Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über Maßnahmen zum Schutz des Lebensoder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrerNachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen(Strahlenschutzgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1971-01-01
Letzte Aktualisierung 2015-11-27
Status Aufgehoben · 2004-12-10
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 183
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(27) „Notfallexposition“ ist die Exposition von freiwilligen Einzelpersonen, die erforderliche Sofortmaßnahmen durchführen, um in Gefahr befindlichen Einzelpersonen Hilfe zu leisten, um die Exposition einer großen Zahl von Personen zu verhindern oder zu verringern oder um eine wertvolle Anlage oder wertvolle Sachgüter vor der Zerstörung zu bewahren, wobei die für beruflich strahlenexponierte Personen festgelegten Dosisgrenzwerte überschritten werden könnten.

(28) „Potentielle Exposition“ ist eine Exposition, die mit einer abschätzbaren Wahrscheinlichkeit, jedoch nicht mit Sicherheit eintreten wird.

(29) „Qualifizierte Sachverständige“ sind Personen, die über die erforderliche Sachkenntnis und Ausbildung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes verfügen und deren Fähigkeit von der Behörde anerkannt ist, um physikalische, technische oder radiochemische Untersuchungen zur Ermittlung von Strahlendosen sowie Beratungen hinsichtlich des wirksamen Schutzes von Personen und des ordnungsgemäßen Betriebes von Schutzeinrichtungen durchführen zu können. Als qualifizierte Sachverständige gelten insbesondere für das in Betracht kommende Fachgebiet akkreditierte Stellen oder staatlich autorisierte Anstalten, sowie Ziviltechniker oder sonstige Sachverständige des in Betracht kommenden Fachgebietes.

(30) „Qualitätskontrolle“ ist im Rahmen der Qualitätssicherung die Gesamtheit der Maßnahmen (Planung, Koordination, Ausführung), die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Qualität dienen sollen. Sie umfasst die Überwachung, Bewertung und anforderungsgerechte Aufrechterhaltung aller erforderlichen Leistungsdaten für Ausrüstung, die definiert, gemessen und kontrolliert werden können.

(31) „Qualitätssicherung“ ist die Summe aller planmäßigen und systematischen Maßnahmen, die notwendig sind, um zu garantieren, dass Anlagen, Systeme, Komponenten oder Verfahren im Einklang mit den geltenden Normen zufrieden stellend arbeiten.

(32) „Radioaktive Abfälle“ sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder hierdurch kontaminiert sind und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist.

(33) „Radioaktive Kontamination“ ist die Verunreinigung von Materialien, Oberflächen, der Umwelt oder einer Person durch radioaktive Stoffe, die vom Standpunkt des Strahlenschutzes nicht außer Acht gelassen werden kann.

(34) „Radioaktive Stoffe“ sind Stoffe, die ein oder mehrere Radionuklide enthalten, sofern deren Aktivität oder Konzentration nach dem Stand der Technik im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann. Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, stehen radioaktiven Stoffen gleich.

(35) „Radiologische Notstandssituation“ ist eine Situation, die Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften, Einzelpersonen der Bevölkerung, Teilen der Bevölkerung oder der gesamten Bevölkerung erfordert.

(36) „Stand der Technik“ ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

(37) „Strahlenbereich“ ist ein Bereich, in dem Personen einer Exposition ausgesetzt sein können, welche die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft allgemein zulässigen Werte übersteigt. Er kann in Kontrollbereich und Überwachungsbereich gegliedert sein.

(38) „Strahlenbetriebe“ sind Einrichtungen natürlicher oder juristischer Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 sind, oder in denen gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassene Geräte verwendet werden.

(39) „Strahleneinrichtungen“ sind Strahlenquellen, die keine radioaktiven Stoffe enthalten.

(40) „Strahlenfrühwarnsystem“ ist ein flächendeckendes automatisches Messsystem, bestehend aus Ortsdosisleistungsmesseinrichtungen, ergänzt durch Aktivitätsmesseinrichtungen, die, vorzugsweise situiert in der Nähe der Staatsgrenzen, zur Erfassung der bodennahen Ortsdosisleistung oder der bodennahen Aktivitätskonzentration in der Luft dienen, wobei die im Strahlenfrühwarnsystem erhobenen Messwerte von den Messanlagen gespeichert werden und von einer Zentrale in regelmäßigen Zeitabständen abgefragt oder von den Messanlagen an die Zentrale automatisch übermittelt werden.

