Gesetz vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG)
Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf die Art der abzuwendenden Gefahr, auf die topographischen Verhältnisse, auf die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
TSG
§ 11. Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen.
Für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:
Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, daß die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.
Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.
Für die Untersuchung der Tiere haben die Versender, beziehungsweise Empfänger zur Deckung der dem Bunde aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten Gebühren zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) zu bestimmen ist.
Die Änderung der Bestimmungsstation im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Grenztierarztes zulässig. Die Ausladung der Tiere in einer anderen als der Bestimmungsstation darf nur in Notfällen erfolgen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften der Punkte 1, 2, erster Absatz, und des Punktes 3 zugelassen werden können.
Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.
Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem, Schlachtvieh nicht mit Nutz- oder Zuchtvieh in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden. Weitere Beschränkungen können bei besonderer Seuchengefahr vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) nach Erfordernis verfügt werden.
Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Tier erkrankt oder verendet, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung bestimmt.
Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 6 des ersten Absatzes finden auf die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen dem Sinne nach Anwendung.
Einem Eisenbahnwagen werden ein Kraftfahrzeug, ein einzelner Anhänger sowie die Abteilung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gleichgehalten.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege für die zur Beförderung lebender Tiere, nötigenfalls auch für die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeuge zur Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen besondere veterinärpolizeiliche Erfordernisse vorzuschreiben.
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften sind sinngemäß auf Geflügeltransporte aus dem Auslande anzuwenden.
Dem zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) bleibt es vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatze bezeichneten Tiergattungen sowie auch für Geflügeltransporte im Inlande vorzuschreiben, wenn und insoweit es die Seuchenverhältnisse erfordern.
Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in- und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transporten von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) fest.
Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.
Abkürzung
TSG
§ 11. Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen.
Für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Eisenbahn über eine Ortsgemeinde hinaus gelten folgende Bestimmungen:
Das Ein- und Ausladen der Tiere darf nur in den vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde hiezu bestimmten Stationen erfolgen; in anderen Stationen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde und unter der Voraussetzung ein- und ausgeladen werden, daß die Stationen mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind.
Die Tiere sind beim Ein- und Ausladen von staatlich ermächtigten Tierärzten zu untersuchen.
Für die Untersuchung der Tiere haben die Versender, beziehungsweise Empfänger zur Deckung der dem Bunde aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten Gebühren zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) zu bestimmen ist.
Die Änderung der Bestimmungsstation im Wege einer nachträglichen Verfügung ist nur mit Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des Grenztierarztes zulässig. Die Ausladung der Tiere in einer anderen als der Bestimmungsstation darf nur in Notfällen erfolgen.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege, unter welchen Voraussetzungen Erleichterungen von den Vorschriften der Punkte 1, 2, erster Absatz, und des Punktes 3 zugelassen werden können.
Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.
Aus dem Auslande kommendes Vieh darf nicht mit einheimischem, Schlachtvieh nicht mit Nutz- oder Zuchtvieh in demselben Wagen gemeinschaftlich befördert werden. Weitere Beschränkungen können bei besonderer Seuchengefahr vom zuständigen Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) nach Erfordernis verfügt werden.
Wie vorzugehen ist, wenn während des Transportes ein Tier erkrankt oder verendet, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung bestimmt.
Die Bestimmungen der Punkte 1 bis 6 des ersten Absatzes finden auf die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen mittels Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen dem Sinne nach Anwendung.
Einem Eisenbahnwagen werden ein Kraftfahrzeug, ein einzelner Anhänger sowie die Abteilung eines Schiffes oder Luftfahrzeuges gleichgehalten.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege für die zur Beförderung lebender Tiere, nötigenfalls auch für die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeuge zur Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen besondere veterinärpolizeiliche Erfordernisse vorzuschreiben.
Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften sind sinngemäß auf Geflügeltransporte aus dem Auslande anzuwenden.
(6) Der Bundeskanzler hat die tierärztliche Untersuchung aus Anlaß der Beförderung mittels Eisenbahn, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen auch für andere als die im ersten und im fünften Absatz bezeichneten Tiergattungen, für Bruteier, Samen und Embryonen sowie auch für Geflügeltransporte im Inland durch Verordnung vorzuschreiben, wenn und soweit die Seuchenverhältnisse oder völkerrechtliche Vereinbarungen es erfordern.
Bei der Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sowie von in- und ausländischem Geflügel mittels Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen haben die hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften bei Transporten von Tieren der genannten Art mittels Eisenbahn bestehenden Vorschriften sinngemäß Anwendung zu finden. Erforderlichenfalls können die erwähnten Vorschriften auch auf die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen und Produkten verwendeten Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften ausgedehnt werden. Die Gebühren für die Benützung der hiezu erforderlichen Einrichtungen setzt, soweit es sich nicht um Gemeindeeinrichtungen handelt, der zuständige Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) fest.
Die näheren Anordnungen werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern im Verordnungswege getroffen. Die Übertragung der Ermächtigung, Verordnungen zu erlassen, an den Landeshauptmann (Bürgermeister von Wien) ist zulässig.
