Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
„Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 31 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 im Prüfungsgebiet „Ausbildungsschwerpunkt“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Geschichte und Kultur“,
„Biologie und Ökologie“,
„Mathematik und angewandte Mathematik“,
„Tourismusgeographie“,
„Politische Bildung und Recht“ oder
„Allgemeinbildendes Seminar“ im Gesamtausmaß von zumindest vier Wochenstunden.“
§ 61. Für die Durchführung der Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 387/1988 im Haupttermin 1997/98 sowie in den Nebenterminen zu diesem Haupttermin lautet der 14. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung:
„14. Abschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
Klausurprüfung
§ 42. (1) Die Klausurprüfung umfaßt:
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“,
eine vierstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ und
eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache“ oder „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Mathematik und angewandte Mathematik“.
Mündliche Prüfung
§ 43. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt:
eine mündliche Teilprüfung
im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat,
eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Betriebswirtschaftslehre“ und
eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
„Religion“,
„Deutsch“,
„Dritte lebende Fremdsprache“,
„Wirtschaftsgeographie“,
„Geschichte und Sozialkunde“,
„Biologie und Warenkunde“,
„Organisation und Datenverarbeitung“,
„Staatsbürgerkunde und Rechtslehre“ oder
„Volkswirtschaftslehre und Soziologie“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a umfaßt den Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Fachsprache“, jenes gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b den Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfaßt den Freigegenstand „Dritte lebende Fremdsprache einschließlich Fachsprache“.
(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 lit. d umfaßt den Freigegenstand „Seminar Wirtschaftsgeographie“.
(5) Am Aufbaulehrgang der Handelsakademie entfallen die Prüfungsgebiete gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c, d und h.“
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 62. (1) Sofern in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abweichend von § 57 ist die abschließende Prüfung nach der Prüfungsvorschrift durchzuführen, die zum Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten lehrplanmäßig vorgesehenen Schulstufe in Geltung war, sofern der betreffende Lehrplan bzw. die entsprechende Prüfungsvorschrift nicht länger als drei Jahre außer Kraft getreten ist.
Außerkrafttreten anderer Verordnungen
§ 63. Die nachstehend genannten Verordnungen samt ihren Anlagen treten, vorbehaltlich einer Weitergeltung gemäß § 62 Abs. 2, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft:
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen, BGBl. Nr. 271/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 124/1997;
Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Reife- und Diplomprüfung in den berufsbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 847/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 123/1997.
Anlage A
Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
stattfinden, gemäß § 15 *1)
1A.1.1 Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Lehrplan 1989)
„Baukonstruktion“ oder „Baubetrieb“ (Zuteilungsgebiet),
„Tiefbau“ oder „Stahlbetonbau“ (Wahlgebiet).
1A.1.2 Fachschule für Tischlerei (Lehrplan 1989)
„Tischlerkonstruktionen“ oder „Technologie“ (Zuteilungsgebiet),
„Betriebstechnik“ oder „Bau- und Möbelstile“ (Wahlgebiet).
1A.1.3 Fachschule für Zimmerer (Lehrplan 1990)
„Holzbau“ oder „Baumechanik“ (Zuteilungsgebiet),
„Baubetrieb“ oder „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ (Wahlgebiet).
1A.1.4 Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik
(Lehrplan 1990)
„Technologie“ oder „Maschinen und Anlagen“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Holzbearbeitungsmaschinen“ und „Sägewerksanlagen“) (Zuteilungsgebiet),
„Holzwirtschaft“ oder „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ (Wahlgebiet).
1A.2.1 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Technische Chemie
(Lehrplan 1987)
„Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Chemische Technologie“) oder „Verfahrenstechnik“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Chemische Verfahrenstechnik“) (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.2.2 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Lehrplan 1987)
„Biochemie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Biochemie und biochemische Technologie“) oder „Organische Chemie und Mikrobiologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Mikrobiologie“) (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.2.3 Fachschule für Chemie - Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie (Lehrplan 1987)
„Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Organische Chemie“ und „Fachtechnologie“) oder „Verfahrenstechnik“ (bestehend aus den Pflichtgegenständen „Analytische Chemie“, „Gerbereichemie“ und „Chemische Verfahrenstechnik“) (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“.
1A.3.1 Fachschule für Elektrotechnik (Lehrplan 1987)
„Elektrische Maschinen“ oder „Elektrische Anlagen“ oder „Industrielle Elektronik und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
1A.3.2 Fachschule für Elektronik (Lehrplan 1987)
„Elektronik und Nachrichtentechnik“ oder „Meßtechnik und Digitaltechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
1A.4.1 Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig Allgemeiner
Maschinenbau (Lehrplan 1990)
„Fertigungstechnik“ oder „Maschinenkunde“ und „Elektrotechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.4.2 Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig
Kraftfahrzeugbau (Lehrplan 1995)
„Fertigungstechnik“ oder „Kraftfahrzeugbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ (Wahlgebiet).
