Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 40, über die Verwendung des pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe der öffentlichen und Anstaltsapotheken, ferner die praktische Ausbildung und Prüfung für den Apothekerberuf (Pharmazeutische Fachkräfteverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1971-07-01
Letzte Aktualisierung 2025-03-29
Status Aufgehoben · 2016-07-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 72
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(2) Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten und Ziffern:

– sehr gut (1),

– gut (2),

– befriedigend (3),

– genügend (4) oder

– nicht genügend (5).

(3) Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, die sich aus den Einzelbeurteilungen der Prüferinnen/Prüfer ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Gesamtbeurteilung lautet:

– ausgezeichnet befähigt,

– gut befähigt,

– befähigt oder

– nicht befähigt.

Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

(4) Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt und können auf Anfrage im Beisein einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiters eingesehen werden.

§ 15. (1) Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig.

§ 15. (1) Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung beträgt bei Nichtentsprechung in einem Gegenstand zumindest einen Monat und darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des § 9 sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Eine zweite Wiederholung ist zulässig.

Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Apothekengesetz

§ 15a. (1) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine Ausgleichsmaßnahme vor, so kann die Antragstellerin/der Antragsteller entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf wählen.

(2) Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die einjährige praktische Ausbildung, gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.

(3) Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.

Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Apothekengesetz

§ 15a. (1) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 Apothekengesetz eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 4a, 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.

(2) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß § 3g Abs. 8 Apothekengesetz eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.

Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c ApoG

§ 15a. (1) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 ApoG eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 4a, 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.

(2) Schreibt die Österreichische Apothekerkammer einer/einem Dienstleistungserbringer/Dienstleistungserbringerin gemäß § 3g Abs. 8 ApoG eine Eignungsprüfung vor, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.

§ 16. (1) Der Apothekenleiter hat den Dienstantritt und den Austritt eines vertretungsberechtigten Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Tagen mittels de Formblattes Muster A/2 bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Diese hat binnen einer Woche zwei Abschriften an die Österreichische Apothekerkammer weiterzuleiten.

(2) Die im § 1, Absatz 2, Z 1 und 3, genannten Personen haben über Verlangen der im Absatz 1 genannten Stellen das Magisterdiplom, das Zeugnis über die Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf (allenfalls das Zeugnis über die Aspiranten- oder Tirozinalprüfung), ferner die Zeugnisse und Nachweise über ihre Dienstzeiten und den Nachweis der österreichischen Bundesbürgerschaft in Ur- oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat die mit ihrer Bestätigung versehenen Abschriften an den Apothekenleiter und nebst den etwa beigebrachten Urkunden (Abs. 2) an den angemeldeten Pharmazeuten zu übermitteln.

Meldungen

§ 16. (1) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 18 tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des § 18 tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten.

Meldungen

§ 16. (1) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des § 3g Apothekengesetz tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten.

Meldungen

§ 16. (1) Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 3g ApoG tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und auf Grundlage des § 3g ApoG tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der Österreichischen Apothekerkammer und bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Evidenz zu halten.

§ 17. (1) Die im § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten berufstätigen Dienstnehmer sind bei der Österreichischen Apothekerkammer in steter Evidenz zu halten.

(2) Überdies ist für jede einzelne Apotheke ein besonderes nominelles Verzeichnis der daselbst angestellten Pharmazeuten zu führen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit in die Evidenzen nach Abs. 1 und 2 Einsicht nehmen oder sich einzelne Evidenzen in Abschrift vorlegen lassen. Derartige Abschriften sind von der Österreichischen Apothekerkammer zu besorgen und zu beglaubigen.

Leitungsberechtigung

§ 17. (1) Für die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.

(2) Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.

(3) Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren.

Leitungsberechtigung

§ 17. (1) Für die Berechnung der Dauer der für die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke (Leitungsberechtigung) erforderlichen fünfjährigen pharmazeutischen Tätigkeit in einer Apotheke ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine sechs Monate nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.

(2) Die Leitungsberechtigung verliert, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke von insgesamt mindestens vier Wochen im Volldienst bzw. bei geringerem Dienstausmaß eine verhältnismäßig längere Dauer innerhalb von drei Jahren vorliegt. Die pharmazeutische Tätigkeit kann so auf den Zeitraum von drei Jahren verteilt sein, dass die Summe der Zeiten in drei Jahren mindestens vier Wochen im Volldienst ergibt.

(3) Nach Verlust der Leitungsberechtigung ist zu deren Wiedererlangung eine mindestens sechs Monate dauernde Tätigkeit im Volldienst zu absolvieren. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen. Außer dem gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzten Urlaub wird eine zwei Wochen nicht überschreitende und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Dienstverhinderung durch Erkrankung oder Unfall angerechnet.

(4) Unterbrechungen der Tätigkeit, die nicht gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 angerechnet werden, bleiben bei der Berechnung der Dauer der für die Erlangung oder Wiedererlangung der Leitungsberechtigung erforderlichen pharmazeutischen Tätigkeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 unberücksichtigt. Zeiten der tatsächlich zurückgelegten Dienstverwendung sind unbeachtlich solcher Unterbrechungen zusammen zu rechnen.

