(Übersetzung) Zweiundzwanzigste Weltgesundheitsversammlung 25. Juli 1969 INTERNATIONALE GESUNDHEITSREGELUNGEN
hat die Gesundheitsbehörde alle Personen an Bord, die nach ihrer Ansicht nicht ausreichend immun gegen Pocken sind, zur Impfung aufzufordern;
darf die Gesundheitsbehörde jede von Bord gegangene Person für die Dauer von höchstens 14 Tagen, seitdem sie zuletzt der Ansteckungsgefahr ausgesetzt war, isolieren oder unter Beobachtung stellen; jedoch hat die Gesundheitsbehörde die früheren Impfungen der betreffenden Person und die Möglichkeiten der Ansteckung, denen sie ausgesetzt war, bei der Bestimmung der Dauer einer solchen Isolierung oder Beobachtung zu berücksichtigen;
hat die Gesundheitsbehörde zu desinfizieren:
alles Gepäck jeder infizierten Person; und
ii) alles sonstige Gepäck und alle sonstigen Gegenstände, wie gebrauchtes Bettzeug oder gebrauchte Wäsche, sowie alle Teile des Schiffes oder Luftfahrzeuges, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt so lange als verseucht, bis alle infizierten Personen entfernt und die von der Gesundheitsbehörde gemäß Abs. 1 dieses Artikels angeordneten Maßnahmen wirksam durchgeführt worden sind. Dem Schiff oder Luftfahrzeug ist sodann die Freigabe zu erteilen.
Artikel 87
Einem seuchenfreien Schiff oder Luftfahrzeug ist bei der Ankunft, auch wenn es aus einem Infektionsgebiet gekommen ist, die Freigabe zu erteilen.
Artikel 88
Wird bei der Ankunft eines Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder anderen Beförderungsmittels ein Pockenfall entdeckt, ist die infizierte Person zu entfernen und es sind die Bestimmungen des Artikels 86 Abs. 1 anzuwenden, wobei jede Beobachtungszeit oder Isolierungszeit vom Tag der Ankunft an zu rechnen ist; die Desinfektion ist auf alle Teile des Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels anzuwenden, die als mit Krankheitskeimen behaftet anzusehen sind.
TEIL VI
Gesundheitsdokumente
Artikel 89
Gesundheitspässe mit oder ohne Sichtvermerk oder irgendwelche andere Zeugnisse, wie immer sie bezeichnet werden mögen, über die gesundheitlichen Verhältnisse in einem Hafen oder Flughafen, dürfen von einem Schiff oder Luftfahrzeug nicht verlangt werden.
Artikel 90
Der Führer eines Seeschiffes, das eine internationale Reise durchführt, hat vor der Ankunft im ersten Anlaufhafen eines Hoheitsgebietes den Gesundheitszustand an Bord festzustellen und, falls die Gesundheitsverwaltung nicht darauf verzichtet, nach der Ankunft eine Seegesundheitserklärung auszufüllen und der Gesundheitsbehörde dieses Hafens zu übergeben; befindet sich ein Schiffsarzt an Bord, ist die Seegesundheitserklärung von diesem gegenzuzeichnen.
Der Schiffsführer und, wenn ein solcher an Bord ist, der Schiffsarzt haben jede von der Gesundheitsbehörde über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der Reise verlangte Auskunft zu erteilen.
Eine Seegesundheitserklärung hat dem in Anlage 5 wiedergegebenen Muster zu entsprechen.
Die Gesundheitsverwaltung kann sich dafür entscheiden,
entweder bei allen ankommenden Schiffen auf die Vorlage der Seegesundheitserklärung zu verzichten, oder
diese nur dann zu verlangen, wenn das Schiff aus bestimmten Gebieten kommt oder wenn eine Auskunft über Erkrankungen oder Todesfälle an Bord zu erteilen ist.
In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung die Schiffahrtsunternehmungen davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 91
Der Luftfahrzeugführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat bei der Landung am ersten Flughafen in einem Hoheitsgebiet den Gesundheitsabschnitt der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung, der mit dem in Anlage 6 wiedergegebenen Muster übereinstimmen muß, auszufüllen und der Gesundheitsbehörde dieses Flughafens zu übergeben, sofern die Gesundheitsverwaltung nicht darauf verzichtet.
Der Luftfahrzeugführer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat jede von der Gesundheitsbehörde über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der Reise verlangte Auskunft zu geben.