1A.4.3 Fachschule für Maschinenbau - Ausbildungszweig
Fertigungstechnik (Lehrplan 1995)
„Fertigungstechnik“,
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Werkzeugbau“ (Wahlgebiet).
1A.6.1 Fachschule für Feinwerktechnik (Lehrplan 1990)
„Feinwerktechnik“ oder „Fertigungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.2 Fachschule für Uhrmacher (Lehrplan 1990)
„Uhren“,
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.3 Fachschule für Mikromechanik (Lehrplan 1990)
„Mikromechanik“,
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Automatisierungstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.4 Fachschule für Mikroelektronik (Lehrplan 1990)
„Elektronik“ oder „Automatisierungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Feinwerktechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.5 Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik -
Ausbildungszweig Druckformentechnik (Lehrplan 1990)
„Reproduktions- und Drucktechnologie“ oder „Bildtechnologie“ und „Meß- und Prüftechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und „Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.6 Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik -
Ausbildungszweig Drucktechnik (Lehrplan 1990)
„Reproduktions- und Drucktechnologie“ oder „Bildtechnologie“ und „Meß- und Prüftechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ und „Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1A.6.7 Fachschule für Flugtechnik (Lehrplan 1993)
„Triebwerke“ oder „Luftfahrzeugbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Luftfahrtenglisch“ oder „Instrumente und Avionik“ (Wahlgebiet).
1B.2.1 Fachschule für chemische Betriebstechnik (Lehrplan 1990)
„Analytische und organische Chemie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Organische Chemie“) oder „Chemische Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Physikalische Chemie“ und „Chemische Technologie“) (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1B.5.1 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig Weberei
und Spinnerei (Lehrplan 1989)
„Bindungslehre, Dekomposition und textile Warenkunde“ oder „Technologie der Weberei und Spinnerei“ (Zuteilungsgebiet),
„Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Technologie der Veredlung“) (Wahlgebiet).
1B.5.2 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig Wirkerei
und Strickerei (Lehrplan 1989)
„Bindungslehre, Dekomposition und textile Warenkunde“ oder „Technologie der Wirkerei und Strickerei“ (Zuteilungsgebiet),
„Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Technologie der Veredlung“) (Wahlgebiet).
1B.5.3 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig
Bekleidungstechnik (Lehrplan 1989)
„Technologie der Bekleidung“,
„Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder „Textiltechnologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Mechanische Textiltechnologie“) (Wahlgebiet).
1B.5.4 Fachschule für Textiltechnik - Ausbildungszweig
Maschinstickerei (Lehrplan 1989)
„Stickerei“,
„Maschinenkunde und Elektrotechnik“ oder „Technologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textile Faserstoffe“ und „Mechanische Textiltechnologie“) (Wahlgebiet).
1B.5.5 Fachschule für Textilchemie (Lehrplan 1989)
„Chemische Textiltechnologie“,
„Analytische Chemie“ oder „Allgemeine und anorganische Chemie“ (Wahlgebiet).
1C.1.1 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Angewandte
Malerei (Lehrplan 1987)
1C.1.2 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig
Bildhauerei (Lehrplan 1987)
1C.1.3 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig
Drechslerei (Lehrplan 1987)
1C.1.4 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Gold und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger (Lehrplan 1987)
1C.1.5 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Graveure,
Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger (Lehrplan 1987)
1C.1.6 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig
Musikinstrumentenbau (Lehrplan 1987)
1C.1.8 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig
Kunstschmiede und Metallplastiker (Lehrplan 1987)
1C.1.9 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig Vergolder
und Schilderhersteller (Lehrplan 1987)
„Technologie“,
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet).
1C.1.7 Fachschule für Kunsthandwerk - Ausbildungszweig
Textil-Design (Lehrplan 1987)
„Textiltechnologie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Textiltechnologie“ und „Materiallehre und textile Warenkunde“) oder „Bindungslehre und Dekomposition“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet).
1C.2.1 Fachschule für Grafik-Design (Lehrplan 1987)
„Stilkunde“ oder „Bildtechnologie“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Betriebsführung“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Betriebswirtschaft“ und „Werbelehre“) (Wahlgebiet).
1C.2.2 Fachschule für Keramik und Ofenbau (Lehrplan 1987)
„Technologie“ oder „Feuerungs- und Heizungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet).
1C.2.3 Fachschule für Glastechnik - Ausbildungszweig Hohlglas -
Ausbildungszweig Flachglas - Ausbildungszweig Technisches Glas (Lehrplan 1987)
„Technologie“ oder „Design“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet).
1C.2.4 Fachschule für Steinmetzerei (Lehrplan 1987)
„Fachkunde“,
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet).
