Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste(KUOG)(NR: GP XX RV 1228 AB 1352 S. 134. BR: 5728 AB 5759 S. 643.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-10-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-01
Status Aufgehoben · 2009-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 183
Änderungshistorie JSON API

(2) Der Institutskonferenz gehören nach Maßgabe der Satzung an:

1.

Vertreterinnen oder Vertreter der dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

4.

Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(2a) Gehört die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand bei ihrer oder seiner Wahl nicht bereits der Institutskonferenz an, tritt sie oder er mit Beginn ihrer oder seiner Funktionsperiode als Mitglied in die Institutskonferenz ein und gehört dort ihrer oder seiner entsprechenden organisationsrechtlichen Gruppe an. In diesem Fall ist in einer Versammlung aller Angehörigen dieser Personengruppe, die in einem dem betreffenden Institut zugeordneten aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen oder gemäß § 37 Abs. 3 gleichgestellt sind, zu entscheiden, welches der bisherigen Mitglieder dieser Personengruppe aus der Institutskonferenz ausscheidet.

(3) An der Beratung und Abstimmung von Anträgen auf Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und auf Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes darf die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand nicht mitwirken. Bei der Behandlung dieser Angelegenheiten hat die stellvertretende Institutsvorständin oder der stellvertretende Institutsvorstand den Vorsitz in der Institutskonferenz zu führen.

(4) Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter gehören der Institutskonferenz mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon Mitglied der Institutskonferenz ist.

Leiterin oder Leiter eines Instituts (Institutsvorständin oder

Institutsvorstand)

§ 45. (1) Die Aufgaben der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes sind:

1.

Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Instituts;

2.

organisatorische Leitung und Koordination der Lehr- und Forschungstätigkeit am Institut;

3.

Wahrnehmung der Funktion der oder des Dienstvorgesetzten für das Institutspersonal mit Ausnahme der Allgemeinen Universitätsbediensteten, die mehreren Instituten oder sonstigen Universitätseinrichtungen zugeordnet sind;

4.

Entscheidung über den Einsatz des dem Institut zur Verfügung stehenden Personals, der Geld- und Sachmittel sowie der Räume;

5.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten im Bereich des Instituts nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und besonderer gesetzlicher Vorschriften;

6.

Erstattung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen;

7.

Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen;

8.

Vorsitz in der Institutskonferenz.

(2) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand an die von der Institutskonferenz beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat die Institutskonferenz bei der Vorbereitung ihrer oder seiner Entscheidungen zu unterstützen und ist verpflichtet, ihr über ihre oder seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(3) Die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand ist von der Institutskonferenz aus dem Kreis der dem Institut zugeordneten Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Fällt die Wahl auf eine Person, die nicht zur Gruppe der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gehört, ist die Wahl nur dann gültig, wenn sich in einer unmittelbar anschließenden Abstimmung die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nicht mehrheitlich dagegen aussprechen; ist dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet, entscheidet das Universitätskollegium.

(4) Gleichzeitig mit der Wahl der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes hat die Institutskonferenz aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem aktiven Bundesdienstverhältnis stehen und die der Institutskonferenz angehören, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes zu wählen, die oder der bei Verhinderung oder Abberufung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes die Amtsgeschäfte führt.

(5) Die Institutskonferenz kann - auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors - die Institutsvorständin oder den Institutsvorstand vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

(6) Auf Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes können durch Beschluß des Universitätskollegiums für Teilbereiche des Wirkungsbereiches des Institutes Abteilungen eingerichtet werden.

(7) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Abteilung kann die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand eine oder ein dem betreffenden Institut zugeordnete Universitätslehrerin oder Universitätslehrer, die oder der in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis steht, bestellt werden. Die der betreffenden Abteilung zugewiesenen Bediensteten sind an die Weisungen der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters gebunden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter ist in administrativen Angelegenheiten an die Weisungen der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes gebunden. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter gehört der Institutskonferenz mit beratender Stimme und mit Antragsrecht an, sofern sie oder er nicht schon gewähltes Mitglied der Institutskonferenz ist. Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können von der Institutsvorständin oder vom Institutsvorstand nach Anhörung der Institutskonferenz abberufen werden. Die Abberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn die Abteilung aufgelöst oder in ihrem Wirkungsbereich so wesentlich verändert wird, daß die Abberufung gerechtfertigt erscheint.

V. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Gemäldegalerie der Akademie der bildenden

Künste Wien

§ 46. (1) Die Gemäldegalerie ist eine durch eine Stiftung geschaffene Einrichtung der Akademie der bildenden Künste Wien. Der Gemäldegalerie ist eine Glyptothek eingegliedert.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung sowie Anlage neuer Sammlungen;

2.

Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;

3.

Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen oder zusätzlicher Ausstellungen;

4.

Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;

5.

Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen;

6.

Forschung;

7.

Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb.

§ 47. (1) Der Gemäldegalerie kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben;

2.

Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Kultur- und Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

3.

Verträge über die Durchführung künstlerischer und wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes abzuschließen;

4.

Ausstellungen und sonstige fachlich in Betracht kommende Veranstaltungen durchzuführen;

5.

Druckwerke, Ton-, Bild- und Datenträger, Designgegenstände und Repliken herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben;

6.

sich an anderen juristischen Personen zu beteiligen, solche zu gründen und Kooperationen abzuschließen, soweit dies im Zusammenhang mit den Aufgaben der Universität steht oder die Erfüllung ihrer Aufgaben begünstigt;

7.

von Vermögen und Rechten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben werden, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Gemäldegalerie durch die Direktorin oder den Direktor vertreten.

(3) Soweit die Gemäldegalerie im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister in der von dieser oder diesem festgesetzten Form jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen.

(4) Die Gemäldegalerie unterliegt hinsichtlich ihrer Teilrechtsfähigkeit der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers sowie der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Direktorin oder Direktor der Gemäldegalerie

§ 48. (1) Die Gemäldegalerie ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung zu leiten. Die Leiterin oder der Leiter führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin'' oder „Direktor''.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat eine Bestellungskommission einzusetzen. Der Bestellungskommission gehören an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des akademischen Mittelbaus;

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat die Funktion der Leiterin oder des Leiters der Gemäldegalerie nach Anhörung der Bestellungskommission öffentlich auszuschreiben.

(4) Die Bestellungskommission hat einen begründeten Vorschlag mit den drei am besten für die Leitung der Gemäldegalerie geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu beschließen und diesen Vorschlag an das Universitätskollegium weiterzuleiten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Gemäldegalerie ist vom Universitätskollegium aus dem Vorschlag der Bestellungskommission zu wählen.

(6) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung zu erlassen.

