Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 175
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(8) Der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Dekans, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben.

(9) Der Rektor steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Wird eine Person zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.

(10) Die Universitätsversammlung kann den Rektor vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung seines Aufsichtsrechts kann auch der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Senatsvorsitzenden zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung des Rektors“ auffordern. Im Falle der Abwahl des Rektors hat der Senat einen Vizerektor mit der Führung der Amtsgeschäfte des Rektors bis zum Amtsantritt des neugewählten Rektors zu betrauen.

Vizerektoren/Vizerektorinnen

§ 54. (1) Dem Rektor stehen bei der Erfüllung seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung mindestens ein und höchstens vier Vizerektoren zur Seite. Überdies hat der Rektor die Vizerektoren nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.

(2) Der Rektor wird im Falle seiner Verhinderung nach Maßgabe der Satzung von einem Vizerektor vertreten.

(3) Jeder Vizerektor ist von der Universitätsversammlung auf Vorschlag des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. § 53 Abs. 10 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rektor antragsberechtigt ist.

(4) Die Satzung hat festzulegen, ob im Hinblick auf die Größe und Aufgabenfülle der Universität die Funktion eines oder mehrerer Vizerektoren durch eine fachlich geeignete Person im Rahmen eines zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund oder durch einen Universitätslehrer nebenamtlich auszuüben ist.

Universitätsversammlung

§ 55. (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung des Rektors und der Vizerektoren.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 600 sein. Alle Mitglieder des Senats sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.

(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Anzahl an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;

3.

Vertreter der Studierenden;

4.

Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.

(5) Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsversammlung zu leiten.

(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

Abkürzung

UOG 1993

Universitätsversammlung

§ 55. (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung des Rektors und der Vizerektoren.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Diese Zahl darf nicht größer als 600 sein. Alle Mitglieder des Senats sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.

(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Anzahl an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb;

3.

Vertreter der Studierenden;

4.

Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Senats zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung der Bestimmungen des § 14 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität für eine Funktionsperiode von vier Jahren bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode, die jener der Hochschülerschaftsorgane entspricht, zu entsenden.

(5) Der Vorsitzende des Senats hat die Universitätsversammlung zu leiten.

(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

Abkürzung

UOG 1993

Universitätsbeirat

§ 56. (1) An jeder Universität ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat den Senat und den Rektor, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten, zu beraten:

1.

längerfristige Bedarfsberechnungen der Universität;

2.

inneruniversitäre Personal- und Budgetverteilung;

3.

Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen für Lehre und Forschung;

4.

Kooperation der Universität mit Wirtschaft und Gesellschaft.

Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektor und Senat, ist durch die Satzung zu regeln.

(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.

(3) Der Senat hat in jeweils gleicher Anzahl Personen aus den folgenden Bereichen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates zu bestellen:

1.

Vertreter der Gebietskörperschaften;

2.

Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von der Universität erfaßten Bereichen;

3.

Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität.

Abkürzung

UOG 1993

Universitätsbeirat

§ 56. (1) An jeder Universität ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat den Senat und den Rektor, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten, zu beraten:

1.

längerfristige Bedarfsberechnungen der Universität;

2.

inneruniversitäre Personal- und Budgetverteilung;

3.

Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen für Lehre und Forschung;

4.

Kooperation der Universität mit Wirtschaft und Gesellschaft.

Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektor und Senat, ist durch die Satzung zu regeln.

(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.

(3) Der Senat hat in jeweils gleicher Anzahl Personen aus den folgenden Bereichen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates zu bestellen:

1.

Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität;

2.

Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von der Universität erfaßten Bereichen;

3.

Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität.

VII. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTSLEITUNG AN UNIVERSITÄTEN OHNE FAKULTÄTSGLIEDERUNG

Organe

§ 57. (1) Die Organe der Universitätsleitung an Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind das Universitätskollegium und der Rektor.

(2) Das Organ zur Beratung der Universitätsleitung ist der Universitätsbeirat.

Universitätskollegium

§ 58. (1) Dem Universitätskollegium obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung dem Fakultätskollegium und dem Senat zukommen.

(2) Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren in halber Anzahl der Zahl der Institute an der Universität, wobei erforderlichenfalls auf die nächste gerade Zahl aufzurunden ist;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

4.

der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer und sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Universitätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums mit venia docendi zu wählen.

(4) Der Rektor, die Vizerektoren und der Universitätsdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an.

Abkürzung

UOG 1993

Universitätskollegium

§ 58. (1) Dem Universitätskollegium obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung dem Fakultätskollegium und dem Senat zukommen.

(2) Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an:

1.

Vertreter der Universitätsprofessoren in halber Anzahl der Zahl der Institute an der Universität, wobei erforderlichenfalls auf die nächste gerade Zahl aufzurunden ist;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

4.

der Vorsitzende des Dienststellenausschusses für die Bediensteten mit Ausnahme der Universitätslehrer und sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende des Universitätskollegiums und dessen Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums mit venia docendi zu wählen.

(4) Der Rektor, die Vizerektoren, der Universitätsdirektor und der Bibliotheksdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an.

Abkürzung

UOG 1993

Rektor/Rektorin und Vizerektoren/Vizerektorinnen an Universitäten ohne Fakultätsgliederung

§ 59. (1) Dem Rektor obliegen die Aufgaben, die an Universitäten mit Fakultätsgliederung gemäß § 49 dem Dekan und gemäß § 52 dem Rektor zukommen.

(2) Für die Bestellung des Rektors ist § 53 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bestellung von Vizerektoren ist der § 54 sinngemäß anzuwenden.

(4) Für die an einer Universität ohne Fakultätsgliederung eingerichteten Studienrichtungen ist vom Universitätskollegium ein Studiendekan aus dem Kreis der Universitätsprofessoren zu wählen. Bei der Wahl des Studiendekans führen die Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 6 und 7 über die Vizestudiendekane gelten sinngemäß.

Abkürzung

UOG 1993

Universitätsversammlung und Universitätsbeirat an Universitäten ohne Fakultätsgliederung

§ 60. (1) Für die Zusammensetzung der Universitätsversammlung an Universitäten ohne Fakultätsgliederung ist § 55 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.

(3) Für den Universitätsbeirat an Universitäten ohne Fakultätsgliederung ist der § 56 sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

UOG 1993

VIII. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN KLINISCHEN BEREICH DER MEDIZINISCHEN FAKULTÄTEN

Organisation des Klinischen Bereiches

§ 61. (1) Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie nach Anhörung des Rechtsträgers der Krankenanstalt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der zum Klinischen Bereich der Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Universitätseinrichtungen treffen.

