Bundesgesetz über die Vertretung der Studierenden an denUniversitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998)(NR: GP XX RV 1470 AB 1513 S. 149. BR: AB 5824 S. 647.)
(2) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Pädagogischen Hochschulen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Pädagogischen Hochschule zu enthalten.
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an den Fachhochschul-Studiengängen, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zum jeweiligen Fachhochschul-Studiengang zu enthalten.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, ehestmöglich zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Angehörigkeit zur jeweiligen Bildungseinrichtung zu enthalten.
(5) Die Erhalter der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die Daten gemäß Abs. 3 und 4 ab dem Ende der für die Durchführung der Aufnahmen bzw. Meldung der Fortsetzung der Studien an diesen Bildungseinrichtungen festgelegten Fristen (zB Inskriptionsfrist oder Zulassungsfrist) ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 29 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
Infrastruktur der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 5. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
(2) Nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes hat die Bundesministerin oder der Bundesminister überdies in der Höhe von 5 bis 10 vH der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge des jeweiligen Studienjahres (§ 29 Abs. 2 und 3) Beiträge zum Verwaltungsaufwand der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
§ 6. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerschaft sind:
die Bundesvertretung der Studierenden,
die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerschaft.
(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 6. (1) Die Organe der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind:
die Bundesvertretung der Studierenden,
die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
(2) Die Funktionsperiode der Bundesvertretung beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommission ist auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Bundesvertretung der Studierenden
§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
45 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz). Den Vorsitz in der Vorsitzendenkonferenz führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenz mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(3) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von weiteren Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(4) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
Bundesvertretung der Studierenden
§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
45 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von weiteren Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
Bundesvertretung der Studierenden
§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
45 Mandatarinnen und Mandatare mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
Bundesvertretung der Studierenden
§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
die Vorsitzenden der Akademievertretungen von Akademien mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)
Bundesvertretung der Studierenden
§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
(Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)
Abkürzung
HSG 1998
Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Bundesvertretung der Studierenden
§ 7. (1) Der Bundesvertretung der Studierenden mit Sitz in Wien gehören an:
Mandatarinnen und Mandatare gemäß § 35a mit Stimmrecht;
die Referentinnen und Referenten der Bundesvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht,
die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen von Fachhochschul-Studiengängen mit mindestens 200 Studierenden mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Bundesvertretung hat mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen der Bundesvertretung pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)
Vorsitzendenkonferenzen
§ 7a. (1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
(2) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Akademievertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Akademievertretungen).
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
Vorsitzendenkonferenzen
§ 7a. (1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
(2) Die Vorsitzenden der Akademievertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Akademievertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Akademievertretungen).
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
Vorsitzendenkonferenzen
§ 7a. (1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).
(3) (Anm.: tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft)
(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
Abkürzung
HSG 1998
Tritt nach Maßgabe eines besonderen Bundesgesetzes in Kraft (vgl. § 56 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 95/1999).
Diese Fassung ist nie in Kraft getreten, aus dokumentalistischen Gründen wurde ein fiktives Inkrafttretensdatum gesetzt.
Vorsitzendenkonferenzen
§ 7a. (1) Die Vorsitzenden der Universitätsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Universitätsvertretungen, soweit diese über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen, dient (Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen).
(2) Die Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuss, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschulvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Pädagogischen Hochschulvertretungen).
(3) Die Vorsitzenden der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen und die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bilden einen Ausschuß, welcher der Beratung der Bundesvertretung und der Koordinierung der Aufgaben und Tätigkeiten der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen dient (Vorsitzendenkonferenz der Fachhochschul-Studiengangsvertretungen).
(4) Den Vorsitz in den Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 führt die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung, die oder der die Vorsitzendenkonferenzen mindestens einmal pro Semester einzuberufen hat.
(5) Die in der Satzung getroffenen Festlegungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 5 sind auch für die Vorsitzendenkonferenzen gemäß Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 8. Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen;
Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;
Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;
Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 8. (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen;
Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;
Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;
Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen Aufgaben im Einvernehmen übertragen werden.
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 8. (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerschaft hinausgehen;
Einhebung der Studierendenbeiträge und Beschlußfassung über deren Verteilung;
Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerschaft;
Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerschaft;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.
Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden
§ 8. (1) Die Aufgaben der Bundesvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen und Förderung ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hinausgehen und diese nicht von den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß § 9 Abs. 2 wahrgenommen wird;
Einhebung der Studierendenbeiträge;
Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Verfügung über das Budget der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Beschlußfassung über die Durchführung oder Koordinierung von Projekten, soweit diese nicht zum Wirkungsbereich der einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gehören;
Durchführung von Schulungen für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten, soweit eine einheitliche, bundesweite Durchführung der Schulung zweckmäßig ist;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
(2) Der Bundesvertretung der Studierenden können von einzelnen Universitätsvertretungen im Einvernehmen Aufgaben gemäß § 14 Z 1 übertragen werden.
(3) Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen, wobei jede Mandatarin und jeder Mandatar nur einem Klub angehören darf.
Abschnitt
Hochschülerschaften an den Universitäten
Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. (1) Den Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 UniStG) an der jeweiligen Universität an.
(2) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige Universität betreffen, gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.
(3) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Abschnitt
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. (1) Den Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (§ 4 Z 12 und 20 UniStG) an der jeweiligen Universität an.
(2) Den Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder, soweit diese Interessen ausschließlich die jeweilige Universität betreffen, gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.
(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Abschnitt
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
Mitglieder und Aufgaben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 9. (1) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gehören die ordentlichen und außerordentlichen Studierenden (§ 51 Abs. 2 Z 15 und 22 Universitätsgesetz 2002) an der jeweiligen Universität an.
(2) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber staatlichen Behörden und universitären Organen. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen, in den universitären Kollegialorganen sowie deren Kommissionen und Unterkommissionen.
(3) Den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten obliegt innerhalb ihrer Zuständigkeit, den staatlichen Behörden, insbesondere den jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesministern, den universitären Organen und den gesetzgebenden Körperschaften Gutachten und Vorschläge über Angelegenheiten der Studierenden und des Universitätswesens zu erstatten.
(4) Die jeweils zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister haben Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten von Studierenden betreffen, vor ihrer Vorlage an die Bundesregierung und Verordnungen dieser Art vor ihrer Erlassung den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 10. (1) Die Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Die Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(5) Die jeweilige Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 3 000 S bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 10. (1) Die Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Die Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(5) Die jeweilige Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
an den Universitäten
§ 10. (1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Die Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden (§ 33 UniStG) hat die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 10. (1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid ist die Berufung an den Senat der betreffenden Universität als zweite und letzte Instanz zulässig.
(3) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden hat die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
Genehmigung des Entwicklungsplans,
Genehmigung des Organisationsplans,
Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung angehört zu werden.
(9) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Rechte und Pflichten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 10. (1) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die in ihren Organen vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, Veranstaltungen an der jeweiligen Universität durchzuführen. Solche Veranstaltungen sind der Rektorin oder dem Rektor mindestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung anzuzeigen. Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige geht das Recht auf Durchführung dieser Veranstaltung verloren. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt, welche Räume für welchen Zeitraum für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich, jedoch kann der Zutritt erforderlichenfalls auf Angehörige der jeweiligen Universität eingeschränkt und mit einer den räumlichen Verhältnissen entsprechenden Zahl begrenzt werden. Die Rektorin oder der Rektor kann eine Veranstaltung innerhalb von 48 Stunden nach der Anzeige untersagen, wenn ihre Durchführung insbesondere im Hinblick auf das Fehlen geeigneter Räume nur unter Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes sichergestellt werden könnte.
(2) Die Begrenzung des Zutritts zu Veranstaltungen und die Untersagung von Veranstaltungen hat durch Bescheid der Rektorin oder des Rektors zu erfolgen. Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(3) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen sowie die zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen sind berechtigt, an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen Informationen anzubringen und an der jeweiligen Universität Informationsmaterial zu verteilen. Bei der Verteilung von Informationsmaterial in Hörsälen ist darauf zu achten, daß dadurch der Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(4) Auf der Grundlage der Evidenz der Studierenden hat die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in jedem Semester ein Verzeichnis der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgen, zur Verfügung zu stellen. Dieses Verzeichnis hat Angaben über Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift am Studienort und Heimatort, und, wenn vorhanden, die E-Mail-Adresse, sowie über die Angehörigkeit zur Studienrichtung zu enthalten.
(5) Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den für ihre Organe wahlwerbenden Gruppen und den zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten auf deren Verlangen Abschriften dieses Verzeichnisses der Studierenden, über Antrag auch auf elektronischen Datenträgern, zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist von der oder dem Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe oder der zugelassenen Kandidatin oder dem zugelassenen Kandidaten zu unterfertigen, die oder der für die gesetzeskonforme Verwendung der Daten verantwortlich ist.