Abkürzung
TSG
Tierseuchenrechtliche Bestimmungen beim Transport mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen
§ 11. (1) Insoweit die Beförderung von Tieren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, nicht in den Regelungsbereich des Tiertransportgesetzes 2007 fallen, sind beim Transport von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel mittels Schienenfahrzeugen, Schiffen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen folgende Mindestbedingungen einzuhalten:
die verwendeten Transportmittel müssen leicht zu reinigen und desinfizieren sein;
die Transportmittel oder Transportbehältnisse müssen undurchlässige Böden aufweisen und so beschaffen sein, dass das Herausfallen von Streu und Exkrementen und das Abfließen von Harn und Sekreten bestmöglich verhindert wird;
ohne amtstierärztliche Genehmigung oder Anordnung dürfen nur Tiere, bei denen kein Verdacht auf eine nach diesem Bundesgesetz oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung anzeigepflichtigen Tierseuche vorliegt, transportiert werden;
Tiere, die mit demselben Transportmittel gemeinsam befördert werden, müssen – sofern sie nicht direkt in einen Schlachthof verbracht werden – in Bezug auf bundesweit geltende veterinärrechtliche Bekämpfungs- und Überwachungsprogramme denselben Gesundheitsstatus aufweisen.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – nähere Bestimmungen insbesondere hinsichtlich Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln sowie das Vorgehen im Falle der Erkrankung oder des Verendens von Tieren während des Transports erlassen.
(2) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen oder vor der Ausfuhr in Drittstaaten durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung ist ein Zeugnis auszustellen. Diese Untersuchung hat auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzt gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 Tiertransportgesetz 2007.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann soweit dies nach den Vorschriften der EU geboten ist oder dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Hintanhaltung der Verschleppung von Tierseuchen und Zoonosen oder auf eine etwaige Seuchensituation zur Gewährleistung einer ausreichenden veterinärpolizeilichen Kontrolle erforderlich ist, für den Transport aller diesem Gesetz unterliegenden Tiere, sowie von Waren und Rohstoffen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können
Beschränkungen einschließlich zusätzlicher Kontrollen bei besonderer Seuchengefahr;
die Mitführung und Form von Begleitpapieren sowie Zeugnissen gemäß Abs. 2,
die Organisation und Kontrolle und Umfang von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen,
sonstige veterinärpolizeiliche notwendige Maßnahmen
durch Verordnung festlegen.
(4) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen der Zeugnisse gemäß Abs. 2 sind vom Versender Gebühren zur Deckung der der Behörde aus der Amtshandlung entstandenen Kosten zu entrichten, deren Höhe vom zuständigen Landeshauptmann zu bestimmen ist. Der Kostenersatz ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.
Ausfuhruntersuchung
§ 11a. (1) Wiederkäuer, Einhufer und Schweine sind vor der Ausfuhr in das Ausland durch Amtstierärzte zu untersuchen. Über das Ergebnis der Untersuchung hat der Amtstierarzt ein Zeugnis auszustellen. In diesem Fall entfällt eine Untersuchung gemäß § 11.
(2) Für die Untersuchung der Tiere und das Ausstellen des Zeugnisses hat der Versender die entstandenen Kosten zu ersetzen. In diesem Fall sind Gebühren gemäß § 11 nicht einzuheben.
(3) Der Kostenersatz nach Abs. 2 ist, wenn er nicht sogleich entrichtet wird, von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Versender mit Bescheid vorzuschreiben.
Impfstoffe, Heilmittel etc.
§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann im Falle des § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.
(2) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht im voraus zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.
(3) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen von Tieren jeder Art haben die freiberuflich tätigen Tierärzte, die Impfungen gemäß Abs. 1 durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 7 ist die Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich für die Einfuhr von immunologischen Tierarzneimitteln KN-Code 3002 30 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2448/95 des Rates vom 10. Oktober 1995 über zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 259 vom 30. Oktober 1995, S. 1), und die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger (KN-Code 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(5) Die Einfuhr aus Drittstaaten oder das Verbringen von immunologischen Tierarzneimitteln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn
diese Arzneimittel entweder nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind oder als Muster für Zulassungszwecke dienen sollen oder
sie gemäß Abs. 1 bewilligt worden sind.
(6) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur nach erfolgter Chargenfreigabe gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes in Verkehr gebracht werden.
(7) Die Bewilligung für Erreger von Tierkrankheiten oder Teile solcher Erreger ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Nähere Bestimmungen über die zugrunde zu legenden Kriterien sind gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.
Impfstoffe, Heilmittel etc.
§ 12. (1) Tierimpfungen dürfen nur mit zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann im Falle des § 8 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, in der jeweils geltenden Fassung, die Anwendung eines nicht zugelassenen Tierimpfstoffes bewilligen.
(2) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht im voraus zur Kenntnis zu bringen. Dieser hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.
(3) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen von Tieren jeder Art haben die freiberuflich tätigen Tierärzte, die Impfungen gemäß Abs. 1 durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
(4) Nach Maßgabe des Abs. 7 ist die Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich für die Einfuhr von immunologischen Tierarzneimitteln KN-Code 3002 30 der Kombinierten Nomenklatur im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2448/95 des Rates vom 10. Oktober 1995 über zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 259 vom 30. Oktober 1995, S. 1), und die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger (KN-Code 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten oder von Teilen solcher Erreger aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(5) Die Einfuhr aus Drittstaaten oder das Verbringen von immunologischen Tierarzneimitteln aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Österreich ist nur zulässig, wenn
diese Arzneimittel entweder nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sind oder als Muster für Zulassungszwecke dienen sollen oder
sie gemäß Abs. 1 bewilligt worden sind.
(6) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur nach erfolgter Chargenfreigabe gemäß § 26 des Arzneimittelgesetzes in Verkehr gebracht werden.
(7) Die Bewilligung für Erreger von Tierkrankheiten oder Teile solcher Erreger ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Nähere Bestimmungen über die zugrunde zu legenden Kriterien sind gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.
