Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG)
Abkürzung
BThOG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag
Ziel des Gesetzes
§ 1. Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2. Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.
Abschnitt
Zielbestimmung, kulturpolitischer Auftrag
Ziel des Gesetzes
§ 1. Die Wiener Staatsoper, die Wiener Volksoper, das Burg- und das Akademietheater sind die repräsentativen Bühnen der Republik Österreich und spielen eine wesentliche Rolle innerhalb des österreichischen Kulturlebens. Diese Führungsrolle resultiert aus der Verfolgung ihres kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2. Zur Absicherung der führenden Rolle der Bundestheater im österreichischen Kulturleben und zur Verstärkung der Bedeutung im internationalen Kulturgeschehen sowie zur Beibehaltung größtmöglicher künstlerischer Qualität der Sprech- und Musiktheater, des Balletts und der Tanztheater erfolgt die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Neuorganisation der Bundestheater.
Kulturpolitischer Auftrag
§ 2. (1) Der kulturpolitische Auftrag umfaßt folgende Aufgaben:
Pflege der klassischen deutschsprachigen und internationalen Theaterkunst und Kultur.
Förderung des Zeitgenössischen und innovativer Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung österreichischen Kunstschaffens und dessen Stärkung im internationalen Vergleich.
Gestaltung der Spielpläne in die Richtung, daß diese ein innovatives und pluralistisches Angebot in Form und Inhalt sowie auch künstlerisch risikoreiche Produktionen beinhalten und den Aspekt der Kunstvermittlung besonders bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.
Schaffung von Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für das gesamtösterreichische Publikum auch durch den Einsatz von elektronischen und anderen Massenmedien unter Berücksichtigung neuer medialer Entwicklungen.
Internationale Repräsentation österreichischer Bühnenkunst.
(2) Die Bühnen sind nach folgenden Grundsätzen zu führen:
Es ist ein ganzjähriger, der jeweiligen Sparte entsprechender Spielbetrieb mit angemessenen Spielbetriebspausen, die in Summe zwei Monate nicht übersteigen dürfen, zu gewährleisten.
Die Theater sind als Repertoiretheater zu führen, wobei das Repertoire durch eine entsprechende Anzahl von jährlichen Neuinszenierungen zu erweitern und durch Neueinstudierungen und Wiederaufnahmen zu pflegen ist.
Die mit Monatsvertrag an den Musiktheatern engagierten Solisten sollen verpflichtet werden, sowohl an der Staatsoper als auch an der Volksoper aufzutreten.
Beim künstlerischen Personal ist das Ensembleprinzip zu pflegen. Gäste können ergänzend im Sinne der Erhöhung des künstlerischen Niveaus engagiert werden.
Die Vorstellungen sind grundsätzlich in den eigenen Häusern nach einem festgelegten Spielplan durchzuführen; darüber hinaus können zeitlich befristet zusätzlich Bühnen zu Spielstätten bestimmt werden, wenn dadurch ein künstlerischer und/oder wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.
Die Theaterleitung hat nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Mittel gemäß § 7 zu erfolgen.
Die Kooperation mit anderen künstlerisch führenden Veranstaltern ist anzustreben.
Die Durchführung von Gastspielen an anderen Bühnen, bei Festivals oder an anderen Spielstätten, insbesondere in den Bundesländern, ist anzustreben; die Aufrechterhaltung des Theaterbetriebes muß in diesen Zeiträumen sichergestellt sein.
(3) Das Burgtheater mit seinen Spielstätten ist gleichzeitig das österreichische Nationaltheater und somit die führende Schauspielbühne der Republik Österreich. Ihr internationaler Stellenwert im Vergleich zu anderen führenden europäischen Theatern ist zu erhalten und auszubauen. Der Spielplan ist so zu gestalten, daß er die Begegnung mit zeitgenössischer Literatur ebenso wie mit der klassischen Weltliteratur ermöglicht und für neueste Erscheinungsformen des Theaterlebens offen ist, wobei auch eine gezielte Förderung kultureller Produktionen österreichischen Ursprungs erfolgen soll. Gleichzeitig hat das Burgtheater dem Stellenwert als zentraler Ort künstlerischer Kommunikation und Auseinandersetzung Rechnung zu tragen.
(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater. Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen. Ein wesentliches Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.
