Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste(KUOG)(NR: GP XX RV 1228 AB 1352 S. 134. BR: 5728 AB 5759 S. 643.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-10-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 183
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(9a) Alle Organe einer Universität der Künste sind spätestens bis zum Ende des Wintersemesters 2001/2002 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu konstituieren bzw. zu wählen. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die noch fehlenden Organe ohne Setzung einer Nachfrist unverzüglich im Ersatzwege zu bestellen (§ 13 Abs. 2 KUOG). Die bisherigen Organisationseinheiten und Organe gelten sodann als aufgelöst.

(10) Das Universitätskollegium hat die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(11) Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gemäß § 49 Abs. 4 des Akademie-Organisationsgesetzes und die Rektoratsdirektorinnen oder Rektoratsdirektoren gemäß § 30 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktion als Leiterin oder Leiter der Zentralen Verwaltung gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes aus.

(12) Die Bibliotheksdirektorinnen oder Bibliotheksdirektoren gemäß § 59 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 37 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktionen der Leiterinnen oder der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 63 dieses Bundesgesetzes aus.

(13) Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gemäß § 61 Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes übt die Funktion der Direktorin oder des Direktors der Gemäldegalerie gemäß § 48 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes aus.

(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

(15) Sofern das Universitätskollegium innerhalb von zwei Monaten ab seiner Konstituierung gemäß Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten vorschlägt, ist mit der Setzung weiterer Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 bis zur Erlassung einer Verordnung über die Fakultätsgliederung gemäß § 56 Abs. 2, längstens aber für neun Monate zuzuwarten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat unverzüglich nach Einlangen eines Vorschlages eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums gemäß § 56 Abs. 2 einzuholen. Wird die Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten innerhalb von neun Monaten ab dem diesbezüglichen Vorschlag des Unversitätskollegiums erlassen, ist unverzüglich die Konstituierung eines Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 hat sodann der Senat anstelle des Universitätskollegiums durchzuführen. Die in Abs. 8 genannten Aufgaben des Universitätskollegiums sind im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten vom Fakultätskollegium wahrzunehmen, die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors von der Dekanin oder dem Dekan. Wird innerhalb von neun Monaten ab einem diesbezüglichen Vorschlag des Universitätskollegiums eine Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten nicht erlassen, haben das Universitätskollegium und die übrigen Universitätsorgane unverzüglich die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 zu setzen.

§ 76. (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Im übrigen gilt folgendes:

1.

Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes;

2.

emeritierte Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 15 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sowie Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren im Ruhestand gelten organisationsrechtlich als Emeritierte

3.

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes; Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes; die Bestellungsdauer von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gilt bis zum 30. September 2000 verlängert, sofern sie vor diesem Termin abgelaufen wäre;

4.

mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessoren geltenden Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessor gemäß § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, übergeleitet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, 1. Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gilt nicht, wenn der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zum Gastprofessor bestellt worden ist.

5.

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 17 des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes;

6.

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 18 des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes; beim Akademiekollegium gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 19 des Akademie-Organisationsgesetzes durchzuführen;

7.

Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gemäß § 21 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

8.

die Beamtinnen und Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes gemäß § 13 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes;

9.

Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 2 Z 4 gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 31 dieses Bundesgesetzes;

10.

Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten und Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten gemäß § 20 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

11.

Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 35 dieses Bundesgesetzes;

12.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 9 Z 1a und Z 2a des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors auf Grund der ihnen übertragenen Aufgaben als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

13.

das nichtkünstlerische und nichtwissenschaftliche Personal gemäß § 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gehört organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 und 3 dieses Bundesgesetzes;

14.

Bedienstete der Verwaltung gemäß § 25 des Akademie-Organisationsgesetzes und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 9 Z 1b und Z 2b des Akademie-Organisationsgesetzes gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 76. (1) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits in einem Dienst- bzw. sonstigen Rechtsverhältnis stehenden Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

(2) Im übrigen gilt folgendes:

1.

Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 14 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes;

2.

emeritierte Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren gemäß § 15 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sowie Ordentliche Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren im Ruhestand gelten organisationsrechtlich als Emeritierte

3.

Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 26 dieses Bundesgesetzes; Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 22 dieses Bundesgesetzes; die Bestellungsdauer von Gastprofessorinnen und Gastprofessoren gemäß § 16 Abs. 1 fünfter Satz des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 5 dritter Satz des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gilt bis zum 30. September 2000 verlängert, sofern sie vor diesem Termin abgelaufen wäre;

4.

mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste werden diese organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren geltenden Gastprofessorinnen und Gastprofessoren mit ihrer Zustimmung in ein Dienstverhältnis als Vertragsprofessorin oder Vertragsprofessor gemäß § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997, übergeleitet, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ihre Funktionsperiode (§ 57 Abs. 2, erster Satz des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) dauert fünf Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des Studienjahres, in dem sie das 68. Lebensjahr vollenden. Die Befristung gemäß § 57 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 gilt nicht, wenn die oder der Betreffende ohne zeitliche Begrenzung zur Gastprofessorin oder zum Gastprofessor bestellt worden ist. Auf die diesen Vertragsprofessorinnen und Vertragsprofessoren bisher zuerkannte Vergütung gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, ist bei der Bemessung des Entgelts gemäß § 58 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Bedacht zu nehmen;

5.

Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 17 des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren gemäß § 27 dieses Bundesgesetzes;

6.

Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 18 des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes; beim Akademiekollegium gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz anhängig gemachte Habilitationsverfahren sind nach den Bestimmungen der §§ 18 bis 19 des Akademie-Organisationsgesetzes durchzuführen;

7.

Bundeslehrerinnen und Bundeslehrer und Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer gemäß § 21 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 1 Z 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

8.

die Beamtinnen und Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes gemäß § 13 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes;

9.

Lehrbeauftragte gemäß § 22 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 9 Abs. 2 Z 4 gelten organisationsrechtlich als Lehrbeauftragte gemäß § 31 dieses Bundesgesetzes;

10.

Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten und Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten gemäß § 20 des Akademie-Organisationsgesetzes und Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

11.

Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich als Studienassistentinnen und Studienassistenten gemäß § 34 dieses Bundesgesetzes;

12.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 9 Z 1a und Z 2a des Akademie-Organisationsgesetzes gelten organisationsrechtlich nach Maßgabe der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors auf Grund der ihnen übertragenen Aufgaben als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder als Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten und Bundes- sowie Vertragslehrerinnen und -lehrer im Sinne des § 30 dieses Bundesgesetzes;

13.

das nichtkünstlerische und nichtwissenschaftliche Personal gemäß § 14 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes gehört organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes;

14.

Bedienstete der Verwaltung gemäß § 25 des Akademie-Organisationsgesetzes und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb gemäß § 9 Z 1b und Z 2b des Akademie-Organisationsgesetzes gehören organisationsrechtlich zu den Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für die in einem Dienstverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehenden Universitätsangehörigen geltenden dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, und des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischen Fach

§ 77. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an dieser Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessoren oder Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz UniStG auszuüben. Der Rektor hat auf Antrag des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.

(2) Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Jahren nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium - im Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium - einer anderen fachlich geeigneten Person, die noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem Zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.

(3) Lehrbeauftragte an einer Hochschule künstlerischer Richtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dieser Funktion Lehr- und Prüfungstätigkeiten in einem Zentralen künstlerischen Fach ausüben, sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste berechtigt, weiterhin Lehr- und Prüfungstätigkeiten in diesem Zentralen künstlerischen Fach auszuüben, soweit ihnen in diesem Zeitraum Lehraufträge erteilt werden.

Besondere Lehrbefugnis im Zentralen künstlerischen Fach

§ 77. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem der Hochschule künstlerischer Richtung zugeordneten unbefristeten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und im vorangegangenen Semester an der Hochschule selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus einem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 19 Abs. 2 KHStG ausgeübt haben, ohne zum Kreis der Hochschulprofessorinnen und Hochschulprofessoren oder Gastprofessorinnen und Gastprofessoren zu gehören, sind berechtigt, auch nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste (sobald alle Organe nach diesem Bundesgesetz konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben) selbständige Lehr- und Prüfungstätigkeit aus diesem Zentralen künstlerischen Fach gemäß § 4 Z 24 letzter Satz des Universitäts-Studiengesetzes auszuüben. Die Rektorin oder der Rektor hat auf Antrag der oder des Betroffenen darüber einen Bescheid auszustellen.

