Gesetz vom 6. August 1909, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz – TSG)
§ 31. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeden Fall der Erkrankung an Maul- und Klauenseuche dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nach Anhörung des Landeshauptmannes unter Bedachtnahme auf die durch die topographischen Verhältnisse und die verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die durch die Dichte und Art der Tierpopulation gegebene Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche in einem bestimmten Gebiet die Tötung von Tieren, die an der Seuche erkrankt, der Seuche verdächtig oder für die Seuche empfänglich sind, in diesem Gebiet anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch rasch getilgt werden kann.
(3) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Impfung von für die Seuche empfänglichen Tierbeständen ab einem angemessenen Umkreis vom Ausbruchsort der Seuche anzuordnen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Übergreifens der Seuche und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU erforderlich ist. Hiebei ist auf die im konkreten Fall gegebenen topographischen Verhältnisse und verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie auf die jeweilige Dichte und Art der Tierpopulation Bedacht zu nehmen.
(4) Schutzimpfungen für Tierbestände, die nicht auf Grund einer Anordnung nach Abs. 3 erfolgen, sind verboten.
(5) Der Landeshauptmann hat Vorsorge zu treffen, daß im Zuge der Beseitigung von Tierkörpern oder Teilen derselben oder im Zuge der Verwertung von Tieren, deren Tötung behördlich angeordnet wurde, die Seuche nicht weiter verbreitet wird. Zum Zweck der Verwertung kann der Landeshauptmann insbesondere örtlich entsprechend gelegene Schlachtstätten zur Vornahme von Schlachtungen mit Bescheid verpflichten.
Abkürzung
TSG
Sicherungsmaßnahmen – Sicherungsgebiete
§ 31a. (1) Zur Verhinderung der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche über den örtlichen Bereich einer Bezirksverwaltungsbehörde hinaus kann der Landeshauptmann folgende Maßnahmen anordnen:
Beschränkungen des Verkehrs mit lebenden Tieren, Fleisch, Fleischwaren, sonstigen tierischen Produkten sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zwischen dem Verwaltungsbezirk oder Teilen desselben, in dem der Maul- und Klauenseuchefall aufgetreten ist, und angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete),
Beschränkungen des Verkehrs von Personen und Fahrzeugen zwischen den in lit. a genannten Gebieten, ausgenommen der Eisenbahnbetrieb;
Untersagung der Abhaltung von Märkten, Tierschauen, Festlichkeiten oder anderen Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmassen mit sich bringen, in den angrenzenden Verwaltungsbezirken oder Teilen derselben (Sicherungsgebiete).
(2) Der Landeshauptmann kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 überdies die Abhaltung von Veranstaltungen jeglicher Art mit überörtlichem Charakter auch in den übrigen Gebieten des Bundeslandes verbieten, wenn die Teilnahme von Personen aus den im Abs. 1 lit. a genannten Gebieten zu erwarten ist.
(3) Art und Umfang der im Abs. 1 angeführten Maßnahmen haben sich nach der Größe der Gefahr der Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche zu bestimmen.
(4) Der Landeshauptmann hat die Gebiete, auf welche sich die Maßnahmen gemäß Abs. 1 beziehen, in der Verordnung genau zu bezeichnen.
Abkürzung
TSG
§ 32. Bei Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche durch frei herumlaufende Tiere hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Tötung dieser Tiere Sorge zu tragen.
Abkürzung
TSG
§ 33.
Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche.
Tiere, welche an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche krank oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen ohne besondere Bewilligung der Behörde nicht getötet werden.
Die Nutzverwertung und der Verkauf einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Produkte von solchen Tieren ist verboten.
Blutige Operationen an derlei Tieren dürfen nur von Tierärzten vorgenommen werden; die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes erfolgen.
Die Kadaver der an Milzbrand, Rauschbrand oder an der Wild- und Rinderseuche erkrankten und verendeten oder deshalb getöteten Tiere dürfen nicht abgeledert werden und sind mit Haut und Haaren mit aller Beschleunigung und womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen (§ 24, Punkt 8).
Die Schlachtung noch gesund erscheinender, unverdächtiger Tiere eines verseuchten Gehöftes zum Zwecke des Fleischgenusses darf nur mit Zustimmung und unter der Aufsicht eines Tierarztes und nur im Seuchenorte stattfinden.
Die Vorschriften des vierten Absatzes finden beim Ausbruche der genannten Tierseuchen unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getöteten Wildes Anwendung.
Abkürzung
TSG
§ 34.
Rotz.
Rotzkranke Tiere sind über behördliche Anordnung ohne Verzug zu töten.
Des Rotzes nur verdächtige Tiere sind abzusondern, unter Sperre zu halten und behördlicherseits zu beaufsichtigen. Gleich nach Feststellung des Verdachtes sind die Tiere dem im Verordnungswege festzusetzenden diagnostischen Verfahren zu unterwerfen. So lange die Seuche weder festgestellt noch ausgeschlossen wurde, ist das Verfahren nach Anordnung der Behörde zu wiederholen.
Tiere, welche mit rotzkranken oder mit dieser Seuche verdächtigen Tieren in derselben Räumlichkeit untergebracht oder überhaupt in solcher Berührung waren, daß hiedurch eine Ansteckung erfolgt sein könnte, sind so lange in besonderen Räumen unter tierärztlicher Beobachtung zu halten, als der bestehende Verdacht der Ansteckung nicht behoben wird. Auch solche Tiere sind nach Vorschrift des zweiten Absatzes dem diagnostischen Verfahren zu unterziehen.
Die politische Bezirksbehörde kann die Benutzung solcher Tiere in einem je nach dem Verhältnisse festzustellenden Gebiete unter angemessenen Vorsichten gestatten.
Die Tötung von verdächtigen Tieren ist von der politischen Landesbehörde anzuordnen, wenn
das Vorhandensein der Seuche von dem Amtstierarzte auf Grund der erhobenen Umstände und der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird;
unter den obwaltenden Umständen durch anderweitige, diesem Gesetze entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche nicht erreicht werden kann.
Außerdem kann die Tötung verdächtiger Tiere angeordnet werden, und zwar:
vom Ackerbauministerium, wenn schwerwiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen;
von der politischen Landesbehörde, wenn die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens (zweiter Absatz) durch einen entsprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne daß der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und
von der politischen Bezirksbehörde, wenn der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, betroffen werden.
Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)
Abkürzung
TSG
§ 34.
Rotz.
Rotzkranke Tiere sind über behördliche Anordnung ohne Verzug zu töten.
Des Rotzes nur verdächtige Tiere sind abzusondern, unter Sperre zu halten und behördlicherseits zu beaufsichtigen. Gleich nach Feststellung des Verdachtes sind die Tiere dem im Verordnungswege festzusetzenden diagnostischen Verfahren zu unterwerfen. So lange die Seuche weder festgestellt noch ausgeschlossen wurde, ist das Verfahren nach Anordnung der Behörde zu wiederholen.