Abkürzung

UOG 1993

VIII. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten

Organisation des Klinischen Bereiches

§ 61. (1) Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums sowie im Einvernehmen mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt, welche Universitätseinrichtungen einer Medizinischen Fakultät als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen, Institute und gemeinsame Einrichtungen zum Klinischen Bereich gehören und daher auch der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt dienen.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der zum Klinischen Bereich der Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Universitätseinrichtungen treffen.

Abkürzung

UOG 1993

VIII. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten

Organisation des Klinischen Bereiches

§ 61. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Abkürzung

UOG 1993

VIII. ABSCHNITT

Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten

Organisation des Klinischen Bereiches

§ 61. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(3) Die Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und die allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Abkürzung

UOG 1993

Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin

§ 61a. (1) Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (§§ 17 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1a und 2, 61b Abs. 3 und 65 Abs. 6) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

(2) Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(3) Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist § 49 Abs. 6 nicht anzuwenden.

Ethikkommission

§ 61b. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.

(2) Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus:

1.

zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,

2.

mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt,

3.

einem Vertreter des Krankenpflegefachdienstes,

4.

einem Juristen,

5.

einem Pharmazeuten,

6.

einem Patientenvertreter,

7.

einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,

8.

einem Statistiker oder Biometriker,

9.

weiteren, nicht in Z 1 bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ethikkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.

(4) Das Fakultätskollegium hat für die Ethikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.

Abkürzung

UOG 1993

Ethikkommission

§ 61b. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.

(2) Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus:

1.

zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,

2.

mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige klinische Prüfung fällt,

3.

einem Vertreter des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,

4.

einem Juristen,

5.

einem Pharmazeuten,

6.

einem Patientenvertreter,

7.

einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,

8.

einem Statistiker oder Biometriker,

9.

weiteren, nicht in Z 1 bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.

Für jedes Mitglied gemäß Z 3 bis 8 ist in gleicher Weise ein qualifizierter Vertreter zu bestellen. Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter Einrichtungen. Die der Ethikkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums bestellt.

(4) Das Fakultätskollegium hat für die Ethikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.

Abkürzung

UOG 1993

Gliederung

§ 62. (1) Universitätskliniken sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden. Klinische Institute sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden. Universitätskliniken und Klinische Institute sind zugleich Teile einer Krankenanstalt und der Universität. Sie haben dem Bereich einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit der Krankenanstalt zu entsprechen. Universitätskliniken und Klinische Institute werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen.

(2) Universitätskliniken und Klinische Institute können in Klinische Abteilungen gegliedert werden. Klinische Abteilungen werden auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet, benannt und aufgelassen. Universitätskliniken und Klinische Institute können erforderlichenfalls auch in Abteilungen (§ 67) gegliedert werden.

(3) Als weitere Organisationseinheiten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Einrichtungen von Universitätskliniken und Klinischen Instituten errichtet werden.

(4) Bei Bedarf können auch zwei oder mehrere Universitätskliniken an derselben Medizinischen Fakultät für dasselbe wissenschaftliche Fach eingerichtet werden. Die so errichteten Kliniken müssen sich jedoch hinsichtlich ihrer wissenschaftlich-medizinischen Schwerpunkte ergänzen. Für mehrere derartige Kliniken ist jedenfalls ein medizinischer Fachbereich zur Koordinierung der ihnen übertragenen Aufgaben zu errichten. Die Errichtung von Universitätskliniken für größere Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches ist zulässig.

Abkürzung

UOG 1993

Aufgaben der Universitätskliniken und Klinischen Institute

§ 63. (1) Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß § 61 Abs. 2 zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt sowie im Sinne des § 44 auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zusammenhängenden Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der Universität anvertraut sind. Sind Kliniken oder Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert, obliegen diesen die Angelegenheiten der Forschung und Lehre. Überschreiten solche Angelegenheiten den Wirkungsbereich einer Klinischen Abteilung, sind sie durch die Klinikordnung der Klinik (dem Klinischen Institut) als Ganzes zuzuordnen.

(2) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.

(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten ist nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung.

Abkürzung

UOG 1993

Aufgaben der Universitätskliniken und Klinischen Institute

§ 63. (1) Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß § 61 Abs. 2 zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt sowie im Sinne des § 44 auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zusammenhängenden Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der Universität anvertraut sind. Sind Kliniken oder Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert, obliegen diesen die Angelegenheiten der Forschung und Lehre. Überschreiten solche Angelegenheiten den Wirkungsbereich einer Klinischen Abteilung, sind sie durch die Klinikordnung der Klinik (dem Klinischen Institut) als Ganzes zuzuordnen.

(2) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.

(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten ist nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung.

(4) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (§ 29), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32) sowie Ärzte in Ausbildung (§ 33), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.

Abkürzung

UOG 1993

Aufgaben der Universitätskliniken und Klinischen Institute

§ 63. (1) Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß § 61 Abs. 2 zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt sowie im Sinne des § 44 auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zusammenhängenden Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der Universität anvertraut sind. Sind Kliniken oder Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert, obliegen diesen die Angelegenheiten der Forschung und Lehre. Überschreiten solche Angelegenheiten den Wirkungsbereich einer Klinischen Abteilung, sind sie durch die Klinikordnung der Klinik (dem Klinischen Institut) als Ganzes zuzuordnen.

(2) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.

(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.

(4) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (§ 29), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32) sowie Ärzte (§ 33), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.

Abkürzung

UOG 1993

Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute

§ 64. (1) Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute sind die Klinik(Instituts)konferenz und der Klinik(Instituts)vorstand, im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen auch die Leiter der Klinischen Abteilungen.

(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Zum Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt werden.

(3) Der Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken oder Klinischen Instituten wird abweichend von § 46 Abs. 3 von der Klinik(Instituts)konferenz aus dem Kreis der Leiter der Klinischen Abteilungen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig; ab der zweiten Wiederwahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstandes sind zunächst aus dem Kreis der übrigen Leiter der Klinischen Abteilungen der Klinik oder des Klinischen Instituts zu wählen. Ist eine Klinik nur in zwei Klinische Abteilungen gegliedert, vertritt der Leiter der Klinischen Abteilung, der nicht Klinikvorstand ist, diesen. Allfällige weitere Stellvertreter gemäß der Klinik(Instituts)ordnung können aus dem Kreis der Universitätslehrer der Klinik oder des Klinischen Instituts gewählt werden. Die Wahl des Klinik(Instituts)vorstandes (Stellvertreters) bedarf nach Anhörung des Fakultätskollegiums in seiner auf die Wahl nächstfolgenden Sitzung der Bestätigung durch den Rektor; diese Bestätigung gilt als Bestellung für die Funktionsdauer. Der bisherige Klinik(Instituts)vorstand übt die Geschäfte eines Klinik(Instituts)vorstandes über seine Funktionsperiode hinaus bis zum Amtsantritt des neu bestellten Klinik(Instituts)vorstandes aus.

