Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 40, über die Verwendung des pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe der öffentlichen und Anstaltsapotheken, ferner die praktische Ausbildung und Prüfung für den Apothekerberuf (Pharmazeutische Fachkräfteverordnung)
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
Magister der Pharmazie, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetriebe nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben (vertretungsberechtigte Apotheker);
Magister der Pharmazie, welche die zum Antritt der fachlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 und § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1925) im § 5 Abs. 1 geforderte fachliche Ausbildung genießen (Aspiranten);
Pharmazeuten, welche die praktische Prüfung für den Apothekerberuf (Tirozinalprüfung oder Vorexamen) abgelegt, aber das pharmazeutische Studium in der Folge nicht vollendet haben (Dispensanten).
(3) Die Verwendung von Ausländern im Apothekendienste ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfalle nach Anhörung der zuständigen Standesvertretungen und für deren Geltungsbereich vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf bestimmte Zeit bewilligt werden.
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, und
Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 18 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011, S. 4 tätig werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)
Pharmazeutisches Fachpersonal
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g des Apothekengesetzes vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)
Pharmazeutisches Fachpersonal
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a ApoG in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 ApoG in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g ApoG vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)
Allgemeine Berufsberechtigung
§ 1a. (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(4) Die für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sind durch ein Zeugnis über eine Sprachprüfung zu erbringen, sofern nicht eine fünfjährige Tätigkeit als Apotheker im deutschsprachigen Raum, eine deutschsprachige Matura oder ein deutschsprachiges Studium nachgewiesen wird. Das positive Zeugnis muss der Sprachprüfung des „Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)“ in der Schwierigkeitsstufe C1 bzw. B2 (= Effective Proficiency) entsprechen.
(5) Apothekerinnen und Apotheker, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden. Sie unterliegen den Pflichten gemäß § 18.
Allgemeine Berufsberechtigung
§ 1a. (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2016)
Allgemeine Berufsberechtigung
§ 1a. (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c ApoG, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2016)
§ 2. (1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Anfertigung von Arzneien und Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Rezeptur);
die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr;
die Abgabe von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien auf Vorrat (Elaboration);
die Ergänzung der Vorräte von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien und Arzneimitteln in der Offizin (Defektur).
(2) Dispensanten und Aspiranten dürfen zu den im Absatz 1, a und e, angeführten Arbeiten nur unter Beaufsichtigung des Inhabers (verantwortlichen Leiters) der Apotheke oder eines vertretungsberechtigten Apothekers (§ 1, Abs. 2 Z 1) zugelassen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
§ 2. (1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Anfertigung von Arzneien und Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Rezeptur);
die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr;
die Anfertigung von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien auf Vorrat (Elaboration);
die Ergänzung der Vorräte von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien und Arzneimitteln in der Offizin (Defektur).
(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 lit. a und c angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten
§ 2. (1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln;
die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
das Medikationsmanagement.
(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten
§ 2. (1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten;
die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse;
die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG;
die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.
(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin, zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin sowie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 7 kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Abs. 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
§ 3. Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift „Apotheker-Dienstabzeichen“ zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.
§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in öffentlichen oder Anstaltsapotheken zu erfolgen, die hiezu geeignet sind und unter der Leitung eines zur Ausbildung geeigneten Apothekenleiters stehen.
(2) In einem Betrieb darf jeweils nur ein Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung eines zweiten Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn ein Aspirant seine Ausbildung unterbrochen hat oder diese verlängert wurde.
(3) Der Apothekenleiter hat von der beabsichtigten Aufnahme eines Aspiranten 14 Tage vor dessen Eintritt im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer der Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formblattes Muster A/1 eine Voranmeldung zu erstatten. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche die Voranmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde mit ihrer Äußerung darüber vorzulegen, ob die Apotheke oder der Apothekenleiter zur Ausbildung von Aspiranten geeignet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle der Nichteignung den Apothekenleiter und den Aspiranten binnen einer Woche mit Bescheid zu verständigen, daß sie die Voranmeldung ablehnt.
