Gesetz vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG)
Abkürzung
TSG
Abkürzung
TSG
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Gegenstand des Gesetzes.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.
(3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei seuchenartigem Auftreten von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung jene Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen, welche auf diese Erkrankungen anzuwenden sind.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
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TSG
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Gegenstand des Gesetzes.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf Haustiere sowie auf Tiere, die wie Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gehalten werden.
(2) Auf Wild in freier Wildbahn findet dieses Bundesgesetz nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 5 sowie des § 41 Z 4 Anwendung.
(3) Seuchenverdächtig sind Tiere, an welchen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen. Ansteckungsverdächtig sind Tiere, bei denen sonst anzunehmen ist, daß sie als Träger von Keimen einer Tierseuche anzusehen sind und diese weiterverbreiten können. Als verdächtige Tiere im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sowohl seuchenverdächtige als auch ansteckungsverdächtige Tiere.
(4) Der Bundeskanzler hat für den Fall des seuchenartigen Auftretens von anderen als den im § 16 genannten Erkrankungen bei Tieren oder bei Gefahr eines solchen Auftretens durch Verordnung nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft festzusetzen, welche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und in welchem Umfang diese Bestimmungen auf die jeweiligen Erkrankungen anzuwenden sind. Hiebei können auch ergänzende Bestimmungen festgelegt werden, soweit diese in den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (EU) vorgeschrieben sind.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat ferner, soweit dies nach dem Stande der Wissenschaft zur Verhinderung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung festzusetzen, auf welche Arten von Wild in freier Wildbahn und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.
(6) Der Bundeskanzler hat, wenn und soweit dies zur Verhinderung oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich und in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung veterinärhygienische und veterinärpolizeiliche Maßnahmen anzuordnen. Hiebei können auch Hygienebestimmungen betreffend die Schlachtung von Tieren, Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen erlassen werden.
Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.
§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben.
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TSG
Handhabung des Gesetzes, Eingreifen der Oberbehörden.
§ 2. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Behörden haben die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. Generelle Anordnungen treten, soweit die Behörde nichts anderes bestimmt, mit ihrer Kundmachung in Kraft. Die Kundmachung hat, sofern sie nicht anders rechtzeitig und wirksam erfolgen kann, durch öffentlichen Anschlag, durch Verlautbarung in der Presse oder im Rundfunk oder im Fernsehen zu erfolgen. Die Rechtsfolgen der Übertretung der Anordnungen sind gleichzeitig bekanntzugeben. Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.
(3) Die Vollziehung von unmittelbar anwendbarem Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens obliegt, sofern in den für den jeweiligen Rechtsbereich bestehenden einschlägigen Vorschriften nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung als zuständige Behörde erster Instanz den Landeshauptmann bestimmen, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Einfachheit oder Kostenersparnis des Verfahrens geboten ist.
§ 2a. (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen.
(2) Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
(3) Mit der Durchführung amtlich angeordneter Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tierärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet, der Bestellung gemäß Abs. 1 und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.
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§ 2a. (1) Bei Ausbruch einer Tierseuche sind, sofern mit den Amtstierärzten das Auslangen nicht gefunden werden kann, Seuchentierärzte aus dem Stand der Sprengeltierärzte oder Landesbezirkstierärzte und, soweit solche nicht oder nicht im ausreichenden Ausmaß zur Verfügung stehen, Seuchentierärzte aus dem Stand der freiberuflichen Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige freiberufliche Tierärzte heranzuziehen. Ab 1. Jänner 2004 sind nach Möglichkeit solche freiberuflichen Tierärzte zu bestellen, welche nachweislich mindestens einmal im vergangenen Kalenderjahr an einer Schulung gemäß Abs. 5 teilgenommen haben.
(2) Die bestellten Seuchentierärzte sind behördliche Organe. Für die Dauer ihrer behördlichen Tätigkeit ist ihnen jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
(3) Mit der Durchführung amtlich angeordneter Schutzimpfungen sind auch freiberufliche, vornehmlich im Verwaltungsbezirk ansässige Tierärzte zu betrauen. Diesen Tierärzten ist für die Dauer ihrer Tätigkeit im Rahmen der Impfaktion jede freiberufliche Betätigung zu untersagen, die mit der Seuchenbekämpfung unvereinbar ist.
(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt ist verpflichtet, der Bestellung gemäß Abs. 1 und 3 mit der für die Bekämpfungsmaßnahmen gebotenen Ausrüstung Folge zu leisten. Die Bestellung ist bescheidmäßig vorzunehmen.
(5) Der Landeshauptmann hat mindestens einmal jährlich Schulungen für Amtstierärzte und praktische Tierärzte im Bereich Tierseuchenbekämpfung, insbesondere zur Vermittlung der nationalen Krisenpläne, zu organisieren und durchzuführen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach den jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einheitlichen Ausbildung durch Verordnung Vorschriften über den Mindestumfang und -inhalt dieser Schulungen sowie über die Kontrolle der Teilnahme erlassen.
