Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an denUniversitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149. BR: AB 5824 S. 647.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten
```
Hauptstück
```
Arten der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Österreichische Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 7. Bundesvertretung der Studierenden
§ 8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
```
Abschnitt
```
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 15. Fakultätsvertretung
§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 17. Studienrichtungsvertretung
§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
§ 19. Studierendenversammlung
§ 20. Sonderfälle
```
Hauptstück
```
Organisation der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen
und Studierendenvertreter
§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder
Studierendenvertreter
§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern
```
Abschnitt
```
Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
```
Abschnitt
```
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
§ 27. Organisation der Verwaltung
§ 28. Wirtschaftsbetriebe
§ 29. Finanzierung
§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 31. Budgetierung und Bilanzierung
§ 32. Haushaltsführung
§ 33. Rechtsgeschäfte
```
Hauptstück
```
Willensbildung der Mitglieder
```
Abschnitt
```
Wahlen in die Organe
§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 35. Wahlberechtigte
§ 36. Wahlausschließungsgründe
§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte
§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe
§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die
Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen
§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen
§ 43. Erlöschen von Mandaten
§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,
Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen
§ 46. Wahlwiederholung
§ 47. Konstituierung der Organe
§ 48. Wahlordnung
```
Abschnitt
```
Direkte Mitbestimmung der Mitglieder
§ 49. Antragsrecht
§ 50. Urabstimmung
```
Hauptstück
```
Aufsicht und Kontrolle
§ 51. Aufsicht
§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission
§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission
§ 54. Rechnungshofkontrolle
```
Hauptstück
```
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55. Verfahrensbestimmungen
§ 56. Inkrafttreten
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten
```
Hauptstück
```
Arten der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Österreichische Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4a. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 7. Bundesvertretung der Studierenden
§ 7a. Vorsitzendenkonferenzen
§ 8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
```
Abschnitt
```
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 15. Fakultätsvertretung
§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 17. Studienrichtungsvertretung
§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
§ 19. Studierendenversammlung
§ 20. Sonderfälle
```
Abschnitt
```
Vertretung der Studierenden an den Akademien
§ 20a. Studierendenvertretung an den Akademien
§ 20b. Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien
```
Abschnitt
```
Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20c. Studierendenvertretungen an den
Fachhochschul-Studiengängen
§ 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an
Fachhochschul-Studiengängen
```
Hauptstück
```
Organisation der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen
und Studierendenvertreter
§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder
Studierendenvertreter
§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern
```
Abschnitt
```
Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
```
Abschnitt
```
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
§ 27. Organisation der Verwaltung
§ 28. Wirtschaftsbetriebe
§ 29. Finanzierung
§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 31. Budgetierung und Bilanzierung
§ 32. Haushaltsführung
§ 33. Rechtsgeschäfte
```
Hauptstück
```
Willensbildung der Mitglieder
```
Abschnitt
```
Wahlen in die Organe
§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 35. Wahlberechtigte
§ 36. Wahlausschließungsgründe
§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte
§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe
§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die
Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen
§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen
§ 43. Erlöschen von Mandaten
§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,
Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen
§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Jahrgangssprecherinnen oder
Jahrgangssprecher an den Akademien und
Fachhochschul-Studiengängen
§ 46. Wahlwiederholung
§ 47. Konstituierung der Organe
§ 48. Wahlordnung
```
Abschnitt
```
Direkte Mitbestimmung der Mitglieder
§ 49. Antragsrecht
§ 50. Urabstimmung
```
Hauptstück
```
Aufsicht und Kontrolle
§ 51. Aufsicht
§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission
§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission
§ 54. Rechnungshofkontrolle
```
Hauptstück
```
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55. Verfahrensbestimmungen
§ 56. Inkrafttreten
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten
```
Hauptstück
```
Arten der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Österreichische Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4a. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 7. Bundesvertretung der Studierenden
§ 7a. Vorsitzendenkonferenzen
§ 8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
```
Abschnitt
```
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 15. Fakultätsvertretung
§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 17. Studienrichtungsvertretung
§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
§ 19. Studierendenversammlung
§ 20. Sonderfälle
```
Abschnitt
```
Vertretung der Studierenden an den Akademien
§ 20a. Studierendenvertretung an den Akademien
§ 20b. Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien
```
Abschnitt
```
Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20c. Studierendenvertretungen an den
Fachhochschul-Studiengängen
§ 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an
Fachhochschul-Studiengängen
```
Hauptstück
```
Organisation der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen
und Studierendenvertreter
§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder
Studierendenvertreter
§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern
```
Abschnitt
```
Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
```
Abschnitt
```
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
§ 27. Organisation der Verwaltung
§ 28. Wirtschaftsbetriebe
§ 29. Finanzierung
§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 31. Budgetierung und Bilanzierung
§ 32. Haushaltsführung
§ 33. Rechtsgeschäfte
```
Hauptstück
```
Willensbildung der Mitglieder
```
Abschnitt
```
Wahlen in die Organe
§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 35. Wahlberechtigte
§ 36. Wahlausschließungsgründe
§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte
§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe
§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die
Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen
§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen
§ 43. Erlöschen von Mandaten
§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,
Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen
§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretung an den
Akademien und Fachhochschul-Studiengängen
§ 46. Wahlwiederholung
§ 47. Konstituierung der Organe
§ 48. Wahlordnung
```
Abschnitt
```
Direkte Mitbestimmung der Mitglieder
§ 49. Antragsrecht
§ 50. Urabstimmung
```
Hauptstück
```
Aufsicht und Kontrolle
§ 51. Aufsicht
§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission
§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission
§ 54. Rechnungshofkontrolle
```
Hauptstück
```
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55. Verfahrensbestimmungen
§ 56. Inkrafttreten
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten
```
Hauptstück
```
Arten der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Österreichische Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4a. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 6. Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 7. Bundesvertretung der Studierenden
§ 7a. Vorsitzendenkonferenzen
§ 8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
```
Abschnitt
```
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 11. Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 15. Fakultätsvertretung
§ 16. Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 17. Studienrichtungsvertretung
§ 18. Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
§ 19. Studierendenversammlung
§ 20. Sonderfälle
```
Abschnitt
```
Vertretung der Studierenden an den Akademien
§ 20a. Studierendenvertretung an den Akademien
§ 20b. Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien
```
Abschnitt
```
Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20c. Studierendenvertretungen an den
Fachhochschul-Studiengängen
§ 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an
Fachhochschul-Studiengängen
```
Hauptstück
```
Organisation der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen
und Studierendenvertreter
§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder
Studierendenvertreter
§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern
```
Abschnitt
```
Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
```
Abschnitt
```
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
§ 27. Organisation der Verwaltung
§ 28. Wirtschaftsbetriebe
§ 29. Finanzierung
§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 31. Budgetierung und Bilanzierung
§ 32. Haushaltsführung
§ 33. Rechtsgeschäfte
```
Hauptstück
```
Willensbildung der Mitglieder
```
Abschnitt
```
Wahlen in die Organe
§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 35. Wahlberechtigte
§ 36. Wahlausschließungsgründe
§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte
§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe
