Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-05-18
Letzte Aktualisierung 2002-07-20
Status Aufgehoben · 2007-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

(4) Unbeschadet Abs. 3 gelten die in der Anlage unter den Zolltarifnummern 0201, 0202 und 0203 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Fleisch von Rindern und Schweinen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.

(5) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorschriften über die Beschaffenheit und Größenstufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Als Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung.

(6) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Qualitätsklassen im Sinne dieses Bundesgesetzes (im folgenden kurz auch Klassen genannt) sind bestimmte, nach dem Grad der Qualität abgestufte und für jede Stufe zu einer Einheit zusammengefaßte Gruppen von Qualitätsnormen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in der Anlage angeführten Erzeugnisse zu verstehen. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt.

(3) Ein Inverkehrbringen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Feilbieten, das Verkaufen oder jedes sonstige erwerbsmäßige Überlassen einer Ware an andere.

(4) Unbeschadet Abs. 3 gelten die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.

(5) Qualitätsnormen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1.

Vorschriften über die Beschaffenheit, Größenstufe, Verpackung und Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und

2.

die Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

(6) Eine Verpackungseinheit (Packstück) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch ein Verpackungsmittel (wie Korb, Kiste, Steige) oder eine sonstige Umschließung oder durch ein Beförderungsmittel erfaßte Menge von Waren, die sich für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen als Einheit darstellt.

II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

§ 2. Einführung von Qualitätsklassen

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflußt wird, und zwar

a)

beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,

b)

beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,

c)

beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder

d)

bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Österreichische Arbeiterkammertag zu hören.

II. Qualitätsklassen und Qualitätsnormen

§ 2. Einführung von Qualitätsklassen

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Qualitätsklassen einzuführen und die hiezu erforderlichen näheren Regelungen zu treffen, wenn durch die Einführung von Qualitätsklassen und der damit verbundenen Standardisierung auf Grundlage eines lauteren Wettbewerbes dieser zugunsten der Qualitätserzeugnisse günstig beeinflußt wird, und zwar

a)

beim inländischen Erzeuger durch Erhöhung des Anreizes zur Erzeugung wettbewerbsfähiger Qualitätserzeugnisse,

b)

beim Handel durch Erleichterung des Warenverkehrs zwischen den einzelnen Handelsstufen,

c)

beim Verbraucher durch Erleichterung der Auswahl des günstigen Angebotes oder

d)

bei Erzeugnissen inländischen Ursprungs überdies durch Erleichterung des Wettbewerbes mit ausländischen Waren, sei es im Inlande oder im Auslande.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung im Sinne des Abs. 1 sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu hören.

§ 2a. Soweit es die Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele zur Förderung des lauteren Wettbewerbs erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung vorzuschreiben,

1.

daß in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren des Einzelhandels, die Klasse, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden sind, oder andere Angaben im Sinne des § 9 anzugeben sind;

2.

daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;

3.

daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für gesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, verpflichtet sind, ihre Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder Feststellungen die Klassen zugrunde zu legen haben.

§ 3. Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen

(1) Von der Geltung der Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Abs. 3 anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die

a)

vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),

b)

vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,

c)

von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder

d)

an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben werden.

(2) Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.

(3) Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich erscheint oder Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen nachgekommen werden soll.

(4) Werden Erzeugnisse, die zum Verarbeiten im Sinne des Abs 1 lit. d bestimmt sind, eingeführt, so müssen sie von Unterlagen begleitet sein, denen diese Bestimmung entnommen werden kann.

§ 3. Ausnahmen von der Geltung der Verordnungen

(1) Von der Geltung der Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind, soweit nicht Abs. 3 anderes vorsieht, ausgenommen: Erzeugnisse, die

a)

vom Erzeuger unmittelbar von seinem Betrieb aus an einen Verbraucher abgegeben werden (Abhof-Verkauf),

b)

vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,

c)

von den Lagerungsstellen an die Sortierungs- und Verpackungsstellen oder

d)

an Betriebe, in denen eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll (Verarbeitungsbetriebe), abgegeben werden.

(2) Ein Abhof-Verkauf im Sinne des Abs. 1 lit. a liegt nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen oder auf Märkten in Verkehr bringt.

(3) Die Geltung der Verordnungen ist jedoch auch auf Erzeugnisse auszudehnen, die nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden, wenn nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 oder nach Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Einführung der Qualitätsnormen auch für diese Erzeugnisse erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung Vorschriften über die Nichtanwendung von Qualitätsnormen, Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen erlassen, soweit die Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Mitgliedstaaten unter bestimmten oder bestimmbaren Voraussetzungen hiezu ermächtigen und die in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.

§ 4. Anzahl und Bezeichnung der Klassen

(1) Die Klassen sind je Erzeugnis unter Berücksichtigung dessen natürlicher Beschaffenheit in solcher Anzahl festzulegen, daß den Qualitätsabstufungen, soweit diese für den Marktverkehr bedeutsam und für die Beurteilung der Ware erforderlich sind, Rechnung getragen wird. Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Qualitätseinstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen festzulegen.

(2) Die Regelung kann

a)

durch die in der Verordnung vorgesehenen Qualitätsklassen ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder

b)

sich darauf beschränken, anzuordnen, daß nur für bestimmte, qualitätsmäßig abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses Klassen eingeführt werden.