1C.2.5 Fachschule für Fotografie (Lehrplan 1987)
„Fotografie“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Informationstechnik“ und „Gestaltung“) oder „Technologie“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ oder „Stilkunde“ (Wahlgebiet).
1C.2.6 Fachschule für Büchsenmacher (Lehrplan 1993)
„Waffentechnik“,
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung“ oder „Technologie“ (Zuteilungsgebiet).
A/47 Fachschule für Malerei, Anstrich und verwandte
handwerkliche Techniken (Lehrplan 1984)
„Technologie“,
„Kunstformenlehre“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Rechtskunde“ (Wahlgebiet).
*1) Bei den Hinweisen auf die Lehrpläne bedeuten:
Lehrplan 1984 - BGBl. Nr. 88/1984,
Lehrplan 1987 - BGBl. Nr. 631/1987,
Lehrplan 1989 - BGBl. Nr. 452/1989,
Lehrplan 1990 - BGBl. Nr. 762/1990,
Lehrplan 1993 - BGBl. Nr. 702/1993 und Lehrplan 1995 - BGBl. Nr. 664/1995.
Anlage B
Höhere technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerbliche)
Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
stattfinden, gemäß § 25 *1)
I. Prüfungsgebiete nach dem Lehrplan BGBl. Nr. 412/1986 in derjeweils geltenden Fassung:
1.1.1A Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig
Hochbau (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
„Baukonstruktion“ oder „Baubetrieb“ (Zuteilungsgebiet),
„Statik“ oder „Stahlbetonbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Baustile“ oder „Stahl- und Holzbau“ (Wahlgebiet).
1.1.1B Höhere Lehranstalt für Bautechnik (Lehrplan 1997)
Ausbildungsschwerpunkt Hochbau,
„Baukonstruktion“,
„Baubetrieb“ oder „Stahlbetonbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Baustile“ oder „Gebäude- und Gestaltungslehre“ oder „Stahl- und Holzbau“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Tiefbau
„Statik“ und „Stahlbetonbau“,
„Baubetrieb“ oder „Grund- und Wasserbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Baukonstruktion“ oder „Brückenbau“ oder „Verkehrswegebau“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Revitalisierung und Stadterneuerung
„Bauerhaltung, Bausanierung und Denkmalschutz“,
„Baukonstruktion“ oder „Statik“ (Zuteilungsbebiet),
„Baubetrieb“ oder „Baustile“ oder „Historischer Städtebau und Revitalisierung“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Umwelttechnik
„Ökologie, Bauökologie und Meteorologie“,
„Baukonstruktion“ oder „Wasserbau und Gewässerschutz“ (Zuteilungsgebiet),
„Angewandte Biologie“ oder „Gebäudetechnik und Energieplanung“ oder „Statik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Bauwirtschaft
„Baubetrieb“,
„Baukonstruktion“ oder „Stahlbetonbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Rechnungswesen“ oder „Stahl- und Holzbau“ oder „Tiefbau“ (Wahlgebiet).
1.1.2A Höhere Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig
Tiefbau (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
„Statik“ oder „Stahlbetonbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Baubetrieb“ oder „Baukonstruktion“ oder „Grund- und Wasserbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Brückenbau“ oder „Stahl- und Holzbau“ oder „Verkehrswegebau“ oder „Siedlungswasserbau“ (Wahlgebiet).
1.1.2B Höhere Lehranstalt für Innenraumgestaltung und Holztechnik
(Lehrplan 1997)
Ausbildungsschwerpunkt Innenraumgestaltung und Möbelbau
„Innenraumgestaltung“,
„Baukonstruktion“ oder „Tischlerkonstruktionen“ (Zuteilungsgebiet),
„Bau- und Möbelstile“ oder „Betriebstechnik“ oder „Technologie“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Holztechnik
„Mechanische Technologie des Holzes“,
„Betriebstechnik“ oder „Konstruktiver Holzbau und Statik“ (Zuteilungsgebiet),
„Chemische Technologie“ oder „Holzbearbeitungsmaschinen“ (Wahlgebiet).
1.1.3 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik (Lehrplan 1997)
Ausbildungsschwerpunkt Energietechnik und industrielle Elektronik
„Elektrische Antriebe und Leistungselektronik“,
„Elektrische Anlagen“,
„Elektronik und Mikroelektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Regelungstechnik
„Steuerungs- und Regelungstechnik“,
„Meßtechnik“,
„Elektronik“ oder „Prozeßdatentechnik“ oder „Elektrische Antriebe und Anlagen“ (Wahlgebiet).
1.1.4A Höhere Lehranstalt für Möbelbau und Innenausbau
(Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
„Tischlerkonstruktionen“ oder „Baukonstruktion“ (Zuteilungsgebiet),
„Technologie“ oder „Betriebstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Bau- und Möbelstile“ oder „Innenräume“ (Wahlgebiet).
