Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste(KUOG)(NR: GP XX RV 1228 AB 1352 S. 134. BR: 5728 AB 5759 S. 643.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-10-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 183
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(7) Die Rektorin oder der Rektor hat zu entscheiden, ob und mit welchem der im Berufungsvorschlag enthaltenen Kandidatinnen oder Kandidaten Berufungsverhandlungen aufzunehmen sind. Die Aufnahme von Berufungsverhandlungen mit einer Person, die ohne Unterbrechung ihre hauptberufliche Tätigkeit nur an derselben Universität der Künste ausgeübt hat (Hausberufung), ist nur nach Abgabe eines positiven Gutachtens des Universitätenkuratoriums zulässig.

(8) Ist die Rektorin oder der Rektor der Ansicht, daß der Berufungsvorschlag im Hinblick auf die im Ausschreibungstext enthaltenen Kriterien nicht die am besten für die Besetzung geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten enthält, so hat er den Berufungsvorschlag unter Angabe der dafür maßgebenden Gründe an die Berufungskommission zur neuerlichen Beratung und Beschlußfassung zurückzuweisen. Im Falle eines Beharrungsbeschlusses der Berufungskommission hat das Universitätskollegium auf Antrag der Rektorin oder des Rektors eine besondere Berufungskommission einzusetzen. Dabei sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden auf Grund eines Vorschlages der Österreichischen Hochschülerschaft und die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund eines Vorschlages der Rektorenkonferenz erfolgt. Für die weitere Vorgangsweise sind die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(9) Kommt auf Grund eines gemäß Abs. 4 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so hat die Rektorin oder der Rektor neuerlich eine Berufungskommission einzusetzen, der auch Mitglieder der zuerst eingesetzten Berufungskommission angehören dürfen.

(10) Das Universitätskollegium hat festzulegen, wen die Rektorin oder der Rektor bei der Führung der Berufungsverhandlungen beizuziehen hat.

(11) Zur Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis für eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor ist die Rektorin oder der Rektor zuständig. Die Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder Universitätsprofessor erfolgt nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 24a. (1) Zur Vertretung für eine freigestellte (§ 160 BDG 1979) oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubte Universitätsprofessorin oder einen freigestellten oder gegen Karenz der Bezüge beurlaubten Universitätsprofessor kann eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer mit der Lehrbefugnis für das betreffende Fach derselben oder einer anderen inländischen oder ausländischen Universität oder Universität der Künste oder eine andere entsprechend qualifizierte Künstlerin (Wissenschafterin) oder ein anderer entsprechend qualifizierter Künstler (Wissenschafter) in ein zeitlich befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor aufgenommen werden.

(2) Wird die Ersatzkraft für einen drei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum bestellt, erfolgt die Aufnahme durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands, nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Soll die Bestellung für einen drei Jahre übersteigenden Zeitraum erfolgen oder eine zunächst kürzere Bestellungsdauer verlängert werden, ist ein Berufungsverfahren gemäß § 24 durchzuführen.

(3) Die Bestellung zur Universitätsprofessorin oder zum Universitätsprofessor im Rahmen eines speziellen zwischenstaatlichen Programms oder im Rahmen eines Programms der Europäischen Union erfolgt durch Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstands und nach Anhörung des Universitätskollegiums. In diesem Fall entfällt das Berufungsverfahren gemäß § 24. Das Dienstverhältnis ist auf die für dieses Programm vorgesehene Bestellungsdauer zu befristen.

Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im

Ruhestand

§ 25. (1) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.

(2) Emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Ruhestand haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität der Künste abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität der Künste für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

§ 26. (1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung ist frühestens nach Ablauf von fünf Jahren an derselben Universität der Künste zulässig.

(2) Die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:

1.

Entwicklung und Erschließung der Künste;

2.

Forschungstätigkeit;

3.

Durchführung von Lehrveranstaltungen;

4.

Betreuung von Studierenden;

5.

Abhaltung von Prüfungen;

6.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Bestellung einer Gastprofessorin oder eines Gastprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Bestellung von institutsübergreifenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

§ 26. (1) Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter bestellt werden. Die Bestellung darf auf höchstens zwei Jahre befristet erfolgen. Eine neuerliche Bestellung an derselben Universität der Künste ist frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig.

(2) Die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren haben das Recht, im Rahmen der ihnen durch ihre Bestellung verliehenen Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Gastprofessorinnen und Gastprofessoren umfassen nach Maßgabe der Betrauung:

1.

Entwicklung und Erschließung der Künste;

2.

Forschungstätigkeit;

3.

Durchführung von Lehrveranstaltungen;

4.

Betreuung von Studierenden;

5.