(3) Wird ein bestimmtes Erzeugnis durch die eingeführten Klassen nur zum Teil erfaßt (Abs. 2 lit. b), so kann in Anwendung der Grundsätze des § 2 Abs. 1 durch Verordnung ferner angeordnet werden, daß Erzeugnisse dieser Art, wenn sie auch den Qualitätsnormen der untersten Qualitätsklasse nicht entsprechen, nur zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn sie auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

(4) Bei Festlegung der Bezeichnungen der Klassen hat die qualitätsmäßig höchststehende Stufe die Bezeichnung "Klasse Extra", die weiteren Klassen haben die Bezeichnungen "Klasse I", "Klasse II" usw. zu führen. Die Bezeichnung der Klassen kann auch mit "Klasse I" beginnen. Das Wort "Klasse" kann entfallen, wenn über den Charakter als Bezeichnung der Klasse kein Irrtum entstehen kann. Anstelle des Wortes "Extra" oder der römischen Ziffern können Großbuchstaben treten. Soweit es zur Unterscheidung gesonderter Klasseneinteilungen (Abs. 1 zweiter Satz) erforderlich ist, sind auch arabische Ziffern zur Bezeichnung der Klassen zulässig. Wird nur eine Klasse eingeführt, kann als Bezeichnung eine Wortverbindung mit "Standard" vorgeschrieben werden. Eignen sich die Erzeugnisse einer bestimmten Klasse vorzugsweise für eine bestimmte Verwendung, so kann in der Bezeichnung auf diese hingewiesen werden.

(5) Die Klassen sind unterzuteilen, wenn dies zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig ist. Die zusätzliche Bezeichnung ist so zu wählen, daß im geschäftlichen Verkehr jedwede Verwechslung mit einer anderen Klasse ausgeschlossen ist.

§ 5. Beschaffenheitsnormen

Die Normen für die Beschaffenheit der Erzeugnisse einer Klasse sind unter Bedachtnahme auf die Art des Erzeugnisses und die Art und Weise seiner Verwendung so festzusetzen, daß

a)

insbesondere solche Beschaffenheitsmerkmale der Erzeugnisse erfaßt werden, die für den Durchschnittskäufer nicht einfach oder gar nicht erkennbar sind,

b)

wahrheitswidrige Anpreisungen verhindert werden,

c)

die Erzeugnisse in einer genau umschriebenen Güte oder in einer bestimmten Aufmachung, die die Beschaffenheit günstig beeinflussen kann, angeboten werden können oder

d)

durch die Auswahl tunlichst einheitlicher, für den Handelsverkehr bedeutsamer Gütemerkmale der Handelsverkehr, selbst über größere Entfernungen, erleichtert wird.

§ 6. Größenstufen

(1) Bei Erzeugnissen bei denen die Größe (Abmessungen oder Gewichte) der Einzelstücke als Gütemerkmal zu werten ist, sind für die einzelnen Klassen Größenstufen vorzuschreiben, wenn dies nach fachlichen Gesichtspunkten erforderlich ist.

(2) Als Maß für die Einstufung nach der Größe kann, je nach der Zweckmäßigkeit, festgelegt werden:

a)

die Anzahl der Einzelstücke in einer bestimmten Gewichtseinheit oder in einem bestimmten Verpackungstyp oder

b)

der Größenbereich nach Durchmesser, Umfang, Länge, Breite oder Gewicht, der eine bestimmte Qualitätsklasse oder eine Reihe von Klassen bilden soll.

§ 7. Toleranzen

(1) In einer Verpackungseinheit müssen die darin enthaltenen Erzeugnisse derselben Klasse und, wenn Größenstufen vorgeschrieben werden, derselben Größenstufe angehören.

(2) Abweichungen von den Vorschriften des Abs. 1 sind nur so weit zulässig, als sie trotz sorgfältiger und fachmännisch einwandfreier Arbeitsweise bei der Einreihung in die Klasse oder Größenstufe unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Wirtschaftlichkeit technisch unvermeidbar sind (Toleranzen).

(3) Die Höchstgrenzen der Toleranzen, ausgedrückt in einem bestimmten Hundertsatz oder durch Angabe der Stückanzahl, sind durch Verordnung festzulegen. Sind für mehrere Merkmale Toleranzen festzulegen, so ist erforderlichenfalls auch eine Gesamttoleranz, in der die einzelnen Toleranzen zusammengefaßt werden, vorzusehen.

§ 8. Verpackung

(1) Für die Verpackung sind die Normen unter Bedachtnahme auf die Eigenart der Erzeugnisse so festzusetzen, daß

a)

eine weitestgehende Vereinheitlichung der Umschließungen erreicht wird,

b)

eine Täuschung des Käufers verhindert wird,

c)

das Verpackungsmaterial auf die Haltbarkeit und Stapelfähigkeit der Ware nicht von ungünstigem Einfluß ist oder

d)

die Ware so geschützt wird, daß sie den normalen, während des Transportes und der Lagerung auftretenden Beanspruchungen standhält.

(2) Durch Verordnung kann eine lose Verpackung zugelassen werden, wenn sie für das betreffende Erzeugnis handelsüblich ist und die Wettbewerbsverhältnisse nicht ungünstig beeinflußt werden.

(3) Von der Vorschreibung einer Verpackung ist abzusehen, wenn diese infolge der Größe der Ware oder aus anderen Gründen der Beschaffenheit untunlich ist und die Ware nach der handelsüblichen Herrichtung auch ohne Verpackung für die Beurteilung nach den Qualitätsnormen eine Einheit bildet.

§ 9. Kennzeichnung

(1) Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, daß sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.

(2) Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse in einer Beschriftung, die vor den anderen Angaben hervortritt, anzuführen.

(3) Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe "aus biologischem Anbau", "aus biologischem Landbau" oder "aus biologischer Landwirtschaft" - statt "biologisch" können auch die Begriffe "organisch-biologisch" oder "biologisch-dynamisch" verwendet werden angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) zu entsprechen.

(4) Es kann auch die Ersichtlichmachung der Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit angeordnet werden. In diesem Falle ist bei Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in Gewicht oder Maß in der Regel Einbuße erleiden, die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.

(5) Ist bei Stückwaren der Betrieb der Gewinnung, Sortierung oder Verpackung anzugeben und die Angabe des vollen Namens des Betriebes untunlich, so ist anzuordnen, daß die Angabe über den Betrieb durch eine Kennummer zu ersetzen ist. Zur Kennzeichnung dürfen nur Kennummern verwendet werden, die der Landeshauptmann dem Betrieb zuzuteilen hat. Die Kennummer hat aus dem Anfangsbuchstaben oder den Anfangsbuchstaben des Namens des Bundeslandes und aus der dem Betrieb zugeteilten Nummer zu bestehen.