(4) Der Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt eines Aspiranten binnen drei Tagen mittels des Formblattes Muster A/2 der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Dem Formblatt sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die österreichische Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat je eine Abschrift an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu übermitteln. Die Landesgeschäftsstelle hat je eine mit ihrer Bestätigung versehene Abschrift des Formblattes an den Apothekenleiter und den Aspiranten zu übermitteln. Die Bestätigung ist nicht zu erteilen, wenn die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorgelegt wurden.
Fachliche Ausbildung
§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen.
(2) Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/ Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(3) In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde. Zulässig ist auch die Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2.
(4) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.
(5) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
Fachliche Ausbildung
§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen.
(2) Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/ Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(3) In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat oder die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde. Zulässig ist die Ausbildung von zwei Aspirantinnen/Aspiranten auch dann, wenn mindestens eine/einer von ihnen im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 ausgebildet wird.
(4) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.
(5) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
Fachliche Ausbildung
§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen.
(2) Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlicher ist die/der Apothekenleiterin/Apothekenleiter. Sie/Er kann mit dieser Aufgabe aber auch eine/einen andere/anderen im Volldienst in dieser Apotheke tätige/tätigen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(3) In einem Betrieb darf jeweils nur eine/ein Aspirantin/Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn
eine/ein Aspirantin/Aspirant ihre/seine Ausbildung unterbrochen hat,
sich die Ausbildungszeit gemäß § 5 Abs. 8 verlängert,
die Ausbildungszeit von der Prüfungskommission gemäß § 15 Abs. 1 verlängert wurde,
mindestens eine/einer der beiden Aspirantinnen/Aspiranten im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 2 ausgebildet wird oder
die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten bewilligt hat.
(3a) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die Ausbildung einer/eines zweiten Aspirantin/Aspiranten zu bewilligen, wenn
gewährleistet ist, dass außer der/dem Ausbildungsverantwortlichen nachweislich zwei oder mehrere weitere allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker in einem Beschäftigungsausmaß von insgesamt mindestens eineinhalb Volldiensten in dem Betrieb beschäftigt sind und
dies die Arbeitsmarktlage für Aspirantinnen/Aspiranten in Abwägung der Arbeitsmarktlage für allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker erfordert.
(3b) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem im Bewilligungsbescheid festgelegten Wirksamkeitsdatum.
(3c) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a hat erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen zu erfolgen, wenn deren Erfüllung oder Einhaltung für die gesetzmäßige Ausübung der Ausbildungstätigkeit oder die Sicherstellung eines qualitativ hochwertigen Ausbildungsniveaus geboten ist.
(3d) Die Bewilligung gemäß Abs. 3a ist von der Österreichischen Apothekerkammer von Amts wegen zurückzunehmen, wenn das für die Bewilligung erforderliche Gesamtbeschäftigungsausmaß von allgemein berufsberechtigten Apothekerinnen/Apothekern in dem Betrieb schon ursprünglich nicht gegeben war oder sich zwischenzeitlich reduziert hat und nicht mehr gegeben ist.
(3e) Die Rücknahme der Bewilligung gemäß Abs. 3d ist so auszusprechen, dass die zum Zeitpunkt der Bescheidausstellung in dem Betrieb beschäftigten Aspirantinnen/Aspiranten ihre Ausbildung in diesem Betrieb abschließen können.
(4) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die beabsichtigte Aufnahme einer/eines Aspirantin/Aspiranten eine Woche vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer unter Bekanntgabe der/des Ausbildungsverantwortlichen zu melden. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche ab Anmeldung zu prüfen, ob die Apotheke und die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten geeignet sind und die/den Apothekenleiterin/Apothekenleiter vom Ergebnis ihrer Prüfung in Kenntnis zu setzen. Die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche ist zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet, wenn einer der Tatbestände gemäß § 4a Abs. 1 erfüllt ist. Wenn die Apotheke oder die/der Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten nicht geeignet ist, hat die Landesgeschäftsstelle dies der Bezirksverwaltungsbehörde und der/dem Apothekenleiterin/Apothekenleiter mitzuteilen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausbildung zu untersagen, wenn die Apotheke oder die/der in Aussicht genommene Ausbildungsverantwortliche zur Ausbildung nicht geeignet ist.