VI. Abschnitt

Universitätsleitung

Organe

§ 49. (1) Die Organe der Universitätsleitung sind das Universitätskollegium und die Rektorin oder der Rektor.

(2) Das Organ zur Wahl und Abberufung der Rektorin oder des Rektors ist die Universitätsversammlung.

(3) Das Organ zur Beratung der Universitätsleitung ist der Universitätsbeirat.

Universitätskollegium

§ 50. (1) Die Aufgaben des Universitätskollegiums sind:

1.

Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;

2.

Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors;

3.

Erstellung eines Vorschlages an die Universitätsversammlung für die Wahl der Rektorin oder des Rektors;

4.

Wahl und Abberufung der Vizerektorinnen und Vizerektoren;

5.

Wahl und Abberufung der Studiendekaninnen und Studiendekane und Vizestudiendekaninnen und Vizestudiendekane;

6.

Entsendung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

7.

Erlassung und Abänderung der Satzung;

8.

Beschlußfassung über die längerfristigen Bedarfsberechnungen der Universität der Künste;

9.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Universität der Künste;

10.

Erteilung von Aufträgen an die Rektorin oder den Rektor zur Vorbereitung von Entscheidungen des Universitätskollegiums;

11.

Entscheidung über die fachliche Widmung sowie über die Art und Zeit der Besetzung von neuen oder freigewordenen Planstellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

12.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der Studiendekaninnen und Studiendekane;

13.

Anforderung von Berichten der Rektorin oder des Rektors zu bestimmten Angelegenheiten seines Aufgabenbereiches;

14.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Rektorin oder des Rektors sowie der Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer generellen Richtlinie des Universitätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

15.

Einrichtung von Universitätslehrgängen und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne, einschließlich der Festlegung von Taxen;

16.

Verleihung von akademischen Ehrungen;

17.

Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung bindender genereller Richtlinien;

18.

Einrichtung von Studienkommissionen samt Festlegung ihres Wirkungsbereiches und der Mitgliederzahl.

(2) Das Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien hat die Leiterin oder den Leiter der Gemäldegalerie zu wählen.

(3) Dem Universitätskollegium gehören folgende Mitglieder an:

1.

Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

4.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Bei der Wahl und Abberufung der Studiendekanin oder des Studiendekans, bei der Erlassung genereller Richtlinien für die Tätigkeit für die Studiendekanin oder für den Studiendekan sowie bei der Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Studiendekanin oder des Studiendekans, die einer generellen Richtlinie des Universitätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit, führen die Vertreter des akademischen Mittelbaues und die Vertreter der Studierenden jeweils zwei Stimmen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Universitätskollegiums gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 zu wählen.

(6) Die Rektorin oder der Rektor, die Vizerektorinnen oder die Vizerektoren, die Bibliotheksdirektorin oder der Bibliotheksdirektor und die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor gehören dem Universitätskollegium mit beratender Stimme an. Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gehört dem Universitätskollegium der Akademie der bildenden Künste Wien mit beratender Stimme an. Die Leiterin oder der Leiter der Sammlung gehört dem Universitätskollegium der Universität für angewandte Kunst Wien mit beratender Stimme an.

Rektorin und Rektor

§ 51. (1) Die Rektorin oder der Rektor leitet die Universität der Künste und vertritt diese nach außen. Sie oder er hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht durch dieses Bundesgesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Das sind insbesondere:

1.

Koordinierung der Tätigkeit der Studiendekaninnen oder der Studiendekane und der Institutsvorständinnen oder der Institutsvorstände durch Erlassung bindender genereller Richtlinien;

2.

Obsorge für das Zusammenwirken der Universitätsorgane;

3.

Unterstützung des Universitätskollegiums bei der Entscheidungsvorbereitung;

4.

Mitwirkung im Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;

5.

Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an Universitätseinrichtungen;

6.

Publikation der Arbeitsberichte der Institute;

7.

Mitwirkung bei Personaleinstellungen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und anderer gesetzlicher Vorschriften;

8.

Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Studien nach Maßgabe des Universitäts-Studiengesetzes;

9.

Führung von Budgetverhandlungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister;

10.

Erstellung von Vorschlägen an das Universitätskollegium für die Wahl von Vizerektorinnen oder Vizerektoren;

11.

Bestellung der Leiterinnen oder der Leiter von Dienstleistungseinrichtungen;

12.

Genehmigung von individuellen Diplomstudien;

13.

Zusammensetzung von Zulassungsprüfungssenaten und Festsetzen von Zulassungsprüfungsterminen.

(2) Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß der der Universität der Künste auf Grund der Budgetzuweisung der Bundesministerin oder des Bundesministers zur Verfügung stehende Budgetrahmen insgesamt nicht überschritten wird.

(3) Der Rektorin oder dem Rektor unterstehen alle Dienstleistungseinrichtungen der Universität der Künste.

(4) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Rektorin oder der Rektor an die vom Universitätskollegium beschlossenen generellen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Universitätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Universitätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(5) Die Rektorin oder der Rektor hat mit den Vizerektorinnen oder den Vizerektoren, unter Beiziehung der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors, regelmäßig Beratungen abzuhalten.

Wahl der Rektorin oder des Rektors

§ 52. (1) Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors vom Universitätskollegium öffentlich zur Besetzung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat neben den in diesem Bundesgesetz genannten Voraussetzungen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der Funktion der Rektorin oder des Rektors verbundenen Anforderungen von Bewerberinnen oder Bewerbern erwartet werden.

(2) Die eingelangten Bewerbungen sind vom Universitätsbeirat und Universitätskollegium zu bewerten.

(3) Das Universitätskollegium hat auf der Grundlage einer Bewertung der eingelangten Bewerbungen durch den Universitätsbeirat und der vom Universitätskollegium selbst durchgeführten Bewertung einen Wahlvorschlag zu erstellen, der die drei am besten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber enthält. Der Wahlvorschlag darf nur dann weniger als drei Personen enthalten, wenn die Zahl der geeigneten Bewerbungen geringer als drei war.

(4) Die Rektorin oder der Rektor ist von der Universitätsversammlung aus dem Wahlvorschlag des Universitätskollegiums für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu wählen. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(5) Zur Rektorin oder zum Rektor kann nur eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer, die oder der in einem aktiven Bundesdienstverhältnis steht, mit Fähigkeit zur organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität oder eine außerhalb einer Universität tätige Person mit gleichzuhaltender Qualifikation gewählt werden. Gleichzuhaltende Qualifikation bedeutet, daß die von außerhalb der Universität kommende Person neben der Fähigkeit zu organisatorischen und wirtschaftlichen Leitung einer Universität auch eine künstlerische oder wissenschaftliche Qualifikation aus einem der Fächer, die an der Universität der Künste vertreten sind, aufzuweisen hat.