Tiere, welche mit rotzkranken oder mit dieser Seuche verdächtigen Tieren in derselben Räumlichkeit untergebracht oder überhaupt in solcher Berührung waren, daß hiedurch eine Ansteckung erfolgt sein könnte, sind so lange in besonderen Räumen unter tierärztlicher Beobachtung zu halten, als der bestehende Verdacht der Ansteckung nicht behoben wird. Auch solche Tiere sind nach Vorschrift des zweiten Absatzes dem diagnostischen Verfahren zu unterziehen.
Die politische Bezirksbehörde kann die Benutzung solcher Tiere in einem je nach dem Verhältnisse festzustellenden Gebiete unter angemessenen Vorsichten gestatten.
Die Tötung von verdächtigen Tieren ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen, wenn
das Vorhandensein der Seuche von dem Amtstierarzte auf Grund der erhobenen Umstände und der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird;
unter den obwaltenden Umständen durch anderweitige, diesem Gesetze entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Weiterverbreitung der Seuche nicht erreicht werden kann;
schwer wiegende Verkehrsinteressen die besonders beschleunigte Unterdrückung der Seuche notwendig machen;
die Tiere nach Anwendung des diagnostischen Verfahrens gemäß Abs. 2 durch einen entsprechenden Zeitraum unter Sperre gehalten wurden, ohne dass der bestehende Verdacht der Ansteckung behoben werden konnte, und
der Absperrung unterworfene Tiere in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten, zu welchen der Zutritt für sie verboten ist, angetroffen werden.
(6) Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker Tiere sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)
Abkürzung
TSG
§ 35.
Pockenseuche der Schafe.
Wenn nach Feststellung der Pockenseuche die Absonderung der gesunden von den kranken Tieren und die Absperrung der letzteren nicht durchgeführt werden kann oder wenn die Seuche unter der Herde eine größere Verbreitung erlangt, so ist die Impfung der noch seuchenfreien Stücke anzuordnen.
Bei drohender Gefahr der Verschleppung des Ansteckungsstoffes in benachbarte Herden kann von der politischen Bezirksbehörde die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden angeordnet werden.
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der veterinärpolizeilichen Maßregeln gleich den pockenkranken zu behandeln.
Abkürzung
TSG
§ 36.
Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.
Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)
Abkürzung
TSG
§ 37.
Beschälseuche der Pferde.
Pferde, welche an der Beschälseuche leiden, sowie auch Pferde, welche seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind, dürfen zum Belegen nicht zugelassen werden.
Stuten, welche mit dieser Seuche behaftet waren, sind selbst dann, wenn sie wieder hergestellt scheinen, bleibend von der Nachzucht ausgeschlossen und müssen deshalb zur Kenntlichmachung an der linken Halsseite mit den Buchstaben B. K. versehen werden.
Beschälhengste, von welchen erwiesenermaßen Stuten angesteckt worden sind oder bei welchen sich das Vorhandensein der Beschälseuche bestimmt nachweisen läßt, oder welche Stuten, die zur Zeit des Belegens schon krank waren, gedeckt haben, sind zu kastrieren.
Nach Feststellung des ersten Seuchenfalles ist die Zulassung der Pferde zum Belegen in einem unter Berücksichtigung der maßgebenden Verhältnisse zu bestimmenden Gebiete für solange zu verbieten, als nicht festgestellt wird, welche Tiere erkrankt sind, welche Stuten zu kranken Hengsten zugelassen wurden, und welche Hengste kranke Stuten belegt haben. Zu diesem Behufe kann auch das gesamte Zuchtmaterial des betreffenden Gebietes der tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Solange das Verbot besteht, dürfen Pferde nur mit besonderer Bewilligung nach vorausgegangener tierärztlicher Untersuchung zum Belegen zugelassen werden.
In Gebieten, in welchen die Beschälseuche geherrscht hat, ist vor Beginn der Belegzeit des folgenden Jahres eine tierärztliche Revision des Gesundheitszustandes sämtlicher Zuchtpferde zu veranlassen und dürfen nur jene Pferde zum Belegen zugelassen werden, welche hiebei vollkommen gesund befunden worden sind.
Abkürzung
TSG
§ 38.
Bläschenausschlag der Pferde.
Mit dem Bläschenausschlag an den Geschlechtsteilen behaftete seuchen- und ansteckungsverdächtige Pferde sind während der Dauer der Seuche, beziehungsweise solange, als der Verdacht nicht behoben wird, zum Belegen nicht zuzulassen.
Abkürzung
TSG
§ 39.
Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel.
Mit der Räude behaftete und dieser Seuche verdächtige Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind der tierärztlichen Behandlung zu unterziehen.
Im hohen Grade räudige, vom Tierarzte als unheilbar erklärte Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel sind zu töten.
Die Bestimmung des zweiten Absatzes ist auch auf Hunde und Katzen anzuwenden.
Das an Räude verendete Wild ist im Sinne dieses Gesetzes mit aller Beschleunigung zu beseitigen.
Abkürzung
TSG
§ 40.
Räude der Schafe und Ziegen.
Mit der Räude behaftete und der Seuche verdächtige Schafe und Ziegen sowie auch Schaf- und Ziegenherden, in denen die Räude herrscht, sind, wenn nicht der Besitzer der Tiere deren Tötung vorzieht, der tierärztlichen Behandlung zu unterwerfen.
Abkürzung
TSG
Wutkrankheit.
§ 41.
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1978)
Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, daß die erstere mit genügender Sicherheit verläßlich durchgeführt wird.
Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.
Andere Haustiere als Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung vorliegt, sind, wenn der Besitzer deren Tötung nicht vorzieht, auf Kosten des letzteren abzusondern, unter Aufsicht zu halten und tierärztlich zu beobachten.
Wenn die Gemeindebehörde von dem Herumschweifen eines wütenden oder wutverdächtigen Tieres Kenntnis erlangt, so hat sie sogleich die Tötung oder Einfangung desselben zu veranlassen und die benachbarten Gemeindebehörden sowie die politischen Bezirks-, beziehungsweise Polizeibehörden hievon zu verständigen.
Zur Vertilgung gewisser Gattungen von Tieren (Hunde, Katzen, Füchse, Wölfe u. dgl.), unter welchen die Wutkrankheit herrscht, sollen von der politischen Bezirksbehörde Jagden und Streifungen angeordnet werden.
Das Schlachten wutkranker und verdächtiger Tiere, jeder Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile derselben oder ihrer Produkte ist verboten.
Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)
Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes vorgenommen werden.
Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter den durch Verordnung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen zum Genuß für Menschen verwendet werden.
Abkürzung
TSG
§ 41.
Wutkrankheit.
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 220/1978.)
Tiere, bei welchen die Wutkrankheit ausgebrochen ist, sowie verdächtige Hunde und Katzen sind zu töten. Ausnahmsweise kann die auf Kosten des Besitzers des Tieres durchzuführende Absperrung und tierärztliche Beobachtung eines verdächtigen Hundes oder einer verdächtigen Katze dann gestattet werden, wenn angenommen werden kann, dass die Absperrung und die tierärztliche Beobachtung mit genügender Sicherheit verlässlich durchgeführt werden.
Die Absperrung und tierärztliche Beobachtung von Hunden und Katzen kann auch angeordnet werden, wenn von einem solchen Tier Menschen verletzt worden sind.