§ 41. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung, die
Universitätsvertretungen und die Fakultätsvertretungen
§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienrichtungsvertretungen
§ 43. Erlöschen von Mandaten
§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,
Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen
§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretung an den
Akademien und Fachhochschul-Studiengängen
§ 46. Wahlwiederholung
§ 47. Konstituierung der Organe
§ 48. Wahlordnung
```
Abschnitt
```
Direkte Mitbestimmung der Mitglieder
§ 49. Antragsrecht
§ 50. Urabstimmung
```
Hauptstück
```
Aufsicht und Kontrolle
§ 51. Aufsicht
§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission
§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission
§ 54. Rechnungshofkontrolle
```
Hauptstück
```
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55. Verfahrensbestimmungen
§ 56. Inkrafttreten
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 59. Vollziehung
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
```
Hauptstück
```
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Errichtung der Österreichischen Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaften an den Universitäten
```
Hauptstück
```
Arten der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaft
§ 4. Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaft
§ 4a. Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaft
§ 5. Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaft
§ 6. Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaft
§ 7. Bundesvertretung der Studierenden
§ 7a. Vorsitzendenkonferenzen
§ 8. Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
```
Abschnitt
```
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 10. Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 11. Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an
den Universitäten
§ 12. Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 13. Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 15. Organ gemäß § 12 Abs. 2
§ 16. Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2
§ 17. Studienvertretung
§ 18. Aufgaben der Studienvertretung
§ 19. Studierendenversammlung
§ 19a. Tätigkeitsbericht
§ 20. Sonderfälle
```
Abschnitt
```
Vertretung der Studierenden an den Akademien
§ 20a. Studierendenvertretung an den Akademien
§ 20b. Infrastruktur der Akademievertretungen der Akademien
```
Abschnitt
```
Vertretungen der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20c. Studierendenvertretungen an den Fachhochschul-Studiengängen
§ 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an
Fachhochschul-Studiengängen
```
Hauptstück
```
Organisation der Vertretungseinrichtungen
```
Abschnitt
```
Allgemeine Bestimmungen über Studierendenvertreterinnen
und Studierendenvertreter
§ 21. Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter
§ 22. Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder
Studierendenvertreter
§ 23. Entsendung von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern
```
Abschnitt
```
Vorsitzende und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 24. Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 25. Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
§ 26. Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
```
Abschnitt
```
Organisatorische, wirtschaftliche und finanzielle Angelegenheiten
§ 27. Organisation der Verwaltung
§ 28. Wirtschaftsbetriebe
§ 29. Finanzierung
§ 30. Verteilung der Studierendenbeiträge
§ 31. Budgetierung und Bilanzierung
§ 32. Haushaltsführung
§ 33. Rechtsgeschäfte
```
Hauptstück
```
Willensbildung der Mitglieder
```
Abschnitt
```
Wahlen in die Organe
§ 34. Durchführung der Wahlen in die Organe
§ 35. Wahlberechtigte
§ 35a. Wahl von Studierendenvertreterinnen und
Studierendenvertretern in die Bundesvertretung
§ 36. Wahlausschließungsgründe
§ 37. Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte
§ 38. Zusammensetzung der Wahlkommissionen
§ 39. Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 40. Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe
§ 41. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen
§ 42. Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen
§ 43. Erlöschen von Mandaten
§ 44. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 45. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und
der Studienvertretungen
§ 45a. Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretung an den
Akademien und Fachhochschul-Studiengängen
§ 46. Wahlwiederholung
§ 47. Konstituierung der Organe
§ 48. Wahlordnung
```
Abschnitt
```
Direkte Mitbestimmung der Mitglieder
§ 49. Antragsrecht
§ 50. Urabstimmung
```
Hauptstück
```
Aufsicht und Kontrolle
§ 51. Aufsicht
§ 52. Einrichtung der Kontrollkommission
§ 53. Aufgaben der Kontrollkommission
§ 54. Rechnungshofkontrolle
```
Hauptstück
```
Verfahrens-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 55. Verfahrensbestimmungen
§ 56. Inkrafttreten
§ 57. Außerkrafttreten
§ 58. Übergangsbestimmungen
§ 58a. Vermögensübergang auf die Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz,
Innsbruck
§ 59. Vollziehung
Abkürzung
HSG 1998
Das HSG 1998 wurde mit Ausnahme des § 58a mit BGBl. I Nr. 45/2014 aufgehoben.