(6) Die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von Daten und Datenträgern an Dritte ist eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 218 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(7) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat das Recht, Informationen über die Verwendung der Studienbeiträge beim Rektorat der jeweiligen Universität einzuholen. Das Rektorat ist verpflichtet, die entsprechenden Informationen schriftlich zu erteilen. Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung ist verpflichtet, die Studierenden der jeweiligen Universität darüber zu informieren.
(8) Die oder der Vorsitzende jeder Universitätsvertretung hat gemäß § 21 Abs. 15 Universitätsgesetz 2002 das Recht, in den Sitzungen des Universitätsrates zu Tagesordnungspunkten, die ihren Aufgabenbereich betreffen, insbesondere zu
Genehmigung des Entwicklungsplans,
Genehmigung des Organisationsplans,
Genehmigung des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und
Stellungnahme zu Curricula und Studienangeboten außerhalb der Leistungsvereinbarung angehört zu werden.
(9) Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.
Infrastruktur der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 11. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
(5) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerschaften und den Rektorinnen oder Rektoren durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Universitäten bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerschaft ein von der Kontrollkommission festzusetzender Mindestbeitrag zuzuweisen.
Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 11. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Universitätsgebäude und eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Universität entsprechende Büroausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.
(3) Die Rektorin oder der Rektor hat für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten.
(4) Die Rektorin oder der Rektor hat nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten.
(5) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jedes Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Die Kontrollkommission hat im Einvernehmen mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und den Rektorinnen oder Rektoren durch die Erlassung von Richtlinien für eine möglichst einheitliche Vorgangsweise der Universitäten bei der Zuweisung der Räume und der Vergabe von Beiträgen zum Verwaltungsaufwand zu sorgen. Dabei ist jeder Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein von der Kontrollkommission festzusetzender Mindestbeitrag zuzuweisen.
Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. (1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:
die Universitätsvertretung der Studierenden,
die Fakultätsvertretungen,
die Studienrichtungsvertretungen,
die Wahlkommission.
(2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 12. (1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind:
die Universitätsvertretung der Studierenden,
die Studienvertretungen,
die Wahlkommission.
(2) Die Universitätsvertretung der Studierenden ist berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) einzurichten. Sie hat in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 und des Organs gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
Universitätsvertretung der Studierenden
§ 13. (1) Der Universitätsvertretung der Studierenden gehören an:
bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare;
bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Fakultätsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht;
an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
alle eingerichteten Organe der Hochschülerschaft,
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren.
(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.
Universitätsvertretung der Studierenden
§ 13. (1) Der Universitätsvertretung der Studierenden gehören an:
bis zu 7 000 Wahlberechtigten neun Mandatarinnen und Mandatare;
bis zu 10 000 Wahlberechtigten elf, bis zu 14 000 Wahlberechtigten 13, bis zu 18 000 Wahlberechtigten 15, bis zu 23 000 Wahlberechtigten 17, bis zu 29 000 Wahlberechtigten 19, bis zu 35 000 Wahlberechtigten 21, bis zu 45 000 Wahlberechtigten 23, bis zu 60 000 Wahlberechtigten 25, über 60 000 Wahlberechtigten 27 Mandatarinnen und Mandatare;
die Referentinnen und Referenten der Universitätsvertretung mit beratender Stimme und Antragsrecht für die Angelegenheiten ihres Referates;
die Vorsitzenden der Organe gemäß § 12 Abs. 2 mit beratender Stimme und Antragsrecht;
an Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, die Vorsitzenden der Studienvertretungen mit beratender Stimme und Antragsrecht.
(2) Die Universitätsvertretung hat nach Anhörung der betroffenen Organe mit Zweidrittelmehrheit eine Satzung für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Ausnahme der Wahlkommission zu beschließen, die insbesondere folgende Festlegungen zu enthalten hat:
alle eingerichteten Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
Einladung zu Sitzungen,
Erstellung der Tagesordnung,
Ablauf von Sitzungen,
Redezeitregelungen,
Abstimmungsgrundsätze,
fakultativ die Einrichtung von Ausschüssen, allenfalls mit Entscheidungsvollmacht,
Organisation der Verwaltung,
Einrichtung von Referaten und
Kontrollrechte von Mandatarinnen und Mandataren,
Regelung betreffend Vorgangsweise bei der Entsendung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 des Universitätsgesetzes 2002.
