Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1994-10-01
Letzte Aktualisierung 2008-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 175
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2.

Vertreter der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;

3.

Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreter;

4.

ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten, sofern die Zahl der am Institut tätigen Allgemeinen Universitätsbediensteten größer als 20 ist, zwei Vertreter dieser Gruppe.

(3) Gehört der Institutsvorstand bei seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, so tritt er mit Beginn seiner Funktionsperiode als Mitglied gemäß Abs. 2 Z 2 in die Institutskonferenz ein. Diesfalls ist in einer Versammlung sämtlicher Angehöriger der Personengruppe gemäß Abs. 2 Z 2, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 2 gleichgestellt sind, festzustellen, welches der der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 45 und 46 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

(5) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat (§ 79 Abs. 4) zuständig ist.

Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen

§ 81. Der Leiter einer interuniversitären Dienstleistungseinrichtung ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Senate der beteiligten Universitäten zu bestellen.

XIII. ABSCHNITT

AKADEMISCHE EHRUNGEN

§ 82. (1) Die Universität ist berechtigt, Ehrendoktorate, Ehrenzeichen und Auszeichnungen sowie die Titel eines Ehrensenators und eines Ehrenbürgers zu verleihen und die Erneuerung akademischer Grade aus besonderem Anlaß vorzunehmen.

(2) Der Senat hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf akademischer Ehrungen sowie die Arten von Ehrenzeichen und Auszeichnungen zu regeln.

XIV. ABSCHNITT

UNIVERSITÄTENKURATORIUM

§ 83. (1) Das Universitätenkuratorium ist eine Einrichtung des Bundes. Es unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung gemäß § 8 und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Aufgaben des Universitätenkuratoriums sind:

1.

Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Einrichtung und Auflassung von Studienrichtungen an den einzelnen Universitäten vor Erlassung der entsprechenden Verordnung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung;

2.

Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die Durchführung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung und Lehre;

3.

Abgabe von Gutachten an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vor dessen Zuweisung und Einziehung von Planstellen an die Universitäten;

4.

Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bei der Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Universitäten und interuniversitären Einrichtungen;

5.

Abgabe von Gutachten an den Rektor vor der beabsichtigten Aufnahme von Berufungsverhandlungen für Universitätsprofessoren im Falle von Hausberufungen gemäß § 23 Abs. 6;

6.

Veranlassung universitätsübergreifender Evaluierungsmaßnahmen in Forschung und Lehre in Koordination mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(3) Das Universitätenkuratorium hat dem Nationalrat jährlich einen Tätigkeitsbericht im Wege des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vorzulegen.

(4) Das Universitätenkuratorium besteht aus je vier anerkannten Fachleuten von innerhalb und außerhalb der Universitäten, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt werden. Dabei sind Frauen in entsprechender Anzahl zu berücksichtigen.

(5) Ein aus dem außeruniversitären Bereich kommendes Mitglied ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zum Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums, ein aus dem universitären Bereich kommendes Mitglied zu dessen Stellvertreter zu bestellen.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sowie die des Vorsitzenden und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(7) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Universitätenkuratoriums üben ihre Funktion nebenamtlich aus. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung festzusetzende Aufwandsentschädigung.

(8) Das Universitätenkuratorium faßt seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Dem Universitätenkuratorium steht für seine Tätigkeit ein Büro zur Verfügung, das vom Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums geleitet wird. Das Personal des Universitätenkuratoriums steht in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird. Die Aufnahme des Personals erfolgt auf Antrag des Vorsitzenden des Universitätenkuratoriums.

Abkürzung

UOG 1993

XV. ABSCHNITT

ÜBERUNIVERSITÄRE VERTRETUNGSORGANE

Konferenz der Rektoren und Rektorinnen (Rektorenkonferenz)

§ 84. (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Der Rektorenkonferenz gehören die Rektoren der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung sowie deren jeweiliger Stellvertreter an.

