin, eines Rektors, einer Dekanin, eines Dekans, einer Studiendekanin, eines Studiendekans, einer Leiterin oder eines Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 29, 32, 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerberinnen und Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen des zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 27, 30, 33 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 29, 32 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden im Abs. 2a genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses – insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung – bis zum Ablauf der Einspruchsfrist bzw. bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.
(4) Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entscheidung in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.
(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, die Entscheidung aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.
(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht benachteiligt werden.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
Abkürzung
UOG 1993
§ 40. (Anm.: Abs. 1 bis 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.
III. ABSCHNITT
STUDIENKOMMISSIONEN UND STUDIENDEKANE
Studienkommission
§ 41. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer fachverwandter Studienrichtungen ist durch Beschluß des Fakultätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.
(2) Fällt die Durchführung einer Studienrichtung ausschließlich oder wenigstens vorwiegend in den Wirkungsbereich eines Instituts, so hat nach Maßgabe eines Beschlusses des Fakultätskollegiums die Institutskonferenz die Funktion der Studienkommission zu übernehmen. Diesfalls haben die Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Studienkommission gehören, nur beratende Stimme.
(3) Die Aufgaben der Studienkommission sind:
Wahl und Abberufung des Vorsitzenden;
Erlassung und Abänderung des Studienplans;
Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission;
Erstattung von Vorschlägen an den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;
Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;
Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Vorsitzenden der Studienkommission;
Antragstellung an das Fakultätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit des Studiendekans;
die Erstattung von Vorschlägen für die Erlassung und Abänderung von Studiengesetzen unter Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;
Begutachtung von Anträgen für die Bewilligung eines studium irregulare.
(4) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Fakultätskollegium festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer sein als die Anzahl der Mitglieder des jeweiligen Fakultätskollegiums.
(5) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:
Vertreter der Universitätsprofessoren;
Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;
Vertreter der Studierenden.
(6) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassung oder Änderung des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität berufstätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante berufliche Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.
(7) Die Entsendung der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreter gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Wissenschaften tätig und die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.
(8) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 12 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Fakultätskollegium, bei fakultätsübergreifenden Studienkommissionen der Senat.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.