Andere Haustiere als Hunde und Katzen, rücksichtlich welcher der Verdacht der Seuche oder der Ansteckung vorliegt, sind, wenn der Besitzer deren Tötung nicht vorzieht, auf Kosten des letzteren abzusondern, unter Aufsicht zu halten und tierärztlich zu beobachten.
Wenn die Gemeindebehörde von dem Herumschweifen eines wütenden oder wutverdächtigen Tieres Kenntnis erlangt, so hat sie sogleich die Tötung oder Einfangung desselben zu veranlassen und die benachbarten Gemeindebehörden sowie die politischen Bezirks-, beziehungsweise Polizeibehörden hievon zu verständigen.
Zur Vertilgung gewisser Gattungen von Tieren (Hunde, Katzen, Füchse, Wölfe u. dgl.), unter welchen die Wutkrankheit herrscht, sollen von der politischen Bezirksbehörde Jagden und Streifungen angeordnet werden.
Das Schlachten wutkranker und verdächtiger Tiere, jeder Verbrauch oder Verkauf einzelner Teile derselben oder ihrer Produkte ist verboten.
Die Kadaver der gefallenen oder wegen dieser Seuche getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere dürfen nicht abgehäutet werden und sind mit Haut und Haaren womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)
Die Öffnung der Kadaver darf nur unter Leitung eines Tierarztes vorgenommen werden.
Das Fleisch von mit virus fixe zur Gewinnung von Wutschutzimpfstoff geimpften Tieren kann unter den durch Verordnung vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung festzulegenden Bedingungen zum Genuß für Menschen verwendet werden.
Abkürzung
TSG
§ 42.
In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:
die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;
die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind;
die Anordnung, daß Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;
die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind;
das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;
die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;
die Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.
Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, daß das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist.
Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die politische Bezirksbehörde bestimmt.
Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.
(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 150 S gewähren.
Abkürzung
TSG
§ 42.
In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:
die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;
die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind;
die Anordnung, daß Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;
die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind;
das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;
die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;
die Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.
Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, daß das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist.
Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die politische Bezirksbehörde bestimmt.
Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.
(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 10,90 Euro gewähren.
Abkürzung
TSG
§ 42.
In Gegenden, für welche die Gefahr des Ausbruches oder der Verbreitung der Wutkrankheit besteht, können nachstehende Maßregeln einzeln oder in Verbindung miteinander getroffen werden:
die Evidenthaltung und Kennzeichnung der Hunde mittels an Halsbändern oder Brustgeschirren anzubringender amtlicher Marken, insofern dies nicht schon auf Grund bestehender Gesetze vorgeschrieben ist;
die Anordnung, daß Hunde an die Kette zu legen sind;
die Anordnung, daß Hunde – eventuell nur die nicht an die Kette gelegten – mit einem sicheren Maulkorb zu versehen sind;
die Anordnung, daß Hunde, insofern sie nicht an die Kette gelegt sind – eventuell auch insofern sie nicht mit einem sicheren Maulkorb versehen sind – an der Leine zu führen sind;
das Verbot des freien Herumlaufens der Katzen;
die Anordnung, daß entgegen den erlassenen Vorschriften betretene Hunde und Katzen zu töten sind;
die Anordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, daß alle Hunde eines bestimmten Gebietes der Schutzimpfung gegen die Wutkrankheit zu unterziehen sind.
Wenn die Tötung eines Hundes nicht sofort bei der Betretung erfolgt ist, kann von derselben in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise unter der Bedingung abgesehen werden, daß das Tier auf Kosten des Besitzers solange sicher und unschädlich verwahrt und beobachtet werde, als nicht die Gefahr des Seuchenausbruches und der Seuchenverbreitung zuverlässig ausgeschlossen ist. Diese Möglichkeit gilt auch für Katzen.
Für die von der Gemeinde beizustellenden Hundemarken können Gebühren eingehoben werden, deren Höhe die politische Bezirksbehörde bestimmt.
Für zur Jagd, zum Zuge und zur Wache notwendige Hunde sind entsprechende Ausnahmen von den auf Grund dieses Gesetzes allenfalls erlassenen Vorschriften festzusetzen.
(5) Für die Tötung eines wutkranken oder verdächtigen Fuchses, Dachses oder Marders kann der Landeshauptmann eine Prämie bis zum Höchstbetrage von 10,90 Euro gewähren.
§ 43.
Schweinepest (Klassische Schweinepest) und Schweineseuche
Wenn mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände anzunehmen ist, daß durch die Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Schweine die rasche Tilgung der Schweinepest oder der Schweineseuche in einem Gebiete zu erreichen sei, hat die politische Landesbehörde die Tötung solcher Schweine durchführen zu lassen.
Wenn bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen nach den in einzelnen Fällen obwaltenden Umständen eine weitere Verbreitung der vorangeführten Seuchen nicht zu besorgen ist und insbesondere, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt, kann die politische Landesbehörde über Ansuchen des Besitzers und mit Zustimmung der Seuchenkommission von der Tötung ansteckungsverdächtiger Tiere unter der Bedingung absehen, daß dieselben während einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist seuchensicher abgesondert und unter auf Staatskosten erfolgende tierärztliche Beobachtung gestellt werden.
Der Seuchenkommission steht das Recht zu, Anträge zu stellen, ob und in welchem Umfange die Keulung durchzuführen sei.
Gegen die Verfügung der Keulung seitens der politischen Landesbehörde findet ein Rechtszug nicht statt.
Abkürzung
TSG
§ 43.
Schweinepest (Klassische Schweinepest) und Schweineseuche
Wenn mit Rücksicht auf die obwaltenden Umstände anzunehmen ist, daß durch die Beseitigung der erkrankten oder verdächtigen Schweine die rasche Tilgung der Schweinepest oder der Schweineseuche in einem Gebiete zu erreichen sei, hat die politische Landesbehörde die Tötung solcher Schweine durchführen zu lassen.
Wenn bei Zutreffen der Voraussetzungen des ersten Absatzes dieses Paragraphen nach den in einzelnen Fällen obwaltenden Umständen eine weitere Verbreitung der vorangeführten Seuchen nicht zu besorgen ist und insbesondere, wenn es sich um wertvolles Zuchtmaterial handelt, kann die politische Landesbehörde über Ansuchen des Besitzers und mit Zustimmung der Seuchenkommission von der Tötung ansteckungsverdächtiger Tiere unter der Bedingung absehen, daß dieselben während einer im Verordnungswege zu bestimmenden Frist seuchensicher abgesondert und unter auf Staatskosten erfolgende tierärztliche Beobachtung gestellt werden.
Der Seuchenkommission steht das Recht zu, Anträge zu stellen, ob und in welchem Umfange die Keulung durchzuführen sei.
Abkürzung
TSG
§ 43a. Ansteckende Schweinelähmung.
Besteht in einem Schweinebestande der Verdacht der ansteckenden Schweinelähmung, so ist dieser Bestand auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde sogleich seuchensicher abzusondern und amtstierärztlich zu beobachten.
Zur Klärung des Seuchenverdachtes hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung eines, wenn nötig mehrerer Schweine anzuordnen.