(2) Wenn eine Person mit einer Berechtigung gemäß Abs. 1 innerhalb von sechs Jahren nach dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes aus dem aktiven Bundesdienstverhältnis zu jener Universität, welche diese Berechtigung bestätigt hat, ausscheidet, kann das Universitätskollegium - im Fall der Gliederung der Fakultäten das Fakultätskollegium - einer anderen fachlich geeigneten Person, die noch nicht über die betreffende Lehrbefugnis verfügt, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Lehr- und Prüfungsbefugnis aus diesem Zentralen künstlerischen Fach befristet auf höchstens vier Jahre erteilen. Gleiches gilt für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes und dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität.

(3) Lehrbeauftragte an einer Hochschule künstlerischer Richtung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in dieser Funktion Lehr- und Prüfungstätigkeiten in einem Zentralen künstlerischen Fach ausüben, sind innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren ab dem vollständigen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der betreffenden Universität der Künste berechtigt, weiterhin Lehr- und Prüfungstätigkeiten in diesem Zentralen künstlerischen Fach auszuüben, soweit ihnen in diesem Zeitraum Lehraufträge erteilt werden.

§ 77a. Die Funktionsperiode eines Universitätsorgans gemäß diesem Bundesgesetz, die nach dem 31. Juli 2002 ablaufen würde, kann durch Beschluss des obersten Kollegialorgans um die Dauer einer weiteren Funktionsperiode verlängert werden.

Abs. 3 und 5: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 78. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 78 Abs. 3 und 5) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Akademie-Organisationsgesetzes und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Abs. 3 und 5: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 78. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt der zweite Satz des § 43 Abs. 6 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 78 Abs. 3 und 5) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Akademie-Organisationsgesetzes und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Abs. 3, 5 und 7: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 78. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt der zweite Satz des § 43 Abs. 6 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7, § 78 Abs. 3 und 5) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Akademie-Organisationsgesetzes und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 7, § 20 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 41 Abs. 9 und 12, § 59 Abs. 2 Z 1, § 75 Abs. 4 und 11, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 mit 1. Oktober 1998,

2.

§ 40 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 mit 1. Jänner 2000.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Abs. 3, 5 und 7: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 78. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt der zweite Satz des § 43 Abs. 6 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Akademie-Organisationsgesetzes und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 7, § 20 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 41 Abs. 9 und 12, § 59 Abs. 2 Z 1, § 75 Abs. 4 und 11, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 mit 1. Oktober 1998,

2.

§ 40 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 mit 1. Jänner 2000.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Abs. 3, 5 und 7: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 78. (1) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bestimmung des § 6 Z 7 tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt der zweite Satz des § 43 Abs. 6 außer Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(4) Die einfachgesetzlichen Bestimmungen des Akademie-Organisationsgesetzes und des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(6) Es treten in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 1 Z 7, § 20 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 41 Abs. 9 und 12, § 59 Abs. 2 Z 1, § 75 Abs. 4 und 11, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 1 und § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 mit 1. Oktober 1998,

2.

§ 40 Abs. 1, 1a, 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 mit 1. Jänner 2000.

(7) (Verfassungsbestimmung) § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 7, Abs. 1a und Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 3, § 24a, § 26 Abs. 1, § 29 Abs. 11, § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2 Z 4, § 42 Abs. 2 Z 3, § 44 Abs. 2a, § 54 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Z 1, § 63 Abs. 5, § 68 Abs. 4 und § 75 Abs. 9, 9a und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 treten mit 1. März 2001 in Kraft. § 74 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Abkürzung

KUOG

Zum Außerkrafttreten: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2 Z 65, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 78. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 6, § 14 Abs. 2 und 3, § 40 Abs. 7) treten ebenfalls mit dem 1. Oktober 1998 in Kraft.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(5) (Verfassungsbestimmung) Die im Akademie-Organisationsgesetz und Kunsthochschul-Organisationsgesetz enthaltenen Verfassungsbestimmungen (§§ 16 Abs. 4, 25a Abs. 2 und 11, 27 Abs. 4a des Akademie-Organisationsgesetzes und §§ 9 Abs. 2, 14b Abs. 2 und 11 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes) treten nach Maßgabe des Wirksamwerdens dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

(7) (Verfassungsbestimmung) § 78 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002)

Vollziehung

§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.

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