Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1998, sowie auf Grund der §§ 33 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird verordnet:
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt
für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
für die im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten und
für die Sonderformen der in den Z 1 und 2 genannten Schulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen:
unter abschließender Prüfung die Reife- und Diplomprüfung und die Diplomprüfung an berufsbildenden höheren Schulen sowie die Abschlußprüfung an berufsbildenden mittleren Schulen;
unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige.
Umfang der abschließenden Prüfung
§ 3. (1) Die abschließende Prüfung umfaßt die im 2. Teil für die einzelnen Schularten (Formen, Fachrichtungen) genannten Prüfungsgebiete.
(2) Das Prüfungsgebiet „Religion“ darf nur dann gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand zumindest in der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe besucht wurde und die erfolgreiche Ablegung einer Externistenprüfung über jene Schulstufen nachgewiesen wird, in denen der Pflichtgegenstand nicht besucht wurde.
(3) Prüfungskandidaten sind auf Antrag von der Ablegung der abschließenden Prüfung in einzelnen Prüfungsgebieten zu befreien, wenn sie das betreffende Prüfungsgebiet an einer anderen Schulart (Form, Fachrichtung) im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung, einer Reife- und Befähigungsprüfung, einer Befähigungsprüfung oder einer Abschlußprüfung bereits mit Erfolg abgelegt haben und der Schulleiter die Vergleichbarkeit der Prüfung feststellt.
Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete
§ 4. (1) Ein Prüfungsgebiet umfaßt:
den gesamten Lehrstoff des gleichnamigen Unterrichtsgegenstandes, sofern im 2. Teil und in den Anlagen A bis D nicht anderes bestimmt wird, oder
den für die letzte Schulstufe vorgesehenen Lehrstoff des Pflichtgegenstandes einer allfälligen Jahres- bzw. Semesterprüfung oder
den gesamten Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes einer allfälligen Zusatzprüfung zur Reifeprüfung.
(2) Ist für eine Schule neben der deutschen Sprache eine weitere Sprache gleichberechtigt als Unterrichtssprache vorgesehen, so sind beide Unterrichtssprachen im annähernd gleichen Umfang bei der abschließenden Prüfung zu verwenden.
Jahres- bzw. Semesterprüfung
§ 5. (1) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung über einen Pflichtgegenstand ist im Rahmen der Hauptprüfung
als zweistündige schriftliche Klausurarbeit abzulegen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes zumindest eine Schularbeit durchgeführt worden ist, oder
als bis zu achtstündige Klausurarbeit mit graphischen und praktischen Anteilen, wenn im Lehrplan der letzten Schulstufe des betreffenden Pflichtgegenstandes der Nachweis eines bestimmten Könnens zu erbringen ist, ohne daß dieser Nachweis ausschließlich in mündlicher oder in schriftlicher Form erbracht werden kann.
(2) Die Jahres- bzw. Semesterprüfung ist darüber hinaus als mündliche Teilprüfung abzulegen; dies gilt nicht für Pflichtgegenstände mit vorwiegend praktischen Inhalten.
(3) Eine allfällige Jahres- bzw. Semesterprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung bildet.
(4) Die Jahres- oder Semesterprüfung gilt hinsichtlich der Berechtigung zum Antritt zur mündlichen Prüfung (§ 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, und § 37 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997) nicht als Prüfungsgebiet im Sinne dieser Verordnung.
Zusatzprüfung zur Reifeprüfung
§ 6. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sind in den Unterrichtsgegenständen, in denen Schularbeiten vorgesehen sind, sowohl als vierstündige schriftliche Klausurarbeit als auch als mündliche Teilprüfung, in allen übrigen Pflichtgegenständen nur als mündliche Teilprüfung abzulegen.
Prüfungskommission
§ 7. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird durch § 35 Abs. 1, 1a und 2 des Schulunterrichtsgesetzes sowie durch § 34 Abs. 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige bestimmt.