Die Gesundheitsverwaltung kann sich dafür entscheiden,
entweder bei allen ankommenden Luftfahrzeugen auf die Vorlage des Gesundheitsabschnittes der Allgemeinen Luftfahrzeugerklärung zu verzichten, oder
diese nur dann zu verlangen, wenn das Luftfahrzeug aus bestimmten Gebieten kommt oder wenn eine Auskunft über Erkrankungen oder Todesfälle an Bord zu erteilen ist.
In jedem Fall hat die Gesundheitsverwaltung die Luftfahrtunternehmungen davon in Kenntnis zu setzen.
Artikel 92
Die in den Anlagen 1, 2 und 3 wiedergegebenen Zeugnisse sind in englischer und französischer Sprache zu drucken. Eine Amtssprache des Ausstellungsgebietes darf hinzugefügt werden.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeugnisse sind in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Die zusätzliche Ausfüllung in einer anderen Sprache ist nicht ausgeschlossen.
Internationale Impfzeugnisse sind von einem praktizierenden Arzt oder von einer von der nationalen Gesundheitsverwaltung autorisierten Person eigenhändig zu unterschreiben; eine Stampiglie gilt nicht als Ersatz für die Unterschrift.
Internationale Impfzeugnisse sind Einzelzeugnisse und dürfen unter keinen Umständen als Sammelzeugnisse verwendet werden. Für Kinder sind getrennte Zeugnisse auszustellen.
Von den in den Anlagen 2 und 3 wiedergegebenen Mustern für Zeugnisse darf nicht abgewichen werden und darauf keine Photographie angebracht werden.
Ein Elternteil oder der Vormund hat das internationale Impfzeugnis zu unterschreiben, wenn das Kind nicht schreiben kann. Die Unterschrift eines Analphabeten hat in der gewohnten Art durch sein Handzeichen und durch die Bestätigung durch eine andere Person zu erfolgen, daß dies das Handzeichen der betreffenden Person ist.
Ist der Impfarzt der Meinung, daß die Impfung aus medizinischen Gründen kontraindiziert ist, hat er die Gründe für diese Meinung der betreffenden Person schriftlich in englischer oder französischer Sprache zu bescheinigen, was die Gesundheitsbehörden berücksichtigen sollen.
Artikel 93
Ein von Streitkräften einem aktiven Mitglied dieser Streitkräfte ausgestelltes Impfdokument ist als internationales Zeugnis entsprechend dem in Anlage 2, 3 oder 4 wiedergegebenen Formblatt anzuerkennen, wenn es
im wesentlichen dieselbe ärztliche Auskunft, wie sie durch ein solches Formblatt verlangt wird, enthält und
in englischer oder französischer Sprache eine Erklärung enthält, aus der die Art und der Zeitpunkt der Impfung und die Tatsache, daß es gemäß diesem Artikel ausgestellt ist, ersichtlich sind.
Artikel 94
Im internationalen Verkehr darf kein anderes als ein in diesen Regelungen vorgesehenes Gesundheitsdokument verlangt werden.
TEIL VII
Gebühren
Artikel 95
Von der Gesundheitsbehörde darf keine Gebühr vorgeschrieben werden für:
eine ärztliche Untersuchung, die in diesen Regelungen vorgesehen ist, oder eine zusätzliche bakteriologische oder sonstige Untersuchung, die erforderlich werden kann, um den Gesundheitszustand der untersuchten Person festzustellen;
die Impfung einer Person bei der Ankunft und jedes Zeugnis hierüber.
Werden für die Anwendung der in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen, Gebühren vorgeschrieben, so darf in jedem Hoheitsgebiet nur ein einziger Tarif für solche Gebühren bestehen und jede Gebühr muß
diesem Tarif entsprechen;
mäßig sein und darf die tatsächlichen Kosten des geleisteten Dienstes nicht übersteigen;
ohne Unterschied der Nationalität, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes der betreffenden Person, oder der Nationalität, Flagge, Registrierung oder Eigentumsverhältnisse des Schiffes, Luftfahrzeuges, Eisenbahnzuges, Straßenfahrzeuges oder sonstigen Beförderungsmittels oder Containers eingehoben werden. Insbesondere darf kein Unterschied zwischen Inländern und Ausländern, inländischen und ausländischen Schiffen, Luftfahrzeugen, Eisenbahnzügen, Straßenfahrzeugen oder sonstigen Beförderungsmitteln und Containern gemacht werden.
Die für die Übermittlung einer Meldung über den Rundfunk gemäß den Bestimmungen dieser Regelungen eingehobene Gebühr darf die normale Gebühr für Rundfunkdurchsagen nicht übersteigen.
Der Tarif und jede Abänderung desselben ist mindestens zehn Tage vor Inkrafttreten zu veröffentlichen und unverzüglich der Organisation bekanntzugeben.
