Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste(KUOG)(NR: GP XX RV 1228 AB 1352 S. 134. BR: 5728 AB 5759 S. 643.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-10-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 183
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§  1 Grundsätze und Aufgaben

§  2 Universitäten der Künste - Begriffsbestimmung und

Rechtsstellung

§§  3 bis 5 Teilrechtsfähigkeit

§  6 Geltungsbereich

§  7 Gliederung

§  8 Satzung

§  9 Aufsicht

§§ 10 bis 11 Verfahrensvorschriften

§  12 Amtsverschwiegenheit

§  13 Säumnis von Organen

§§ 14 bis 16 Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§  17 Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen

oder Vizerektoren, Studiendekaninnen oder

Studiendekanen und Vorsitzenden von Kollegialorganen

§  18 Haushalt

§  19 Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen

(Evaluierung in Forschung, Entwicklung und

Erschließung der Künste und Lehre)

II. Abschnitt

Universitätsangehörige

§  20 Einteilung

§  21 Allgemeine Bestimmungen für das Personal der

Universitäten

§  22 Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§  23 Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren

§  24 Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren

§  25 Emeritierte Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren im Ruhestand

§  26 Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

§  27 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§  28 Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

§  29 Habilitationsverfahren

§  30 Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten

und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer

§  31 Lehrbeauftragte

§  32 Gastvortragende und Gastvortragender

§  33 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-,

Forschungs- und Lehrbetrieb

§  34 Studienassistentinnen und Studienassistenten

§  35 Allgemeine Universitätsbedienstete

§  36 Studierende

§  37 Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§  38 Dienstvorgesetzte

§§ 39 bis 40 Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

III. Abschnitt

Studienkommissionen und Studiendekaninnen oder Studiendekane

§  41 Studienkommissionen

§  42 Studiendekanin und Studiendekan

IV. Abschnitt

Institute

§  43 Begriffsbestimmung und Errichtung

§  44 Institutskonferenz

§  45 Leiterin oder Leiter eines Instituts

(Institutsvorstand)

V. Abschnitt

§§ 46 bis 47 Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie

der bildenden Künste Wien

§  48 Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie

VI. Abschnitt

Universitätsleitung

§  49 Organe

§  50 Universitätskollegium

§  51 Rektorin und Rektor

§  52 Wahl der Rektorin oder des Rektors

§  53 Vizerektorinnen und Vizerektoren

§  54 Universitätsversammlung

§  55 Universitätsbeirat

VII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit

Fakultätsgliederung

§  56 Fakultäten

§  57 Fakultätskollegium

§  58 Dekanin und Dekan

§  59 Senat

§  60 Rektorin oder Rektor

VIII. Abschnitt

Dienstleistungseinrichtungen

§  61 Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§  62 Zentrale Verwaltung

§  63 Universitätsbibliothek

§  64 Internationale Sommerakademie

§  65 Kupferstichkabinett

§  66 Sammlung

IX. Abschnitt

Interuniversitäre Einrichtungen

§  67 Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

§  68 Interuniversitäre Institute

§  69 Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen

X. Abschnitt

§  70 Akademische Ehrungen

XI. Abschnitt

§  71 Universitätenkuratorium

XII. Abschnitt

Überuniversitäre Vertretungsorgane

§  72 Konferenz der Rektorinnen und Rektoren

(Rektorenkonferenz)

§  73 Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und

künstlerischen Personals und der Allgemeinen

Universitätsbediensteten

XIII. Abschnitt

§  74 Strafbestimmungen

XIV. Abschnitt

§§ 75 bis 76 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

§  77 Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischem

Fach

§  78 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§  79 Vollziehung

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze und Aufgaben

§ 1. (1) Die Universitäten der Künste sind berufen, der Entwicklung und der Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst, der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre zu dienen.

(2) Die leitenden Grundsätze für die Universitäten der Künste bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sind:

1.

Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

2.

Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867);

3.

die Verbindung von Forschung und Lehre, die Verbindung der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Lehre sowie die Verbindung von Wissenschaft und Kunst;

4.

die Vielfalt künstlerischer und wissenschaftlicher Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

5.

die Lernfreiheit (§ 3 Z 4 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997);

6.

das Zusammenwirken der Universitätsangehörigen;

7.

die Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

8.

die soziale Chancengleichheit;

9.

die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.

(3) Die Universitäten der Künste haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches folgenden Aufgaben zu dienen:

1.

der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie der Forschung;

2.

der Lehre der Kunst und der wissenschaftlichen Lehre;

3.

der Ausbildung der künstlerischen und wissenschaftlichen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe;

4.

der Heranbildung und Förderung des hochqualifizierten Nachwuchses;

5.

der künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung;

6.

der Unterstützung der Nutzung und Umsetzung ihrer Forschungsergebnisse in der Praxis und der Unterstützung der gesellschaftlichen Einbindung von Ergebnissen der Entwicklung und Erschließung der Künste;

7.

der Weiterbildung insbesondere der Absolventinnen und Absolventen der Universitäten der Künste;

8.

der Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Kunst, Forschung und Lehre;

9.

der Pflege der Kontakte zu den Absolventinnen und Absolventen;

10.

der Information der Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Universitäten der Künste - Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2. (1) Die Universitäten der Künste sind Einrichtungen des Bundes. Sie werden durch Bundesgesetz errichtet und aufgelassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(3) Die Universität der Künste wird durch die Rektorin oder den Rektor, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vertreten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz „die Bundesministerin'' oder „der Bundesminister'' angeführt ist, ist darunter die für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesministerin oder der für die Angelegenheiten der Universitäten zuständige Bundesminister zu verstehen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Universitäten der Künste - Begriffsbestimmung und Rechtsstellung

§ 2. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind im Rahmen der Gesetze und Verordnungen sowie nach Maßgabe der Budgetzuweisungen gemäß § 18 Abs. 4 zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten der Künste kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

5.

dem Aufgabenbereich der Universität dienende Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;

6.