Abkürzung
TSG
Impfstoffe und Impfungen
§ 12. (1) Tierimpfungen gegen anzeigepflichtige Tierseuchen oder andere einer veterinärrechtlichen Regelung unterliegende Tierkrankheiten dürfen – sofern kein Impfverbot besteht – nur mit in Österreich zugelassenen Impfstoffen und nur durch Tierärzte vorgenommen werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann – unbeschadet der arzneimittelrechtlichen Regelungen über die Einfuhr und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel –, im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungen oder sofern dies zur Abwehr oder Hintanhaltung der Weiterverbreitung der betreffenden Tierseuche oder –krankheit notwendig erscheint und dieser Erfolg mit einem im Inland zugelassenen und verfügbaren immunologischen Tierarzneimittel voraussichtlich nicht erzielt werden kann, die Anwendung eines nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels in einem befristeten Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr sein darf,
auf Antrag mit Bescheid bewilligen oder
wenn die Impfung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, mit Verordnung anordnen.
Dem Antrag gemäß Z 1 ist ein veterinärfachliches Gutachten eines Tierarztes beizulegen, in dem dieser die veterinärmedizinische Notwendigkeit für die Anwendung des im Inland nicht zugelassenen Impfstoffes bestätigt. Eine Bewilligung gemäß Z 1 darf nur dann erteilt werden, wenn keine veterinärfachlichen Bedenken gegen die Verwendung bestehen.
(2) Der behandelnde Tierarzt hat jede beabsichtigte Impfung gegen anzeigepflichtige Tierseuchen von Nutztieren und Sportpferden dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht im Voraus zur Kenntnis zu bringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Impfung zu untersagen, wenn dagegen veterinärpolizeiliche Bedenken bestehen.
(3) Über die in einem Kalenderjahr durchgeführten Schutzimpfungen gemäß Abs. 1 von Tieren jeder Art haben die freiberuflich tätigen Tierärzte, die Impfungen durchgeführt haben, bis 31. März des darauffolgenden Jahres die Zahl der geimpften Tiere nach Tierart und die Art des verwendeten Impfstoffes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Abkürzung
TSG
Umgang mit Erregern
§ 12a. (1) Der Umgang mit ansteckungsfähigen Erregern von Tierseuchen – ausgenommen Probematerial im Rahmen diagnostischer Untersuchungen – ist grundsätzlich der Veterinärmedizinischen Universität und anderen staatlichen, wissenschaftlichen Laboratorien sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) vorbehalten. Dabei sind die zu § 3 erlassenen Bestimmungen der Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Unterrichtes vom 15. Oktober 1909, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. August 1909, R.G.Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden, RGBl. Nr. 178/1909 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2007, anzuwenden.
(2) Nichtstaatliche Anstalten und Institute sind nur dann zur Verwendung ansteckungsfähiger Krankheitserreger anzeigepflichtiger Tierseuchen berechtigt, wenn dies im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen oder zur Impfstoffherstellung erfolgt und hierfür eine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erteilt wurde oder hierfür eine Bewilligung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Feber 1970, womit die Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen zur Erforschung von anzeigepflichtigen Tierseuchen an nichtstaatlichen Anstalten und Instituten geregelt wird, vorliegt.
(3) Werden im Rahmen solcher Arbeiten Wirbeltiere mit Erregern von Tierseuchen infiziert, so darf das nur im Rahmen von genehmigten Tierversuchen erfolgen.
(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat die Bewilligung gemäß Abs. 2 nach Vorlage entsprechender Unterlagen zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass die Arbeiten oder Versuche in einer Weise durchgeführt werden, die die Gefahr einer Seuchenverschleppung, auch unter Bedachtnahme auf die internationalen Seuchenverhältnisse, ausschließt und bei der Anstalt oder dem Institut ein für diese Versuche verantwortlicher Tierarzt beschäftigt ist. Im Bewilligungsbescheid sind entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:
die Isolierung, Reinigung und Desinfektion von allfälligen Versuchstierstallungen und von Arbeitsräumen,
die Behandlung von Gegenständen, die aus den Versuchsanlagen herausgebracht werden,
Vorkehrungen, die vom Personal anläßlich des Verlassens der Versuchsanlagen zu beachten sind (wie Reinigung des Körpers, Kleiderwechsel),
die seuchensichere Verwertung oder unschädliche Beseitigung von Abfällen, Tierkörpern oder sonstigen Versuchsmaterialien,
die Entseuchung der Abwässer,
die allfällige Entkeimung der Abluft.
(5) Für die Einfuhr und Durchfuhr von Erregern von Tierkrankheiten (KN-Code 3002 90 50 und 3002 90 90) aus Drittstaaten sowie für das Verbringen von Erregern von Tierkrankheiten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend erforderlich.
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 5 ist zu erteilen, wenn damit eine Gefährdung des inländischen Tierbestandes nicht verbunden ist. Im Bewilligungsbescheid können Bedingungen und Auflagen für entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festgelegt werden. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nähere Bestimmungen über die Bewilligungskriterien gemäß den gegebenen veterinärpolizeilichen Erfordernissen durch Verordnung festlegen. Dabei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Tierkrankheiten Bedacht zu nehmen.
§ 13.
Beschau des Schlacht- und Stechviehes.
In Zeiten bestehender Seuchengefahr hat der Landeshauptmann auf die Dauer der Seuchengefahr für das bedrohte Gebiet nach Anhörung der Landwirtschaftskammer anzuordnen, daß alle Hausschlachtungen der Vieh- und Fleischbeschau unterliegen und daß zur Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau nach Möglichkeit ein Tierarzt heranzuziehen ist.
