Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebensoder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrerNachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzgesetz)
Abkürzung
StrSchG
Abkürzung
StrSchG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | |
| § 2. | |
| § 3. | |
| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
| § 8. | |
| § 9. | |
| § 10. | |
| § 10a. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 13a. | |
| § 14. | |
| § 15. | |
| § 16. | |
| §§ 17. und 18. | |
| §§ 19. und 20. | |
| § 20a. | |
| § 20b. | |
| § 21. | |
| § 22. | |
| § 23. | |
| § 24. | |
| § 25. | |
| § 26. | |
| § 26a. | |
| § 26b. | |
| §§ 27. bis 29. | |
| §§ 30. bis 33. | |
| § 34. | |
| § 34a. | |
| § 35. | |
| § 35a. | |
| § 35b. | |
| § 35c. | |
| § 35d. | |
| § 35e. | |
| § 35f. | |
| § 36. | |
| § 36a. | |
| § 36b. | |
| § 36c. | |
| § 36d. | |
| § 36e. | |
| § 36f. | |
| § 36g. | |
| § 36h. | |
| § 36i. | |
| § 36j. | |
| § 36k. | |
| § 36l. | |
| § 37. | |
| § 38. | |
| § 38a. | |
| § 38b. | |
| § 39. | |
| § 40. | |
| § 41. | |
| § 41a. | |
| § 42. | |
| § 43. | |
Abkürzung
StrSchG
Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | |
| § 2. | |
| § 3. | |
| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
| § 8. | |
| § 9. | |
| § 10. | |
| § 10a. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 13a. | |
| § 14. | |
| § 15. | |
| § 16. | |
| §§ 17. und 18. | |
| §§ 19. und 20. | |
| § 20a. | |
| § 20b. | |
| § 21. | |
| § 22. | |
| § 23. | |
| § 24. | |
| § 25. | |
| § 26. | |
| § 26a. | |
| § 26b. | |
| §§ 27. bis 29. | |
| §§ 30. bis 33. | |
| § 34. | |
| § 34a. | |
| § 35. | |
| § 35a. | |
| § 35b. | |
| § 35c. | |
| § 35d. | |
| § 35e. | |
| § 35f. | |
| § 36. | |
| § 36a. | |
| § 36b. | |
| § 36c. | |
| § 36d. | |
| § 36e. | |
| § 36f. | |
| § 36g. | |
| § 36h. | |
| § 36i. | |
| § 36j. | |
| § 36k. | |
| § 36l. | |
| § 37. | |
| § 38. | |
| § 38a. | |
| § 38b. | |
| § 39. | |
| § 40. | |
| § 41. | |
| § 41a. | |
| § 42. | |
| § 43. | |
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Präambel/Promulgationsklausel
| § 1. | |
| § 2. | |
| § 3. | |
| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
| § 8. | |
| § 9. | |
| § 10. | |
| § 10a. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 13a. | |
| § 14. | |
| § 15. | |
| § 16. | |
| §§ 17. und 18. | |
| §§ 19. und 20. | |
| § 20a. | |
| § 20b. | |
| § 21. | |
| § 22. | |
| § 23. | |
| § 24. | |
| § 25. | |
| § 26. | |
| § 26a. | |
| § 26b. | |
| §§ 27. bis 29. | |
| §§ 30. bis 33. | |
| § 34. | |
| § 34a. | |
| § 35. | |
| § 35a. | |
| § 35b. | |
| § 35c. | |
| § 35d. | |
| § 35e. | |
| § 35f. | |
| § 36. | |
| § 36a. | |
| § 36b | |
| § 36c. | |
| § 36d. | |
| § 36e. | |
| § 36f. | |
| § 36g. | |
| § 36h. | |
| § 36i. | |
| § 36j. | |
| § 36k. | |
| § 36l. | |
| § 37. | |
| § 38. | |
| § 38a. | |
| § 38b. | |
| § 39. | |
| § 40. | |
| § 41. | |
| § 41a. | |
| § 42. | |
| § 43. | |
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen finden Anwendung auf
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und von Anlagen für Strahleneinrichtungen,
den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen und den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen sowie die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
den Umgang mit Strahlenquellen,
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,
die behördliche Überwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination und sonstige radiologische Notstandssituationen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition auf Grund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,
Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;
mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.
(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,
die behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,
die behördliche Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen,
Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand der Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;
mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.
(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31.12.2003, CELEX-Nr. 32003L0122;
Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9.7.1997, CELEX-Nr. 31997L0043;
Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29.6.1996, CELEX-Nr. 31996L0029;
Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12.2.1992, CELEX-Nr. 31992L0003;
Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13.12.1990, CELEX-Nr. 31990L0641.