(5) Die Volksoper Wien ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper, Spieloper, Operette, Musical und für Ballett und modernen Tanz zu führen. Durch die Förderung sängerischer Entwicklungen soll ein genuines Volksopernensemble weiterentwickelt werden. Die „Volksoper“ soll eine Ergänzung und Erweiterung des österreichischen Musiktheater – und Tanzangebotes in Richtung Innovation hinsichtlich Spielplan und Interpreten sein und dadurch auf eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Begriffes „Volksoper“ einwirken sowie den Aspekt der Kulturvermittlung für ein breites Publikum mitberücksichtigen. Die Stellung der Volksoper Wien im Kreis der internationalen Häuser ähnlicher Ausrichtung ist zu erhalten und auszubauen. Das qualitativ hervorragende Angebot an Operette und Spieloper ist zu erhalten. Wesentliche Grundlage der künstlerischen Qualität des Repertoiretheaters mit breitgefächertem Spielplan ist das Orchester, das im erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.
Kulturpolitischer Auftrag
§ 2. (1) Der kulturpolitische Auftrag umfaßt folgende Aufgaben:
Pflege der klassischen deutschsprachigen und internationalen Theaterkunst und Kultur.
Förderung des Zeitgenössischen und innovativer Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung österreichischen Kunstschaffens und dessen Stärkung im internationalen Vergleich.
Gestaltung der Spielpläne in die Richtung, daß diese ein innovatives und pluralistisches Angebot in Form und Inhalt sowie auch künstlerisch risikoreiche Produktionen beinhalten und den Aspekt der Kunstvermittlung besonders bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigen.
Schaffung von Zugangs- und Nutzungsmöglichkeiten für das gesamtösterreichische Publikum auch durch den Einsatz von elektronischen und anderen Massenmedien unter Berücksichtigung neuer medialer Entwicklungen.
Internationale Repräsentation österreichischer Bühnenkunst.
(2) Die Bühnen sind nach folgenden Grundsätzen zu führen:
Es ist ein ganzjähriger, der jeweiligen Sparte entsprechender Spielbetrieb mit angemessenen Spielbetriebspausen, die in Summe zwei Monate nicht übersteigen dürfen, zu gewährleisten.
Die Theater sind als Repertoiretheater zu führen, wobei das Repertoire durch eine entsprechende Anzahl von jährlichen Neuinszenierungen zu erweitern und durch Neueinstudierungen und Wiederaufnahmen zu pflegen ist.
Die mit Monatsvertrag an den Musiktheatern engagierten Solisten sollen verpflichtet werden, sowohl an der Staatsoper als auch an der Volksoper aufzutreten.
Beim künstlerischen Personal ist das Ensembleprinzip zu pflegen. Gäste können ergänzend im Sinne der Erhöhung des künstlerischen Niveaus engagiert werden.
Die Vorstellungen sind grundsätzlich in den eigenen Häusern nach einem festgelegten Spielplan durchzuführen; darüber hinaus können zeitlich befristet zusätzlich Bühnen zu Spielstätten bestimmt werden, wenn dadurch ein künstlerischer und/oder wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.
Die Theaterleitung hat nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen, zweckmäßigen und sparsamen Gebarung unter Bedachtnahme auf die verfügbaren Mittel gemäß § 7 zu erfolgen.
Die Kooperation mit anderen künstlerisch führenden Veranstaltern ist anzustreben.
Die Durchführung von Gastspielen an anderen Bühnen, bei Festivals oder an anderen Spielstätten, insbesondere in den Bundesländern, ist anzustreben; die Aufrechterhaltung des Theaterbetriebes muß in diesen Zeiträumen sichergestellt sein.
(3) Das Burgtheater mit seinen Spielstätten ist gleichzeitig das österreichische Nationaltheater und somit die führende Schauspielbühne der Republik Österreich. Ihr internationaler Stellenwert im Vergleich zu anderen führenden europäischen Theatern ist zu erhalten und auszubauen. Der Spielplan ist so zu gestalten, daß er die Begegnung mit zeitgenössischer Literatur ebenso wie mit der klassischen Weltliteratur ermöglicht und für neueste Erscheinungsformen des Theaterlebens offen ist, wobei auch eine gezielte Förderung kultureller Produktionen österreichischen Ursprungs erfolgen soll. Gleichzeitig hat das Burgtheater dem Stellenwert als zentraler Ort künstlerischer Kommunikation und Auseinandersetzung Rechnung zu tragen.