Prüfungstermine
§ 8. (1) Die Vorprüfungen haben stattzufinden:
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Kollegs haben die Vorprüfungen im Haupttermin während des letzten Semesters und in den Nebenterminen in den darauffolgenden Semestern stattzufinden; die Vorprüfungen haben spätestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptprüfung zu enden;
an den übrigen dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten elf Wochen des Unterrichtsjahres der vorletzten Schulstufe und in den Nebenterminen innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der letzten Schulstufe und innerhalb der ersten drei Wochen des zweiten Semesters der letzten Schulstufe stattzufinden;
an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen haben die Vorprüfungen im Haupttermin innerhalb der letzten vier Wochen des 4. Semesters und der ersten zwei Wochen des 5. Semesters und in den Nebenterminen innerhalb der ersten vier Wochen des Schuljahres und der letzten vier Wochen eines Halbjahres stattzufinden.
(2) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden viersemestrigen Kollegs, an denen wegen der Dauer der Ferialpraxis die Hauptferien verlängert werden, kann die Hauptprüfung oder können Teile der Hauptprüfung im Haupttermin innerhalb der ersten zehn Wochen des der Ausbildung folgenden Halbjahres und in den Nebenterminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen des zweit- und drittfolgenden Halbjahres stattfinden.
Aufgabenstellungen
§ 9. (1) Die Aufgabenstellungen haben unter Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, daß ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.
(2) Sofern Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist den Prüfungskandidaten bei schriftlichen Klausurarbeiten eine Aufgabenstellung mit mindestens zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben schriftlich vorzulegen.
(3) Im Prüfungsgebiet „Deutsch“ an berufsbildenden höheren Schulen und im Prüfungsgebiet „Slowenisch“ an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt sind den Prüfungskandidaten bei der schriftlichen Klausurarbeit zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(4) Andere als nur schriftliche Klausurarbeiten können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgabenstellungen (Teilaufgaben) gegliedert werden. Für die einzelnen Arbeitsabschnitte können Arbeitszeiten festgelegt werden. Die Aufgabenstellung für diese Klausurarbeiten kann an Gruppen von Prüfungskandidaten vergeben werden; jede Gruppe hat die Selbstorganisation (Arbeitsaufteilung) und den Arbeitsablauf zu dokumentieren.
(5) An den im 1. Abschnitt des 2. Teiles genannten Fachschulen kann die Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“ auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes, das den Lehrstoff der fachtheoretischen und praktischen Pflichtgegenstände in der letzten Schulstufe umfaßt und während des Unterrichtes in mindestens dreimonatiger Dauer durchgeführt wurde, abgelegt werden.
(6) Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen haben entweder
von einer Problemstellung, erforderlichenfalls unter Beistellung begleitenden Materials, oder
wenn dies im 2. Teil (Besondere Bestimmungen) bei der jeweiligen Prüfung vorgesehen ist, von einem vom jeweiligen Schüler erarbeiteten (Techniker)Projekt oder Themenschwerpunkt oder von einer vom jeweiligen Schüler erstellten Projektarbeit
auszugehen.
(7) Im Falle des Abs. 6 Z 1 sind dem Prüfungskandidaten zwei voneinander unabhängige Aufgabenstellungen, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, schriftlich zur Wahl vorzulegen.
(8) Im Falle des Abs. 6 Z 2 ist eine Aufgabenstellung über das (Techniker)Projekt, den Themenschwerpunkt bzw. die Projektarbeit (Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes) dem Prüfungskandidaten oder einer Gruppe von Prüfungskandidaten, die das jeweilige (Techniker)Projekt, den Themenschwerpunkt oder die Projektarbeit gemeinsam erstellt haben, schriftlich vorzulegen. Die Festlegung der Projektarbeit hat spätestens zu Beginn des 1. Semesters der letzten Schulstufe, die Auswahl des (Techniker)Projektes oder des Themenschwerpunktes hat spätestens zu Beginn des 2. Semesters der letzten Schulstufe zu erfolgen, wobei jeweils das Einvernehmen mit dem Prüfungskandidaten anzustreben ist.