§ 13.
Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall
Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 1 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, (Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
TSG
Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Seuchenfall
§ 13. (1) Bei Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche ist vom Landeshauptmann in der Schutz- und Überwachungszone auf die für die jeweilige Seuche empfänglichen Tierarten § 53 Abs. 6 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann, sofern es auf Grund von tierseuchenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass auch Tiere, die ausschließlich für den Eigenbedarf geschlachtet werden, anlässlich der Schlachtung einer Untersuchung durch amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 oder 4 LMSVG zu unterziehen sind. Dabei ist das Ausmaß der notwendigen Untersuchungen festzulegen.
§ 14.
Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze,
Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und
Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.
Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.
Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.
Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.
Den politischen Landesbehörden bleibt es behufs Hintanhaltung von Seuchenverschleppungen vorbehalten, rücksichtlich des Betriebes der im dritten Absatze angeführten Anstalten und Anlagen veterinärpolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.
Abkürzung
TSG
§ 14.
Beseitigung von Kadavern; Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien, Anlagen zur Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern und Tierkörperteilen.
Kadaver gefallener Tiere sind ohne Verzug durch hinreichend tiefe Verscharrung auf hiezu bestimmten Plätzen oder auf thermischem oder chemischem Wege bei Seetransporten eventuell durch Versenkung unschädlich zu beseitigen.
Die näheren Anordnungen sind von der politischen Behörde (Seeverwaltungsbehörde) zu erlassen.
Verscharrungsplätze, Wasenmeistereien sowie Anlagen zur thermischen oder chemischen Beseitigung, Verarbeitung und Bearbeitung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Abfällen sind veterinärpolizeilich zu überwachen.
(4) Der Bundeskanzler hat unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Verordnung nach den jeweiligen Erfordernissen der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Wissenschaft veterinärpolizeiliche Bestimmungen über die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung von tierischen Abfällen zu erlassen, wenn und soweit dies in den einschlägigen Vorschriften der EU vorgesehen und zur Gewährleistung einer einheitlichen Vorgangsweise im gesamten Bundesgebiet erforderlich ist.
Abkürzung
TSG
§ 15.
Vorsichten betreffs der mit Tieren, Tierkadavern, tierischen Abfällen und Produkten beschäftigten Personen.
Personen, welche vermöge ihrer Beschäftigung mit fremdem Vieh, mit Tierkadavern oder mit tierischen Abfällen und Produkten vielfach in Berührung kommen, sind zur Hintanhaltung der Übertragung von Ansteckungsstoffen rücksichtlich der Reinigung ihres Körpers und der von ihnen mitgeführten Gegenstände, sowie auch rücksichtlich des Betretens von Gehöften und Stallungen den nötigen Vorsichten zu unterwerfen.
§ 15a. (1) Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen dürfen nicht verfüttert werden.
(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten Speisereste und wer Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Speisereste und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der für die Verhütung von Tierseuchen erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(4) Die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Amtstierärzte zu überwachen.
§ 15a. (1) Speisereste aus Flugzeugen, Speisewagen und Schiffsküchen dürfen nicht verfüttert werden.
(2) Wer andere als die in Abs. 1 genannten Speisereste und wer Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern will, bedarf hiefür einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden. Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß die Speisereste und Schlachtabfälle vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 Grad C erhitzt werden. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der für die Verhütung von Tierseuchen erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(3a) Speisereste und Schlachtabfälle dürfen nach der Hitzebehandlung gemäß Abs. 3 nur zur Fütterung von
Mastschweinen verwendet werden, wobei die hiemit gefütterten Mastschweine diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen, oder
anderen Kategorien von Schweinen verwendet werden, wobei alle Schweine, die sich im jeweiligen Betrieb befinden, diesen Betrieb nur zur Schlachtung verlassen dürfen.
(4) Die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen der Bewilligung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Amtstierärzte zu überwachen.
Abkürzung
TSG
§ 15a. (1) Küchenabfälle oder Speisereste, die von internationalen Transportmitteln, wie Schiffen, Speisewagen oder Flugzeugen, stammen, dürfen an Tiere nicht verfüttert werden.
(2) Die Verfütterung von Küchenabfällen und Speiseresten an Nutz- und Wildtiere ist verboten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann unter Bedachtnahme auf die jeweiligen veterinärpolizeilichen Erfordernisse der Verhinderung der Verbreitung von Tierseuchen und des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ verfügen, dass Küchenabfälle und Speisereste, die nicht unter Abs. 1 fallen, unter bestimmten Bedingungen mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gesammelt und an Schweine verfüttert werden dürfen.
B. Besondere Vorschriften für
anzeigepflichtige Tierseuchen.
§ 16.
Anzeigepflichtige Seuchen.
Anzeigepflichtige Seuchen sind:
Maul- und Klauenseuche;
Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;
Lungenseuche der Rinder;
Rotz;
Pockenseuche der Schafe;
Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;
Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, dann der Schafe und Ziegen;
Wutkrankheit;
Schweinepest (Klassische Schweinepest);
ansteckende Schweinelähmung;
Geflügelcholera und Geflügelpest;
äußerlich erkennbare Tuberkulose der Rinder in jenen Formen, welche im Verordnungswege bezeichnet werden.
Afrikanische Schweinepest;
Vesikuläre Virusseuche der Schweine;
Psittakose.
B. Besondere Vorschriften für
anzeigepflichtige Tierseuchen.
§ 16.
Anzeigepflichtige Seuchen.