Ist die ansteckende Schweinelähmung in einem Schweinebestande amtlich festgestellt, so sind alle Schweine dieses Bestandes auf Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu töten. Die auf behördliche Anordnung wegen ansteckender Schweinelähmung getöteten sowie an dieser Seuche verendeten Schweine dürfen nicht enthäutet werden.
Das Fleisch der getöteten Tiere ist vor dem Verbrauche einem durch Verordnung festzusetzenden Entseuchungsverfahren zu unterziehen.
Die Schlachtung von Schweinen eines Bestandes, dessen seuchensichere Absonderung (erster Absatz) angeordnet wurde, ist nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Verendete Schweine, bei denen Schweinelähmung festgestellt wurde, sind zur Gänze unschädlich zu beseitigen. Das gleiche gilt für auf behördliche Anordnung getötete Schweine, wenn sie genußuntauglich befunden wurden.
Abkürzung
TSG
Afrikanische Schweinepest
§ 43b. (1) Wird die afrikanische Schweinepest in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Landeshauptmann die Tötung des verseuchten Bestandes anzuordnen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zur Tilgung der Seuche (Abs. 1) erforderlich ist, die Tötung der Schweine in Betrieben anzuordnen, in welchen sich ein oder mehrere ansteckungsverdächtige Schweine befinden.
(3) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 30 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.
Abkürzung
TSG
Vesikuläre Virusseuche der Schweine
§ 43c. (1) Wird die vesikuläre Virusseuche der Schweine in einem Schweinebestand amtlich festgestellt, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die Tötung aller Schweine des verseuchten Bestandes anzuordnen, wenn dies zur raschen Tilgung der Seuche erforderlich ist.
(2) Als ansteckungsverdächtig gelten alle Schweine, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Stallungen, durch Benützung gemeinsamer Weiden oder beim Transport mit kranken Schweinen oder mit Teilen bzw. Abfallstoffen solcher Schweine in Berührung gekommen sind.
§ 44.
Rotlauf der Schweine
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)
Abkürzung
TSG
§ 45. Geflügelcholera.
Bei vereinzeltem Auftreten der Geflügelcholera in einer von dieser Seuche sonst freien Gegend kann von der Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung der seuchenkranken und verdächtigen Tiere dann angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß hiedurch die Seuche aller Voraussicht nach schleunigst getilgt werden wird.
Abkürzung
TSG
§ 45a. Geflügelpest.
Nach behördlicher Feststellung der Geflügelpest hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Tötung des seuchenkranken und verdächtigen Geflügels (Hühner, Truthühner, Gänse, Enten u. dgl.) des verseuchten Bestandes und die Schutzimpfung aller gefährdeten Geflügelbestände des betreffenden Ortsteiles oder Ortes anzuordnen. Wenn anzunehmen ist, daß durch derartige Schutzimpfungen der Weiterverbreitung der Seuche wirksam vorgebeugt wird, kann der Landeshauptmann bei dem Auftreten der Geflügelpest anordnen, daß die Schutzimpfung auch in größeren Gebieten (Gemeinden, Verwaltungsbezirken) allgemein durchgeführt wird.
Abkürzung
TSG
Psittakose
§ 45b. (1) Als Papageien und Sittiche sind alle Vögel der im zoologischen System zur Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten anzusehen.
(2) Der Besitzer hat die unter Sperre (§ 24) stehenden Vögel (Abs. 1) einer in der Regel 30- bis 45tägigen Behandlung nach Weisung der Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Kosten zu unterziehen, wenn er nicht die Tötung des Bestandes vorzieht.
(3) Der Erfolg der Behandlung ist durch entsprechende mikrobiologische Untersuchungen, vor allem von Kotproben, zu kontrollieren, die frühestens fünf Tage nach Beendigung der Behandlung zu entnehmen sind. Ist bei der Kontrolle der Krankheitserreger noch nachweisbar, so ist die Behandlung fortzusetzen, wenn der Besitzer nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
(4) Zur Feststellung des Vorliegens von Infektionen mit dem Erreger der Psittakose hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verdacht Revisionen in Ziergeflügelbeständen vorzunehmen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes betreffend Psittakose bei Papageien und Sittichen auch auf andere Vogelarten auszudehnen, wenn dies im Interesse der Seuchentilgung und des Schutzes der menschlichen Gesundheit erforderlich ist.
(6) Als ansteckungsverdächtig gelten Papageien und Sittiche, die innerhalb der letzten 40 Tage durch Unterbringung in nicht abgesonderten Räumen oder beim Transport mit kranken Papageien oder Sittichen in Berührung gekommen sind.
Abkürzung
TSG
§ 46.
Tuberkulose der Rinder.
Tiere, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen in vorgeschrittenem Zustande festgestellt ist, können über behördliche Anordnung getötet werden. In diesem Falle ist die Tötung mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.
Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind gegen die Weiterverbreitung der Seuche Schutzmaßregeln zu erlassen; insbesondere ist eine bestimmte Kennzeichnung der Tiere anzuordnen.
Die Milch von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose in den im Verordnungswege bezeichneten Formen festgestellt ist, darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie durch ein geeignetes Verfahren für den Genuß unschädlich gemacht ist. Dieses Verfahren ist im Verordnungswege festzustellen. Der Zentrifugenschlamm ist unschädlich zu beseitigen.
Die Milch von Kühen, bei denen Eutertuberkolose festgestellt wurde, darf weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben, noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwendet werden.
Für Gebiete, in denen ein vom Bunde oder vom Lande gefördertes Tuberkulosebekämpfungsverfahren durchgeführt wird (Bekämpfungsgebiet), kann der Landeshauptmann nach Anhörung der Landwirtschaftskammer durch Verordnung untersagen:
Das gemeinsame Trinken und Weiden von Rindern, bei denen Tuberkulose, auch in anderer als in der durch Verordnung gemäß dem ersten Absatz bezeichneten Form, mittels einer zugelassenen diagnostischen Impfung (§ 12) festgestellt wurde (Reagenten), mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten;
den Auftrieb und das Weiden von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Almen oder Weiden, wenn die Gefahr besteht, daß hiedurch Nichtreagenten mit solchen Tieren in Berührung kommen;
den gemeinsamen Auftrieb und das gemeinsame Weiden von Reagenten mit nicht untersuchten Tieren oder Nichtreagenten auf bestimmten Almen und Weiden;
das Einstellen von Rindern aus anderen Gebieten, es sei denn, daß diese Rinder aus Beständen stammen, die von einem Beauftragten des Amtes der Landesregierung auf Grund einer innerhalb von sechs Monaten vor der Einstellung vorgenommenen Untersuchung als tuberkulosefrei befunden wurden.
Bei jeder Impfung zur Feststellung der Tuberkulose im Rahmen eines vom Bunde oder vom Lande geförderten Tuberkulosebekämpfungsverfahrens sind die Reagenten zu kennzeichnen. Die näheren Vorschriften über die Kennzeichnung werden durch Verordnung erlassen.