(6) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Rektorin oder des amtierenden Rektors die Wahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors nicht zustande, hat die oder der bis dahin im Amt gewesene Rektorin oder Rektor ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Rektorin oder eines neuen Rektors vorübergehend weiter auszuüben.

(7) Die Rektorin oder der Rektor darf nicht gleichzeitig die Funktion der oder des Vorsitzenden des Universitätskollegiums oder einer Studiendekanin oder eines Studiendekans ausüben.

(8) Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, ist mit ihr ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich befristetes, besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund abzuschließen. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Wird eine außerhalb der Universität tätige Person zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer ihrer Funktionsperiode als Rektorin oder Rektor von dem bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt. Wird eine Universitätslehrerin oder ein Universitätslehrer der betreffenden Universität der Künste zur Rektorin oder zum Rektor gewählt, so ist auf Antrag des Universitätskollegiums das zeitliche Ausmaß ihrer oder seiner Pflichten als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister in reduziertem Umfang festzulegen oder mit der gewählten Person ein auf die Dauer der Ausübung der Funktion als Rektorin oder Rektor zeitlich befristetes, besonderes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund unter gleichzeitiger Karenzierung ihres Dienstverhältnisses als Universitätslehrer abzuschließen.

(9) Die Universitätsversammlung kann die Rektorin oder den Rektor vor Ablauf ihrer oder seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. In Ausübung ihres oder seines Aufsichtsrechtes kann die Bundesministerin oder der Bundesminister die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Universitätsversammlung zur Einberufung der Universitätsversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Abberufung der Rektorin'' oder „Abberufung des Rektors'' auffordern. Für den Fall der Abberufung gilt § 17 Abs. 3.

Vizerektorinnen und Vizerektoren

§ 53. (1) Der Rektorin oder dem Rektor stehen bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben in bestimmten, von der Satzung festzulegenden Bereichen ein oder zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren zur Seite. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz ist ein Vizerektor für den Bereich der Expositur Oberschützen, an der Universität Mozarteum Salzburg ist ein Vizerektor für den Bereich der Expositur Innsbruck zu bestellen. Über die Unterstützung der Rektorin oder des Rektors hinaus ist jede Vizerektorin oder jeder Vizerektor von der Rektorin oder vom Rektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten innerhalb des von der Satzung festgelegten Aufgabenbereiches zu betrauen; sie unterliegen auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.

(2) Die Rektorin oder der Rektor wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von einer Vizerektorin oder einem Vizerektor vertreten. Wenn es zwei Vizerektorinnen oder Vizerektoren gibt, hat das Universitätskollegium zu beschließen, welche Vizerektorin oder welcher Vizerektor mit der Stellvertretung der Rektorin oder des Rektors betraut wird.

(3) Jede Vizerektorin oder jeder Vizerektor ist vom Universitätskollegium auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für eine Funktionsperiode von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, die in einem der Universität zugeordneten aktiven Bundesdienstverhältnis stehen, zu wählen. Der Vizerektor an der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz für den Bereich der Expositur Oberschützen ist aus dem Kreis der an der Expositur tätigen Universitätslehrer, der Vizerektor an der Universität Mozarteum Salzburg für den Bereich der Expositur Innsbruck ist aus dem Kreis der an der Expositur Innsbruck tätigen Universitätslehrer zu wählen. Die Vizerektorin oder der Vizerektor kann vom Universitätskollegium vor Ablauf ihrer bzw. seiner Funktionsperiode abberufen werden. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit. Dem Rektor steht das Recht zu, die Abberufung zu beantragen.

(4) Die Funktion einer Vizerektorin oder eines Vizerektors ist durch eine Universitätslehrerin oder einen Universitätslehrer zusätzlich zu ihrer oder seiner Funktion als Universitätslehrerin oder Universitätslehrer auszuüben. In der Satzung ist zu regeln, ob und inwieweit die Funktion der Vizerektorin oder des Vizerektors mit der Ausübung anderer Organfunktionen an der Universität unvereinbar ist.

Universitätsversammlung

§ 54. (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung der Rektorin oder des Rektors.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Alle Mitglieder des Universitätskollegiums sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.

(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Zahl an:

1.

Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

4.

Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.

(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

Universitätsversammlung

§ 54. (1) Der Universitätsversammlung obliegt die Wahl bzw. Abberufung der Rektorin oder des Rektors.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung festzulegen. Alle Mitglieder des Universitätskollegiums sind auch Mitglieder der Universitätsversammlung.

(3) Der Universitätsversammlung gehören unter Berücksichtigung des Abs. 2 in jeweils gleicher Zahl an:

1.

Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden;

4.

Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die auf Grund von Abs. 2 zusätzlich zu den Mitgliedern des Universitätskollegiums zu entsendenden Mitglieder sind unter Anwendung des § 15 durch die Angehörigen der jeweiligen Personengruppe der gesamten Universität bzw. durch das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zu entsenden.

(5) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat die Universitätsversammlung zu leiten.

(6) Die Satzung kann in der Wahlordnung abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über Wahlen im Hinblick auf die Größe der Universitätsversammlung bestimmen, daß Wahlen durch die Universitätsversammlung auf andere Art als im Rahmen einer Sitzung der Universitätsversammlung abzuhalten sind. Diesfalls ist die Wahl gültig, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten an der Wahl teilgenommen hat.

Universitätsbeirat

§ 55. (1) An jeder Universität der Künste ist ein Universitätsbeirat einzurichten. Der Universitätsbeirat hat das Universitätskollegium und die Rektorin oder den Rektor zu beraten. Die Form der Beratung, insbesondere die Information des Universitätsbeirates durch Rektorin oder Rektor und Universitätskollegium, und die Angelegenheiten der Beratung sind durch die Satzung zu regeln.

(2) Der Universitätsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Mindestens zwei Sitzungen pro Jahr sind vorzusehen.

(3) Das Universitätskollegium hat in jeweils gleicher Anzahl Personen zu Mitgliedern des Universitätsbeirates aus folgenden Bereichen zu bestellen:

1.

Vertreterinnen oder Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreterinnen oder Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches der Universität der Künste;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaft unter Berücksichtigung der beruflichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer und der Beschäftigten in von den Universitäten der Künste erfaßten Bereichen sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsverbände der Künstler;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Absolventen der betreffenden Universität der Künste.

VII. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Universitäten der Künste mit

Fakultätsgliederung

Fakultäten

§ 56. (1) Fakultäten sind Organisationseinheiten einer Universität der Künste, die aus mehreren fachverwandten Instituten bestehen und durch deren Organe die Tätigkeit dieser Institute koordiniert wird.