Abhaltung von Prüfungen;

6.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Bestellung einer Gastprofessorin oder eines Gastprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Bestellung von institutsübergreifenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Bestellung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

§ 27. (1) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sind besonders qualifizierte Künstlerinnen und Künstler oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter, denen in Würdigung ihrer besonderen künstlerischen, wissenschaftlichen oder pädagogischen Leistungen die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verliehen wird.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten sowie nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

(3) Die Bestellung einer Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Antrag der Institutskonferenz oder des Universitätskollegiums. Das Verfahren ist durch die Satzung zu regeln. Durch die Bestellung zur Honorarprofessorin oder zum Honorarprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Die Lehrbefugnis als Honorarprofessorin oder Honorarprofessor erlischt

1.

durch Verzicht;

2.

durch fortgesetzte unbegründete Nichtausübung durch vier Jahre;

3.

mit einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bei einer Beamtin oder einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich zieht. Der allfällige Verlust durch Disziplinarerkenntnis nach Maßgabe besonderer Vorschriften bleibt unberührt.

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

§ 28. (1) Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) die künstlerische oder wissenschaftliche Lehre an der Universität, die die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und anderen Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(2) Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Dienstverhältnis (§ 170 BDG 1979, § 55 Vertragsbedienstetengesetz 1948) mit Zuordnung zu einem facheinschlägigen Institut, so ist bezüglich ihrer Aufgaben als Universitätsdozentin oder Universitätsassistentin oder seiner Aufgaben als Universitätsdozent oder Universitätsassistent § 22 Abs. 6 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zur Gruppe des akademischen Mittelbaus.

(5) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent erlischt aus den in § 27 Abs. 4 genannten Gründen.

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten

§ 28. (1) Die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten haben das Recht, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis (venia docendi) die künstlerische oder wissenschaftliche Lehre an der Universität, die die Lehrbefugnis verliehen hat, mittels der Einrichtungen der Universität frei auszuüben. Soweit sie in einem einer Universität zugeordneten Dienstverhältnis stehen, haben sie das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten zu benützen; stehen sie in keinem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis, kommt ihnen dieses Recht nach Maßgabe der Entscheidung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu. Darüber hinaus haben die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten das Recht, auf dem Gebiet ihrer Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen auch an anderen Universitäten und anderen Universitäten der Künste, zu deren Wirkungsbereich das Fachgebiet ihrer Lehrbefugnis gehört, anzukündigen und nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten abzuhalten.

(2) Durch die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung der Lehrtätigkeit richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Steht eine Universitätsdozentin oder ein Universitätsdozent auch in einem Bundesdienstverhältnis gemäß § 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 oder § 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, ist bezüglich ihrer Aufgaben § 22 Abs. 6 anzuwenden.

(4) Hinsichtlich der Wahl in Kollegialorgane zählen die in Abs. 3 genannten Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten zur Gruppe des akademischen Mittelbaus.

(5) Die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent erlischt aus den in § 27 Abs. 4 genannten Gründen.

Habilitationsverfahren

§ 29. (1) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent (Habilitation) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang, sofern das beantragte Fach an der jeweiligen Universität der Künste eingerichtet ist, an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Habilitationskommission einzusetzen und nach Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:

1.

Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.

(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist zu prüfen

1.

allgemeine Voraussetzungen für ein künstlerisches Fach (Abschluß eines ordentlichen Universitäts- oder Hochschulstudiums der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);

2.

allgemeine Voraussetzungen für ein wissenschaftliches Habilitationsfach (Doktorat der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);

3.

Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches oder des künstlerischen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird (Fach in seinem ganzen Umfang);

4.

künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers im beantragten Habilitationsfach.

(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen

1.

methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2.

neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3.

die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Kolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

(7) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.

(8) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob der Kandidatin oder dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen.

(9) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Habilitationskommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einzuholen und nach neuerlicher Beratung eine Beschlußfassung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.

(10) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind der Rektorin oder dem Rektor bekanntzugeben. Die Rektorin oder der Rektor hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn

1.

die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

2.

wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.

(11) Im Falle der Berufung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gegen den Bescheid der Rektorin oder des Rektors hat das Universitätskollegium eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen mindestens den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, müssen die Vertreter der Studierenden mindestens zwei Semester zum Studium zugelassen sein.

Habilitationsverfahren

§ 29. (1) Die Habilitationswerberin oder der Habilitationswerber hat den Antrag auf Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent (Habilitation) für ein künstlerisches oder wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang, sofern das beantragte Fach an der jeweiligen Universität der Künste eingerichtet ist, an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Habilitationskommission einzusetzen und nach Anhörung des Universitätskollegiums die Anzahl der Mitglieder der Habilitationskommission festzulegen. Der Habilitationskommission gehören an:

1.

Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Anhörung des Universitätskollegiums zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren anderer Universitäten der Künste oder nicht an einer Universität der Künste tätige Künstlerinnen oder Künstler oder Wissenschafterinnen oder Wissenschafter gleichzuhaltender Qualifikation zu entsenden, die als Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 genannten Personengruppe gelten. Die übrigen Vertreterinnen oder Vertreter der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Personengruppen sind nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 4 zu entsenden. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen jedenfalls den ersten Studienabschnitt absolviert haben oder, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, mindestens im dritten Semester zum Studium zugelassen sein. Die Entsendung der Mitglieder in die Habilitationskommission hat unter Bedachtnahme auf den sich aus der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit bzw. aus dem Studium ergebenden Bezug zum Habilitationsfach zu erfolgen.

(4) Die Habilitationskommission hat ein Habilitationsverfahren durchzuführen, das sich in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt ist zu prüfen

1.

allgemeine Voraussetzungen für ein künstlerisches Fach (Abschluß eines ordentlichen Universitäts- oder Hochschulstudiums der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);

2.

allgemeine Voraussetzungen für ein wissenschaftliches Habilitationsfach (Doktorat der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers, welches für das Habilitationsfach inhaltlich in Frage kommt);

3.

Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches oder des künstlerischen Faches, für das die Lehrbefugnis angestrebt wird (Fach in seinem ganzen Umfang);

4.

künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers im beantragten Habilitationsfach.

(5) Die Prüfung der wissenschaftlichen Qualifikation erfolgt auf der Grundlage der Habilitationsschrift und der sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten. Die Habilitationsschrift muß bereits in Druck veröffentlicht sein, sofern die Habilitationskommission nicht aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und Vorliegen anderer, in Druck veröffentlichter wissenschaftlicher Arbeiten von diesem Erfordernis absieht. Als Habilitationsschrift gelten auch mehrere im thematischen Zusammenhang stehende wissenschaftliche Publikationen oder wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt. Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten einschließlich der Habilitationsschrift müssen

1.

methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2.

neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3.

die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(6) Im Rahmen des ersten Verfahrensabschnittes sind zwei voneinander unabhängige Gutachten von Mitgliedern der Habilitationskommission einzuholen, davon ist eines von einer Universitätsprofessorin oder einem Universitätsprofessor, das zweite von einem der von der Rektorin oder vom Rektor bestellten Mitglieder zu erstellen. Darüber hinaus können weitere Gutachten eingeholt oder von der Habilitationswerberin oder vom Habilitationswerber vorgelegt werden. Im ersten Abschnitt hat die Habilitationskommission mit der Habilitationswerberin oder dem Habilitationswerber auch eine öffentlich zugängliche Aussprache (Kolloquium) abzuhalten, in der insbesondere auf die Gutachten einzugehen ist.

(7) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis (venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.

(8) Im zweiten Abschnitt haben mindestens zwei von der Habilitationskommission bestellte Mitglieder der Habilitationskommission, eines davon aus dem Kreis der Studierenden, auf Grund der bisherigen oder im Rahmen des Verfahrens zu erbringenden Lehr- und Vortragstätigkeiten der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers ein schriftliches Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers zu erstellen. Die Habilitationskommission entscheidet mit Beschluß, ob der Kandidatin oder dem Kandidaten die beantragte Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen ist. Bei positiver Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors die Lehrbefugnis als Universitätsdozentin oder Universitätsdozent zu verleihen. Bei negativer Beurteilung des zweiten Abschnittes ist mit Bescheid der Rektorin oder des Rektors der Antrag der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers auf Verleihung der Lehrbefugnis abzuweisen.

(9) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande, wenn alle anwesenden Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben (Sperrminorität). In diesem Fall hat die Habilitationskommission ein weiteres Gutachten über die didaktische Qualifikation und pädagogische Eignung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers einzuholen und nach neuerlicher Beratung eine Beschlußfassung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität nicht mehr möglich.

(10) Die Beschlüsse der Habilitationskommission sind der Rektorin oder dem Rektor bekanntzugeben. Die Rektorin oder der Rektor hat einen Beschluß der Habilitationskommission aufzuheben, wenn

1.

die allgemeinen Voraussetzungen nicht vorliegen oder

2.

wesentliche Grundsätze des Verfahrens nicht eingehalten wurden.

(11) Im Falle der Berufung der Habilitationswerberin oder des Habilitationswerbers gegen den Bescheid der Rektorin oder des Rektors hat das Universitätskollegium eine besondere Habilitationskommission einzusetzen. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Kommission ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Die Bestellung der Vertreterinnen oder der Vertreter der Studierenden erfolgt auf Grund eines Vorschlages der österreichischen Hochschülerschaft, die Bestellung der übrigen Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz. Die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden müssen mindestens den ersten Studienabschnitt positiv absolviert haben, sofern das Studium nicht in Studienabschnitte gegliedert ist, müssen die Vertreter der Studierenden mindestens zwei Semester zum Studium zugelassen sein. Das Verfahren der besonderen Habilitationskommission ist in sinngemäßer Anwendung der Abs. 5 bis 9 durchzuführen.

Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes-

sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer

§ 30. (1) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer haben das Recht, die Einrichtungen der betreffenden Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet des Faches zu benützen, zu dessen Betreuung sie aufgenommen wurden.

(3) Die Aufgaben der Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer umfassen nach Maßgabe der Beauftragung oder Betrauung und unter Berücksichtigung der Qualifikation:

1.

Entwicklung und Erschließung der Künste;

2.

Forschungstätigkeit;

3.

Mitwirkung an Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

4.

Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen;

5.

Betreuung von Studierenden;

6.

Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;

7.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz.

(5) Die Aufnahme von Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt.

Lehrbeauftragte

§ 31. (1) Lehrbeauftragte sind entsprechend qualifizierte Personen, die mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, wissenschaftlichen oder praktischen Fach betraut wurden; sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene und zeitlich befristete Lehrbefugnis.

(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:

1.

Durchführung von Lehrveranstaltungen;

2.

Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;

3.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und der Studienkommission.

(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.

(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Lehrbeauftragte haben nach Maßgabe eines unter Beachtung der einschlägigen Satzungsrichtlinien zu fassenden Beschlusses des Universitätskollegiums das Recht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus mitzuwirken.

Lehrbeauftragte

§ 31. (1) Lehrbeauftragte sind entsprechend qualifizierte Personen, die mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, wissenschaftlichen oder praktischen Fach betraut wurden; sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene und zeitlich befristete Lehrbefugnis.

(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:

1.

Durchführung von Lehrveranstaltungen;

2.

Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;

3.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

(4) Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und der Studienkommission.

(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden, sofern es sich nicht um Universitätslehrgänge handelt (§ 3a), von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.

(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Lehrbeauftragte haben nach Maßgabe eines unter Beachtung der einschlägigen Satzungsrichtlinien zu fassenden Beschlusses des Universitätskollegiums das Recht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus mitzuwirken.

Gastvortragende und Gastvortragender

§ 32. (1) Gastvortragende sind Personen, die zur Abhaltung einzelner Vorträge oder von Vortragsreihen eingeladen werden.

(2) Die Gastvortragenden haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische und wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Einladung von Gastvortragenden erfolgt durch die fachlich zuständige Institutsvorständin oder den fachlich zuständigen Institutsvorstand nach Anhörung der zuständigen Institutskonferenz oder durch die Rektorin oder den Rektor nach Anhörung des Universitätskollegiums. Durch die Einladung als Gastvortragende oder Gastvortragender wird kein Dienstverhältnis begründet.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und

Lehrbetrieb

§ 33. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Hochschulstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:

1.

Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

2.

künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;

3.

Mitwirkung bei der Betreuung von Studierenden;

4.

Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben.

(4) Die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.

(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrundeliegt.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und

Lehrbetrieb

§ 33. (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb stehen in einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, für welches die Vollendung eines Universitätsstudiums oder der Besitz einer gleichwertigen künstlerischen Qualifikation vorgeschrieben ist und das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß zu benützen.

(3) Die Aufgaben der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb umfassen:

1.

Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

2.

künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;

3.

Mitwirkung bei der Betreuung von Studierenden;

4.

Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben.

(4) Die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.

(5) Die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz bzw. ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrundeliegt.

Studienassistentinnen und Studienassistenten

§ 34. (1) Studienassistentinnen und Studienassistenten sind Studierende, welche die für ihre Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und die mit der Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, der begleitenden Betreuung der Studierenden sowie der Mitwirkung bei künstlerischen oder wissenschaftlichen Arbeiten beauftragt werden.

(2) Sie stehen in einem durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelten zeitlich befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(3) Die Bestellung der Studienassistentinnen und Studienassistenten erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz.

Allgemeine Universitätsbedienstete

§ 35. (1) Die Allgemeinen Universitätsbediensteten stehen als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen oder als Beamtinnen oder Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, das durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt wird.

(2) Die Aufgaben der Allgemeinen Universitätsbediensteten umfassen:

1.

die technische oder administrative Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

2.

die technische oder administrative Unterstützung im Lehrbetrieb;

3.

die Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.

(3) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und nach Anhörung der Institutskonferenz, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Universitätseinrichtung.

(4) Die Aufnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten an Instituten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes nach Anhörung der Institutskonferenz zugrunde liegt, sofern die Planstelle ausschließlich einem einzigen Institut zugewiesen ist, sonst auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors nach Anhörung der beteiligten Institutskonferenzen zugrunde liegt. Die Aufnahme an anderen Universitätseinrichtungen erfolgt auf Antrag der Rektorin oder des Rektors, dem ein Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung zugrunde liegt.

Studierende

§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Studienrechts durch die Rektorin oder den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

(2) Das Recht, als Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1973.

Studierende

§ 36. (1) Studierende sind die nach den Bestimmungen des Studienrechts durch die Rektorin oder den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen.