(3) Die Rektorenkonferenz hat einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.

(4) Aufgaben der Rektorenkonferenz sind insbesondere:

1.

Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;

2.

Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren.

(5) Die Rektorenkonferenz hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums der Rektorenkonferenz zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

UOG 1993

XV. ABSCHNITT

ÜBERUNIVERSITÄRE VERTRETUNGSORGANE

Konferenz der Rektoren und Rektorinnen (Rektorenkonferenz)

§ 84. (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Rektoren, der Vizerektoren und der Vorsitzenden der obersten Kollegialorgane der Universitäten und Universitäten der Künste sowie zur Beratung universitätsübergreifender hochschulpolitischer Angelegenheiten ist eine Rektorenkonferenz einzurichten. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Der Rektorenkonferenz gehören die Rektoren der Universitäten und Universitäten der Künste sowie deren jeweiliger Stellvertreter an.

(3) Die Rektorenkonferenz hat einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen.

(4) Aufgaben der Rektorenkonferenz sind insbesondere:

1.

Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;

2.

Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren.

(5) Die Rektorenkonferenz hat mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums der Rektorenkonferenz zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

UOG 1993

Vertretungsorgane des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten

§ 85. (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreter der Universitäts- und Hochschulprofessoren, des wissenschaftlichen Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessoren (Lehrer an Hochschulen künstlerischer Richtung mit Ausnahme der Hochschulprofessoren) und der Allgemeinen Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung werden eine Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren, eine Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Die Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren besteht aus je zwei Vertretern der Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren jeder Universität bzw. Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind von einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder in den obersten Kollegialorganen sowie in den Fakultätskollegien bzw. Abteilungskollegien zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Professorenkonferenz nachrückt. Rektoren, Vizerektoren, Dekane und deren Stellvertreter sowie Abteilungsleiter an Hochschulen künstlerischer Richtung und deren Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der Universitäts- und Hochschulprofessoren nicht angehören.

(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei Vertretern der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (Lehrer an Hochschulen künstlerischer Richtung mit Ausnahme der Hochschulprofessoren) jeder Universität und Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind von einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder der obersten Kollegialorgane sowie der Fakultätskollegien und Abteilungskollegien der Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nachrückt.

(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Hochschule künstlerischer Richtung. Diese Vertreter sind in einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung sämtlicher Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten der Fakultätskollegien der jeweiligen Universität bzw. in einer vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehöriger des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals einer Hochschule künstlerischer Richtung zu wählen.

(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere:

1.

Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;

2.

Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;

3.

Beratung ihrer Vertreter in den Kollegialorganen der Universität in Ausübung dieser Funktion.

(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.

(7) Die Bundeskonferenzen haben mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

UOG 1993

Vertretungsorgane des wissenschaftlichen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten

§ 85. (1) Zum Zwecke der Koordination und Unterstützung der Tätigkeit der Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mit Ausnahme der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie der Allgemeinen Universitätsbediensteten in den Kollegialorganen der Universitäten und Universitäten der Künste werden eine Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, eine Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und eine Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten gebildet. Ihre Rechtsfähigkeit richtet sich nach § 3 Abs. 1 Z 1, 6 und 7; § 3 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(2) Die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind von einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder im obersten Kollegialorgan sowie in den Fakultätskollegien zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle als Mitglied in die Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nachrückt. Rektorinnen und Rektoren, Vizerektorinnen und Vizerektoren, Dekaninnen und Dekane und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen der Bundeskonferenz der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren nicht angehören.

(3) Die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Universitätsassistentinnen und -assistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Versammlung der dieser Personengruppe angehörenden Mitglieder des obersten Kollegialorgans sowie der Fakultätskollegien für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nachrückt.