(41) „Strahlenquellen“ sind Geräte, radioaktive Stoffe oder Anlagen, die imstande sind, ionisierende Strahlung auszusenden oder radioaktive Stoffe freizusetzen. Dabei bezeichnet der Begriff „natürliche Strahlenquellen“ Quellen ionisierender Strahlung natürlichen terrestrischen oder kosmischen Ursprungs, der Begriff „künstliche Strahlenquellen“ andere als natürliche Strahlenquellen.

(42) „Strahlenschutz“ ist der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen.

(43) „Strahlenschutzbeauftragter“ ist eine für die Erfordernisse ihres Tätigkeitsbereiches qualifizierte Person, deren Ausbildung und Fachkenntnis von der zuständigen Behörde anerkannt ist und die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes vom Bewilligungsinhaber oder dessen vertretungsbefugtem Organ betraut ist. Diese Person muss die erforderliche Verlässlichkeit besitzen und für die in Betracht kommende Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sein.

(44) „Überwachungsbereich“ ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, der aus Gründen des Schutzes gegen ionisierende Strahlung einer angemessenen Überwachung unterliegt.

(45) „Umgang mit Strahlenquellen“ ist

1.

der Betrieb von Strahleneinrichtungen,

2.

die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann.

Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(46) „Unfallbedingte Exposition“ ist die Exposition von Einzelpersonen infolge eines Unfalls. Von diesem Begriff nicht erfasst sind Notfallexpositionen.

(47) „Verbringung radioaktiver Abfälle“ sind die Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort einschließlich Be- und Entladung.

(48) „Vorsätzlicher rechtswidriger Umgang mit radioaktiven Stoffen“ ist die Gewinnung, die Erzeugung, die Lagerung, die Beförderung, die Abgabe, der Bezug, die Bearbeitung, der Besitz, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Verwendung und die Beseitigung von künstlichen radioaktiven Stoffen oder von natürlichen radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, sowie jede sonstige Tätigkeit mit diesen Stoffen, die eine im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen bewirken kann, unter vorsätzlicher Umgehung der Bewilligungsvorschriften.

§ 3. Die Behörde hat nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung festzustellen, welche Werte der Strahlenbelastung für die unter § 2 lit. g, h und i angeführten Bereiche, welche Aktivitäten und Halbwertszeiten offener radioaktiver Stoffe sowie welche besonderen Bedingungen im Sinne des § 2 lit. k maßgebend sind.

Abkürzung

StrSchG

Strahlenschutzrechtliche Verwaltungstätigkeiten nach anderen Rechtsvorschriften

§ 3. (1) Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gewerberechts bewilligt werden sollen sowie Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 1, des § 6 Abs. 1 oder des § 7 Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften des Eisenbahn-, Straßen-, Luft- und Schiffsverkehrs bewilligt werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der angeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der daraus abgeleiteten Rechtsvorschriften eingehalten werden. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des § 5 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 2 oder des § 7 Abs. 2. Im Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist hierauf hinzuweisen.

(2) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verwaltungsakte und der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften kommt dem Bewilligungsinhaber zu.

Einwirkung ionisierender Strahlen auf den

menschlichen Körper

§ 4. (1) Jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.

(2) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden.

Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die Strahlenschutzkommission befasst werden.

(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.

(4) Nicht zulässig sind

1.

die Herstellung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen, Spielwaren und kosmetischen Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 sowie von persönlichen Schmuckgegenständen unter dem absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe und

2.

das In-Verkehr-Bringen in Österreich einschließlich der Einfuhr oder Ausfuhr der in Z 1 genannten Waren.

Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die Strahlenschutzkommission befasst werden.

(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.

(4) Nicht zulässig sind

1.

der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelgesetzes – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, sowie

2.

das In-Verkehr-Bringen in Österreich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren gemäß Z 1.

Abkürzung

StrSchG

Einwirkungen ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper

§ 4. (1) Jede Exposition ist innerhalb der auf Grund dieses Bundesgesetzes festgesetzten zulässigen Dosisgrenzwerte so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden. Dabei sind durch Optimierung, gegebenenfalls unter Heranziehung von Dosisbeschränkungen, die Expositionen von Einzelpersonen sowie der Bevölkerung insgesamt so niedrig zu halten, wie dies unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren möglich und vertretbar ist.

