Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Verkehr, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Jänner 1972 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Teile I bis III des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird,
soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, ausgenommen in Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Luft- und Schiffsverkehrs und in den Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes für die dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz, BGBl. Nr. 99/1952, unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen Anstalten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesminister für Unterricht und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung,
ansonsten vom Bundesminister für soziale Verwaltung
- hinsichtlich der Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
- hinsichtlich Verrechnung der Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und,
- soweit Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung -
I. TEIL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. „Strahlenbereich'' ist ein Bereich, in dem Personen pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die ein Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 2. „Kontrollbereich'' ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 3. „Überwachungsbereich'' ist derjenige Teil eines Strahlenbereiches, in dem Personen bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei ihrer Ausbildung pro Jahr einer Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen oder durch Inkorporation radioaktiver Stoffe ausgesetzt sein können, die ein Dreißigstel, nicht aber drei Zehntel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 für beruflich strahlenexponierte Personen jährlich höchstzulässigen Werte übersteigt.
§ 4. „Toxizitätsklasse'' bringt die relative Radiotoxität der radioaktiven Stoffe zum Ausdruck; diese Stoffe werden darnach gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) einer der Toxizitätsklassen 1 bis 4 zugeordnet.
§ 5. „Beruflich strahlenexponierte Personen'' sind
Personen, die sich in Kontrollbereichen aufhalten, oder
Personen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, sofern (i) die Aktivität des offenen radioaktiven Stoffes unter
Strahlenschutzbeauftragte.
Abschnitt
Ausnahmen von der Bewilligungs- und Meldepflicht;
Dosisleistungsgrenze für die Zulassung von Bauarten
§ 6. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 7 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes werden ausgenommen:
der Umgang mit in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den in Spalte 4 dieser Anlage für das einzelne Radionuklid angeführten Grenzwert nicht übersteigt;
der Umgang mit in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie nicht übersteigt;
der Umgang mit in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als einer Stunde, deren Aktivität
der Umgang mit mehreren radioaktiven Stoffen, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;
der Umgang mit Stoffen, deren Konzentration an Kernbrennstoffen, ausgenommen mit Uran 235 angereichertes Uran, oder an sonstigen radioaktiven Stoffen weniger als 0,002 Mikrocurie pro Gramm beträgt;
der Umgang mit festen Stoffen, deren Konzentration an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs weniger als 0,01 Mikrocurie pro Gramm beträgt;
der Umgang mit aus natürlichen Quellen stammenden Wässern, deren Konzentration an radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs nicht erhöht ist;
die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die Beförderung und die Verwendung von Uhren, die radioaktive Stoffe enthalten, sofern die Radioaktivität
die Abgabe, der Bezug, die Lagerung, die Beförderung und die Verwendung von Geräten, die radioaktive Stoffe, ausgenommen Kernbrennstoffe, enthalten, sofern die Bauart dieser Geräte gemäß § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen wurde;
der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, die der Erzeugung von ionisierenden Strahlen dienen, wenn deren Bauart gemäß § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes zugelassen wurde;
der Betrieb von Strahleneinrichtungen, sofern es sich um Einrichtungen handelt, bei deren Betrieb ionisierende Strahlen parasitär auftreten, wenn die Dosisleitung in 5 cm Entfernung von jedem Punkt der Oberfläche des Gerätes nicht mehr als 0,5 Millirem pro Stunde beträgt;
der Umgang im Rahmen der Beförderung von radioaktiven Stoffen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, im Straßen-, Schiffs- und Luftverkehr, wenn die Beförderung unter den Bedingungen der Z. 1 und 2 der Randnummer 451 a der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, BGBl. Nr. 137/1967, erfolgt.
(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis f gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven Stoffen
zu Heilzwecken,
beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln oder
bei der Herstellung von Gegenständen, die zum Gebrauch im häuslichen Bereich bestimmt sind, oder von Bedarfsgegenständen im Sinne des § 1 des Lebensmittelgesetzes 1951.
(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis d und f gelten nicht für die Verwendung von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung und beim Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln, Bodenverbesserungsmitteln oder ertragssteigernden Mitteln; die Ausnahme des Abs. 1 lit. e gilt bei der genannten Verwendung nur für radioaktive Stoffe natürlichen Ursprungs.
§ 7. Gemäß § 25 Abs. 2 lit. a des Strahlenschutzgesetzes bedürfen keiner Meldung:
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten radioaktiven Stoffen, deren Aktivität den in Spalte 5 dieser Anlage für das einzelne Radionuklid angeführten Grenzwerten nicht übersteigt;
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit bis zu einer Stunde, deren Aktivität den Grenzwert von 100 Mikrocurie nicht übersteigt;
der Besitz von in Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) nicht angeführten radioaktiven Stoffen mit einer Halbwertszeit von mehr als einer Stunde, deren Aktivität
der Besitz von mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und dem zugehörigen Grenzwert gemäß lit. a bis c kleiner oder gleich 1 ist;
der Besitz von im § 6 Abs. 1 lit. e bis g genannten radioaktiven Stoffen sowie von Uhren gemäß § 6 Abs. 1 lit. h;
der Besitz von Strahleneinrichtungen.
§ 8. Überschreitet bei Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen die Dosisleitung in 10 Zentimeter Entfernung von keinem Punkt der Oberfläche des Gerätes oder der Strahleneinrichtung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch 0,1 Millirem pro Stunde, sind deren Bauart gemäß § 19 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes zuzulassen.
Abschnitt
Höchstzulässige Dosen, Aktivitäten und Konzentrationen
§ 9. Jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper ist innerhalb der nachstehend festgesetzten höchstzulässigen Strahlenbelastung so niedrig wie möglich zu halten; jede unnötige Einwirkung ist zu vermeiden.
§ 10. Bei Ermittlung der Strahlendosis ist die Strahlenbelastung durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen; die Strahlenbelastung durch natürliche Umgebungsstrahlung auf der Erdoberfläche sowie durch medizinische Untersuchungen und Behandlungen als Patient ist außer Betracht zu lassen.
§ 11. Die in den folgenden Bestimmungen angegebenen höchstzulässigen Dosen sind Äquivalentdosen (rem), die das Produkt aus Energiedosen (rad) und Qualitätsfaktoren darstellen. Qualitätsfaktoren sind in Anlage 4, Tabelle A (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), Äquivalent-Dosisleitung und -Dosis in Anlage 4, Tabelle B (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), angegeben.
§ 12. (1) Beruflich strahlenexponierte Personen dürfen, soweit nicht §§ 13 und 14 etwas anderes bestimmen, keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als den gemäß Abs. 2 bis 9 höchstzulässigen Werten entspricht.
(2) Die Summe der in den Keimdrüsen, im roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm bis zu einem bestimmten Lebensalter erhaltenen Dosen darf 5 rem vervielfacht mit der um 18 verminderten Anzahl der Lebensjahre nicht übersteigen (höchstzulässige Lebensaltersdosis). Ist diese Summe für einen bestimmten Zeitraum nicht bekannt, ist die für diesen höchstzulässige Dosis anzurechnen.
(3) Die Summe der in den Keimdrüsen, im roten Knochenmark oder im Falle gleichförmiger Bestrahlung im Ganzkörper oder im Körperstamm erhaltenen Dosen darf in einem Vierteljahr (13 aufeinanderfolgende Wochen) 3 rem, jedoch innerhalb eines Jahres 5 rem nicht überschreiten; Einzeldosen von 3 rem sind unzulässig. Bei Frauen in gebärfähigem Alter darf die Summe der im Abdomen erhaltenen Dosen in einem Vierteljahr 1,3 rem nicht überschreiten.
(4) Bei begründetem Erfordernis kann die Behörde eine Strahlenbelastung bis zu 3 rem in jedem Vierteljahr so lange zulassen, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis erreicht ist.
(5) Ist die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschritten, darf die folgende Strahlenbelastung so lange 2,5 rem pro Jahr nicht überschreiten, bis die höchstzulässige Lebensaltersdosis wieder erreicht ist.
(6) Sofern die gemäß Abs. 2 und 3 höchstzulässigen Werte nicht überschritten werden, dürfen die nachstehend genannten Körperteile oder Organe einer Strahlenbelastung bis zu folgenden Werten ausgesetzt werden:
Haut, Schilddrüse, Knochen ... innerhalb eines Vierteljahres bis zu
15 rem, jedoch innerhalb eines
Jahres nicht mehr als 30 rem
Hände und Unterarme, Füße
und Knöchel .................. innerhalb eines Vierteljahres bis zu
40 rem, jedoch innerhalb eines
Jahres nicht mehr als 75 rem
alle übrigen Organe, einzeln
genommen, mit Ausnahme der
Keimdrüsen und des roten
Knochenmarks ................. innerhalb eines Vierteljahres bis zu
8 rem, jedoch innerhalb eines Jahres
nicht mehr als 15 rem.