Durchführung der abschließenden Prüfung
§ 10. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Der Schulleiter hat den Prüfungskandidaten allfällige Zuteilungsgebiete spätestens zu Beginn des letzten Semesters und die Prüfungstermine (Prüfungstag bzw. Prüfungshalbtag für die mündliche Prüfung) frühestmöglich durch Anschlag in der Schule bekanntzugeben. Sofern eine Teilbeurteilung der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird, ist diese Entscheidung dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn seiner mündlichen Prüfung nachweislich bekanntzugeben.
(3) In der unterrichtsfreien Zeit zwischen der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfung im Haupttermin sind nach Bedarf Arbeitsgruppen einzurichten, an denen die Prüfungskandidaten teilnehmen können und in denen sich Lehrer und Prüfungskandidaten mit Problemen und Stoffgebieten der jeweiligen Prüfungsgebiete beschäftigen.
(4) Zur Vorbereitung auf jede mündliche Teilprüfung ist jedem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist, mindestens jedoch 15 Minuten, einzuräumen. Zur selben Zeit darf nur ein Prüfungskandidat geprüft werden, doch kann eine mündliche Teilprüfung während der Vorbereitungsfrist anderer Prüfungskandidaten stattfinden; bei mündlichen Teilprüfungen gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 dürfen Prüfungskandidaten, die ein (Techniker)Projekt, einen Themenschwerpunkt oder eine Projektarbeit gemeinsam erstellt haben, zur selben Zeit geprüft werden.
(5) Im Einvernehmen zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten können Klausurarbeiten und mündliche Teilprüfungen zur Gänze oder zum Teil in einer lebenden Fremdsprache abgehalten werden.
(6) Für jede einzelne mündliche Teilprüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 15 Minuten pro Kandidat.
(7) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolles zu betrauen.
(8) Die Festlegungen der Abs. 2 bis 4 und 6 gelten an Schulen für Berufstätige nur auf Anordnung des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Anstelle des Abs. 7 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 37 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Beurteilung der Leistungen
§ 11. (1) Die Teilbeurteilungen, die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten und die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen.
(2) Wird eine mündliche Teilprüfung gemäß § 10 Abs. 5 in einer lebenden Fremdsprache abgehalten, haben mangelnde Kenntnisse in der lebenden Fremdsprache bei der Beurteilung des Prüfungsgebietes außer Betracht zu bleiben.
(3) Prüfungskandidaten, die aus gesundheitlichen Gründen eine Leistung nicht erbringen können, sind unter Bedachtnahme auf diese Beeinträchtigung zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende der Prüfungskommission eine auf die Behinderung Bedacht nehmende Prüfungsform festzulegen.
(4) Anstelle der Abs. 1 und 3 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die entsprechenden Bestimmungen des § 38 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Wiederholung der Prüfung
§ 12. (1) An den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen sind die Prüfungskandidaten auf Ansuchen zur Wiederholung der abschließenden Prüfung (von Teilprüfungen) zu folgenden Nebenterminen zuzulassen:
wenn die Beurteilung der Vorprüfung auf „Nicht bestanden“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in dem (den) mit „Nicht genügend“ beurteilten Prüfungsgebiet(en) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;
wenn die Beurteilung in einem oder mehreren Prüfungsgebieten der Hauptprüfung, jedoch nicht in sämtlichen Prüfungsgebieten auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesem Prüfungsgebiet (in diesen Prüfungsgebieten) zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen;
wenn die Beurteilung in sämtlichen Prüfungsgebieten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der gesamten Prüfung zum drittfolgenden Termin zuzulassen;
wenn die Beurteilung von mehr als zwei Klausurarbeiten der Hauptprüfung auf „Nicht genügend“ lautet, ist der Prüfungskandidat zur Wiederholung der Prüfung in diesen Prüfungsgebieten der Klausurprüfung sowie zur mündlichen Prüfung zum nächstfolgenden Prüfungstermin zuzulassen.