Räumlichkeiten für Veranstaltungen an universitätsfremde Institutionen zu vergeben;

7.

während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereiches des UniStG gegen Entgelt durchzuführen, sofern dem Bund die aus der Benützung der Bundesressourcen für diese Kurse zusätzlich entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 4 BHG) refundiert werden;

8.

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;

9.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 8 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Den Instituten kommt Teilrechtsfähigkeit im Umfang des Abs. 1 Z 2, 3 und 9 zu. Im Falle der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten kommt den Fakultäten Teilrechtsfähigkeit im Umfang der Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 9 zu.

(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(4) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität der Künste durch die Rektorin oder den Rektor vertreten, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand, die Fakultät durch die Dekanin oder den Dekan. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand können andere Universitätsangehörige mit der Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftlich bevollmächtigen. Die Einnahmen der teilrechtsfähigen Universität der Künste sind nach Abzug der Kostenersätze gemäß Abs. 8 und § 4 Abs. 3 in jenen Fällen einem Institut oder einer Dienstleistungseinrichtung zur Verwendung zuzuweisen, wenn und soweit die Übertragung von Rechten oder Vermögenswerten an die teilrechtsfähige Universität mit einer ausdrücklichen Widmung für ein Institut oder eine Dienstleistungseinrichtung verbunden ist.

(5) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Soweit die Universitäten der Künste, die Institute und die Fakultäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat jährlich den Rechnungsabschluß der Universität der Künste zu erstellen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen. Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand hat den Rechnungsabschluß im Wege der Rektorin oder des Rektors vorzulegen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung einer Universität der Künste oder eines Institutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes im Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden Universität der Künste oder dem betreffenden Institut zu ersetzen.

(8) Nach Maßgabe der von der Rektorin oder vom Rektor angebotenen Möglichkeiten kann die teilrechtsfähige Universität der Künste, das teilrechtsfähige Institut oder die teilrechtsfähige Fakultät Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten gegen Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen. Die Kostenersätze sind vom Rektor gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

(9) Im Falle der Auflösung eines teilrechtsfähigen Institutes hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieses Institutes auf ein anderes Institut, in Ermangelung eines solchen auf die Universität der Künste zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf das vom Universitätskollegium als Rechtsnachfolger bestimmte Institut insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat das Universitätskollegium das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.

(10) Universitäten der Künste, Institute und Fakultäten unterliegen auch hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten der Künste kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

5.

dem Aufgabenbereich der Universität dienende Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;

6.

Räumlichkeiten für Veranstaltungen an universitätsfremde Institutionen zu vergeben;

7.

während der lehrveranstaltungsfreien Zeiten Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereiches des UniStG gegen Entgelt durchzuführen, sofern dem Bund die aus der Benützung der Bundesressourcen für diese Kurse zusätzlich entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 BHG) refundiert werden;

8.

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;

9.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 8 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Den Instituten kommt Teilrechtsfähigkeit im Umfang des Abs. 1 Z 2, 3 und 9 zu. Im Falle der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten kommt den Fakultäten Teilrechtsfähigkeit im Umfang der Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 9 zu.

(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(4) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität der Künste durch die Rektorin oder den Rektor vertreten, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand, die Fakultät durch die Dekanin oder den Dekan. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand können andere Universitätsangehörige mit der Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftlich bevollmächtigen. Die Einnahmen der teilrechtsfähigen Universität der Künste sind nach Abzug der Kostenersätze gemäß Abs. 8 und § 4 Abs. 3 in jenen Fällen einem Institut oder einer Dienstleistungseinrichtung zur Verwendung zuzuweisen, wenn und soweit die Übertragung von Rechten oder Vermögenswerten an die teilrechtsfähige Universität mit einer ausdrücklichen Widmung für ein Institut oder eine Dienstleistungseinrichtung verbunden ist.

(5) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Soweit die Universitäten der Künste, die Institute und die Fakultäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat jährlich den Rechnungsabschluß der Universität der Künste zu erstellen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen. Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand hat den Rechnungsabschluß im Wege der Rektorin oder des Rektors vorzulegen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung einer Universität der Künste oder eines Institutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes im Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden Universität der Künste oder dem betreffenden Institut zu ersetzen.

(8) Nach Maßgabe der von der Rektorin oder vom Rektor angebotenen Möglichkeiten kann die teilrechtsfähige Universität der Künste, das teilrechtsfähige Institut oder die teilrechtsfähige Fakultät Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten gegen Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen. Die Kostenersätze sind vom Rektor gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

(9) Im Falle der Auflösung eines teilrechtsfähigen Institutes hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieses Institutes auf ein anderes Institut, in Ermangelung eines solchen auf die Universität der Künste zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf das vom Universitätskollegium als Rechtsnachfolger bestimmte Institut insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat das Universitätskollegium das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.

(10) Universitäten der Künste, Institute und Fakultäten unterliegen auch hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Teilrechtsfähigkeit

§ 3. (1) Den Universitäten der Künste kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

5.

dem Aufgabenbereich der Universität dienende Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;

6.

Räumlichkeiten für Veranstaltungen an universitätsfremde Institutionen zu vergeben;

7.

Kurse zur künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Weiterbildung außerhalb des Anwendungsbereichs des Universitäts-Studiengesetzes gegen Entgelt durchzuführen, sofern hiedurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die Entwicklung und Erschließung der Künste) nicht beeinträchtigt werden und dem Bund die aus der Benützung von Bundesressourcen für diese Kurse entstehenden Kosten in die zweckgebundene Gebarung (§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes) refundiert werden;

8.

die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;

9.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 8 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(1a) Den Universitäten der Künste und den Fakultäten kommt überdies insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, Universitätslehrgänge gemäß § 23 des Universitäts-Studiengesetzes abzuhalten. Der Lehr- und Prüfungsbetrieb in den ordentlichen Studien und der Forschungsbetrieb (die Entwicklung und Erschließung der Künste) dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Universitäten der Künste und Fakultäten haben die Einnahmen aus den Beiträgen der Teilnehmer an Universitätslehrgängen zur Deckung der Kosten des Universitätslehrgangs zu verwenden.