(4) Auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses (Antrag auf Abberufung) entweder der Klinik(Instituts)konferenz oder des Fakultätskollegiums hat der Rektor einen Klinik(Instituts)vorstand oder Leiter einer Klinischen Abteilung oder deren Stellvertreter von der (stellvertretenden) Leitung einer Klinik, eines Instituts oder einer Klinischen Abteilung zu entheben.

Abkürzung

UOG 1993

Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute

§ 64. (1) Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute sind die Klinik(Instituts)konferenz und der Klinik(Instituts)vorstand, im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen auch die Leiter der Klinischen Abteilungen.

(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Zum Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt werden.

(3) Der Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken oder Klinischen Instituten wird abweichend von § 46 Abs. 3 von der Klinik(Instituts)konferenz aus dem Kreis der Leiter der Klinischen Abteilungen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig; ab der zweiten Wiederwahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstandes sind zunächst aus dem Kreis der übrigen Leiter der Klinischen Abteilungen der Klinik oder des Klinischen Instituts zu wählen. Ist eine Klinik nur in zwei Klinische Abteilungen gegliedert, vertritt der Leiter der Klinischen Abteilung, der nicht Klinikvorstand ist, diesen. Allfällige weitere Stellvertreter gemäß der Klinik(Instituts)ordnung können aus dem Kreis der Universitätslehrer der Klinik oder des Klinischen Instituts gewählt werden. Die Wahl des Klinik(Instituts)vorstandes (Stellvertreters) bedarf nach Anhörung des Fakultätskollegiums in seiner auf die Wahl nächstfolgenden Sitzung der Bestätigung durch den Rektor; diese Bestätigung gilt als Bestellung für die Funktionsdauer. Der bisherige Klinik(Instituts)vorstand übt die Geschäfte eines Klinik(Instituts)vorstandes über seine Funktionsperiode hinaus bis zum Amtsantritt des neu bestellten Klinik(Instituts)vorstandes aus.

(4) Bei begründetem Verdacht, daß der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts oder der Leiter einer Klinischen Abteilung seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, hat der Rektor von Amts wegen oder auf Antrag entweder der Klinik- bzw. Institutskonferenz oder des Fakultätskollegiums ein Ermittlungsverfahren für eine allfällige Amtsenthebung einzuleiten. Eine Amtsenthebung ist bescheidmäßig auszusprechen.

Abkürzung

UOG 1993

Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute

§ 64. (1) Organe der Universitätskliniken und Klinischen Institute sind die Klinik(Instituts)konferenz und der Klinik(Instituts)vorstand, im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen auch die Leiter der Klinischen Abteilungen.

(2) Zum Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts sowie zum Leiter einer Klinischen Abteilung ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik (Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätsprofessor zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Zum Stellvertreter ist vom Rektor nach Anhörung der Klinik (Instituts)konferenz und des Fakultätskollegiums ein Universitätslehrer zu bestellen. Zum Vorstand (Leiter) und zum Stellvertreter darf nur ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt werden. Gehört der Stellvertreter des Klinik(Instituts) vorstands der Klinik(Instituts)konferenz zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bereits an, hat er nur beratende Stimme. Im Fall der Vertretung des Vorstands besitzt er das volle Stimmrecht.

(3) Der Klinik(Instituts)vorstand von in Klinische Abteilungen gegliederten Kliniken oder Klinischen Instituten wird abweichend von § 46 Abs. 3 von der Klinik(Instituts)konferenz aus dem Kreis der Leiter der Klinischen Abteilungen für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig; ab der zweiten Wiederwahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stellvertreter des Klinik(Instituts)vorstandes sind zunächst aus dem Kreis der übrigen Leiter der Klinischen Abteilungen der Klinik oder des Klinischen Instituts zu wählen. Ist eine Klinik nur in zwei Klinische Abteilungen gegliedert, vertritt der Leiter der Klinischen Abteilung, der nicht Klinikvorstand ist, diesen. Allfällige weitere Stellvertreter gemäß der Klinik(Instituts)ordnung können aus dem Kreis der Universitätslehrer der Klinik oder des Klinischen Instituts gewählt werden. Die Wahl des Klinik(Instituts)vorstandes (Stellvertreters) bedarf nach Anhörung des Fakultätskollegiums in seiner auf die Wahl nächstfolgenden Sitzung der Bestätigung durch den Rektor; diese Bestätigung gilt als Bestellung für die Funktionsdauer. Der bisherige Klinik(Instituts)vorstand übt die Geschäfte eines Klinik(Instituts)vorstandes über seine Funktionsperiode hinaus bis zum Amtsantritt des neu bestellten Klinik(Instituts)vorstandes aus.

(4) Bei begründetem Verdacht, daß der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Universitätsklinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts oder der Leiter einer Klinischen Abteilung seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, hat der Rektor von Amts wegen oder auf Antrag entweder der Klinik- bzw. Institutskonferenz oder des Fakultätskollegiums ein Ermittlungsverfahren für eine allfällige Amtsenthebung einzuleiten. Eine Amtsenthebung ist bescheidmäßig auszusprechen.

Abkürzung

UOG 1993

Aufgaben der Organe von Universitätskliniken und Klinischen Instituten

§ 65. (1) Der Wirkungsbereich des Klinik(Instituts)vorstandes entspricht dem des § 46 mit folgender Maßgabe: Ihm obliegen alle die Leitung der Klinik oder des Klinischen Instituts betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen. Ist die Klinik in Klinische Abteilungen gegliedert, übt der Klinikvorstand sein Weisungsrecht im Wege der Leiter der Klinischen Abteilungen aus. Die Leiter der Klinischen Abteilungen sind vom Weisungsrecht des Klinik(Instituts)vorstandes hinsichtlich der zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben, der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sowie in den Angelegenheiten der Forschung im Rahmen der Klinischen Abteilung ausgenommen. Im Falle der Gliederung der Klinik bzw. des Instituts in Klinische Abteilungen wird durch die Bestellung zum Klinikvorstand die Funktion des betreffenden Universitätsprofessors als Leiter einer Klinischen Abteilung nicht berührt.

(2) Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in Ergänzung zu § 46 die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal- und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung oder Änderung der grundlegenden Ausstattung einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere die Zuweisung von Funktionsbereichen, Planstellen, Räumen, Großgeräten, Sach- und Finanzmittel an die Klinischen Abteilungen hat, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Betriebes handelt, dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz zu erfolgen.