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§ 2b. (1) Der Landeshauptmann hat vorzusorgen, daß für die in seinem Bereich durchzuführenden Desinfektionsmaßnahmen besonders geschulte Organe und geeignete Geräte vorhanden sind.
(2) Als besonders geschult im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere Personen, welche die Befähigung als Desinfektionsgehilfen auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 349/1970 erlangt haben und in besonderen Kursen zur Bekämpfung von Tierseuchen unterwiesen worden sind. Der Landeshauptmann hat entsprechend dem Bedarf Kurse für Desinfektionsgehilfen zur Bekämpfung von Tierseuchen abzuhalten. Mit der fachlichen Unterweisung der Desinfektionsgehilfen ist ein Amtstierarzt zu betrauen.
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§ 2c. Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus dem Ausland sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, obliegen dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
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§ 2c. Der Bundeskanzler kann durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.
§ 3.
Beziehung zur Militärverwaltung und zu den Staats-Pferdezuchtanstalten; Ausnahmen für wissenschaftliche Anstalten und Institute.
Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der k. k. Staats-Pferdezuchtanstalten gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit hiedurch nur das Eigentum des Ärars betroffen wird, den Militärbehörden, beziehungsweise Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.
Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist jedoch unverzüglich der zuständigen politischen Bezirksbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Gesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.
Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten sind verpflichtet, von den getroffenen Maßregeln unverweilt die betreffende politische Bezirksbehörde zu verständigen, dieselbe über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchführung derjenigen Maßnahmen, welche von der politischen Behörde mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.
Andrerseits ist die politische Behörde verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdachte bei den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, hievon die zuständige Militärbehörde, beziehungsweise Pferdezuchtanstalt behufs der zu treffenden Verfügungen zu verständigen und derselben die im Sinne des vorangehenden Absatzes angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.
Für staatliche wissenschaftliche Anstalten und Institute werden im Interesse des Unterrichtes und der Forschung im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes normiert.
Derlei Ausnahmen können auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, im Verordnungswege normiert werden.
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§ 3.
Beziehung zur Militärverwaltung und zu den Staats-Pferdezuchtanstalten; Ausnahmen für wissenschaftliche Anstalten und Institute.
(1) Rücksichtlich der Pferde, Hunde, Trag- und Provianttiere, welche der Militärverwaltung angehören, dann der Tiere, welche zu den Ständen der k. k. Staats-Pferdezuchtanstalten gehören, bleibt das Verfahren zur Ermittlung und Tilgung von Tierseuchen, soweit hiedurch nur das Eigentum des Ärars betroffen wird, den Militärbehörden, beziehungsweise Pferdezuchtanstalten nach den geltenden besonderen Vorschriften überlassen.
(2) Jede verdächtige Erkrankung solcher Tiere ist jedoch unverzüglich der zuständigen politischen Bezirksbehörde zur Kenntnis zu bringen, welche behufs Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche auf andere als die erwähnten Tierbestände im Sinne dieses Gesetzes die notwendigen Verfügungen zu treffen hat. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Tötung dem Ärar gehöriger Tiere erstrecken.
(3) Die Militärbehörden und Pferdezuchtanstalten sind verpflichtet, von den getroffenen Maßregeln unverweilt die betreffende politische Bezirksbehörde zu verständigen, dieselbe über den Verlauf der Seuche in Kenntnis zu erhalten und bei Durchführung derjenigen Maßnahmen, welche von der politischen Behörde mit Rücksicht auf die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche für notwendig erkannt werden, mitzuwirken.
(4) Andrerseits ist die politische Behörde verpflichtet, sobald sie von einem Seuchenverdachte bei den dem Ärar gehörigen Tieren Kenntnis erlangt, hievon die zuständige Militärbehörde, beziehungsweise Pferdezuchtanstalt behufs der zu treffenden Verfügungen zu verständigen und derselben die im Sinne des vorangehenden Absatzes angeordneten Maßnahmen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Für staatliche wissenschaftliche Anstalten und Institute werden im Interesse des Unterrichtes und der Forschung im Verordnungswege Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Gesetzes normiert.
(6) Ausnahmen bestehen auch für nichtstaatliche Anstalten und Institute, wenn hierfür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, BGBl. Nr. 71/1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.
§ 3a. Veterinärmedizinische Bundesanstalten.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 563/1981)
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II. Abschnitt.
Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus Ländern, die nicht zum Geltungsgebiete dieses Gesetzes gehören.
Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen
§ 4. (1) Sendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können.
(2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn vom Absender und Empfänger die zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen. Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere vorgesehen werden, daß
beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand von Tieren oder andere für die Beurteilung der Gefahr der Seucheneinschleppung maßgebende Umstände vorzulegen sind;
die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom Bundeskanzler bestimmten Eintrittstellen erfolgen darf;
eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort durch Amtstierärzte zu untersuchen und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen sind.
(3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Ausnahmen von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sowie vom Erfordernis einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung (Abs. 4) festsetzen, wenn dies zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs, der Durchfuhr oder des Reiseverkehrs sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen notwendig ist und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.