(4) Die Wiener Staatsoper ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper und Ballett mit umfassender Literatur zu führen. Ihre Stellung im Kreis der international führenden Häuser ist zu erhalten und weiter auszubauen. Beim Repertoire ist auf die Einbeziehung zeitgenössischer künstlerischer Ausdrucksformen Rücksicht zu nehmen. Fallweise sind auch andere Formen des Musiktheaters als die Oper zu pflegen. Dem Ballett ist im Spielplan der Staatsoper ausreichend Raum zum Ausbau eines selbständigen Profils zu geben; dies gilt sowohl für das Ballett als auch für das moderne Tanztheater. Weiters hat die Staatsoper im Rahmen der Ballettschule für die Ausbildung junger Tänzer im Ballett und im modernen Tanz sowie für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen und den Wiener Opernball zu veranstalten. Ein wesentliches Element der künstlerischen Qualität ist das im internationalen Maßstab herausragende Orchester, das in höchster Qualität in dem dafür erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.
(5) Die Volksoper Wien ist als repräsentatives Repertoiretheater für Oper, Spieloper, Operette, Musical und für Ballett und modernen Tanz zu führen. Durch die Förderung sängerischer Entwicklungen soll ein genuines Volksopernensemble weiterentwickelt werden. Die „Volksoper“ soll eine Ergänzung und Erweiterung des österreichischen Musiktheater – und Tanzangebotes in Richtung Innovation hinsichtlich Spielplan und Interpreten sein und dadurch auf eine zeitgemäße Weiterentwicklung des Begriffes „Volksoper“ einwirken sowie den Aspekt der Kulturvermittlung für ein breites Publikum mitberücksichtigen. Die Stellung der Volksoper Wien im Kreis der internationalen Häuser ähnlicher Ausrichtung ist zu erhalten und auszubauen. Das qualitativ hervorragende Angebot an Operette und Spieloper ist zu erhalten. Wesentliche Grundlage der künstlerischen Qualität des Repertoiretheaters mit breitgefächertem Spielplan ist das Orchester, das im erforderlichen Umfang aufrechtzuerhalten ist.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von Gesellschaften
§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:
die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Bundestheater-Holding GmbH“;
die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Burgtheater GmbH“;
die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung“,
die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Volksoper Wien GmbH“;
die „Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Theaterservice GmbH“.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften und die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.
(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundeskanzler.
(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.
(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von Gesellschaften
§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater”, „Staatsoper” und „Volksoper” wird der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:
die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Bundestheater-Holding GmbH”;
die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Burgtheater GmbH”;
die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung”,
die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Volksoper Wien GmbH”;
die „Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Theaterservice GmbH”.
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften und die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.
(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.
(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.
(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von Gesellschaften
§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater”, „Staatsoper” und „Volksoper” wird der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:
die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Bundestheater-Holding GmbH”;
die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Burgtheater GmbH”;
die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Wiener Staatsoper GmbH”;
die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung”, abgekürzt „Volksoper Wien GmbH”;
die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH”).
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften und die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.
(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.
(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.
(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von Gesellschaften
§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:
die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Bundestheater-Holding GmbH“;
die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Burgtheater GmbH“;
die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Wiener Staatsoper GmbH“;
die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Volksoper Wien GmbH“;
die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH“).
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften und die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.
(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundeskanzler.
(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.
(7) Die Gründererklärungen sind für alle Gesellschaften vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung von Gesellschaften
§ 3. (1) Zur Führung des Betriebes im Sinne des kulturpolitischen Auftrages gemäß § 2 der im Bundestheaterverband vereinten Bühnen „Burgtheater“, „Staatsoper“ und „Volksoper“ wird der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen folgende Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von jeweils zwei Millionen Schilling mit folgenden Firmen zu errichten:
die „Bundestheater-Holding Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Bundestheater-Holding GmbH“;
die „Burgtheater Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Burgtheater GmbH“;
die „Wiener Staatsoper Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Wiener Staatsoper GmbH“;
die „Volksoper Wien Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, abgekürzt „Volksoper Wien GmbH“;
die „ART for ART Theaterservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt „ART for ART Theaterservice GmbH“ (im Folgenden „Theaterservice GmbH“).