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | Geltungsbereich |
| § 2. | Errichtung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten |
| § 3. | Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
| § 4. | Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
| § 4a. | Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
| § 5. | Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
| § 6. | Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
| § 7. | Bundesvertretung der Studierenden |
| § 7a. | Vorsitzendenkonferenzen |
| § 8. | Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden |
| § 9. | Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten |
| § 10. | Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten |
| § 11. | Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten |
| § 12. | Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten |
| § 13. | Universitätsvertretung der Studierenden |
| § 14. | Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden |
| § 15. | Organ gemäß § 12 Abs. 2 |
| § 16. | Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 |
| § 17. | Studienvertretung |
| § 18. | Aufgaben der Studienvertretung |
| § 19. | Studierendenversammlung |
| § 19a. | Tätigkeitsbericht |
| § 20. | Sonderfälle |
| § 20a. | Studierendenvertretung an den Pädagogischen Hochschulen |
| § 20b. | Infrastruktur der Pädagogischen Hochschulvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen |
| § 20c. | Studierendenvertretungen an den Fachhochschul-Studiengängen § 20d. Infrastruktur der Studierendenvertretungen an Fachhochschul-Studiengängen |
| § 21. | Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter |
| § 22. | Rechtsfolgen der Tätigkeit als Studierendenvertreterin oder Studierendenvertreter |
| § 23. | Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern |
| § 24. | Wahl und Abwahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
| § 25. | Bezeichnung der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
| § 26. | Aufgaben der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter |
| § 27. | Organisation der Verwaltung |
| § 28. | Wirtschaftsbetriebe |
| § 29. | Finanzierung |
| § 30. | Verteilung der Studierendenbeiträge |
| § 31. | Budgetierung und Bilanzierung |
| § 32. | Haushaltsführung |
| § 33. | Rechtsgeschäfte |
| § 34. | Durchführung der Wahlen in die Organe |
| § 35. | Wahlberechtigte |
| § 35a. | Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Bundesvertretung |
| § 36. | Wahlausschließungsgründe |
| § 37. | Wahlwerbende Gruppen und Zustellungsbevollmächtigte |
| § 38. | Zusammensetzung der Wahlkommissionen |
| § 39. | Aufgaben der Wahlkommissionen |
| § 40. | Wahlverfahren für die Wahlen in die Organe |
| § 41. | Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen |
| § 42. | Zuweisung der Mandate für die Studienvertretungen |
| § 43. | Erlöschen von Mandaten |
| § 44. | Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung |
| § 45. | Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen |
| § 45a. | Einsprüche gegen die Wahl der Studiengangsvertretungen an den Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studiengängen |
| § 46. | Wahlwiederholung |
| § 47. | Konstituierung der Organe |
| § 48. | Wahlordnung |
| § 49. | Antragsrecht |
| § 50. | Urabstimmung |
| § 51. | Aufsicht |
| § 52. | Einrichtung der Kontrollkommission |
| § 53. | Aufgaben der Kontrollkommission |
| § 54. | Rechnungshofkontrolle |
| § 55. | Verfahrensbestimmungen |
| § 56. | Inkrafttreten |
| § 57. | Außerkrafttreten |
| § 58. | Übergangsbestimmungen |
| § 58a. | Vermögensübergang auf die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Medizinischen Universität Wien, Graz, Innsbruck |
| § 59. | Vollziehung |
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, und an den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, die im folgenden als Universitäten bezeichnet werden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993,
den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,
dem Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems,
den Pädagogischen Akademien,
den Religionspädagogischen Akademien,
den Berufspädagogischen Akademien,
den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
den akkreditierten Universitäten (Privatuniversitäten).
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 werden im folgenden als Akademien bezeichnet.
(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 werden im folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr begründet.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993,
den Universitäten der Künste gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998,
dem Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems,
den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien,
den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien,
den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,
den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
den akkreditierten Universitäten (Privatuniversitäten).
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 werden im folgenden als Akademien bezeichnet.
(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 9 werden im folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)
der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,
den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen Akademien,
den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien,
den öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufspädagogischen Akademien,
den Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien,
(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7 werden im folgenden als Akademien bezeichnet.
(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 werden im folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2007)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2007)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2007)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2007)
(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden im Folgenden als Pädagogische Hochschulen bezeichnet.
(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.
Abkürzung
HSG 1998
Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an folgenden Bildungseinrichtungen:
den Universitäten gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,
den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
der Universität für Weiterbildung Krems gemäß §§ 1 und 2 des DUK-Gesetzes 2004, BGBl. I Nr. 22,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2007)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2007)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2007)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2007)
Fachhochschul-Studiengängen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)
(2) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 werden im folgenden als Universitäten bezeichnet.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 werden im Folgenden als Pädagogische Hochschulen bezeichnet.