(7) Sind beruflich strahlenexponierte Personen ausschließlich einer Strahlenbelastung durch in der Luft enthaltene radioaktive Stoffe ausgesetzt, dürfen die Aktivitäten der im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aufgenommenen radioaktiven Stoffe die in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
die Aktivitätsaufnahme aus der Atemluft
die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Atemluft bei einer Einwirkungszeit von 40 Stunden innerhalb einer Woche
(8) Die Aktivitäten der von beruflich strahlenexponierten Personen im Ganzkörper oder in den in Betracht kommenden kritischen Organen aus dem Trinkwasser aufgenommenen radioaktiven Stoffe dürfen ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 5 und 6 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte im Durchschnitt nicht überschreiten. Dies gilt dann als gewährleistet, wenn
die jährliche Aktivitätsaufnahme aus dem Trinkwasser ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 8, Tabelle B, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte oder
die Konzentration radioaktiver Stoffe im Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte
(9) Bei in Anlage 5, Tabelle A (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), nicht genannten radioaktiven Stoffen kann die Behörde höhere als die in Anlage 5, Tabelle B (Anm.: Tabelle nicht darstellbar), für solche radioaktive Stoffe angegebenen Werte zulassen, sofern die Möglichkeit der Gefährdung von Leben oder Gesundheit durch Inkorporation solcher Stoffe ausgeschlossen werden kann.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 8 gelten sinngemäß für Personen in Überwachungsbereichen.
§ 13. (1) Soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen oder im Zusammenhang mit solchen Vorkommnissen unbedingt erforderlich ist, dürfen beruflich strahlenexponierte Personen Einzeldosen bis zu 10 rem erhalten; die Aktivitätsaufnahme darf im Einzelfall bis zum Doppelten der gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahmen betragen. Bei solchen beabsichtigten, außergewöhnlichen Strahlenbelastungen erhaltene Dosen dürfen jedoch im Leben einer beruflich strahlenexponierten Person insgesamt nicht mehr als 25 rem betragen; die Aktivitätsaufnahme darf insgesamt nicht mehr als das Fünffache der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme betragen.
(2) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß Abs. 1 ist nur soweit gestattet, als dadurch die höchstzulässige Lebensaltersdosis nicht überschritten wird.
(3) Eine beabsichtigte Strahlenbelastung gemäß Abs. 1 ist nicht gestattet, wenn
in den vorhergegangenen 12 Monaten eine Einzeldosis von mehr als 3 rem erhalten wurde oder im Einzelfall eine Aktivitätsaufnahme von mehr als der Hälfte der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme erfolgte oder
bereits eine unfallsbedingte Dosis von mehr als 25 rem erhalten wurde oder eine solche Aktivitätsaufnahme von mehr als dem Fünffachen der jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme erfolgte.
§ 14. Ergibt sich unfallsbedingt durch eine Dosis bis zu 10 rem oder eine Aufnahme radioaktiver Stoffe bis zum Doppelten der gemäß Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) jährlich höchstzulässigen Aktivitätsaufnahme eine Überschreitung der höchstzulässigen Lebensaltersdosis, so kann einmal im Leben einer beruflich strahlenexponierten Person der die höchstzulässige Lebensaltersdosis überschreitende Wert außer Betracht bleiben.
§ 15. Außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen dürfen Personen pro Jahr keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt werden, als einem Dreißigstel der gemäß § 12 Abs. 3 und 6 jährlich höchstzulässigen Dosen entspricht; dies gilt bei ausschließlicher Strahlenbelastung durch Inkorporation radioaktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser dann als gewährleistet, wenn die Konzentration radioaktiver Stoffe in Atemluft oder Trinkwasser als Mittelwert über ein Jahr ein Dreißigstel der in Anlage 5, Tabelle A, Spalten 10 und 11, Tabelle B, Spalten 4 und 5, Tabelle C, Spalte 4, und Tabelle D, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte nicht überschreitet.
Abschnitt
Gesundheitliche Eignung; ärztliche Kontrolle
§ 16. (1) Als beruflich strahlenexponierte Personen dürfen nur solche Personen tätig werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, keine werdenden oder stillenden Mütter sind und deren gesundheitliche Eignung durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wurde; das Zeugnis über deren Ergebnis darf im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als zwei Monate sein (§ 30 des Strahlenschutzgesetzes). Die ärztliche Untersuchung hat zu umfassen:
Familien- und Eigenanamnese,
Berufsanamnese,
allgemeine klinische Untersuchung,
Laboratoriumsuntersuchungen, wie kompletter Blut- und Harnbefund.
(2) Wenn die Art der beabsichtigten Tätigkeit, das Ergebnis der morphologischen Untersuchung oder festgestellte Funktionsstörungen es erfordern, sind weitere Teiluntersuchungen, wie ophtalmologische, cardiologische, dermatologische einschließlich jener des Fingerreliefs, pulmologische, neurologische oder gynäkologische Untersuchungen, durchzuführen.
(3) Ist zufolge eines früheren Umganges mit offenen radioaktiven Stoffen die Möglichkeit der Inkorporation solcher Stoffe gegeben gewesen, sind die zur Feststellung einer solchen Inkorporation erforderlichen physikalischen Kontrollmaßnahmen, wie Ganzkörpermessungen oder Ausscheidungsanalysen, zu veranlassen.
§ 17. (1) Der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen ist periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren (§ 31 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes). Diese Untersuchungen haben zu umfassen:
Zwischenanamnese,
allgemeine klinische Untersuchung,
Beurteilung der Ergebnisse der physikalischen Kontrolle,
Laboratoriumsuntersuchungen wie kompletter Blut- und Harnbefund.
(2) Hinsichtlich allenfalls notwendiger weiterer Teiluntersuchungen gilt § 16 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die periodisch wiederkehrenden Untersuchungen sind in Abständen von einem Jahr durchzuführen. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit kann die Behörde kürzere Abstände anordnen oder längere zulassen. Innerhalb dieser Abstände sind im Einzelfall weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn dies auf Grund des Ergebnisses der vorangegangenen Untersuchung oder nach einer Erkrankung zur Feststellung der weiteren gesundheitlichen Eignung erforderlich ist.
§ 18. (1) Ist zu besorgen, daß eine Person infolge Strahleneinwirkung eine Beeinträchtigung ihrer Gesundheit erlitten hat, so ist unverzüglich ihre ärztliche Untersuchung zu veranlassen und von dem Vorfall die Behörde zu verständigen (§ 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes). Eine Untersuchung ist jedenfalls dann zu veranlassen, wenn die Person eine Einzeldosis am Ganzkörper von mehr als 10 rem durch Einstrahlung von außen erhalten oder radioaktive Stoffe im Ausmaß von mehr als dem Doppelten der gemäß Anlage 5, Tabelle A, Spalten 7 oder 8, Tabelle C, Spalte 2, und Tabelle D, Spalte 2 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), höchstzulässigen Werte aufgenommen hat.
(2) Hinsichtlich des Umfanges der ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs. 1 gilt § 16 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
§ 19. (1) Jede beruflich strahlenexponierte Person, deren Tätigkeit als solche Person endet oder deren Dienstverhältnis gelöst wird, ist einer ärztlichen Untersuchung (Enduntersuchung) zu unterziehen; hiebei ist auch festzustellen, inwieweit weitere ärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind (§ 31 Abs. 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes).
(2) Hinsichtlich des Umfanges der Enduntersuchung gilt § 16 Abs. 1 bis 3 sinngemäß, wobei auch die Gesamtstrahlenbelastung unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten zu ermitteln ist.
§ 20. (1) Die ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 16 und 19 sind von den gemäß § 35 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten durchzuführen. Über die ärztlichen Untersuchungen und die im Rahmen dieser durchgeführten Teiluntersuchungen sind genaue schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(2) Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen auf Verlangen vorzulegen. Bei Zurücknahme oder Erlöschen der Ermächtigung sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu übergeben.
§ 21. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 16 bis 19 ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten.
§ 22. (1) Personen, die gemäß §§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen Sorge zu tragen haben, müssen die ärztlichen Zeugnisse 10 Jahre aufbewahren und der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen auf Verlangen vorlegen. Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, sind ihm auf sein Verlangen Abschriften seiner ärztlichen Zeugnisse oder ein dementsprechender Vermerk auszufolgen.
(2) Der Bewilligungsinhaber, sofern es sich um Dienstnehmer handelt deren Dienstgeber, hat dafür zu sorgen, daß der ermächtigte Arzt oder die ermächtigte Krankenanstalt von den Ergebnissen der physikalischen Kontrolle Kenntnis erhalten.
(3) Kann eine beruflich strahlenexponierte Person zu einer End- oder Nachuntersuchung auf Grund eines Dienstverhältnisses nicht mehr verpflichtet werden, so hat dies der Dienstgeber der Behörde zu melden.
§ 23. (1) Die ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten haben die Kosten der ärztlichen Untersuchungen gemäß §§ 16 bis 19, soweit sie diese selbst durchgeführt haben, unter Verwendung besonderer Vordrucke mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nach den bei dieser Anstalt jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen; dies gilt in gleicher Weise für andere Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen über Auftrag der ermächtigten Ärzte oder Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.