(6) Bei Waren ohne Verpackung (§ 8 Abs. 3) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz zu führen sind.

§ 9. Kennzeichnung

(1) Jede Verpackungseinheit muß unter Verwendung eines Zettels entsprechender Größe, der die in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Angaben in deutlicher und unlöschbarer Schrift enthalten muß, gekennzeichnet sein. Die Zettel sind so anzubringen, daß sie für jedermann auffällig sichtbar sind. Die Verwendung eines besonderen Zettels kann entfallen, wenn die Angaben an der Verpackung selbst gut sichtbar angebracht werden.

(2) Der Zettel hat jedenfalls die Qualitätsklasse in einer Beschriftung, die vor den anderen Angaben hervortritt, anzuführen.

(3) Ferner kann angeordnet werden, daß zur Kennzeichnung der Ware noch weitere Angaben anzuführen sind, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale, die Herkunft oder den Ursprung Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Solche Angaben sind: Warenart, Sorte, Produktionsbetrieb, Art und Weise sowie der Betrieb der Sortierung, Bezugsquelle, Absender, Verpacker und ähnliches. Eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb ist zulässig. Durch Verordnung können Begriffe für die ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden und eine Verpflichtung zu einer nach Produktionsmethoden getrennten Aufzeichnung der Produktmenge festgelegt werden. Wird eine ergänzende Kennzeichnung nach Produktionsmethoden unter Verwendung der Begriffe "aus biologischem Anbau", "aus biologischem Landbau" oder "aus biologischer Landwirtschaft" - statt "biologisch" können auch die Begriffe "organisch-biologisch" oder "biologisch-dynamisch" verwendet werden angebracht, so haben die Produktionsmethoden dem Österreichischen Lebensmittelbuch (§ 51 Lebensmittelgesetz 1975, BGBl. Nr. 86, in der Fassung BGBl. Nr. 226/1988) (Anm.: ab 21.1.2006:

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) zu entsprechen.

(4) Es kann auch die Ersichtlichmachung der Menge des Erzeugnisses in der Verpackungseinheit angeordnet werden. In diesem Falle ist bei Erzeugnissen, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit während des Aufbewahrens in Gewicht oder Maß in der Regel Einbuße erleiden, die statthafte Fehlergrenze festzusetzen.

(5) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 erforderlich sind, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung

1.

nähere Bestimmungen über die Vergabe von betrieblichen Kennummern, wie für Erzeugerbetriebe oder Packstellen, zu erlassen,

2.

zur Kennzeichnung der Herkunft der Waren zulässige Ursprungsgebiete festzusetzen und

3.

Muster von zur Kennzeichnung zu verwendenden Etiketten oder Banderolen oder amtliche Zeichen für Etiketten oder Banderolen festzulegen.

(6) Bei Waren ohne Verpackung (§ 8 Abs. 3) ist die Kennzeichnung, soweit dies technisch möglich ist, auf der Ware selbst anzubringen. Darüber hinaus kann angeordnet werden, daß gesonderte Aufzeichnungen (Protokolle) über das Ergebnis der Einstufung der Waren und die hiefür maßgeblichen Kriterien sowie über Angaben gemäß § 9 Abs. 3 erster und zweiter Satz zu führen sind.

§ 10. Abgabe an den Verbraucher in kleinen Mengen

(1) Ist es nach der Natur des Erzeugnisses mit dem Schutze des Käufers vereinbar, so kann durch Verordnung gestattet werden, daß Waren auch ohne die vorgeschriebene Verpackung oder ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen, wenn die Ware

a)

aus Behältnissen, die vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind, sei es nach deren Öffnen in Anwesenheit des Käufers oder aus bereits geöffneten Packungen,

b)

in einer Menge, die kleiner als der Inhalt des jeweiligen Originalgebindes ist, und

c)

unmittelbar an Verbraucher

(2) Durch Verordnung kann angeordnet werden, daß unverpackte Waren (§ 8 Abs. 3) auch ohne Kennzeichnung abgegeben werden können, wenn sie unmittelbar an den Verbraucher abgegeben werden und zu diesem Zwecke zugerichtet sind.

III. Qualitätskontrolle

A. Ein- und Ausfuhrkontrolle

§ 11. Qualitätskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf Waren anzuwenden, die eingeführt und in den freien Verkehr nach § 61 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, überführt werden.

(2) Waren unterliegen nach Maßgabe des Abs. 3 der Qualitätskontrolle anläßlich der Einfuhr (im nachfolgenden kurz Einfuhrkontrolle genannt) und nach Maßgabe des Abs. 4 auch anläßlich der Ausfuhr (Ausfuhrkontrolle).

(3) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsklassen eingeführt sind. Sind nur für Gruppen von Waren Qualitätsklassen eingeführt (§ 4 Abs. 2 lit. b), so unterliegen Waren dieser Gruppe der Kontrolle nur dann, wenn sie im Sinne des § 9 gekennzeichnet sind. Der Einfuhrkontrolle unterliegen nicht:

a)

Erzeugnisse, die zum Verarbeiten bestimmt sind und diese Bestimmung den Unterlagen entnommen werden kann,

b)

Waren, wie Reisegut, für die nach den Bestimmungen der §§ 29 bis 40 des Zollgesetzes 1988 Zollfreiheit gewährt wird.

(4) Waren unterliegen der Ausfuhrkontrolle nur, soweit für sie Qualitätsklassen eingeführt sind und die Ausfuhrkontrolle durch Verordnung angeordnet wird. Sie ist anzuordnen, wenn ein Staat die Einfuhr von Waren nur unter der Voraussetzung zuläßt, daß die Ware von einer Ausfuhrbescheinigung (§ 18) begleitet ist. Die Ausfuhrkontrolle ist jedoch auch dann durchzuführen, wenn sie zwar nicht angeordnet worden ist, der Inhaber des ausführenden Betriebes diese jedoch beantragt.