(4) Die Einrichtungen gemäß Abs. 1 werden im Folgenden als Bildungseinrichtungen bezeichnet.
(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Soweit dieses Bundesgesetz auf die Bundesministerin oder den Bundesminister oder das Bundesministerium Bezug nimmt, wird die Zuständigkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers oder des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur begründet.
Errichtung der Österreichischen Hochschülerschaft und der
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.
Errichtung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 2. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.
(2) Sie sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern.
Hauptstück
Arten der Vertretungseinrichtungen
Abschnitt
Österreichische Hochschülerschaft
Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) an allen Universitäten an.
(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Kollegialorganen, soweit diese Interessen über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen.
(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Hauptstück
Arten der Vertretungseinrichtungen
Abschnitt
Österreichische Hochschülerschaft
Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an.
(2) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Universität betreffen.
(3) Der Österreichischen Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Hauptstück
Arten der Vertretungseinrichtungen
Abschnitt
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaft
§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an.
(2) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Universität betreffen.
(3) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Hauptstück
Arten der Vertretungseinrichtungen
Abschnitt
Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
Mitglieder und Aufgaben der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. (1) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Studierenden an allen Bildungseinrichtungen an. Die Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen gehören der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nur dann an, wenn sie zu Studien zugelassen sind, deren Curricula mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte umfassen.
(2) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder insbesondere gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie universitären Organen und Organen der Bildungseinrichtungen, soweit diese Interessen nicht ausschließlich eine Universität betreffen.
(3) Der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt es innerhalb ihrer Zuständigkeit, insbesondere den staatlichen Behörden, den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen, den Organen der Bildungseinrichtungen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden, des Universitätswesens und des Bildungswesens im Bereich der Bildungseinrichtungen zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Universitäten durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Universitäten Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an Universitäten die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität zulässig.
(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Österreichische Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaft
§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerschaft und die in der Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an Universitäten die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität zulässig.
(3) Die Österreichische Hochschülerschaft und die für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaft
§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Akademie abgehalten werden, der Direktorin oder dem Direktor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an Universitäten die Berufung an den Senat der betreffenden Universität zulässig.
(3) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist an Universitäten die Berufung an den Senat der betreffenden Universität zulässig.
(3) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. (1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht, Veranstaltungen an allen Bildungseinrichtungen durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind, sofern sie an einer Universität abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einer Pädagogischen Hochschule abgehalten werden, der Rektorin oder dem Rektor, sofern sie an einem Fachhochschul-Studiengang abgehalten werden, der Studiengangsleiterin oder dem Studiengangsleiter, in allen anderen Fällen der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Bildungseinrichtung mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Das jeweils zuständige Organ bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Bildungseinrichtung eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Das jeweils zuständige Organ kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid des jeweiligen in Abs. 1 genannten Organs zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann an Universitäten binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die in den Universitätsvertretungen vertretenen wahlwerbenden Gruppen, die berechtigt sind, Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung zu entsenden, haben das Recht, an den von den in Abs. 1 genannten Organen zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an den Bildungseinrichtungen Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität Krems und an den akkreditierten Universitäten, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.
(5) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität Krems und an den akkreditierten Universitäten, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.
(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(7) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abkürzung
HSG 1998
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaft
§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997) hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Donau-Universität Krems und an den akkreditierten Universitäten, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.
(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 9 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Österreichische Hochschülerschaft hat den für die Bundesvertretung der Studierenden wahlwerbenden Gruppen auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(7) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaft
§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Akademien, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Akademie zu enthalten.
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.
(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 8 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 2 bis 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten.
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Pädagogischen Hochschule zu enthalten.
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.
(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 3 und 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Abkürzung
HSG 1998
Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Evidenz der Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4a. (1) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden hat die Rektorin oder der Rektor der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Zulassung zum Studium zu enthalten.
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