(2) Den Instituten kommt Teilrechtsfähigkeit im Umfang des Abs. 1 Z 2, 3 und 9 zu. Im Falle der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten kommt den Fakultäten Teilrechtsfähigkeit im Umfang der Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7 bis 9 zu.

(3) Die Universitäten der Künste können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß Abs. 1 und 1a erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessorinnen oder Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur Verfügung stellen (Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser Stiftungsprofessorinnen oder Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(4) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Universität der Künste durch die Rektorin oder den Rektor vertreten, das Institut durch die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand, die Fakultät durch die Dekanin oder den Dekan. Die Rektorin oder der Rektor sowie die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand können andere Universitätsangehörige mit der Vertretungsbefugnis für bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Rechtsgeschäften schriftlich bevollmächtigen. Die Einnahmen der teilrechtsfähigen Universität der Künste sind nach Abzug der Kostenersätze gemäß Abs. 8 und § 4 Abs. 3 in jenen Fällen einem Institut oder einer Dienstleistungseinrichtung zur Verwendung zuzuweisen, wenn und soweit die Übertragung von Rechten oder Vermögenswerten an die teilrechtsfähige Universität mit einer ausdrücklichen Widmung für ein Institut oder eine Dienstleistungseinrichtung verbunden ist.

(5) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(6) Soweit die Universitäten der Künste, die Institute und die Fakultäten im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig werden, haben sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat jährlich den Rechnungsabschluß der Universität der Künste zu erstellen und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Veröffentlichung im Hochschulbericht vorzulegen. Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand hat den Rechnungsabschluß im Wege der Rektorin oder des Rektors vorzulegen.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung einer Universität der Künste oder eines Institutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes im Bezug auf ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit beauftragen. Die Kosten dafür sind von der betreffenden Universität der Künste oder dem betreffenden Institut zu ersetzen.

(8) Nach Maßgabe der von der Rektorin oder vom Rektor angebotenen Möglichkeiten kann die teilrechtsfähige Universität der Künste, das teilrechtsfähige Institut oder die teilrechtsfähige Fakultät Serviceleistungen der zentralen Verwaltung für die Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung sowie in Rechtsangelegenheiten gegen Ersatz der Kosten in Anspruch nehmen. Die Kostenersätze sind vom Rektor gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

(9) Im Falle der Auflösung eines teilrechtsfähigen Institutes hat die Satzung ein allfälliges Vermögen dieses Institutes auf ein anderes Institut, in Ermangelung eines solchen auf die Universität der Künste zu übertragen. Jene Rechtsnachfolger, die Vermögen des aufgelösten Instituts übernehmen, haften bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts. Nicht in Geld zu leistende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts gehen auf das vom Universitätskollegium als Rechtsnachfolger bestimmte Institut insoweit über, als die Leistungserbringung durch den Rechtsnachfolger, insbesondere im Hinblick auf dessen fachlichen Wirkungsbereich, objektiv möglich ist. Überdies hat das Universitätskollegium das dem aufgelösten Institut zugeordnete Personal unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation anderen Universitätseinrichtungen zuzuordnen.

(10) Universitäten der Künste, Institute und Fakultäten unterliegen auch hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

§ 3a. (1) Die Beauftragung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen in Universitätslehrgängen erfolgt durch die oder den von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter. Wird eine in einem Bundesdienstverhältnis stehende Universitätslehrerin oder ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer beauftragt, bedarf dies der Zustimmung der für die Studienrichtung zuständigen Studiendekanin oder des für die Studienrichtung zuständigen Studiendekans, in der die betreffende Universitätslehrerin oder der betreffende Universitätslehrer ihre oder seine Lehrverpflichtung zu erfüllen hat. Durch die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen darf die Erfüllung der Dienstpflichten der Universitätslehrer nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Lehrtätigkeit in Universitätslehrgängen ist angemessen abzugelten. Die Abgeltungssätze werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Lehrgangsleiterin oder des Lehrgangsleiters festgesetzt, das Universitätskollegium ist darüber zu informieren.

(3) Für die Leitung von Universitätslehrgängen kann von der Rektorin oder vom Rektor eine gesonderte Abgeltung festgesetzt werden. Das Universitätskollegium ist über die Höhe dieser Abgeltung zu informieren.

(4) Abgeltungen gemäß Abs. 2 und 3 an Personen, die in einem Bundesdienstverhältnis stehen, sind als Entschädigungen für Nebentätigkeit (§ 155 Abs. 4 BDG 1979) auszuzahlen. Die dafür erforderlichen Geldmittel sind dem Bund von der teilrechtsfähigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen und vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für diese Abgeltungen zu verwenden.

§ 4. (1) Universitäten der Künste oder Institute können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Verträge der Institute sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Über die Erteilung einer Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Rektorin oder des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1 durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Sie sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

§ 4. (1) Universitäten der Künste oder Institute können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter oder für Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Verträge der Institute sind der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung der Rektorin oder des Rektors. Über die Erteilung einer Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung der Rektorin oder des Rektors, gilt die Genehmigung als erteilt.

(3) Die bei der Durchführung von Aufträgen gemäß Abs. 1, bei der Durchführung von Kursen gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 und bei der Durchführung von Universitätslehrgängen gemäß § 3 Abs. 1a durch die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Universität der Künste als Bundeseinrichtung entstehenden Kosten sind dem jeweiligen Auftraggeber bzw. der den Kurs oder den Universitätslehrgang durchführenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung in Rechnung zu stellen und an die Rektorin oder den Rektor abzuführen. Diese Mittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind ermächtigt, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den Studienvorschriften von der Universität der Künste durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die Universität der Künste zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 5. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten der Künste sind ermächtigt, mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und sinnvoll ist.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Zu Z 7: Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes

in Kraft.

Geltungsbereich

§ 6. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Universitäten der Künste.

Es bestehen folgende Universitäten der Künste:

1.

Universität für angewandte Kunst Wien;

2.

Universität für Musik und darstellende Kunst Wien;

3.