1.1.4B Höhere Lehranstalt für Elektronik (Lehrplan 1997)
Ausbildungsschwerpunkt Telekommunikation
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Telekommunikationstechnik“,
„Hochfrequenztechnik“ oder „Industrielle Elektronik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Technische Informatik
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Technische Informatik“,
„Telekommunikations- und Hochfrequenztechnik“ oder „Industrielle Elektronik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Biomedizinische Technik
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Industrielle Elektronik“,
„Bildgebende Systeme“ oder „Biomedizinische Technik“ (Wahlgebiet).
1.1.6 Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig Sägetechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Holzbearbeitungsmaschinen“,
„Betriebswirtschaft“ oder „Rechnungswesen“ (Zuteilungsgebiet),
„Forstwirtschaft“ und „Holzwirtschaft“ oder „Sägewerksanlagen“ oder „Technologie“ (Wahlgebiet).
1.1.7A Höhere Lehranstalt für Holzwirtschaft - Ausbildungszweig
Holztechnologie (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Technologie“,
„Betriebswirtschaft“ oder „Rechnungswesen“ (Zuteilungsgebiet),
„Baukonstruktion und Holzbau“ oder „Forstwirtschaft“ und „Holzwirtschaft“ oder „Holzbearbeitungsmaschinen“ (Wahlgebiet).
1.1.7B Höhere Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen
(Lehrplan 1997)
Ausbildungsschwerpunkt Kunststoff- und Umwelttechnik
„Kunststoffverarbeitung und Recycling“,
„Verfahrenstechnik und Umweltschutz“ oder „Polymer- und Umweltchemie“ (Zuteilungsgebiet),
„Maschinen- und Werkzeugbau“ oder „Elektronik und Automation“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Keramik-, Glas- und Baustofftechnik
„Silikatchemie und Umweltanalytik“,
„Fertigungs- und Entsorgungstechnik“ oder „Silikattechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Maschinentechnik und wärmetechnische Anlagen“ oder „Angewandte Verfahrenstechnik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Metallische Werkstoffe
„Schweißtechnologie“,
„Fertigungs- und Entsorgungstechnik“ oder „Metallurgie“ (Zuteilungsgebiet),
„Verfahrenstechnik und Umweltschutz“ oder „Elektronik und Automation“ oder „Werkstofftechnik und Werkstoffprüfung“ oder „Korrosionsschutz und Oberflächentechnik“ (Wahlgebiet).
1.2.1.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig
Technische Chemie (Lehrplan 1987 idF 1993)
„Analytische Chemie“,
„Anorganisch-chemische Technologie“ oder „Organisch-chemische Technologie“ (Zuteilungsgebiet),
„Allgemeine und anorganische Chemie“ oder „Organische Chemie“ oder „Physikalische Chemie“ (Wahlgebiet).
1.2.1.B Höhere Lehranstalt für Chemie (Lehrplan 1995 und 1997)
Ausbildungsschwerpunkt Technische Chemie - Umwelttechnik
„Verfahrens- und Umwelttechnik“,
„Chemische Technologie und Umwelttechnik“,
„Qualitätssicherung“ oder „Umweltanalytik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Biochemie, Bio- und Gentechnologie
„Verfahrens- und Umwelttechnik“,
„Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“,
„Qualitätssicherung“ oder „Biochemie und Lebensmittelchemie“ oder „Biotechnologie und Fermentationstechnik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Leder- und Naturstofftechnologie
„Verfahrens- und Umwelttechnik“,
„Chemie und Technologie des Leders“,
„Qualitätssicherung“ oder „Technologie der Naturstoffe“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Oberflächentechnik
„Verfahrens- und Umwelttechnik“,
„Chemie und Technologie der Oberflächenbeschichtung“,
„Qualitätssicherung“ oder „Korrosionsschutz“ (Wahlgebiet).
1.2.2A Höhere Lehranstalt für chemische Betriebstechnik
(Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Anorganisch-chemische Technologie“ oder „Organisch-chemische Technologie und Biotechnologie“ oder „Materialtechnologie“ (Zuteilungsgebiet),
„Physikalische Chemie“,
„Apparate- und Anlagenbau“ oder „Elektrotechnik, Elektronik und Regelungstechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1.2.2B Höhere Lehranstalt für Chemieingenieurwesen
(Lehrplan 1997)
Ausbildungsschwerpunkt Chemische Betriebstechnik
„Physikalische Chemie“,
„Chemische Technologie“ oder „Materialtechnologie“ (Zuteilungsgebiet),
„Apparate- und Anlagenbau“ oder „Elektrotechnik, Elektronik und Regelungstechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Textilchemie
„Chemische Textiltechnologie“,
„Analytische Chemie“ oder „Textilchemische und textiltechnische Untersuchungen“ (Zuteilungsgebiet),
„Organische Chemie“ oder „Elektrotechnik, Elektronik und Regelungstechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Umwelttechnik
„Analytische Chemie“ und „Umweltanalytik“,
„Ökologie und Umweltschutz“ oder „Chemische Technologie und Biotechnologie“ (Zuteilungsgebiet),
„Umweltverfahrenstechnik“ oder „Elektrotechnik, Elektronik und Regelungstechnik“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1.2.3.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig
Biochemie, Biotechnologie und Gentechnik (Lehrplan 1987 idF 1993)
„Biochemie“,
„Biochemische Technologie“ oder „Biologie, Mikrobiologie und Gentechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Allgemeine und anorganische Chemie“ oder „Organische Chemie“ oder „Physikalische Chemie“ (Wahlgebiet).