(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19.6.1993, CELEX-Nr. 31993R1493, bestimmt.
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,
die behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,
die behördliche Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, sowie von sonstigen Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen,
Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand der Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;
mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.
(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31.12.2003, CELEX-Nr. 32003L0122;
Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9.7.1997, CELEX-Nr. 31997L0043;
Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29.6.1996, CELEX-Nr. 31996L0029;
Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12.2.1992, CELEX-Nr. 31992L0003;
Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13.12.1990, CELEX-Nr. 31990L0641.
(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19.6.1993, CELEX-Nr. 31993R1493, bestimmt.
Abkürzung
StrSchG
I. TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf
den Besitz von Strahleneinrichtungen und den Umgang mit Strahlenquellen,
die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,
die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen,
die behördliche Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und die behördliche Ermittlung und Erfassung von radiologischen Notstandssituationen sowie die Erlassung der notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition aufgrund der Folgen einer radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit oder Arbeit,
die behördliche Überwachung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, sowie von sonstigen Konsumgütern, Rohstoffen und zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien auf einen allfälligen Gehalt an radioaktiven Stoffen,
Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand der Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht
für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kosmische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide;
mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.
(3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57;
Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom, ABl. Nr. L 180 vom 09.07.1997 S. 22;
Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1;
Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35 vom 12.02.1992 S. 24;
Richtlinie 90/641/Euratom über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21;
Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48;
Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1;
Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.
(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.06.1993 S. 1, bestimmt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Ionisierende Strahlen'' sind Röntgen- und Gammastrahlen sowie Korpuskularstrahlen, die unmittelbar oder mittelbar Ionen zu erzeugen vermögen.
„Strahlenquellen'' sind radioaktive Stoffe oder Strahleneinrichtungen.
„Radioaktive Stoffe'' sind Stoffe, die zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden. Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.
„Strahleneinrichtungen'' sind Einrichtungen, die der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen oder bei deren Betrieb solche Strahlen auftreten, soweit die ionisierenden Strahlen nicht zufolge spontaner Kernprozesse ausgesendet werden.
„Umgang mit radioaktiven Stoffen'' ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, die Verwendung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, ferner jede sonstige sich auf radioaktive Stoffe beziehende Tätigkeit, die eine Strahlenbelastung zur Folge haben kann.
„Strahlenbelastung'' ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, die über die natürliche Umgebungsstrahlung hinausgeht.
„Strahlenbereich'' ist ein Bereich, in dem Personen einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt.
„Kontrollbereich'' ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte in einem solchen Maße übersteigt, daß eine ärztliche und physikalische Kontrolle dieser Personen erforderlich ist.
„Überwachungsbereich'' ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung einer Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt, ohne daß es sich jedoch um einen Kontrollbereich nach lit. h handelt.
„Beruflich strahlenexponierte Personen'' sind Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten oder Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen, deren Aktivität und Halbwertszeit bestimmte Werte übersteigt, unter besonderen Bedingungen arbeiten, sowie Strahlenschutzbeauftragte.
„Strahlenschutzbeauftragter'' ist eine Person, die für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet ist, für diese nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung vom Bewilligungsinhaber oder dessen Geschäftsführer betraut ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) "Arbeiten mit Strahlenquellen" sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 38 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, und zwar insbesondere
im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,
durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222 und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder
im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
(2) "Beruflich strahlenexponierte Personen" sind
hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 38 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.
(3) "Beseitigung" ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.
(4) "Dosisgrenzwerte" sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
(5) "Dosisbeschränkung" ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
(6) "Einzelpersonen der Bevölkerung" sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch
beruflich strahlenexponierte Personen,
Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder
freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
(7) "Ermächtigter Arzt" ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
(8) "Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste" sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist.
(9) "Ermächtigte Dosismessstelle" ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.
(10) "Exposition" ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.
(11) "Externe Arbeitskräfte" sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.
(12) "Externe Unternehmen" sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
(13) "Fliegendes Personal" sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind.
(14) "Freigabe" ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.
(15) "Freigabewerte" sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
(16) "Fund radioaktiver Stoffe" ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
(17) "Gesundheitliche Beeinträchtigung" ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.
(18) "Inkorporation" ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.
(19) "Interventionen" sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 38 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.
(20) "Ionisierende Strahlung" ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3×10 hoch 15 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
(21) "Kontrollbereich" ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
(22) "Medizinphysiker" ist ein Experte für die auf Expositionen im Sinne dieses Bundesgesetzes angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.
(23) "Notfallexposition" ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.
(24) "Potentielle Exposition" ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.
(25) "Qualifizierte Sachverständige" sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.