(2) Die Abrechnung zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und den zuständigen Trägern der Unfallversicherung sowie dem Bund hat quartalsmäßig zu erfolgen. Soweit die untersuchten Personen gemäß § 32 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes verpflichtet sind, einen Teil der Kosten der ärztlichen Untersuchungen selbst zu tragen, haben sie den Ersatz des auf sie entfallenden Kostenanteils über Aufforderung an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zu entrichten.
Abschnitt
Physikalische Kontrolle
§ 24. (1) Die von beruflich strahlenexponierten Personen durch Einstrahlung von außen erhaltenen Dosen sind zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist während der Tätigkeit im Strahlenbereich stets ein Dosimeter am Rumpf zu tragen. Kann auf diese Art die Strahlenbelastung nicht hinreichend genau ermittelt werden, so sind zusätzliche Dosimeter zu verwenden; dies insbesondere, wenn
die Strahlenarten oder Strahlenenergie so unterschiedlich sind, daß mit einem einzigen Dosimeter die Strahlenbelastung nicht hinreichend genau ermittelt werden kann,
bestimmte Körperstellen eine sehr unterschiedliche Dosis erhalten, sodaß die Gesamtdosis durch ein einziges Dosimeter nicht mit hinreichender Genauigkeit ermittelt werden kann,
der Anwendungsbereich eines Dosimeters so begrenzt ist, daß die ermittelte Dosis nicht der vollen erhaltenen Dosis entspricht, oder
sehr unterschiedliche Strahleneinfallsrichtungen vorliegen.
(2) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, sind auch an Personen, die sich nur fallweise in Kontrollbereichen aufhalten oder die überwiegend in Überwachungsbereichen tätig sind, Personendosismessungen durchzuführen.
(3) Für die Messungen gemäß Abs. 1 und 2 sind nicht direkt anzeigende, unlöschbare Dosimeter zu verwenden; diese sind in regelmäßigen Zeitabständen, die nicht mehr als ein Monat betragen dürfen, auszuwerten. Die Auswertung hat durch eine hiefür staatlich autorisierte Stelle zu erfolgen. Die Ergebnisse dieser Auswertungen sind aufzuzeichnen.
(4) In besonderen Fällen, insbesondere wenn aus Gründen des Strahlenschutzes genauere Kenntnisse über die Dosisanteile während einzelner Arbeitsvorgänge, wie etwaiger Bestrahlungsspitzen, erforderlich sind, müssen die Messungen gemäß Abs. 1 nach zwei voneinander unabhängigen Verfahren vorgenommen werden. Die eine Messung ist nach dem Verfahren gemäß Abs. 3 vorzunehmen. Die andere Messung muß die jederzeitige Feststellung der empfangenen Dosis ermöglichen; nach diesem Verfahren gemessene Dosen sind täglich aufzuzeichnen.
(5) Soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, sind Warndosimeter zu verwenden.
§ 25. Kann bei beruflich strahlenexponierten Personen eine Inkorporation radioaktiver Stoffe nicht ausgeschlossen werden, so ist die Aktivität der inkorporierten Stoffe durch geeignete Methoden, wie Ganzkörpermessungen oder Untersuchung von Körperausscheidungen, nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich zu ermitteln. Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Feststellungen sind aufzuzeichnen.
§ 26. (1) In Kontroll- und Überwachungsbereichen ist die Ortsdosisleitung, soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, zu messen.
(2) Wird mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen, so ist in Kontrollbereichen mindestens einmal täglich, sonst in dem aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlichen Umfang festzustellen, ob eine Kontamination verursacht wurde. Bei Tätigkeiten, bei denen die Luft in den Arbeitsräumen durch radioaktive Gase, Dämpfe oder Stäube verunreinigt werden kann, ist auch diese auf Kontamination zu prüfen.
(3) Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Messungen und Feststellungen gemäß Abs. 1 und 2 sind aufzuzeichnen.
§ 27. (1) Die zur Durchführung der physikalischen Kontrolle gemäß §§ 24 bis 26 verwendeten Strahlenmeßgeräte müssen für den Meßzweck geeignet, kalibriert und stets in funktionstüchtigem Zustand sein.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 3 und 4, § 25 und § 26 Abs. 3 sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen; ferner sind diese Aufzeichnungen den beruflich strahlenexponierten Personen zugänglich zu machen.
(3) Scheidet ein Dienstnehmer aus seinem Dienstverhältnis aus, so sind ihm auf sein Verlangen Abschriften der ihn betreffenden Aufzeichnungen gemäß § 24 Abs. 3 und 4 und § 25 oder ein entsprechender Vermerk auszufolgen.
Abschnitt
Personen, die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes
betraut sind; Anforderungen und Aufgaben
§ 28. (1) Die für den Umgang von Strahleneinrichtungen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu medizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten oder mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden weiteren Personen haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluß
eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
(2) Für den Betrieb von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen im Rahmen der Betriebsstätte eines Dentisten genügt der Nachweis der Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes gemäß dem Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6.
(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
§ 29. (1) Die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu nichtmedizinischen Zwecken zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Hochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule sowie
eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
(2) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf zerstörungsfreie Werkstoffprüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Stoffen, so genügt der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung mit Meisterprüfung oder gleichwertiger Qualifikation sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6.
(3) Bezieht sich die beabsichtigte Tätigkeit nur auf Meßeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, Feuerwarngeräte, Geräte zur Ableitung statischer Elektrizität und ähnliches, so genügt der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Fachausbildung sowie einer Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6.
(4) Die für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder den Betrieb von Strahleneinrichtungen zu nichtmedizinischen Zwecken mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden weiteren Personen haben die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6 nachzuweisen.
(5) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß bis zu einem Jahr nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
§ 30. Die für den Betrieb von Kernanlagen zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten haben nachzuweisen:
den erforderlichen Abschluß einer Hochschulausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung sowie
eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten erfolgreich besucht hat.
(2) Die mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes in Kernanlagen zu betrauenden weiteren Personen haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung einschlägiger naturwissenschaftlicher oder technischer Richtung an einer Hochschule oder an einer berufsbildenden höheren Schule sowie
eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 6, soweit die betreffende Person nicht bereits im Rahmen der Ausbildung gemäß lit. a einen Unterricht auf den in Anlage 6 angeführten Gebieten mit Erfolg besucht hat.
(3) Überdies ist eine Beschäftigung im Ausmaß von zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte.
§ 31. (1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegt insbesondere:
die Belehrung der in Strahlenbereichen tätigen Personen über die möglichen Gefahren und die einzuhaltenden Sicherheits- und Strahlenschutzmaßnahmen sowie Verhaltensmaßregeln. Die Belehrung dieser Personen hat im erforderlichen Ausmaß, insbesondere vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen sowie aus gegebenem Anlaß, wie nach Zwischenfällen oder Unfällen, zu erfolgen;
die nähere Festlegung von Art und Umfang technischer und sonstiger dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen bei den einzelnen Arbeitsvorgängen sowie deren Überwachung im notwendigen Ausmaß;
die Obsorge für die Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände;
die Führung von Aufzeichnungen über die Belehrung gemäß lit. a;
die Belehrung sonstiger Personen, die Strahlenbereiche fallweise betreten müssen.
(2) Die Belehrung gemäß Abs. 1 lit. a kann, soweit es sich um allgemeine Kenntnisse im Strahlenschutz und nicht um spezielle Erfordernisse des Betriebes handelt, auch im Rahmen einer Strahlenschutzausbildung erfolgen.
II. TEIL
STRAHLENEINRICHTUNGEN
KAPITEL 1
Röntgeneinrichtungen
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 32. (1) Röntgeneinrichtungen sind ortsfeste oder ortsveränderliche Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung von Röntgenstrahlen dienen; sie bestehen aus der Röntgenröhre, dem Schutzgehäuse, dem Hochspannungserzeuger mit den zugehörigen Schalt-, Regel- und Meßeinrichtungen sowie aus den zur Anwendung der Röntgenstrahlen erforderlichen Geräten, Hilfsgeräten und Zubehör. Teile der Röntgeneinrichtung können zu einer Einheit vereinigt sein; die Ein- und Ausschalteinrichtung muß jedoch von der Röntgenröhre getrennt sein.
(2) Medizinische Röntgeneinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, die diagnostischen oder therapeutischen Zwecken bei Menschen oder Tieren dienen.
(3) Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, die anderen als den in Abs. 2 genannten Zwecken dienen.
§ 33. (1) Die Röntgenröhre muß, sofern die Nutzstrahlung nicht innerhalb eines Schutzgehäuses zur Anwendung kommt, wie bei Voll- und Hochschutzeinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke, von einem Röhrenschutzgehäuse umschlossen sein.
(2) Auf Röhrenschutzgehäusen muß die Lage des Brennfleckes ersichtlich sein; bei mehreren Brennflecken genügt die Angabe der mittleren Lage.
§ 34. (1) Die gesamte Röntgeneinrichtung muß durch einen Netzschalter allpolig abschaltbar sein; ausgenommen sind ortsveränderliche und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen, sofern deren rasche Trennung vom Netz möglich ist.