(5) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt einer/eines Aspirantin/Aspiranten binnen drei Tagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich zu melden. Der Meldung der Aufnahme sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie bzw. der Bescheid über die Nostrifikation eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat die Daten der zuständigen Landesgeschäftsstelle und der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
Untersagung des Ausbildens von Aspiranten
§ 4a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen,
wenn gegen die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem 5. Hauptstück des Suchtmittelgesetzes, wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in jeweils geltenden Fassung, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist,
wenn die/der Ausbildungsverantwortliche wegen einer der in Z 1 angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
wenn die/der Ausbildungsverantwortliche nicht über die gesundheitliche Eignung in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 6 Apothekengesetz verfügt, oder
wenn die/der Ausbildungsverantwortliche die Pflichten gegenüber seiner/seinem auszubildenden Aspirantin/Aspiranten gröblich verletzt, insbesondere wenn sie/er an dem nicht entsprechenden Ergebnis der Fachprüfung für den Apothekerberuf Schuld trägt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Apothekenleiterin/Apothekenleiter nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen, wenn der Apothekenbetrieb nicht so eingerichtet ist oder nicht so geführt wird, dass den Aspirantinnen/Aspiranten die für die praktische Erlernung des Apothekerberufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der/des Aspirantin/Aspiranten oder im Fall des Abs. 1 auf Antrag der/des Ausbildungsverantwortlichen, im Fall des Abs. 2 auf Antrag der/des Apothekenleiterin/Apothekenleiters, nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer von der Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 abzusehen, wenn kein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist.
(4) Die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten kann unbefristet oder befristet untersagt werden. Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der jeweils geltenden Fassung, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Betriebes gemäß Abs. 2 der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn die Mängel an der Einrichtung oder Führung des Betriebs behoben wurden.
(5) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte, mit denen die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten untersagt wird, sind der Österreichischen Apothekerkammer mitzuteilen.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) gegen eine/einen Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer zu verständigen. Weiters haben die Gerichte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer von der rechtskräftigen Verurteilung einer/eines Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen zu verständigen.
(7) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten gemäß Abs. 1 und 2 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
Untersagung des Ausbildens von Aspiranten
§ 4a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Ausbildungsverantwortlichen nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen,
wenn gegen die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem 5. Hauptstück des Suchtmittelgesetzes, wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet wurde, sofern durch diesen Umstand ein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist,
wenn die/der Ausbildungsverantwortliche wegen einer der in Z 1 angeführten strafbaren Handlungen vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
wenn die/der Ausbildungsverantwortliche nicht über die gesundheitliche Eignung in sinngemäßer Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 6 ApoG verfügt, oder
wenn die/der Ausbildungsverantwortliche die Pflichten gegenüber seiner/seinem auszubildenden Aspirantin/Aspiranten gröblich verletzt, insbesondere wenn sie/er an dem nicht entsprechenden Ergebnis der Fachprüfung für den Apothekerberuf Schuld trägt.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer/einem Apothekenleiterin/Apothekenleiter nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten zu untersagen, wenn der Apothekenbetrieb nicht so eingerichtet ist oder nicht so geführt wird, dass den Aspirantinnen/Aspiranten die für die praktische Erlernung des Apothekerberufs notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der/des Aspirantin/Aspiranten oder im Fall des Abs. 1 auf Antrag der/des Ausbildungsverantwortlichen, im Fall des Abs. 2 auf Antrag der/des Apothekenleiterin/Apothekenleiters, nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer von der Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 abzusehen, wenn kein Nachteil für die Aspirantinnen/Aspiranten zu befürchten ist.
(4) Die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten kann unbefristet oder befristet untersagt werden. Ist ein Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, in der jeweils geltenden Fassung, der Grund der Maßnahme, so ist auszusprechen, dass das Verbot mit der Einstellung des Strafverfahrens, dem Rücktritt von der Verfolgung (Diversion) oder dem rechtskräftigen Freispruch endet. Ist die Nichteignung des Betriebes gemäß Abs. 2 der Grund der Maßnahme, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von dem Verbot abzusehen oder ein bereits erlassenes Verbot aufzuheben, wenn die Mängel an der Einrichtung oder Führung des Betriebs behoben wurden.