(4) Die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten besteht aus je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Allgemeinen Universitätsbediensteten jeder Universität und Universität der Künste. Diese Vertreterinnen und Vertreter sind bei Universitäten und Universitäten der Künste mit Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung sämtlicher Vertreterinnen und Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten im Senat und in den Fakultätskollegien der jeweiligen Universität oder Universität der Künste, bei Universitäten und Universitäten der Künste ohne Fakultätsgliederung in einer von der Rektorin oder vom Rektor einzuberufenden und zu leitenden Wahlversammlung aller Angehörigen der Allgemeinen Universitätsbediensteten zu wählen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im Falle der zeitweiligen Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle in die Bundeskonferenz der Allgemeinen Universitätsbediensteten nachrückt.

(5) Die Aufgaben der genannten Bundeskonferenzen sind insbesondere:

1.

Erstellung von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen über alle Gegenstände des Universitäts- und Hochschulwesens;

2.

Stellungnahme zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die Angelegenheiten des Universitäts- und Hochschulwesens unmittelbar berühren;

3.

Beratung ihrer Vertreterinnen und Vertreter in den Kollegialorganen der jeweiligen Universität oder Universität der Künste in Ausübung dieser Funktion.

(6) Die Bundeskonferenzen haben jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen.

(7) Die Bundeskonferenzen haben mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der jedenfalls die Einberufung der Sitzungen, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzungen sowie die Zusammensetzung und der Aufgabenumfang eines Präsidiums zu regeln sind. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Abkürzung

UOG 1993

XVI. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 86. (1) Die Bezeichnungen „Universität“, „Fakultät“ und „Klinik“ sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 S bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

Abkürzung

UOG 1993

XVI. ABSCHNITT

STRAFBESTIMMUNGEN

§ 86. (1) Die Bezeichnungen „Universität“, „Fakultät“ und „Klinik“ sowie andere dem Universitäts- und Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

Abkürzung

UOG 1993

XVII. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

Übergangsbestimmungen

§ 87. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes bestehen die gemäß § 12 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichteten Fakultäten weiter.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Organe weiter auszuüben.

(3) Die bisher geltenden Bestimmungen des UOG sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

(4) Die Konstituierung des Senats entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten nach Maßgabe eines durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegenden Zeitplanes, beginnend mit dem 1. Oktober 1994, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1997, zu erfolgen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, an welchen Universitäten der Senat innerhalb des Studienjahres 1994/95, an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1995/96 und an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1996/97 zu konstituieren ist.

(5) Zur Konstituierung des Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der im Amt befindliche Rektor dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertretern in den Senat berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Rektor hat die konstituierende Sitzung des Senats bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

(6) Der Senat hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:

1.

Festlegung der Zahl der Mitglieder der Fakultätskollegien;

2.

Geschäftsordnung der Kollegialorgane;

3.

Wahlordnung;

4.

Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.

Legt der Senat innerhalb dieser Frist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über.

(7) Der Vorsitzende des Senats hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Der Senat hat die Funktion des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Der Vorsitzende des Senats hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl des Rektors einzuberufen.

(8) Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählte Rektor hat Vorschläge für die Wahl der Dekane nach diesem Bundesgesetz an die einzelnen Fakultätskollegien zu erstellen.

(9) Die Konstituierung der Fakultätskollegien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat längstens bis zum Ende des dem Inkrafttreten der ersten Satzung folgenden Semesters zu erfolgen.

(10) Zur Konstituierung des Fakultätskollegiums hat der im Amt befindliche Dekan dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in das Fakultätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Nominierung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Dekan hat die konstituierende Sitzung des Fakultätskollegiums bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Das Fakultätskollegium hat unverzüglich einen Dekan und einen Studiendekan zu wählen.

(11) Das Fakultätskollegium hat die Studienkommissionen in seinem Wirkungsbereich unverzüglich einzurichten. Der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Der Studiendekan hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

(12) Der Senat (das Universitätskollegium) hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Institute und besonderen Universitätseinrichtungen der betreffenden Fakultät (Universität) als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Senat (Universitätskollegium) unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 dritter Satz und des § 3 Abs. 6 zu regeln.