(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist auf die Gesellschaften gemäß Abs. 1 das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH steht zu 100% im Eigentum des Bundes und wird mit der Eintragung der Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 in das Firmenbuch Eigentümerin aller Geschäftsanteile dieser Gesellschaften. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an den Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 an Dritte ist unzulässig. Ab dem 1. September 2004 ist der Bundeskanzler ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bis zu 49 vH der Geschäftsanteile an der Theaterservice GmbH an Dritte zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(4) Die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 werden im folgenden auch als Tochtergesellschaften und die Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 auch als Bühnengesellschaften bezeichnet.
(5) Die Ausübung der Gesellschafterrechte an der Bundestheater-Holding GmbH für den Bund obliegt dem Bundeskanzler.
(6) Der Sitz der Gesellschaften ist Wien. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit dem 1. September.
(7) Änderungen der Gründererklärung der Bundestheater-Holding GmbH sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen.
Aufgaben der Gesellschaften
§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:
die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;
die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;
die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;
die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
die Rückzahlung von Nachschüssen;
die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;
die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften;
bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits;
die Instandhaltung der in den Fruchtgenuß übertragenen Liegenschaften und Gebäude;
die entgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 4 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;
die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;
die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;
die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;
die Entscheidung über den Kartenverkauf.
(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und Gebäude in deren Auftrag;
die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;
die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;
die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;
die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;
die Instandhaltung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 in das Eigentum und der gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und Gebäude;
die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.
(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.
Aufgaben der Gesellschaften
§ 4. (1) Der Bundestheater-Holding GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlußfassung über folgende Gegenstände:
die Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer;
die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und die Entscheidung der Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;
die Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;
die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
die Rückzahlung von Nachschüssen;
die Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;
die Erlassung von Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften;
bis 31. August 2004 Festlegung der Kalkulationsgrundlagen und Regelung der Preisbildung für die Leistungen der Theaterservice GmbH und Festlegung der Grundsätze der Vertragsgestaltung zwischen den Bühnengesellschaften einerseits und der Theaterservice GmbH anderseits;
die Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den in den Fruchtgenuss übertragenen Liegenschaften und Gebäuden;
die entgeltliche Überlassung der Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 4 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;
die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;
die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;
die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;
die Entscheidung über den Kartenverkauf.
(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung der im Fruchtgenuß oder Eigentum der Gesellschaften stehenden Liegenschaften und Gebäude in deren Auftrag;
die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;
die Erbringung von Leistungen des zentralen Kartenvertriebes im Auftrag der Bühnengesellschaften;
die Erbringung von EDV-Dienstleistungen im Auftrag der Gesellschaften;
die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;
die Instandhaltung der gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 in das Eigentum und der gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 und 4 anteilsmäßig in das Eigentum der Theaterservice GmbH übertragenen Liegenschaften und Gebäude;
die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an den bühnentechnischen Einrichtungen und den Sonderanlagen im Auftrag der Bühnengesellschaften.
(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.
Aufgaben der Gesellschaften
§ 4. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer strategischen Management-Holding für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlussfassung über folgende Gegenstände:
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und der Einhaltung der Public Corporate Governance Bestimmungen des Bundes sowie die Entscheidung über die Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;
Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;
Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
Rückzahlung von Nachschüssen;
Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;
Erstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs. 2 und 3 an den Bundeskanzler;
Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetrieb bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine ein Fünftel des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;
Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;
Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;
Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr;
Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften.
Erlassung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften und Festlegung von Prüfrechten und begleitender Kontrolle gegenüber den Tochtergesellschaften;
Errichtung und Weiterentwicklung eines konzerneinheitlichen Buchhaltungs- und Rechnungswesens, Beteiligungs- und Finanzcontrollings, Personalverrechnungswesen, internen Kontrollsystems (IKS), Innenrevision und IT-Systems;
Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;
Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind;
Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen an den im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden;
entgeltliche Überlassung der im Fruchtgenuss der Bundestheater-Holding GmbH stehenden Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 6 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Aufgabe der Bühnengesellschaften ist es, die Bühnen entsprechend dem kulturpolitischen Auftrag gemäß § 2 zu führen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, obliegen der jeweiligen Bühnengesellschaft insbesondere folgende Aufgaben:
die eigenständige Erstellung und Vermarktung des künstlerischen Angebotes;
die freie Entscheidung in allen künstlerischen Fragen;
die Wahrnehmung von Marketingaufgaben und Öffentlichkeitsarbeit;
die Instandhaltung der bühnentechnischen Einrichtungen und Sonderanlagen;
die Entscheidung über den Kartenverkauf.