(4) Ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen durch bestimmte Sendungen in besonderem Maß gegeben, so dürfen solche Sendungen nur mit Bewilligung des Bundeskanzlers ein- und durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen und durch Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, daß keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht.
(5) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2, 3 und 4 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.
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II. Abschnitt.
Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen aus Ländern, die nicht zum Geltungsgebiete dieses Gesetzes gehören.
Einfuhr und Durchfuhr von Sendungen
§ 4. (1) Sendungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können.
(2) Sendungen dürfen nur ein- oder durchgeführt werden, wenn vom Absender und Empfänger die zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen. Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere vorgesehen werden, daß
beim Eintritt nach Österreich Zeugnisse eines dazu staatlich ermächtigten Tierarztes des Ursprungs- oder Herkunftsstaates über die seuchenfreie Herkunft, den Gesundheitszustand von Tieren oder andere für die Beurteilung der Gefahr der Seucheneinschleppung maßgebende Umstände vorzulegen sind;
die Einfuhr oder Durchfuhr nur über die vom Bundeskanzler bestimmten Eintrittstellen erfolgen darf;
eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort durch Amtstierärzte zu untersuchen und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen sind.
(3) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Ausnahmen von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sowie vom Erfordernis einer Einfuhr- oder Durchfuhrbewilligung (Abs. 4) festsetzen, wenn dies zur Erleichterung des Durchgangsverkehrs, der Durchfuhr oder des Reiseverkehrs sowie zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen notwendig ist und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist.
(4) Ist nach dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft die Gefahr einer Einschleppung von Tierseuchen durch bestimmte Sendungen in besonderem Maß gegeben, so dürfen solche Sendungen nur mit Bewilligung des Bundeskanzlers ein- und durchgeführt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn im Hinblick auf die im Ursprungs- oder Herkunftsland bestehende Seuchenlage keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen und durch Bedingungen und Auflagen im Sinne des Abs. 2 sichergestellt ist, daß keine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen besteht.
(5) Der Bundeskanzler hat die nach dem Recht der EU vorzusehenden veterinärpolizeilichen Bestimmungen betreffend die Ein- und Durchfuhr von Sendungen unter Bedachtnahme auf die topographischen und verkehrsmäßigen Verhältnisse im Inland, auf die Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit in Österreich sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis des Verfahrens durch Verordnung vorzuschreiben. Hiebei können insbesondere auch veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgesehen werden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sendungen nach und aus Österreich. Bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind alle veterinärpolizeilichen und sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen zu berücksichtigen, die gemäß den Vorschriften der EU für grenztierärztliche Kontrollen von Sendungen aus Drittstaaten maßgeblich sind.
(7) Verordnungen zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft und Verkehr zu erlassen.
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Veterinärbehördliche Grenzkontrolle
§ 4a. (1) Ist die Einfuhr oder Durchfuhr von Sendungen einer Bewilligung oder Bedingungen und Auflagen unterworfen, so sind diese Sendungen an der Eintrittstelle einer Kontrolle zu unterziehen (veterinärbehördliche Grenzkontrolle). Die Kontrolle ist durch vom Bundeskanzler als Grenztierärzte bestellte Tierärzte auszuüben. Grenztierärzte sind Organe des Bundes, sie haben bei ihrer dienstlichen Tätigkeit ein Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.
(2) Sendungen, für die die erforderliche Bewilligung nicht vorliegt oder vorgeschriebene Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden, ferner seuchenkranke oder seuchenverdächtige oder verendete Tiere sowie tierische Rohstoffe, Produkte und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sind oder als solche verdächtig erkannt werden, sind vom Grenztierarzt zur Einfuhr und Durchfuhr nicht zuzulassen. Dies gilt nicht für Sendungen, deren Durchfuhr der Nachbarstaat gestattet und für die der Bundeskanzler an diesen eine Zusicherung der Übernahme unter der Bedingung, daß sich die Sendung beim Eintritt in den Nachbarstaat als seuchenfrei erwiesen hat, abgegeben hat. In diesem Fall ist die Sendung ohne Rücksicht auf deren Zustand in veterinärpolizeilicher Hinsicht zur Einfuhr oder Durchfuhr zuzulassen.
(3) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung in der Eintrittstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen den Grenztierarzt zu verständigen.
(4) Der Anmelder im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften ist über Verlangen des Grenztierarztes verpflichtet, die Hilfe zu leisten, die erforderlich ist, damit der Grenztierarzt die Nämlichkeit der Sendung hinsichtlich der Angaben im begleitenden Zeugnis feststellen und deren veterinärpolizeilichen Zustand beurteilen kann.
(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmen, daß die tierärztliche Grenzkontrolle für bestimmte Sendungen zu entfallen hat, wenn die Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Erleichterungen geboten sind
zur Ausübung des grenzüberschreitenden Reit- und Fahrsports mit Einhufern;
bei der Einfuhr und Durchfuhr von Hunden, Hauskatzen, Papageien, Hasen und anderen Kleintieren im Reiseverkehr;
im Durchgangsverkehr;
bei der Durchfuhr oder
zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen.