(13) Der Senat hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(14) Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sind abweichend von § 83 Abs. 6 je zwei der aus dem außeruniversitären und aus dem universitären Bereich kommenden Mitglieder nur für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(15) Die Universitätsdirektoren gemäß § 80 UOG üben die Funktion als Leiter der zentralen Verwaltung gemäß § 76 dieses Bundesgesetzes aus. Die Dekanatsdirektoren gemäß § 68 Abs. 3 UOG üben die Funktion als Dekanatsdirektoren gemäß § 76 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes aus.

(16) Die Bibliotheksdirektoren gemäß § 84 Abs. 3 UOG üben die Funktion der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes aus.

(17) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 4 UOG errichteten und einem Klinischen Bereich zugeordneten Universitätskliniken, Klinischen Institute, Klinischen Abteilungen, gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten sowie Besonderen Universitätseinrichtungen gelten als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen und gemeinsame Einrichtungen gemäß § 61 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Bezüglich Besonderer Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG) ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entscheiden, ob sie künftig als Universitätsklinik, Klinisches Institut oder als gemeinsame Einrichtung einzuordnen sind.

(18) Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Personalkommissionen haben die bereits bei ihr anhängigen Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Abkürzung

UOG 1993

XVII. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

Übergangsbestimmungen

§ 87. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes bestehen die gemäß § 12 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichteten Fakultäten weiter.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Organe weiter auszuüben. Durch Beschluß des Senats (Universitätskollegiums) kann die erste Funktionsperiode von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen nach dem Wirksamwerden des UOG 1993 höchstens um eine Zeitspanne verlängert werden, wie sie zwischen dem in der Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Datum und dem effektiven Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der jeweiligen Universität gemäß Abs. 3 verstrichen ist.

(3) Die bisher geltenden Bestimmungen des UOG sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

(4) Die Konstituierung des Senats entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten nach Maßgabe eines durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegenden Zeitplanes, beginnend mit dem 1. Oktober 1994, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1997, zu erfolgen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, an welchen Universitäten der Senat innerhalb des Studienjahres 1994/95, an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1995/96 und an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1996/97 zu konstituieren ist.

(5) Zur Konstituierung des Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der im Amt befindliche Rektor dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertretern in den Senat berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Rektor hat die konstituierende Sitzung des Senats bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

(6) Der Senat hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:

1.

Festlegung der Zahl der Mitglieder der Fakultätskollegien;

2.

Geschäftsordnung der Kollegialorgane;

3.

Wahlordnung;

4.

Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.

Legt der Senat innerhalb dieser Frist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über.

(7) Der Vorsitzende des Senats hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Der Senat hat die Funktion des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Der Vorsitzende des Senats hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl des Rektors einzuberufen.

(8) Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählte Rektor hat Vorschläge für die Wahl der Dekane nach diesem Bundesgesetz an die einzelnen Fakultätskollegien zu erstellen.

(9) Die Konstituierung der Fakultätskollegien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat längstens bis zum Ende des dem Inkrafttreten der ersten Satzung folgenden Semesters zu erfolgen.

(10) Zur Konstituierung des Fakultätskollegiums hat der im Amt befindliche Dekan dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in das Fakultätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Nominierung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Dekan hat die konstituierende Sitzung des Fakultätskollegiums bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Das Fakultätskollegium hat unverzüglich einen Dekan und einen Studiendekan zu wählen.

(11) Das Fakultätskollegium hat die Studienkommissionen in seinem Wirkungsbereich unverzüglich einzurichten. Der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Der Studiendekan hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

(12) Der Senat (das Universitätskollegium) hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Institute und besonderen Universitätseinrichtungen der betreffenden Fakultät (Universität) als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Senat (Universitätskollegium) unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 dritter Satz und des § 3 Abs. 6 zu regeln.