(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung;
die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;
die Erbringung von Leistungen des Kartenvertriebes;
die Erbringung von EDV-Dienstleistungen;
die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;
die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an bühnentechnischen Einrichtungen .
(4) In den jeweiligen Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist der Unternehmensgegenstand entsprechend den Aufgabenstellungen gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen. Die Gesellschaftsverträge dürfen keine Veränderung der gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegten Verteilung der Aufgaben vorsehen.
Vermögensübertragung
§ 5. (1) Sofern im Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im § 3 Abs. 1, Einleitungssatz, angeführten Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß § 4 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 folgende Rechte an Liegenschaften über:
die in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß (§§ 509 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH;
die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften in das Eigentum der Theaterservice GmbH;
die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), BGBl. Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge;
die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 bebauten Grundfläche für die Probebühne und der bebauten Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1 WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanzen sind in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.
Vermögensübertragung
§ 5. (1) Sofern im Abs. 2 nichts anderes geregelt ist, geht das bisher im Eigentum des Bundes stehende und vom Bundestheaterverband oder von den im § 3 Abs. 1, Einleitungssatz, angeführten Bühnen jeweils verwaltete Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich ist und von diesen Einrichtungen überwiegend genutzt wurde, einschließlich aller zugehörenden Rechte, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der jeweiligen Gesellschaft in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. September 1999, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend der Aufgabenverteilung gemäß § 4 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen.
(2) Weiters gehen zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 folgende Rechte an Liegenschaften über:
die in der Anlage Teil 1 angeführten Liegenschaften in den unentgeltlichen Fruchtgenuß (§§ 509 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) der Bundestheater-Holding GmbH;
die in der Anlage Teil 2 angeführten Liegenschaften in das Eigentum der Theaterservice GmbH;
die in der Anlage Teil 3 angeführte Liegenschaft anteilsweise nach der tatsächlichen Nutzung zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 in das Eigentum der jeweiligen Gesellschaft verbunden mit dem dinglichen Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (WEG), BGBl. Nr. 417, an den jeweils genutzten Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge;
die in der Anlage Teil 4 angeführten Liegenschaften anteilsweise nach der zum Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 bebauten Grundfläche für die Probebühne und der bebauten Grundfläche für die Werkstätten und Lager in das Eigentum der Burgtheater GmbH und der Theaterservice GmbH verbunden mit dem dinglichen dementsprechenden Nutzungs- und Verfügungsrecht im Sinne des § 1 WEG an diesen Räumlichkeiten und Abstellflächen für Kraftfahrzeuge.
(3) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanzen festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 und 2 zu erstellen sind. Für die Bestimmung der Wertansätze in den Einbringungsbilanzen besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanzen haben jeweils als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des Bundestheaterverbandes und der jeweiligen Bühnen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig dem jeweiligen Bereich auf Grund der Aufgabenverteilung gemäß § 4 zuzuordnen sind und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlagen haben darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem jeweils übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanzen sind durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanzen sind in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen sind zum Firmenbuch einzureichen.
Unternehmenskonzept
§ 6. (1) Die jeweils erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaften bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Unternehmenskonzept
§ 6. (1) Die Geschäftsführung jeder Gesellschaft hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung, bei den Bühnengesellschaften ab Beginn der Bestellung des künstlerischen Geschäftsführers, ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Unternehmenskonzepte der Tochtergesellschaften bedürfen außerdem der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien sowie die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(2) Die Geschäftsführung der jeweiligen Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrolling gewährleistet.
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 1 839 Millionen Schilling jährlich zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundestheater-Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997 orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften.
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 133,645 Millionen Euro jährlich zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 auf die Bühnengesellschaften und die Bundestheater-Holding GmbH erfolgt nach einem Schlüssel, der sich an den Budgetjahren 1996 und 1997 orientiert. Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus an die Gesellschaften.
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, eine Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 133,645 Millionen Euro im Jahr 2007 und ab dem Jahr 2008 138,645 Millionen Euro jährlich zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2009 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 142,145 Millionen Euro zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2011 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 144,436 Millionen Euro zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten.
(3) Zusätzlich zu der Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel die Erhöhung der Aufwendungen gemäß Abs. 2 unter der Voraussetzung vergüten, daß dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit den Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Abkürzung
BThOG
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2016 beträgt die jährliche Basisabgeltung 162,936 Millionen Euro.
(2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.