(3) Dem Leiter einer Klinischen Abteilung obliegt neben der Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen Aufgaben (§ 61 Abs. 2, § 63 Abs. 1). Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten, die der von ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen sind.

(4) Die Bestimmungen des § 45 sind an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 1 Abs. 2 Ärztegesetz 1984) sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Kliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik(Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.

(5) Bei der Erlassung der Klinik(Instituts)ordnung hat die Klinik(Instituts)konferenz das Einvernehmen mit den Leitern der Klinischen Abteilungen und dem Klinik(Instituts)vorstand herzustellen sowie auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.

(6) Besetzungsvorschläge für Planstellen (§§ 29 Abs. 4 und 5, 32 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 4 und 5, 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4 und 5) an Universitätskliniken, Klinischen Instituten, Instituten und gemeinsamen Einrichtungen im Klinischen Bereich sind vom Dekan unabhängig von der Zahl der Mitglieder der Klinikkonferenz (Institutskonferenz) in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob der Vorschlag des Klinikvorstandes (Institutsvorstandes bzw. Leiters der gemeinsamen Einrichtung) den am besten geeigneten Kandidaten enthält; widrigenfalls ist der Besetzungsvorschlag zurückzuweisen.

Abkürzung

UOG 1993

Aufgaben der Organe von Universitätskliniken und Klinischen Instituten

§ 65. (1) Der Wirkungsbereich des Klinik(Instituts)vorstandes entspricht dem des § 46 mit folgender Maßgabe: Ihm obliegen alle die Leitung der Klinik oder des Klinischen Instituts betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen. Ist die Klinik in Klinische Abteilungen gegliedert, übt der Klinikvorstand sein Weisungsrecht im Wege der Leiter der Klinischen Abteilungen aus. Die Leiter der Klinischen Abteilungen sind vom Weisungsrecht des Klinik(Instituts)vorstandes hinsichtlich der zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben, der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sowie in den Angelegenheiten der Forschung im Rahmen der Klinischen Abteilung ausgenommen. Im Falle der Gliederung der Klinik bzw. des Instituts in Klinische Abteilungen wird durch die Bestellung zum Klinikvorstand die Funktion des betreffenden Universitätsprofessors als Leiter einer Klinischen Abteilung nicht berührt.

(2) Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in Ergänzung zu § 46 die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal- und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung oder Änderung der grundlegenden Ausstattung einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere die Zuweisung von Funktionsbereichen, Planstellen, Räumen, Großgeräten, Sach- und Finanzmittel an die Klinischen Abteilungen hat, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Betriebes handelt, dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz zu erfolgen.

(3) Dem Leiter einer Klinischen Abteilung obliegt neben der Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen Aufgaben (§ 61 Abs. 2, § 63 Abs. 1). Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten, die der von ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen sind.

(4) Die Bestimmungen des § 45 sind an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 1 Abs. 2 Ärztegesetz 1984) sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Kliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik(Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.

(5) Bei der Erlassung der Klinik(Instituts)ordnung hat die Klinik(Instituts)konferenz das Einvernehmen mit den Leitern der Klinischen Abteilungen und dem Klinik(Instituts)vorstand herzustellen sowie auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.

(6) Besetzungsvorschläge für Planstellen (§§ 29 Abs. 4 und 5, 32 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 4 und 5, 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4 und 5) an Universitätskliniken, Klinischen Instituten, Instituten und gemeinsamen Einrichtungen der Medizinischen Fakultät sind vom Dekan unabhängig von der Zahl der Mitglieder der Klinikkonferenz (Institutskonferenz) in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob der Vorschlag des Klinikvorstandes (Institutsvorstandes bzw. Leiters der gemeinsamen Einrichtung) den am besten geeigneten Kandidaten enthält; widrigenfalls ist der Besetzungsvorschlag zurückzuweisen.

Abkürzung

UOG 1993

Aufgaben der Organe von Universitätskliniken und Klinischen Instituten

§ 65. (1) Der Wirkungsbereich des Klinik(Instituts)vorstandes entspricht dem des § 46 mit folgender Maßgabe: Ihm obliegen alle die Leitung der Klinik oder des Klinischen Instituts betreffenden Aufgaben, soweit sie nicht im Falle einer Gliederung in Klinische Abteilungen den jeweiligen Leitern dieser Klinischen Abteilungen zukommen. Ist die Klinik in Klinische Abteilungen gegliedert, übt der Klinikvorstand sein Weisungsrecht im Wege der Leiter der Klinischen Abteilungen aus. Die Leiter der Klinischen Abteilungen sind vom Weisungsrecht des Klinik(Instituts)vorstandes hinsichtlich der zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben, der ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens sowie in den Angelegenheiten der Forschung im Rahmen der Klinischen Abteilung ausgenommen. Im Falle der Gliederung der Klinik bzw. des Instituts in Klinische Abteilungen wird durch die Bestellung zum Klinikvorstand die Funktion des betreffenden Universitätsprofessors als Leiter einer Klinischen Abteilung nicht berührt.

(2) Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in Ergänzung zu § 46 die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal- und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auf die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung oder Änderung der grundlegenden Ausstattung einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere die Zuweisung von Funktionsbereichen, Planstellen, Räumen, Großgeräten, Sach- und Finanzmittel an die Klinischen Abteilungen hat, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden Betriebes handelt, dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz zu erfolgen.

(3) Dem Leiter einer Klinischen Abteilung obliegt neben der Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben die Vorsorge für die Erfüllung aller der Klinischen Abteilung zugewiesenen Aufgaben (§ 61 Abs. 2, § 63 Abs. 1). Er ist unmittelbarer Vorgesetzter der Bediensteten, die der von ihm geleiteten Klinischen Abteilung zugewiesen sind.

(4) § 45 ist an den Universitätskliniken und Klinischen Instituten auf alle Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) oder des zahnärztlichen (§ 16 des Ärztegesetzes 1998) Berufs sowie auf wissenschaftliche Arbeiten und Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens, die diesen Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen übertragen sind, nicht anzuwenden, jedoch ist die Klinik (Instituts)konferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.

(5) Bei der Erlassung der Klinik(Instituts)ordnung hat die Klinik(Instituts)konferenz das Einvernehmen mit den Leitern der Klinischen Abteilungen und dem Klinik(Instituts)vorstand herzustellen sowie auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.