Universität Mozarteum Salzburg;

4.

Universität für Musik und darstellende Kunst Graz;

5.

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz;

6.

Akademie der bildenden Künste Wien;

7.

Universität der Künste Innsbruck.

Gliederung

§ 7. (1) Jede Universität der Künste ist durch die Satzung in Institute zu gliedern.

(2) Jede Universität der Künste ist so zu gliedern, daß sie durch die vorgesehenen Organisationseinheiten die ihr übertragenen Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste, der Lehre der Kunst sowie der Forschung und wissenschaftlichen Lehre unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte bestmöglich erfüllen kann.

(3) Nach Maßgabe des VII. Abschnittes kann eine Universität der Künste auch in Fakultäten gegliedert werden.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Satzung

§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität der Künste hat in Ergänzung zu diesem Bundesgesetz durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorschriften im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.

(2) In der Satzung sind jedenfalls die folgenden Angelegenheiten zu regeln:

1.

Zahl und Aufgabenbereiche der Vizerektorinnen und der Vizerektoren;

2.

Errichtung, Benennung und Auflösung von Instituten und Dienstleistungseinrichtungen;

3.

Wahlordnung;

4.

Geschäftsordnung für die Kollegialorgane;

5.

Richtlinien für die Mitwirkung von Lehrbeauftragten bei der Willensbildung von Kollegialorganen;

6.

Festlegung der Zahl der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

7.

Frauenförderplan der Universität der Künste;

8.

Betriebs- und Benutzungsordnungen für die Dienstleistungseinrichtungen;

9.

Regelungen für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Universitätsangehörige und Außenstehende;

10.

Hausordnung der Universität der Künste;

11.

Richtlinien für akademische Ehrungen;

12.

Angelegenheiten und Form der Beratung des Universitätsbeirates;

13.

Richtlinien für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre;

14.

Kostenersätze für die Nutzung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Dritte;

15.

Kostenersätze für die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter;

16.

Kostenersätze der teilrechtsfähigen Universitätseinrichtungen für Serviceleistungen der Zentralen Verwaltung;

17.

Festlegung der Zahl der Mitglieder der Universitätsversammlung;

18.

Festlegung der Zahl der Mitglieder des Universitätskollegiums;

19.

Festlegung der Zahl der Mitglieder der Institutskonferenzen;

20.

Festlegung der Zahl der Studiendekaninnen und Studiendekane und deren Wirkungsbereich.

(3) Die Satzung ist vom Universitätskollegium mit Zweidrittelmehrheit zu erlassen und abzuändern. Sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Satzung

§ 8. (1) (Verfassungsbestimmung) Jede Universität der Künste hat in Ergänzung zu diesem Bundesgesetz durch Verordnung (Satzung) die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorschriften im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen selbst zu erlassen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Aufsicht

§ 9. (1) Die Universitätsorgane unterliegen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers und der Rektorin oder des Rektors. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

1.

die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen;

2.

die Erfüllung der den Universitäten der Künste obliegenden Aufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister und die Rektorin oder der Rektor sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu informieren. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister bzw. der Rektorin oder dem Rektor Auskünfte über alle Angelegenheiten der Universität der Künste zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben sowie den ihren oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt;

2.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen einschließlich von Verfahrensvorschriften steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

3.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

4.

wegen der organisatorischen Auswirkungen die Universität der Künste oder einzelne Organisationseinheiten an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.

(4) Die Universitätsorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Kommt ein Universitätsorgan dieser Verpflichtung nicht nach, ist § 13 anzuwenden.

(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Universitätsorgane Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(6) Ab der formellen Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens durch das aufsichtsführende Organ ist die Durchführung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Beschlusses bis zum Abschluß des Verfahrens unzulässig. Ein Bescheid, der nach diesem Zeitpunkt oder nach dem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem die Bundesministerin oder der Bundesminister die ihm zugrunde liegende Entscheidung aufgehoben oder ihre Durchführung untersagt hat, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 3 Z 1 bis 2 und Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Wahlen, die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen sind.

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

Verfahrensvorschriften

§ 10. (1) Die Universitätsorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug beim Universitätskollegium, wenn in erster Instanz die Rektorin oder der Rektor oder die Studiendekanin oder der Studiendekan entschieden hat, sowie bei der Studienkommission, wenn die oder der Vorsitzende der Studienkommission in erster Instanz entschieden hat.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch die Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden nicht ausdrücklich die Zustimmung verweigern. Studienangelegenheiten sind die im § 41 Abs. 6 Z 1 und 2 genannten Angelegenheiten.

(4) Zustellungen zu eigenen Handen haben nach Maßgabe des § 21 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, zu erfolgen. An die Stelle der Anwendung des § 17 des Zustellgesetzes tritt jedoch der Anschlag an der Amtstafel der betreffenden akademischen Behörde. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel zwei Wochen verstrichen sind.

(5) Für Amtshandlungen der und Anträge an Universitätsorgane sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie keine Gebühren nach dem Gebührengesetz, BGBl. Nr. 267/1957, zu entrichten.

(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität der Künste zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister.

(7) Die Satzung der Universität der Künste und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Universitätsorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität der Künste zu verlautbaren.

(8) Der Schriftverkehr von Organen der Universität der Künste mit dem Bundesministerium ist über die Rektorin oder den Rektor zu leiten.

Abs. 6: Verfassungsbestimmung

Verfahrensvorschriften

§ 10. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(6) (Verfassungsbestimmung) Auf die Dienstrechtsangelegenheiten der in einem einer Universität der Künste zugeordneten öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsangehörigen ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister.

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese jeweils in der geltenden Fassung anzuwenden.

Amtsverschwiegenheit

§ 12. Die Mitglieder von Kollegialorganen sowie sonstige Universitätsorgane sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Säumnis von Organen

§ 13. (1) Kommt ein Universitätsorgan einer ihm obliegenden Aufgabe nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat das monokratische Organ bzw. das Kollegialorgan der übergeordneten Organisationsebene auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität der Künste oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe vom übergeordneten Organ durchzuführen (Ersatzvornahme). Die für ein säumiges Kollegialorgan geltenden Beschlußerfordernisse gelten auch für das übergeordnete Kollegialorgan.