(3) In der Satzung ist festzulegen, daß jedenfalls zwei Sitzungen pro Semester stattzufinden haben und die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung jedenfalls zu erfolgen hat, wenn mindestens 20 vH der Mandatarinnen und Mandatare dies verlangen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2005)
Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerschaft fallen;
Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. Dabei sind den Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 40 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Fakultätsgliederung sind den Studienrichtungsvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, daß jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;
Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerschaft;
Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in das oberste Kollegialorgan der Universität sowie dessen Kommissionen und Unterkommissionen und in staatliche Behörden;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Koordination der Tätigkeiten der Fakultätsvertretungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden
§ 14. Die Aufgaben der Universitätsvertretung der Studierenden sind:
Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Universität sowie deren Förderung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich anderer Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft fallen;
Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und über die Verteilung der aus den Studierendenbeiträgen zur Verfügung stehenden Geldmittel. An Universitäten mit Organen gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH und den Organen gemäß § 12 Abs. 2 mindestens 10 vH zur Verfügung zu stellen. An Universitäten ohne Organe gemäß § 12 Abs. 2 sind den Studienvertretungen insgesamt mindestens 30 vH zur Verfügung zu stellen. Bei der Verteilung ist darauf zu achten, dass jedem dieser Organe ein zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlicher Mindestbetrag zur Verfügung steht;
Verfügung über das Budget der Universitätsvertretung;
Beschlußfassung über den Jahresabschluß der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Kommissionen und Unterkommissionen des Senates der Universität, insbesondere in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002, und in staatliche Behörden;
5a. Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Senat der Universität aus den Reihen der ordentlichen Studierenden der Universität nach dem Wahlverfahren gemäß § 40 entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen;
Führung der für die Erledigung der Aufgaben aller Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft notwendigen Verwaltungseinrichtungen;
Koordination der Tätigkeiten der Organe gemäß § 12 Abs. 2;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Fakultätsvertretung
§ 15. (1) An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung einzurichten.
(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:
bis zu 2 000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,
für je weitere 500 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt elf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen;
die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Fakultätsvertretung
§ 15. (1) An Universitäten mit Fakultätsgliederung ist an jeder Fakultät eine Fakultätsvertretung einzurichten.
(2) Der Fakultätsvertretung gehören an:
bis zu 2 000 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare,
bis zu 3 000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4 000 Wahlberechtigten neun und über 4 000 Wahlberechtigten elf Mandatarinnen und Mandatare;
die Vorsitzenden der Studienrichtungsvertretungen an der Fakultät mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Organ gemäß § 12 Abs. 2
§ 15. Dem Organ gemäß § 12 Abs. 2 gehören an:
bis zu 2.000 Wahlberechtigten fünf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter, bis zu 3.000 Wahlberechtigten sieben, bis zu 4.000 Wahlberechtigten neun, und über 4.000 Wahlberechtigten elf Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter;
die Vorsitzenden der Studienvertretungen, die entsprechend dem Organisationsplan der Universität (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, etc.) Studierende in dieses Organ entsenden, mit beratender Stimme und Antragsrecht.
Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 16. Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber den Organen der jeweiligen Fakultät sowie deren Förderung;
Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- und Klinikkonferenzen, wenn die Durchführung einer Studienrichtung nicht überwiegend von nur einem Institut oder einer Klinik besorgt wird, sowie in die Kollegialorgane, Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultät;
Verfügung über das der Fakultätsvertretung zugewiesene Budget;
Koordination der Tätigkeiten der Studienrichtungsvertretungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2
§ 16. Die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2 sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
Verfügung über das zugewiesene Budget;
Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Studienrichtungsvertretung
§ 17. (1) Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.
(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an:
bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare;
für je weitere 300 Wahlberechtigte eine zusätzliche Mandatarin oder ein zusätzlicher Mandatar, höchstens jedoch insgesamt fünf Mandatarinnen und Mandatare. Ergibt sich durch die Berechnung eine gerade Zahl von Mandatarinnen oder Mandataren, so ist diese um eine weitere Mandatarin oder einen weiteren Mandatar zu ergänzen.
(3) Die Funktionsperiode der Studienrichtungsvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.
Studienrichtungsvertretung
§ 17. (1) Für jedes Diplom- und Doktoratsstudium ist eine Studienrichtungsvertretung einzurichten.
(2) Der Studienrichtungsvertretung gehören an:
bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare;
über 400 Wahlberechtigten 5 Mandatarinnen und Mandatare.
(3) Die Funktionsperiode der Studienrichtungsvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienrichtungsvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.