(2) Die Wiederholung der Prüfung ist an der Schule abzulegen, an der die Prüfung begonnen wurde.
(3) Positiv beurteilte Teilprüfungen sind nicht zu wiederholen.
(4) Prüfungskandidaten, die an der Ablegung einer Klausurarbeit oder einer mündlichen Teilprüfung verhindert sind, sind berechtigt, die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen.
(5) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die Wiederholung der abschließenden Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 40 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Zeugnisse
§ 13. (1) Im Zeugnis über die abschließende Prüfung können die ein Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände sowie das Thema eines allfälligen Projektes angeführt werden.
(2) Hat der Prüfungskandidat eine Jahresprüfung bzw. Semesterprüfung erfolgreich abgelegt, so ist auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis bzw. Semesterzeugnis auszustellen.
(3) Anstelle der Abs. 1 und 2 gelten für die abschließende Prüfung an Schulen für Berufstätige die Bestimmungen des § 39 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige.
Teil
Besondere Bestimmungen
Abschnitt
Abschlußprüfung an den gewerblichen, technischen undkunstgewerblichen Fachschulen
(ausgenommen die Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen, die Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik, die Hotelfachschule und die Tourismusfachschule)
Klausurprüfung
§ 14. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine zweiundzwanzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges. Im Zusammenwirken zwischen Prüfer und Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet auch in Form eines umfangreichen Technikerprojektes gemäß § 9 Abs. 5 durchgeführt werden.
Mündliche Prüfung
§ 15. Die mündliche Prüfung umfaßt zwei der in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.
Abschnitt
Abschlußprüfung an den Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
Klausurprüfung
§ 16. (1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierstündige schriftliche, graphische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projektbezogene Facharbeit“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 umfaßt
an den Werkmeisterschulen den Pflichtgegenstand „Bautechnisches Zeichnen“ oder „Installationsplanung“ oder einen vom Prüfungskandidaten gewählten Themenbereich des Pflichtgegenstandes „Projektstudien“ und
an den Bauhandwerkerschulen den Pflichtgegenstand „Konstruktionsübungen“.
Mündliche Prüfung
§ 17. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Fachprüfung“.
(2) § 16 Abs. 2 findet Anwendung.
Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98
sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 58.
Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine fünfunddreißigstündige graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98
sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 58.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Betriebswirtschaft“ oder
„Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Abschnitt
Abschlußprüfung an der Hotelfachschule
Klausurprüfung
§ 20. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Abs. 1 Z 2: Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der
Hotelfachschule im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu
diesem Haupttermin vgl. § 59.
Mündliche Prüfung
§ 21. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“ oder
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 1 darf nur gewählt werden, wenn der Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ als Pflichtgegenstand des Erweiterungsbereiches mit mindestens sechs Wochenstunden geführt wird.
Abschnitt
Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule
Klausurprüfung
§ 22. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 23. Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung:
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 22 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismusgeographie“,
„Tourismus und Marketing“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Verkehr und Reisebüro“ oder
„Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an den Höheren technischen und gewerblichen
(einschließlich kunstgewerblichen) Lehranstalten
(ausgenommen die Höhere Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik,
die Höhere Lehranstalt für Kunstgewerbe, die Höhere Lehranstalt für
künstlerische Gestaltung und die Höhere Lehranstalt für Tourismus)
Klausurprüfung
§ 24. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie die in der letzten Schulstufe geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Mündliche Prüfung
§ 25. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Lebende Fremdsprache“ oder
„Politische Bildung“ und
drei der in der Anlage B dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige, Ausbildungsschwerpunkte) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d umfaßt entsprechend dem jeweiligen Lehrplan entweder
die Pflichtgegenstände „Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie „Geschichte“ bzw. „Geschichte und Sozialkunde“ oder
die Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ sowie „Geschichte“ bzw. „Sozialkunde“ oder
die Pflichtgegenstände „Geschichte und Politische Bildung“ sowie „Wirtschaft und Recht“.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe
Klausurprüfung
§ 26. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ oder „Rechnungswesen“ und
eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Entwurf- und Modezeichnen“, „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“ sowie „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“ und
an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe den Pflichtgegenstand „Gestaltungslehre und Werkzeichnen“ sowie einen der folgenden vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes „Werkstätte für kunstgewerbliche Techniken (einschließlich Fachkunde)“:
„Kunststicken“,
„Graphische Techniken“,
„Gestalten in Metall“,
„Textile Drucktechniken“,
„Gestalten in Holz“,
„Weben“ oder
„Keramik“.