§ 18. Als fachliche Tätigkeit im Sinne des § 3 des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 darf unbeschadet einer im Laufe eines Jahres durch Gesetz oder Kollektivvertrag festgesetzten Urlaubszeit oder einer sechs Monate nicht überschreitenden und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nur die fortlaufende Dienstleistung in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke angerechnet werden, wobei Teildienstleistungen verhältnismäßig anzurechnen sind.

Vorübergehende Dienstleistung

§ 18. (1) Apothekerinnen/Apotheker, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich als Erbringerin/Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden, wenn sie zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

(3) Eine/Ein Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 hat, wenn sie/er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals nach Österreich wechselt, dies der Österreichischen Apothekerkammer im Vorhinein schriftlich zu melden. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die/der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.

(4) Sofern eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Beginn der Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat die/der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer

1.

den Nachweis über ihre/seine Staatsangehörigkeit,

2.

eine Bescheinigung darüber, dass sie/er in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs niedergelassen ist und dass ihr/ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

3.

ihren/seinen Berufsqualifikationsnachweis

(5) Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sie dürfen, ausgenommen der Berufsqualifikationsnachweis gemäß Abs. 4 Z 3, bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein. Von der/Vom Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.

(6) Die/Der Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten einer/eines Apothekerin/Apothekers. Sie/Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den geltenden Disziplinarbestimmungen.

(7) Die Österreichische Apothekerkammer und die Pharmazeutische Gehaltskasse können nach Artikel 56 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.

(8) Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der/des Dienstleistungserbringerin/Dienstleistungserbringers sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.

(9) Einer/Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die/der in Österreich als allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigter Apothekerin/Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

1.

sie/er in Österreich zur Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs berechtigt ist,

2.

ihr/ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.

sie/er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 18. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 09.0004.2016 S. 20, umgesetzt.

§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971.)

Inkrafttreten

§ 19. Die Änderungen im Titel, die Überschrift vor § 1, § 1 Abs. 2 Z 3 und 4, der Entfall des § 1a Abs. 4 und 5, die Überschrift vor § 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, 3, 3a bis 3e und 4, § 4a samt Überschrift, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2, 6, 8 und 9, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 6, die Überschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 bis 3, die Überschrift vor § 10, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und 2, § 16Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 18, § 18 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten

§ 19. (1) Die Änderungen im Titel, die Überschrift vor § 1, § 1 Abs. 2 Z 3 und 4, der Entfall des § 1a Abs. 4 und 5, die Überschrift vor § 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, 3, 3a bis 3e und 4, § 4a samt Überschrift, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2, 6, 8 und 9, die Überschrift vor § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 6, die Überschrift vor § 9, § 9 Abs. 1 bis 3, die Überschrift vor § 10, § 10 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15a Abs. 1 und 2, § 16Abs. 1 und 2, die Überschrift vor § 18, § 18 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2, § 1a Abs. 1, § 2, § 4a Abs. 1 Z 1 und 3, § 5 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 1 lit. a, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15 Abs. 1, § 15a samt Überschrift, § 16, § 19 Abs. 1 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 2/2025 treten zwölf Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 20. (1) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971 Art. I.)

(2) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971 Art. I.)

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971 Art. I.)

(4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971 Art. I.)

(5) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971 Art. I.)

(6) Mit dem Geltungsbeginne dieser Verordnung treten außer Kraft:

a)

Die Verordnungen des Ministers des Innern vom 17. Juni 1907, R. G. Bl. Nr. 148, vom 5. März 1912, R. G. Bl. Nr. 47, und vom 23. September 1914, R. G. Bl. Nr. 256.

b)

Die Vollzugsanweisung des deutschösterreichischen Staatsamtes

für Volksgesundheit vom 18. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 135.

c)

Die Vollzugsanweisung der Staatsämter für Inneres und Unterricht

sowie für soziale Verwaltung vom 25. Februar 1920, St. G. Bl. Nr. 90.

d)

Die Verordnungen des Bundesministeriums für soziale Verwaltung:

vom 14. September 1921, B. G. Bl. Nr. 514,

vom 26. Mai 1922, B. G. Bl. Nr. 306,

vom 8. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 37 aus 1923,

vom 19. Jänner 1923, B. G. Bl. Nr. 47,

vom 28. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 259,

vom 22. Juni 1926, B. G. Bl. Nr. 158, und

vom 9. Dezember 1926, B. G. Bl. Nr. 366.

Muster A/1

(§ 4, Absatz 3.)

(Anm.: Muster A/1 wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 380/1936 verwiesen.)

Anlage

Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Anlage

Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert

Die Novellierungsanweisung Z 30 der Novelle BGBl. II Nr. 177/2016 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage wird das Wort „Prüfung“ durch das Wort „Fachprüfung“ ersetzt.“)

Anlage

Zeugnis über die Ablegung der Fachprüfung für den Apothekerberuf

(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)

Muster A 2

(Anm.: Muster A 2 wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 221/1971 verwiesen.)

Muster B

```

```

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971)

Muster C

(§ 14, Absatz 3.)

(Anm.: Muster C wird nicht dargestellt, es wird auf das BGBl. Nr. 380/1936 verwiesen.)

Muster D

```

```

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1936)

Muster E

```

```

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 380/1936)

Muster F

```

```

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971)

Muster G

```

```

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971)

Muster H

```

```

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 221/1971)

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