(6) Verordnungen zur Durchführung des Abs. 5 sind im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erlassen.
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Grenzkontrollgebühren
§ 4b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Gebühren für die Grenzkontrolle nach der Art der Sendung, nach der Gefahr und dem damit verbundenen Aufwand festzusetzen, wobei die Grenzkontrollgebühren für Embryonen und lebende Tiere außer Fischen und Bienen nach der Stückzahl, für Tiersamen außer Fischsamen nach Portionen und für sonstige Sendungen nach dem Gewicht festzusetzen sind; sie dürfen für jedes Tier und für je 1 000 auch nur angefangene Portionen Tiersamen den Betrag von 400 S und für jede auch nur angefangenen 100 kg anderer Sendungen den Betrag von 200 S nicht übersteigen. Sind für die grenztierärztliche Abfertigung zusätzliche Ermittlungen erforderlich, so sind zu diesen Beträgen entsprechend dem damit verbundenen typischen Aufwand Zuschläge bis zum Doppelten der Gebühren vorzusehen.
(2) Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr an der Grenzeintrittstelle der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonates an das Bundeskanzleramt abzuführen.
(4) Für andere als die im Abs. 3 genannten Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die von den Zollämtern vereinnahmten Grenzkontrollgebühren sind monatlich an das Bundeskanzleramt abzuführen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
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Grenzkontrollgebühren
§ 4b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand
Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und
kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.
(2) Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr an der Grenzeintrittstelle der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonates an das Bundeskanzleramt abzuführen.
(4) Für andere als die im Abs. 3 genannten Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die von den Zollämtern vereinnahmten Grenzkontrollgebühren sind monatlich an das Bundeskanzleramt abzuführen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
Grenzkontrollgebühren
§ 4b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand
Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und
kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
(2) Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß § 71 Abs. 6 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.
(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt, das der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex), ABl. Nr. L 302/1992 vom 19. Oktober 1992, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
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Grenzkontrollgebühren
§ 4b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand
Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und
kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.
(2) Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß § 71 Abs. 6 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.
(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr beim Zollamt, das der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
Abkürzung
TSG
Grenzkontrollgebühren
§ 4b. (1) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU je nach Art der Sendung und der Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit sowie dem damit verbundenen Aufwand
Gebühren für die Grenzkontrolle (Grenzkontrollgebühr) und
kostendeckende Pauschalgebühren für den Aufwand des Betriebes und der Erhaltung der Grenzkontrollstellen (Betriebsgebühr), insbesondere für die Aus- und Einladung kontrollpflichtiger Sendungen sowie für eine allfällige Verwahrung von Waren und eine Verwahrung und Versorgung von lebenden Tieren bis zum Abschluß des Untersuchungsverfahrens
durch Verordnung festzusetzen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten auch für die Betriebsgebühr.
(2) Der Grenzkontrollgebühr ist anläßlich der grenztierärztlichen Abfertigung vom Grenztierarzt nach der Verordnung gemäß Abs. 1 festzusetzen und dem Anmelder (§ 4a Abs. 4) mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Im Eisenbahnverkehr hat die Eisenbahn gemäß § 71 Abs. 6 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG), BGBl. Nr. 180/1988, in der jeweils geltenden Fassung, die vorgeschriebenen Grenzkontrollgebühren an der Grenzeintrittsstelle der Sendung anzulasten und an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen abzuführen.
(4) Für andere als in Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder (Abs. 2) die Grenzkontrollgebühr bei der Zollstelle, die der veterinärbehördlichen Grenzkontrollstelle örtlich zugeordnet ist, zu erlegen; erst dann darf die Sendung von der Zollstelle überlassen werden. Wird die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzübertritt erlegt, so darf abweichend davon die Sendung auch dann von der Zollstelle überlassen werden, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, bewilligt ist. Die Grenzkontrollgebühr ist vom Zollamt Österreich zu vereinnahmen und zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen zu verrechnen.
(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht der Sendung angelastet oder nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, so ist der Bescheid, mit dem die Gebühren vorgeschrieben werden, dem Empfänger der Sendung zuzustellen. Der Absender und der Empfänger der Sendung haften als Gesamtschuldner für die Grenzkontrollgebühren. Für die Vorschreibung, Einhebung und die zwangsweise Einbringung sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz anzuwenden.
(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten Staaten allgemein oder für bestimmte Sendungen nicht oder nur in einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.
Abkürzung
TSG
Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort
§ 4c. (1) Die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, haben der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind.
(2) Der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.
Abkürzung
TSG
Ein- und Durchfuhrverbote und Beschränkungen.
§ 5. (1) Ist im Ausland eine Tierseuche ausgebrochen, so kann der Bundeskanzler, soweit dies zur Verhinderung der Einschleppung in das Bundesgebiet erforderlich ist, die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, verbieten oder beschränken.
(2) Derlei Verfügungen können bei besonderer Gefahr im Verzuge für den Verkehr zwischen Grenzbezirken von den politischen Bezirksbehörden getroffen werden. Die getroffenen Verfügungen sind im Wege der politischen Landesbehörde ungesäumt dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
TSG
§ 6.