(3) Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Abkürzung
BThOG
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2022 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 175,936 Millionen Euro zu leisten.
(2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.
(3) Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Abkürzung
BThOG
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 186,936 Millionen Euro zu leisten.
(2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.
(3) Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Abkürzung
BThOG
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2024 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 194,166 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2025 beträgt die jährliche Basisabgeltung 203,756 Millionen Euro.
(2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.
(3) Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Abkürzung
BThOG
Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages
§ 7. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 18 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2023 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 175,936 Millionen Euro zu leisten.
(2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.
(3) Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Für die Aufteilung der Mittel gemäß Abs. 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.
Abgabenbefreiung
§ 8. Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaften, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Diese Abgabenbefreiung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Vermögensübertragung gemäß § 5 gilt jedoch nicht als steuerbarer Umsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663. Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 treten für den Bereich der Umsatzsteuer mit der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes ein.
Leistungen der Theaterservice GmbH
§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Abs. 1 gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH.
(4) Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen.
Leistungen der Theaterservice GmbH
§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 5 den Bühnengesellschaften nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, diese von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Können Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 oder 5 bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen von einem Dritten günstiger angeboten werden, ist dieser mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
(2) Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Abs. 1 zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH.
(4) Die Theaterservice GmbH ist über die Leistungsverpflichtung gemäß Abs. 1 hinaus berechtigt, alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im Wesentlichen dem Bund und den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1, den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek sowie deren Tochtergesellschaften anzubieten und zu erbringen. Mit Bedacht darauf kann die Theaterservice GmbH ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb anbieten und erbringen.
Anwendung von Vergabevorschriften
§ 10. Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 1997, BGBl. I Nr. 56, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.
Anwendung von Vergabevorschriften
§ 10. Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, anzuwenden. Dies gilt nicht für Aufträge der Bundestheater-Holding GmbH und der Bühnengesellschaften an die Theaterservice GmbH bis 31. August 2004 und für Aufträge der Theaterservice GmbH ab dem 1. September 2004.
Anwendung von Vergabevorschriften
§ 10. Bei Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 4 erster Satz, an die Theaterservice GmbH gilt § 10 Z 7 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006. Die Theaterservice GmbH hat bei Aufträgen an Dritte das Bundesvergabegesetz 2006 anzuwenden.
Kollektivvertragsfähigkeit
§ 11. Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer und für die Arbeitnehmer der Tochtergesellschaften kollektivvertragsfähig. Die Bundestheater-Holding GmbH ist zuständig, für die Tochtergesellschaften Kollektivverträge zu schließen. In den Kollektivverträgen sind die Tochtergesellschaften zu ermächtigen, Betriebsvereinbarungen zu schließen.
Abschnitt
Organisation der Gesellschaften
Vertretung der Gesellschaften
§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer).
(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer zu hören.
(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden.
Abschnitt
Organisation der Gesellschaften
Vertretung der Gesellschaften
§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer).
(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die erstmalige Wiederbestellung kann ohne Ausschreibung erfolgen. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor” führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer zu hören.
(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. Die Geschäftsführer sind an die Beschlüsse des Aufsichtsrates gebunden.
Abschnitt
Organisation der Gesellschaften
Vertretung der Gesellschaften
§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer).
(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die erstmalige Wiederbestellung kann ohne Ausschreibung erfolgen. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor” führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften ist der betreffende künstlerische Geschäftsführer zu hören.
(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Abschnitt
Organisation der Gesellschaften
Vertretung der Gesellschaften
§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer).
(3) Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, daß mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates der betreffenden Bühnengesellschaft. Sie können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
(4) Vor der Bestellung der kaufmännischen Geschäftsführer der Bühnengesellschaften sind der betreffende künstlerische Geschäftsführer und Aufsichtsrat zu hören.
(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Abschnitt
Organisation der Gesellschaften
Vertretung der Gesellschaften
§ 12. (1) Die Geschäftsführer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 sind jeweils auf die Dauer bis zu fünf Jahren zu bestellen.
(2) Die Bundestheater-Holding GmbH hat einen oder zwei Geschäftsführer, die nach Anhörung des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler zu bestellen sind. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, hat der Bundeskanzler einen zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen. Besteht in Angelegenheiten der Geschäftsführung zwischen den beiden Geschäftsführern keine Einigung, ist die Auffassung des Sprechers der Geschäftsführung entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer). Die künstlerischen Geschäftsführer können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.
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