(2) Alle neuen Kategorien bzw. Arten des Umganges mit Strahlenquellen, bei denen es zu einer Exposition durch ionisierende Strahlen kommt, müssen vor ihrer erstmaligen Bewilligung oder Zulassung durch Abwägung ihres zu erwartenden Nutzens gegenüber der möglicherweise von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung gerechtfertigt werden. Die Rechtfertigung bestehender Kategorien oder Arten des Umganges mit Strahlenquellen kann überprüft werden, sobald wesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen bzw. die Auswirkungen der Tätigkeit vorliegen. Bezüglich der Bewertung kann die Strahlenschutzkommission befasst werden.

(3) Auf den menschlichen Körper dürfen ionisierende Strahlen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse ausschließlich für medizinische Zwecke angewendet werden, sofern nicht durch Bundesgesetz andere gerechtfertigte Anwendungen für zulässig erklärt wurden.

(4) Nicht zulässig sind

1.

der Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, sowie

2.

das In-Verkehr-Bringen in Österreich, die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren gemäß Z 1.

II. TEIL

Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Errichtung von Anlagen

§ 5. (1) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den ausreichenden Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung, die nur auf Grund des in den §§ 28 bis 31 der Gewerbeordnung geregelten Verfahrens erteilt werden darf, gilt auch als Bewilligung nach Abs 1.

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

(4) Eine Bewilligung nach Abs. 1 oder eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn

a)

für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird und

b)

hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.

(5) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen gewährleisten sollen. In dem Bescheid, mit dem eine solche Genehmigung erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt.

(6) Ist auch durch Bedingungen und Auflagen die Vorsorge eines ausreichenden Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, zu versagen.

(7) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 oder einer Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(8) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 4 lit. a geforderten Voraussetzungen sind Sachverständige oder staatlich autorisierte Anstalten des in Betracht kommenden Fachgebietes zu hören.

(9) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn es auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

II. TEIL

Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen

Errichtung und Erprobung von Anlagen

§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und

2.

hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.

(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

Abkürzung

StrSchG

II. TEIL

Bewilligungserfordernisse und Meldebestimmungen

Errichtung und Erprobung von Anlagen

§ 5. (l) Die Errichtung von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, die im Hinblick auf deren Betrieb schon bei ihrer Errichtung die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen für den Strahlenschutz erfordern, bedarf einer Bewilligung. Vor Erteilung der Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht errichtet werden.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und

2.

hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen, auch für eine allfällige Erprobung, aufzunehmen, deren Erfüllung und Einhaltung den Strahlenschutz gewährleisten sollen.

(4) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen und eine Darstellung des beabsichtigten Umganges unter Anschluss einer vorläufigen Sicherheitsanalyse in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die vorläufige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Die spätere Vorschreibung zusätzlicher Strahlenschutzmaßnahmen ist unter möglichster Schonung erworbener Rechte auch dann zulässig, wenn dies auf Grund der während der Errichtungszeit gewonnenen Erfahrungen oder wissenschaftlichen Erkenntnisse notwendig wird.

Betrieb von Anlagen

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

b)

ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und

c)

beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist.

(3) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung nach § 5 Abs. 1 oder die Genehmigung, soweit diese gemäß § 5 Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen. In allen übrigen Fällen, in denen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Betriebsbewilligung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu versagen.

(5) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

Betrieb von Anlagen

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

2.

ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

3.

beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird.

(3)

1.

In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

2.

Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

a)

weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b)

erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen müssen,

c)

eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

d)

der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

Abkürzung

StrSchG

Betrieb von Anlagen, die einer Errichtungsbewilligung bedürfen

§ 6. (1) Anlagen gemäß § 5 dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

(2) Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,

2.

ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

3.

beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage für den Strahlenschutz ausreichend Vorsorge getroffen ist und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird.

(3)

1.

In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

2.

Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

a)

erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b)

erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,

c)

eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

d)

der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfangs unter Anschluss der endgültigen Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die endgültige Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 5 Abs. 3 und 7 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(8) Für diagnostische Röntgeneinrichtungen hat die zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden sollen, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 25 der Gewerbeordnung. Die Genehmigung nach dieser Bestimmung gilt auch als Bewilligung nach Abs. 1.

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens betrieben werden sollen, bedürfen, sofern sie auf Grund der vorangeführten Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sind, keiner gesonderten Bewilligung nach diesem Bundesgesetz. Die auf den angeführten Gebieten nach den für diese maßgeblichen Rechtsvorschriften erteilten Genehmigungen gelten auch als Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

(4) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 oder eine Genehmigung, soweit diese gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, ist zu erteilen, wenn

a)

für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist,

b)

ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und

c)

hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.