TEIL VIII
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 96
Jedes Luftfahrzeug, das einen Flughafen verläßt, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem Malaria oder eine andere durch Moskitos verursachte Krankheit übertragen wird, in dem gegen Insektizide resistente Überträger-Moskitos vorhanden sind oder in dem eine Überträgerart vorhanden ist, die in dem Gebiet, in dem der Bestimmungs-Flughafen gelegen ist, ausgerottet worden ist, ist mittels der von der Organisation empfohlenen Methoden gemäß Artikel 26 zu entwesen. Die beteiligten Staaten haben die Entwesung nach dem genehmigten Dampfentwesungsverfahren während des Fluges zuzulassen. Jedes Schiff, das einen Hafen in einem Gebiet verläßt, in dem die oben genannten Verhältnisse herrschen, ist von den genannten Moskitos in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien frei zu halten.
Bei der Ankunft auf einem Flughafen in einem Gebiet, in dem sich Malaria oder eine andere durch Moskitos verursachte Krankheit durch eingeschleppte Überträger entwickeln könnte oder in dem eine Überträgerart ausgerottet worden ist, die in dem Gebiet herrscht, in dem der Abfahrtsflughafen gelegen ist, darf das in Absatz 1 dieses Artikels näher bezeichnete Flugzeug gemäß Artikel 26 entwest werden, wenn die Gesundheitsbehörde nicht über ausreichende Beweise verfügt, daß die Entwesung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgeführt worden ist. Jedes Schiff, das in einem Hafen ankommt, in dem die oben genannten Verhältnisse herrschen, ist unter der Kontrolle der Gesundheitsbehörde zu behandeln, um es von den genannten Moskitos in ihren unreifen und ausgewachsenen Stadien zu befreien.
Soweit es durchführbar und wo es zweckmäßig ist, sind Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel, Container oder Schiffe, die für den internationalen Küstenverkehr oder für den internationalen Verkehr auf Binnenwasserstraßen verwendet werden, von Insekten, die menschliche Krankheiten übertragen, frei zu halten.
Artikel 97
Ein- und Auswanderer, umherziehende Personen, Saisonarbeiter oder Personen, die an regelmäßig wiederkehrenden Massenzusammenkünften teilnehmen, und alle Schiffe, insbesondere kleine Schiffe für den internationalen Küstenverkehr, Luftfahrzeuge, Eisenbahnzüge, Straßenfahrzeuge oder sonstige Beförderungsmittel, die solche Personen befördern, dürfen zusätzlichen gesundheitlichen Maßnahmen entsprechend den Rechtsvorschriften der beteiligten Staaten und den zwischen solchen beteiligten Staaten getroffenen Übereinkommen unterworfen werden.
Jeder Staat hat der Organisation die Bestimmungen solcher Rechtsvorschriften oder Übereinkommen zu melden.
Der Hygienestandard auf Schiffen und Luftfahrzeugen, die Personen zu regelmäßig wiederkehrenden Massenzusammenkünften befördern, darf nicht schlechter als der von der Organisation empfohlene sein.
Artikel 98
Zwischen zwei oder mehreren Staaten, die infolge ihrer gesundheitlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gewisse gemeinsame Interessen haben, dürfen besondere Verträge oder Vereinbarungen geschlossen werden, um die Anwendung dieser Regelungen zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf:
den direkten und raschen Austausch epidemiologischer Auskünfte zwischen benachbarten Hoheitsgebieten;
die beim internationalen Küstenverkehr und beim internationalen Verkehr auf Binnenwasserstraßen einschließlich der Binnenseen anzuwendenden gesundheitlichen Maßnahmen;
die bei angrenzenden Hoheitsgebieten an ihrer gemeinsamen Grenze anzuwendenden gesundheitlichen Maßnahmen;
die Zusammenfassung von zwei oder mehreren Hoheitsgebieten zu einem Gebiet zum Zwecke der Anwendung von gesundheitlichen Maßnahmen gemäß diesen Regelungen;
Vereinbarungen über die Beförderung infizierter Personen mit für diesen Zweck besonders ausgestatteten Beförderungsmitteln.
Die Verträge oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels dürfen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Regelungen stehen.
Die Staaten haben die Organisation von jedem solchen Vertrag oder jeder solchen Vereinbarung, die sie abschließen, zu verständigen. Die Organisation hat solche Verträge oder Vereinbarungen unverzüglich allen Gesundheitsverwaltungen bekanntzugeben.