(26) "Qualitätssicherung" ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um ausreichend zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufriedenstellend arbeiten.
(27) "Qualitätskontrolle" ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.
(28) "Radioaktive Abfälle" sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.
(29) "Radioaktive Kontamination" ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.
(30) "Radioaktive Stoffe" sind Stoffe, die ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann.
(31) "Radiologische Notstandssituation" ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.
(32) "Strahlenbereich" ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.
(33) "Strahleneinrichtungen" sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.
(34) "Strahlenquellen" sind Apparate, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff "natürliche Strahlenquellen" Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff "künstliche Strahlenquellen" andere als natürliche Strahlenquellen.
(35) "Strahlenschutz" ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.
(36) "Strahlenschutzbeauftragter" ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.
(37) "Überwachungsbereich" ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
(38) "Umgang mit Strahlenquellen" ist
der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die auf Grund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
(39) "Unfallbedingte Exposition" ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(40) "Verbringung radioaktiver Abfälle" sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere
im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,
durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von hoch 222Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder
im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind
hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.
(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.
(4) „Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
(5) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
(6) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
(7) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch
beruflich strahlenexponierte Personen,
Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder
freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
(8) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
(9) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
(10) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.
(11) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.
(12) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.
(13) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
(14) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder Erlaubnis zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem Arbeitsvertrags- bzw. Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw. Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen stehen (wie z.B. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, mithelfende Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).
(15) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.
(16) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
(17) „Fund radioaktiver Stoffe” ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
(18) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.
(19) „Herrenlose radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie aufgegeben wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter diese Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind, welche aus dem Handel mit zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
(20) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.
(21) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.
(22) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3x1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
(23) „Konsumgüter“ sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den Endverbraucher bestimmt sind.
(24) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
(25) „Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.
(26) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.
(27) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.
(28) „Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.
(29) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.
(30) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.
(31) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten.
(32) „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.
(33) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.
(34) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.
(35) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.
(36) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(37) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.
(38) „Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.
(39) „Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.
(40) „Strahlenfrühwarnsystem“ ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem, bestehend aus Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch Aktivitätsmesseinrichtungen, die, vorzugsweise situiert in der Nähe der Staatsgrenzen, zur Erfassung der bodennahen Ortsdosisleistung oder der bodennahen Aktivitätskonzentration in der Luft dienen, wobei die im Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den Messanlagen gespeichert werden und von einer Zentrale in regelmäßigen Zeitabständen abgefragt oder von den Messanlagen an die Zentrale automatisch übermittelt werden.
(41) „Strahlenquellen“ sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.
(42) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.
(43) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.
(44) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
(45) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist
der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
(46) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(47) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.
(48) „Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher Umgehung der Bewilligungsvorschriften.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere
im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,
durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222 Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder
im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind
hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.
(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.
(4) „Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
(5) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
(6) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
(7) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch
beruflich strahlenexponierte Personen,
Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder
freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
(8) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
(9) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
(10) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.
(11) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.
(12) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.
(13) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
(14) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder Erlaubnis zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem Arbeitsvertrags- bzw. Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw. Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen stehen (wie z. B. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, mithelfende Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).
(15) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.
(16) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
(17) „Fund radioaktiver Stoffe” ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
(18) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.
(19) „Herrenlose radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie aufgegeben wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter diese Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind, welche aus dem Handel mit zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
(20) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.
(21) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.
(22) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3x1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
(23) „Konsumgüter“ sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den Endverbraucher bestimmt sind.
(24) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
(25) „Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.
(26) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.
(27) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.
(28) „Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.
(29) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.
(30) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.
(31) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten.
(32) „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.
(33) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.
(34) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.
(35) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.
(36) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
(37) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.
(38) „Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.
(39) „Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.
(40) „Strahlenfrühwarnsystem“ ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem, bestehend aus Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch Aktivitätsmesseinrichtungen, die, vorzugsweise situiert in der Nähe der Staatsgrenzen, zur Erfassung der bodennahen Ortsdosisleistung oder der bodennahen Aktivitätskonzentration in der Luft dienen, wobei die im Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den Messanlagen gespeichert werden und von einer Zentrale in regelmäßigen Zeitabständen abgefragt oder von den Messanlagen an die Zentrale automatisch übermittelt werden.
(41) „Strahlenquellen“ sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.
(42) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.
(43) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.
(44) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.
(45) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist
der Betrieb von Strahleneinrichtungen,
die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.
(46) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.
(47) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.
(48) „Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher Umgehung der Bewilligungsvorschriften.
Abkürzung
StrSchG
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 45 zu sein, bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können und zwar insbesondere
im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien,
soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter
Z 1 fallen,
im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen nach Z 1 oder 2 anfallen,
durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von 222 Radon und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder
im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen.
Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen.
(2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind
hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 45 Arbeitskräfte (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist;
hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt.
(3) „Beseitigung“ umfasst sämtliche Tätigkeiten, die darauf abzielen, dass radioaktive Abfälle keine Exposition von Personen mehr bewirken können, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassen ist.
(4) „Bewilligungsinhaber“ ist jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 6, 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes erhalten hat, jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, der eine Bauartzulassung gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes erteilt wurde, sowie jene natürliche oder juristische Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaft, die als Verwender einer zugelassenen Bauart gemäß § 19 oder § 20 des Strahlenschutzgesetzes nach österreichischem Recht hinsichtlich der Einhaltung der strahlenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist.
(5) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren.
(6) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird.
(7) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch
beruflich strahlenexponierte Personen,
Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen,
Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder
freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes.
(7a) „Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung, jene ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.
(8) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Überwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
(9) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche Überwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
(10) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren sowie für das Ablesen und Auswerten der von individuellen Überwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene oder akkreditierte Stelle.
(11) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist.
(12) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen sind.
(13) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind.
(14) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die in Unternehmen mit Genehmigung oder Erlaubnis zur Durchführung von Flügen ausschließlich oder überwiegend an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges tätig sind und in einem Arbeitsvertrags- bzw. Dienstverhältnis oder Eigentümer- bzw. Miteigentümerverhältnis zum Unternehmen stehen (wie z. B. tätige Inhaber und tätige Mitinhaber, mithelfende Familienangehörige, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende).
(15) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung regelt.
(16) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen.
(17) „Fund radioaktiver Stoffe“ ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen.
(18) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe aufgrund einer Exposition. Hierzu zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen.
(19) „Herrenlose radioaktive Stoffe“ sind radioaktive Stoffe, deren Besitz aufgrund ihrer Aktivität zum Zeitpunkt ihrer Entdeckung zumindest einer Meldepflicht unterliegt und die einer behördlichen Kontrolle nicht unterliegen, entweder weil sie nie einer solchen Kontrolle unterstellt waren oder weil sie aufgegeben wurden, verloren gegangen sind oder verlegt, entwendet oder ohne eine ordnungsgemäße Benachrichtigung der zuständigen Behörde oder ohne Unterrichtung des Empfängers an einen neuen Besitzer weitergegeben wurden. Nicht unter diese Definition fallen jene Stoffe, die sich insbesondere in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien befinden, die Gegenstand eines Kaufvertrages zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts oder Erwerbsgesellschaften sind, welche aus dem Handel mit zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.
(20) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Organismus.
(21) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 45 fallen, oder durch Strahlenquellen, die außer Kontrolle sind, wobei auf Strahlenquellen, Übertragungspfade oder einzelne Personen eingewirkt wird.
(22) „Ionisierende Strahlung“ ist der Transfer von Energie in Form von Teilchen oder elektromagnetischen Wellen mit einer Wellenlänge von 100 Nanometer oder weniger oder einer Frequenz von 3x1015 Hertz oder mehr, die direkt oder indirekt Ionen erzeugen können.
(23) „Konsumgüter“ sind Produkte, die zum unmittelbaren Ver- und Gebrauch durch den Endverbraucher bestimmt sind.
(24) „Kontrollbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung und zur Verhinderung der Ausbreitung einer radioaktiven Kontamination besonderen Vorschriften unterliegt und dessen Zugang geregelt ist.
(25) „Laborgestütztes Umweltüberwachungssystem“ ist ein aus Messeinrichtungen und Datenerfassungseinrichtungen bestehendes System zur Bestimmung der Radioaktivität in der Umwelt, insbesondere in Luft, in Niederschlägen, im Grundwasser, in oberirdischen Gewässern, in Abwässern, im Klärschlamm und im Boden sowie zur Ermittlung der Radioaktivität insbesondere in Futtermitteln, in land- und forstwirtschaftlichen Urprodukten, Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, sowie von sonstigen Konsumgütern, in Düngemitteln, in Rohstoffen und in zur Wiederverwertung vorgesehenen Materialien.
(26) „Medizinphysiker“ ist ein Experte für die auf medizinische Expositionen angewandte Strahlenphysik oder Strahlentechnologie, dessen Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und der gegebenenfalls bei der Patientendosimetrie, der Entwicklung und Anwendung komplexer Verfahren und Ausrüstungen, der Optimierung, der Qualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrolle sowie in sonstigen Fragen des Strahlenschutzes bei medizinischen Expositionen tätig wird oder berät.
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