(2) Das Recht, als Vertreterin oder Vertreter der Studierenden in Kollegialorganen tätig zu werden, richtet sich im übrigen nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 37. (1) Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:

1.

künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit;

2.

Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

3.

künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;

4.

Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen;

5.

begleitende Betreuung von Studierenden;

6.

technische oder administrative Unterstützung im Kunst-, Forschungs- oder Lehrbetrieb;

7.

Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;

8.

Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.

(3) Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit

§ 37. (1) Auf Dienstverträge, die von der Universität der Künste im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, anzuwenden.

(2) Universitätsangehörige in einem Dienstverhältnis gemäß Abs. 1 können mit folgenden, im Dienstvertrag zu vereinbarenden Aufgaben betraut werden:

1.

künstlerische oder wissenschaftliche Tätigkeit;

2.

Unterstützung im Kunst- oder Forschungsbetrieb;

3.

künstlerische oder wissenschaftliche Unterstützung im Lehrbetrieb;

4.

Mitwirkung bei und Abhaltung von Lehrveranstaltungen;

5.

begleitende Betreuung von Studierenden;

6.

technische oder administrative Unterstützung im Kunst-, Forschungs- oder Lehrbetrieb;

7.

Mitwirkung an Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben;

8.

Unterstützung der Einrichtungen der Universität im Leitungs-, Planungs- und Dienstleistungsbetrieb.

(3) Das Universitätskollegium kann beschließen, daß einem Angestellten gemäß Abs. 1 das Recht eingeräumt wird, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus oder im Rahmen der Personengruppe der Allgemeinen Universitätsbediensteten mitzuwirken.

Dienstvorgesetzte

§ 38. (1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte oder unmittelbarer Dienstvorgesetzter der in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen ist:

1.

die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand für das im Institut tätige Personal hinsichtlich der Allgemeinen Universitätsbediensteten nur, soweit diese ausschließlich dem betreffenden Institut zugeordnet sind;

2.

die Rektorin oder der Rektor, für die Studiendekaninnen oder die Studiendekane, die Institutsvorständinnen oder die Institutsvorstände, die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstleistungseinrichtungen und für die Direktorin oder den Direktor der Gemäldegalerie;

3.

die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung für das im Bereich der betreffenden Dienstleistungseinrichtung tätige Personal;

4.

die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie für das dort tätige Personal;

5.

die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor für die Allgemeinen Universitätsbediensteten, soweit sie nicht ausschließlich einem einzigen Institut zugeordnet sind;

6.

Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten die Dekanin oder der Dekan für die Institutsvorständinnen oder Institutsvorstände im Wirkungsbereich der Fakultät.

(2) Abs. 1 Z 1 und 3 ist auf die in einem anderen Rechtsverhältnis zum Bund oder in einem Dienstverhältnis gemäß § 37 stehenden Universitätsangehörigen sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor untersteht in dienstrechtlichen Angelegenheiten direkt der Bundesministerin oder dem Bundesminister.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 39. (1) Alle Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität der Künste tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom Universitätskollegium in der Satzung zu beschließende Frauenförderpläne, anzustreben.

(2) An jeder Universität der Künste ist vom Universitätskollegium ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der in der Satzung festgesetzten Anzahl ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Universität der Künste die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Das Universitätskollegium hat die Mitglieder auf Grund von Vorschlägen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreterinnen oder Vertreter der im § 20 Abs. 1 genannten Personengruppen anzugehören.

(3) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Universitätsangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Universitätsangehörigen entgegenzunehmen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Universitätskollegiums der betreffenden Universität der Künste mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke und Unterlagen zu nehmen. Wenn die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen wird, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie haben in diesem Fall weiters das Recht, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen.

(2) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen. Entscheidungen einer Rektorin oder eines Rektors, einer Studiendekanin oder eines Studiendekans oder einer Leiterin oder eines Leiters einer Dienstleistungseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 26, 27, 31 und 34) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerber und Bewerberinnen und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen eines zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 25, 26, 30, 33 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 30, 33 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden in Abs. 2 dritter Satz genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.

(4) Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entscheidung in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berechtigt, die Bundesministerin oder dem Bundesminister um Ausübung seines Aufsichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen oder die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister entweder keinen Anlaß findet, die Entscheidung aufzuheben, oder im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.