TEIL IX
Schlußbestimmungen
Artikel 99
Diese Regelungen ersetzen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101 und der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen, zwischen den durch diese Regelung gebundenen Staaten sowie zwischen diesen Staaten und der Organisation die Bestimmungen folgender internationaler Sanitätsabkommen, Regelungen und ähnlicher Übereinkommen:
Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 3. Dezember 1903;
Panamerikanisches Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Washington am 14. Oktober 1905;
Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 17. Jänner 1912;
Internationales Sanitäts-Abkommen, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926;
Internationales Sanitäts-Abkommen für die Luftfahrt, unterzeichnet im Haag am 12. April 1933;
Internationales Übereinkommen über die Abschaffung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
Internationales Übereinkommen über die Abschaffung der Konsulatssichtvermerke auf den Gesundheitspässen, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
Abkommen zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938;
Internationales Sanitäts-Abkommen von 1944 zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 21. Juni 1926, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
Internationales Sanitäts-Abkommen für die Luftfahrt von 1944 zur Abänderung des Internationalen Sanitäts-Abkommens vom 12. April 1933, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitäts-Abkommens von 1944, unterzeichnet in Washington;
Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitäts-Abkommens für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washington;
Internationale Sanitätsregelungen 1951 und die Zusatzregelungen von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965.
Der in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Codex des Gesundheitswesens bleibt, mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16 bis 53, 61 und 62, für die der einschlägige Teil des ersten Absatzes dieses Artikels gilt, in Kraft.
Artikel 100
Die gemäß Artikel 22 der Verfassung der Organisation vorgesehene Frist für die Ablehnung oder für Vorbehalte beträgt neun Monate, von dem Tag an gerechnet, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Weltgesundheitsversammlung bekanntgibt.
Diese Frist kann durch eine Mitteilung an den Generaldirektor für überseeische oder sonstige fernere Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Staat verantwortlich ist, auf achtzehn Monate ausgedehnt werden.
Jede Ablehnung oder jeder Vorbehalt, die nach Ablauf der in den Absätzen 1 oder 2 dieses Artikels erwähnten Fristen beim Generaldirektor einlangen, sind rechtsunwirksam.
Artikel 101
Macht ein Staat zu diesen Regelungen einen Vorbehalt, wird dieser erst dann gültig, wenn er von der Weltgesundheitsversammlung angenommen ist; diese Regelungen treten bezüglich dieses Staates in Kraft, sobald der erwähnte Vorbehalt von der Versammlung angenommen wurde oder, wenn die Versammlung dem Vorbehalt aus dem Grund widerspricht, weil er den Charakter und das Ziel dieser Regelungen wesentlich beeinträchtigt, nachdem der Vorbehalt zurückgezogen worden ist.
Die teilweise Ablehnung dieser Regelungen gilt als Vorbehalt.
Die Weltgesundheitsversammlung darf als Voraussetzung für die Annahme eines Vorbehaltes von dem betreffenden Staat die Zusage verlangen, daß er alle Verpflichtungen oder die auf den Gegenstand des Vorbehaltes bezüglichen Verpflichtungen, die er auf Grund der bestehenden in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen vorher übernommen hat, weiterhin erfüllt.
Macht ein Staat einen Vorbehalt, der nach Auffassung der Weltgesundheitsversammlung eine Verpflichtung oder mehrere Verpflichtungen, die von einem Staat nach den bestehenden in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen übernommen worden sind, nur unwesentlich beeinträchtigt, so darf die Versammlung diesen Vorbehalt annehmen, ohne als Voraussetzung seiner Annahme eine Zusage der Art, wie sie in Absatz 3 dieses Artikels genannt ist, zu verlangen.
Widerspricht die Weltgesundheitsversammlung einem Vorbehalt und wird dieser Vorbehalt nachher nicht zurückgezogen, so treten diese Regelungen bezüglich des Staates, der diesen Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Alle bestehenden in Artikel 99 genannten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen, denen dieser Staat bereits angehört, bleiben infolgedessen, soweit sie diesen Staat betreffen, in Kraft.
Artikel 102
Eine Ablehnung oder ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehaltes kann durch eine Meldung an den Generaldirektor jederzeit zurückgezogen werden.
Artikel 103
Diese Regelungen treten am 1. Jänner 1974 in Kraft.
Jeder Staat, der nach diesem Zeitpunkt der Organisation beitritt und nicht bereits durch diese Regelungen gebunden ist, kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tage seines Beitrittes zur Organisation diese Regelungen ablehnen oder einen Vorbehalt zu diesen Regelungen machen. Werden diese Regelungen nicht abgelehnt, so treten sie bezüglich dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101, mit dem Ablauf der genannten Frist in Kraft.