1.2.3B Höhere Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie
(Lehrplan 1997)
Ausbildungsschwerpunkt Fleischwirtschaft
„Lebensmitteltechnologie“,
„Organische Chemie und Biochemie“ oder „Analytische Chemie“ (Zuteilungsgebiet),
„Biologie und Ernährung“ oder „Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene“ oder „Lebensmittelrecht“ und „Betriebswirtschaft“ (Wahlgebiet).
Ausbildungsschwerpunkt Getreidewirtschaft
„Lebensmitteltechnologie“,
„Organische Chemie und Biochemie“ oder „Analytische Chemie“ (Zuteilungsgebiet),
„Biologie und Ernährung“ oder „Mikrobiologie und Lebensmittelhygiene“ oder „Angewandte Betriebswirtschaft und Rechnungswesen“ (Wahlgebiet).
1.2.4.A Höhere Lehranstalt für Chemie - Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie (Lehrplan 1987 idF 1993)
„Analytische Chemie“,
„Technologie der Naturstoffe“ oder „Technologie des Leders und Gerbereichemie“ (Zuteilungsgebiet),
„Allgemeine und anorganische Chemie“ oder „Organische Chemie“ oder „Physikalische Chemie“ (Wahlgebiet).
1.3.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig Energietechnik und Leistungselektronik (Lehrplan 1986 idF 1993 und 1995)
„Elektrische Maschinen und Stromrichter“,
„Elektrische Anlagen“,
„Elektronik und Mikroelektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.3.1.1 Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweig Steuerungs- und Regelungstechnik (Lehrplan 1986 idF 1993 und 1995)
„Steuerungs- und Regelungstechnik“,
„Meßtechnik“,
„Elektronik und Impulstechnik“ oder „Prozeßrechentechnik“ oder „Elektrische Maschinen und Anlagen“ (Wahlgebiet).
1.3.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig Nachrichtentechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Nachrichtentechnik“,
„Hochfrequenz- und Impulstechnik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.3.2.1.A Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig
Informatik (Lehrplan 1986 idF 1993)
1.3.2.1.B Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig
Technische Informatik (Lehrplan 1993 idF 1995)
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Technische Informatik“,
„Nachrichten- und Hochfrequenztechnik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.3.2.2 Höhere Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweig Biomedizinische Technik (Lehrplan 1986 idF 1993 und 1995)
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“,
„Nachrichtentechnik“ oder „Hochfrequenz- und Impulstechnik einschließlich biomedizinische Technik“ (Wahlgebiet).
1.3.3 Höhere Lehranstalt für elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Lehrplan 1991 idF 1993 und 1995)
„Programmieren“,
„Angewandte Datentechnik“ oder „System- und Einsatzplanung“ oder „Prozeßregelung und Rechnerverbund“ (Zuteilungsgebiet),
„Betriebliche Organisation“ oder „Rechnungswesen“ (Wahlgebiet).
1.4.1 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Allgemeiner Maschinenbau (Lehrplan 1991 idF 1993 und 1995)
„Mechanik“,
„Fertigungstechnik“,
„Fördertechnik“ oder „Strömungsmaschinen“ oder „Kolbenmaschinen“ oder „Energie- und Umwelttechnologie“ (Wahlgebiet).
1.4.2 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Flugtechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Mechanik“ und „Leichtbau“,
„Luftfahrzeugbau“ oder „Triebwerke“ oder „Navigation, Flugmeßtechnik und Flugbetrieb“ (Zuteilungsgebiet),
„Fertigungstechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ (Wahlgebiet).
1.4.3 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Gießereitechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Gießereitechnik“,
„Maschinenelemente“,
„Energie- und Umwelttechnologie“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Betriebs- und Führungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.4 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik (Lehrplan 1995)
„Wärmetechnik“,
„Metallhüttentechnik“ oder „Hüttenmaschinen“ (Zuteilungsgebiet),
„Stahlwerkstechnik“ oder „Gießereitechnik“ und „Hochofentechnik“ oder „Verformungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.5 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Mechanik“,
„Heizungs-, Klima- und Kältetechnik“ oder „Thermische Anlagen“ oder „Sanitärtechnik und Wasserversorgung“ oder „Energieplanung“ (Zuteilungsgebiet),
„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Maschinen der Gebäudetechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.6 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Mechanik“,
„Fertigungstechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Motorenbau“ oder „Fahrzeugbau“ (Wahlgebiet).