(2) Auf Röntgeneinrichtungen oder deren Teilen müssen deutlich sichtbar der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers, die Fabrikationsnummer sowie die für die bestimmungsgemäße Verwendung erforderlichen technischen Daten angegeben sein. Ferner müssen bei jeder Röntgeneinrichtung die zugehörigen Begleitpapiere zur Verfügung stehen.
Hauptstück
Medizinische Röntgeneinrichtungen
Abschnitt
Allgemeine Anforderungen
§ 35. Das Röhrenschutzgehäuse muß gewährleisten, daß während des Betriebes der Röhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei abgedecktem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleitung in 1 m Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen für Diagnostik;
100 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt;
1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt.
§ 36. Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung durch die Röntgenröhre samt Öl und Fensterkappe des Röhrenschutzgehäuses sowie durch das fest angebrachte Filter ist durch den in Betracht kommenden Gleichwert, bezogen auf Aluminium, Beryllium und Kupfer, auf dem Röhrenschutzgehäuse anzugeben.
Abschnitt
Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für Diagnostik
Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen
§ 37. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß § 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.
(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß, bezogen auf die höchste Spannung, mindestens 2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche Filter müssen sich wahlweise anbringen lassen.
(3) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen, soweit Abs. 4 nicht anderes bestimmt, mit einer verstellbaren Blende versehen sein; das Betätigen muß vom Untersuchungsplatz möglich sein. Bereits vor dem Einschalten der Strahlung muß erkennbar sein, ob die Blende geöffnet oder geschlossen ist.
(4) Eine nicht verstellbare Blende oder ein Tubus darf dann verwendet werden, wenn das vom Nutzstrahlenbündel auf dem Leuchtschirm oder auf der Strahleneintrittsseite des Bildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr als 300 cm2 beträgt.
(5) An Leuchtschirm- oder Bildverstärkerträgern müssen Abschirmungen gegen Nutzstrahlung angebracht sein, die bei jeder möglichen Einstellung das Nutzstrahlenfeld in der Bildauffangebene allseitig um mindestens 3 cm überragen.
(6) Blenden und Tubusse, die zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels dienen, müssen den gleichen Schutz gewähren, wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. a.
§ 38. (1) Der Leuchtschirm muß ein Schutzglas besitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mm zu betragen hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.
(2) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit Bildverstärkern ausgestattet sein.
§ 39. (1) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, durch die sichergestellt wird, daß der Abstand zwischen dem Brennfleck und der Haut des Patienten an der Eintrittsseite des Nutzstrahlenbündels (Brennfleck-Haut-Abstand) mindestens 30 cm beträgt.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen mit Bildverstärkern zur direkten Betrachtung darf für spezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu verringern sein, wenn das vom Nutzstrahlenbündel auf der Strahleneintrittsseite des Bildverstärkers ausgeleuchtete Feld nicht mehr als 300 cm2 beträgt.
§ 40. (1) Das Ein- und Ausschalten der Röhre muß vom Untersuchungsplatz aus möglich sein.
(2) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die nach einer Einschaltdauer von höchstens 10 Minuten die Röhrenspannung abschaltet oder ein akustisches Dauersignal bis zum Abschalten der Spannung gibt.
(3) Bedienungsgriffe von Schalt- und Regelvorrichtungen am Untersuchungsplatz müssen gegen Strahlung entsprechend geschützt sein.
(4) Röntgeneinrichtungen für Durchleuchtungen müssen mit einem geeigneten Schutz für den Untersucher gegen die Streustrahlung des Patienten, wie mit einer Schutzkanzel oder einem Bleigummivorhang, ausgestattet sein; auf veterinärmedizinischem Gebiet muß ein solcher Schutz auch für alle anderen, etwa beim Halten der Tiere, an der Untersuchung beteiligten Personen vorhanden sein. Der Bleigummivorhang darf zur Erleichterung der Palpation aus mehreren sich überlappenden Teilen bestehen.
Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen
§ 41. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß § 36 hat durch den Aluminiumgleichwert zu erfolgen.
(2) Die Eigenfilterung der Nutzstrahlung muß, bezogen auf die höchste Spannung, mindestens 2 mm Aluminiumgleichwert betragen. Zusätzliche Filter, die eine Gesamtfilterung von mindestens 3 mm Aluminiumgleichwert ermöglichen, müssen sich wahlweise anbringen lassen; dies gilt nicht für zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen. Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen, die auch für Weichstrahltechnik verwendet werden können, müssen entweder Vorrichtungen haben, die beim Verwenden unter Normalbedingungen die erforderliche Gesamtfilterung sicherstellen, oder es müssen auffallende Anzeigevorrichtungen auf die Möglichkeit hinweisen, daß der Filterwert für Normalbedingungen nicht ausreichend ist.
(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels müssen verstellbare Blenden mit Lichtvisier oder Tubusse vorhanden sein, die den gleichen Schutz wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. a gewähren.
(4) Zur Einstellung der Belichtungsdauer oder der Strommenge und zur automatischen Abschaltung muß eine Schaltuhr vorhanden sein. Sind die Röntgeneinrichtungen mit Belichtungsautomaten ausgestattet, so müssen zusätzliche Vorrichtungen vorhanden sein, die die Hochspannung entweder nach höchstens 10 Sekunden oder nach Erreichen einer Elektrizitätsmenge von höchstens 1000 Milliamperesekunden automatisch abschalten.
§ 42. (1) Ortsveränderliche Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen müssen mit Tubussen oder anderen Vorrichtungen ausgestattet sein, durch die sichergestellt wird, daß der Brennfleck-Haut-Abstand mindestens 30 cm beträgt; für spezielle Zwecke, wie in der Chirurgie, darf der Brennfleck-Haut-Abstand bis auf 20 cm zu verringern sein.
(2) Die in Abs. 1 genannten Abstandsvorrichtungen dürfen für bestimmte Aufnahmen, zum Beispiel für Kontaktaufnahmen, betriebsmäßig nur dann abnehmbar sein, wenn die Konstruktion so beschaffen ist, daß das Fehlen dieser Vorrichtungen keinesfalls übersehen werden kann.
§ 43. (1) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen müssen aus mindestens 1,5 m Abstand bedient werden können.
(2) Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen müssen mit Abstandsvorrichtungen ausgestattet sein, die gleichzeitig als Zentriervorrichtung dienen können; diese Vorrichtungen müssen die Annäherung des Brennfleckes an die Haut des Patienten auf weniger als 10 cm verhindern. Dies gilt nicht für die Anwendung von Röntgenröhren für Übersichtsaufnahmen von der Mundhöhle aus (Panoramaaufnahmen).
§ 44. Röntgeneinrichtungen für Schirmbild-Aufnahmen, die für Reihenuntersuchungen bestimmt sind, müssen so beschaffen sein, daß das Bedienungspersonal auch ohne Strahlenschutzkleidung ausreichend geschützt ist.
§ 45. Bei veterinärmedizinischen Röntgeneinrichtungen für Aufnahmen muß ein ausreichender Schutz für die das Tier haltenden Personen gegen Strahlung vorhanden sein.
Abschnitt
Anforderungen an Röntgeneinrichtungen für Therapie
Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen
bis 100 Kilovolt
§ 46. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß § 36 hat durch den Aluminiumgleichwert, bei Nennspannungen bis 20 Kilovolt wahlweise durch den Aluminium- oder Berylliumgleichwert zu erfolgen.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sind, muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäß § 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine Filtersicherung muß verhindern, daß solche Röntgeneinrichtungen ohne Zusatzfilter in Betrieb genommen werden können; für gewollte Bestrahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines sogenannten Leerfilters zulässig.
(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt, die mit verschiedenen Spannungen betrieben werden können, müssen so eingerichtet sein, daß durch zwangsweise Kopplung von Filtern bei den einzelnen Spannungsstufen in einem bestimmten Abstand eine annähernd gleiche Dosisleistung gewährleistet ist.
(4) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt müssen mit Blende oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels ausgestattet sein, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels unter Verwendung der der jeweiligen Röhrenspannung entsprechenden stärksten Filterung höchstens 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beträgt.
(5) Zur Einstellung der Bestrahlungsdauer sowie zur automatischen Abschaltung muß die Röntgeneinrichtung mit einer Schaltuhr ausgestattet sein.
§ 47. (1) Röhrenschutzgehäuse von Röntgeneinrichtungen für Nahbestrahlungstherapie mit Nennspannungen bis 50 Kilovolt, die bei der Anwendung mit der Hand gehalten werden dürfen, müssen mit einer deutlich sichtbaren Griffstelle versehen sein; diese muß so abgeschirmt sein, daß während des Betriebes der Röhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung von der Oberfläche der Griffstelle 100 Milliröntgen in einer Stunde nicht überschreitet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Geräte müssen auch mit einem Schutz für den die Bestrahlung Durchführenden gegen die vom Patienten ausgehende Streustrahlung ausgestattet sein. Ferner muß eine optische oder akustische Signaleinrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob die Röhre eingeschaltet ist.