Mündliche Prüfung
§ 27. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Sozialkunde“,
„Geographie und Wirtschaftskunde“,
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
„Physik“,
„Chemie und angewandte Chemie“ oder
„Betriebswirtschaftslehre“ und
zwei mündliche Teilprüfungen
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik in den Prüfungsgebieten „Fertigungslehre und Maschinenkunde“ sowie „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
an der Höheren Lehranstalt für Kunstgewerbe in den Prüfungsgebieten „Kunstgeschichte“ sowie „Textiltechnologie und Werkstofflehre“.
(2) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Mode undBekleidungstechnik sowie an der Höheren Lehranstalt fürkünstlerische Gestaltung
Klausurprüfung
§ 28. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Rechnungswesen“ und
eine vierzigstündige (am Aufbaulehrgang fünfzehnstündige) graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes und
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung einen vom Prüfungskandidaten gewählten Bereich des Pflichtgegenstandes des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 29. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat oder
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 28 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens 4 Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Zweite lebende Fremdsprache“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Physik“,
„Chemie“,
„Kommunikation und Marketing“,
„Betriebswirtschaft“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Fremdsprachenseminar“ oder „Allgemeinbildendes Seminar“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt
an der Höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie nach Wahl des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation“ oder den Pflichtgegenstand „Textiltechnologie“ und
an der Höheren Lehranstalt für künstlerische Gestaltung den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes sowie den Pflichtgegenstand „Kunstgeschichte“.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. l. Am Aufbaulehrgang für Hörbehinderte entfallen die Prüfungsgebiete „Zweite lebende Fremdsprache“ und „Politische Bildung und Recht“ gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und l.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus
Vorprüfung
§ 30. (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.
Klausurprüfung
§ 31. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen und Controlling“.
Abs. 1 und 2: Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an
der Höheren Lehranstalt für Tourismus im Haupttermin 1997/98 sowie
in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 60.
Mündliche Prüfung
§ 32. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Tourismusgeographie“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Allgemeinbildendes Seminar“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismus und Marketing“,
„Verkehr und Reisebüro“,
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
„Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“, „Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
„Englisch“ wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Tourismusgeographie“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Allgemeinbildendes Seminar“.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Sport“:
eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 1,
eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 2 Z 3 und
eine mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 1 Z 3.
(4) Die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 umfassen den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Abschnitt
Diplomprüfung an den technischen und gewerblichen (einschließlich kunstgewerblichen) Kollegs
(ausgenommen das Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik und das Fremdenverkehrskolleg)
Klausurprüfung
§ 33. (1) Die Klausurprüfung umfaßt eine vierzigstündige graphische, praktische oder graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet „Projekt“ gemäß Abs. 1 umfaßt die theoretisch-fachlichen Pflichtgegenstände sowie die im letzten Semester geführten praktischen Pflichtgegenstände der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Ausbildungszweiges.
Mündliche Prüfung
§ 34. Die mündliche Prüfung umfaßt drei der in der Anlage C für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik
Klausurprüfung
§ 35. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“ und
eine vierzigstündige graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Projektmanagement“ und „Projektwerkstätte“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 36. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Betriebswirtschaft“ oder
„Textiltechnologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Pflichtgegenstand „Projektmanagement“ des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Abschnitt
Diplomprüfung am Fremdenverkehrskolleg
Vorprüfung
§ 37. (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küchenwirtschaftliche Betriebspraxis“ und
eine dreistündige schriftliche und eine fünfstündige praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Restaurantwesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Pflichtgegenstände „Küchenwirtschaft“, „Ernährungslehre“ und „Betriebspraktikum“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Servierkunde“, „Getränkekunde“ und „Betriebspraktikum“.