(13) Der Senat hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(14) Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sind abweichend von § 83 Abs. 6 je zwei der aus dem außeruniversitären und aus dem universitären Bereich kommenden Mitglieder nur für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(15) Die Universitätsdirektoren gemäß § 80 UOG üben die Funktion als Leiter der zentralen Verwaltung gemäß § 76 dieses Bundesgesetzes aus. Die Dekanatsdirektoren gemäß § 68 Abs. 3 UOG üben die Funktion als Dekanatsdirektoren gemäß § 76 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes aus.

(16) Die Bibliotheksdirektoren gemäß § 84 Abs. 3 UOG üben die Funktion der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes aus.

(17) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 4 UOG errichteten und einem Klinischen Bereich zugeordneten Universitätskliniken, Klinischen Institute, Klinischen Abteilungen, gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten sowie Besonderen Universitätseinrichtungen gelten als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen und gemeinsame Einrichtungen gemäß § 61 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Bezüglich Besonderer Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG) ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entscheiden, ob sie künftig als Universitätsklinik, Klinisches Institut oder als gemeinsame Einrichtung einzuordnen sind.

(18) Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Personalkommissionen haben die bereits bei ihr anhängigen Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Abkürzung

UOG 1993

XVII. ABSCHNITT

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN, INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

Übergangsbestimmungen

§ 87. (1) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes bestehen die gemäß § 12 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, eingerichteten Fakultäten weiter.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Organe weiter auszuüben. Durch Beschluß des Senats (Universitätskollegiums) kann die erste Funktionsperiode von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen nach dem Wirksamwerden des UOG 1993 höchstens um eine Zeitspanne verlängert werden, wie sie zwischen dem in der Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Datum und dem effektiven Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der jeweiligen Universität gemäß Abs. 3 verstrichen ist.

(3) Die bisher geltenden Bestimmungen des UOG sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

(4) Die Konstituierung des Senats entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten nach Maßgabe eines durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegenden Zeitplanes, beginnend mit dem 1. Oktober 1994, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1997, zu erfolgen. In dieser Verordnung ist zu bestimmen, an welchen Universitäten der Senat innerhalb des Studienjahres 1994/95, an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1995/96 und an welchen Universitäten innerhalb des Studienjahres 1996/97 zu konstituieren ist.

(5) Zur Konstituierung des Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat der im Amt befindliche Rektor dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertretern in den Senat berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Rektor hat die konstituierende Sitzung des Senats bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

(6) Der Senat hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:

1.

Festlegung der Zahl der Mitglieder der Fakultätskollegien;

2.

Geschäftsordnung der Kollegialorgane;

3.

Wahlordnung;

4.

Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.

Legt der Senat innerhalb dieser Frist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung keine Satzung zur Genehmigung vor, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung der Satzung auf den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über.

(7) Der Vorsitzende des Senats hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Der Senat hat die Funktion des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Der Vorsitzende des Senats hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl des Rektors einzuberufen.

(8) Der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählte Rektor hat Vorschläge für die Wahl der Dekane nach diesem Bundesgesetz an die einzelnen Fakultätskollegien zu erstellen.

(9) Die Konstituierung der Fakultätskollegien nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat längstens bis zum Ende des dem Inkrafttreten der ersten Satzung folgenden Semesters zu erfolgen.

(10) Zur Konstituierung des Fakultätskollegiums hat der im Amt befindliche Dekan dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertretern in das Fakultätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Nominierung ihrer Vertreter durchführen. Der im Amt befindliche Dekan hat die konstituierende Sitzung des Fakultätskollegiums bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten. Das Fakultätskollegium hat unverzüglich einen Dekan und einen Studiendekan zu wählen.

(11) Das Fakultätskollegium hat die Studienkommissionen in seinem Wirkungsbereich unverzüglich einzurichten. Der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Der Studiendekan hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl des Vorsitzenden zu leiten.

(12) Der Senat (das Universitätskollegium) hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Fakultät (Universität) in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Institute und besonderen Universitätseinrichtungen der betreffenden Fakultät (Universität) als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Senat (Universitätskollegium) unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 2 dritter Satz und des § 3 Abs. 6 zu regeln.