Besondere Bestimmungen hinsichtlich jener Staaten, mit denen Vereinbarungen bestehen.
Die Bestimmungen der §§ 4, 4a, 4b und 4c gelten auch hinsichtlich jener Staaten, mit denen zwischenstaatliche Übereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) bestehen, sofern nicht in diesen Übereinkommen abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
Abkürzung
TSG
§ 7.
Besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, Revision und Evidenthaltung des Viehstandes.
Behufs Sicherung der Beobachtung der bestehenden Ein- und Durchfuhrsbeschränkungen oder Verbote kann nach Maßgabe der Umstände eine besondere veterinärpolizeiliche Überwachung der Grenze, nötigenfalls mit militärischen Kräften verfügt und der Verkehr mit Tieren und die Haltung derselben in Grenzgebieten unter Wahrung begründeter Interessen der Bevölkerung in zweckdienlicher Weise geregelt werden.
Insbesondere kann auch eine Revision und Evidenthaltung der vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere und des Gesundheitszustandes derselben, sowie des Zuwachses und Abganges solcher Tiere angeordnet werden; ebenso kann eine bestimmte Kennzeichnung dieser Tiere verfügt werden.
Die Erlassung der in diesem Paragraphen vorgesehenen Anordnungen bleibt den politischen Landesbehörden oder dem Ackerbauministerium vorbehalten (§ 2).
III. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung
und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete
dieses Gesetzes.
A. Allgemeine Vorschriften.
Kennzeichnung von Tieren
§ 8. (1) Rinder, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen.
(2) Schweine, die in Verkehr gebracht werden, sind durch Ohrtätowierung oder Ohrmarken dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung durch Schlagstempel ist zulässig für Schweine, die unmittelbar zur Schlachtung gebracht werden. Über die vorgenommene Kennzeichnung hat der Schlachtbetrieb Aufzeichnungen zu führen.
(3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 oder 2 entfällt, wenn die Tiere eine amtliche oder von einer anerkannten Produzentenvereinigung angebrachte Kennzeichnung aufweisen.
(4) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.
(5) Die Ohrmarken gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Landeshauptmann aufzulegen und von der Bezirksverwaltungsbehörde gegen Ersatz der Kosten an die Tierbesitzer abzugeben. Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, die Gemeinden mit der Abgabe der Ohrmarken beauftragen.
(6) Bei Auftreten oder Gefahr des Auftretens einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei anderen Tieren als Rindern oder Schweinen kann der Landeshauptmann die Kennzeichnung der für diese Krankheit empfänglichen Tiere anordnen. Die Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(7) In Verkehr gebracht im Sinne der Abs. 1 und 2 sind Tiere, die
verkauft oder sonst an andere überlassen werden,
mit Tieren eines anderen Bestandes zusammengebracht werden, insbesondere anläßlich des Weideganges oder des Deckgeschäftes,
auf Märkte und andere Veranstaltungen aufgetrieben werden oder
geschlachtet werden, soweit nicht eine nicht untersuchungspflichtige Schlachtung gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, oder eine Notschlachtung erfolgt.
III. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung
und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete
dieses Gesetzes.
A. Allgemeine Vorschriften.
Kennzeichnung von Tieren
§ 8. (1) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder aus anderen Gründen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf die jeweilige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und zur Meldung von diesbezüglichen Daten bei der Behörde festgelegt werden.
(2) Der Tierbesitzer hat die Tiere auf seine Kosten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten zu kennzeichnen.
III. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.
A. Allgemeine Vorschriften.
Elektronisches Veterinärregister
§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG), für die gemäß § 8a eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
(2) Das Register gliedert sich in
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Verordnungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.
(3) Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:
Stammdaten:
Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;
die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);
persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);
Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);
die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.
Betriebsdaten:
die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);
Tierbestand der gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;
Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;
bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;
bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß § 8 Abs. 1 Z 7;
bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Abs. 1 Z 7.
Veterinärdaten:
Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;
Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;
Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnahme an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);
Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;
Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.
(4) Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2007, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den anderen auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen erlassenen Bundesgesetzen jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hiezu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
(5) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, erhobenen Verwaltungsdaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der auf Grund der §§ 8a und 8b erlassenen Verordnungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen können.
(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der in § 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden. Eine Verwendung dieser Daten für Leistungen an Dritte ist unzulässig.
(8) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den nach Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung zu überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
(9) Jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm- und Betriebsdaten Einsicht zu nehmen.
Abkürzung
TSG
III. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.
A. Allgemeine Vorschriften.
Elektronisches Veterinärregister
§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG), für die gemäß § 8a eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
(2) Das Register gliedert sich in
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Verordnungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.
(3) Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:
Stammdaten:
Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;
die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);
persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);
Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);
die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.
Betriebsdaten:
die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);
Tierbestand der gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;
Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;
bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;
bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß § 8 Abs. 1 Z 7;
bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Abs. 1 Z 7.
Veterinärdaten:
Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;
Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;
Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnahme an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);
Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;
Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.