Der Landeshauptmann hat, wenn bereits ein verhältnismäßig hoher Hundertsatz des Rinderbestandes eines Bekämpfungsgebietes tuberkulosefrei ist, zu verordnen, daß
in diesem Bekämpfungsgebiete das Bekämpfungsverfahren auf alle Rinder auszudehnen ist;
die Tiereigentümer Reagenten bis zu einem nach dem Grade der Verseuchung zu bestimmenden Zeitpunkte aus ihren Beständen auszuscheiden haben.
Abkürzung
TSG
V. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für Schlachtviehanlagen (Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen), dann für Kontumazstallungen der Seelazarette.
§ 47.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen und Kontumazstallungen der Seelazarette sowie auf daselbst befindliches Schlachtvieh Anwendung.
Die der Gemeindebehörde, beziehungsweise Seuchenkommission zugewiesenen Amtshandlungen obliegen bei den einer beständigen tierärztlichen Überwachung unterstellten Schlachtviehanlagen sowie bei den Kontumazstallungen der Seelazarette den Tierärzten, welchen die unmittelbare veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Anlage zugewiesen ist.
Der Besitzer des kranken und verdächtigen Schlachtviehes oder dessen Vertreter kann zur sofortigen Schlachtung derselben unter Aufsicht des Amtstierarztes verhalten werden, insofern die Art der Krankheit die Schlachtung nicht ausschließt.
Nach Maßgabe der Umstände kann die Schlachtung auch auf anderes infektionsfähiges Schlachtvieh ausgedehnt werden.
Die Schlachtviehanlagen und Kontumazstallungen der Seelazarette können nach Feststellung des Seuchenausbruches und für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere abgesperrt werden.
Strengere Absperrungsmaßregeln bedürfen der Genehmigung der politischen Landesbehörde, beziehungsweise rücksichtlich der Kontumazstallungen der Seelazarette der Seebehörde in Triest.
Abkürzung
TSG
VI. Abschnitt.
Entschädigung für Viehverluste und für aus Anlaß der Desinfektion vernichtete Gegenstände.
Entschädigungen aus Bundesmitteln.
§ 48. (1) Der Bund hat nach den §§ 50 bis 58 Entschädigungen für Vermögensnachteile zu leisten,
wenn Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, ausgenommen den Fall des § 39 (Räude der Einhufer),
auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet worden oder
nach Anordnung der Tötung verendet oder
nach Anzeige, der Zuziehung eines Tierarztes und Feststellung des Seuchenfalles verendet oder
infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet sind oder
dadurch verendet sind, daß eine Impfung nach § 31 Abs. 4 untersagt worden ist;
wenn eine Person infolge Verhängung einer Sperre wegen Maul- und Klauenseuche in ihrem Erwerb behindert worden ist;
wenn Gegenstände mit Ausnahme von Dünger im Zuge einer
behördlich angeordneten Desinfektion (§ 24 Abs. 3) beschädigt oder vernichtet worden sind.
(2) Als verendet im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. d gelten auch Tiere, die infolge einer behördlich angeordneten Impfung getötet werden mußten.
(3) Für die Bemessung der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b ist der Zeitpunkt der Anordnung der Tötung, gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d der Zeitpunkt, in welchem das Tier verendet ist, maßgebend.
Abkürzung
TSG
§ 49.
Verwertung der getöteten und verendeten Tiere.
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.
Abkürzung
TSG
§ 50.
Bestimmung des Bezugsberechtigten.
Die zu leistende Entschädigung wird, insofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes, beziehungsweise der Vernichtung befand.
Mit dieser Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter an den Staat erloschen.
Höhe der Entschädigung.
Für Wiederkäuer und Einhufer.
§ 51. (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt hatte.
(2) Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.
(3) Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Abkürzung
TSG
Höhe der Entschädigung.
Für Wiederkäuer und Einhufer.
§ 51. (1) Die Entschädigung für Wiederkäuer und Einhufer gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist in der Höhe des Verkehrswertes zu leisten, den ein vergleichbares Tier zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt hatte.
(2) Der Verkehrswert ist durch eine von der Schätzungskommission (Abs. 3) durchzuführende Schätzung festzustellen. Die Schätzung von Tieren, deren Tötung angeordnet wurde, ist vor deren Tötung vorzunehmen. In besonders dringenden Fällen kann die Schätzung nach vollzogener Tötung durchgeführt werden.
(3) Die Schätzungskommission besteht aus einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Tierarzt und zwei von der Gemeinde entsendeten Vertrauensmännern. Stimmen die Mitglieder der Schätzungskommission in der Wertbestimmung überein, so ist die Entschädigung danach zu bemessen. Bei abweichenden Meinungen ist der Durchschnitt der von den Mitgliedern der Schätzungskommission ausgesprochenen Beträge als Schätzwert anzunehmen. Die Entsendung der Vertrauensmänner ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Wiederkäuern und Einhufern festlegen. Die Wertermittlung nach dem Tarif tritt diesfalls an die Stelle der Wertermittlung durch eine Schätzungskommission gemäß Abs. 2 und 3.
Für Schweine.
§ 52. (1) Die Entschädigung für Schweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist wie folgt zu bemessen:
für Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;
für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt;
für Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.
(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.
(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.
(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.
Abkürzung
TSG
Für Schweine.
§ 52. (1) Die Entschädigung für Schweine gemäß § 48 Abs. 1 Z 1 ist wie folgt zu bemessen:
für Schlachtschweine (schlachtreife Fett- und Fleischschweine) auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer unter Berücksichtigung des pro Kilogramm berechneten durchschnittlichen Marktpreises, der im vorausgegangenen Monat in der Hauptstadt des betreffenden Landes, in Niederösterreich in Wien-St. Marx, für Schlachtschweine erzielt wurde;
für Zuchtschweine auf Grund des Verkehrswertes eines vergleichbaren gesunden Tieres zu dem im § 48 Abs. 3 genannten Zeitpunkt;
für Nutzschweine auf Grund des festgestellten Lebendgewichtes nach Maßgabe eines Werttarifes, welcher vom Landeshauptmann nach Anhören der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer vierteljährlich unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede pro Kilogramm festzusetzen ist; für Ferkel bis zu zehn Wochen ist im Werttarif ein Stückpreis unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Preise auf den Ferkelmärkten festzulegen.
(2) Ist eine Gewichtsfeststellung des lebenden Tieres nicht möglich, so tritt an deren Stelle die Schätzung des Gewichtes durch den von der Bezirksverwaltungsbehörde damit beauftragten Tierarzt. Eine Schätzung ist auch dann vorzunehmen, wenn das Tier vor der Gewichtsfeststellung nach Anordnung der Tötung oder infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist.
(3) Zuchtschweine im Sinne des Abs. 1 sind gekörte Eber, in das Herdbuch eingetragene oder in diesem zur Zucht vorgemerkte Schweine, sowie Sauen vom Beginn der ersten Trächtigkeit an.
(4) Nutzschweine im Sinne des Abs. 1 sind alle nicht in die Kategorie der Schlachtschweine fallenden, zur Zucht nicht mehr tauglichen Tiere und Schnittlinge mit einem Lebendgewicht bis 89 kg, Ferkel und Jungschweine, die nicht Zuchtschweine (Abs. 3) sind.