Klausurprüfung
§ 38. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Französisch“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen (einschließlich Datenverarbeitung)“.
Mündliche Prüfung
§ 39. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fremdenverkehrswirtschaftliche Bildung“ und
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Französisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 38 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Französisch“ gewählt hat.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt
nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Fremdenverkehrslehre“,
„Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,
„Verkehrswirtschaftslehre“,
„Marketing“ oder
„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ und
zwei von drei vom Prüfungskandidaten aus den folgenden Pflichtgegenständen vorausgewählte Pflichtgegenstände, die vom Schulleiter nach Anhörung der betreffenden Prüfer dem Prüfungsgebiet zugeteilt werden, sofern diese nicht vom Prüfungskandidaten gemäß Z 1 gewählt wurden:
„Fremdenverkehrslehre“,
„Betriebswirtschaftslehre des Reisebüros“,
„Verkehrswirtschaftslehre“,
„Marketing“,
„Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“,
„Rechtskunde“ oder
„Volkswirtschaftslehre“.
(3) Ein Prüfungskandidat, der gemäß Abs. 2 Z 1 weder „Fremdenverkehrslehre“ noch „Betriebswirtschaftslehre und gastgewerbliche Betriebslehre“ gewählt hat, hat gemäß Abs. 2 Z 2 mindestens einen dieser Pflichtgegenstände vorauszuwählen; einer dieser Pflichtgegenstände ist ihm vom Schulleiter zuzuteilen.
Abschnitt
Abschlußprüfung an der Handelsschule
Klausurprüfung
§ 40. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine vierstündige schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
Mündliche Prüfung
§ 41. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Projektarbeit“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt die Teilbereiche „Projektarbeit“ sowie „betriebliche Kommunikation und persönliche Arbeitstechniken“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der
Handelsakademie nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin
1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 61.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 42. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
nach Wahl des Prüfungskandidaten
eine schriftliche Klausurarbeit in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
aa) „Mathematik und angewandte Mathematik“ (vierstündig),
bb) „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig),
cc) „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ (fünfstündig) oder
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit in „Mathematik und angewandte Mathematik“ und eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“,
eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit und
an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt zusätzlich eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Slowenisch“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt die Unterrichtsgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der
Handelsakademie nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin
1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin vgl. § 61.
Mündliche Prüfung
§ 43. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder cc gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat zur Klausurprüfung das Prüfungsgebiet gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. bb gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Slowenisch“ (an der Zweisprachigen Bundeshandelsakademie in Klagenfurt),
„Englisches Kolloquium“, wenn der Prüfungskandidat nicht gemäß Z 1 lit. a das Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat und wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,
„... Kolloquium“ (mit Bezeichnung der zweiten lebenden Fremdsprache), wenn der Prüfungskandidat nicht gemäß Z 1 lit. b das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat und wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand mit besonderer Vertiefung der Wirtschaftssprache besucht wurde,
„Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“,
„Geographie (Wirtschaftsgeographie)“,
„Biologie, Ökologie und Warenlehre“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“, wenn dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 lit. a sublit. aa oder lit. b zur Klausurprüfung gewählt wurde,
„Politische Bildung und Recht“,
„Volkswirtschaft“,
„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden ein facheinschlägiges Seminar oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde, oder
„Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Betriebswirtschaftliches Seminar“, wenn vom Prüfungskandidaten im Ausmaß von zumindest vier Wochenstunden ein Pflichtgegenstand oder ein facheinschlägiger Freigegenstand besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und das facheinschlägige Seminar oder den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und den facheinschlägigen Freigegenstand.
(5) An der Handelsakademie für Berufstätige entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. m.