(2) Fakultäten können auf Vorschlag oder nach Anhörung des Universitätskollegiums durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers, die im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zu erlassen ist, errichtet und aufgelassen werden. Dem Hauptausschuß des Nationalrates ist mit dem Entwurf der Verordnung eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums vorzulegen, welche die Effizienzsteigerung der gesamten Universität der Künste durch Einführung einer Fakultätsgliederung positiv beurteilt. Bei Errichtung einer Fakultät hat die Verordnung deren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.

(3) Im Fall der Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten hat die Satzung jedes Institut einer Fakultät zuzuordnen, sofern nicht ausnahmsweise aus wissenschaftsorganisatorischen Gründen die direkte Zuordnung zur Universitätsleitung erfolgt.

(4) An jeder Fakultät ist von der Rektorin oder vom Rektor im Rahmen der zentralen Verwaltung ein Dekanat zur Unterstützung der Dekanin oder des Dekans, der Studiendekaninnen oder der Studiendekane, des Fakultätskollegiums, der Studienkommissionen und ihrer Vorsitzenden sowie der Berufungs- und Habilitationskommissionen einzurichten. Die Rektorin oder der Rektor hat festzulegen, welche Teilbereiche der im § 62 Abs. 1 genannten Aufgaben der zentralen Verwaltung von den einzelnen Dekanaten zu besorgen sind. Die Leiterin oder der Leiter des Dekanats wird von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors und nach Anhörung der Dekanin oder des Dekans bestellt und führt die Bezeichnung „Dekanatsdirektorin'' oder „Dekanatsdirektor''. Die Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor untersteht der Dekanin oder dem Dekan. Die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor hat dafür zu sorgen, daß an den Dekanaten einheitliche Verwaltungsabläufe eingehalten werden; diesbezüglich ist die Dekanatsdirektorin oder der Dekanatsdirektor an die Weisungen der Universitätsdirektorin oder des Universitätsdirektors gebunden.

(5) Die Organe einer Fakultät sind das Fakultätskollegium und die Dekanin oder der Dekan.

Fakultätskollegium

§ 57. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen dem Fakultätskollegium folgende Aufgaben zu:

1.

Wahl und Abberufung der oder des Vorsitzenden;

2.

Wahl und Abberufung der Dekanin oder des Dekans;

3.

Beschlußfassung über längerfristige Bedarfsberechnungen der Fakultät;

4.

Beschlußfassung über den jährlichen Budgetantrag der Fakultät;

5.

Erteilung von Aufträgen an die Dekanin oder den Dekan zur Vorbereitung von Entscheidungen des Fakultätskollegiums;

6.

Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen der Berufungskommissionen;

7.

Mitwirkung bei der Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren sowie Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren;

8.

Antragstellung betreffend die Verleihung des Berufstitels Universitätsprofessor;

9.

Einrichtung von Universitätslehrgängen im Wirkungsbereich der Fakultät;

10.

Vorschläge an den Senat auf Errichtung von Instituten oder Abgabe von Stellungnahmen zu diesbezüglichen Plänen des Senats;

11.

Koordinierung der Tätigkeit der Institutskonferenzen durch Erlassung von generellen Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

12.

Erlassung von generellen Richtlinien für die Tätigkeit der Dekanin oder des Dekans;

13.

Anforderung von Berichten und Informationen der Dekanin oder des Dekans sowie von Studiendekaninnen oder Studiendekanen zu bestimmten Angelegenheiten ihres oder seines Aufgabenbereiches;

14.

Aussetzung der Wirksamkeit von Entscheidungen der Dekanin oder des Dekans, die einer Richtlinie des Fakultätskollegiums widersprechen, mit Zweidrittelmehrheit;

15.

Stellungnahme zu Anträgen von Universitätsassistentinnen oder Universitätsassistenten im befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

(2) Die Satzung hat die Gesamtzahl der Mitglieder des Fakultätskollegiums festzulegen.

(3) Dem Fakultätskollegium gehören an:

1.

Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in halber Anzahl der Vertreter gemäß Z 1;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in halber Anzahl der Vertreterinnen oder Vertreter gemäß Z 1;

4.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(4) Die oder der Vorsitzende des Fakultätskollegiums und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter ist für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß Abs. 3 Z 1 oder 2 zu wählen.

(5) Die Dekanin oder der Dekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

Dekanin und Dekan

§ 58. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten kommen der Dekanin oder dem Dekan folgende Aufgaben zu:

1.

Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;

2.

Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;

3.

Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des § 29 anstelle der Rektorin oder des Rektors;

4.

Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 bis 3 anstelle der Rektorin oder des Rektors;

5.

Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Unversitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren gemeinsam mit der Rektorin oder dem Rektor;

6.

Bestellung von Gastprofessorinnen oder Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;

7.

Stellung von Anträgen an die Rektorin oder den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessorinnen oder Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;

8.

Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe des Abs. 2;

9.

Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren) an die Institute;

10.

Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;

11.

Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;

12.

Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die Dekanatsdirektorin oder den Dekanatsdirektor.

(2) Bei Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, ist der Vorschlag der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes auf Aufnahme in ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund gemäß § 30 Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 4 und 5 sowie § 35 Abs. 3 und 4 von der Dekanin oder dem Dekan dahin zu prüfen, ob der Vorschlag die am besten geeignete Bewerberin oder den am besten geeigneten Bewerber enthält, und widrigenfalls zurückzuweisen.

(3) Bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Dekanin oder der Dekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Sie oder er hat das Fakultätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.

(4) Die Dekanin oder der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag der Rektorin oder des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindestens drei Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl der Dekanin oder des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag der Rektorin oder des Rektors dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl erklärt haben.

(5) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode der amtierenden Dekanin oder des amtierenden Dekans die Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat die bis dahin im Amt gewesene Dekanin oder der im Amt gewesene Dekan ihre oder seine Funktion bis zur Wahl einer neuen Dekanin oder eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.

(6) Die Rektorin oder der Rektor kann eine Dekanin oder einen Dekan im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Fakultät von der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessorin oder als Universitätsprofessor in Lehre, Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Forschung für die Dauer der Ausübung ihrer oder seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.

(7) Die Dekanin oder der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion einer Rektorin oder eines Rektors, einer Vizerektorin oder eines Vizerektors, Studiendekanin oder Studiendekans oder Institutsvorständin oder Institutsvorstandes ausüben.

(8) Die Funktionsperiode der Dekanin oder des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(9) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans ist vom Fakultätskollegium aus dem Kreis der an der Fakultät tätigen Studiendekane zu wählen. Abs. 8 ist anzuwenden.