(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht benachteiligt werden.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

§ 40. (1) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität der Künste herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(1a) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Wird die Entscheidung über eine Personalangelegenheit von einem Kollegialorgan getroffen, haben die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen das Recht, jeweils maximal zu zweit an Sitzungen dieses Kollegialorgans mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben sowie bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern dieses Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans zu laden, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden. Unterbleibt die Ladung, hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(2a) Entscheidungen einer Rektorin, eines Rektors, einer Dekanin, eines Dekans, einer Studiendekanin, eines Studiendekans oder einer Leiterin oder eines Leiters einer Universitätseinrichtung über Personalaufnahmen sowie Anträge einer Rektorin oder eines Rektors auf Personalaufnahmen in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (§§ 30, 33, 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Anschluß einer Liste der Bewerberinnen und Bewerber und unter Angabe der Gründe für die Auswahl zur Kenntnis zu bringen. Beabsichtigte Entscheidungen des zuständigen Organs über den Fortbestand oder die Beendigung eines Dienstverhältnisses oder eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses (§§ 26, 27, 28, 31 und 34) sowie beabsichtigte Anträge der Rektorin oder des Rektors an die Bundesministerin oder den Bundesminister auf Entscheidung über die Aufnahme, den Fortbestand oder die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (§§ 30, 33 und 35) sind vor ihrer Vollziehung dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unter Angabe der Gründe für die Entscheidung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des Universitätsorgans beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. beim betreffenden im Abs. 2a genannten Organ abgeben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund der beeinspruchten Entscheidung - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder bis zur neuerlichen Entscheidung des Universitätsorgans nicht zulässig.

(4) Das Universitätsorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Entscheidung in dieser Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(5) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Universitätsorgans ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen berechtigt, die Bundesministerin oder dem Bundesminister um Ausübung seines Aufsichtsrechtes anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Begründung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab der Entscheidung des Universitätsorgans nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen oder die betroffene Entscheidung zu vollziehen, wenn die Bundesministerin oder der Bundesminister entweder keinen Anlaß findet, die Entscheidung aufzuheben, oder im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechtes die Entscheidung mit Bescheid aufgehoben hat.

(6) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich ihres beruflichen Fortkommens, nicht benachteiligt werden.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

Abs. 7: Verfassungsbestimmung

§ 40. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

III. Abschnitt

Studienkommissionen und Studiendekaninnen und Studiendekane

Studienkommissionen

§ 41. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer Studienrichtungen ist durch Beschluß des Universitätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Studienkommission sind:

1.

Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;

2.

Erlassung und Abänderung des Studienplans;

3.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission und der Studiendekanin oder des Studiendekans;

4.

Erstattung von Vorschlägen an die Studiendekanin oder den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;

5.

Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch die Studiendekanin oder den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;

6.

Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;

7.

Antragstellung an das Universitätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans;

8.

Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache;

9.

Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums;

10.

Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Universitätskollegium festzulegen.

(4) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:

1.

Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus;

3.

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden.

(5) Die oder der Vorsitzende der Studienkommission und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ist von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen.

(6) Die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Studienkommission sind:

1.

Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

2.

Anerkennung von künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).

(7) Die Studiendekanin und der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen und die Vizestudiendekane gehören der Studienkommission mit beratender Stimme an.

(8) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassungen oder Änderungen des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität der Künste tätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.

(9) Die Entsendung der Vertreterinnen oder der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreterinnen oder die Vertreter gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig und die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.

(10) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Universitätskollegium.

(11) Werden Fakultäten bzw. Universitäten und Universitäten der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(12) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten der Künste eingerichtet sind, kann von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission eingerichtet werden. In die Gesamtstudienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreterinnen oder Vertreter für jede der in Abs. 5 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekaninnen oder Studiendekane und Vizestudiendekaninnen oder Vizestudiendekane sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

III. Abschnitt

Studienkommissionen und Studiendekaninnen und Studiendekane

Studienkommissionen

§ 41. (1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes einer oder mehrerer Studienrichtungen ist durch Beschluß des Universitätskollegiums eine Studienkommission einzurichten.

(2) Die Aufgaben der Studienkommission sind:

1.

Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;

2.

Erlassung und Abänderung des Studienplans;

3.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag für den Wirkungsbereich der Studienkommission und der Studiendekanin oder des Studiendekans;

4.

Erstattung von Vorschlägen an die Studiendekanin oder den Studiendekan für die Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Studienplans;

5.

Abgabe von Stellungnahmen vor Erteilung von Lehraufträgen durch die Studiendekanin oder den Studiendekan, wenn diesbezüglich kein Vorschlag der Studienkommission vorliegt;

6.

Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der oder des Vorsitzenden der Studienkommission;

7.

Antragstellung an das Universitätskollegium auf Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Studiendekanin oder des Studiendekans;

8.

Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer Fremdsprache;

9.

Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums;

10.

Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen.

(3) Die Zahl der Mitglieder der Studienkommission ist im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit der Studienkommission vom Universitätskollegium festzulegen.

(4) Der Studienkommission gehören in jeweils gleicher Anzahl an:

1.

Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen und Vertreter des akademischen Mittelbaus;

3.

Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden.

(5) Die oder der Vorsitzende der Studienkommission und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ist von dieser für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen.

(6) Die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Studienkommission sind:

1.

Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

2.

Anerkennung von künstlerischen und wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).