(2) Kommt das Universitätskollegium oder die Rektorin oder der Rektor einer diesem Organ obliegenden Aufgabe, einschließlich der sich aus Abs. 1 ergebenden Aufgaben, nicht innerhalb einer angemessenen Zeit nach, und ist die Verzögerung überwiegend auf das Verschulden des säumigen Organs zurückzuführen, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister auf Antrag eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder von Amts wegen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Läßt dieses die Frist verstreichen, so ist die zu erfüllende Aufgabe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durchzuführen (Ersatzvornahme).

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht im Anwendungsbereich des § 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 14. (1) Die Angehörigen der Universität der Künste haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht und die Pflicht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft - unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen - Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

1.

Personen, die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigem Rechtsverhältnis zum Bund stehen und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;

2.

Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

3.

Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

Abs. 2 und 3: Verfassungsbestimmung

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 14. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft - unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen - Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen:

1.

Personen, die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigem Rechtsverhältnis zum Bund stehen und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche Universitätsorgane;

2.

Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren gemäß § 22 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

3.

Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.

§ 15. (1) Die Bildung der Kollegialorgane erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der in den Kollegialorganen vertretenen Personengruppen - mit Ausnahme der Studierenden - sind in Wahlversammlungen sämtlicher Angehöriger der jeweiligen Personengruppe, die in einem der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Künste zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 31 Abs. 7 bzw. § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, aus dem Kreis der Mitglieder der betreffenden Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl hat - sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes geregelt wird - für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu erfolgen. Die Funktionsperiode beginnt jeweils am 1. Oktober und endet mit 30. September. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Funktion aus, so rückt für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach.

2.

Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden sind durch die gesetzliche Vertretung der Studierenden für eine Funktionsperiode zu entsenden, die der der Hochschülerschaftsorgane entspricht. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Funktionsperiode aus der Funktion aus, so rückt für den Rest der Funktionsperiode das Ersatzmitglied nach. Erforderlichenfalls ist ein Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu wählen.

(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen, und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine Wahl ist gültig, wenn sich wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten daran beteiligt. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge entsprechend den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).

(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 1 Z 1 ist an jeder Universität der Künste je eine Wahlkommission für die Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren, für die Personengruppe des akademischen Mittelbaus sowie für die Personengruppe der allgemeinen Universitätsbediensteten einzurichten. Die Wahlkommissionen bestehen aus den Vertreterinnen oder Vertretern der jeweiligen Personengruppe im Universitätskollegium, im Falle der allgemeinen Universitätsbediensteten aus den Vertreterinnen oder Vertretern dieser Personengruppe im Universitätskollegium und ihren Ersatzmitgliedern.

(4) Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern - mit Ausnahme von Vertreterinnen oder Vertretern der Studierenden - in Kommissionen von Kollegialorganen sowie in Berufungs- und Habilitationskommissionen erfolgt durch Versammlungen der Vertreterinnen oder Vertreter der jeweiligen Personengruppe im Kollegialorgan. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden werden von der gesetzlichen Vertretung der Studierenden entsendet. Die Mitglieder einer Kommission müssen nicht Mitglieder des entsendenden Kollegialorgans sein.

(5) Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen oder Vertretern in ein Kollegialorgan berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat die Rektorin oder der Rektor dieser Personengruppe eine angemessene Frist zur Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt. Für die Abberufung von Mitgliedern in Kollegialorganen während einer Funktionsperiode ist jene Personengruppe bzw. jenes Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zuständig, welches die Entsendung oder Wahl dieses Mitgliedes durchgeführt hat. Die Abberufung kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§ 16. (1) Ein Kollegialorgan ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder persönlich anwesend ist. Stimmen mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder, Ersatzmitglieder und der durch Stimmübertragung ausgewiesenen Mitglieder für den Antrag, so gilt er, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, als beschlossen.

(2) In der Satzung ist festzulegen, in welchen Fällen der Verhinderung eines Mitgliedes eines Kollegialorgans die Stimme einem anderen Mitglied des Kollegialorgans aus derselben Personengruppe übertragen werden kann oder ein Ersatzmitglied an dessen Stelle tritt.

(3) Jedes Kollegialorgan kann zu seinen Beratungen Auskunftspersonen und Fachleute beiziehen.

(4) Jedes Kollegialorgan kann zu seiner Beratung Kommissionen einsetzen. Die Zusammensetzung der Kommission hat der Zusammensetzung des einsetzenden Kollegialorgans zu entsprechen. Kommissionen können mit einstimmigem Beschluß auch mit Entscheidungsvollmacht in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die oder der Vorsitzende einer Kommission aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen.

(5) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das jedenfalls alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse zu enthalten hat.

(6) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung für sämtliche Kollegialorgane zu erlassen, in der insbesondere die Konstituierung, die Einberufung der Sitzung, die Erstellung der Tagesordnung, die Leitung der Sitzung, die Abstimmung und die Protokollierung zu regeln sind.

Wahl von Rektorinnen oder Rektoren, Vizerektorinnen oder Vizerektoren, Studiendekaninnen oder Studiendekanen und Vorsitzenden

von Kollegialorganen

§ 17. (1) Die Wahlen der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen oder der Vizerektoren, der Studiendekaninnen oder der Studiendekane, der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände sowie der oder des Vorsitzenden der Kollegialorgane sind geheim durchzuführen. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, ist die Wahl gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder des jeweils zuständigen Kollegialorgans bei der Wahl anwesend war. Gewählt ist jene Person, die mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang keine Mehrheit erreicht, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Personen zu entscheiden, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Wahlen zu regeln (Wahlordnung). Die Funktionsperioden beginnen jeweils am 1. Oktober und enden mit 30. September.