(3) Bei Röntgeneinrichtungen, die ausschließlich für Grenzstrahlentherapie bestimmt sind, darf die Röhrenspannung nicht mehr als 25 Kilovolt betragen. Zur genauen Einstellung des Brennfleck-Haut-Abstandes muß eine Abstandsvorrichtung vorhanden sein.
Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen
über 100 Kilovolt
§ 48. (1) Die Angabe der Eigenfilterung gemäß § 36 hat durch den Kupfergleichwert zu erfolgen.
(2) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit wahlweise einsetzbaren Zusatzfiltern ausgestattet sein; es muß deutlich erkennbar sein, welche Gesamtfilterung sich aus der Eigenfilterung gemäß § 36 und der jeweiligen Zusatzfilterung ergibt. Eine Filtersicherung muß verhindern, daß die Röntgeneinrichtung ohne Zusatzfilter in Betrieb genommen werden kann; für gewollte Bestrahlung ohne Zusatzfilter ist die Verwendung eines sogenannten Leerfilters zulässig.
(3) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit Blenden oder Tubussen zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels ausgestattet sein, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels unter Verwendung der der jeweiligen Röhrenspannung entsprechenden stärksten Filterung 1 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel nicht überschreitet. Das Bestrahlungsfeld muß bei Blenden durch ein Lichtvisier sichtbar gemacht werden.
§ 49. Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt, bei denen die der gewünschten Härte der Röntgenstrahlung entsprechende Spannung nach dem Einschalten nicht in höchstens 5 Sekunden auf ihren vollen Wert gebracht werden kann, müssen mit einem Verschluß für das Strahlenaustrittsfenster ausgestattet sein, der vom Schaltpult aus zu betätigen ist und der den gleichen Schutz gewährt wie das Röhrenschutzgehäuse gemäß § 35 lit. c. Am Schaltpult muß ersichtlich sein, ob das Strahlenaustrittsfenster geöffnet oder geschlossen ist.
§ 50. (1) Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen mit einer Schaltuhr zur Einstellung der Bestrahlungsdauer und zur automatischen Abschaltung sowie mit einer Einrichtung zur Anzeige der Dosis oder Dosisleistung ausgestattet sein.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.
Abschnitt
Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen
für Diagnostik
§ 51. Röntgeneinrichtungen für Diagnostik dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen (§ 62) betrieben werden; außerhalb des Strahlenanwendungsraumes ist nur der Betrieb von ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik mit Nennspannungen bis 150 Kilovolt und von zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zulässig.
§ 52. (1) Die Einwirkung der Nutzstrahlung darf nur der Patient und nur in dem für die Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaß ausgesetzt werden; dementsprechend ist der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels so klein wie möglich zu halten. Ferner ist dafür zu sorgen, daß nur Leuchtschirme verwendet werden, die eine ausreichende Leuchtkraft besitzen.
(2) Durch die Verwendung geeigneter Folien, Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten.
(3) Vor jeder Durchleuchtung des Abdomens ist die zu untersuchende Person zu befragen, ob sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetzt war.
§ 53. (1) Röntgendurchleuchtungen ohne Bildverstärker dürfen erst nach ausreichender Dunkeladaptierung der Augen des Untersuchers vorgenommen werden. Die Dauer der Durchleuchtung ist auf das für die Untersuchung unumgänglich notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Die Verwendung von Kryptoskopen und anderen freien Leuchtschirmanordnungen ist unzulässig.
(3) Röntgenreihenuntersuchungen dürfen nicht im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen werden.
(4) Zahnmedizinische Untersuchungen dürfen nicht im Wege von Durchleuchtungen vorgenommen werden.
§ 54. (1) Personen, die Durchleuchtungen vornehmen, haben geeignete Strahlenschutzkleidung zu tragen, sofern nicht in anderer Weise der erforderliche Schutz sichergestellt ist. Schutzhandschuhe müssen jedenfalls bei Untersuchungen getragen werden, bei welchen die Hände des Untersuchers in das Nutzstrahlenbündel gelangen können. Nur bei chirurgischen Eingriffen darf im unbedingt notwendigen Ausmaß im Nutzstrahlenbündel hantiert werden, wobei jedoch die gemäß § 12 Abs. 6 für Hände und Unterarme höchstzulässigen Dosen nicht überschritten werden dürfen.
(2) Personen, die Aufnahmen vornehmen, müssen sich ausreichend gegen Strahlung schützen.
§ 55. (1) Zum Halten von Patienten oder Aufnahmematerial sind soweit als möglich Haltevorrichtungen zu verwenden. Müssen aus zwingenden Gründen Personen zum Halten herangezogen werden oder sich sonst in der Nähe des Patienten aufhalten, sind diese Personen durch geeignete Strahlenschutzkleidung insbesondere hinsichtlich der Keimdrüsen und Hände zu schützen; beruflich strahlenexponierte Personen dürfen hiezu nicht, andere Personen nur fallweise herangezogen werden.
(2) Soweit es die Art der Untersuchung erfordert und es mit dem Untersuchungszweck vereinbar ist, muß zur Abschirmung der Keimdrüsen der zu untersuchenden Person gegen Nutzstrahlung ein Gonadenschutz verwendet werden.
§ 56. (1) Bei Zahnröntgenaufnahmen ist der Film möglichst vom Patienten selbst zu halten; im übrigen gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß. Soweit es die Art der Aufnahme erfordert, sind die Keimdrüsen des Patienten durch eine Schutzschürze zu schützen.
(2) Wird die zahnmedizinische Röntgeneinrichtung derart betrieben, daß das Produkt aus der Stromstärke in Milliampere und der Zeit in Sekunden pro Woche mehr als 3000 ergibt, sind besondere Maßnahmen, wie Abschirmungen oder Verwendung von Strahlenschutzkleidung, erforderlich; dies gilt nicht, wenn die Einrichtung aus einem Abstand von mindestens 3 m bedient wird.
§ 57. (1) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen für Diagnostik außerhalb von Strahlenanwendungsräumen sind zur Abschirmung der Strahlen erforderlichenfalls geeignete Vorrichtungen, wie fahrbare Schutzwände oder Bleigummivorhänge, zu verwenden.
(2) Bei Aufnahmen mit ortsveränderlichen Röntgeneinrichtungen für Diagnostik muß der Abstand zwischen Bedienungspersonal und Röhre, ausgenommen im veterinärmedizinischen Bereich, mindestens 1,5 m betragen.
Abschnitt
Betriebsvorschriften für Röntgeneinrichtungen für Therapie
§ 58. Röntgeneinrichtungen für Therapie dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen (§§ 62, 63) betrieben werden; der Schaltplatz einer Röntgeneinrichtung für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt muß sich in einem Nebenraum befinden.
§ 59. (1) Der Einwirkung der Nutzstrahlung darf nur der Patient und nur in dem für die Behandlung unumgänglich notwendigen Ausmaß ausgesetzt werden.
(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende Person zu befragen, ob sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetzt war.
(3) Für Personen, die bei Therapie mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt aus zwingenden Gründen Patienten halten oder sich sonst in deren Nähe aufhalten müssen, gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.
(4) Soweit es die Behandlung erfordert und es mit dem Behandlungszweck vereinbar ist, sind die Keimdrüsen des Patienten, bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen auch Knochenmark, Zahnanlagen, Wachstumszonen des Knochens, Drüsen und Drüsenanlagen, gegen Nutzstrahlung ausreichend zu schützen.
§ 60. Röntgenröhren für Nahbestrahlungstherapie dürfen bis zu einer Nennspannung von 50 Kilovolt mit der Hand gehalten werden, sofern sie den Anforderungen gemäß § 47 entsprechen. Hiebei sind Schutzschürzen und Schutzhandschuhe zu tragen.
§ 61. (1) Während Durchführung einer Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt darf sich außer dem Patienten niemand im Strahlenanwendungsraum befinden.
(2) Kann die mittels Durchleuchtung erfolgende Feldeinstellung bei Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt nur mit der Therapieröhre vorgenommen werden, so darf diese Röhre nur mit einer Spannung bis zu 100 Kilovolt und einer Stromstärke bis zu 5 Milliampere betrieben werden; §§ 53 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 gelten sinngemäß.
Abschnitt
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 62. (1) Wände, Fußböden, Decken, Fenster und Türen von Räumen, in denen ortsfeste medizinische Röntgeneinrichtungen betrieben werden (Strahlenanwendungsräume), müssen so ausgestattet sein, daß
Personen in Nebenräumen mit Schaltplatz keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht,
Personen in sonstigen zum Betrieb der Röntgeneinrichtung gehörenden Räumen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als
Personen in benachbarten Räumen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als einem Dreißigstel der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht.
(2) Die zur Schwächung der Strahlung gemäß Abs. 1 erforderlichen Bleidicken sind hinsichtlich Nutzstrahlung in Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) und hinsichtlich Störstrahlung in Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegeben.
(3) Befindet sich der Schaltplatz von Röntgeneinrichtungen im Strahlenanwendungsraum, müssen nach Erfordernis geeignete Einrichtungen, wie feste oder fahrbare Schutzwände, vorhanden sein, deren Schutzwirkung hinsichtlich Nutzstrahlung den in Anlage 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar), hinsichtlich Störstrahlung den in Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Bleidicken entsprechen muß.