(5) In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 oder die Genehmigung, die gemäß Abs. 2 oder 3 auch als Bewilligung gilt, erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind. In dem Bescheid, mit dem eine Genehmigung nach Abs. 2 oder 3 erteilt wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Genehmigung auch als Bewilligung nach § 7 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt.

(6) Liegen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung oder Genehmigung erteilen. In allen übrigen Fällen, in denen die in Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Betriebsbewilligung oder die Genehmigung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu versagen.

(7) Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung oder einer Genehmigung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben.

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

2.

ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

3.

hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3)

1.

In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

2.

Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

a)

erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b)

eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

c)

der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfang unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

Abkürzung

StrSchG

Betrieb von Anlagen, die keiner Errichtungsbewilligung bedürfen

§ 7. (1) Der Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, deren Errichtung nicht gemäß § 5 und deren Betrieb nicht gemäß § 6 bewilligungspflichtig ist, bedarf einer Betriebsbewilligung. Vor Erteilung dieser Bewilligung dürfen solche Anlagen nicht betrieben werden.

(2) Die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn

1.

für den Strahlenschutz, auch im Hinblick auf den in Aussicht genommenen Standort sowie auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Stilllegung der Anlage, der Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

2.

ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist oder erforderlichenfalls eine Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten eingerichtet worden ist, wobei die innerbetrieblichen Befugnisse schriftlich geregelt sein müssen, und

3.

hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3)

1.

In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung nach Abs. 1 erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung potentieller Expositionen und radiologischer Notstandssituationen notwendig ist.

2.

Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, dass

a)

erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich für ihren Tätigkeitsbereich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b)

erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,

c)

eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

d)

der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umganges und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(8) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

Änderung oder Erweiterung von Anlagen

§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

Änderung oder Erweiterung von Anlagen

§ 8. Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

Abkürzung

StrSchG

Änderung oder Erweiterung von Anlagen

§ 8. (1) Auf jede Änderung oder Erweiterung einer Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen, finden die §§ 5 bis 7 sinngemäß Anwendung.

(2) Die zuständige Behörde hat für diagnostische Röntgenanlagen sowie für gemäß § 7 bewilligte Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

Wechsel des Inhabers einer Anlage

§ 9. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich die Veränderung bekanntzugeben und die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel des Geschäftsführers. Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Abkürzung

StrSchG

Wechsel des Inhabers einer Anlage

§ 9. (1) Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß §§ 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.

(2) Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich diese Veränderung bekannt zu geben und die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel des vertretungsbefugten Organs. Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Sonstiger Umgang mit radioaktiven Stoffen oder

Betrieb von Strahleneinrichtungen

§ 10. (1) Der Umgang mit radioaktiven Stoffen oder der Betrieb von Strahleneinrichtungen, für den eine gemäß § 5 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird, bedarf gleichfalls einer Bewilligung.

(2) Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a)

für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist,

b)

ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und

c)

hinsichtlich der Verläßlichkeit des Antragstellers in Anbetracht der beabsichtigten Tätigkeit keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muß die Verläßlichkeit des Geschäftsführers gegeben sein. Bedenken hinsichtlich der Verläßlichkeit bestehen jedenfalls dann nicht, wenn das Vorliegen derselben bereits festgestellt worden ist.

(3) In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind.

(4) Liegen die in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen nicht vor, so ist die Bewilligung zu versagen.

(5) Dem Antrag um Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben.

Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

1.

der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,

2.

jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.

(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

2.

ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und

3.

hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.

(4)

1.

In den Bescheid, mit dem die Bewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.

2.

Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass

a)

erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b)

eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

c)

der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(8) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

(9) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen.

Abkürzung

StrSchG

Sonstiger Umgang mit Strahlenquellen

§ 10. (1) Der Bewilligungspflicht unterliegt

1.

der Umgang mit Strahlenquellen, für den eine gemäß §§ 5, 6 oder § 7 bewilligungspflichtige Anlage nicht benötigt wird,

2.

jede Änderung oder Erweiterung des Umganges nach Z 1, die geeignet ist, eine zusätzliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen herbeizuführen.

(2) Diese Umgangsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

für den Strahlenschutz auch im Hinblick auf potentielle Expositionen und radiologische Notstandssituationen in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen ist, soweit erforderlich ein Konzept für die Wiederverwertung oder Wiederverwendung radioaktiver Stoffe und die Beseitigung radioaktiver Abfälle vorliegt und, soweit erforderlich, eine aufrechte Haftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Sicherstellung im Sinne der Bestimmungen des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, nachgewiesen wird,

2.

ein Strahlenschutzbeauftragter mit dessen nachweislicher Zustimmung bestellt worden ist und

3.

hinsichtlich der Verlässlichkeit des Antragstellers in Anbetracht des beabsichtigten Umgangs keine Bedenken bestehen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, muss die Verlässlichkeit des vertretungsbefugten Organs gegeben sein.