(6) Besetzungsvorschläge für Planstellen (§§ 29 Abs. 4 und 5, 32 Abs. 4 und 5, 33 Abs. 4 und 5, 34 Abs. 3 und 35 Abs. 4 und 5) an Universitätskliniken, Klinischen Instituten, Instituten und gemeinsamen Einrichtungen der Medizinischen Fakultät sind vom Dekan unabhängig von der Zahl der Mitglieder der Klinikkonferenz (Institutskonferenz) in jedem Fall daraufhin zu überprüfen, ob der Vorschlag des Klinikvorstandes (Institutsvorstandes bzw. Leiters der gemeinsamen Einrichtung) den am besten geeigneten Kandidaten enthält; widrigenfalls ist der Besetzungsvorschlag zurückzuweisen.

Gemeinsame Einrichtungen

§ 66. An Medizinischen Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemeinsame Einrichtungen von Kliniken und Klinischen Instituten für besondere Zwecke der medizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der ärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinik(Instituts)konferenzen sowie des Fakultätskollegiums ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden einer gemeinsamen Einrichtung auch ärztliche Aufgaben übertragen, darf nur ein Facharzt des entsprechenden Sonderfaches zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. § 64 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Abteilungen

§ 67. (1) An Universitätskliniken und Klinischen Instituten können auf Vorschlag des Klinik(Instituts)vorstandes durch Beschluß des Senats im Rahmen des von ihnen zu betreuenden Gebietes der Wissenschaften Abteilungen zur Durchführung besonderer Forschungs- und Lehraufgaben sowie zur Gewährleistung eines sicheren und rationellen Betriebs der an ihnen vorhandenen technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräte eingerichtet werden.

(2) Zum Leiter einer Abteilung kann vom Klinik(Instituts)vorstand nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz ein der betreffenden Universitätsklinik bzw. dem betreffenden Klinischen Institut zugeordneter Universitätsprofessor, Universitätsassistent oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen des Abteilungsleiters gebunden. Der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen des Klinik(Instituts)vorstandes gebunden. Abteilungsleiter können vom Klinik(Instituts)vorstand nach Anhörung der Klinik(Instituts)konferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.

Abkürzung

UOG 1993

Fachbereich

§ 68. (1) Die Kliniken und Institute der Medizinischen Fakultäten können nach Maßgabe der Systematik der ihnen anvertrauten Gebiete der Forschung und Lehre sowie der Krankenpflege und Krankenbehandlung zu Fachbereichen zusammengefaßt werden. Die Errichtung von Fachbereichen erfolgt durch die Satzung. Anläßlich der Errichtung eines Instituts oder einer Klinik ist durch die Satzung auch darüber eine Aussage zu treffen, ob und welchem Fachbereich diese Klinik oder dieses (Klinische) Institut zugewiesen werden soll. Soweit der Fachbereich auch organisatorische Aufgaben der Krankenanstalt zu besorgen hat, ist dies gemäß § 61 Abs. 2 zu bestimmen.

(2) Organe des Fachbereiches sind die Fachbereichskonferenz und der Fachbereichsvorsitzende. Der Fachbereichsvorsitzende wird von der Fachbereichskonferenz aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Universitätsprofessoren für eine Funktionsdauer von zwei Jahren gewählt. Die Fachbereichskonferenz wird aus den Klinik- und Institutskonferenzen der Kliniken und Institute des Fachbereiches gebildet. Wenn solchermaßen die Fachbereichskonferenz eine Mitgliederzahl von mehr als fünfzig erreicht, kann das Fakultätskollegium die Zusammensetzung der Fachbereichskonferenz durch Delegierte der Klinik- und Institutskonferenzen unter Wahrung der Zusammensetzung gemäß § 45 Abs. 2 beschließen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung des Rektors.

(3) Der Fachbereichsvorsitzende ist gleichzeitig Vorsitzender der Fachbereichskonferenz. Ihm obliegt die Vertretung des Fachbereiches, die Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung dringlicher Angelegenheiten sowie die Vollziehung der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz. Im Rahmen der Beschlüsse der Fachbereichskonferenz hat der Fachbereichsvorsitzende ein Weisungsrecht gegenüber den Kliniken und Instituten und den Klinischen Abteilungen des Fachbereiches in bezug auf Fragen der Organisation des Unterrichts und der ärztlichen Ausbildung. Der Vorsitzende der Fachbereichskonferenz kann Mitglieder der Fachbereichskonferenz beauftragen, ihn bei der Erledigung bestimmter Aufgaben zu unterstützen.

(4) Die Fachbereichskonferenz hat in allen übrigen Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der beteiligten Kliniken und Institute betreffen und den Bereich einer Klinik oder eines Institutes übersteigen, beratende Funktion.

(5) Die Fachbereichskonferenz hat nach Maßgabe der bestehenden Gesetze und Verordnungen insbesondere Richtlinien für die Koordinierung der ärztlichen Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung der im betreffenden Fachbereich tätigen Ärzte zu erlassen. Weiters hat sie den Unterrichts- und Prüfungsbetrieb nach den Richtlinien der Studienkommission bzw. des Studiendekans sicherzustellen und zu koordinieren. Die Fachbereichsvorsitzenden sind der Studienkommission mit beratender Stimme beizuziehen.

Abkürzung

UOG 1993

Lehrkrankenhaus

§ 69. Abteilungen anderer als der in § 61 Abs. 2 genannten Krankenanstalten können für die Verbesserung und Intensivierung des praktisch-medizinischen Unterrichts herangezogen werden; dazu ist die Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt Voraussetzung. Werden mehrere Abteilungen einer Krankenanstalt in diesem Sinne ständig herangezogen, kann dieser von der betreffenden Medizinischen Fakultät die Bezeichnung „Lehrkrankenhaus“ verliehen werden.

Abkürzung

UOG 1993

IX. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VETERINÄRMEDIZINISCHE UNIVERSITÄT

Gliederung und Organisation des Klinischen Bereiches

§ 70. (1) Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität sind die Institute, in denen neben den ihnen gemäß § 44 anvertrauten Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre tierärztliche Leistungen unmittelbar an lebenden Tieren zu erbringen sind. Diese Universitätskliniken bilden zusammen den Klinischen Bereich (Tierspital).

(2) Zum Tierspital gehören weiters eine Anstaltsapotheke und die erforderlichen Verwaltungseinrichtungen sowie allenfalls gemeinsame Einrichtungen von Universitätskliniken.

(3) Organe der Universitätskliniken sind der Klinikvorstand und die Klinikkonferenz. Organe des Tierspitals sind die Klinikerkommission, der Verwaltungsdirektor und der Leiter der Anstaltsapotheke.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.

(5) Zum Klinikvorstand ist vom Rektor nach Anhörung der Klinikkonferenz und des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums ein für dieses Fach ernannter Universitätsprofessor zu bestellen. Zu Stellvertretern dürfen vom Rektor nach Anhörung der Klinikkonferenz nur Tierärzte bestellt werden, die in einem dieser Universitätsklinik zugeordneten Dienstverhältnis stehen und in dem betreffenden wissenschaftlichen Fach entsprechend ausgewiesen sind.