(2) Für die Abberufung einer Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans, einer Institutsvorständin oder eines Institutsvorstandes oder einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden von Kollegialorganen vor Ablauf der Funktionsperiode ist jenes Organ zuständig, welches die Wahl durchgeführt hat. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Zweidrittelmehrheit; Stimmübertragungen sind dabei unzulässig. Nach erfolgter Abberufung ist unverzüglich die Neuwahl des betreffenden Organs bzw. Vorsitzenden zum ehestmöglichen Zeitpunkt anzuberaumen.

(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor oder eine Studiendekanin oder ein Studiendekan vor Ablauf der Funktionsperiode aus ihrer oder seiner Funktion aus, wird ihre oder seine Funktion für den Rest der Funktionsperiode von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt. Beträgt der Rest der Funktionsperiode mehr als ein Jahr, so ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode eine Neuwahl anzuberaumen.

Haushalt

§ 18. (1) Jede Universität der Künste hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfes (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen. An jeder Universität der Künste ist eine Kostenrechnung einzuführen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat das bei der Erstellung von Bedarfsberechnungen anzuwendende Verfahren sowie die Grundsätze der Kostenrechnung einheitlich für alle Universitäten der Künste durch Verordnung festzulegen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Universitätskollegium zur Entscheidungsvorbereitung für die Beschlußfassung über die Bedarfsberechnungen eine Vorlage auszuarbeiten.

(2) Jede Universität der Künste hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister bis zu einer von diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf vorzulegen (Budgetantrag). Bei der Erstellung des Budgetantrages der Universität der Künste sind die von der Bundesministerin oder die vom Bundesminister durch Verordnung festzulegenden Richtlinien und Kriterien zu berücksichtigen.

(3) Der Budgetantrag der Universität der Künste ist vom Universitätskollegium unter Bedachtnahme auf die erstellten Bedarfsberechnungen sowie auf die Anträge der Institute, Studienkommissionen und Dienstleistungseinrichtungen zu beschließen. Die Rektorin oder der Rektor hat dem Universitätskollegium zur Entscheidungsvorbereitung für den Budgetantrag eine Vorlage auszuarbeiten. An der Akademie der bildenden Künste Wien hat das Universitätskollegium die Bedarfsberechnungen und den Budgetantrag der Gemäldegalerie als Teil des Budgetantrages der Akademie der bildenden Künste Wien zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für die Erfordernisse, die ausschließlich der Gemäldegalerie zuzurechnen sind, zu enthalten.

(4) Nach Maßgabe der gemäß dem Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat die Bundesministerin oder der Bundesminister der jeweiligen Universität der Künste und den interuniversitären Einrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Bestimmungen zuzuweisen (Budgetzuweisung). Auf Grund allfälliger Entwicklungsplanungen oder im Hinblick auf gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen kann die Budgetzuweisung Vorgaben für eine Verwendung von Teilen der zugewiesenen Ressourcen zu bestimmten Zwecken enthalten. Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit der Rektorin oder dem Rektor über den Budgetantrag der Universität der Künste durchzuführen. Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für die Gemäldegalerie mit der Direktorin oder dem Direktor unter Beiziehung der Rektorin oder des Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Akademie der bildenden Künste Wien ist der auf die Gemäldegalerie entfallene Anteil gesondert auszuweisen und von der Direktorin oder dem Direktor in Eigenverantwortlichkeit zu verwalten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien bekanntzugeben.

(5) Von der Rektorin oder vom Rektor dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 an die Universität der Künste Mehrausgaben bei einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines von der Bundesministerin oder vom Bundesminister prozentuell festzusetzenden Rahmens geleistet werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist. Die Rektorin oder der Rektor hat in jedem Einzelfall die Bundesministerin oder den Bundesminister darüber unverzüglich zu informieren. Sofern solche Mehrausgaben auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zu mehrjährigen Belastungen der Jahresvoranschlagsbeträge der jeweiligen Universität in der Zukunft führen, bedürfen sie der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Im übrigen gilt diesbezüglich § 9 Abs. 3 Z 3. An der Gemäldegalerie steht diese Ermächtigung der Direktorin oder dem Direktor zu.

(6) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister erfolgten Budgetzuweisung den Instituten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung). Die Budgetzuweisung ist nach Verhandlungen mit den Institutsvorständen über die Budgetanträge der Institute unter Beachtung des Budgetantrages der Universität der Künste und der vom Universitätskollegium beschlossenen Widmung von Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren durchzuführen. Die Budgetzuweisung muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Die Rektorin oder der Rektor hat die für die Budgetzuweisung maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu veröffentlichen. Den in der Budgetzuweisung an die Akademie der bildenden Künste Wien für die Gemäldegalerie gesondert ausgewiesenen Teil hat die Rektorin oder der Rektor zur Gänze an die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie weiterzuleiten.

(7) Die Rektorin oder der Rektor hat den Dienstleistungseinrichtungen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel nach Beratung mit den Leiterinnen oder den Leitern über deren Budgetanträge unter Beachtung des Budgetantrages der Universität der Künste zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Rektorin oder der Rektor hat der Studiendekanin oder dem Studiendekan Lehrauftragskontingente zuzuweisen. Die Lehrauftragskontingente sind nach Verhandlungen der Studiendekanin oder dem Studiendekan zuzuweisen. Sie muß unter Zurückbehaltung einer Reserve für Sonderfälle erfolgen. Die Rektorin oder der Rektor hat die für die Lehrauftragskontingente maßgebenden allgemeinen Kriterien im Mitteilungsblatt der Universität der Künste zu veröffentlichen.

(9) Entgelte für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Universität der Künste durch Außenstehende sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität der Künste gemäß § 1 Abs. 3 zu verwenden.