(5) Durch Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, daß auch Waren, die zum Vormerkverkehr nach dem Zollgesetz 1988 abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.

III. Qualitätskontrolle

A. Ein- und Ausfuhrkontrolle

Qualitätskontrolle bei der Ein- und Ausfuhr

§ 11. (1) Einfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen sowie der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 beim Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsnormen gelten und in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 nicht anderes bestimmt ist, ausgenommen Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. EG Nr. L 105 (Zollbefreiungsverordnung) und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird.

(3) In einer nach § 2 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, daß auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 302 (Zollkodex) abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.

(4) Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Bestimmungen beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes nach Drittländern.

(5) Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Qualitätsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle

1.

durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 angeordnet ist oder

2.

vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.

§ 12. Kontrollorgane

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat anläßlich der Ein- und Ausfuhr die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen zu überwachen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat sich zur Überwachung im Sinne des Abs. 1 fachlich befähigter Organe (Abs. 3) zu bedienen (Kontrollorgane) und insbesondere diese, soweit Erhebungen an Ort und Stelle der Untersuchung von Waren erforderlich sind, zu diesem Zwecke zu entsenden. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.

(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die

A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,

b)

als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,

c)

als Kontrollorgane im Sinne des § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, tätig sind oder

d)

sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und

B. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.

(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zustehen, bleiben unberührt.

(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes übertragen sind.

(6) Soweit die Kontrollorgane auf Grund dieses Bundesgesetzes Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Namen der Kontrollorgane, ihren sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich und Sitz sowie jede Änderung darin im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

§ 12. Kontrollorgane

(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(2) Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft fachlich befähigter Organe im Sinne des Abs. 3 (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.

(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die

A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,

b)

als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,

c)

als Kontrollorgane im Sinne des § 9 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, tätig sind oder

d)

sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und

B. den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft veranstalteten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.

(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zustehen, bleiben unberührt.

(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

§ 12. Kontrollorgane

(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft fachlich befähigter Organe im Sinne des Abs. 3 (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.

(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die

A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,

b)

als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,

c)

als Kontrollorgane im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, tätig sind oder

d)

sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und

B. den erfolgreichen Besuch eines Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.

(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zustehen, bleiben unberührt.

(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

§ 12. Kontrollorgane

(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft.

(2) Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit fachlich befähigter Organe im Sinne des Abs. 3 (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.

(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die

A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,

b)

als nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,

c)

als Kontrollorgane im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, tätig sind oder

d)

sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und

B. den erfolgreichen Besuch eines Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.

(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelgesetz 1975, zustehen, bleiben unberührt.

(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

§ 12. Kontrollorgane

(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

(2) Zur Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle hat sich das Bundesamt für Ernährungssicherheit fachlich befähigter Organe im Sinne des Abs. 3 (Kontrollorgane) zu bedienen. Sie sind in der notwendigen Anzahl zu bestellen.

(3) Fachlich befähigt im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die

A. a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben,

b)

als nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, bestellte Aufsichtsorgane tätig sind,

c)

als Kontrollorgane im Sinne des § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, tätig sind oder

d)

sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten läßt, daß sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und

B. den erfolgreichen Besuch eines Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.

(4) Die Befugnisse der im Abs. 3 A. lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, zustehen, bleiben unberührt.

(5) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes, danach erlassener Verordnungen oder Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 übertragen sind. Soweit sie auf Grund dieser Bestimmungen Verfügungen treffen, entscheiden sie als Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Kontrollorganen eine Ausweisurkunde auszustellen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, daß es seine Pflichten getreu erfüllen wird.

§ 13. Einfuhrkontrolle

(1) Durch die Einfuhrkontrolle ist festzustellen, ob die einzuführenden Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen entsprechen. Die Einfuhr von Waren, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, ist, soweit § 17 Abs. 5 und 6 nicht anderes vorsieht, unzulässig.

(2) Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist auf Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen und darauf Bedacht zu nehmen, daß die Flüssigkeit des Verkehres nur im notwendigsten Umfang beeinträchtigt werde. Insbesondere kann angeordnet werden, daß

a)

die Zollbehörde oder der Anmelder gemäß § 51 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988 das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder an dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,

b)

die Einfuhr im Straßen- und Schiffsverkehr nur über bestimmte Einfuhrstellen zulässig ist,

c)

die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist,

d)

mit Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Waren erst nach der zollamtlichen Abfertigung an ihrem ersten Bestimmungsort im Inlande zur Durchführung der Kontrolle zu stellen sind. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen und Mißbrauch nicht zu erwarten ist. Die Bewilligung ist an die zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle erforderlichen Bedingungen zu knüpfen. Sie ist zu widerrufen, wenn diesen Bedingungen nicht entsprochen wird.

Einfuhrkontrolle

§ 13. (1) Die Einfuhr von Waren, die den in § 11 Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 16 Abs. 5 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.

(2) Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung im Sinne des § 2 zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, daß

1.

die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder an dem Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,

2.

die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,

3.

die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.

§ 14. Kontrollbescheinigung auf Grund

zwischenstaatlicher Übereinkommen

(1) Sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorsehen, ist anzuordnen, daß die Waren von einer Kontrollbescheinigung begleitet sein müssen.

(2) Eine Kontrollbescheinigung im Sinne des Abs. 1 ist eine Bescheinigung, die

a)

von einer mit der Ausfuhrkontrolle beauftragten ausländischen Dienststelle ausgestellt ist,

b)

die Qualitätsklasse und die sonstigen der Kennzeichnung dienenden Angaben anführt und

c)

die Bestätigung enthält, daß die Ware nach den Vorschriften des ausführenden Staates zum Zeitpunkte der Kontrolle den Qualitätsnormen der angegebenen Qualitätsklasse entsprochen hat.