(5) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einen Werttarif für den Verkehrswert von Zuchtschweinen festlegen, der für die Ermittlung der Entschädigung gemäß Abs. 1 lit. b heranzuziehen ist.
Abkürzung
TSG
§ 52a. Für Geflügel.
Als Entschädigung für auf behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird der gemeine Wert ohne Rücksicht auf die durch die Seuche eingetretene Wertverminderung geleistet. Für anerkannte Zuchtgeflügelbestände ist ein Zuschlag von 50 v. H. und für brütendes oder kückenführendes Geflügel sowie für Kücken ein Zuschlag von 100 v. H. zu den ermittelten Beträgen zu gewähren.
Der gemeine Wert ist vom Amtstierarzt nach Maßgabe eines Werttarifes zu ermitteln, der vom Landeshauptmann nach Anhörung der landwirtschaftlichen Hauptkörperschaft des Landes unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Merkmale halbjährig festzusetzen und in der amtlichen Landeszeitung zu verlautbaren ist.
§ 52b. (1) Personen ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie
in einem Gehöft, über das wegen Verdachtes oder Ausbruches der Maul- und Klauenseuche gemäß § 20 Abs. 2 lit. a oder § 24 Abs. 4 lit. e oder in einem Gebiet, über das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß § 24 Abs. 4 lit. f eine Sperre verhängt worden ist, wohnen oder beschäftigt sind oder
ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 24 Abs. 7 wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt worden ist oder in einem in Z 1 beschriebenen Gehöft eine Betriebsstätte oder ihren Sitz haben oder
in einem solchen Unternehmen beschäftigt sind
(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 2 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den unselbständig Erwerbstätigen gebührenden Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Abkürzung
TSG
§ 52b. (1) Personen ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie
in einem Gehöft, über das wegen Verdachtes oder Ausbruches der Maul- und Klauenseuche oder der hochpathogenen Form der Geflügelpest gemäß § 20 Abs. 2 lit. a oder § 24 Abs. 4 lit. e oder in einem Gebiet, über das wegen Maul- und Klauenseuche gemäß § 24 Abs. 4 lit. f eine Sperre verhängt worden ist, wohnen oder beschäftigt sind oder
ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 24 Abs. 7 wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt worden ist oder in einem in Z 1 beschriebenen Gehöft eine Betriebsstätte oder ihren Sitz haben oder
in einem solchen Unternehmen beschäftigt sind
und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb behindert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 2 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den unselbständig Erwerbstätigen gebührenden Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Abkürzung
TSG
Für aus Anlaß der Desinfektion beschädigte oder vernichtete Gegenstände
§ 52c. (1) Für Gegenstände mit Ausnahme von Dünger, die nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 3 einer behördlichen Desinfektion unterzogen und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, sowie für hiebei vernichtete Gegenstände ist eine Entschädigung in Höhe des gemeinen Wertes des Gegenstandes zu leisten.
(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Erklärungen des Anspruchsberechtigten zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist der Wert durch Sachverständige festzustellen.
§ 53.
Leistung einer Vergütung an Stelle der Entschädigung
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)
§ 54.
Wegfall der Entschädigung und Vergütung.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)
§ 55.
Überlassung der Tiere (Tierteile) an den Besitzer an Stelle der Entschädigung, beziehungsweise Vergütung.
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)
Abkürzung
TSG
§ 56.
Ausfolgung eines Vorschusses.
Der für die getöteten oder verendeten Tiere erzielte Erlös (§ 49) ist sofort an den Staatsschatz abzuführen.
Der Leiter der Seuchenkommission hat in berücksichtigungswürdigen Fällen, jedoch nur dann, wenn nach seiner Ansicht ein Anspruch des Besitzers der getöteten Tiere auf eine Entschädigung unzweifelhaft begründet ist, dem letzteren über sein Begehren nach Maßgabe dieses Anspruches vorschußweise einen entsprechenden Teil des Erlöses sofort auszufolgen.
Abkürzung
TSG
§ 57.
Ausschluß der staatlichen Entschädigung bei Schlachttieren.
Auf Tiere, welche sich auf Schlachtviehmärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen oder auf dem Wege dahin befinden, haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die auf den Staatsschatz übernommenen Leistungen keine Anwendung zu finden und wird für solche Tiere, wenn sie getötet werden oder verenden, auch eine Entschädigung nicht gewährt; die geschlachteten Tiere sind, wenn deren unschädliche Verwertung gesichert ist, dem Besitzer nach § 55 zu belassen.
§ 58.
Entscheidungskompetenz.
(1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
(2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.
Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (§ 56, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.
Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.
Abkürzung
TSG
§ 58.
Entscheidungskompetenz.
(1) Der Landeshauptmann entscheidet über die Zu- oder Aberkennung der Entschädigung oder Vergütung.
(2) Das Beschwerderecht steht auch dem Bund durch die Finanzprokuratur zu.
Wenn sich bei Berechnung der Entschädigung ergibt, daß dieselbe geringer ist als der dem Eigentümer der Tiere vom Leiter der Seuchenkommission etwa erfolgte Vorschuß (§ 56, 2. Absatz), so ist in der nach dem ersten Absatz dieses Paragraphen zu fällenden Entscheidung der Rückersatz des vorschußweise gezahlten, nachträglich aber nicht zugesprochenen Betrages anzuordnen.
Die Entscheidung sowie die Flüssigmachung der etwa zugesprochenen Entschädigung oder Vergütung hat mit aller Beschleunigung zu erfolgen.
Abkürzung
TSG
§ 59.
Entschädigung aus Landesmitteln oder durch Versicherungsverbände.
Die Gewährung einer Entschädigung für solche Tiere, für welche der Staatsschatz keine oder nicht die volle Entschädigung leistet, aus Mitteln der Länder, Bezirke oder zu bildender Versicherungsverbände bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten.
Abkürzung
TSG
§ 60.
Unterstützungen bei Viehverlusten durch Milzbrand und Rauschbrand.
Den Besitzern von Rindern und Pferden, welche an Milzbrand, ferner den Besitzern von Rindern, welche an Rauschbrand verendet sind, sollen vom Ackerbauministerium Unterstützungen bis zur Hälfte des gemeinen Wertes der verendeten Tiere gewährt werden.
Der gemeine Wert ist ohne Rücksicht auf die infolge der Seuche eingetretene Wertverminderung nach den Bestimmungen des § 51 festzustellen.
(3) Die Gewährung einer Unterstützung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn der Tierbesitzer von der Möglichkeit einer vom Bund oder Land geförderten Schutzimpfung gegen Milzbrand oder Rauschbrand keinen Gebrauch gemacht hat.
Abkürzung
TSG
VII. Abschnitt.
Bestreitung der durch Vorkehrungen gegen Tierseuchen erwachsenden Kosten.
§ 61.
Kosten, die dem Staate, den Gemeinden und dem Tierbesitzer zur Last fallen.