(10) Das Fakultätskollegium kann - auch auf Antrag der Rektorin oder des Rektors - die Dekanin oder den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.

Senat

§ 59. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß § 50 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät oder acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des akademischen Mittelbaues jeder Fakultät und vier Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;

3.

das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;

4.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu wählen.

(4) Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist § 50 Abs. 6 anzuwenden.

Senat

§ 59. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten ist ein Senat als oberstes Kollegialorgan einzurichten, welcher die Aufgaben des Universitätskollegiums gemäß § 50 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 15 und 17 wahrzunehmen hat. Darüber hinaus obliegt dem Senat die Einrichtung von Universitätslehrgängen mit fakultätsübergreifendem Wirkungsbereich und Beschlußfassung der diesbezüglichen Studienpläne einschließlich der Festlegung von Taxen.

(2) Dem Senat gehören folgende Mitglieder an:

1.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren jeder Fakultät und acht Vertreter der Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des akademischen Mittelbaues jeder Fakultät und vier Vertreterinnen oder Vertreter dieser Personengruppe aus dem Bereich der gesamten Universität der Künste;

3.

das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat eine der Zahl der an der Universität eingerichteten Fakultäten entsprechende Anzahl von Studierenden und darüber hinaus vier weitere Studierende in den Senat zu entsenden; dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Studierende jeder Fakultät dieser Universität in den Senat zu entsenden sind;

4.

zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Die oder der Vorsitzende des Senats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind für eine Funktionsperiode von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder des Senats gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 zu wählen.

(4) Hinsichtlich der Senatsmitglieder mit beratender Stimme ist § 50 Abs. 6 anzuwenden.

Rektorin oder Rektor

§ 60. (1) Im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten hat die Rektorin oder der Rektor die Aufgaben gemäß § 51 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 und 5 wahrzunehmen. Darüber hinaus obliegt der Rektorin oder dem Rektor

1.

die Koordinierung der Tätigkeit der Dekaninnen oder Dekane sowie der Studiendekaninnen und Studiendekane durch Erlassung bindender genereller Richtlinien und

2.

die Zuweisung von Planstellen, Räumen und Budgetmittel an die Fakultäten, die keiner Fakultät zugeordneten Institute und an die Dienstleistungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 6.

VIII. Abschnitt

Dienstleistungseinrichtungen

Einteilung und gemeinsame Bestimmungen

§ 61. (1) An jeder Universität der Künste bestehen jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen:

1.

Zentrale Verwaltung;

2.

Universitätsbibliothek.

(2) Über die im Abs. 1 genannten Dienstleistungseinrichtungen hinaus kann die Satzung zusätzliche Dienstleistungseinrichtungen zur Unterstützung der Erfüllung der in § 1 Abs. 3 genannten Aufgaben errichten. An der Universität Mozarteum Salzburg ist überdies die Internationale Sommerakademie als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Akademie der bildenden Künste Wien ist überdies das Kupferstichkabinett als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet. An der Universität für angewandte Kunst Wien ist überdies die Sammlung als Dienstleistungseinrichtung eingerichtet.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Dienstleistungseinrichtung ist von der Rektorin oder vom Rektor nach öffentlicher Ausschreibung der Funktion und nach Anhörung des Universitätskollegiums zu bestellen und untersteht der Rektorin oder dem Rektor.

(4) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag der jeweiligen Leiterin oder des jeweiligen Leiters bestellt bzw. der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Bestellung vorgeschlagen.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann zwecks Gewinnung vergleichbarer, insbesondere statistischer Informationen durch Verordnung Verwaltungsabläufe und Erhebungsmerkmale festlegen.

Zentrale Verwaltung

§ 62. (1) Die Zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung;

2.

Personalverwaltung;

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung;

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste;

5.

Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;

6.

Rechtsangelegenheiten;

7.

Informations- und Veranstaltungswesen;

8.

Drittmittelangelegenheiten;

9.

Planungsvorbereitung;

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;

11.

Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.

(2) Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der

1.

ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und

2.

Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektorin'' oder „Universitätsdirektor''.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität der Künste die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Diese oder dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.

(5) Soweit von der Zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung stehen, hat die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.

Zentrale Verwaltung

§ 62. (1) Die Zentrale Verwaltung hat die Universitätsorgane bei der Aufgabenerfüllung insbesondere in den folgenden Bereichen zu unterstützen:

1.

Studien- und Prüfungsverwaltung;

2.

Personalverwaltung;

3.

Haushalts- und Finanzverwaltung;

4.

Gebäudebetrieb und technische Dienste;

5.

Beschaffungswesen, Inventar- und Materialverwaltung;

6.

Rechtsangelegenheiten;

7.

Informations- und Veranstaltungswesen;

8.

Drittmittelangelegenheiten;

9.

Planungsvorbereitung;

10.

allgemeine administrative Angelegenheiten für Universitätsorgane;

11.

Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Universitätseinrichtungen.

(2) Die Zentrale Verwaltung ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes zu leiten, die oder der

1.

ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Universitätsstudium abgeschlossen hat und

2.

Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmungsführung größerer Dienststellen, Anstalten oder Betriebe sowie Kenntnisse der für die Verwaltung einer Universität der Künste wesentlichen Rechtsvorschriften besitzt.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralen Verwaltung führt die Bezeichnung „Universitätsdirektorin” oder „Universitätsdirektor”.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der Universität der Künste die Universitätsdirektorin oder den Universitätsdirektor mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu betrauen. Diese oder dieser unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen der Rektorin oder des Rektors.

(5) Soweit von der Zentralen Verwaltung zu vollziehende Entscheidungen der Universitätsorgane im Widerspruch zu Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften für die ordnungsgemäße Haushaltsführung stehen, hat die Universitätsdirektorin oder der Universitätsdirektor das betreffende Universitätsorgan darauf hinzuweisen.

Universitätsbibliothek

§ 63. (1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben:

1.

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) erforderlichen Informationsträger;

2.

Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;

3.

Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;

4.

Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

(3) Die an einer Universität der Künste vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Druckwerke und sonstige Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht von der Rektorin oder vom Rektor anderen Dienstleistungeinrichtungen zugeordnet werden.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, die oder der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektorin'' oder „Bibliotheksdirektor'' führt.

(6) Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.

(7) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffung auf den von der Universität der Künste betreuten Gebieten der Wissenschaft und Kunst zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehr- und Forschungsvorhaben (Erschließung der Künste) dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer.

(8) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.

Universitätsbibliothek

§ 63. (1) Die Universitätsbibliothek hat folgende Aufgaben:

1.

Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) erforderlichen Informationsträger;

2.

Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Personen, die nicht zu den Angehörigen der Universität zählen;

3.

Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens;

4.

Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen bei der Erfüllung von Teilaufgaben.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzulegen.

(3) Die an einer Universität der Künste vorhandenen künstlerischen und wissenschaftlichen Druckwerke und sonstige Informationsträger bilden den Bestand der Universitätsbibliothek, soweit sie nicht von der Rektorin oder vom Rektor anderen Dienstleistungeinrichtungen zugeordnet werden.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an die Rektorin oder den Rektor zu stellen.

(5) Die Universitätsbibliothek ist von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten mit abgeschlossenem Universitätsstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten, die oder der die Bezeichnung „Bibliotheksdirektorin” oder „Bibliotheksdirektor” führt.

(6) Das Bibliothekspersonal hat die einschlägige Ausbildung zu absolvieren.

(7) Bei der Anschaffung und Bereitstellung von Informationsträgern durch die Universitätsbibliothek sind die Erfordernisse des Forschungs- und Lehrbetriebes (Erschließung der Künste) sowie die weitgehende Kontinuität und Vollständigkeit der Anschaffung auf den von der Universität der Künste betreuten Gebieten der Wissenschaft und Kunst zu berücksichtigen. Die Anschaffung von Informationsträgern, die unmittelbar der Durchführung konkreter Lehr- und Forschungsvorhaben (Erschließung der Künste) dienen, erfolgt auf Antrag der Institute auf Grund von Vorschlägen der dort tätigen Universitätslehrerinnen oder Universitätslehrer.

(8) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benützungsordnung zu erlassen.

Internationale Sommerakademie

§ 64. (1) Aufgabe der Internationalen Sommerakademie an der Universität Mozarteum Salzburg ist die Unterstützung der unter dem Titel „Internationale Sommerakademie'' laufenden Kurse.

(2) Die Internationale Sommerakademie ist von einer Universitätslehrerin oder einem Universitätslehrer zu leiten.

(3) Nähere Organisationsvorschriften sind im Rahmen der Satzung zu erlassen.

Kupferstichkabinett

§ 65. (1) Das Kupferstichkabinett der Akademie der bildenden Künste Wien ist eine der Universitätsbibliothek angegliederte graphische Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der Erschließung der Künste.

(2) Das Kupferstichkabinett wird von der Bibliotheksdirektorin oder vom Bibliotheksdirektor geleitet.

(3) Die Aufgaben des Kupferstichkabinetts umfassen insbesondere

1.

den planmäßigen Aufbau der bereits bestehenden Sammlung, Anlage neuer Sammlungen;

2.

die Prüfung der Sammlung nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und die Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung;

3.

Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit;

4.

Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände;

5.

Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und bei der Erschließung der Künste.

(4) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Bibliotheksdirektorin oder des Bibliotheksdirektors im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für das Kupferstichkabinett zu erlassen.

Sammlung

§ 66. (1) Die Sammlung der Universität für angewandte Kunst Wien ist eine Sammlung zur Unterstützung der Universitätsangehörigen im Lehrbetrieb und der Erschließung der Künste.

(2) Die Sammlung wird von einer Beamtin oder einem Beamten oder einer oder einem Vertragsbediensteten des Bundes mit einschlägiger Ausbildung geleitet.

(3) Das Universitätskollegium hat auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters im Rahmen der Satzung eine Benutzungsordnung für die Sammlung zu erlassen.

IX. Abschnitt

Interuniversitäre Einrichtungen

Begriffsbestimmung, Errichtung und Auflassung

§ 67. (1) Interuniversitäre Einrichtungen sind Institute und Dienstleistungseinrichtungen mit einem Wirkungsbereich für mehrere Universitäten und Universitäten der Künste. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, gelten für ihre Errichtung und Auflassung sowie für ihren Betrieb die folgenden Bestimmungen.

(2) Interuniversitäre Einrichtungen werden auf Grund übereinstimmender Anträge der Senate bzw. der Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste durch die Bundesministerin oder den Bundesminister errichtet. Bei der Errichtung einer interuniversitären Einrichtung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister ihren Aufgabenbereich sowie ihre nähere Bezeichnung festzulegen.

(3) Interuniversitäre Einrichtungen werden nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste von der Bundesministerin oder vom Bundesminister aufgelassen.

(4) Die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste haben übereinstimmende Beschlüsse zu fassen, von welcher Rektorin oder welchem Rektor die nach diesem Bundesgesetz der Rektorin oder dem Rektor zugeordneten Aufgaben und von welcher Universität bzw. Universität der Künste die Aufgaben der Zentralen Verwaltung wahrzunehmen sind. Die nach diesem Bundesgesetz dem Universitätskollegium zugeordneten Aufgaben sind hinsichtlich einer interuniversitären Einrichtung von einer interuniversitären Kommission wahrzunehmen, sofern die Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten übereinstimmend beschließen, den Senat bzw. das Universitätskollegium einer der beteiligten Universitäten bzw. Universitäten der Künste mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen. Die interuniversitäre Kommission ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister auf Vorschlag der beteiligten Senate bzw. Universitätskollegien entsprechend dem Grad der Beteiligung unter sinngemäßer Anwendung des § 50 Abs. 3 einzurichten.

Interuniversitäre Institute

§ 68. (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

1.

die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

Interuniversitäre Institute

§ 68. (1) Die Organe der interuniversitären Institute sind die Institutskonferenz und die Institutsvorständin oder der Institutsvorstand.

(2) Der Institutskonferenz gehören an:

1.

die dem Institut zugeordneten Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren; solange dem Institut nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor zugeordnet ist, führt diese oder dieser zwei Stimmen;

2.

Vertreterinnen oder Vertreter des akademischen Mittelbaus in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

3.

Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden in gleicher Anzahl wie die Zahl der Universitätsprofessorinnen oder der Universitätsprofessoren gemäß Z 1, mindestens jedoch zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Allgemeinen Universitätsbediensteten.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 44 und 45 dieses Bundesgesetzes sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Universitätslehrgänge sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Beschlussfassung über die Einrichtung von Universitätslehrgängen die interuniversitäre Kommission oder der Senat oder das Universitätskollegium (§ 67 Abs. 4) zuständig ist.

Interuniversitäre Dienstleistungseinrichtungen

§ 69. Die Leiterin oder der Leiter einer interuniversitären Dienstleistungseinrichtung ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der Senate bzw. Universitätskollegien der beteiligten Universitäten und Universitäten der Künste zu bestellen.