Anzeigepflichtige Seuchen sind:
Maul- und Klauenseuche;
Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;
Lungenseuche der Rinder;
Rotz;
Pockenseuche der Schafe;
Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;
Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, dann der Schafe und Ziegen;
Wutkrankheit;
Schweinepest (Klassische Schweinepest);
ansteckende Schweinelähmung;
Geflügelcholera und Geflügelpest;
äußerlich erkennbare Tuberkulose der Rinder in jenen Formen, welche im Verordnungswege bezeichnet werden.
Afrikanische Schweinepest;
Vesikuläre Virusseuche der Schweine;
Psittakose;
Rinderpest.
Abkürzung
TSG
B. Besondere Vorschriften für anzeigepflichtige Tierseuchen.
Anzeigepflichtige Seuchen
§ 16. Anzeigepflichtige Seuchen sind:
Wutkrankheit;
Maul- und Klauenseuche;
Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;
Lungenseuche der Rinder;
Rinderpest;
Tuberkulose der Rinder;
TSE bei Tieren (einschließlich BSE bei Rindern sowie Scrapie bei Schafen und Ziegen);
Brucellose der Schafe und Ziegen;
Pockenseuche der Schafe und Ziegen;
Blauzungenkrankheit (Bluetongue);
Rifttalfieber;
Lumpy Skin Disease;
Pest der kleinen Wiederkäuer;
Klassische Schweinepest;
Afrikanische Schweinepest;
ansteckende Schweinelähmung;
Brucellose der Schweine;
Vesikuläre Virusseuche der Schweine;
Aujeszky´sche Krankheit bei Hausschweinen;
Rotz;
Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;
Räude der Pferde, der Esel, der Maultiere, der Maulesel, der Schafe und der Ziegen;
alle Formen der Pferdeencephalomyelitis;
Infektiöse Anämie;
Pferdepest;
Stomatitis vesikularis;
Geflügelpest;
Newcastle Disease;
Geflügelcholera;
Psittakose;
VHS – virale hämorrhagische Septikämie;
IHN – infektiöse hämatopoetische Nekrose;
ISA – infektiöse Anämie der Salmoniden;
Affenpocken;
Ebola.
Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorschriften, Anzeigeprämien
§ 17. (1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben
der zugezogene Tierarzt,
der Tierhalter,
die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,
(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)
(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.
(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizei- und Gendarmeriedienststellen haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
Abkürzung
TSG
Anzeige verdächtiger Erkrankungen, zu beobachtende Vorschriften, Anzeigeprämien
§ 17. (1) Bei Verdacht einer anzeigepflichtigen Tierseuche haben
der zugezogene Tierarzt,
der Tierhalter,
die vom Tierhalter mit der Obhut und Aufsicht über die Tiere betraute Person,
jede Person, der zufolge ihres Berufes die Erkennung von Anzeichen des Verdachtes auf eine anzeigepflichtige Tierseuche zumutbar ist,
unverzüglich und auf dem kürzesten Wege die Anzeige beim örtlich zuständigen Bürgermeister oder bei der vom Bürgermeister mit der Entgegennahme der Anzeige betrauten Person, sofern dies nicht möglich ist, bei der nächsten Polizeidienststelle zu erstatten. Tierärzte haben überdies die Anzeige der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
(2) Die Anzeigepflicht der unter lit. c angeführten Personen besteht nur dann, wenn der Tierhalter der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Die Anzeigepflicht der unter lit. b und c angeführten Personen entfällt, sobald sie einen Tierarzt zugezogen haben.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)
(4) Die nach Abs. 1 zur Entgegennahme der Anzeige berufenen Stellen sind verpflichtet, auch mündliche und telefonische Anzeigen entgegenzunehmen.
(5) Der Bürgermeister hat die ihm erstattete Anzeige (Abs. 1) und die daraufhin von ihm getroffenen Verfügungen unverzüglich und auf kürzestem Wege der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Polizeidienststelle haben die an sie erstatteten Anzeigen unverzüglich und auf kürzestem Wege sowohl an den Bürgermeister als auch an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
Abkürzung
TSG
§ 18.
Besondere Bestimmungen über die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Viehtransporten.
Für die Anzeige verdächtiger Erkrankungen bei Eisenbahntransporten ist im § 11, Punkt 6, Vorsorge getroffen.
Bei anderen Viehtransporten zu Lande ist die Anzeige an die nächstwohnende, zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufene Person zu erstatten.
Bei Seetransporten hat der Schiffsführer die Anzeige an das nächste Hafenamt zu erstatten.
Abkürzung
TSG
Allgemeines Verbot.
§ 19. Tiere (§ 1 Abs. 1), die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche erkrankt oder einer solchen verdächtig (§ 1 Abs. 3) sind, dürfen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nicht in Verkehr gebracht werden.
Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.
§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche;
das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
die Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche hat der Bescheid ferner zu enthalten:
das Verbot, das Gehöft zu verlassen;
das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfaßten Personen.
(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.
§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
die Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche hat der Bescheid ferner zu enthalten:
das Verbot, das Gehöft zu verlassen;
das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfaßten Personen.
(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
Abkürzung
TSG
Vorläufige Vorkehrungen des Gemeindevorstehers.