(10) Die Gebarung der Universitäten der Künste unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Arbeitsberichte und Leistungsbegutachtungen (Evaluierung in

Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre)

§ 19. (1) Jede Institutsvorständin oder jeder Institutsvorstand hat der Rektorin oder dem Rektor jährlich einen Arbeitsbericht mit Angaben über durchgeführte Lehrveranstaltungen und Prüfungen, betreute Diplomarbeiten und Dissertationen sowie über künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Publikationen der Institutsangehörigen und über die künstlerische und wissenschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen vorzulegen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung eine weiterreichende Konkretisierung und Standardisierung der Datenerhebung festzulegen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die gemäß Abs. 1 gewonnenen Informationen regelmäßig, mindestens in Abständen von zwei Jahren, in geeigneter Form zu publizieren. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister sind sämtliche erhobene Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat dafür zu sorgen, daß jedenfalls die Lehrveranstaltungsleiterinnen und die Lehrveranstaltungsleiter von Pflichtlehrveranstaltungen in regelmäßigen, vier Semestern nicht übersteigenden Abständen eine Bewertung ihrer Lehrveranstaltungen durch die Studierenden vorlegen. Der Studienkommission sind unter Anschluß einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters sämtliche erhobene Daten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat die Auswertungen dieser Lehrveranstaltungsbewertungen durchzuführen und alle zwei Jahre mit Zustimmung und einer allfälligen Stellungnahme der jeweiligen Lehrveranstaltungsleiterin oder des jeweiligen Lehrveranstaltungsleiters in geeigneter Weise zu publizieren. Die Studiendekanin oder der Studiendekan hat weiters dafür zu sorgen, daß in regelmäßigen Abständen größere Teile von Studien unter Mitwirkung von Experten evaluiert werden.

(5) Die Rektorin oder der Rektor kann auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums die bisherige Entwicklung von Organisationseinheiten der Universität der Künste oder die an der Universität der Künste eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitätsorgane laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Rektorin oder des Rektors.

(6) Zur Vorbereitung von universitätsübergreifenden Entwicklungsplanungen in Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste und Lehre kann die Bundesministerin oder der Bundesminister die bisherige Entwicklung von Universitäten der Künste oder von den in Österreich eingerichteten Studien gezielten Begutachtungen unterziehen. Im Zuge solcher Begutachtungen sind die betroffenen Universitäten der Künste laufend zu informieren sowie zum Verfahrensablauf, zu den Zwischenergebnissen und Ergebnissen und deren Umsetzung zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt auch im Falle der Durchführung solcher Begutachtungen durch externe Fachleute im Auftrag der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungsmaßnahmen in der Lehre der Kunst, der Forschung, der Entwicklung und Erschließung der Künste und der wissenschaftlichen Lehre durch Verordnung zu regeln.

(8) Die Evaluierungsergebnisse sind den Entscheidungen der Universitätsorgane und der Bundesministerin oder des Bundesministers zugrundezulegen.

(9) Der Hochschulbericht gemäß § 18 Abs. 9 UOG 1993 erstreckt sich auch auf den Wirkungsbereich der Universitäten der Künste.

II. Abschnitt

Universitätsangehörige

Einteilung

§ 20. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten der Künste zählen:

1.

das künstlerische und wissenschaftliche Personal,

2.

die Allgemeinen Universitätsbediensteten,

3.

die Studierenden.

(2) Zum künstlerischen und wissenschaftlichen Personal gehören:

1.

Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer:

a)

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

b)

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand,

c)

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,

d)

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

e)

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

f)

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer und

g)

Lehrbeauftragte;

2.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb,

3.

Studienassistentinnen und Studienassistenten.

(3) Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen:

1.

Verwaltungspersonal,

2.

Bibliothekspersonal,

3.

sonstiges Personal.

(4) Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundessowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.

II. Abschnitt

Universitätsangehörige

Einteilung

§ 20. (1) Zu den Angehörigen der Universitäten der Künste zählen:

1.

das künstlerische und wissenschaftliche Personal,

2.

die Allgemeinen Universitätsbediensteten,

3.

die Studierenden.

(2) Zum künstlerischen und wissenschaftlichen Personal gehören:

1.

Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer:

a)

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren,

b)

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand,

c)

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren,

d)

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,

e)

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten,

f)

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer und

g)

Lehrbeauftragte;

2.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb,

3.

Studienassistentinnen und Studienassistenten.

(3) Zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen:

1.

Verwaltungspersonal,

2.

Bibliothekspersonal,

3.

sonstiges Personal.

(4) Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zählen die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe des akademischen Mittelbaus zählen die in einem Bundesdienstverhältnis (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) stehenden Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. e, die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer gemäß Abs. 2 Z 1 lit. f, die Lehrbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 1 lit. g nach Maßgabe eines Beschlusses des Universitätskollegiums und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß Abs. 2 Z 2. Zur organisationsrechtlichen Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten zählen die Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß Abs. 3.

Allgemeine Bestimmungen für das Personal der Universitäten

§ 21. (1) Die nähere Festlegung der Pflichten für das Personal erfolgt auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen sowie bei Vertragsbediensteten ergänzend durch den jeweiligen Dienstvertrag. Anläßlich der Bestellung hat die Rektorin oder der Rektor auch die Zuordnung zu einem bestimmten Institut oder zu einer bestimmten Dienstleistungseinrichtung, in Ausnahmefällen zu mehreren Instituten bzw. zu mehreren Dienstleistungseinrichtungen vorzunehmen. Eine nachfolgende Änderung der Zuordnung erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung der Organe der betroffenen Institute oder der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen.

(2) Alle Planstellen sind im Mitteilungsblatt der Universität der Künste und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gilt für die Zuständigkeit zur Ausschreibung der zu besetzenden Planstellen folgendes:

1.

Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren hat die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Berufungskommission auszuschreiben.

2.

Die einem Institut zugewiesenen Planstellen für andere Universitätsangehörige hat die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz auszuschreiben.

3.

Die einer Dienstleistungseinrichtung zugewiesenen Planstellen hat die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung auszuschreiben.

(3) Den Vorschlägen von Institutsvorständinnen oder Institutsvorständen und von Leiterinnen oder Leitern von Dienstleistungseinrichtungen zur Besetzung von Planstellen ist eine Liste aller Bewerber sowie eine Begründung für die Auswahl anzuschließen.