(4) Der Ermittlung der zur Schwächung der Strahlung erforderlichen Dicken anderer Werkstoffe als Blei sind die Umrechnungsfaktoren gemäß Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zugrunde zu legen.
§ 63. (1) Strahlenanwendungsräume für Therapie mit Nennspannungen über 100 Kilovolt müssen gemäß § 62 Abs. 1 ausgestattet sein und überdies folgenden Anforderungen entsprechen:
Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen muß während des Betriebes der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben; dies gilt nicht für die Türen von Patienten-Umkleidekabinen, die nur vom Strahlenanwendungsraum aus geöffnet werden können. Der Strahlenanwendungsraum muß jederzeit verlassen werden können;
der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß durch ein deutlich wahrnehmbares optisches oder akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen selbst und bei den Zugängen zu diesen angezeigt werden;
vom Schaltplatz im Nebenraum aus muß eine Beobachtung des Patienten möglich und eine gegenseitige Sprechverbindung gegeben sein.
(2) Für Patienten-Umkleidekabinen, von welchen der Strahlenanwendungsraum unmittelbar zugänglich ist, muß mindestens ein Schutz gemäß § 62 Abs. 1 lit. a gegeben sein.
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Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
Abschnitt
Anforderungen an nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen
§ 64. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder § 65 handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, daß während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Ortsdosisleistung in 1 m Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
250 Milliröntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;
1 Röntgen pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt; solche Einrichtungen müssen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß lit. a entsprechen.
(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallographie, Mikroradiographie, Röntgenspektralanalyse oder für ähnliche Anwendungszwecke, sofern es sich nicht um Einrichtungen gemäß § 65 handelt, muß das Röhrenschutzgehäuse gewährleisten, daß während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 50 cm Entfernung vom Brennfleck 2,5 Milliröntgen pro Stunde nicht überschreitet.
(3) Bei Röntgeneinrichtungen müssen, sofern es sich nicht um solche gemäß § 65 handelt, Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, vorhanden sein, mit denen bei Betrieb in Strahlenanwendungsräumen die Hochspannung fernbetätigt abgeschaltet, aber nicht wieder eingeschaltet werden kann.
§ 65. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, bei denen das Röhrenschutzgehäuse außer der Röhre auch noch den zu untersuchenden oder zu behandelnden Gegenstand vollständig umschließt, darf die Ortsdosisleistung folgende Werte nicht überschreiten:
Bei Hochschutzeinrichtungen in 10 cm Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses 2,5 Milliröntgen pro Stunde und in Innenräumen, in die während des Betriebes hineingegriffen werden kann, 30 Milliröntgen pro Stunde;
bei Vollschutzeinrichtungen in 10 cm Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses 0,75 Milliröntgen pro Stunde.
(2) Beim Betrieb von Hochschutzeinrichtungen darf die Bedienungsperson nicht in das ungeschwächte Nutzstrahlenbündel gelangen können. Vollschutzeinrichtungen dürfen nur bei geschlossenem Schutzgehäuse in Betrieb gesetzt werden können.
(3) Leuchtschirme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen müssen ein Schutzglas besitzen, dessen Bleigleichwert bis einschließlich 100 Kilovolt Nennspannung mindestens 2 mm zu betragen hat; bei Nennspannungen über 100 Kilovolt ist ein zusätzlicher Bleigleichwert von 0,01 mm je Kilovolt erforderlich.
(4) Wird bei Hochschutzeinrichtungen das der Strahlung auszusetzende Objekt ohne Zuführungsvorrichtung eingebracht, so muß während dieses Vorganges zwangsläufig die Hochspannung abgeschaltet oder das Strahlenaustrittsfenster geschlossen sein.
Abschnitt
Betriebsvorschriften für nichtmedizinische
Röntgeneinrichtungen
§ 66. (1) Röntgeneinrichtungen sind mit Ausnahme von Hoch- und Vollschutzeinrichtungen so weit als möglich in Strahlenanwendungsräumen zu betreiben.
(2) Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 150 Kilovolt müssen in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern durch die Art der Anwendung bedingte Gründe dies nicht ausschließen. In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich während des Betriebes der Röntgeneinrichtung keine Personen aufhalten; der Schaltplatz muß sich in einem Nebenraum befinden.
§ 67. Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen, sofern es sich nicht um Hoch- oder Vollschutzeinrichtungen handelt, gelten folgende Bestimmungen:
Alle Personen haben sich ausreichend weit von der Röntgenröhre und von Streuobjekten fernzuhalten;
der Kontrollbereich ist abzuschranken und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' zu kennzeichnen. In diesem Bereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist; im nicht ausreichend geschwächten Nutzstrahlenbündel darf sich niemand aufhalten;
bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;
die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;
zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung stehen;
der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung so klein wie möglich zu halten;
durch die Verwendung geeigneter Folien, Filme und Entwicklungsverfahren ist die Belichtungsdauer so kurz wie möglich zu halten;
soweit es der Schutz anderer als beruflich strahlenexponierter Personen erfordert, sind zur Schwächung der Strahlung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
Abschnitt
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 68. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in denen nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen betrieben werden, gilt § 62 sinngemäß.
(2) Das Öffnen der Türen von Strahlenanwendungsräumen muß während des Betriebes der Röntgeneinrichtung eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben; der Raum muß jederzeit verlassen werden können.
(3) Der Betrieb der Röntgeneinrichtung muß durch ein deutlich wahrnehmbares optisches oder akustisches Signal in den Strahlenanwendungsräumen selbst und bei den Zugängen zu diesen angezeigt werden.
(4) Strahlenanwendungsräume müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' gekennzeichnet sein.
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Gemeinsame Bestimmungen
Strahlenschutzkleidung
§ 69. (1) Der Bleigleichwert der Strahlenschutzkleidung muß mindestens 0,25 mm und bei erhöhter Strahlengefährdung mindestens 0,50 mm betragen.
(2) Auf jedem Strahlenschutzbekleidungsstück müssen deutlich sichtbar der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers sowie der Bleigleichwert angegeben sein.
(3) Schutzschürzen müssen die Vorderseite des Körpers von den Schultern bis unterhalb der Knie bedecken.
(4) Ist nur der Schutz der Keimdrüsen erforderlich, muß die Schutzkleidung (Schutzrock) von der Gürtellinie 30 bis 40 cm nach unten um den ganzen Körper herumreichen, darf jedoch zur Erhöhung der Beweglichkeit überlappend seitlich geschlitzt sein; der Bleigleichwert muß mindestens 0,25 mm betragen.
(5) Patienten-Schutzschürzen gemäß § 56 Abs. 1 müssen von den Schultern bis zu den Knien reichen und die vordere Körperoberfläche bedecken; der Bleigleichwert muß mindestens 0,50 mm betragen.
(6) Schutzhandschuhe müssen allseitig und lückenlos schützen; sie müssen die ganze Hand bedecken und mit Stulpen versehen sein, die den Unterarm mindestens bis zur halben Höhe umschließen.
Aufzeichnungen
§ 70. (1) Über die Anwendung von Röntgenstrahlen sind Aufzeichnungen zu führen, die anzugeben haben:
Bei medizinischer Diagnostik die untersuchten Organe oder Körperbereiche sowie die Art der Untersuchung;
bei medizinischer Therapie die ärztliche Vorschreibung der Bestrahlungsbedingungen und die Daten der Durchführung der Bestrahlung.
(2) Werden zur Beurteilung der vom Patienten erhaltenen Dosen Messungen durchgeführt, so sind deren Ergebnisse in die Aufzeichnungen einzutragen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat diese Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde und deren Organen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind übersichtlich geordnet mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
KAPITEL 2
Elektronenbeschleuniger
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Anforderungen an Elektronenbeschleuniger
§ 71. Elektronenbeschleuniger im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Strahleneinrichtungen, die zur Erzeugung ultraharter Röntgenstrahlen mit Grenzenergie über 3 bis 50 Megaelektronenvolt und zu medizinischen Zwecken verwendet werden.
§ 72. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit einem Fabriksschild versehen sein, auf dem deutlich sichtbar der Name oder das Kennzeichen des Herstellers oder Lieferers, die Fabrikationsnummer sowie die maximale Dosisleistung der Röntgen- oder Elektronenstrahlung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster angegeben sein müssen. Ferner müssen bei jedem Elektronenbeschleuniger die zugehörigen Begleitpapiere zur Verfügung stehen.
(2) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels müssen verstellbare oder auswechselbare Blenden vorhanden sein.
(3) In dem durch die Blende abgedeckten Teil des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels muß die primäre Röntgenstrahlung und die von den Elektronen in den Blenden erzeugte Röntgenbremsstrahlung so weit geschwächt sein, daß die Dosisleistung 2 Prozent der maximalen Dosisleistung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels, bezogen auf gleichen Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster, nicht überschreitet.