Der Bund trägt die Kosten
der Überwachung oder Sperrung der Grenze gegen das Ausland;
der Revision der Tierbestände in den Grenzgebieten bei drohender Seuchengefahr;
der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen;
der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung;
der behördlich angeordneten Kennzeichnung der Tiere gemäß § 7 Abs. 2;
der von der zuständigen Behörde angeordneten Schutzimpfungen;
der Desinfektion mit Ausnahme der Hand- und Zugdienste;
der nach Maßgabe der §§ 48 bis 60 zu leistenden Entschädigungen und gewährten Unterstützungen;
der nach Maßgabe des § 42 gewährten Prämien;
der Vergütung für die gemäß § 2a bestellten Tierärzte und ihre Hinterbliebenen.
Die Kosten für die wirksame Durchführung der örtlichen Schutz- und Sperrmaßregeln sowie für das Ausführen der Kadaver und Abfälle, für die unschädliche Beseitigung derselben und für die hiezu notwendigen Einrichtungen (Verscharrungsplätze, Verbrennungsanlagen u. dgl.) haben die Gemeinden zu tragen.
Trifft die Gemeinde keine geeignete Vorsorge rücksichtlich der zur unschädlichen Beseitigung der Kadaver und Abfälle notwendigen Einrichtungen, so ist nötigenfalls unter Einleitung der zwangsweisen Enteignung auf Kosten der Gemeinde Abhilfe zu schaffen.
Der Landesgesetzgebung bleibt es vorbehalten, den Gemeinden rücksichtlich der ihnen durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen aus Landes- oder Bezirksmitteln Erleichterung zu gewähren.
Die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren, sowie für die bei Durchführung der Desinfektion notwendigen Hand- und Zugarbeiten fallen dem Besitzer zur Last.
Abkürzung
TSG
§ 62.
Kosten der Beaufsichtigung der Märkte etc.
Die Kosten, welche aus der Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen erwachsen, haben die Marktberechtigten, beziehungsweise die Unternehmer zu bestreiten.
Abkürzung
TSG
§ 62a. (1) Die gemäß § 2a Abs. 1 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergeltung für ihre Tätigkeit, für die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie für die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben. Die Vergütung beträgt für jeden Tag der Tätigkeit 5 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage.
(2) Die im Abs. 1 genannten Tierärzte haben ferner Anspruch auf eine Vergütung für
an Werktagen geleistete Überstunden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956;
jede Stunde der Dienstleistung an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956;
die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten, wie sie einem Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII gebühren;
die Abnützung der gebotenen, vom Tierarzt beigestellten Ausrüstung in Höhe von 2 v. H. des Anschaffungswertes für jeden Tag der Verwendung, jedoch nicht mehr als insgesamt 50 v. H. des Anschaffungswertes;
die vom Tierarzt anläßlich der Bestellung beschaffte gebotene Ausrüstung.
(3) Die im Abs. 2 lit. d und e angeführte Vergütung entfällt, wenn die Behörde die erforderliche Ausrüstung dem Tierarzt zur Verfügung gestellt hat.
(4) Den bestellten Tierärzten ist die Vergütung nach Abs. 1 auch für den Fall ihrer Erkrankung weiter zu leisten, jedoch nicht länger als für sechs Wochen.
(5) Die gemäß § 2a Abs. 3 bestellten Tierärzte haben Anspruch auf eine Vergütung für jede vorgenommene Schutzimpfung. Die Höhe der Vergütung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Aufwand, die Art der zu impfenden Tiere und die hiebei gegebenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstige besonders erschwerte Umstände sowie die damit verbundenen besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben nach Anhören der Bundeskammer der Tierärzte festzusetzen. Dazu gebührt den Tierärzten eine Vergütung der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Reisekosten nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 lit. c.
(6) Wird ein bestellter Tierarzt (§ 2a Abs. 1 und 3) infolge seiner Tätigkeit berufsunfähig, so gebühren ihm Ruhebezüge in Höhe von 80 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung in der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII zuzüglich der Verwaltungsdienstzulage. Auf die Ruhebezüge sind die dem Tierarzt nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des schädigenden Ereignisses gebührenden Leistungen anzurechnen.
(7) Findet der Tierarzt infolge seiner Tätigkeit den Tod, so gebühren seinen Hinterbliebenen Versorgungsgenüsse. Das Ausmaß des Versorgungsgenusses beträgt für
die Witwe 60 v. H.,
für jede Halbwaise 12 v. H. und
für jede Vollwaise 30 v. H.
des nach Abs. 6 dem Tierarzt gebührenden Ruhebezuges. Die Bestimmungen der Abschnitte III, IV und V des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Auf die Versorgungsbezüge sind die den Hinterbliebenen nach anderen Rechtsvorschriften aus Anlaß des Todes des Tierarztes gebührenden Leistungen anzurechnen.
VIII. Abschnitt.
Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.
Strafvorschriften.
§ 63. (1) Wer
es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
bei Ausstellung von Tierpässen oder Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
VIII. Abschnitt.
Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.
Strafvorschriften.
§ 63. (1) Wer
es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
Abkürzung
TSG
VIII. Abschnitt.
Bestimmungen in betreff der Strafen und Berufungen.
Strafvorschriften.
§ 63. (1) Wer
es unterläßt, eine Anzeige zu erstatten, die ihm nach diesem Bundesgesetz oder nach den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen obliegt; oder
bei Ausstellung von Ursprungsbescheinigungen die Unwahrheit bezeugt; oder
den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; oder
den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Anordnungen über Schutzimpfungen zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2) Wer die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen aus Fahrlässigkeit begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zehn Tagen zu bestrafen.
§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetze enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Arrest bis zu drei Monaten oder an Geld bis zu 60 000 S bestraft.
§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 60 000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
Abkürzung
TSG
§ 64. Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.
§ 65.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 746/1988.)
§ 66.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974.)
§ 67.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974.)
Abkürzung
TSG
§ 68. Zuständigkeit.
Die Untersuchung und Bestrafung steht hinsichtlich der in den §§ 63 und 64 bezeichneten strafbaren Handlungen den Bezirksverwaltungsbehörden, hinsichtlich der in den §§ 65 bis 67 bezeichneten strafbaren Handlungen den Gerichten zu.
Die Vorschriften der §§ 63 und 64 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.
§ 69.
Strafverfügungen der Gerichte.
Das Gericht kann in den Übertretungssachen, die ihm durch dieses Gesetz zugewiesen sind, Strafverfügungen (§ 460 St. P. O.) erlassen, sofern es höchstens Arrest von einer Woche oder eine Geldstrafe von 100 K zu verhängen findet.
Strafverfügungen der Gerichte.
§ 69. Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1 lit. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
Abkürzung
TSG
Örtliche Zuständigkeit bei bestimmten Strafverfahren
§ 69. Für Bestrafungen wegen Verletzung von Melde-, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach den §§ 63 Abs. 1 lit. c und 64 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Melde-, Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes im Inland der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.
§ 70.
Strafverfügungen der politischen Behörden.
Wenn von einer öffentlichen Behörde oder einer der im § 68 des Strafgesetzes erwähnten Personen auf Grund ihrer eigenen dienstlichen Wahrnehmung eine im § 63 angeführte Übertretung angezeigt wird, so kann die politische Bezirksbehörde (Seeverwaltungsbehörde), insofern sie eine Geldstrafe von höchstens 10 k zu verhängen findet, die verwirkte Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch eine Strafverfügung festsetzen.