X. Abschnitt

Akademische Ehrungen

§ 70. (1) Die Universität der Künste ist berechtigt, den Titel eines Ehrenmitgliedes, Ehrensenators oder Ehrenbürgers sowie Ehrenzeichen zu verleihen.

(2) Das Universitätskollegium hat im Rahmen der Satzung die Voraussetzung für die Vergabe und den Widerruf des Titels eines Ehrenmitgliedes sowie die Arten von Ehrenzeichen zu regeln.

XI. Abschnitt

Universitätenkuratorium

§ 71. Der Wirkungsbereich des Universitätenkuratoriums gemäß § 83 UOG 1993 erstreckt sich auch auf die Universitäten der Künste.

XII. Abschnitt

Überuniversitäre Vertretungsorgane

Konferenz der Rektorinnen und Rektoren (Rektorenkonferenz)

§ 72. Der Wirkungsbereich der Rektorenkonferenz gemäß § 84 UOG 1993 erstreckt sich auch auf die Universitäten der Künste.

Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen

Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten

§ 73. Der Wirkungsbereich der Vertretungsorgane des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals und der Allgemeinen Universitätsbediensteten gemäß § 85 UOG 1993 erstreckt sich auch auf die Universitäten der Künste.

XIII. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 74. (1) Die Bezeichnung „Universität der Künste'' sowie andere dem Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümliche Titel und Bezeichnungen einschließlich des Begriffes „Hochschule'' sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu S 200 000 bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

XIII. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 74. (1) Die Bezeichnung „Universität der Künste” sowie andere dem Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Studiengesetze eigentümliche Titel und Bezeichnungen einschließlich des Begriffes „Hochschule” sowie die akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzung unberechtigt führt, begeht, sofern es sich nicht um eine herkömmliche Bezeichnung handelt oder die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der Universitäten der Künste (§ 1 Abs. 3) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte, Einrichtungen und Betriebsmittel zu verwenden.

XIV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 75. (1) Die zum Ende des Studienjahres 1997/98 im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion so lange weiter auszuüben, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind oder ihr Amt angetreten haben.

(2) Die bisher geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, der Kunsthochschulordnung, des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

(3) Die Konstituierung des Universitätskollegiums entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten der Künste beginnend mit dem 1. Oktober 1998, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1999, zu erfolgen.

(4) Bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung im Rahmen der Satzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 16 bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder des Universitätskollegiums durch einen Beschluß des Gesamtkollegiums gemäß dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und des Akademiekollegiums gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz.

(5) Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in das Universitätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durchführen. Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat die konstituierende Sitzung des Universitätskollegiums bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(6) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters - im Falle der Anwendbarkeit des Abs. 15 mit der sich daraus ergebenden Fristverlängerung - eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:

1.

Festlegung der Anzahl und der Wirkungsbereiche der Studiendekaninnen oder Studiendekane;

2.

Geschäftsordnung der Kollegialorgane;

3.

Wahlordnung;

4.

Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Das Universitätskollegium hat die Funktion der Rektorin oder des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuberufen.

(8) Das Universitätskollegium hat die Studienkommissionen unverzüglich einzurichten sowie unverzüglich eine Studiendekanin oder einen Studiendekan zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Die Rektorin oder der Rektor hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(9) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Universitätskollegiums - im Falle der Gliederung in Fakultäten der Fakultätskollegien - folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Universität der Künste in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Universität in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Organisationseinheiten als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Universitätskollegium unter sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und des § 3 Abs. 9 zu regeln.

(10) Das Universitätskollegium hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(11) Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gemäß § 49 Abs. 4 des Akademie-Organisationsgesetzes und die Rektoratsdirektorinnen oder Rektoratsdirektoren gemäß § 30 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktion als Leiterin oder Leiter der Zentralen Verwaltung gemäß § 57 dieses Bundesgesetzes aus.

(12) Die Bibliotheksdirektorinnen oder Bibliotheksdirektoren gemäß § 59 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 37 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktionen der Leiterinnen oder der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 63 dieses Bundesgesetzes aus.

(13) Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gemäß § 61 Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes übt die Funktion der Direktorin oder des Direktors der Gemäldegalerie gemäß § 48 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes aus.

(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

(15) Sofern das Universitätskollegium innerhalb von zwei Monaten ab seiner Konstituierung gemäß Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten vorschlägt, ist mit der Setzung weiterer Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 bis zur Erlassung einer Verordnung über die Fakultätsgliederung gemäß § 56 Abs. 2, längstens aber für neun Monate zuzuwarten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat unverzüglich nach Einlangen eines Vorschlages eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums gemäß § 56 Abs. 2 einzuholen. Wird die Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten innerhalb von neun Monaten ab dem diesbezüglichen Vorschlag des Unversitätskollegiums erlassen, ist unverzüglich die Konstituierung eines Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 hat sodann der Senat anstelle des Universitätskollegiums durchzuführen. Die in Abs. 8 genannten Aufgaben des Universitätskollegiums sind im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten vom Fakultätskollegium wahrzunehmen, die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors von der Dekanin oder dem Dekan. Wird innerhalb von neun Monaten ab einem diesbezüglichen Vorschlag des Universitätskollegiums eine Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten nicht erlassen, haben das Universitätskollegium und die übrigen Universitätsorgane unverzüglich die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 zu setzen.

XIV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 75. (1) Die zum Ende des Studienjahres 1997/98 im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion so lange weiter auszuüben, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind oder ihr Amt angetreten haben.

(2) Die bisher geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, der Kunsthochschulordnung, des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

(3) Die Konstituierung des Universitätskollegiums entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten der Künste beginnend mit dem 1. Oktober 1998, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1999, zu erfolgen.

(4) Bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung im Rahmen der Satzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 18 bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder des Universitätskollegiums durch einen Beschluß des Gesamtkollegiums gemäß dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und des Akademiekollegiums gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz.

(5) Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in das Universitätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durchführen. Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat die konstituierende Sitzung des Universitätskollegiums bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(6) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters - im Falle der Anwendbarkeit des Abs. 15 mit der sich daraus ergebenden Fristverlängerung - eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:

1.

Festlegung der Anzahl und der Wirkungsbereiche der Studiendekaninnen oder Studiendekane;

2.

Geschäftsordnung der Kollegialorgane;

3.

Wahlordnung;

4.

Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Das Universitätskollegium hat die Funktion der Rektorin oder des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuberufen.