(4) Außerhalb des größtmöglichen Nutzstrahlenbündels und innerhalb eines Richtungsbereiches, der mit dem Zentralstrahl einen Winkel von 60 Grad einschließt, darf die Dosisleistung austretender Röntgenstrahlung 0,5 Prozent der maximalen Dosisleistung im Zentralstrahl, bezogen auf gleichen Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster, nicht überschreiten; dies gilt auch für Richtungsbereiche, die mit dem Zentralstrahl einen Winkel von mehr als 60 Grad einschließen, sofern Körperteile des Patienten in diese Richtungsbereiche hineingelangen können.
(5) Die primäre Elektronenstrahlung muß außerhalb des Nutzstrahlenbündels durch Blenden und Abschirmung vollständig abgebremst sein.
(6) Bei Elektronenbeschleunigern mit auswechselbaren Schwächungs- und Streufiltern zum Ausgleich ungleichmäßiger Dosisverteilung im Querschnitt des Nutzstrahlenbündels muß stets erkennbar sein, welches Filter eingeschaltet ist; wenn sich die Angabe der maximalen Dosisleistung auf ein bestimmtes Schwächungs- oder Streufilter bezieht, so muß dieses fest eingebaut sein.
(7) Elektronenbeschleuniger müssen mit Visiervorrichtungen oder Tubussen ausgestattet sein, die auch bei nicht eingeschaltetem Beschleuniger Richtung und seitliche Begrenzung des Nutzstrahlenbündels erkennen lassen.
§ 73. Elektronenbeschleuniger, die wahlweise die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen ermöglichen, müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die nach Einstellung der Beschleuniger auf eine Strahlenart das Umstellen auf die andere Strahlenart von den Schaltvorrichtungen aus verhindern.
§ 74. (1) Elektronenbeschleuniger müssen mit Schaltvorrichtungen ausgestattet sein,
die sich räumlich getrennt von den Beschleunigern aufstellen lassen,
mit denen die Bestrahlungsdauer oder Dosis eingestellt werden kann und an denen diese während der Bestrahlung angezeigt bleibt,
an denen ferner die jeweils abgelaufene Bestrahlungsdauer oder Dosis während der Bestrahlung und nach Unterbrechung der Bestrahlung erkennbar ist und
die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer oder Dosis die Strahlung selbständig abschalten.
(2) Besitzt ein Elektronenbeschleuniger mehrere Schaltvorrichtungen, so müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, daß das Einschalten jeweils nur von einer dieser Schaltvorrichtungen aus möglich ist.
(3) Der Strahlenaustritt muß jederzeit von Hand aus und unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise beim Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig durch Unterbrechung eines Stromkreises verhindert werden können. Solange der Stromkreis unterbrochen ist, muß der Beschleuniger gegen den Austritt von Strahlung verriegelt sein. Diese Verriegelung darf sich bei neuerlichem Schließen des Stromkreises nicht öffnen; die Freigabe der Strahlung darf nur von der Schaltvorrichtung aus möglich sein.
§ 75. (1) An Schaltvorrichtungen nach § 74 Abs. 1 muß erkennbar sein:
Ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet ist oder ob Strahlung austritt;
ob der Beschleuniger auf Röntgen- oder Elektronenstrahlung eingestellt ist;
die jeweilige Grenzenergie der Röntgenstrahlen oder die jeweilige Elektronenenergie;
die jeweils im Strahlengang befindliche Filterung, sofern der Elektronenbeschleuniger mit mehreren Schwächungs- oder Streufiltern ausgestattet ist;
die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl des Nutzstrahlenbündels in einem bestimmten Abstand von der Antikathode oder vom Elektronenaustrittsfenster oder der Meßwert einer andere physikalischen Größe, aus dem die Dosis im Zentralstrahl ermittelt werden kann.
(2) Es müssen Anschlußmöglichkeiten dafür vorhanden sein, daß auch an räumlich getrennten Stellen angezeigt werden kann, ob der Elektronenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung austritt.
Hauptstück
Betriebsvorschriften für Elektronenbeschleuniger
§ 76. (1) Elektronenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden; Schaltplätze müssen sich in Nebenräumen befinden.
(2) Vor jeder Behandlung ist die zu bestrahlende Person zu befragen, ob sie beruflich oder durch vorangegangene Untersuchungen oder Behandlungen einer Strahleneinwirkung ausgesetzt war.
(3) Während der Bestrahlung darf sich nur die zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum befinden.
§ 77. (1) Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, mit der die Dosis oder die Dosisleistung im Zentralstrahl ermittelt werden kann.
(2) Über die Anwendung von Röntgen- oder Elektronenstrahlen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen die ärztliche Vorschreibung der Bestrahlungsbedingungen und die Daten über die Durchführung der Bestrahlung ersichtlich sein müssen. § 70 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
Hauptstück
Anforderungen an Strahlenanwendungsräume
§ 78. (1) Für Strahlenanwendungsräume, in denen Elektronenbeschleuniger betrieben werden, gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß. Insbesondere muß ein entsprechender Schutz gewährleistet sein gegen
Röntgennutzstrahlen, von den Röntgennutzstrahlen erzeugte Streustrahlen und aus Abschirmungen des Beschleunigers austretende Röntgenstrahlen,
direkte Elektronenstrahlen und von den Auftreffstellen derselben ausgehende Elektronenstrahlen,
bei der Abbremsung von Elektronenstrahlen erzeugte Röntgenbremsstrahlen,
Neutronenstrahlen, sofern solche beim Betrieb des Elektronenbeschleunigers auftreten können.
(2) Ist beim Betrieb von Elektronenbeschleunigern mit Aktivierungsprozessen und dadurch mit dem Auftreten künstlich radioaktiver Stoffe zu rechnen, sind ferner die in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Verordnung über offene radioaktive Stoffe anzuwenden.
III. TEIL
RADIOAKTIVE STOFFE
Anwendungsbereich
§ 79. Die Bestimmungen dieses Teiles sind auf radioaktive Stoffe nur insoweit anzuwenden, als der Umgang mit diesen der Bewilligungspflicht oder der Besitz derselben der Meldepflicht nach dem Strahlenschutzgesetz unterliegt.
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Kennzeichnung
§ 80. (1) Radioaktive Stoffe sind gemäß Abs. 2 und 3 zu kennzeichnen; dies gilt sinngemäß für deren Behältnisse, sofern nicht §§ 81 Abs. 2 lit. a, 83 Abs. 2 lit. a, 84 Abs. 1 und 89 Abs. 1 anzuwenden sind.
(2) Die Kennzeichnung muß die jederzeitige Identifizierung der radioaktiven Stoffe ermöglichen. Sie hat mindestens das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'', die Angabe des Radionuklides und der Aktivität mit dem Datum ihrer Messung oder Ermittlung und, sofern es sich um spaltbares Material handelt, den Vermerk „SPALTBARES MATERIAL'' zu enthalten.
(3) Die Kennzeichnungsangaben gemäß Abs. 2 müssen an den radioaktiven Stoffen und deren Behältnissen sowie an Gegenständen oder Geräten, die radioaktive Stoffe enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht oder, wenn dies wegen deren Beschaffenheit oder Größe nicht möglich ist, aus einem diesen entsprechend beigegebenen Begleitschein jederzeit zu entnehmen sein. Im letzteren Fall sind jedoch soweit als möglich das Strahlenwarnzeichen oder nur der Vermerk „RADIOAKTIV'', und eine mit dem Begleitschein übereinstimmende Kennzahl an den Objekten selbst anzubringen.
(4) Werden bei Arbeitsvorgängen offene radioaktive Stoffe unter Anwendung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verwendet, so ist für die Dauer dieser Arbeitsvorgänge eine Kennzeichnung der radioaktiven Stoffe nicht erforderlich. Bei diesen Arbeitsvorgängen muß eine mit diesen vertraute Person anwesend sein.
Abschnitt
Aufbewahrung radioaktiver Stoffe
§ 81. (1) Radioaktive Stoffe sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich für Aufbewahrungszwecke bestimmten Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder Bunkern, unter Verschluß zu halten. Diese Einrichtungen müssen gewährleisten, daß bei maximalem Inhalt und geschlossener Einrichtung Personen keiner höheren Strahlenbelastung ausgesetzt sein können, als einem Dreißigstel oder, sofern diese Einrichtungen sich in Kontrollbereichen befinden, einem Zehntel der für beruflich strahlenexponierte Personen höchstzulässigen Ganzkörperdosis entspricht; befinden sich solche Einrichtungen in eigenen, nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienenden Räumen, darf die Dosisleistung der austretenden Strahlung bis zu 30 Millirem pro Stunde in 5 cm Entfernung und bis zu 2 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernung von der Oberfläche der Einrichtung betragen.
(2) Einrichtungen zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein;
sie dürfen nur den zum Umgang mit diesen Stoffen befugten Personen zugänglich sein;
sie müssen gegen Feuereinwirkung geschützt sein;
bei Aufbewahrung radioaktiver Stoffe, die auch eine andere Gefährdung als durch Strahlung verursachen können, muß ein diesbezüglicher Hinweis angebracht sein.