§ 20. (1) Der Bürgermeister hat über den gesamten Tierbestand, das Gehöft oder die Weidefläche, wo sich der Verdachtsfall ereignet hat, eine vorläufige Sperre zu verhängen. Die Verhängung der vorläufigen Sperre ist mittels Bescheides zu erlassen. Der Bescheid hat zu enthalten:
das Gebot, das Betreten des Stalles durch fremde Personen zu verhindern;
das Verbot der Einbringung weiterer Tiere;
das Verbot der Verbringung von Tieren aus dem Gehöft oder von der Weidefläche oder gegebenenfalls das Gebot unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
das Gebot der gesicherten Verwahrung von Tierkadavern;
das Verbot, tierische Produkte jeglicher Art, Streu, Futtermittel oder Dünger aus dem Gehöft oder von der Weidefläche zu verbringen;
das Gebot der Desinfektion vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Stalles;
das Verbot, Tötungen von Tieren einer Tiergattung, auf die sich der Seuchenverdacht bezieht, ohne Zustimmung und ohne Aufsicht eines Tierarztes durchzuführen;
die Feststellung des vom Verbot nach lit. c erfaßten Tierbestandes nach Art und Zahl.
(2) Im Falle des Verdachtes der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest kann der Bescheid ferner enthalten:
das Verbot, das Gehöft ohne Genehmigung der Behörde zu verlassen;
das Gebot, das Betreten des Gehöftes oder der Weide durch fremde Personen zu verhindern;
die namentliche Anführung der vom Verbot nach lit. a erfassten Personen.
(3) Stallungen, Gehöfte oder Weiden, auf die sich die Gebote nach Abs. 1 lit. a oder Abs. 2 lit. b beziehen, dürfen von fremden Personen nicht betreten werden. Dieses Verbot gilt nicht für
Personen, die Maßnahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen oder andere unaufschiebbare Aufgaben der Hoheitsverwaltung zu erfüllen haben;
Personen, die als Tierärzte, Ärzte, Krankenpflegepersonen, Hebammen, Seelsorger, Leichenbestatter oder die im Rahmen eines Feuerwehr- oder eines anderen Einsatzes zur Abwehr von Katastrophen tätig sind.
(4) Die im Abs. 3 lit. a und b genannten Personen haben sich vor Verlassen der Stallungen, Gehöfte oder Weiden einer Desinfektion zu unterziehen.
(5) Wird der Verdacht nicht bestätigt, ist der Bescheid unverzüglich aufzuheben.
Abkürzung
TSG
§ 21.
Seuchenkommission.
Die politische Bezirksbehörde hat nach erhaltener Kenntnis von dem Ausbruche oder von dem Verdachte einer Tierseuche ohne Verzug die Amtshandlung in der Regel durch Entsendung des Amtstierarztes einzuleiten. Derselbe hat die Art, Ausbreitung und Entstehungsursache der Seuche zu erheben, die auf Grund dieses Gesetzes und der Vollzugsvorschrift zu treffenden Maßregeln anzuordnen und deren Durchführung einzuleiten.
An der Erhebung hat der Gemeindevorsteher oder eine von ihm zu entsendende, der Ortsverhältnisse kundige vertrauenswürdige Person teilzunehmen; außerdem kann die Gemeinde sich an der Erhebung durch den Gemeindetierarzt und durch zwei vom Gemeindeausschusse abgeordnete Vertrauensmänner beteiligen.
Die im zweiten Absatze angeführten, an der Erhebung teilnehmenden Personen bilden mit dem Amtstierarzte die Seuchenkommission, welche von dem letzteren geleitet wird.
Erforderlichenfalls kann die politische Bezirksbehörde zur Leitung der Seuchenkommission und zur Veranlassung der nötigen Vorkehrungen nebst dem Amtstierarzte auch ein anderes Organ abordnen.
Falls keine der im zweiten Absatze angeführten Personen an der Erhebung teilnimmt, werden die Funktionen der Seuchenkommission von den seitens der politischen Bezirksbehörde entsendeten Amtsorganen besorgt.
Dem Besitzer des seuchenverdächtigen Tieres bleibt es unbenommen, zu den Erhebungen der Seuchenkommission auch einen Tierarzt beizuziehen.
Werden über die Richtigkeit der amtlichen Erhebungen begründete Einwendungen vorgebracht, so hat die politische Bezirksbehörde im kürzesten Wege hierüber die Entscheidung der politischen Landesbehörde einzuholen. Dasselbe hat über Verlangen der Vertreter der Gemeinde zu geschehen, wenn deren einstimmig erhobene Einwendungen oder gestellte Anträge nicht berücksichtigt wurden.
Die Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln darf jedoch durch derartige Zwischenfälle keinen Aufschub erleiden.
Die Entsendung der Vertrauensmänner in die Seuchenkommission ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Sie hat unter Beachtung fachlicher Voraussetzungen zu erfolgen.
Abkürzung
TSG
Vorkehrungen bei Seuchenverdacht.
§ 22. (1) Der Tierhalter hat dafür zu sorgen, daß die behördlich angeordnete Behandlung des Tieres durchgeführt wird.
(2) Der Eigentümer des Tieres hat die behördlich angeordnete Untersuchung des Tieres einschließlich diagnostischer Eingriffe, die Entnahme von Untersuchungsmaterial und die behördlich angeordnete Verbringung von Tieren zum Zwecke der Tötung sowie deren Tötung zu dulden.
(3) Der Tierhalter hat den mit der Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz befaßten behördlichen Organen jede notwendige Hilfe zu gewähren.
Abkürzung
TSG
§ 23.
Schutz- und Tilgungsmaßregeln.
Im Falle der Seuchengefahr und für die Dauer derselben können vorbehaltlich der in diesem Gesetze rücksichtlich einzelner Viehseuchen erlassenen besonderen Bestimmungen (IV. Abschnitt) je nach Beschaffenheit des Falles und der Größe der Gefahr die in den §§ 24 und 25 vorgesehenen Maßregeln angeordnet werden. Hiebei ist, soweit es der Zweck der Seuchentilgung zuläßt, auf die beteiligten Verkehrsinteressen entsprechende Rücksicht zu nehmen und mit möglichster Schonung des Betriebes der Landwirtschaft vorzugehen.