(8) Das Universitätskollegium hat die Studienkommissionen unverzüglich einzurichten sowie unverzüglich eine Studiendekanin oder einen Studiendekan zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Die Rektorin oder der Rektor hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(9) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Universitätskollegiums - im Falle der Gliederung in Fakultäten der Fakultätskollegien - folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Universität der Künste in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Sobald alle Organe einer Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert bzw. gewählt sind, spätestens jedoch am Ende des auf den Beschluß über die Gliederung der Universität in Institute folgenden Semesters, gelten die bisherigen Organisationseinheiten als aufgelöst. Die Rechtsnachfolge ist vom Universitätskollegium unter sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und des § 3 Abs. 9 zu regeln.

(10) Das Universitätskollegium hat in der Satzung die Mitglieder des Universitätsbeirates zu bestellen und dessen Aufgabenbereich zu konkretisieren. Die oder der nach diesem Bundesgesetz gewählte Rektorin oder Rektor hat den Universitätsbeirat zur ersten Sitzung einzuladen.

(11) Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gemäß § 49 Abs. 4 des Akademie-Organisationsgesetzes und die Rektoratsdirektorinnen oder Rektoratsdirektoren gemäß § 30 Abs. 2 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktion als Leiterin oder Leiter der Zentralen Verwaltung gemäß § 62 dieses Bundesgesetzes aus.

(12) Die Bibliotheksdirektorinnen oder Bibliotheksdirektoren gemäß § 59 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes und § 37 Abs. 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes üben die Funktionen der Leiterinnen oder der Leiter der Universitätsbibliotheken gemäß § 63 dieses Bundesgesetzes aus.

(13) Die Direktorin oder der Direktor der Gemäldegalerie gemäß § 61 Abs. 2 des Akademie-Organisationsgesetzes übt die Funktion der Direktorin oder des Direktors der Gemäldegalerie gemäß § 48 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes aus.

(14) Berufungs- und Habilitationsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden und bei denen das Akademiekollegium oder das erweiterte Gesamtkollegium bereits seine Tätigkeit aufgenommen hat, sind vom bisherigen Akademiekollegium bzw. vom erweiterten Gesamtkollegium nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen. Sonstige Verfahren in Personalangelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurden, sind von den bisher zuständigen akademischen Behörden in ihrer bisherigen Zusammensetzung und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.

(15) Sofern das Universitätskollegium innerhalb von zwei Monaten ab seiner Konstituierung gemäß Abs. 5 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten vorschlägt, ist mit der Setzung weiterer Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 bis zur Erlassung einer Verordnung über die Fakultätsgliederung gemäß § 56 Abs. 2, längstens aber für neun Monate zuzuwarten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat unverzüglich nach Einlangen eines Vorschlages eine Stellungnahme des Universitätenkuratoriums gemäß § 56 Abs. 2 einzuholen. Wird die Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten innerhalb von neun Monaten ab dem diesbezüglichen Vorschlag des Unversitätskollegiums erlassen, ist unverzüglich die Konstituierung eines Senats nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu veranlassen. Die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 hat sodann der Senat anstelle des Universitätskollegiums durchzuführen. Die in Abs. 8 genannten Aufgaben des Universitätskollegiums sind im Falle der Gliederung einer Universität der Künste in Fakultäten vom Fakultätskollegium wahrzunehmen, die Aufgaben der Rektorin oder des Rektors von der Dekanin oder dem Dekan. Wird innerhalb von neun Monaten ab einem diesbezüglichen Vorschlag des Universitätskollegiums eine Verordnung über die Gliederung der Universität der Künste in Fakultäten nicht erlassen, haben das Universitätskollegium und die übrigen Universitätsorgane unverzüglich die weiteren Implementierungsschritte gemäß Abs. 6 bis 10 zu setzen.

XIV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten und Vollziehung

§ 75. (1) Die zum Ende des Studienjahres 1997/98 im Amt befindlichen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion so lange weiter auszuüben, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind oder ihr Amt angetreten haben.

(2) Die bisher geltenden Bestimmungen des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, der Kunsthochschulordnung, des Kunsthochschul-Studiengesetzes und des Akademie-Organisationsgesetzes sind so lange anzuwenden, bis alle Organe der betreffenden Universität der Künste nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes konstituiert sind bzw. ihr Amt angetreten haben.

(3) Die Konstituierung des Universitätskollegiums entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hat an den einzelnen Universitäten der Künste beginnend mit dem 1. Oktober 1998, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 1999, zu erfolgen.

(4) Bis zu einer anderslautenden Beschlußfassung im Rahmen der Satzung gemäß § 8 Abs. 2 Z 18 bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder des Universitätskollegiums durch einen Beschluß des Gesamtkollegiums gemäß dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und des Akademiekollegiums gemäß dem Akademie-Organisationsgesetz.

(5) Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in das Universitätskollegium berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter durchführen. Die oder der im Amt befindliche Rektorin oder Rektor hat die konstituierende Sitzung des Universitätskollegiums bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(6) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf seine Konstituierung folgenden Semesters - im Falle der Anwendbarkeit des Abs. 15 mit der sich daraus ergebenden Fristverlängerung - eine Satzung zu erlassen, die wenigstens die folgenden Angelegenheiten zu regeln hat:

1.

Festlegung der Anzahl und der Wirkungsbereiche der Studiendekaninnen oder Studiendekane;

2.

Geschäftsordnung der Kollegialorgane;

3.

Wahlordnung;

4.

Festlegung der Gesamtzahl der Mitglieder der Universitätsversammlung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat dafür zu sorgen, daß die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die Universitätsversammlung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern in die Universitätsversammlung durchführen. Das Universitätskollegium hat die Funktion der Rektorin oder des Rektors nach diesem Bundesgesetz unverzüglich auszuschreiben. Die oder der Vorsitzende des Universitätskollegiums hat sodann die Universitätsversammlung zur Durchführung der Wahl der Rektorin oder des Rektors einzuberufen.

(8) Das Universitätskollegium hat die Studienkommissionen unverzüglich einzurichten sowie unverzüglich eine Studiendekanin oder einen Studiendekan zu wählen. Die Rektorin oder der Rektor hat dafür zu sorgen, daß die nach diesem Bundesgesetz zur Entsendung berufenen Personengruppen die Wahl bzw. Entsendung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in die Studienkommissionen durchführen. Die Rektorin oder der Rektor hat die konstituierende Sitzung der Studienkommissionen bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu leiten.

(9) Das Universitätskollegium hat bis längstens zum Ende des auf die Konstituierung des Universitätskollegiums - im Falle der Gliederung in Fakultäten der Fakultätskollegien - folgenden Semesters in der Satzung die Gliederung der Universität der Künste in Institute vorzunehmen. Die Organe der Institute sind sodann unverzüglich zu konstituieren bzw. zu wählen. Die Rechtsnachfolge ist vom Universitätskollegium unter sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und des § 3 Abs. 9 zu regeln.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.