(5) Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landesverwaltungsgerichte, mit denen die Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten untersagt wird, sind der Österreichischen Apothekerkammer mitzuteilen.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO) gegen eine/einen Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer zu verständigen. Weiters haben die Gerichte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Österreichische Apothekerkammer von der rechtskräftigen Verurteilung einer/eines Ausbildungsverantwortlichen wegen einer der im Abs. 1 Z 1 angeführten strafbaren Handlungen zu verständigen.
(7) Das Verfahren zur Untersagung der Ausbildung von Aspirantinnen/Aspiranten gemäß Abs. 1 und 2 ist von Amts wegen oder auf Antrag der Österreichischen Apothekerkammer einzuleiten. Anträge auf Untersagung der Ausbildung sind schriftlich zu stellen und zu begründen.
§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
von Dienstverhinderungen infolge Krankheit bis zu einer Gesamtdauer von zwei Wochen
anzurechnen.
(3) Eine Unterbrechung ist nur in begründeten Fällen zulässig. Eine Unterbrechung, die nicht infolge Präsenzdienstleistung oder Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz erfolgt, bedarf der Bewilligung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu hören.
§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise Betreuung eines Kleinkindes oder längerfristige Pflege eines nahen Angehörigen, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
(3) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen
anzurechnen.
(4) Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist
für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, oder
aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen
zulässig.
(6) Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds gemäß Abs. 5 Z 4 oder über die Zulässigkeit einer insgesamt mehr als dreijährigen Unterbrechung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer.
(7) Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.
§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
(3) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen
anzurechnen.
(4) Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist
für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, oder
aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen
zulässig.
(6) Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds gemäß Abs. 5 Z 4 oder über die Zulässigkeit einer insgesamt mehr als dreijährigen Unterbrechung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer.
(7) Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.
Halbdienst, Unterbrechung und Verlängerung der Ausbildungszeit
§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2) Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise einer Behinderung oder Erkrankung, der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
(3) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen
anzurechnen.
(4) Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung erfolgt
für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Eine Unterbrechung kann auch aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen auf Antrag der Aspirantin/des Aspiranten oder von Amts wegen erfolgen. Über das Vorliegen eines solchen Unterbrechungsgrundes entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
(7) Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.
(8) Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfalls, die über die Gesamtdauer gemäß Abs. 3 Z 2 hinausgehen.
(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 anzurechnen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika sind zu berücksichtigen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.
Halbdienst, Unterbrechung und Verlängerung der Ausbildungszeit
§ 5. (1) Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2) Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe gelten insbesondere Behinderung oder Erkrankung, die Betreuung des eigenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, die längerfristige Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder die fortgesetzte Absolvierung einer weiteren Ausbildung sowie die Verfassung einer Dissertation. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
(3) Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen
anzurechnen. Im Falle einer Verlängerung der Ausbildungszeit aufgrund von Nichtentsprechung bei der Fachprüfung für den Apothekerberuf werden die Dienstverhinderungen infolge Krankheit und Unfall zusätzlich aliquot angerechnet.
(4) Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung durchzuführen.
(5) Eine Unterbrechung der Ausbildung erfolgt
für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Eine Unterbrechung kann auch aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen auf Antrag der Aspirantin/des Aspiranten oder von Amts wegen erfolgen. Über das Vorliegen eines solchen Unterbrechungsgrundes entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
(7) Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.
(8) Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfalls, die über die Gesamtdauer gemäß Abs. 3 Z 2 hinausgehen.
(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit gemäß Abs. 1 anzurechnen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika sind zu berücksichtigen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.
§ 6. (1) Der zur Ausbildung berechtigte Apothekenleiter ist verpflichtet, den Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit auszubilden.
(2) Während der Ausbildungszeit hat sich der Aspirant der praktischen Ausbildung für den Apothekerberuf ausschließlich zu widmen.