Die näheren Bestimmungen über die Anwendung und Ausführung der zulässigen Schutz- und Tilgungsmaßregeln werden im Verordnungswege erlassen.
§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;
das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
das Verbot der Ausstellung von Tierpässen;
das Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstellung zu belassen;
die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;
die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;
die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;
das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1998)
das Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstellung zu belassen;
die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;
die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;
die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;
das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
das Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstellung zu belassen;
die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;
die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;
die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;
das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
das Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstallung zu belassen;
die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;
die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;
die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g hat die Bundespolizei, in Orten, in denen eine Bundespolizeibehörde besteht, hat diese im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Abkürzung
TSG
§ 24. (1) Wird das Bestehen einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt oder sind im Bereich einer Gemeinde mehrere Verdachtsfälle aufgetreten, so sind die Maßnahmen nach § 20 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu treffen.
(2) Wurde in den im Abs. 1 genannten Fällen bereits eine Anordnung des Bürgermeisters nach § 20 getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Anordnung zu bestätigen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen hinsichtlich des Gehöftes, in dem der Seuchenfall aufgetreten ist, zu veranlassen. Bei Art und Umfang dieser Maßnahmen ist auf die Besonderheit, die Widerstandsfähigkeit und die Verschleppbarkeit der Krankheitserreger durch Zwischenträger sowie auf die besonderen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat entsprechend der durch die topographischen Verhältnisse, die verkehrsmäßigen Gegebenheiten, die Dichte und Art der Tierpopulation gegebenen Gefahr der Weiterverbringung der Seuche die Sperre über geschlossene Gemeindeteile oder über gesamte Gemeindegebiete zu verfügen. Die Sperre ist ortsüblich zu verkünden und überdies durch Anschlag an der Amtstafel sowie an markanten Punkten der Begrenzung des gesperrten Gebietes bekanntzumachen; Verkehrszeichen dürfen hiezu benutzt werden, sofern dieselben nicht verdeckt werden. Die Sperre darf folgende Maßnahmen umfassen:
das Verbot der Einbringung von lebenden Tieren in das gesperrte Gebiet;
das Verbot, Haustiere und wie Haustiere gehaltene Tiere frei herumlaufen zu lassen;
die Anordnung unverzüglich Maßnahmen hinsichtlich der Haltung zu setzen, die einen Kontakt zu anderen Tieren der für die jeweilige Seuche empfänglichen Arten ausschließen;
das Gebot, sämtliche Tiere an Ort ihrer Aufstallung zu belassen;
die Anordnung, daß Personen Gehöfte, in denen sich Tiere befinden, die für die Seuche empfänglich sind, nicht verlassen dürfen;
die Anordnung, inwieweit Personen das gesperrte Gebiet betreten, verlassen oder befahren dürfen und welchen Desinfektionsmaßnahmen Personen und Fahrzeuge hiebei unterworfen sind;
die Anordnung der Umleitung des Durchzugsverkehrs über Straßen, die das gesperrte Gebiet nicht berühren;
die Anordnung der Behandlung von Tieren durch einen Tierarzt;
die Anordnung der Kennzeichnung und Evidenzhaltung der erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere;
die Anordnung der Beschränkung in der Art der Verwendung und Verwertung kranker und verdächtiger Tiere, der von ihnen stammenden Rohstoffe und der bei solchen Tieren benutzten Gegenstände;
die Anordnung der amtstierärztlichen Untersuchung verdächtiger und für die Seuche empfänglicher Tiere.
(5) An der Vollziehung der Bestimmungen des Abs. 4 lit. a, e, f und g haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken.
(6) Wenn es zur Abwendung der Gefahr der Weiterverbringung einer Tierseuche geboten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in einem genau bezeichneten Gebiet die Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten und anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, zu untersagen, sowie die Schließung von Kindergärten und Schulen anzuordnen.
(7) Bei Vorliegen der im Abs. 6 genannten Voraussetzungen kann auch die Schließung von Betrieben und Arbeitsstätten verfügt werden. Diese Verfügung ist bescheidmäßig zu erlassen.
(8) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Sperre verhängt, so hat die Gemeinde nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 getroffenen Verfügungen Anlagen zur Desinfektion von Fahrzeugen und Personen zu errichten und für deren Wirksamkeit Sorge zu tragen. Bei Bedarf hat die Gemeinde ferner einen Verscharrungsplatz für verendete Tiere sowie die erforderlichen Desinfektionsmittel für die Tierkörper bereitzustellen. Diese Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Abkürzung
TSG
§ 25. Wenn es im Interesse einer raschen Tilgung einer Seuche geboten ist, ist die Tötung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere des Gehöftes, in dem die Seuche aufgetreten ist, anzuordnen.
Abkürzung
TSG
Besondere Schutzmaßnahmen.
§ 25a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.
(2) Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.
Abkürzung
TSG
Besondere Schutzmaßnahmen.
§ 25a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat bei Gefahr der Weiterverbreitung von Tierseuchen die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere, die in der Nähe von Tierseuchenversuchsanstalten und Anstalten zur Herstellung von Tierimpfstoffen gehalten werden, anzuordnen.