(4) Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2007, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den anderen auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen erlassenen Bundesgesetzen jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hiezu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
(5) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, erhobenen Verwaltungsdaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der auf Grund der §§ 8a und 8b erlassenen Verordnungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen können.
(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der in § 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden. Eine Verwendung dieser Daten für Leistungen an Dritte ist unzulässig.
(8) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den nach Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung zu überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
(9) Jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm- und Betriebsdaten Einsicht zu nehmen.
Abkürzung
TSG
III. Abschnitt.
Maßregeln zur Verhinderung der Weiterverbreitung und zur Tilgung von Tierseuchen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes.
A. Allgemeine Vorschriften.
Elektronisches Veterinärregister
§ 8. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat zur effizienten bundeseinheitlichen Seuchenbekämpfung, zur epidemiologischen Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen, zur Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und Lebensmitteln tierischer Herkunft und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände im Hinblick auf eine etwaige Seuchensituation sowie zur Risikobewertung bei der Durchführung der amtlichen Kontrollen der Tiergesundheit und des Tierschutzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ein elektronisches Register zur Erfassung und Überwachung von Tierhaltungen und Tierhaltungsbetrieben, gegliedert nach Tierarten, sowie von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 Tiermaterialiengesetz, BGBl. I Nr. 141/2003 idgF (TMG), für die gemäß § 8a eine Melde- oder Registrierungsverpflichtung besteht, einzurichten und zu führen. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann sich bei der Einrichtung und Führung des Registers eines Dienstleisters bedienen.
(2) Das Register gliedert sich in
ein elektronisches Register für Stammdaten und
ein elektronisches Register von Betriebs- und Veterinärdaten, die nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder nach anderen, auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen oder Tierschutz erlassenen Bundesgesetzen oder auf Grund solcher Bundesgesetze erlassenen Verordnungen an die jeweils zuständige Behörde zu übermitteln oder von dieser von Amts wegen festzustellen sind.
(3) Im Register sind für jeden Betrieb folgende Angaben zu erfassen:
Stammdaten:
Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
die Adresse des Betriebes und sofern vorhanden den Vulgonamen;
die Rechtsform des Betriebes (beispielsweise: Landwirt, Einzelhandelskaufmann, Ges.m.b.H., OHG, Verein etc.);
persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);
Zustelladresse (sofern die Betriebsadresse nicht mit dieser ident ist);
die geografischen Koordinaten des Betriebsstandortes sofern vorhanden.
Betriebsdaten:
die Art der Nutzung (Tätigkeit des Tierhalters/Betriebsart);
Tierbestand der gemäß § 8a Abs. 1 Z 7 zu erfassenden Tierart zum Erhebungsstichtag;
Einstallungskapazitäten und Verbringungsmeldungen für die gemäß § 8a erfassten Tierarten, soweit eine derartige Meldung vorgeschrieben ist;
bei landwirtschaftlichen Betrieben Anzahl der nicht untersuchungspflichtigen Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen;
bei Schlachtbetrieben Art und Anzahl der geschlachteten Tiere gemäß § 8 Abs. 1 Z 7;
bei Betrieben gemäß § 3 TMG Art und Menge des verarbeiteten Materials gemäß 8a Abs. 1 Z 7.
Veterinärdaten:
Seuchenfreiheit/Seuchenverdacht/Seuchenbestätigung sowie diesbezügliche Befunde;
Betriebssperre: Art der Sperre (Tierseuche, Rückstandskontrolle oder sonstige Sperre), Grund der Betriebssperre, Sperrvermerk;
Zugehörigkeit zu aus Gründen der Seuchenbekämpfung errichteten Zonen: Grund der Zone, Kontrollmaßnahmen und -untersuchungen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen;
allfällige Mitgliedschaft bei Tiergesundheitsdiensten (TGD) sowie allfällige Teilnahme an TGD-Programmen (Tiergesundheitsdienst-Daten);
Einbeziehung in Überwachungs- und Bekämpfungsprogramme nach veterinärrechtlichen Vorschriften sowie diesbezügliche Untersuchungen einschließlich der Ergebnisse und Befunde;
Ergebnisse von veterinärrechtlichen, futtermittelrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Kontrollen.
(4) Der Landeshauptmann hat zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Erfassung der in Abs. 3 genannten Daten die bei der Behörde vorhandenen Daten von tierhaltenden Betrieben, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebssystems (LFBIS) und des Gewerberegisters sowie des Registers der Erzeugerbetriebe gemäß der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 347/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2007, (Amtliches Legehennenregister) zu benutzen. Er hat diese Daten für Zwecke gemäß Abs. 1 laufend an die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder die mit der Errichtung und Führung des elektronischen Registers beauftragte Stelle kostenfrei elektronisch zu übermitteln. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnungen festzulegen, welche Daten hinsichtlich Tiergesundheit, Zoonosenbekämpfung, Rückverfolgbarkeit von Tieren, Tierkrankeiten und Rückständen sowie Tierschutz zur Erreichung der in Abs. 1 festgelegten Ziele der Landeshauptmann oder die nach diesem oder den anderen auf Grund des Kompetenztatbestandes Veterinärwesen erlassenen Bundesgesetzen jeweils zuständige Behörde oder Stelle elektronisch zu melden hat und hiezu nähere Vorschriften bezüglich der Meldefristen und die Art und Form der Übermittlung festlegen.