(3) Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen (§§ 25 bis 32 des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292/1921) zulässig. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist insbesondere anzusehen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nachträglich den Apothekenbetrieb für nicht geeignet zur Ausbildung von Aspiranten erklärt (§ 4, Absätze 1 und 3).
§ 6. (1) Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat die Pflicht, eine/einen in fachlicher Ausbildung stehende/stehenden Aspirantin/Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit der/des Aspirantin/Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte auch eine/einen andere/anderen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(2) Während der Ausbildungszeit hat sich die/der Aspirantin/Aspirant der Ausbildung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen. Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden. Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.
(3) Aspirantinnen/Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit zu beschäftigen oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen.
Pflichten des Ausbildungsverantwortlichen und des Aspiranten
§ 6. (1) Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat die Pflicht, eine/einen in fachlicher Ausbildung stehende/stehenden Aspirantin/Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit der/des Aspirantin/Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte auch eine/einen andere/anderen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(2) Während der Ausbildungszeit hat sich die/der Aspirantin/Aspirant der Ausbildung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen und den von der Österreichischen Apothekerkammer organisierten Aspirantenkurs zu besuchen. Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden. Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.
(3) Aspirantinnen/Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit zu beschäftigen oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen.
§ 7. (1) Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.
(2) Der Bescheinigung des Zeugnisses hat im Falle des Austrittes die ordnungsgemäße Abmeldung (§ 4, Absatz 4) vorauszugehen.
(3) Wird von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer kann sowohl vom Aspiranten als auch von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.
§ 7. (1) Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.
(2) Wird von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer kann sowohl von der/vom Aspirantin/Aspiranten als auch von der/vom Apothekenleiterin/Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.
§ 8. (1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2) Das zu führende Evidenzprotokoll hat zu enthalten:
Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum des Aspiranten.
Ort, Jahr und Tag der Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie.
Jahr und Tag der Aufnahme des Aspiranten.
Name und Anschrift der Apotheke, in welcher die Praxis zurückgelegt wird, sowie den Namen des zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiters.
Ort, Jahr und Tag des Austrittes aus der Apotheke, beziehungsweise der abgelegten praktischen Prüfung für den Apothekerberuf.
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4, Absatz 4, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.
§ 8. (1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2) Die Evidenz hat zu enthalten:
Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
Datum des Austritts aus der Apotheke,
Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf.
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4 Abs. 5, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.
§ 8. (1) Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2) Die Evidenz hat zu enthalten:
Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
Datum des Austritts aus der Apotheke,
Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Fachprüfung für den Apothekerinnen-/ Apothekerberuf.
(3) In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4 Abs. 5, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.
§ 9. (1) Der Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im § 7 vorgeschriebenen Zeugnisses und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (§ 5) schriftlich anzusuchen. Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 15, Absatz 3), hinaus untersagt.
(2) Das Apothekergremium hat den Aspiranten und den zu seiner Ausbildung berechtigten Apothekenleiter längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob das Ansuchen genehmigt oder abgewiesen wird. Im Falle der Abweisung des Gesuches sind die Abweisungsgründe in der Erledigung anzuführen. Eine abweisende Erledigung der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer kann sowohl vom Aspiranten als auch von dem zu seiner Ausbildung berechtigten Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über die die politische Bezirksbehörde entscheidet.
(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden.
§ 9. (1) Der Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im § 7 vorgeschriebenen Zeugnisses und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (§ 5) schriftlich anzusuchen. Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 15, Absatz 3), hinaus untersagt.
(2) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen. Ein abweisender Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer kann von der/vom Aspirantin/Aspiranten mittels Berufung angefochten werden, über die die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden.
Zulassung zur Prüfung
§ 9. (1) Der Aspirant der Pharmazie hat unter Vorlage des im § 7 vorgeschriebenen Zeugnisses und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf für den Apothekerberuf spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (§ 5) schriftlich anzusuchen. Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 15, Absatz 3), hinaus untersagt.
(2) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen. Ein abweisender Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer kann von der/vom Aspirantin/Aspiranten mittels Berufung angefochten werden, über die die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.(3) Das der Landesgesschäftsstelle der Apothekerkammer kann dem Aspiranten über sein Ansuchen aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen noch vor Ablauf seiner Ausbildungszeit die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung darf eine Verkürzung der Ausbildungszeit nicht eintreten. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.