(3) Die ausländischen Dienststellen im Sinne des Abs. 2 lit. a sind, soweit sie nicht bereits in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung verlautbart worden sind, durch Verordnung festzustellen.

(4) Wurden in der zwischenstaatlichen Vereinbarung die Qualitätsklassen und Qualitätsnormen gegenseitig anerkannt, so sind nach Maßgabe dieser Vereinbarung die angegebenen Qualitätsklassen des Auslandes den entsprechenden Klassen im Sinne dieses Bundesgesetzes gleichzusetzen.

(5) Nähere Vorschriften über die Form, den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Kontrolle sind unter Bedachtnahme auf Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen durch Verordnung zu erlassen.

(6) Sehen zwischenstaatliche Vereinbarungen bei der Ausfuhrkontrolle von Waren gegenseitig die Anwesenheit eines Kontrollorgans im Staatsgebiet des anderen Vertragspartners vor, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestimmte Kontrollorgane mit der Durchführung dieser Kontrollaufgaben im Auslande zu betrauen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das beauftragte Kontrollorgan dem anderen Vertragspartner namhaft zu machen.

§ 15. Kontrollbescheinigungen und Kontrollmarken

in der Einfuhr aus Staaten, mit welchen keine

zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffen worden sind

(1) Für die Einfuhrkontrolle von Waren aus Staaten, mit denen keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Qualitätsklassen und Qualitätsnormen abgeschlossen wurden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Insofern für bestimmte Waren Qualitätsklassen eingeführt worden sind, dürfen solche Waren, soweit sie gemäß § 11 Abs. 3 der Einfuhrkontrolle unterliegen, zur Einfuhr aus einem bestimmten Staat nur zugelassen werden, wenn die Kontrollbescheinigungen des Ausfuhrstaates gemäß Abs. 3 anerkannt und die Waren von einer Kontrollbescheinigung begleitet sind.

(3) Die Kontrollbescheinigungen eines bestimmten Staates können anerkannt werden, wenn eine einheitliche Auslegung und Anwendung der Qualitätsnormen im Inlande nicht beeinträchtigt wird. Die Anerkennung ist für bestimmte Waren durch Verordnung auszusprechen. § 14 Abs. 5 ist anzuwenden.

(4) Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Inhaltes einer Kontrollbescheinigung im Sinne des Abs. 3 liegen vor, wenn die Bescheinigung

a)

von einer mit der Ausfuhrkontrolle beauftragten Dienststelle des Ausfuhrstaates ausgestellt ist; diese Dienststellen sind in der Verordnung gemäß Abs. 3 zu verlautbaren;

b)

die Qualitätsklasse und die sonstigen der Kennzeichnung dienenden Angaben anführt und

c)

die Bestätigung enthält, daß die Ware zum Zeitpunkte der Kontrolle den Qualitätsnormen dieses Bundesgesetzes entsprochen hat.

(5) In der Verordnung gemäß Abs. 3 kann, wenn die Qualitätsklassen und Qualitätsnormen des Ausfuhrstaates jenen nach diesem Bundesgesetz gleich oder zumindest gleichwertig sind, angeordnet werden, daß an Stelle der Bestätigung im Sinne des Abs. 4 lit. c eine Bestätigung des Inhaltes treten kann, daß die Ware im Zeitpunkte der Kontrolle den Vorschriften über die Qualitätsnormen des ausführenden Staates entsprochen hat.

(6) Durch Verordnung kann ferner angeordnet werden, daß an Stelle der Kontrollbescheinigung die Warenbezeichnung auf dem Packstück mit einer amtlichen Kontrollmarke treten kann, wenn hieraus eine ungünstige Beeinflussung des Wettbewerbes am Inlandsmarkt nicht zu befürchten ist. Die Kontrollmarke hat die mit der Ausfuhrkontrolle beauftragte Dienststelle des ausführenden Staates erkennen zu lassen. Sie ist neben jener Stelle auf dem Packstück anzubringen, an der die Qualitätsklasse der im Packstück enthaltenen Ware angegeben ist.

(7) Zur Vermeidung von Versorgungsschwierigkeiten kann schließlich durch Verordnung angeordnet werden, daß die Einfuhr von ganzen Tieren, Tierhälften, Tiervierteln sowie von Geflügel und Eiern, soweit diese Waren nicht von einer Kontrollbescheinigung begleitet oder nicht gekennzeichnet sind und aus Staaten stammen, mit denen keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, mit Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zulässig ist. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß die Kennzeichnung am Inlandsbestimmungsort vom Importeur nachgeholt wird. Diese Bewilligung tritt an Stelle des Freigabescheines im Sinne des § 16 Abs. 3.

(8) Liegt zum Zeitpunkt der Einfuhrkontrolle eine Kontrollbescheinigung gemäß Abs. 3 bis 5 nicht vor, hat das Kontrollorgan eine Ersatzbeschau durchzuführen. Die näheren Vorschriften über die Vornahme der Ersatzbeschau und die Kontrollgebühr hiefür sind durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist hinsichtlich der Ersatzbeschau auf den größeren Kontrollumfang, hinsichtlich der Kontrollgebühr auf den höheren Arbeits- und Zeitaufwand Rücksicht zu nehmen.

§ 16. Kontrollvorgang

(1) Das Kontrollorgan ist berechtigt, anläßlich der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch die Zollbehörde oder im Falle einer Bewilligung im Sinne des § 13 Abs. 2 lit. d nach der Zollabfertigung am Bestimmungsort die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware, ob sie der angeführten Klasse entspricht, nicht entgegen. Das Kontrollorgan ist ferner berechtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen.

(2) Der Anmelder hat die Waren so darzulegen, daß die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, insbesondere hat er die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, nach Anweisung des Kontrollorgans auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen. Wenn zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.

(3) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist (Freigabeschein). Der Freigabeschein ist dem Anmelder auszufolgen. Er ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Voraussetzung gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Er ist den Beförderungspapieren beizugeben.