1.4.7 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Umwelttechnik (Lehrplan 1995)
„Verfahrenstechnik und Umwelttechnik“,
„Mechanik“ oder „Maschinenelemente und Anlagenbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Chemie und angewandte Chemie“ oder „Energietechnik und Energieplanung“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.8 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Waffentechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)
„Waffentechnik“,
„Ballistik und Technische Optik“ oder „Mechanik“ (Zuteilungsgebiet),
„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik“ oder „Fertigungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.9 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Automatisierungstechnik (Lehrplan 1989 idF 1993)
„Fertigungstechnik“,
„Mechanik“ oder „Automatisierungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Prozeßrechentechnik“ oder „Manipulationstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.10.A Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig
Fertigungstechnik (Lehrplan 1989 idF 1993)
„Fertigungstechnik“,
„Mechanik“ oder „Werkzeugbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Vorrichtungsbau“ oder „Automatisierungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.4.10.B Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig
Fertigungstechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)
„Fertigungstechnik“,
„Mechanik“ oder „Vorrichtungsbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik“ oder „Werkzeugbau“ (Wahlgebiet).
1.4.11 Höhere Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Werkstofftechnologie (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Fertigungstechnik“ und „Korrosionsschutz und Oberflächentechnik“,
„Werkstoffprüfung“ oder „Schweißtechnologie“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Maschinen und Anlagen“ oder „Qualitätssicherung“ (Wahlgebiet).
1.5.4 Höhere Lehranstalt für Textilchemie (Lehrplan 1989)
„Chemische Textiltechnologie“,
„Analytische Chemie“,
„Organische Chemie“ oder „Textiltechnische Untersuchungen“ oder „Maschinenbau und Elektrotechnik“ (Wahlgebiet).
1.5.4 Höhere Lehranstalt für Textil-Design (Lehrplan 1989 idF 1993 und 1995)
„Dessinatur für die Weberei“ oder „Dessinatur für die Wirkerei und Strickerei“ (Zuteilungsgebiet),
„Stilkunde“,
„Textiltechnologie“ oder „Dessinatur für die Druckerei“ (Wahlgebiet).
1.6.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Betriebstechnik“,
„Fertigungstechnik“,
„Maschinenkunde und Fördertechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Qualitätsmanagement“ (umfassend den Pflichtgegenstand „Qualitätssicherung“) (Wahlgebiet).
1.6.1.1 Höhere Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen - Ausbildungszweig Betriebsinformatik (Lehrplan 1995)
„Betriebstechnik“,
„Elektronische Datenverarbeitung und Betriebsinformatik“ oder „Programmieren und Projektentwicklung“ (Zuteilungsgebiet),
„Elektrotechnik, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Fertigungstechnik“ (Wahlgebiet).
1.6.2 Höhere Lehranstalt für Kunststofftechnik (Lehrplan 1993 idF 1995)
„Fertigungstechnik und Kunststoffverarbeitung“,
„Polymerphysik und Kunststoffprüfung“ oder „Technische Chemie und Polymerchemie“ (Zuteilungsgebiet),
„Maschinen- und Werkzeugbau“ oder „Verfahrens- und Umwelttechnik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
1.6.3 Höhere Lehranstalt für Reproduktions- und Drucktechnik (Lehrplan 1992 idF 1993 und 1995)
„Reproduktions- und Drucktechnologie“,
„Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ oder „Betriebswirtschaftslehre der Reproduktions- und Drucktechnik“ oder „Meß- und Prüftechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Bedruckstofftechnologie“ oder „Bildtechnologie“ oder „Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
2.3.1 Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektrotechnik (Lehrplan 1988)
„Elektrische Maschinen und Stromrichter“,
„Elektrische Anlagen“,
„Elektronik und Mikroelektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
2.3.2 Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Elektronik (Lehrplan 1988)
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Nachrichtentechnik“,
„Technische Informatik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
2.4.1 Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau (Lehrplan 1993)
Ausbildungsschwerpunkt allgemeiner Maschinenbau
„Mechanik“,
„Fertigungstechnik“,
„Fördertechnik“ oder „Strömungsmaschinen“ oder „Kolbenmaschinen“ oder „Energie- und Umwelttechnologie“.
