Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-08-04
Letzte Aktualisierung 2025-07-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 90
Änderungshistorie JSON API

(4) Die Bestellung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH und des Aufsichtsrates der betreffenden Gesellschaft. Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Ausschreibung der Funktionen erfolgt durch die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. Bei der Bestellung des kaufmännischen Geschäftsführers der Bühnengesellschaften ist zusätzlich der künstlerische Geschäftsführer zu hören.

(5) Besteht in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Bühnengesellschaften, die vom kaufmännischen und künstlerischen Geschäftsführer gemeinsam zu besorgen sind, keine Einigung, ist die Auffassung des künstlerischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und

5.

der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und

5.

ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

3.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

4.

Genehmigung der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

5.

Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;

6.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

7.

Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

8.

Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

9.

Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel Mehrheit;

10.

Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

11.

Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

12.

Genehmigung der Controllingberichte der Holding;

13.

Genehmigung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler;

14.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;

3.

Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;

4.

Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

5.

Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

6.

Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

7.

Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

8.

Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;

9.

Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

10.

Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

11.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

12.

Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

5.

der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

5.

ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

3.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

4.

Genehmigung der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

5.

Genehmigung der Konzernrichtlinien für die Holding und für die Tochtergesellschaften;

6.

Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

7.

Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

8.

Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

9.

Zustimmung zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Töchter mit zwei Drittel Mehrheit;

10.

Zustimmung zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

11.

Zustimmung zur Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

12.

Genehmigung der Controllingberichte der Holding;

13.

Genehmigung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister / die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur;

14.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an die Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Genehmigung der Richtlinien für die Gesellschaft;

3.

Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft;

4.

Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

5.

Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

6.

Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

7.

Genehmigung der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

8.

Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft;

9.

Genehmigung des Erwerbs der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;

10.

Genehmigung der dauernden Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

11.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

12.

Genehmigung der Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 und 10 vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

5.

der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

5.

ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister/der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;

5.

Genehmigung der Controllingberichte der Holding.

(9a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

11.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;

12.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

13.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

14.

der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

15.

die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

16.

die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

17.

die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

18.

Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

(9b) Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.

(10a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

11.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

12.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

13.

der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

14.

die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(10b) Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(11a) Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

5.

der Vorsitzende des Publikumsforums gemäß § 16 gilt mit seiner Wahl als bestellt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

5.

ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister/der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;

5.

Genehmigung der Controllingberichte der Holding.

(9a) Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

11.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;

12.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

13.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

14.

der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

15.

die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

16.

die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

17.

die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

18.

Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler.

(9b) Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.

(10a) Folgende Geschäfte der Tochtergesellschaften sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

11.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

12.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

13.

der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

14.

die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(10b) Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(11a) Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist bei der Bundestheater-Holding GmbH die Bestellung von sieben Aufsichtsräten, bei allen anderen Gesellschaften die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler/von der Bundeskanzlerin entsandt.

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

1.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt,

4.

ein Mitglied wird vom Bundeskanzler entsandt und

5.

ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1, Z 3 und 4 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 4 Z 1, 3 und 4 sind gegenüber dem Bundesminister/der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister/der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

4.

das bestellende oder entsendende Organ gemäß Abs. 3 oder 4 und § 22 Abs. 2 die Bestellung oder Entsendung widerruft.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;

5.

Genehmigung der Controllingberichte der Holding.

(9a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

11.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;

12.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

13.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

14.

der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

15.

die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

16.

die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

17.

die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

18.

Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundesminister/die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur.

(9b) Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.

(10a) Folgende Geschäfte sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

11.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

12.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

13.

der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

14.

die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(10b) Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(11a) Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundesminister / von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils acht Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei der Bundestheater-Holding GmbH wie folgt bestellt:

1.

drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt und

3.

zwei Mitglieder werden vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Finanzen entsandt.

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)

(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden bei den Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 wie folgt bestellt:

1.

drei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens werden vom Bundeskanzler bestellt,

3.

ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen entsandt und

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)

5.

ein Mitglied wird von der Bundestheater-Holding GmbH entsandt.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 4 Z 1 und 3 sind für die Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 jeweils personenident zu bestellen beziehungsweise zu entsenden.

(6) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1 und 3 sowie gemäß Abs. 4 Z 1 und 3 sind gegenüber dem Bundeskanzler bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister/der entsendenden Bundesministerin über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

4.

das bestellende oder entsendende Organ gemäß Abs. 3 oder 4 und § 22 Abs. 2 die Bestellung oder Entsendung widerruft.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;

5.