(4) Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es dies, soweit nicht § 17 Anwendung findet, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Abgabe eines Gutachtens zu melden. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden.

§ 16. Kontrollvorgang

(1) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, anläßlich der Einfuhr vor Abfertigung der Ware zum freien Verkehr durch die Zollbehörde die Ware auf ihre Qualität zu untersuchen und in die Begleitpapiere Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen. Das Kontrollorgan ist ferner ermächtigt, die Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost zu entnehmen.

(2) Der Anmelder hat die Waren so darzulegen, daß die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, insbesondere hat er die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, nach Anweisung des Kontrollorgans auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen. Wenn zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.

(3) Bei anstandslosem Ergebnis der Kontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, daß die Einfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Die Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Art. 62 Abs. 2 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 (Zollkodex-Durchführungsverordnung). Sie ist den Beförderungspapieren beizugeben.

(4) Ist das Kontrollorgan der Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einfuhr nicht gegeben sind, so hat es die beanstandeten Mängel dem Anmelder schriftlich anzuzeigen. Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder hat das Kontrollorgan gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Erfolgt keine normgerechte Nachbesserung, so hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, aus dem hervorgeht, daß die Ware nicht in Verkehr gebracht werden darf. Die Einfuhr ist nur dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung nicht andere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

(6) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Verordnungen im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung anzuordnen, daß

1.

im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und

2.

auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

§ 17. Verfahren bei Vorliegen von behebbaren Mängeln

(1) Ergibt die Einfuhrkontrolle, daß die Waren nicht den Angaben der Kontrollbescheinigung oder auf der Verpackung entsprechen, so ist die Einfuhr nur zulässig, wenn diese Mängel durch Vorkehrungen gemäß Abs. 2 beseitigt werden.

(2) Die Einfuhr ist zulässig, wenn

a)

der beanstandete Teil der Partie entfernt und die Ware neu eingestuft wird oder

b)

die Ware in eine niedrigere Klasse eingestuft wird, deren Einfuhr zugelassen ist.

(3) Liegen behebbare Mängel im Sinne des Abs. 2 vor, so hat das Kontrollorgan den Anmelder unverzüglich zur Behebung der Mängel aufzufordern und hiefür eine angemessene Frist zu setzen. Beseitigt der Anmelder fristgemäß die beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Freigabeschein auszustellen.

(4) Verstreicht die Frist ungenützt oder glaubt der Anmelder, daß die Beanstandungen zu Unrecht bestehen, oder lehnt der Anmelder aus sonstigen Gründen die Beseitigung der Mängel ab, so hat das Kontrollorgan hierüber dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu berichten. Dieses hat über die Zulässigkeit der Einfuhr durch Bescheid zu entscheiden. In diesem ist, wenn die Beanstandungen als zu Recht bestehend erkannt werden, zur Beseitigung der Mängel eine neue angemessene Frist zu setzen.

(5) Ist eine Neueinstufung im Sinne des Abs. 2 nicht möglich, so ist die Ware zur Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn sie einer anderen Verwendung zugeführt werden kann und der Einfuhr zu solcher Verwendung andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.

(6) Liegt ein Fall des Abs. 5 vor, so hat das Kontrollorgan unverzüglich hierüber dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu berichten. Dieses hat, wenn es zur Entscheidung über die Einfuhr auch nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zuständig ist, über die Zulässigkeit der Einfuhr nach Maßgabe dieser Vorschriften zu entscheiden. Fällt die Entscheidung hierüber in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in dem zu erlassenden Bescheid nur darüber abzusprechen, ob die Einfuhr nach diesem Bundesgesetz zulässig ist.

(7) Sofern in zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Gegenseitigkeit vereinbart wurde, ist durch Verordnung anzuordnen, daß

a)

im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolluntersuchung über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und

b)

auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.

§ 18. Ausfuhrkontrolle

(1) Die Ausfuhrkontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes hat die Aufgabe, auf Grund der Überprüfung der Ware, die für die Ausfuhr bestimmt ist, festzustellen, ob sie den Anforderungen dieses Bundesgesetzes hinsichtlich Qualitätsklassen und Qualitätsnormen entspricht. Bei anstandslosem Ergebnis hat das Kontrollorgan hierüber eine Bescheinigung (Ausfuhrbescheinigung oder Kontrollbescheinigung) auszustellen.

(2) Die Form, der nähere Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung sind durch Verordnung zu regeln.

(3) Weichen die Qualitätsklassen oder Qualitätsnormen des Bestimmungslandes von jenen nach diesem Bundesgesetz ab, so ist bei der Überprüfung und Ausstellung der Ausfuhrbescheinigung hierauf Bedacht zu nehmen.

(4) Sind Abweichungen im Sinne des Abs. 3 Voraussetzung für die Zulässigkeit der Einfuhr in das Bestimmungsland, so sind diese Abweichungen durch Verordnung festzustellen.

Ausfuhrkontrolle

§ 18. (1) Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.

(2) Die Ausfuhrkontrolle hat entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur Kost unentgeltlich zu entnehmen.

(4) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.

(5) Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die für die Ausfuhr bestimmten Waren den in § 11 Abs. 1 genannten Bestimmungen entsprechen, so hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ausfuhrbescheinigung) auszustellen. Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.

(6) Ergibt die Kontrolle, daß die Ware nicht im Sinne des Abs. 5 entspricht, hat das Kontrollorgan gemäß § 16 Abs. 4 und 5 vorzugehen.

§ 19. Kontrollverfahren anläßlich der Ausfuhr

(1) Die Ausfuhrkontrolle hat der Inhaber des ausführenden Betriebes zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Die Ausfuhrkontrolle ist vor dem Versand (beim Verpacken oder Verladen) durchzuführen. Die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Antragsteller hat dem Kontrollorgan jede zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Kontrolle erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen. Das Kontrollorgan ist auch berechtigt, Proben zur Kost unentgeltlich zu entnehmen.

(4) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.