Ausbildungsschwerpunkt Automatisierungstechnik
„Fertigungstechnik“,
„Mechanik“ oder „Automatisierungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Prozeßrechentechnik“ oder „Manipulationstechnik“ oder „Angewandte Informatik und Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
2.6.1 Höhere Lehranstalt für Berufstätige für Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1995)
„Betriebstechnik“,
„Fertigungstechnik und Maschinenelemente“,
„EDV und Betriebsinformatik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
7.3.2 Aufbaulehrgang Elektronik (Lehrplan 1988)
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Nachrichtentechnik“,
„Technische Informatik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
8.3.2 Aufbaulehrgang Elektronik für Berufstätige (Lehrplan 1988)
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Nachrichtentechnik“,
„Technische Informatik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
8.3.3 Aufbaulehrgang für Berufstätige für Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Lehrplan 1988 idF 1995)
„Programmieren“,
„Angewandte Datentechnik“ oder „System- und Einsatzplanung“ (Zuteilungsgebiet),
„Betriebliche Organisation“ oder „Rechnungswesen“ oder „Prozeßregelung und Rechnerverbund“ (Wahlgebiet).
8.4.1 Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang für Maschinenbau (Lehrplan 1993 idF 1995)
Ausbildungsschwerpunkt allgemeiner Maschinenbau
„Mechanik“,
„Fertigungstechnik“,
„Fördertechnik“ oder „Strömungsmaschinen“ oder „Kolbenmaschinen“ oder „Energie- und Umwelttechnologie“.
Ausbildungsschwerpunkt Automatisierungstechnik
„Fertigungstechnik“,
„Mechanik“ oder „Automatisierungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Prozeßrechentechnik“ oder „Manipulationstechnik“ oder „Angewandte Informatik und Betriebstechnik“ (Wahlgebiet).
8.6.1 Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang für Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1993 idF 1995)
„Betriebstechnik“,
„Fertigungstechnik und Maschinenelemente“,
„EDV und Betriebsinformatik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
*1) Bei den Hinweisen auf die Lehrpläne bedeuten:
Lehrplan 1986 - BGBl. Nr. 412/1986,
Lehrplan 1987 - BGBl. Nr. 487/1987,
Lehrplan 1988 - BGBl. Nr. 437/1988,
Lehrplan 1989 - BGBl. Nr. 571/1989,
Lehrplan 1991 - BGBl. Nr. 463/1991,
Lehrplan 1992 - BGBl. Nr. 682/1992,
Lehrplan 1993 - BGBl. Nr. 734/1993,
Lehrplan 1995 - BGBl. Nr. 665/1995,
Lehrplan 1997 - BGBl. II Nr. 302/1997 und
idF - in der Fassung.
Anlage C
Technische und gewerbliche (einschließlich kunstgewerbliche)
Kollegs:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
stattfinden, gemäß § 34 *1)
3.1.1 Kolleg für Bautechnik - Hochbau (Lehrplan 1984)
„Baukonstruktionslehre“,
„Statik“ oder „Stahlbetonbau“ oder „Stahlbau und konstruktiver Holzbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Baubetriebslehre und Baumaschinenkunde“ oder „Baustillehre“ oder „Gebäudelehre“ (Wahlgebiet).
3.1.2 Kolleg für Bautechnik - Tiefbau (Lehrplan 1984)
„Statik“ oder „Stahlbau und konstruktiver Holzbau“ oder „Stahlbetonbau“ oder „Brückenbau“ (Zuteilungsgebiet),
„Verkehrswegebau“ oder „Grund- und Wasserbau“ oder „Vermessungskunde“ (Zuteilungsgebiet),
„Baukonstruktionslehre“ oder „Baubetriebslehre und Baumaschinenkunde“ (Wahlgebiet).
3.1.3 Kolleg für Möbelbau und Innenausbau (Lehrplan 1984)
„Innenausbau“,
„Konstruktionslehre“,
„Baukunde“ oder „Betriebslehre und technische Kalkulation“ (Wahlgebiet).
3.2.1 Kolleg Chemie (Lehrplan 1993 idF 1995)
„Analytische Chemie“,
„Anorganische Chemie und Technologie“ oder „Organische Chemie und Technologie“ oder „Biochemie“ und „Mikrobiologie und Biotechnologie“ (Zuteilungsgebiet),
„Allgemeine und physikalische Chemie“ oder „Verfahrenstechnik und Umwelttechnik“ (Wahlgebiet).
3.3.1 Kolleg Elektrotechnik (Lehrplan 1988 idF 1995)
„Elektrische Maschinen und Stromrichter“,
„Elektrische Anlagen“,
„Elektronik und Mikroelektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
3.3.2 Kolleg Elektronik (Lehrplan 1988 idF 1995)
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Nachrichtentechnik“,
„Technische Informatik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
3.3.3 Kolleg Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Lehrplan 1992 idF 1995)
„Programmieren“,
„Angewandte Datentechnik“ oder „System- und Einsatzplanung“ oder „Prozeßregelung und Rechnerverbund“ (Zuteilungsgebiet),
„Betriebliche Organisation“ oder „Rechnungswesen“ (Wahlgebiet).