Genehmigung der Controllingberichte der Holding.

(9a) Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Holding und der Tochtergesellschaften;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Holding;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Konzernrichtlinien für die Holding und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

11.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965;

12.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

13.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

14.

der Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Holding und der Tochtergesellschaften;

15.

die Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

16.

die Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

17.

die Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

18.

Erstattung des Vorschlages gemäß § 7 Abs. 4 an den Bundeskanzler.

(9b) Zu den in Abs. 9a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 9a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(10) Die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften haben jeweils folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den/die Gesellschafter zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle und interne Revision sowie über die künstlerische und administrative Planung der Gesellschaft;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

die Genehmigung der Controllingberichte der Gesellschaft.

(10a) Folgende Geschäfte der Tochtergesellschaften sollen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Gesellschaft;

2.

der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

3.

die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen sowie die dauernde Errichtung von zusätzlichen Spielstätten oder der Aufgabe von Spielstätten durch die Bühnengesellschaft;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

die Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;

9.

die Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

die Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes;

11.

der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

12.

die Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist.

13.

der Abschluss der Betriebsvereinbarungen der Gesellschaft;

14.

die Festlegung der grundlegenden Struktur der Eintritts- und Abonnementpreise der Bühnengesellschaft.

(10b) Zu den in Abs. 10a Z 1 und 2 genannten Geschäften kann der Gesellschaftsvertrag Betragsgrenzen festsetzen, zu den in Abs. 10a Z 4, 5 und 6 genannten Geschäften hat er Betragsgrenzen festzusetzen. Der Gesellschaftsvertrag oder der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden sollen.

(11) Die Aufsichtsräte nehmen die in Abs. 9 bis 10b vorgesehenen Aufgaben zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.

(11a) Beschlüsse über Maßnahmen, die der Zustimmung oder Genehmigung des Aufsichtsrates bedürfen, sind für die Geschäftsführung bindend.

(12) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Budgetmittel zu den in § 7 Abs. 2 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der vom Bundeskanzler gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 bestellten und der vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 13 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 entsandten Mitglieder.

Aufsichtsrat

§ 13. (1) Die Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 haben jeweils einen Aufsichtsrat.

(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils sechs Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:

1.

ein Mitglied vom Bundeskanzler,

2.

drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens vom Bundeskanzler,

3.

zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen.

(4) Den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 gehört der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH an, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, nimmt diese Aufgaben der Sprecher der Geschäftsführung wahr. Die weiteren Mitglieder der Aufsichtsräte werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:

1.

ein Mitglied von der Bundestheater-Holding GmbH;

2.

drei Mitglieder vom Bundeskanzler;

3.

ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sowie gemäß Abs. 4 Z 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler und die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 3 sowie gemäß Abs. 4 Z 3 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2015)

(7) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 und Abs. 4 werden auf die Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(8) Die in Abs. 7 angeführten Aufsichtsratsmitglieder können vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden, wenn

1.

das Mitglied dies beantragt;

2.

das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht;

3.

das Mitglied aufgrund einer schweren, dauerhaften Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die Funktion auszuüben;

4.

das bestellende oder entsendende Organ gemäß Abs. 3 oder 4 und § 22 Abs. 2 die Bestellung oder Entsendung widerruft.

(9) Der Aufsichtsrat der Bundestheater-Holding GmbH hat folgende Aufgaben:

1.

Erstattung von Vorschlägen an den Gesellschafter der Bundestheater-Holding GmbH zur Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;

2.

Entgegennahme von Berichten über die Gestion, den Kosten- und Ertragsverlauf und die innerbetriebliche Budgetkontrolle der Holding und der Tochtergesellschaften;

3.

Erlassung einer Geschäftsordnung für Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist, festzulegen sind;

4.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften;

5.

Genehmigung der Controllingberichte der Holding.

(9a) Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

1.

Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen (§ 189a Z 2 UGB), Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;

2.

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;

3.

Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;

4.

Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

5.

Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

6.

Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

7.

Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

8.

Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik, insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Bundestheater-Holding GmbH;

9.

Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

10.

Festlegung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

11.

Festlegung von Grundsätzen für die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sowie Genehmigung solcher Vereinbarungen bei den Tochtergesellschaften;

12.

Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

13.

Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

14.

Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften, die von grundsätzlicher Bedeutung sind;

15.

Vorschlag an den Bundeskanzler zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

16.

Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

17.

Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

18.

Vorschlag an den Bundeskanzler zur Aufteilung der Basisabgeltung gemäß § 7;

19.

Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;

20.

Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr sowie der Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;

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