(3) Vom Erfordernis der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten gemäß Abs. 2 Z 2 kann abgesehen werden, wenn es sich um den Umgang mit Strahlenquellen handelt, die auch nach § 19 zugelassen werden können.

(4)

1.

In den Bescheid, mit dem die Umgangsbewilligung erteilt wird, sind erforderlichenfalls solche Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Strahlenschutzes notwendig ist.

2.

Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf den beabsichtigten Umgang vorzuschreiben, dass

a)

erforderlichenfalls weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind,

b)

erforderlichenfalls die notwendige Anzahl von Medizinphysikern zur Verfügung stehen muss,

c)

eintretende radiologische Notstandssituationen unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und Abschätzungen der Umstände und Folgen entsprechend dem Verlauf der radiologischen Notstandssituation zu übermitteln sind,

d)

der Bewilligungswerber alle geeigneten Maßnahmen zur Verringerung der Folgen einer radiologischen Notstandssituation zu ergreifen hat.

(5) Dem Antrag auf Erteilung einer Umgangsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung des beabsichtigten Umgangs und dessen Umfangs unter Anschluss einer Sicherheitsanalyse, einer Störfallanalyse und einer Notfallplanung in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. Die Sicherheitsanalyse hat eine ausführliche Beschreibung jener Maßnahmen zu enthalten, die die Strahlenquellen vor dem Zugriff Unbefugter sichern. In dem Antrag um Erteilung der Bewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekannt zu geben.

(6) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 Z 1 geforderten Voraussetzungen sind qualifizierte Sachverständige zu hören.

(7) Ist auch durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen die Vorsorge für einen ausreichenden Strahlenschutz nicht möglich, so ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu versagen.

(8) Die zuständige Behörde hat innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrags auf Erteilung einer Betriebsbewilligung und der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen.

(9) Der Wechsel des Inhabers einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist der Behörde zu melden, wobei § 9 Abs. 2 Anwendung findet. Die Behörde hat festzustellen, inwieweit die Voraussetzungen für die weitere Gültigkeit der Bewilligung vorliegen.

(10) Tätigkeiten externer Arbeitskräfte bedürfen einer Umgangsbewilligung gemäß § 10. Sofern diese Tätigkeiten der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, ist die Bewilligung im Rahmen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung zu erteilen. Eine von der für den Standort des Bewilligungswerbers zuständigen Behörde erteilte Bewilligung von Tätigkeiten externer Arbeitskräfte gilt im Rahmen des erteilten Bewilligungsumfanges für das gesamte Bundesgebiet.

Abkürzung

StrSchG

Meldung der Ein-, Aus- und Durchfuhr radioaktiver Stoffe

§ 10a. (1) Wer radioaktive Stoffe ein- oder auszuführen bzw. durch das Bundesgebiet durchzuführen beabsichtigt, hat dies dem Zentralen Strahlenquellen-Register beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, wann, in welcher Form, mit welchem Inhalt und in welchem Umfang diese Meldungen zu erfolgen haben.

(3) Die Meldung ersetzt nicht die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10, bzw. eine allfällige Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20.

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10, daß trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

Abkürzung

StrSchG

Vorschreibung weiterer Auflagen

§ 11. (1) Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7, 10 oder nach rechtskräftiger Zulassung einer Bauart gemäß §§ 19 oder 20, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, so ist die Vorschreibung weiterer Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.

(2) Ergibt sich bei der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, dass trotz Erfüllung der Bedingungen und Einhaltung der Auflagen der Strahlenschutz nicht hinreichend gewährleistet ist, ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde die Zulassungsbehörde zu verständigen. Sofern grundsätzliche Mängel des Strahlenschutzes festgestellt wurden, ein Widerruf der Bauartzulassung gemäß § 20b jedoch nicht erforderlich ist, hat die Zulassungsbehörde die nachträgliche Vorschreibung weiterer Auflagen für die Verwendung dem In-Verkehr-Bringer vorzuschreiben. Wurden standortbezogene Mängel des Strahlenschutzes festgestellt, hat die für den Standort des Verwenders zuständige Strahlenschutzbehörde dem Verwender weitere Auflagen für die Verwendung vorzuschreiben.