(6) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfällt das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. g; das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. h trägt die Bezeichnung „Ökologie und Warenlehre“.
Abschnitt
Diplomprüfung am Kolleg an Handelsakademien
Klausurprüfung
§ 44. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ und
eine achtstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“ als fächerübergreifende Projektarbeit.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 45. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Wirtschaftssprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ gewählt hat, und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 ausgehend von der vom Schüler erstellten Projektarbeit im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftliches Kolloquium“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Unterrichtsgegenstand bzw. die Unterrichtsgegenstände, dem bzw. denen die vom Schüler erstellte Projektarbeit inhaltlich zuzuordnen ist.
Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Klausurprüfung
§ 46. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
Mündliche Prüfung
§ 47. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Englisch“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt fürwirtschaftliche Berufe
(ausgenommen die Ausbildungszweige „Kultur- und Kongreßmanagement“ und „Umwelt und Wirtschaft“)
Vorprüfung
§ 48. (1) Die Vorprüfung umfaßt:
eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
eine dreistündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt den Teilbereich „Küchenführung“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Servierkunde“ des Pflichtgegenstandes „Küchenführung und Servierkunde“.
(4) Am Aufbaulehrgang entfällt die Vorprüfung.
Klausurprüfung
§ 49. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 50. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 49 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 49 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“, die für die Ausbildungsschwerpunkte „Dritte lebende Fremdsprache“ und „Fremdsprachen und Wirtschaft“ als Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 1, für alle übrigen Ausbildungsschwerpunkte als Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abzuhalten ist, und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Musikerziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Chemie“,
„Physik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Rechnungswesen“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Ernährung“,
„Angewandte Betriebsorganisation“,
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“ oder
„Dritte lebende Fremdsprache“, wenn vom Prüfungskandidaten ein diesbezüglicher Freigegenstand im Gesamtausmaß von zumindest sechs Wochenstunden besucht wurde.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand des jeweiligen Ausbildungsschwerpunktes.
(3) Am Aufbaulehrgang entfällt das Prüfungsgebiet „Angewandte Betriebsorganisation“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. p.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt fürwirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Kultur- undKongreßmanagement“
Klausurprüfung
§ 51. Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
Mündliche Prüfung
§ 52. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Englisch“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 51 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat,
„Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat dieses Prüfungsgebiet nicht gemäß § 51 Z 2 für die Klausurprüfung gewählt hat, oder
„Dritte lebende Fremdsprache“,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Kulturmanagement“ oder
„Tagungs- und Kongreßmanagement“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Musikerziehung“,
„Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Chemie“,
„Physik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Rechnungswesen“,
„Politische Bildung und Recht“,
„Ernährung“ oder
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt fürwirtschaftliche Berufe - Ausbildungszweig „Umwelt und Wirtschaft“
Klausurprüfung
§ 53. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
eine vierundzwanzigstündige schriftliche, graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt insgesamt drei Pflichtgegenstände aus den beiden folgenden Bereichen, wobei aus jedem Bereich mindestens ein Pflichtgegenstand berücksichtigt werden muß. Die Pflichtgegenstände werden auf Vorschlag der Prüfer durch den Schulleiter festgelegt und den Schülern spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekanntgegeben.
Ökologisch-umweltanalytischer Bereich:
„Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
„Umweltchemie“,
„Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“,
„Umwelttechnologie und Umwelttechnik“ und
Ökonomischer Bereich:
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
„Rechnungswesen“,
„Wirtschaftsinformatik“,
„Politische Bildung und Recht“.