(3) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat den Termin für die Prüfung grundsätzlich so anzusetzen, dass er in den letzten Monat der Ausbildungszeit fällt. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesgeschäftsstelle der/dem Aspirantin/Aspiranten die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung tritt keine Verkürzung der Ausbildungszeit ein. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.
Zulassung zur Prüfung
§ 9. (1) Der Aspirant hat unter Vorlage des im § 7 vorgeschriebenen Zeugnisses und unter Erlag der festgesetzten Prüfungstaxe bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer um Zulassung zur Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf für den Apothekerberuf spätestens einen Monat vor Ablauf seiner Ausbildungszeit (§ 5) schriftlich anzusuchen. Eine freiwillige Ausdehnung der Vorbereitungszeit ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung eines Aspiranten im Betriebe einer Apotheke über das Maß der Vorbereitungszeit, unbeschadet einer durch die Prüfungskommission angeordneten Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 15, Abs. 3), hinaus untersagt.
(2) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat die/den Aspirantin/Aspiranten und die/den Ausbildungsverantwortliche/Ausbildungsverantwortlichen längstens innerhalb einer Woche schriftlich zu verständigen, ob der Antrag zustimmend zur Kenntnis genommen wird, andernfalls ist der Antrag innerhalb dieser Frist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig abzuweisen. Ein abweisender Bescheid der Österreichischen Apothekerkammer kann von der/vom Aspirantin/Aspiranten mittels Berufung angefochten werden, über die die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.
(3) Die zuständige Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer hat den Termin für die Prüfung grundsätzlich so anzusetzen, dass er in den letzten Monat der Ausbildungszeit fällt. Keinesfalls darf die Prüfung später als 30 Tage nach Vollendung der Ausbildungszeit angesetzt werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Landesgeschäftsstelle der/dem Aspirantin/Aspiranten die vorzeitige Ablegung der Prüfung bewilligen; durch diese Bewilligung tritt keine Verkürzung der Ausbildungszeit ein. Wurde von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Zulassung zur Prüfung bewilligt, so ist ohne Verzug gleichzeitig mit der dahingehenden Erledigung dem Aspiranten und der/dem Ausbildungsverantwortlichen Zeit und Ort der abzuhaltenden Prüfung mitzuteilen.
§ 10. (1) Die Prüfungskommission besteht aus einem Vertreter der Abteilung der selbständigen Apotheker als Vorsitzenden und aus je einem Vertreter der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker als Prüfer. Für den Vorsitzenden und die Prüfer ist je ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Außerdem hat der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder der von ihm bestellte Stellvertreter als Regierungsvertreter der Prüfung beizuwohnen. Der Regierungsvertreter hat den ordnungsgemäßen Vorgang der Prüfung zu überwachen.
(3) Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bestimmen. Als Ort des mündlichen Teiles der Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer bestimmt werden.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer ist berechtigt, einen Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung (§ 9) der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.
Prüfungskommission
§ 10. (1) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
(2) Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
(3) Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bestimmen. Als Ort des mündlichen Teiles der Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer bestimmt werden.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.
Prüfungskommission
§ 10. (1) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
(2) Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
(3) Als Ort des praktischen Teiles der Prüfung ist eine öffentliche oder Anstaltsapotheke von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bestimmen. Als Ort des theoretischen Teiles der Prüfung kann auch eine andere geeignete Räumlichkeit von der Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer bestimmt werden.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.
Prüfung
§ 10. (1) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
(2) Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
(3) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.
Prüfung
§ 10. (1) Die Prüfungskommission besteht aus einer/einem selbständigen oder angestellten Apothekerin/Apotheker als Vorsitzender/Vorsitzendem und aus je einer/einem selbständigen und angestellten Apothekerin/Apotheker als Prüferin/Prüfer. Für jede Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist eine ausreichende Zahl an Vorsitzenden und Prüferinnen/Prüfern zu bestellen.