(3) Der In-Verkehr-Bringer bauartzugelassener Geräte gemäß §§ 19 oder 20, dem nachträglich weitere Auflagen für die Verwendung vorgeschrieben wurden, hat die Verwender mittels Ergänzung zum Bauartschein über die nachträgliche Vorschreibung von Auflagen zu informieren. Hinsichtlich der Ergänzung des Bauartscheines sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden; insbesondere ist festzustellen, dass nachträgliche Auflagen für die Verwendung von der Zulassungsbehörde vorgeschrieben wurden, und darauf hinzuweisen, dass die Verwender verpflichtet sind, diese nachträglich vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten.

(4) Die Verwender von bauartzugelassenen Geräten gemäß §§ 19 oder 20 sind verpflichtet, die gemäß Abs. 2 nachträglich vorgeschriebenen Auflagen bei der Verwendung einzuhalten.

Erlöschen von Bewilligungen

§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeit Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum

a)

zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,

b)

zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und

c)

zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr betragen darf.

(2) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn die bewilligungspflichtige Tätigkeit innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.

(3) Eine Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 erlischt, wenn die bewilligte Tätigkeit länger als drei Jahre unterbrochen wird.

(4) Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

(5) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch den Antrag wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

Abkürzung

StrSchG

Erlöschen von Bewilligungen

§ 12. (1) In dem Bescheid, mit dem eine Bewilligung erteilt wird, sind Fristen für die Vornahme des bewilligungspflichtigen Umgangs zu setzen. Bei Setzung dieser Fristen ist auf Art und Umfang des beabsichtigten Umgangs Bedacht zu nehmen, wobei der von der Behörde festzusetzende Zeitraum

1.

zwischen der Erteilung der Bewilligung und dem Baubeginn nicht mehr als ein Jahr,

2.

zwischen Baubeginn und Bauende nicht mehr als fünf Jahre und

3.

zwischen Erteilung der Betriebsbewilligung und Betriebsbeginn nicht mehr als ein Jahr

betragen darf.

(2) Die von der Behörde gemäß Abs. 1 gesetzten Fristen gelten ab Rechtskraft des betreffenden Bescheides und können auf Grund eines vor ihrem Ablauf gestellten Antrages verlängert werden, wenn ihrer Einhaltung unvorhergesehene Schwierigkeiten entgegenstehen; durch die Antragstellung wird die Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung erstreckt.

(3) Die Bewilligung erlischt mit Ablauf einer gemäß Abs. 1 gesetzten Frist, wenn der bewilligungspflichtige Umgang innerhalb dieser Frist nicht aufgenommen oder beendet worden ist.

(4) Eine Bewilligung gemäß §§ 6 oder 7 erlischt, wenn

1.

der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

2.

die bewilligte Anlage stillgelegt oder abgebaut wurde oder

3.

der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.

(5) Eine Bewilligung gemäß § 10 erlischt, wenn

1.

der bewilligte Umgang länger als drei Jahre unterbrochen wird oder

2.

der bewilligte Umgang beendet wurde oder

3.

der Bewilligungsinhaber auf die Bewilligung verzichtet.

(6) Umstände gemäß Abs. 4 und Abs. 5 sind vom Bewilligungsinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Erlöschen einer Bewilligung ist mit Bescheid festzustellen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den Umgang mit radioaktiven Stoffen und mit Geräten, die solche Stoffe enthalten, sowie den Betrieb von Strahleneinrichtungen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern durch die ionisierende Strahlung, welche beim Umgang mit diesen Stoffen oder Geräten sowie beim Betrieb von Strahleneinrichtungen auftreten kann, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft nicht zu besorgen ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht der Umgang im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern dieser nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.

(3) Ferner sind von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 5 bis 7 und 10 Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen im militärischen Bereich ausgenommen, die der wehrtechnischen Forschung und Erprobung dienen.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.

Abkürzung

StrSchG

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 13. (1) Die Behörde hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik den Umgang mit Strahlenquellen von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 auszunehmen, sofern der Strahlenschutz gewährleistet ist.

(2) Außerdem ist von der Bewilligungspflicht die Beförderung von radioaktiven Stoffen ausgenommen, sofern diese nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr erfolgt.

Abkürzung

StrSchG

Freigabe

§ 13a. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart darf radioaktive Stoffe sowie bewegliche Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile, die aktiviert oder kontaminiert sind, als nicht radioaktive Stoffe nur verwenden, verwerten, beseitigen, besitzen oder weitergeben, wenn die zuständige Behörde die Freigabe bewilligt.