(6) Auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses (Antrag auf Abberufung) entweder der Klinikkonferenz oder des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums hat der Rektor einen Klinikvorstand (Stellvertreter) von der Leitungsfunktion (Stellvertreterfunktion) zu entheben.

(7) Für den Klinikvorstand gilt § 46. Darüber hinaus kommt dem Klinikvorstand die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu.

(8) Die Bestimmungen des § 45 sind auf Angelegenheiten, die die Ausübung des tierärztlichen Berufes im Rahmen des Tierspitals betreffen, nicht anzuwenden, doch ist die Klinikkonferenz in diesen Angelegenheiten berechtigt, Empfehlungen auszusprechen. Bei der Erlassung der Klinikordnung hat die Klinikkonferenz das Einvernehmen mit dem Klinikvorstand herzustellen und auf die Bestimmungen der Anstaltsordnung des Tierspitals Bedacht zu nehmen.

(9) Auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fakultäts- bzw. Universitätskollegiums können vom Rektor gemeinsame Einrichtungen von Kliniken für besondere Zwecke der veterinärmedizinischen Forschung und Lehre oder zur Erfüllung der tierärztlichen Aufgaben errichtet werden. Zum Vorstand (Stellvertreter) solcher gemeinsamer Einrichtungen ist vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der beteiligten Klinikkonferenzen ein fachzuständiger Universitätslehrer oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb zu bestellen; die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Werden dieser gemeinsamen Einrichtung auch tierärztliche Aufgaben im Rahmen des Tierspitals übertragen, darf nur ein Tierarzt zum Leiter (Stellvertreter) bestellt werden. Abs. 6 gilt sinngemäß.

(10) Zum Leiter der Anstaltsapotheke ist vom Rektor ein Apotheker zu bestellen, der nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke besitzt. Die Bestellung kann auch zeitlich befristet erfolgen. Die für Anstaltsapotheken geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind auf die Anstaltsapotheke der Veterinärmedizinischen Universität anzuwenden.

Abkürzung

UOG 1993

IX. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VETERINÄRMEDIZINISCHE UNIVERSITÄT

Gliederung und Organisation des Klinischen Bereiches

§ 70. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(4) (Verfassungsbestimmung) Die tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.

(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Abkürzung

UOG 1993

IX. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE VETERINÄRMEDIZINISCHE UNIVERSITÄT

Gliederung und Organisation des Klinischen Bereiches

§ 70. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(4) Die tierärztlichen Aufgaben im Rahmen des Tierspitals sind von § 2 Abs. 2 ausgenommen.

(Anm.: Abs. 5 bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Abkürzung

UOG 1993

Klinikerkommission

§ 71. (1) Der Klinikerkommission gehören an:

1.

die Vorstände der Universitätskliniken,

2.

ein Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universitätsklinik,

3.

der Verwaltungsdirektor und

4.

der Leiter der Anstaltsapotheke.

Die Vertreter gemäß Z 2 sind von den Angehörigen dieser Personengruppe jeder Universitätsklinik für eine Funktionsdauer von zwei Jahren zu wählen. Der Rektor der Veterinärmedizinischen Universität gehört der Klinikerkommission mit beratender Stimme an. Der Vorsitzende der Klinikerkommission ist von den Mitgliedern für die Dauer einer Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Vorstände der Universitätskliniken zu wählen.

(2) Zu den Aufgaben der Klinikerkommission zählen:

1.

die Behandlung aller Angelegenheiten des Tierspitals, die über den Bereich einer Universitätsklinik hinausgehen und die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsdirektors oder anderer Organe fallen;

2.

die Erlassung einer Anstaltsordnung für das Tierspital;

3.

die Erlassung einer Honorarordnung für Leistungen im Rahmen des Tierspitals;

4.

die Vorsorge für die Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Tierspital;

5.

die Mitwirkung am Budgetantrag für den Bereich des Tierspitals.

Tierspital

§ 72. (1) Die Anstaltsordnung hat den inneren Betrieb des Tierspitals und seiner Einrichtungen zu regeln. Insbesondere ist die Einrichtung und die Organisation einer Ambulanz und das von den Tierhaltern bzw. über die Tiere Verfügungsberechtigten zu beachtende Verhalten zu regeln.

(2) Die Honorarordnung hat das Honorar für die ambulante und stationäre Behandlung und Pflege der Tiere im Tierspital zu regeln. Sie hat ferner zu regeln, unter welchen Voraussetzungen von der Einhebung von Honoraren im Einzelfall ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann und in welcher Weise die Einhebung der Honorare zu erfolgen hat. Bei der Festsetzung der Höhe der Honorare ist auf die Honorare der freipraktizierenden Tierärzte (Honorarordnung der Tierärzte) Bedacht zu nehmen. In der Honorarordnung sind die einzelnen tierärztlichen und sonstigen Leistungen (Leistungsgruppen) und die hiefür zu zahlenden Honorare anzuführen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(3) Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden.

(4) Verlangt ein Tierhalter ausdrücklich die Behandlung eines Tieres durch den Klinikvorstand oder einen bestimmten nicht diensthabenden Arzt der Klinik, so sind diese berechtigt, zusätzlich zum Honorar ein Sonderhonorar zu verlangen. Dieses darf nicht höher sein als die in der Honorarordnung vorgesehene Behandlungsgebühr.

(5) Die Verwaltungsaufgaben des Tierspitals sind von der zentralen Verwaltung der Veterinärmedizinischen Universität zu besorgen. Der Leiter der zentralen Verwaltung dieser Universität übt gleichzeitig die Funktion des Verwaltungsdirektors des Tierspitals aus. Dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere:

1.

die Vertretung des Tierspitals nach außen;

2.

die Dienstaufsicht über die Allgemeinen Universitätsbediensteten;

3.

die Mitwirkung bei Erstellung einer Personalbedarfsplanung für die Allgemeinen Universitätsbediensteten;

4.

die Aufsicht über die Gebarung des Tierspitals, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung der Honorarordnung;

5.

die Verwaltung sämtlicher Güter.

Tierspital

§ 72. (1) Die Anstaltsordnung hat den inneren Betrieb des Tierspitals und seiner Einrichtungen zu regeln. Insbesondere ist die Einrichtung und die Organisation einer Ambulanz und das von den Tierhaltern bzw. über die Tiere Verfügungsberechtigten zu beachtende Verhalten zu regeln.