(13) Der Senat hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(14) Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder des Universitätenkuratoriums sind abweichend von § 83 Abs. 6 je zwei der aus dem außeruniversitären und aus dem universitären Bereich kommenden Mitglieder nur für eine Funktionsperiode von drei Jahren zu bestellen.

(15) Die Universitätsdirektoren gemäß § 80 UOG üben die Funktion als Leiter der zentralen Verwaltung gemäß § 76 dieses Bundesgesetzes aus. Die Dekanatsdirektoren gemäß § 68 Abs. 3 UOG üben die Funktion als Dekanatsdirektoren gemäß § 76 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes aus.

(16) Die Bibliotheksdirektoren gemäß § 84 Abs. 3 UOG üben die Funktion der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 78 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes aus.

(17) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 54 Abs. 4 UOG errichteten und einem Klinischen Bereich zugeordneten Universitätskliniken, Klinischen Institute, Klinischen Abteilungen, gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten sowie Besonderen Universitätseinrichtungen gelten als Universitätskliniken, Klinische Institute, Klinische Abteilungen und gemeinsame Einrichtungen gemäß § 61 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes. Bezüglich Besonderer Universitätseinrichtungen (§ 83 UOG) ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entscheiden, ob sie künftig als Universitätsklinik, Klinisches Institut oder als gemeinsame Einrichtung einzuordnen sind.

(18) Berufungskommissionen, Habilitationskommissionen und besondere Habilitationskommissionen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes konstituiert wurden und ihre Tätigkeit bereits aufgenommen haben, haben das Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Personalkommissionen haben die bereits bei ihr anhängigen Verfahren in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

Abkürzung

UOG 1993

§ 88. (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Im übrigen gilt folgendes:

1.

Ordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 30 UOG und Außerordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 31 UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren gemäß § 21 dieses Bundesgesetzes;

2.

Emeritierte Ordentliche Universitätsprofessoren gemäß § 32 UOG gelten organisationsrechtlich als Emeritierte Universitätsprofessoren gemäß § 24 dieses Bundesgesetzes;

3.

Gastprofessoren gemäß § 33 UOG gelten organisationsrechtlich als Gastprofessoren gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes; § 25 Abs. 1 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes ist auf Gastprofessoren gemäß § 33 Abs. 2 UOG nicht anzuwenden, die Befristung gemäß § 33 Abs. 2 UOG bleibt in diesen Fällen aufrecht;

4.

Honorarprofessoren gemäß § 34 UOG gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessoren gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes;

5.

Universitätsdozenten gemäß § 35 UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozenten gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes; bei Universitätsorganen gemäß UOG anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 35 bis 37 UOG durchzuführen;

6.

Bundeslehrer und Vertragslehrer gemäß § 38 Abs. 1 lit. a UOG mit Ausnahme der Bundeslehrer und Vertragslehrer an Universitäts-Sportinstituten gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistenten im Sinne des § 29 dieses Bundesgesetzes;

7.

Bundeslehrer und Vertragslehrer gemäß § 38 Abs. 1 lit. a UOG an Universitäts-Sportinstituten (§ 94 UOG) gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes;

8.

Universitätslektoren gemäß § 38 UOG mit Ausnahme der Bundeslehrer und Vertragslehrer gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 30 dieses Bundesgesetzes;

9.

Universitätsinstruktoren gemäß § 39 Abs. 1 UOG gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 30 dieses Bundesgesetzes;

10.

Universitätsassistenten gemäß § 40 UOG und Vertragsassistenten gemäß § 41 UOG gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistenten im Sinne des § 29 dieses Bundesgesetzes;

11.

Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren gemäß § 42 UOG gelten organisationsrechtlich als Studienassistenten gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes;

12.

wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 44 Abs. 2 UOG gelten organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung des Rektors auf Grund der ihnen übertragenen Aufgaben als wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 32 dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistenten im Sinne des § 29 dieses Bundesgesetzes;

13.

wissenschaftliche Mitarbeiter gemäß § 44 Abs. 3 UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes;

14.

Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß § 45 Abs. 2 UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes;

15.

Allgemeine Universitätsbedienstete gemäß § 45 Abs. 3 und 4 UOG gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Bis zur Erlassung von Durchführungsverordnungen im Sinne des Art. V § 1 Abs. 3 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, haben die Mitglieder der Kollegialorgane der Katholisch-Theologischen Fakultäten aus dem Kreis der Universitätsprofessoren sowie die Mitglieder aus dem Kreis der Universitätsassistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb, soweit sie die Lehrbefugnis als Universitätsdozent besitzen, das Recht und die Pflicht, einen Beschluß, der den im Art. V des Konkordates genannten kirchlichen Bestimmungen nach ihrer Auffassung widerspricht, durch Mehrheitsbeschluß aufzuheben.

§ 88a. Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem 31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer weiteren Funktionsperiode verlängert werden.

Abkürzung

UOG 1993

Inkrafttreten

§ 89. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 7, § 61 Abs. 3, § 70 Abs. 4 und § 89 Abs. 2 und 4) treten ebenfalls ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die im UOG enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§ 21 Abs. 4 und § 106a Abs. 2) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Abkürzung

UOG 1993

Inkrafttreten

§ 89. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 7, § 61 Abs. 3, § 70 Abs. 4 und § 89 Abs. 2 und 4) treten ebenfalls ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die im UOG enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§ 21 Abs. 4 und § 106a Abs. 2) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Abkürzung

UOG 1993

Inkrafttreten

§ 89. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 7, § 61 Abs. 3, § 70 Abs. 4 und § 89 Abs. 2 und 4) treten ebenfalls ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die im UOG enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§ 21 Abs. 4 und § 106a Abs. 2) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(6) § 40 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Abkürzung

UOG 1993

Inkrafttreten

§ 89. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 7, § 61 Abs. 3, § 70 Abs. 4 und § 89 Abs. 2 und 4) treten ebenfalls ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(3) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des UOG treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die im UOG enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§ 21 Abs. 4 und § 106a Abs. 2) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(6) § 40 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 2 Z 4, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 7 und Abs. 1a bis 1c, § 3a, § 4 Abs. 3, § 19 Abs. 2 Z 3, § 23a, die Überschrift zu § 24, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 9, § 30 Abs. 5, § 32 Abs. 1, § 33 samt Überschrift, § 36, § 37 Abs. 2 Z 5 und Z 8, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 9, § 43 Abs. 2 Z 3 und Abs. 8, § 45 Abs. 1 Z 4, § 46 Abs. 1 Z 5, § 48 Abs. 1 Z 10, § 51 Abs. 1 Z 15, § 51 Abs. 2 Z 4, § 51 Abs. 4, § 52 Abs. 1 Z 15, § 55 Abs. 4, § 58 Abs. 2 Z 4, § 58 Abs. 4, § 61b Abs. 2 Z 3, § 63 Abs. 2 bis 4, § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 4, § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 4a, § 76 Abs. 2 Z 1, § 78 Abs. 5, § 80 Abs. 5, § 84 Abs. 1 und 2, § 85 Abs. 1 bis 6 und § 87 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft. § 86 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

UOG 1993

Zum Außerkrafttreten: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 17 und Abs. 2 Z 51, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

Inkrafttreten

§ 89. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und 3, § 39 Abs. 2, § 40 Abs. 7, § 61 Abs. 3, § 70 Abs. 4 und § 89 Abs. 2 und 4) treten ebenfalls ab dem 1. Oktober 1994 in Kraft.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(4) (Verfassungsbestimmung) Die im UOG enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§ 21 Abs. 4 und § 106a Abs. 2) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Vollziehung

§ 90. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

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