Bundesgesetz vom 12. April 1967 über die Einführung von Qualitätsklassen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Qualitätsklassengesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1967-05-18
Letzte Aktualisierung 2002-07-20
Status Aufgehoben · 2007-10-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 65
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(1) Wer den im § 26 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann, unbeschadet einer Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 227/1993 und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Wurden für Erzeugnisse Qualitätsklassen eingeführt, so sind so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 35 bis 37 des im Abs. 1 dritter Satz angeführten Bundesgesetzes hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.

(3) Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

In-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften

§ 27a. § 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 21a, § 23 Abs. 4 und § 27a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 28. Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jedoch hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 5, 13 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sowie 20 auch mit dem Bundesminister für Finanzen.

§ 28. Vollziehung

§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich der Bestimmungen des § 27 Abs. 1 der Bundesminister für Justiz,

2.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, jedoch hinsichtlich der §§ 11 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 2, 20 und 25a Abs. 4 auch mit dem Bundesminister für Finanzen.

In-Kraft-Treten

§ 29. § 23 Abs. 4 und § 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Anlage

Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 3 sind die in die folgenden Nummern und Unternummern des Zolltarifs (Zolltarifgesetz 1988, BGBl. Nr. 155/1987) einzureihenden Waren; soweit im nachstehenden Unternummern des Zolltarifs angeführt sind, gelten als landwirtschaftliche Erzeugnisse nur jene Waren, die von den Unternummern der jeweils letzten Gliederungsstufe bzw. von den allenfalls angeführten ex-Positionen zu solchen Unternummern erfaßt sind:

TARIF

Nr./UNr. Warenbezeichnung

0201 -- Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt:

10 - ganze oder halbe Tierkörper

20 - andere Stücke, mit Knochen:

A - Tierviertel

30 - ohne Knochen:

A - Tierviertel

0202 -- Fleisch von Rindern, gefroren:

10 - ganze oder halbe Tierkörper

20 - andere Stücke, mit Knochen:

A - Tierviertel

30 - ohne Knochen:

A - Tierviertel

0203 -- Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:

(10) - frisch oder gekühlt:

11 - - ganze oder halbe Tierkörper

19 - - sonstige:

A - Tierviertel

(20) - gefroren:

21 - - ganze oder halbe Tierkörper

29 - - sonstige:

A - Tierviertel

0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln,

frisch, gekühlt oder gefroren:

A - ganze oder halbe Tierkörper sowie Tierviertel:

1 - von Pferden

0207 00 Fleisch, Innereien und anderer genießbarer Schlachtanfall

von Hausgeflügel der Nummer 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren:

10 - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, frisch oder gekühlt:

ex 10 - gerupft und ausgenommen

(20) - Geflügel, nicht in Stücke zerteilt, gefroren:

ex (20) - gerupft und ausgenommen

0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder

gekocht:

A - Hühnereier

0409 00 natürlicher Honig

0701 -- Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702 00 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 -- Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch (Porree) und

andere Alliumarten, frisch oder gekühlt

0704 -- Genießbare Kohlarten der Gattung Brassica (einschließlich Kraut), frisch oder gekühlt

0705 -- Salate (Lactuca sativa) sowie Zichorien- und Endiviensalate

(Cichorium spp.), frisch oder gekühlt

0706 -- Karotten, Weiße Rüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln,

Knollensellerie, Rettiche sowie Radieschen und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 00 Gurken, frisch oder gekühlt

0708 -- Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

0709 -- Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0713 -- Getrocknete Hülsenfrüchte, ausgelöst, auch geschält oder

zerkleinert

0802 -- Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne

Schale oder enthäutet

0805 -- Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 -- Weintrauben, frisch oder getrocknet

0808 -- Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809 -- Marillen, Kirschen (einschließlich Weichseln), Pfirsiche

(einschließlich Nektarinen und Brugnolen), Pflaumen, Zwetschken und Schlehen, frisch

0810 -- Andere Früchte, frisch.

Anlage


Landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des § 1 Abs. 2 sind die unter den folgenden KN-Codes der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. EG Nr. L 256, angeführten Waren:

```

```

KN-Code Warenbezeichnung

```

```

ex 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse,

Truthühner und Perlhühner), lebend, mit

einem Gewicht von 185 g oder weniger

0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

0202 Fleisch von Rindern, gefroren

0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt

oder gefroren

0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch,

gekühlt oder gefroren

0205 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren

oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder

gefroren

0207 Fleisch und genießbare

Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel

der Position 0105, frisch, gekühlt oder

gefroren

ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar

gemacht oder gekocht, von Hausgeflügel

0409 Natürlicher Honig

0601 10 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen

und Wurzelstöcke, ruhend

0603 10 Blumen und Blüten sowie deren Knospen,

geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken,

frisch

ex 0604 91 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere

Pflanzenteile, ohne Blüten und

Blütenknospen, zu Binde- oder

Zierzwecken, frisch

0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt

0702 Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch,

Porree und andere Gemüse der

Allium-Arten, frisch oder gekühlt

0704 Kohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Wirsingkohl

und ähnliche genießbare Kohlarten der

Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicoree

(Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben,

Rote Rüben, Schwarzwurzeln,

Knollensellerie, Rettiche und ähnliche

genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

0707 Gurken und Cornichons, frisch oder

gekühlt

0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch

oder gekühlt

0709 Andere Gemüse, frisch oder gekühlt

0713 Trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch

geschält oder zerkleinert

0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder

getrocknet, auch ohne Schalen oder

enthäutet

0803 Bananen, einschließlich Mehlbananen,

frisch oder getrocknet

0804 20 10 Feigen, frisch

0804 30 Ananas

0804 40 Avocadofrüchte

0804 50 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet

0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen)

und Papaya-Früchte, frisch

0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0809 Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche

(einschließlich Brugnolen und

Nektarinen), Pflaumen und Schlehen,

frisch

0810 Andere Früchte, frisch

0813 50 30 Mischungen ausschließlich von

Schalenfrüchten der Positionen 0801

und 0802

1212 10 10 Johannisbrot

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