(2) Die Honorarordnung hat das Honorar für die ambulante und stationäre Behandlung und Pflege der Tiere im Tierspital zu regeln. Sie hat ferner zu regeln, unter welchen Voraussetzungen von der Einhebung von Honoraren im Einzelfall ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann und in welcher Weise die Einhebung der Honorare zu erfolgen hat. Bei der Festsetzung der Höhe der Honorare ist auf die Honorare der freipraktizierenden Tierärzte (Honorarordnung der Tierärzte) Bedacht zu nehmen. In der Honorarordnung sind die einzelnen tierärztlichen und sonstigen Leistungen (Leistungsgruppen) und die hiefür zu zahlenden Honorare anzuführen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(3) Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden. Unbeschadet des § 4 Abs. 3 fließen Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1b Z 2 eingehoben werden, jener Universitätsklinik als teilrechtsfähiger Einrichtung zu, die die Leistung erbracht hat; sie sind insbesondere für die Bedeckung des Personalaufwandes für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.

(4) Verlangt ein Tierhalter ausdrücklich die Behandlung eines Tieres durch den Klinikvorstand oder einen bestimmten nicht diensthabenden Arzt der Klinik, so sind diese berechtigt, zusätzlich zum Honorar ein Sonderhonorar zu verlangen. Dieses darf nicht höher sein als die in der Honorarordnung vorgesehene Behandlungsgebühr.

(5) Die Verwaltungsaufgaben des Tierspitals sind von der zentralen Verwaltung der Veterinärmedizinischen Universität zu besorgen. Der Leiter der zentralen Verwaltung dieser Universität übt gleichzeitig die Funktion des Verwaltungsdirektors des Tierspitals aus. Dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere:

1.

die Vertretung des Tierspitals nach außen;

2.

die Dienstaufsicht über die Allgemeinen Universitätsbediensteten;

3.

die Mitwirkung bei Erstellung einer Personalbedarfsplanung für die Allgemeinen Universitätsbediensteten;

4.

die Aufsicht über die Gebarung des Tierspitals, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung der Honorarordnung;

5.

die Verwaltung sämtlicher Güter.

Abkürzung

UOG 1993

Tierspital

§ 72. (1) Die Anstaltsordnung hat den inneren Betrieb des Tierspitals und seiner Einrichtungen zu regeln. Insbesondere ist die Einrichtung und die Organisation einer Ambulanz und das von den Tierhaltern bzw. über die Tiere Verfügungsberechtigten zu beachtende Verhalten zu regeln.

(2) Die Honorarordnung hat das Honorar für die ambulante und stationäre Behandlung und Pflege der Tiere im Tierspital zu regeln. Sie hat ferner zu regeln, unter welchen Voraussetzungen von der Einhebung von Honoraren im Einzelfall ganz oder teilweise Abstand genommen werden kann und in welcher Weise die Einhebung der Honorare zu erfolgen hat. Bei der Festsetzung der Höhe der Honorare ist auf die Honorare der freipraktizierenden Tierärzte (Honorarordnung der Tierärzte) Bedacht zu nehmen. In der Honorarordnung sind die einzelnen tierärztlichen und sonstigen Leistungen (Leistungsgruppen) und die hiefür zu zahlenden Honorare anzuführen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.

(3) Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu verwenden. Unbeschadet des § 4 Abs. 3 fließen Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1c Z 2 eingehoben werden, jener Universitätsklinik als teilrechtsfähiger Einrichtung zu, die die Leistung erbracht hat; sie sind insbesondere für die Bedeckung des Personalaufwandes für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.

(4) Verlangt ein Tierhalter ausdrücklich die Behandlung eines Tieres durch den Klinikvorstand oder einen bestimmten nicht diensthabenden Arzt der Klinik, so sind diese berechtigt, zusätzlich zum Honorar ein Sonderhonorar zu verlangen. Dieses darf nicht höher sein als die in der Honorarordnung vorgesehene Behandlungsgebühr.

(5) Die Verwaltungsaufgaben des Tierspitals sind von der zentralen Verwaltung der Veterinärmedizinischen Universität zu besorgen. Der Leiter der zentralen Verwaltung dieser Universität übt gleichzeitig die Funktion des Verwaltungsdirektors des Tierspitals aus. Dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere:

1.

die Vertretung des Tierspitals nach außen;

2.

die Dienstaufsicht über die Allgemeinen Universitätsbediensteten;

3.

die Mitwirkung bei Erstellung einer Personalbedarfsplanung für die Allgemeinen Universitätsbediensteten;

4.

die Aufsicht über die Gebarung des Tierspitals, insbesondere die Kontrolle über die Einhaltung der Honorarordnung;

5.

die Verwaltung sämtlicher Güter.

Abkürzung

UOG 1993

X. ABSCHNITT

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR THEOLOGISCHE FAKULTÄTEN

Katholisch-Theologische Fakultäten

§ 73. Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, wird durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

Abkürzung

UOG 1993

Evangelisch-Theologische Fakultäten

§ 74. Der § 15 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, BGBl. Nr. 182/1961, gilt mit der Maßgabe, daß dessen

1.

Abs. 2 auf die Universitätsangehörigen gemäß den §§ 21, 24, 26, 27, 29 und 30,

2.

Abs. 3 auf alle anderen Angehörigen des wissenschaftlichen Personals im Forschungs- und Lehrbetrieb sowie auf die Allgemeinen Universitätsbediensteten und

3.

Abs. 4 auf alle Universitätsprofessoren

an der Evangelisch-Theologischen Fakultät anzuwenden ist.

XI. ABSCHNITT

DIENSTLEISTUNGSEINRICHTUNGEN

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§ 75. (1) An jeder Universität bestehen jedenfalls die folgenden Dienstleistungseinrichtungen:

1.

zentrale Verwaltung;

2.

zentraler Informatikdienst;

3.

Universitätsbibliothek.

(2) Die Satzung kann im Hinblick auf die Größe oder das spezielle Aufgabenspektrum der Universität im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Dienstleistungseinrichtungen organisatorisch zusammenfassen.

(3) Darüber hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten, und zwar

1.

zur Unterstützung der Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben;

2.

auf dem Gebiet der kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität unter Koordination des Bedarfs am jeweiligen Universitätsstandort.

(4) Der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist vom Rektor nach Anhörung des Senats zu bestellen und untersteht dem Rektor.

(5) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor auf Vorschlag des jeweiligen Leiters eingestellt.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Abkürzung

UOG 1993

XI. ABSCHNITT

DIENSTLEISTUNGSEINRICHTUNGEN

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§ 75. (1) An jeder Universität bestehen jedenfalls die folgenden Dienstleistungseinrichtungen:

1.

zentrale Verwaltung;

2.

zentraler Informatikdienst;

3.

Universitätsbibliothek.