Mündliche Prüfung
§ 54. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ökologie und Umweltanalytik“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete, sofern der vom Prüfungsgebiet umfaßte Pflichtgegenstand (gegebenenfalls nach Erhöhung des Stundenausmaßes durch schulautonome Lehrplanbestimmungen) mindestens vier Wochenstunden unterrichtet wurde:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Musikerziehung“,
„Verarbeitungstechnik und Bildnerische Erziehung“,
„Psychologie und Philosophie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Betriebs- und Volkswirtschaft“,
„Rechnungswesen“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Fremdsprachenseminar“, „Allgemeinbildendes Seminar“ oder „Fachtheoretisches Seminar“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:
„Biologie und ökologische Umweltanalytik“,
„Umweltchemie“,
„Physik und Umweltmeß- und Regeltechnik“,
„Umweltökonomie und Abfallwirtschaft“,
„Lebensraumgestaltung und Raumplanung“ oder
„Umwelttechnologie und Umwelttechnik“.
Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Höheren land- undforstwirtschaftlichen Lehranstalt
Klausurprüfung
§ 55. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
eine vierzigstündige graphische, eine praktische oder eine graphische und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Projekt“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt die fachtheoretischen Pflichtgegenstände sowie Laboratorien der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes.
Mündliche Prüfung
§ 56. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Lebende Fremdsprache“,
„Zweite lebende Fremdsprache“, sofern der entsprechende Pflichtgegenstand zumindest sechs Wochenstunden unterrichtet wurde, oder
„Politische Bildung“ und
drei der in der Anlage D für die einzelnen Fachrichtungen angeführten mündlichen Teilprüfungen; der Schulleiter kann bestimmen, daß eines der in der Anlage D genannten Prüfungsgebiete, das nicht ein Wahlgebiet ist, durch ein Prüfungsgebiet ersetzt wird, das einem im Rahmen eines allfälligen schulautonomen Ausbildungsschwerpunktes im Ausmaß von zumindest sechs Wochenstunden unterrichteten Pflichtgegenstand entspricht.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. e umfaßt den Pflichtgegenstand „Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung“.
Teil
Schlußbestimmungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 57. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:
der 8. Abschnitt des 2. Teiles (§ 28, § 29) tritt mit 1. April 2000 in Kraft,
der 14. Abschnitt des 2. Teiles (§ 42, § 43) tritt mit 1. April 1999 in Kraft,
der 18. und 19. Abschnitt des 2. Teiles (§ 51, § 52, § 53, § 54) treten mit 1. April 2001 in Kraft,
im übrigen tritt die Verordnung sowie die Anlagen A bis D mit 1. April 1998 in Kraft.
(2) Der 7. Abschnitt des 2. Teiles (§ 26, § 27) tritt mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 58. Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der vierjährigen Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet der
Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung:
„3. Abschnitt
Abschlußprüfung an der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik
(vierjährige Form)
Klausurprüfung
§ 18. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
eine vierstündige graphische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Schnittkonstruktion“ und
eine fünfunddreißig- bis vierzigstündige praktische Klausurarbeit (zuzüglich der für die Proben aufzuwendenden Zeit) im Prüfungsgebiet „Werkstätte“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Schnittkonstruktion, Gradieren und Modellgestaltung“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Werkstätte einschließlich Fertigungslehre und Maschinenkunde“.
Mündliche Prüfung
§ 19. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Fertigungslehre und Maschinenkunde“,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Textiltechnologie und Warenkunde“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Staatsbürgerkunde und Rechtskunde“,
„Betriebswirtschaftslehre“ oder
„Lebende Fremdsprache“.
(2) An der Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose entfällt das Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c.“
§ 59. Für die Durchführung der Abschlußprüfung an der Hotelfachschule im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 21 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung:
„2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismusgeographie“,
„Tourismus und Marketing“ oder
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“.“
§ 60. Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Tourismus im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet § 32 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung:
„(1) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Dritte lebende Fremdsprache“ oder „Fremdsprachen und Wirtschaft“:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Tourismusgeographie“,
„Tourismus und Marketing“,
„Verkehr und Reisebüro“,
„Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und gastgewerbliche Betriebslehre“ oder
„Fachtheoretisches Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.
(2) Die mündliche Prüfung umfaßt für Prüfungskandidaten mit Ausbildungsschwerpunkt „Hotelmanagement“, „Touristisches Management“, „Kulturelle Animation“ oder „Gastronomiemanagement“:
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.