(2) Bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Schutzimpfung der Tierbestände in den gefährdeten Gebieten anzuordnen, wenn hiedurch der Einschleppung der Tierseuche wirksam begegnet werden kann.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann auch bei Tierseuchen, für die keine amtliche Schutzimpfung (§§ 31 bis 46) vorgesehen ist, bei Gefahr der Weiterverbreitung im Inland die Schutzimpfung der für eine bestimmte Seuche empfänglichen Tiere anordnen.
(4) Weiters kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei Gefahr der Einschleppung einer Tierseuche aus dem Ausland in den Wildtierbestand im Hinblick auf die Besonderheit der Seuche oder der epidemiologischen Situation folgende veterinärpolizeilichen Maßnahmen anordnen, wenn hierdurch der Einschleppung wirksam begegnet werden kann:
das zeitlich befristete Verbot der Betretung von Wäldern und landwirtschaftlichen Flächen, ausgenommen die Betretung zur erforderlichen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dieser Flächen,
die zeitlich befristete Errichtung von Zäunen oder anderen Barrieren auf öffentlichem Gut oder auf Grund vertraglicher Einigung mit betroffenen Grundeigentümern sowie
die Erstellung eines Managementplans in Zusammenarbeit mit den Landesbehörden zur Reduktion der Dichte des jeweiligen Wildtierbestandes.
Die Kosten des erforderlichen Materials für Maßnahmen gemäß Z 2 sind in diesem Fall vom Bund zu tragen.
Abkürzung
TSG
§ 26.
Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen.
Abkürzung
TSG
§ 26.
Verantwortlichkeit der Gemeindebehörde.
Die Gemeindebehörde ist für die genaue Durchführung der für ihr Gebiet angeordneten örtlichen Maßregeln verantwortlich und hierin durch die politische Bezirksbehörde zu überwachen. Insbesonders hat sie auch für die Überwachung der im Gemeindegebiet errichteten Einbauten gemäß § 25a Abs. 4 Z 2 Sorge zu tragen.
Abkürzung
TSG
§ 27.
Veröffentlichung des Seuchenausbruches.
Ist der Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche festgestellt, so hat das die Erhebung pflegende Organ der politischen Behörde (§ 21) und, wenn eine Erhebung an Ort und Stelle nicht stattgefunden hat, die genannte Behörde von dem Seuchenausbruche und den allenfalls verfügten Beschränkungen des Verkehres die benachbarten Gemeinden zu verständigen. Die Gemeinden haben die zur Verhinderung der Seuchenverschleppung getroffenen allgemein verbindlichen Verfügungen ohne Verzug in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.
Die politische Behörde hat auch den nächstliegenden politischen Bezirks- und in den Küstenländern auch den Seeverwaltungsbehörden I. Instanz, gegebenen Falles auch den Militärbehörden oder Pferdezuchtanstalten unverzüglich Mitteilung zu machen und der politischen Landesbehörde zu berichten.
Letztere hat nach Maßgabe der Gefahr die benachbarten Verwaltungsgebiete, rücksichtlich der Küstenländer auch die Seebehörde in Triest, von dem Seuchenausbruche und den verfügten Absperrungsmaßregeln in Kenntnis zu setzen und hierüber dem Ackerbauministerium Anzeige zu erstatten.
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TSG
§ 28.
Periodische Nachschau.
Während der Dauer einer anzeigepflichtigen Tierseuche hat die politische Bezirksbehörde den Amtstierarzt in angemessenen Zwischenräumen zur Nachschau in den Seuchenort zu entsenden.
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TSG
§ 29.
Heilung.
Die Heilung kranker Tiere zu veranlassen, bleibt, sofern eine tierärztliche Behandlung nicht behördlich angeordnet und überhaupt zulässig ist, dem Ermessen des Tierbesitzers überlassen. Heilversuche an kranken und verdächtigen Tieren (§ 1, letzter Absatz, und § 16) dürfen jedoch nur von Tierärzten vorgenommen werden.
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TSG
§ 30.
Erlöschen der Seuche.
Die zur Tilgung einer anzeigepflichtigen Tierseuche getroffenen veterinärpolizeilichen Maßregeln sind sofort außer Wirksamkeit zu setzen, sobald deren Fortbestand zur Abwehr oder Tilgung der Seuche nicht mehr erforderlich ist.
Die Seuche ist als erloschen zu erklären, sobald kein seuchenkrankes Tier in dem betreffenden Hofe, beziehungsweise Orte mehr vorhanden, das Desinfektionsverfahren vollzogen und der bestimmte Zeitraum seit dem letzten Genesungs-, Tötungs- oder Verendungsfalle eines Tieres abgelaufen ist.
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TSG
IV. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für einzelne anzeigepflichtige Tierseuchen.
Maul- und Klauenseuche.
§ 31. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Fall der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme auf die durch die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die durch die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren, die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf die im konkreten Fall durch die topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie zufolge der Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung, die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche in einem solchen Ausmaß anzuordnen, daß einem Übergreifen der Seuche möglichst wirksam begegnet wird.
(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie dem Landeshauptmann im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt worden sind und der Landeshauptmann die Vornahme dieser Impfungen nicht innerhalb von zwei Wochen untersagt hat. Die Impfung ist zu untersagen, wenn deren Umfang und Dauer in den betreffenden Gebieten besorgen lassen, daß die rechtzeitige Erkennung und wirksame Bekämpfung der Seuche beeinträchtigt wird.
(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen derselben oder im Zuge der Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet wird. Zum Zweck der Verwertung kann der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend gelegene Schlachtstätten zur Vornahme von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten.
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IV. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für einzelne anzeigepflichtige Tierseuchen.
Maul- und Klauenseuche.
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