(2) Die Satzung kann im Hinblick auf die Größe oder das spezielle Aufgabenspektrum der Universität im Interesse einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Dienstleistungseinrichtungen organisatorisch zusammenfassen.

(3) Darüber hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen errichten, und zwar

1.

zur Unterstützung der Erfüllung der im § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben;

2.

auf dem Gebiet der kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und sportlichen Interessen der Angehörigen der Universität unter Koordination des Bedarfs am jeweiligen Universitätsstandort.

(4) Der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist vom Rektor nach Anhörung des Senats zu bestellen und untersteht dem Rektor.

(4a) Jede leitende Funktion in einer Dienstleistungseinrichtung ist im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben.

(5) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor auf Vorschlag des jeweiligen Leiters eingestellt.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Abkürzung

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Zentrale Verwaltung

§ 76. (1) Die zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung;

2.

Personalverwaltung;

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung;

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste;

5.

Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;

6.

Rechtsangelegenheiten;

7.

Informations- und Veranstaltungswesen;

8.

Drittmittelangelegenheiten;

9.

Planungsvorbereitung;

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane mit Ausnahme von Instituten;

11.

Führung des Universitätsarchivs.

(2) Die zentrale Verwaltung ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, der

1.

ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und

2.

Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.

Der Leiter der zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektor“.

(3) Der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.

(4) Soweit von der zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung, stehen, hat der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.

(5) An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat zur Unterstützung des Dekans, des Studiendekans, des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und Habilitationskommissionen einzurichten. Der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche der in Abs. 1 genannten Aufgaben von den einzelnen Dekanaten zu besorgen sind. In sachlich besonders begründeten Fällen kann der Rektor dem Dekanat auch Teilbereiche von Aufgaben des zentralen Informatikdienstes zuordnen. Der Leiter des Dekanats wird vom Rektor auf Vorschlag des Universitätsdirektors und nach Anhörung des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektor“. Der Dekanatsdirektor untersteht dem Dekan. Der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist der Dekanatsdirektor an die Weisungen des Universitätsdirektors gebunden.

Abkürzung

UOG 1993

Zentrale Verwaltung

§ 76. (1) Die zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung;

2.

Personalverwaltung;

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung;

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste;

5.

Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;

6.

Rechtsangelegenheiten;

7.

Informations- und Veranstaltungswesen;

8.

Drittmittelangelegenheiten;

9.

Planungsvorbereitung;

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane mit Ausnahme von Instituten;

11.

Führung des Universitätsarchivs.

(2) Die zentrale Verwaltung ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, der

1.

ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat und

2.

Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung, der Verwaltung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.

Der Leiter der zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektor“.

(3) Der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors.

(4) Soweit von der zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung, stehen, hat der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.

(5) An jeder Fakultät ist vom Rektor ein Dekanat zur Unterstützung des Dekans, des Studiendekans, des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und Habilitationskommissionen einzurichten. Der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche der in Abs. 1 genannten Aufgaben von den einzelnen Dekanaten zu besorgen sind. In sachlich besonders begründeten Fällen kann der Rektor dem Dekanat auch Teilbereiche von Aufgaben des zentralen Informatikdienstes zuordnen. Der Leiter des Dekanats wird vom Rektor auf Vorschlag des Universitätsdirektors und nach Anhörung des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektor“. Der Dekanatsdirektor untersteht dem Dekan. Der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist der Dekanatsdirektor an die Weisungen des Universitätsdirektors gebunden.

Zentraler Informatikdienst

§ 77. (1) Aufgabe des zentralen Informatikdienstes ist die Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.

(2) Der zentrale Informatikdienst ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten mit einschlägiger Ausbildung zu leiten.

(3) Der Senat hat auf Vorschlag des Leiters des zentralen Informatikdienstes im Rahmen der Satzung eine Betriebs- und Benützungsordnung zu erlassen.

Abkürzung

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Universitätsbibliothek

§ 78. (1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben:

1.

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger;

2.

Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;

3.

Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;

4.

Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.

(2) Die gesamten an einer Universität vorhandenen wissenschaftlichen Druckwerke und sonstigen Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht vom Rektor anderen Dienstleistungseinrichtungen zugeordnet werden.

(3) Der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an den Rektor zu stellen.

(4) Die Satzung kann die Universitätsbibliothek nach Maßgabe des Umfangs und der Eigenheit in eine Hauptbibliothek und in eine oder mehrere Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken untergliedern.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektor“ führt. Die allenfalls eingerichteten Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken sind von Beamten oder Vertragsbediensteten mit einschlägiger Ausbildung zu leiten.

(6) Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.

(7) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek und die Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes sowie die weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffungen auf den von der Universität betreuten Gebieten der Wissenschaft zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehraufgaben und Forschungsvorhaben dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrer.

(8) Der Senat hat auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

Abkürzung

UOG 1993

Universitätsbibliothek

§ 78. (1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben:

1.

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger;

2.

Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;

3.

Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;

4.

Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.

(2) Die gesamten an einer Universität vorhandenen wissenschaftlichen Druckwerke und sonstigen Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht vom Rektor anderen Dienstleistungseinrichtungen zugeordnet werden.

(3) Der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an den Rektor zu stellen.

(4) Die Satzung kann die Universitätsbibliothek nach Maßgabe des Umfangs und der Eigenheit in eine Hauptbibliothek und in eine oder mehrere Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken untergliedern.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Universitätsstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektor“ führt. Die allenfalls eingerichteten Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken sind von Beamten oder Vertragsbediensteten mit einschlägiger Ausbildung zu leiten.

(6) Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.

(7) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek und die Fakultäts- bzw. Fachbibliotheken sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes sowie die weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffungen auf den von der Universität betreuten Gebieten der Wissenschaft zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehraufgaben und Forschungsvorhaben dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrer.

(8) Der Senat hat auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

XII. ABSCHNITT

INTERUNIVERSITÄRE EINRICHTUNGEN

Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

§ 79. (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.

(2) Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate der beteiligten Universitäten durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.

(3) Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate der beteiligten Universitäten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufgelassen.

(4) Die Senate der beteiligten Universitäten haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität die Aufgaben der zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Senat zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern nicht die Senate der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat einer der beteiligten Universitäten mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der beteiligten Senate entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 48 Abs. 3 einzurichten.

Interuniversitäre Institute

§ 80. (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

1.

die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;

2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;

3.

Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;

4.

ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe.

(3) Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Abs. 2 Z 2, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 2 gleichgestellt sind, festzustellen, welches der der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 45 und 46 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Abkürzung

UOG 1993

Interuniversitäre Institute

§ 80. (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und der Institutsvorstand.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

1.

die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt dieser zwei Stimmen;

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