In der Strafverfügung muß angegeben sein:
die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, sowie die Zeit und der Ort ihrer Begehung;
der Name der Person oder Behörde, welche die Anzeige gemacht hat;
die Straffestsetzung unter Anführung der Strafbestimmung, auf welche dieselbe sich gründet;
daß es dem Beschuldigten freistehe, wenn er sich durch die Strafverfügung beschwert finden sollte, innerhalb einer achttägigen Frist, von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, seinen Einspruch dagegen bei der politischen Bezirksbehörde (Seeverwaltungsbehörde) schriftlich oder zu Protokoll anzumelden und zugleich die zu seiner Verteidigung dienenden Beweismittel anzuzeigen, daß aber, falls in dieser Frist ein Einspruch nicht erfolgt, die Strafverfügung in Rechtskraft übergehen und gegen ihn vollstreckt werden würde.
Abkürzung
TSG
Verfall.
§ 71.
Tiere und tierische Rohstoffe sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sind vom Gerichte für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen einer auf Grund des § 5 erlassenen Anordnung in das Geltungsgebiet dieses Gesetzes eingebracht wurden.
Soweit für das Strafverfahren gemäß § 68 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig sind, gelten die Bestimmungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes mit der Maßgabe, daß Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie andere Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für verfallen erklärt werden können, wem immer sie gehören.
Abkürzung
TSG
§ 72.
Auf den Verfall kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch dann erkannt werden, wenn eine Verurteilung nicht stattfindet oder die Verfolgung einer bestimmten Person nicht eingeleitet wird.
Wenn das Erkenntnis über den Verfall nicht mit dem Urteile wider den Beschuldigten verbunden werden kann, so hat hierüber das Gericht I. Instanz einen besonderen Beschluß zu fassen.
Die Beschlußfassung kommt dem Gerichte zu, in dessen Sprengel die Gegenstände betreten worden sind, sofern nicht bereits ein anderes Gericht zuvorgekommen ist. Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten die Beschwerde an das übergeordnete Gericht binnen drei Tagen offen.
Abkürzung
TSG
§ 73.
Die politische Behörde hat die erforderlichen Vorkehrungen wegen der Verwahrung und Erhaltung der dem Verfalle unterliegenden Gegenstände zu treffen, insofern nicht auf Grund der bestehenden Vorschriften deren Vernichtung einzutreten hat, und sie ist berechtigt, diese Gegenstände, wenngleich über den Verfall noch nicht erkannt worden ist, mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft im öffentlichen Versteigerungswege zu veräußern, wenn dies aus öffentlichen Rücksichten geboten erscheint oder die Erhaltung mit unverhältnismäßig großen Kosten verbunden ist.
Abkürzung
TSG
§ 74.
Widmung der Geldstrafen und des Erlöses für verfallene Gegenstände.
Die Geldstrafen sowie der Reinerlös verfallener Gegenstände fließen in den Staatsschatz.
Abkürzung
TSG
§ 75.
Schadenersatz.
Mit der Strafe ist auch der Ersatz des Schadens im Urteil aufzuerlegen, wenn nicht die Notwendigkeit weiterer Ausführungen eine Verweisung des Entschädigungsanspruches vor die Zivilgerichte als unerläßlich erscheinen läßt.
Wird der Schadenersatz in dem Strafurteile einer politischen oder Seeverwaltungsbehörde zugesprochen oder aberkannt, so steht demjenigen, der sich mit diesem Ausspruche nicht zufriedenstellt, frei, zur Geltendmachung seiner Ansprüche den ordentlichen Rechtsweg zu betreten.
Die politischen und Seeverwaltungsbehörden haben dem Schuldigen auch den Ersatz der dem Staate durch die strafbare Handlung etwa erwachsenen Kosten der Seuchentilgung aufzuerlegen.
§ 76.
Berufungen.
Berufungen gegen Anordnungen der politischen Behörden, die auf Grund dieses Gesetzes oder der zur Durchführung desselben erlassenen Vorschriften getroffen werden, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Eine Ausnahme hievon findet nur statt, insoweit es sich um Vollstreckung von Straferkenntnissen handelt, oder wenn der Vollzug der Anordnung, die den Gegenstand der Berufung bildet, nach Ansicht der vollziehenden Behörde ohne jede Gefahr verschoben werden kann.
Berufungen.
§ 76. Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(5) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(5) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(6) § 2a Abs. 1 und 5, § 4b Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 3, § 13, § 15a, § 20 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4 lit. c und § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 werden die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 316 vom 1. 12. 2001) sowie die Richtlinie des Rates Nr. 97/78 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1998) in österreichisches Recht umgesetzt.
(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Bescheide nach § 15a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1998 treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 außer Kraft.
(9) Kundmachungen nach § 15a Abs. 3 können bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(5) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(6) § 2a Abs. 1 und 5, § 4b Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 3, § 13, § 15a, § 20 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4 lit. c und § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 werden die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 316 vom 1. 12. 2001) sowie die Richtlinie des Rates Nr. 97/78 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1998) in österreichisches Recht umgesetzt.
(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Bescheide nach § 15a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1998 treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 außer Kraft.
(9) Kundmachungen nach § 15a Abs. 3 können bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.
(10) § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(5) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(6) § 2a Abs. 1 und 5, § 4b Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 3, § 13, § 15a, § 20 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4 lit. c und § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 werden die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 316 vom 1. 12. 2001) sowie die Richtlinie des Rates Nr. 97/78 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1998) in österreichisches Recht umgesetzt.
(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Bescheide nach § 15a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1998 treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 außer Kraft.
(9) Kundmachungen nach § 15a Abs. 3 können bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.
(10) § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(11) § 11 in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 34 Abs. 5 und 6 sowie § 76 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft; zugleich tritt § 34 Abs. 6 in der zuvor geltenden Fassung außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
(5) § 41 Z 2 und § 42 Abs. 2 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(6) § 2a Abs. 1 und 5, § 4b Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 3, § 13, § 15a, § 20 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4 lit. c und § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit dem ersten Tag des zweiten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 werden die Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 (ABl. Nr. L 316 vom 1. 12. 2001) sowie die Richtlinie des Rates Nr. 97/78 (ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1998) in österreichisches Recht umgesetzt.
(8) Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 geltenden Bescheide nach § 15a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/1998 treten gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 außer Kraft.
(9) Kundmachungen nach § 15a Abs. 3 können bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 erlassen werden, treten jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 in Kraft.
(10) § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2005 tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(11) § 11 in der Fassung von BGBl. I Nr. 54/2007 tritt mit 1. August 2007 in Kraft.
(12) § 3, § 8, § 8a, § 8b, § 9 Abs. 1, § 12, § 12a, § 16, § 20 Abs. 2, § 52 Abs. 5 und § 52b Abs. 1 sowie Anhang A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2008 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
IX. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 77.
Wirksamkeit des Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jänner des der Kundmachung folgenden Kalenderjahres in Wirksamkeit.
(2) § 15a Abs. 2, § 58 Abs. 1 und 2 sowie die Bezeichnung des bisherigen Textes des § 77 als Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(3) § 42 Abs. 5, § 63 Abs. 1, § 63 Abs. 2 und § 64 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.