(5) Bei anstandslosem Ergebnis hat das Kontrollorgan die Ausfuhrbescheinigung auszustellen. Sie ist den Frachtpapieren anzuschließen.

(6) Ergibt die Ausfuhrkontrolle, daß die Ware den Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht, so hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Ausfuhrbescheinigung zu versagen.

§ 20. Kontrollgebühren

(1) Für die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle haben bei der Einfuhr: der Absender und Empfänger

als Gesamtschuldner,

bei der Ausfuhr: derjenige, der sich um die Ausfuhrbescheinigung bewirbt,

eine Gebühr zu entrichten (Kontrollgebühr).

(2) Die Höhe der Kontrollgebühren ist durch Verordnung in einem Gebührentarif zu regeln. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Art und Menge der Ware zu bemessen.

§ 20. Kontrollgebühren

(1) Für die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 hat derjenige, der die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung beantragt, eine Kontrollgebühr zu entrichten. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Kontrollgebühr kann durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung auf die Durchführung der Ausfuhrkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 1 sowie der Einfuhrkontrolle ausgedehnt werden, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften dem nicht entgegenstehen.

(2) Die Höhe der Kontrollgebühren ist durch Verordnung in einem Gebührentarif zu regeln. Die Kontrollgebühren sind nach Art und Dauer der Amtshandlung, dem Arbeitsaufwand sowie der Art und Menge der Ware zu bemessen.

B. Inlandskontrolle

§ 21. Inlandskontrolle

(1) Soweit nicht die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden sind, steht die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes den Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, zu (Inlandskontrolle).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden gemäß § 9 Abs. 3 kann sich die Bezirksverwaltungsbehörde auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen.

(3) Fachlich befähigte Personen im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die die fachliche Befähigung im Sinne des § 12 Abs. 3 nachweisen können.

(4) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland oder für Teile hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Qualitätserzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt.

(5) Die gemäß Abs. 4 bestellten Organe unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes. Ihre örtliche Zuständigkeit hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft jeweils durch Verordnung festzulegen.

B. Inlandskontrolle

§ 21. Inlandskontrolle

(1) Soweit nicht die Bestimmungen über die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr anzuwenden sind, sind für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der danach erlassenen Verordnungen oder der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig (Inlandskontrolle).

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich bei der Überwachung fachlich befähigter Personen zu bedienen. Sie haben Vorsorge zu treffen, daß ihnen solche zur Überwachung, insbesondere bei Erhebungen an Ort und Stelle, in hinreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen. Soweit im Bereich der Länder fachlich befähigte Organe bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden. Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden im Sinne des § 9 Abs. 3 können sich die Bezirksverwaltungsbehörden auch fachlich befähigter Personen privater Organisationen bedienen.

(3) Fachlich befähigte Personen im Sinne des Abs. 2 sind Personen, die die fachliche Befähigung im Sinne des § 12 Abs. 3 nachweisen können.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland oder für Teile hievon zur Durchführung auch der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Qualitätserzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt.

(5) Die gemäß Abs. 4 bestellten Organe unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes. Ihre örtliche Zuständigkeit hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils durch Verordnung festzulegen.

(6) Ergibt die Kontrolle, daß die Waren den in Abs. 1 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan, unbeschadet § 26, die beanstandeten Mängel dem Verfügungsberechtigten oder dessen Vertreter schriftlich anzuzeigen. Sorgt dieser daraufhin für keine normgerechte Nachbesserung, hat das Kontrollorgan ein Beanstandungsprotokoll auszustellen, aus dem hervorgeht. daß die Waren nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht

§ 21a. (1) Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Zentrale Kontrollstelle oder Zentralstelle der Kontrolldienste im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Soweit in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaften oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die in Abs. 1 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.

Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht

§ 21a. (1) Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 3 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(3) Soweit in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaften oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die in Abs. 1 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.

Zuständigkeit nach Gemeinschaftsrecht

§ 21a. (1) Zuständige Stelle oder Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften sind die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 5 Z 2 genannten Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(3) Soweit in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des § 1 Abs. 5 Z 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Gemeinschaften oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Die in Abs. 1 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die hiefür erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie Daten zu übermitteln.

§ 22. Weitere Vorschriften über die Inlandskontrolle

(1) Inhaber von Betrieben, in denen Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden, für die Qualitätsklassen eingeführt worden sind, sind verpflichtet, den Kontrollorganen, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten das Betreten der Betriebsräume zu gestatten, die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die einschlägigen Unterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz, Einsicht nehmen zu lassen. Sie sind auch verpflichtet, den Anordnungen der Kontrollorgane bezüglich Aufstellung der zu kontrollierenden Erzeugnisse oder Öffnung der Packstücke Folge zu leisten und die hiefür erforderlichen Arbeitskräfte auf ihre Kosten beizustellen. Diese Bestimmungen gelten auch für Inhaber von Produktionsbetrieben, in denen Waren erzeugt werden, die mit einer Kennzeichnung nach Produktionsmethoden gemäß § 9 Abs. 3 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Betriebsinhaber sind ferner verpflichtet, auf Verlangen des Kontrollorgans anläßlich der Inlandskontrolle Proben zur Kost unentgeltlich auszufolgen.

C. Gemeinsame Bestimmungen über die Kontrolle

Besondere Untersuchungen

§ 22a. Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch auf Grund des § 2 erlassene Verordnung

1.

fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und

2.

die anzuwendenden Untersuchungsverfahren

C. Gemeinsame Bestimmungen über die Kontrolle

§ 23. Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken

(1) Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.

(2) Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

(4) Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt, wenn

a)

bei Beanstandungen anläßlich der Einfuhr diese rechtskräftig untersagt,

b)

die Einfuhr nur unter den Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 oder 5 zugelassen,

c)

bei Beanstandungen anläßlich der Inlandskontrolle eine Verwaltungsstrafe rechtskräftig verhängt wurde, ferner

d)

sie den Betrag von 50 S nicht übersteigt.