(2) Die/Der leitende Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamte des Landes oder deren/dessen von ihr/ihm nominierte/r Stellvertreterin/Stellvertreter können der Prüfung zur Überwachung der Ordnungsmäßigkeit des Prüfungsvorgangs beiwohnen.
(3) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer bestimmt den Ort der theoretischen und praktischen Prüfung. Als Ort der praktischen Prüfung ist eine öffentliche Apotheke oder Anstaltsapotheke oder eine andere Räumlichkeit, die über eine einem Apothekenlaboratorium entsprechende Ausstattung verfügt, festzulegen. Die Prüfung darf nicht in der Ausbildungsapotheke stattfinden.
(4) Die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer ist berechtigt, eine/einen Aspirantin/Aspiranten der Prüfungskommission einer anderen Landesgeschäftsstelle zuzuweisen, falls die/der Aspirantin/Aspirant und die zur Prüfung in Aussicht genommene Landesgeschäftsstelle einer solchen Zuweisung zustimmen. In diesem Fall ist das Ansuchen der Aspirantin/des Aspiranten um Zulassung zur Prüfung der Landesgeschäftsstelle, bei welcher die Prüfung stattfinden soll, zu übermitteln.
§ 11. (1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen mündlichen Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des mündlichen Teils der Prüfung bilden
das Arzneibuch,
Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren,
die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagwerke,
die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
Preisbildung (Taxierung),
Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
§ 11. (1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
das Arzneibuch,
Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren,
die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagwerke,
die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
Preisbildung (Taxierung),
Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
§ 11. (1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet – unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken – die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren unter Bedachtnahme auf die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
die Preisbildung (Taxierung) unter Einbeziehung der Kenntnisse über das Arzneibuch und
Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
(4) Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Abs. 3 zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
§ 12. (1) Bei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission nach vorgelegten Rezepten mindestens eine Arznei herzustellen.
Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches Präparat, welches in der vorgeschriebenen Prüfungsdauer hergestellt werden kann, im Laboratorium zuzubereiten. Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums vertraut ist und ob er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht.
(2) Beim mündlichen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
Der Aspirant hat die Kenntnis der im Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen und darzutun, daß er in der Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk zu bedienen.
Der Aspirant hat an Hand vorgelegter Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls unter Benützung fachwissenschaftlicher Literatur, über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.
Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen, sich fachwissenschaftlicher Werke zu bedienen.
Bei der Prüfung aus pharmazeutischer Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse der die Berufsvertretung der Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung der Apotheken, das Arzneibuch, die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift- und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals, die Pharmazeutische Gehaltskasse, das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden Rechtsvorschriften Gewicht gelegt werden.
Vorgelegte Rezepte sind an Hand der Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der Preisbildung von Arzneimitteln und anderen in Apotheken vorrätig gehaltenen Waren ist an Hand der jeweils geltenden Grundsätze nachzuweisen.
Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse über die Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre, soweit diese für die ordnungsgemäße Betriebsführung einer Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.
§ 12. (1) Bei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission nach vorgelegten Rezepten mindestens eine Arznei herzustellen.
Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches Präparat, welches in der vorgeschriebenen Prüfungsdauer hergestellt werden kann, im Laboratorium zuzubereiten. Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums vertraut ist und ob er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht.
(2) Beim theoretischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
Der Aspirant hat die Kenntnis der im Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen und darzutun, daß er in der Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk zu bedienen.
Der Aspirant hat an Hand vorgelegter Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls unter Benützung fachwissenschaftlicher Literatur, über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.
Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen, sich fachwissenschaftlicher Werke zu bedienen.
Bei der Prüfung aus pharmazeutischer Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse der die Berufsvertretung der Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung der Apotheken, das Arzneibuch, die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift- und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals, die Pharmazeutische Gehaltskasse, das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden Rechtsvorschriften Gewicht gelegt werden.
Vorgelegte Rezepte sind an Hand der Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der Preisbildung von Arzneimitteln und anderen in Apotheken vorrätig gehaltenen Waren ist an Hand der jeweils geltenden Grundsätze nachzuweisen.
Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse über die Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre, soweit diese für die ordnungsgemäße Betriebsführung einer Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.
§ 12. (1) Bei dem praktischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
Der Aspirant hat unter Aufsicht eines Mitgliedes der Prüfungskommission nach vorgelegten Rezepten mindestens eine Arznei herzustellen.
Der Aspirant hat mindestens ein pharmazeutisches Präparat, welches in der vorgeschriebenen Prüfungsdauer hergestellt werden kann, im Laboratorium zuzubereiten. Hiebei ist auch festzustellen, ob der Aspirant mit den Einrichtungen eines Apothekenlaboratoriums vertraut ist und ob er insbesondere die im Arzneibuch angeordneten Verfahren sowie die darin zur Anwendung vorgeschriebenen Apparate, Einrichtungen und Vorrichtungen ordnungsgemäß zu benützen versteht.
(2) Beim theoretischen Teil der Prüfung ist folgender Vorgang einzuhalten:
Der Aspirant hat die Kenntnis der im Arzneibuch enthaltenen Bestimmungen nachzuweisen und darzutun, daß er in der Lage ist, sich des Arzneibuches als Nachschlagewerk zu bedienen.
Der Aspirant hat an Hand vorgelegter Präparate oder Verschreibungen gegebenenfalls unter Benützung fachwissenschaftlicher Literatur, über deren Zusammensetzung und Wirkungsweise unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen, Auskunft zu geben.
Der Aspirant hat die Fähigkeit nachzuweisen, sich fachwissenschaftlicher Werke zu bedienen.
Bei der Prüfung aus pharmazeutischer Rechtskunde soll insbesondere auf Grundkenntnisse der die Berufsvertretung der Apotheker, die Errichtung und Betriebsführung der Apotheken, das Arzneibuch, die Arzneitaxe, den Arzneimittel-, Gift- und Suchtgiftverkehr, die Berufsausbildung und -ausübung des pharmazeutischen Fachpersonals, die Pharmazeutische Gehaltskasse, das Arbeits- und Sozialrecht betreffenden Rechtsvorschriften Gewicht gelegt werden.
Vorgelegte Rezepte sind an Hand der Arzneitaxe zu taxieren. Die Kenntnis der Preisbildung von Arzneimitteln und anderen in Apotheken vorrätig gehaltenen Waren ist an Hand der jeweils geltenden Grundsätze nachzuweisen.
Der Aspirant hat Übersichtskenntnisse über die Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre, soweit diese für die ordnungsgemäße Betriebsführung einer Apotheke von Bedeutung sind, nachzuweisen.
§ 13. (1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung eines Aspiranten darf zwei Stunden nicht überschreiten.
§ 13. (1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als vier Stunden in Anspruch nehmen. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.
§ 13. (1) Die praktische Prüfung eines Aspiranten darf in ihrer Gesamtheit nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen. Sollte dies erforderlich sein, darf die praktische Prüfung nach Rücksprache mit der Prüfungskommission im Einzelfall um 30 Minuten verlängert werden. Eine Unterbrechung ist zulässig, darf jedoch nicht mehr als eine Stunde betragen.
(2) Die Gesamtdauer der theoretischen Prüfung einer/eines Aspirantin/Aspiranten darf drei Stunden nicht überschreiten.
§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse - wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen des Regierungsvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird - festzuhalten.
(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten:
ausgezeichnet befähigt,
gut befähigt,
befähigt oder
nicht befähigt.
(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden, den Prüfern und vom Regierungsvertreter zu fertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Aspiranten durch ein Zeugnis zu bescheinigen (Muster C), welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer auszustellen und von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen ist.
(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.
§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird festzuhalten.
(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten:
ausgezeichnet befähigt,
gut befähigt,
befähigt oder
nicht befähigt.
(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüferinnen/Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis (Anlage) zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.
§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse – wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird – festzuhalten.
(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten:
ausgezeichnet befähigt,
gut befähigt,
befähigt oder
nicht befähigt.
(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüferinnen/Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis (Anlage) zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.
§ 14. (1) Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse – wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird – festzuhalten.
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