(7) Die Studiendekanin und der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen und die Vizestudiendekane gehören der Studienkommission mit beratender Stimme an.

(8) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Erlassungen oder Änderungen des Studienplanes mindestens eine Person, die außerhalb der Universität der Künste tätig ist und für die betreffende Studienrichtung relevante Erfahrungen einbringen kann, beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht, aber über kein Stimmrecht.

(9) Die Entsendung der Vertreterinnen oder der Vertreter in die Studienkommission hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe zu erfolgen, daß die Vertreterinnen oder die Vertreter gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 auf einem der betreffenden Studienrichtung zuzuzählenden Gebiet der Künste oder der Wissenschaften tätig und die Vertreterinnen oder die Vertreter der Studierenden ordentliche Hörer der betreffenden Studienrichtung sein müssen.

(10) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studienkommission das Universitätskollegium.

(11) Werden Fakultäten bzw. Universitäten und Universitäten der Künste gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission). Dazu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der jeweils zuständigen Organe.

(12) Zur Koordinierung der Tätigkeit von Studienkommissionen für gleiche oder fachverwandte Studienrichtungen, die an verschiedenen Universitäten der Künste eingerichtet sind, kann von den betroffenen Studienkommissionen eine Gesamtstudienkommission eingerichtet werden. In die Gesamtstudienkommission sind von jeder Studienkommission zwei Vertreterinnen oder Vertreter für jede der in Abs. 4 genannten Personengruppen zu entsenden. Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung hat durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu erfolgen. Die Gesamtstudienkommission hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter aus dem Kreise der ihr angehörenden Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer zu wählen und eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die betreffenden Studiendekaninnen oder Studiendekane und Vizestudiendekaninnen oder Vizestudiendekane sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister sind zur Teilnahme an den Sitzungen ohne Stimmrecht einzuladen.

Studiendekanin und Studiendekan

§ 42. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Wirkungsbereich einer oder mehrerer Studienrichtungen nach Maßgabe der Satzung vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu wählen. Die Funktionsperiode der Studiendekanin oder des Studiendekans beträgt zwei Jahre, die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Studiendekanin oder des Studiendekans führen die Vertreter des akademischen Mittelbaus und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

(2) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüferinnen oder Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in der jeweiligen Studienrichtung bzw. in den jeweiligen Studienrichtungen;

2.

Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

3.

Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission unter Berücksichtigung von Evaluierungsergebnissen;

4.

Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen mit Ausnahme von Zulassungsprüfungssenaten und Zulassungsprüfungsterminen;

5.

Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;

6.

Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;

7.

Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Studiendekanin oder der Studiendekan an die vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Universitätskollegium kann die Studiendekanin oder den Studiendekan vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(4) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studiendekanin oder den Studiendekan die Rektorin oder der Rektor.

(5) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Anzahl der ihr oder ihm zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vizestudiendekaninnen oder Vizestudiendekane zur Seite. Über die Unterstützung der Studiendekanin oder des Studiendekans hinaus, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Studiendekanin oder des Studiendekans.

(6) Jede Vizestudiendekanin oder jeder Vizestudiendekan ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welcher Vizestudiendekanin oder welchem Vizestudiendekan die Studiendekanin oder der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im übrigen gilt für die Wahl der Vizestudiendekaninnen oder der Vizestudiendekane § 42 Abs. 1, für die Abberufung § 42 Abs. 3 jeweils sinngemäß.

(7) Die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane dürfen nicht gleichzeitig die Funktion der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorin oder des Vizerektors, der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums und der Studienkommission oder der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes ausüben.

Studiendekanin und Studiendekan

§ 42. (1) Die Studiendekanin oder der Studiendekan ist für den Wirkungsbereich einer oder mehrerer Studienrichtungen nach Maßgabe der Satzung vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren zu wählen. Die Funktionsperiode der Studiendekanin oder des Studiendekans beträgt zwei Jahre, die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Studiendekanin oder des Studiendekans führen die Vertreter des akademischen Mittelbaus und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

(2) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die zur Organisation und Evaluierung des Studien- und Prüfungsbetriebes erforderlich sind, soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Prüferinnen oder Prüfern und Prüfungssenaten fallen und soweit nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich ein anderes Universitätsorgan zuständig ist. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Koordination und Sicherstellung des Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbetriebes in der jeweiligen Studienrichtung bzw. in den jeweiligen Studienrichtungen;

2.

Erteilung von Anweisungen an Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zur Sicherstellung der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung im Bereich der Pflichtlehrveranstaltungen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;

3.

Erteilung von Lehraufträgen auf Vorschlag oder nach Anhörung der Studienkommission sowie Beauftragung und Betrauung mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen; dabei sind Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen;

4.

Zusammensetzung von Prüfungssenaten und Festsetzung von Prüfungsterminen mit Ausnahme von Zulassungsprüfungssenaten und Zulassungsprüfungsterminen;

5.