(2) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag des Inhabers einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder des Verwenders einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die Bewilligung zur Freigabe, wobei für den Fall uneingeschränkter Verwendung, Verwertung oder Weitergabe die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigen darf.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt jene Voraussetzungen fest, unter denen davon auszugehen ist, dass der gemäß Abs. 2 angeführte Wert der Exposition nicht überschritten wird.

(4) Die Voraussetzungen für die Freigabe dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.

(5) Im Falle einer Freigabe von festen Stoffen zur Beseitigung, von Gebäuden zum Abriss, von Metallschrott zur Recyclierung dürfen keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.

(6) Ist kein Bewilligungsinhaber vorhanden, kann eine Freigabe auch von Amts wegen erfolgen, wenn die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ein Hundertstel des für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwertes im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Verlust der Verläßlichkeit

§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5 bis 7 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den Fortbetrieb durch diesen Inhaber oder Geschäftsführer zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 10 oder dessen Geschäftsführer die erforderliche Verläßlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen.

Abkürzung

StrSchG

Verlust der Verlässlichkeit

§ 14. (1) Besitzt der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder der Verwender einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde den weiteren Umgang durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ oder durch diesen Verwender zu untersagen.

(2) Besitzt der Inhaber einer Bauartzulassung oder dessen vertretungsbefugtes Organ die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde das weitere In-Verkehr-Bringen der Bauart durch diesen Inhaber oder dessen vertretungsbefugtes Organ zu untersagen.

(3) Besitzt der Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr, so hat die Behörde dessen Anerkennung zu widerrufen.

Anwesenheitspflicht

§ 15. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind (§§ 6 Abs. 2 lit. b, 6 Abs. 3, 7 Abs. 4 lit. b, 7 Abs. 5, 10 Abs. 2 lit. b und 10 Abs. 3).

(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.

Abkürzung

StrSchG

Anwesenheitspflicht

§ 15. (1) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 und der Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß während des Betriebes die notwendige Anzahl von Personen anwesend ist, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und mit dessen Wahrnehmung betraut sind.

(2) Bei Anlagen, bei denen besondere Gefahren auch bei Nichtbetrieb auftreten können, ist vorzuschreiben, daß erforderlichenfalls auch während dieser Zeit eine Person, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzt und mit dessen Wahrnehmung betraut ist, anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein muß.

(3) In besonders gelagerten Fällen kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Strahlenschutzes zulassen, dass die in Abs. 1 genannten Personen während des Betriebes nicht dauernd anwesend, jedoch leicht erreichbar sind. Der Umfang der Anwesenheitspflicht und die näheren Umstände der Erreichbarkeit der in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind von der Behörde festzulegen.

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

§ 16. (1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen Geschäftsführer der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Behörde hat ohne Aufschub, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen den Fortbetrieb der Anlage (§§ 6 und 7), den sonstigen Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den sonstigen Betrieb von Strahleneinrichtungen (§ 10) zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Abkürzung

StrSchG

Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten

§ 16. (1) Ein Wechsel in der Person des Strahlenschutzbeauftragten ist vom Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder dessen vertretungsbefugtem Organ oder vom Verwender einer gemäß § 20 zugelassenen Bauart der Behörde unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Behörde hat den Umgang mit Strahlenquellen zu untersagen, wenn die namhaft gemachte Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Überwachung von Strahlenbetrieben, Untersagung

des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar

drohender Gefahr

§ 17. (1) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 sind von der Bewilligungsbehörde, in Fragen des Dienstnehmerschutzes im Einvernehmen mit dem örtlich in Betracht kommenden Arbeitsinspektorat, mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Wenn aber eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu erwarten ist, sind solche Betriebe mindestens einmal in drei Monaten von der Behörde zu überprüfen.

(2) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht gegeben und hiedurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(3) Der Betrieb von Anlagen gemäß § 6 oder § 7 und der sonstige Umgang mit radioaktiven Stoffen oder Betrieb von Strahleneinrichtungen gemäß § 10 darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, daß der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(4) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und

Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen sowie die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größeren nuklearmedizinischen Einrichtungen, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik im Verordnungswege oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, hochaktiven radioaktive Strahlenquellen, Teilchenbeschleuniger, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und größere nuklearmedizinische Einrichtungen handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

1.

welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

2.

in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

3.

in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

4.

wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.