(5) Im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verwaltung sind der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend für das gemäß Abs. 1 zu führende Register die auf Grund des Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55/2007, erhobenen Verwaltungsdaten, sowie Auszüge aus dem Adressregister gemäß § 9a des Vermessungsgesetzes einschließlich der geografischen Koordinaten, sowie Kontrolldaten auf Grund des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der auf Grund der §§ 8a und 8b erlassenen Verordnungen und die Führung des Registers gemäß Abs. 1 darstellen, bei Bedarf kostenfrei elektronisch zur Verarbeitung zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Daten des Registers gemäß Abs. 1 sind von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend den Veterinär-, Futtermittel- und Lebensmittelbehörden in den Ländern – betreffend ihren jeweiligen Wirkungsbereich – zwecks Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen und Tierkrankheiten, der Zoonosenüberwachung und -bekämpfung sowie zur Rückverfolgbarkeit von Lebens- und Futtermitteln und Rückstandsüberwachung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Weiters müssen sonstige Behördenorgane und Stellen, die von der Behörde hiezu ermächtigt wurden, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Veterinärwesens und des Tierschutzes Einsicht nehmen können.
(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 der Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erfüllung der in § 8 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden. Eine Verwendung dieser Daten für Leistungen an Dritte ist unzulässig.
(8) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Daten des Registers gemäß Abs. 1 dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den nach Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG eingerichteten Behörden zur Verwendung zu überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der in §§ 6 und 6a Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG genannten Aufgaben benötigt werden.
(9) Jeder Meldepflichtige ist berechtigt, in die seinen Betrieb betreffenden Stamm- und Betriebsdaten Einsicht zu nehmen.
(10) Für die Führung des Registers ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 und die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S.1.
(11) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Register gemäß Abs. 1 sind die Rechte und Pflichten gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen.
Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe
§ 8a. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:
persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;
die Rechtsform und Art des Betriebes;
Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);
Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);
Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen, weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kostenfrei zur Verwendung überlassen werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Unterlagen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.
(3) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.
(4) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.
Abkürzung
TSG
Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe
§ 8a. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 8, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Halter von Tieren der in Anhang A genannten Arten, einschließlich Betreiber von Brütereien, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen und Samendepots, sowie Inhaber von Schlachtbetrieben und zugelassenen Betrieben gemäß § 3 TMG, unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:
persönliche Daten des Tierhalters/der Tierhalter oder des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaber, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS-Nummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer und/oder Veterinärkontrollnummer beziehungsweise Zulassungsnummer;
Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes und sofern vorhanden Vulgonamen;
die Rechtsform und Art des Betriebes;
Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);
Kommunikationsdaten: falls vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie persönliche Daten etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in lit. d genannten Personen ident sind);
Anzahl und Art der gehaltenen oder der geschlachteten Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere oder Art und Menge des verarbeiteten Materials.
Ist das Register bereits eingerichtet, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderung dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.
(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen, weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kostenfrei zur Verwendung überlassen werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Unterlagen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.
(3) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder Betrieb seinen Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, der ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.
(4) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.
Abkürzung
TSG
Kennzeichnung von Tieren
§ 8b. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung die dauerhafte Kennzeichnung von Tieren bestimmter Tierarten oder bestimmter Verwendung anzuordnen, wenn und soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft im Hinblick auf Überwachung und die epidemiologische Rückverfolgbarkeit von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle der Tierbestände erforderlich ist. Hiebei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über die Art und den Zeitpunkt der Kennzeichnung, die Angaben auf den Kennzeichen, das Inverkehrbringen der zu kennzeichnenden Tiere, das Tier betreffende Begleitdokumente sowie die Pflicht von Tierbesitzern, Betriebsinhabern und Schlachtbetriebsinhabern zur Führung von Aufzeichnungen über diese Tiere und deren Verbringung sowie zur Meldung von diesbezüglichen Daten an die Behörde oder an die mit der Führung des Registers gemäß § 8 beauftragte Stelle festgelegt werden.
(2) Der Tierhalter hat die Tiere selbst zu kennzeichnen oder auf seine Kosten durch einen Beauftragten kennzeichnen zu lassen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit dies zur Einhaltung von Berichtspflichten gegenüber der EU geboten ist, einen Stichprobenplan für die Kontrolle der Tierkennzeichnung zu erstellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass diese Kontrollen möglichst gemeinsam mit oder im Rahmen von anderen bundesgesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchgeführt werden.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann durch Verordnung festlegen, dass Kontrollen der mit einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen sowie Kontrollen nach dem Stichprobenplan gemäß Abs. 3, wenn dies im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Verwaltung geboten ist, von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend durchgeführt werden können. Sie kann sich hiezu auch geeigneter Stellen bedienen, welche durch Bescheid zu beauftragen sind.