Verleihung und Aberkennung akademischer Grade;

6.

Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse;

7.

Publikation der Auswertung von Lehrveranstaltungsbewertungen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Studiendekanin oder der Studiendekan an die vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Das Universitätskollegium kann die Studiendekanin oder den Studiendekan vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(4) Übergeordnetes Organ im Sinne des § 13 Abs. 1 ist für die Studiendekanin oder den Studiendekan die Rektorin oder der Rektor.

(5) Der Studiendekanin oder dem Studiendekan stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in bestimmten Bereichen nach Maßgabe der Satzung im Hinblick auf die Anzahl der ihr oder ihm zugeordneten Studienrichtungen mindestens ein und höchstens drei Vizestudiendekaninnen oder Vizestudiendekane zur Seite. Über die Unterstützung der Studiendekanin oder des Studiendekans hinaus, hat die Studiendekanin oder der Studiendekan die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Studiendekanin oder des Studiendekans.

(6) Jede Vizestudiendekanin oder jeder Vizestudiendekan ist vom Universitätskollegium aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, auf Vorschlag der Studiendekanin oder des Studiendekans für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Dabei ist auch festzulegen, von welcher Vizestudiendekanin oder welchem Vizestudiendekan die Studiendekanin oder der Studiendekan im Falle seiner Verhinderung vertreten wird. Im übrigen gilt für die Wahl der Vizestudiendekaninnen oder der Vizestudiendekane § 42 Abs. 1, für die Abberufung § 42 Abs. 3 jeweils sinngemäß.

(7) Die Studiendekanin oder der Studiendekan und die Vizestudiendekaninnen oder die Vizestudiendekane dürfen nicht gleichzeitig die Funktion der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorin oder des Vizerektors, der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums und der Studienkommission oder der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes ausüben.

Abs. 6 zweiter Satz tritt nach Maßgabe eines besonderen

Bundesgesetzes außer Kraft (vgl. § 78 Abs. 2 idF BGBl. I Nr.

132/1999).

IV. Abschnitt

Institute

Begriffsbestimmung und Errichtung

§ 43. (1) Institute sind Organisationseinheiten der Universität der Künste zur Durchführung von Aufgaben in der Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, wobei größere Einheiten anzustreben sind.

(2) Institute werden durch die Satzung errichtet und aufgelassen. Bei Errichtung eines Instituts hat die Satzung den Aufgabenbereich sowie die nähere Bezeichnung festzulegen. Im Falle der Auflösung eines Instituts hat die Satzung zu bestimmen, von welchem Institut diese Aufgaben in Zukunft allenfalls wahrzunehmen sind.

(3) Die Satzung kann darüber hinaus für einzelne Institute oder für mehrere Institute gemeinsam besondere Bezeichnungen vorsehen.

(4) Ein Institut hat zu umfassen:

1.

zumindest ein künstlerisches Fach in seinem ganzen Umfang einschließlich der Fachdidaktik an den Universitäten für Musik und darstellende Kunst jedoch mehrere fachverwandte künstlerische Fächer einschließlich der Fachdidaktik oder

2.

zumindest ein wissenschaftliches Fach in seinem ganzen Umfang.

(5) Die Organe des Instituts sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.

(6) Die Universität für Musik und darstellende Kunst Graz hat auch ein disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Oberschützen einzurichten. Die Universität Mozarteum Salzburg hat auch ein disloziertes oder mehrere dislozierte Institute in Innsbruck zu errichten. Für diese Fälle ist Abs. 4 letzter Satz nicht anzuwenden.

Institutskonferenz

§ 44. (1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:

1.

Wahl und Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;

2.

Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation des Instituts, insbesondere hinsichtlich des Rechts der Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);

3.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts;

4.

Erstattung von Vorschlägen an die Studienkommission für die Gestaltung von Studienplänen;

5.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

6.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;

7.

Anforderung von Berichten und Informationen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;

8.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes, die einer generellen Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Der Institutskonferenz gehören nach Maßgabe der Satzung an:

1.

Vertreterinnen oder Vertreter der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

4.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes darf die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat die stellvertretende Institutsvorständin oder der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

(4) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gehören der Institutskonferenz mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon Mitglied der Institutskonferenz ist.

Institutskonferenz

§ 44. (1) Die Aufgaben der Institutskonferenz sind:

1.

Wahl und Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;

2.

Erlassung von allgemeinen Regelungen über die Arbeitsorganisation des Instituts, insbesondere hinsichtlich des Rechts der Benutzung der Geräte und sonstiger Ausstattungsgegenstände (Institutsordnung);

3.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag des Instituts;

4.

Erstattung von Vorschlägen an die Studienkommission für die Gestaltung von Studienplänen;

5.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

6.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes;

7.

Anforderung von Berichten und Informationen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;

8.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes, die einer generellen Richtlinie der Institutskonferenz widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit.

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