(4) Alle leitenden Funktionen in Dienstleistungseinrichtungen sind unabhängig von einer allfälligen Verpflichtung zur Ausschreibung der entsprechenden Planstelle im Mitteilungsblatt der Universität der Künste auszuschreiben.

(5) Keine Universitätsangehörige und kein Universitätsangehöriger darf gegen sein Gewissen (Art. 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867) zur Mitwirkung bei einzelnen künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten verhalten werden. Aus einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten darf ihm kein Nachteil erwachsen, die betroffene Universitätsangehörige oder der betroffene Universitätsangehörige hat jedoch seinen Dienstvorgesetzten von seiner Weigerung schriftlich zu informieren.

(6) Weibliche Universitätsangehörige, die eine der in diesem Bundesgesetz genannten Funktionen ausüben, sind berechtigt, diese Funktionsbezeichnung in weiblicher Form zu führen.

(7) Die in einem der Universität der Künste zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer dürfen unbeschadet des § 4 auch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommene Aufträge Dritter über künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten an der Universität durchführen, wenn

1.

sie zur Benützung der Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten berechtigt sind,

2.

der reguläre Lehr-, Veranstaltungs-, Kunst- oder Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird,

3.

der Universität der Künste die im Zusammenhang mit der Durchführung einer solchen Tätigkeit entstehenden Personal- und Sachkosten in voller Höhe ersetzt werden und

4.

die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrages informiert wurde und er die Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat die Rektorin oder der Rektor nach Anhörung der Institutskonferenz auszuüben, wenn ein solcher Auftrag von der Institutsvorständin oder vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.

(8) Die gemäß Abs. 7 Z 3 zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Aufgaben der Universität zu verwenden.

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 22. (1) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren stehen als Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Mit der Ernennung oder Bestellung erwerben die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, mit dem die Planstelle, auf die sie ernannt oder bestellt wurden, benannt ist. Sie haben das Recht, die künstlerische Lehre (als „Meisterklasse'', „Meisterschule'' oder „Klasse künstlerischer Ausbildung'') oder die wissenschaftliche Lehre an der Universität mittels der Einrichtungen der Universität im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) frei auszuüben. Bei einem befristeten Dienstverhältnis erlischt die Lehrbefugnis mit Zeitablauf.

(3) Darüber hinaus haben sie das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(4) Eine allenfalls früher erworbene andere oder weiter gefaßte Lehrbefugnis wird nicht berührt, sie kann jedoch an der Universität der Künste, an die die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor berufen wurde, nur insoweit ausgeübt werden, als die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat die fachlich zuständige Institutsvorständin oder der fachlich zuständige Institutsvorstand zu treffen.

(5) Die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren haben weiters das Recht, Einrichtungen der betreffenden Universität für die Entwicklung und Erschließung der Künste oder für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(6) Die Aufgaben der Universitätsprofessorinnen und der Universitätsprofessoren umfassen:

1.

Entwicklung und Erschließung der Künste und/oder Forschungstätigkeit;

2.

Durchführung von Lehrveranstaltungen, insbesondere der Pflichtlehrveranstaltungen in Vertretung ihres Faches nach Maßgabe des Bedarfs unter Berücksichtigung der Studienvorschriften;

3.

Abhaltung von Prüfungen;

4.

Betreuung von Studierenden;

5.

Heranbildung und Förderung des künstlerischen bzw. wissenschaftlichen Nachwuchses;

6.

Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;

7.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(7) Innerhalb der Planstellen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren ist eine besoldungsrechtliche Differenzierung nach Maßgabe der Funktionsbeschreibung und der zu erfüllenden Aufgaben vorzusehen.

Planstellenwidmung für Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren

§ 23. (1) Steht der Universität eine freie Planstelle einer Universitätsprofessorin oder eines Universitätsprofessors zur Verfügung, so hat das Universitätskollegium nach Anhörung der Rektorin oder des Rektors zu entscheiden,

1.

ob, wann und mit welcher fachlichen Widmung die Stelle zu besetzen ist,

2.

ob die Besetzung der Stelle in der Form eines öffentlich rechtlichen oder eines zeitlich befristeten oder unbefristeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund zu erfolgen hat und

3.

in welcher besoldungsrechtlichen Kategorie die Stelle im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung und die zu erfüllenden Aufgaben zu besetzen ist.

(2) Die Entscheidungen des Universitätskollegiums gemäß Abs. 1 sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister schriftlich mitzuteilen und werden rechtswirksam, wenn sie von ihr oder ihm nicht binnen drei Monaten untersagt werden. Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem Anhörungsverfahren anzuschließen. Die Entscheidung des Universitätskollegiums ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu untersagen, wenn einer der im § 9 Abs. 3 genannten Gründe vorliegt.

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren

§ 24. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Berufungskommission einzusetzen und nach Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Berufungskommission festzulegen. Der Berufungskommission gehören an:

1.

Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder der Berufungskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zur fachlichen Widmung der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung der Berufungskommission die Planstelle für eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Berufungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen. Diesem Vorschlag sind die Protokolle über die Debatte in der Berufungskommission und die vollständige Liste der Bewerberinnen oder Bewerber samt deren Beurteilung durch die Berufungskommission anzuschließen. Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidatinnen oder Kandidaten, so ist dies zu begründen.

(5) Zum Vorschlag der Berufungskommission hat das Universitätskollegium eine Stellungnahme abzugeben. Dann ist der Berufungsvorschlag mit allen Unterlagen und der Stellungnahme des Universitätskollegiums an die Rektorin oder den Rektor weiterzuleiten.

(6) Enthält der Vorschlag der Berufungskommission nicht wenigstens eine Frau als Kandidatin, hat die Rektorin oder der Rektor den Vorschlag an die Berufungskommission zurückzuweisen, es sei denn, der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen stimmt dem Berufungsvorschlag ausdrücklich zu oder das Universitätenkuratorium bestätigt in einem Gutachten, daß der Berufungsvorschlag die drei am besten geeigneten Bewerber beinhaltet.

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