Studienvertretung
§ 17. (1) Für jedes ordentliche Studium, insbesondere auch für Lehramts- und Doktoratsstudien, ist eine Studienvertretung einzurichten. Die Universitätsvertretung kann beschließen, dass Studien zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(2) Der Studienvertretung gehören bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(3) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 12 Abs. 2, an Universitäten ohne Organ gemäß § 12 Abs. 2 die Universitätsvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.
Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
§ 18. Die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden in Studienangelegenheiten sowie deren Förderung;
Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- oder Klinikkonferenz, wenn die Durchführung der Studienrichtung überwiegend von diesem Institut oder dieser Klinik besorgt wird, und in die Studienkommission;
Verfügung über das der Studienrichtungsvertretung zugewiesene Budget;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Aufgaben der Studienvertretung
§ 18. Die Aufgaben der Studienvertretung sind:
Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung;
Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
Studierendenversammlung
§ 19. (1) Die Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.
Studierendenversammlung
§ 19. (1) Die Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.
Studierendenversammlung
§ 19. (1) Die Organe gemäß § 12 Abs. 2 und Studienvertretungen können zur Information und zur Behandlung von studienbezogenen Angelegenheiten der Studierenden eine Studierendenversammlung einberufen.
(2) Eine Studierendenversammlung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens 5 vH der für das jeweilige Organ Wahlberechtigten schriftlich verlangen.
(3) Die Einberufung einer Studierendenversammlung hat die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs vorzunehmen.
(4) Für Abstimmungen sind die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden, die für das jeweilige Organ gelten. Beschlüsse einer Studierendenversammlung hat das jeweilige Organ der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der nächsten Sitzung zu behandeln.
Tätigkeitsbericht
§ 19a. (1) Die Bundesvertretung, die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und die Organe gemäß § 12 Abs. 2 haben innerhalb von drei Monaten nach Abschluss jedes Budgetjahres einen Tätigkeitsbericht zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere der Beratungstätigkeiten und die erbrachten Dienstleistungen darzulegen hat.
(2) Die Bundesvertretung hat auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte gemäß Abs. 1 der Bundesministerin oder dem Bundesminister mindestens alle zwei Jahre einen Bericht zwecks Vorlage an den Nationalrat zu übermitteln.
Sonderfälle
§ 20. (1) An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.
(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.
(3) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.
Sonderfälle
§ 20. (1) An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.
(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.
(3) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.
(4) An Universitäten mit Fakultätsgliederung kann die jeweilige Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die jeweilige Universitätsvertretung beschließen, daß für ein bestimmtes Doktoratsstudium keine Studienrichtungsvertretung einzurichten ist. Im Falle eines solchen Beschlusses übernimmt die Fakultätsvertretung bzw. die Universitätsvertretung die Aufgaben dieser Studienrichtungsvertretung.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.
Sonderfälle
§ 20. (1) An Universitäten ohne Fakultätsgliederung übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben der Fakultätsvertretung.
(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung einer Studienrichtung betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienrichtungsvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerschaft die gemeinsame Studienrichtungsvertretung organisatorisch angehört.
(3) Im Hinblick auf die geringe Zahl von Studierenden oder die Ähnlichkeit von Studienrichtungen kann die Universitätsvertretung durch Beschluß gemeinsame Studienrichtungsvertretungen einrichten.
(4) An Universitäten mit Fakultätsgliederung kann die jeweilige Fakultätsvertretung, an Universitäten ohne Fakultätsgliederung die jeweilige Universitätsvertretung beschließen, daß für ein bestimmtes Doktoratsstudium keine Studienrichtungsvertretung einzurichten ist. Im Falle eines solchen Beschlusses übernimmt die Fakultätsvertretung bzw. die Universitätsvertretung die Aufgaben dieser Studienrichtungsvertretung.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bis 4 bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 10 vH der für die gemeinsame Studienrichtungsvertretung aktiv Wahlberechtigten anläßlich der Durchführung von Hochschülerschaftswahlen bei der zuständigen Wahlkommission die Wahl eigenständiger Studienrichtungsvertretungen schriftlich beantragen.
Sonderfälle
§ 20. (1) An Universitäten, an deren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften keine Organe gemäß § 12 Abs. 2 eingerichtet sind, übernimmt die Universitätsvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität die Aufgaben des Organs gemäß § 12 Abs. 2.
(2) Sind mehrere Universitäten mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Universitätsvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist festzustellen, welcher Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.
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