Abkürzung
TSG
§ 9.
Viehmärkte, Tierauktionen etc.
Alle Viehmärkte, sowie Tierauktionen und Tierschauen sind einer tierärztlichen Aufsicht zu unterziehen. Nur ausnahmsweise und mit besonderer Bewilligung der politischen Bezirksbehörde kann die veterinärpolizeiliche Aufsicht durch andere Personen als Tierärzte geübt werden. Exportviehmärkte von hervorragender Bedeutung kann die Staatsverwaltung durch vom Staate bestellte Tierärzte überwachen lassen.
Auf allen Viehmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viehes anzuordnen.
Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen und ist der Befund auf dem Tierpasse zu vermerken. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.
Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.
Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender Bedeutung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu erlassen.
Abkürzung
TSG
§ 9.
Viehmärkte, Tierauktionen etc.
Alle Viehmärkte, sowie Tierauktionen und Tierschauen sind einer tierärztlichen Aufsicht zu unterziehen. Nur ausnahmsweise und mit besonderer Bewilligung der politischen Bezirksbehörde kann die veterinärpolizeiliche Aufsicht durch andere Personen als Tierärzte geübt werden. Exportviehmärkte von hervorragender Bedeutung kann die Staatsverwaltung durch vom Staate bestellte Tierärzte überwachen lassen.
Auf allen Viehmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viehes anzuordnen.
Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.
Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.
Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender Bedeutung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu erlassen.
Abkürzung
TSG
§ 9.
Viehmärkte, Tierauktionen etc.
Alle Viehmärkte sowie landwirtschaftlichen Tierauktionen und Nutztierschauen sind einer tierärztlichen (veterinärpolizeilichen) Aufsicht zu unterziehen. Nur ausnahmsweise und mit besonderer Bewilligung der politischen Bezirksbehörde kann die veterinärpolizeiliche Aufsicht durch andere Personen als Tierärzte geübt werden. Exportviehmärkte von hervorragender Bedeutung kann die Staatsverwaltung durch vom Staate bestellte Tierärzte überwachen lassen.
Auf allen Viehmärkten ist zur Hintanhaltung der Ansteckungsgefahr eine entsprechende Trennung und Aufstellung des aufgetriebenen Viehes anzuordnen.
Der mit der Aufsicht betraute Sachverständige hat jedes zu Markt gebrachte Viehstück vor dessen Zulassung genau zu untersuchen. Bei Wahrnehmung oder bei sich ergebendem Verdachte einer Tierseuche ist der Sachverständige verpflichtet, die Absonderung und Bewachung der kranken und verdächtigen Tiere auf einem entfernteren, jede Berührung mit anderen ansteckungsfähigen Tieren ausschließenden Standorte sogleich zu verfügen und hierüber unverzüglich der Behörde die Anzeige zu erstatten.
Vieh von unsicherer Provenienz ist auf den Markt nicht zuzulassen.
Die Marktordnung für Viehmärkte ist vom Landeshauptmanne, für Viehmärkte von hervorragender Bedeutung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der betreffenden Gemeinden und der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft zu erlassen.
§ 10.
Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler
und Tierschutzhäuser, größerer Mastanstalten,
größerer Melkviehbestände und Sammelmolkereien,
gemeinschaftlicher Viehweiden und der Gaststallungen.
Der Tierhandel, Tierspitäler, Tierschutzhäuser, größere Mastanstalten, größere Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftliche Viehweiden und Gaststallungen unterliegen in veterinärpolizeilicher Beziehung im Sinne dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die politischen Behörden.
Den politischen Landesbehörden bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung von Handelsstallungen (Handelsstätten), Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Gaststallungen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.
Abkürzung
TSG
§ 10.
Überwachung des Tierhandels, der Tierspitäler und Tierschutzhäuser, größerer Mastanstalten, größerer Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftlicher Viehweiden und der Gaststallungen.
(1) Der Tierhandel, Tierspitäler, Tierschutzhäuser, größere Mastanstalten, größere Melkviehbestände und Sammelmolkereien, gemeinschaftliche Viehweiden und Gaststallungen unterliegen in veterinärpolizeilicher Beziehung im Sinne dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch die politischen Behörden.
(2) Den politischen Landesbehörden bleibt es vorbehalten, zum Zwecke der Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen und der Feststellung von Seuchenquellen rücksichtlich des Betriebes des Tierhandels und rücksichtlich der Einrichtung und Benutzung von Handelsstallungen (Handelsstätten), Tierspitälern, Tierschutzhäusern und Gaststallungen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und zum Schutz der menschlichen Gesundheit in Österreich erforderlich ist, folgende Maßnahmen sowie deren Art und Umfang durch Verordnung anzuordnen:
veterinärbehördliche Kontrollen von Tierhaltungsbetrieben, Schlachtbetrieben und sonstigen Betrieben und Einrichtungen gemäß Abs. 1;
Meldepflichten und die erforderlichen Begleitdokumente beim innerstaatlichen Verbringen von Tieren;
Hygiene-, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen des Betriebes und bei der Verbringung von Tieren.
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