Überwachung von Strahlenbetrieben; Untersagung des Betriebes und Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr

§ 17. (1) Der gemäß §§ 6 oder 7 bewilligte Betrieb oder der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen ist von der Bewilligungsbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten ist von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen. Wenn es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Forschungsreaktoren, Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, hoch radioaktiven Strahlenquellen, Teilchenbeschleunigern, Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie, sind solche Überprüfungen mindestens einmal jährlich von der Bewilligungsbehörde durchzuführen.

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Die Behörde kann sich zur Durchführung der Überprüfungen gemäß Abs. 1, soweit es sich nicht um Forschungsreaktoren, um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle, um hoch radioaktive Strahlenquellen, um Teilchenbeschleuniger, um Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen oder um nuklearmedizinische Einrichtungen für die Therapie handelt, akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

1.

welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

2.

in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

3.

in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

4.

wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.

Abkürzung

StrSchG

Überprüfung des Umgangs mit Strahlenquellen

§ 17. (1) Behördlich zu überprüfen sind

1.

der Betrieb von gemäß §§ 6 oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,

2.

der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und

3.

die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.

Die Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Z 3 von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.

(1a) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:

1.

einmal pro Jahr bei

a)

Forschungsreaktoren,

b)

Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,

c)

hoch radioaktiven Strahlenquellen,

d)

Teilchenbeschleunigern,

e)

Hochdosisgammabestrahlungseinrichtungen und

f)

nuklearmedizinischen Einrichtungen für die Therapie,

2.

alle vier Jahre bei

a)

zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen,

b)

veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen und

c)

gemäß §§ 19 oder 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern diese keine hoch radioaktiven Strahlenquellen enthalten,

3.

alle drei Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Art und Weise sowie Umfang der Überprüfungen gemäß Abs. 1 sind von der Behörde unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik durch Verordnung oder durch Verbindlicherklärung einer entsprechenden ÖNORM festzulegen. Ebenfalls durch Verordnung sind von der Behörde Regelungen betreffend die Tragung der Kosten für die Überprüfungen zu treffen.

(3) Zur Durchführung von Überprüfungen für die unter Abs. 1a Z 2 und 3 fallenden Strahlenquellen und Einrichtungen kann sich die Behörde akkreditierter Stellen bedienen. Die Behörde hat in diesem Zusammenhang durch Verordnung zu regeln,

1.

welche näheren Anforderungen an die akkreditierten Stellen hinsichtlich der Überprüfungen gemäß Abs. 1 gestellt werden, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die überprüfenden Stellen weder mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb noch der Instandhaltung jener Geräte und Anlagen, bezüglich welcher sie ihre Überprüfungstätigkeiten entfalten, befasst sind,

2.

in welcher Form und innerhalb welchen Zeitintervalls das Überprüfungsergebnis dem Bewilligungsinhaber sowie der zuständigen Behörde zu übermitteln ist,

3.

in welcher Form bei von der akkreditierten Stelle festgestellten Mängeln, die eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft befürchten lassen, vorzugehen ist, und

4.

wer die Kosten für die Überprüfungen gemäß Abs. 1 durch akkreditierte Stellen zu tragen hat.

(4) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung ist zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 6, 7 oder 10 oder die Verwendung einer gemäß §§ 19 oder 20 zugelassenen Bauart nicht gegeben und hierdurch eine Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft zu befürchten ist.

(5) Der Betrieb, der Umgang oder die Verwendung darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Behörde festgestellt hat, dass der die Untersagung begründende Mangel behoben worden ist.

(6) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 4 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(7) Die Behörde kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (wie insbesondere Strafanzeigen, Beschwerden, Verdacht des Vorliegens von Untersagungsgründen, Verdacht eines rechtswidrigen Betriebes) Überprüfungen gemäß §§ 6 oder 7 bewilligter Anlagen oder des gemäß § 10 bewilligten Umganges mit Strahlenquellen und der Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten jederzeit durchführen.

Abkürzung

StrSchG

Überprüfung des Umgangs mit Strahlenquellen

§ 17. (1) Behördlich zu überprüfen sind

1.

der Betrieb von gemäß §§ 6 oder 7 bewilligten Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen,

2.

der gemäß § 10 bewilligte Umgang mit Strahlenquellen und

3.

die Verwendung von gemäß §§ 19 und 20 bauartzugelassenen Geräten, sofern die Bauartzulassung eine Meldepflicht vorsieht.

Die Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 sind von der Bewilligungsbehörde, die Überprüfungen gemäß Z 3 von der für den Standort des Verwenders zuständigen Strahlenschutzbehörde durchzuführen.

(1a) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:

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