(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.

§ 23. Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken

(1) Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.

(2) Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

(4) Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 16 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 6 oder, wenn sie den Betrag von 200 S nicht übersteigt.

(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.

§ 23. Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken

(1) Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.

(2) Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

(4) Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 16 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 6 oder, wenn sie den Betrag von 15 € nicht übersteigt.

(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.

§ 23. Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken

(1) Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.

(2) Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

(4) Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 16 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 6 oder, wenn sie den Betrag von 15 € nicht übersteigt.

(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.

§ 23. Entnahme von Proben zu Untersuchungszwecken

(1) Bei bestimmten Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen. Die Waren im Sinne des vorstehenden Satzes sind durch Verordnung festzulegen.

(2) Die entnommene Probe ist in zwei gleichartige Probenteile zu teilen, von denen jeder nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und der Unterschrift der Partei zu versehen ist. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil dient der amtlichen Untersuchung. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei nicht unverzüglich einen geeigneten Behälter zur Verfügung stellt.

(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei eine Empfangsbestätigung auszufolgen.

(4) Für die anläßlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Hälfte der Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anläßlich der Einfuhr durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit, anläßlich der Inlandskontrolle durch die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Gestehungspreises, höchstens jedoch des Verkaufspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme, festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 16 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 6 oder, wenn sie den Betrag von 15 € nicht übersteigt.

(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluß des Verfahrens der Partei von Amts wegen zu überweisen.

§ 24. Heranziehung von Sachverständigen im Verfahren

Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befaßt waren, und - falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören - der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.

§ 25. Nähere Vorschriften über die Kontrolle

(1) Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die unumgänglich notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

(2) Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über

a)

die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,

b)

den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,

c)

deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und

d)

den technischen Vorgang bei der Untersuchung.

§ 25a. (1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 1 Abs. 4 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, daß die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die "Agrarmarkt Austria" zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) gemäß Abs. 2 zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz zu führen sind.

(2) Die Agrarmarkt Austria hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung und die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste festzulegen. Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben die fachliche Befähigung gemäß § 12 Abs. 3 nachzuweisen.

(3) Der Verfügungsberechtigte kann die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 21 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.

(4) Die Tätigkeit der Klassifizierer ist durch Kontrollorgane gemäß § 21 mindestens zweimal vierteljährlich ohne Vorankündigung zu überprüfen. § 25 gilt sinngemäß.

§ 25a. (1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 1 Abs. 4 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, daß die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die "Agrarmarkt Austria" zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) gemäß Abs. 2 zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz zu führen sind.

(2) Die Agrarmarkt Austria hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung und die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste festzulegen. Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben die fachliche Befähigung gemäß § 12 Abs. 3 nachzuweisen.

(3) Der Verfügungsberechtigte kann die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 21 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.

(4) Für die Überprüfung gemäß Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten, deren Höhe gemäß § 20 Abs. 2 festzulegen ist.

(5) Die Tätigkeit der Klassifizierer ist durch Kontrollorgane gemäß § 21 mindestens zweimal vierteljährlich ohne Vorankündigung zu überprüfen. § 25 gilt sinngemäß.

IV. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 26. Strafbestimmungen

(1) Wer Waren entgegen den Bestimmungen

a)

des § 9 und der hierauf ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unwahr gekennzeichnet in Verkehr bringt,

b)

der §§ 2 bis 8 und 10 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

c)

des § 11 Abs. 3 einführt oder

d)

des § 11 Abs. 4 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

(2) Wie nach Abs. 1 ist zu bestrafen, wer als Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 und des § 22 zuwiderhandelt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.

(5) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 4 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

IV. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 26. Strafbestimmungen

(1) Wer Waren entgegen

1.

§§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

2.

§ 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,

3.

§ 11 Abs. 2 einführt oder

4.

§ 11 Abs. 5 Z 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

als Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 oder des § 22 zuwiderhandelt,

2.

Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

3.

als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 25a und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht.

(3) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.

(6) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 5 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

IV. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 26. Strafbestimmungen

(1) Wer Waren entgegen

1.

§§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

2.

§ 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,

3.

§ 11 Abs. 2 einführt oder

4.

§ 11 Abs. 5 Z 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

als Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 oder des § 22 zuwiderhandelt,

2.

Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

3.

als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 25a und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht.

(3) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.

(6) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 5 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

IV. Straf- und Schlußbestimmungen

§ 26. Strafbestimmungen

(1) Wer Waren entgegen

1.

§§ 2 bis 8 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,

2.

§ 9 und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung nicht, mangelhaft oder unrichtig gekennzeichnet in Verkehr bringt,

3.

§ 11 Abs. 2 einführt oder

4.

§ 11 Abs. 5 Z 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt,

(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1.

als Betriebsinhaber den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 oder des § 22 zuwiderhandelt,

2.

Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 3 vierter Satz und § 9 Abs. 6 zweiter Satz nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,

3.

als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 25a und einer auf Grund dieser Bestimmung ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht.

(3) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 2 oder § 2a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Wird mit einer Ware wiederholt eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begangen, so ist der Verfall der Ware auszusprechen.

(6) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so kann die gemäß Abs. 5 zulässige Verfügung selbständig getroffen werden. Gegen die Verfügung, die allen Parteien bekanntzugeben ist, steht jeder Partei die Berufung zu. Dieser kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

(7) Die Kontrollstellen sowie die Agrarmarkt Austria sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

§ 27. Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

(1) Wer den im § 26 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann, unbeschadet einer Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wurden für Erzeugnisse Qualitätsklassen eingeführt, so sind so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32 bis 37 des im Abs. 1 dritter Satz angeführten Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 27. Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

(1) Wer den im § 26 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann, unbeschadet einer Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 227/1993 und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wurden für Erzeugnisse Qualitätsklassen eingeführt, so sind so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 35 bis 37 des im Abs. 1 dritter Satz angeführten Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.

(3) Das Lebensmittelgesetz 1975 wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 27. Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

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