3.4.1 Kolleg für Maschinenbau (Lehrplan 1984)
„Mechanik“,
„Maschinenelemente“ und „Fördertechnik“ oder „Thermische Anlagen“ und „Strömungsmaschinen“ oder „Kolbenmaschinen“ (Zuteilungsgebiet),
„Mechanische Technologie“ oder „Fertigungstechnik“ (Wahlgebiet).
3.4.5 Kolleg für Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung (Lehrplan 1995)
„Mechanik“,
„Heizungs-, Klima- und Kältetechnik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und politische Bildung“ und „Betriebstechnik“ oder „Bautechnik“ oder „Energieplanung“ (Wahlgebiet).
3.6.1 Kolleg für Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1995)
„Betriebstechnik“,
„Mechanik“ oder „Fertigungstechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„EDV und Betriebsinformatik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ oder „Maschinen und Fördertechnik“ (Wahlgebiet).
3.6.2 Kolleg für Kunststofftechnik (Lehrplan 1984)
„Chemische Technologie der Kunststoffe“,
„Mechanische Technologie der Kunststoffe“,
„Maschinen- und Werkzeugbau“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
3.6.3 Kolleg für Feinwerktechnik (Lehrplan 1984)
„Feinwerktechnik“,
„Technische Optik“ oder „Mechanik“ oder „Elektrotechnik“ (Zuteilungsgebiet),
„Elektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
4.3.1 Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektrotechnik (Lehrplan 1988 idF 1995)
„Elektrische Maschinen und Stromrichter“,
„Elektrische Anlagen“,
„Elektronik und Mikroelektronik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
4.3.2 Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektronik (Lehrplan 1988 idF 1995)
„Elektronik und Digitaltechnik“,
„Nachrichtentechnik“,
„Technische Informatik“ oder „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
4.3.3 Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektronische Datenverarbeitung und Organisation (Lehrplan 1992 idF 1995)
„Programmieren“,
„Angewandte Datentechnik“ oder „System- und Einsatzplanung“ oder „Prozeßregelung und Rechnerverbund“ (Zuteilungsgebiet),
„Betriebliche Organisation“ oder „Rechnungswesen“(Wahlgebiet).
4.6.1 Höhere Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Wirtschaftsingenieurwesen (Lehrplan 1993 idF 1995)
„Betriebstechnik“,
„Fertigungstechnik und Maschinenelemente“,
„EDV und Betriebsinformatik“ oder „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Meß-, Steuerungs- und Regelungstechnik“ (Wahlgebiet).
*1) Bei den Hinweisen auf die Lehrpläne bedeuten:
Lehrplan 1984 - BGBl. Nr. 109/1984,
Lehrplan 1988 - BGBl. Nr. 437/1988,
Lehrplan 1992 - BGBl. Nr. 682/1992,
Lehrplan 1993 - BGBl. Nr. 734/1993 und Lehrplan 1995 - BGBl. Nr. 665/1995.
Anlage D
Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten:
Fachliche Prüfungsgebiete, in denen mündliche Teilprüfungen
stattfinden, gemäß § 56
Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft:
„Landmaschinentechnik“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft:
„Landmaschinentechnik“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Pflanzenbau“ oder „Tierhaltung und Tierzüchtung“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Weinbau“ oder „Obstbau“ (Wahlgebiet),
„Technologie der Traubenverarbeitung“ oder „Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Garten- und Landschaftsgestaltung:
„Zierpflanzen im Freiland“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Gehölzkunde“ und „Stauden und Sommerblumen“),
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Garten- und Landschaftsgestaltung“ oder „Baukunde und Gartentechnik“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Gartenbau - Erwerbsgartenbau:
„Integrierte Pflanzenproduktion“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Bodenkunde und Pflanzenernährung“ und „Pflanzenschutz“),
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Gemüsebau“ oder „Zierpflanzenbau unter Glas“ oder „Gehölzkunde“ oder „Stauden und Sommerblumen“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Landtechnik:
„Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Elektrotechnik“ oder „Verbrennungskraftmaschinen und Traktoren“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft:
„Forstschutz“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Waldbau“ oder „Arbeitstechnik und Arbeitslehre“ oder „Ertragskunde und Forsteinrichtung“ oder „Forstliches Bauwesen“ (umfassend die Pflichtgegenstände „Baukunde“ und „Wildbach- und Lawinenverbauung“) (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft:
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Ernährungslehre“ oder „Hauswirtschaft und Wohnlehre“ (Wahlgebiet),
„Gartenbau“ oder „Pflanzenbau“ (Wahlgebiet).
Höhere Lehranstalt für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie:
„Technologie der Milch“,
„Betriebswirtschaftslehre und Rechnungswesen“,
„Mikrobiologie und angewandte Mikrobiologie“ oder „Chemie und angewandte Chemie“ oder „Maschinenkunde und Verfahrenstechnik“ (Wahlgebiet).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.