Artikel 104
Ein Staat, der nicht Mitglied der Organisation ist, aber irgendwelchen der in Artikel 99 genannten Abkommen, Regelungen oder ähnlichen Übereinkommen angehört oder dem der Generaldirektor die Annahme dieser Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung gemeldet hat, kann Vertragspartei bezüglich dieser Regelungen dadurch werden, daß er dem Generaldirektor ihre Annahme meldet; diese Annahme wird, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 101, mit dem Inkrafttreten dieser Regelungen oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt gemeldet wird, drei Monate nach dem Einlangen der Meldung von der Annahme beim Generaldirektor wirksam.
Für die Durchführung dieser Regelungen finden die Artikel 23, 33, 62, 63 und 64 der Verfassung der Organisation auf alle Nichtmitgliedstaaten Anwendung, die diesen Regelungen beitreten.
Ein Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Regelungen geworden ist, kann jederzeit mittels einer an den Generaldirektor zu richtenden Mitteilung, die sechs Monate nach ihrem Einlangen beim Generaldirektor wirksam wird, seine Teilnahme an diesen Regelungen zurückziehen. Der Staat, der seine Teilnahme zurückgezogen hat, hat von dem erwähnten Zeitpunkt an die Vorschriften der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen, denen er vorher angehörte, anzuwenden.
Artikel 105
Der Generaldirektor hat allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie anderen Vertragsparteien der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen die Annahme dieser Regelungen durch die Weltgesundheitsversammlung zu melden. Der Generaldirektor hat ferner diesen Staaten sowie allen anderen Staaten, die diesen Regelungen beigetreten sind, etwaige Zusatzregelungen zur Änderung oder Ergänzung dieser Regelungen, alle bei ihm gemäß Artikel 100, 102, 103 beziehungsweise 104 eingegangenen Meldungen und alle von der Weltgesundheitsversammlung gemäß Artikel 101 getroffenen Entscheidungen zu melden.
Artikel 106
Alle Fragen oder Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Regelungen oder etwaiger Zusatzregelungen können von jedem betroffenen Staat dem Generaldirektor unterbreitet werden, der die Beilegung der Frage oder Streitigkeit zu versuchen hat. Wird eine solche Frage oder Streitigkeit nicht in dieser Weise beigelegt, so hat der Generaldirektor von sich aus oder auf Antrag eines betroffenen Staates die Frage oder Streitigkeit dem zuständigen Ausschuß oder sonstigen Organ der Organisation zur Prüfung zu überweisen.
Jeder betroffene Staat ist berechtigt, vor diesem Ausschuß oder sonstigen Organ vertreten zu sein.
Eine Streitigkeit, die auf diese Weise nicht beigelegt worden ist, kann durch schriftlichen Antrag eines betroffenen Staates vor den Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung gebracht werden.
Artikel 107
Der englische und der französische Text dieser Regelungen sind gleichermaßen authentisch.
Der Originaltext dieser Regelungen ist im Archiv der Organisation zu hinterlegen. Beglaubigte Abschriften sind vom Generaldirektor allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 99 angeführten Abkommen, Regelungen und ähnlichen Übereinkommen zu übersenden. Nach Inkrafttreten dieser Regelungen hat der Generaldirektor dem Generalsekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen zu übersenden.
ZU URKUND DESSEN haben wir zu Boston, am 25. Juli 1969 gezeichnet.
Anlage 1
ENTRATTUNGSZEUGNIS (a)
ZEUGNIS ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER ENTRATTUNG (a)
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anlage 2
Internationales Zeugnis über Impfung oder Wiederimpfung gegen Gelbfieber
(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anlage 3
Internationales Zeugnis über Impfung oder Wiederimpfung gegen Pocken
(Anm.: Anlage 3 als PDF dokumentiert)
Anlage 5
Seegesundheitserklärung
(Anm.: Formular als PDF dokumentiert)
Anlage 6
Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge
Abschnitt über Gesundheit
Gesundheitserklärung
Krankheitsfälle außer Fällen von Luftkrankheit oder Unfallfolgen (einschließlich Symptomen oder Anzeichen von Krankheiten wie Hautausschlag, Fieber, Frösteln, Diarrhöe), die an Bord festgestellt oder während der Reise von Bord gegangen sind .......................................................................................................................................................................
Jeder sonstige Umstand an Bord, der zur Verbreitung einer Krankheit führen könnte .......................................................................................................................................................................
.......................................................................................................................................................................
Einzelheiten über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Gesundheitsmaßnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten stattgefunden hat, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung zu machen .......................................................................................................................................................................
Unterschrift, falls erforderlich
................................
Mitglied der Besatzung
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