(3) Eigene, nur zur Aufbewahrung radioaktiver Stoffe dienende Räume müssen den Anforderungen gemäß Abs. 2 lit. a bis c entsprechen; ferner gilt für solche Räume § 62 Abs. 1 lit. b und c sinngemäß.
(4) Werden mehrere radioaktive Stoffe in einer Einrichtung aufbewahrt, sind sie erforderlichenfalls derart abzuschirmen, daß durch das Einbringen oder die Entnahme eines Stoffes die Abschirmung der übrigen nicht beeinträchtigt wird. Für mehrere Gammastrahler müssen einzeln abgeschirmte und entsprechend beschriftete Abteile, wie Laden oder Einsätze, vorhanden sein. Aus der Beschriftung der Abteile müssen Anzahl, Aktivität und sonst erforderliche Daten der verwahrten Strahler ersichtlich sein.
(5) Spaltbares Material oder Gegenstände, die solches enthalten, sind so aufzubewahren, daß eine kritische Anordnung nicht zustandekommen kann.
(6) Können radioaktive Stoffe eine Kontamination der Luft verursachen, müssen entsprechende Entlüftungseinrichtungen vorhanden sein.
(7) Über die Aufbewahrung radioaktiver Stoffe sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
§ 82. (1) Offene pulverförmige, flüssige oder gasförmige radioaktive Stoffe müssen entweder in unzerbrechlichen Gefäßen aufbewahrt werden, oder die Gefäße müssen sich im Hinblick auf ihre Zerbrechlichkeit oder auf die Möglichkeit einer auftretenden Festigkeitsverminderung in unzerbrechlichen, dichten, verschließbaren Behältern befinden, die bei flüssigen Stoffen so viel saugfähiges Material enthalten, daß von diesem die ganze Flüssigkeitsmenge aufgenommen werden kann. Diese Behälter müssen so groß sein, daß sie das Volumen der radioaktiven Stoffe einschließlich der Gefäße für diese und das aufsaugende Material aufnehmen können.
(2) Kann in einem Gefäß ein Überdruck entstehen, so müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die ein unzulässiger Überdruck verhindert wird.
Abschnitt
Beförderung radioaktiver Stoffe
Beförderung innerhalb von Betrieben
§ 83. (1) Die Beförderung radioaktiver Stoffe innerhalb von Betrieben ist soweit als möglich zu beschränken; sie ist jedenfalls in einer Weise vorzunehmen, daß die hiedurch bedingte Strahleneinwirkung auf Personen so gering wie möglich gehalten und auch jede andere Gefährdung wie durch Kritikalität bei spaltbarem Material, vermieden wird.
(2) Radioaktive Stoffe dürfen nur in Schutzbehältern befördert werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:
Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein;
sie müssen so beschaffen sein, daß die mit der Beförderung beschäftigten Personen den erforderlichen Abstand einhalten können;
sie müssen Alpha- und Betastrahlung zur Gänze absorbieren, sonstige Strahlung derart schwächen, daß die Dosisleistung weder 200 Millirem pro Stunde an ihrer Oberfläche noch 10 Millirem pro Stunde in 1 m Entfernung von ihrer Oberfläche überschreitet;
sie müssen bei Beförderung offener pulverförmiger, flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die in einem zerbrechlichen Gefäß enthalten sind, unzerbrechlich sein; die Anforderungen an die Behälter für flüssige Stoffe gemäß § 82 Abs. 1 gelten sinngemäß.
Beförderung außerhalb von Betrieben
§ 84. (1) Für die Beförderung radioaktiver Stoffe außerhalb von Betrieben im Rahmen des Straßen-, Schiffs- und Luftfrachtverkehrs gelten, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die diesbezüglichen Bestimmungen der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn, BGBl. Nr. 137/1967, sinngemäß.
(2) Radioaktive Stoffe dürfen nicht gemeinsam mit anderen gefährlichen Gütern, wie feuer- oder explosionsgefährlichen Materialien, befördert werden.
(3) Für die Durchführung der Transporte radioaktiver Stoffe sind Betriebs- und Verhaltensvorschriften schriftlich zu erstellen; in diesen muß insbesondere angegeben sein, welche besonderen Gefahren, vor allem bei Unfällen oder Bränden, auftreten können, welche Maßnahmen hiebei zu treffen und welche Stellen von dem Ereignis unverzüglich in Kenntnis zu setzen sind. Die mit der Durchführung solcher Transporte beauftragten Personen sind über diese Vorschriften zu belehren; ferner ist ihnen eine Ausfertigung derselben auszufolgen.
(4) Bestrahlte Brennelemente dürfen nicht im Rahmen des Luftfrachtverkehrs befördert werden; Straßen durch Gebiete mit höherer Bevölkerungsdichte oder sonstigen besonders schutzwürdigen Interessen sind tunlichst zu meiden.
Abschnitt
Reinigung von Räumen; Kontamination und Dekontaminierung
Reinigung von Räumen
§ 85. (1) In Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird oder in denen durch Aktivierungsprozesse künstlich radioaktive Stoffe auftreten, ist auf strengste Sauberkeit, insbesondere Staubfreiheit, zu achten. Reinigungsgeräte für solche Räume, wie Staubsauger, Bürsten oder Besen, dürfen in anderen Räumen nicht verwendet werden.
(2) Für die Reinigung von in Abs. 1 genannten Räumen einschließlich ihrer Einrichtung sind besondere Arbeitsanweisungen zu erstellen; diese Reinigungsarbeiten dürfen nur nach diesen Anweisungen von hiefür unterwiesenen Personen vorgenommen werden.
Kontamination und Dekontaminierung
§ 86. (1) Eine allenfalls auftretende Kontamination (radioaktive Verunreinigung) ist so gering wie möglich zu halten.
(2) Für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, bei dem Kontaminationsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, sind diesbezügliche Betriebs- und Verhaltensvorschriften festzulegen, insbesondere hinsichtlich Feststellung des Ausmaßes und des Bereiches der Kontamination, Art und Weise der Dekontaminierung von Personen, Arbeitsräumen, Arbeitsplätzen, Einrichtungen, Geräten und Kleidungsstücken sowie Überprüfung dieser Maßnahmen.
(3) Der Bereich der Kontamination ist unverzüglich durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „KONTAMINATION'' zu kennzeichnen; es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Kontamination begrenzt bleibt. Alle nicht mit der Dekontaminierung beschäftigten Personen sind vom Gefahrenbereich fernzuhalten.
§ 87. (1) Dekontaminierung ist jede Herabsetzung oder Beseitigung einer Kontamination; Maßnahmen zur Dekontaminierung gelten als Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen.
(2) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen ist stets dafür zu sorgen, daß eine allenfalls auftretende Kontamination auf ein Mindestmaß herabgesetzt wird. Tritt eine Kontamination von Flächen, Gegenständen, Kleidung oder Hautpartien auf, welche die in Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte übersteigt, sind unverzüglich Maßnahmen zur Dekontaminierung zu treffen; solche Maßnahmen sind nicht erforderlich im Innern von geschlossenen Arbeitskammern, wie Handschuhkästen oder heißen Zellen.
(3) Zur Dekontaminierung dürfen nur Personen herangezogen werden, die hierin unterwiesen sind. Die Zahl der im Einzelfall mit solchen Arbeiten beschäftigten Personen ist stets so klein wie möglich zu halten; diese Personen haben bei den Arbeiten die jeweils erforderliche Schutzkleidung zu tragen.
(4) Zur Dekontaminierung sind ausschließlich für diese Zwecke bereitgestellte Werkzeuge, Geräte und sonstige Hilfsmittel zu verwenden; diese sowie die Schutzkleidung sind nach ihrer Verwendung so bald wie möglich zu dekontaminieren.
§ 88. (1) Bei Kontamination größeren Ausmaßes, vor allem in Fällen, in denen anzunehmen ist, daß eine rasche und ausreichende Dekontaminierung mit einfachen Mitteln nicht erreicht werden kann, ist unverzüglich der Strahlenschutzbeauftragte zu verständigen; dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist eine Herabsetzung der Kontamination auf die in Anlage 11 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte nicht möglich, so muß der kontaminierte Bereich, nötigenfalls auch dessen Umgebung, verlassen werden. In geeigneter Weise ist dafür zu sorgen, daß solche Bereiche erst nach Abklingen der Aktivität wieder betreten werden können.
(2) Wäsche, Arbeits- und Schutzkleidung, Werkzeuge, Geräte und andere Gegenstände sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln, solange sie nicht ausreichend dekontaminiert sind.
Abschnitt
Radioaktive Abfälle
§ 89. (1) In Arbeitsräumen sind radioaktive Abfälle in hiefür bestimmten Behältern zu sammeln. Diese Behälter müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein; sie dürfen zu anderen Zwecken nicht verwendet werden.
(2) Radioaktive Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nur in einem solchen Ausmaß gesammelt werden, daß die Dosisleistung an der Behälteroberfläche 200 Millirem pro Stunde und in 1 m Entfernung von der Oberfläche 10 Millirem pro Stunde nicht überschreitet.
(3) Das Sammeln radioaktiver Abfälle ist unter Bedachtnahme auf gefährliche chemische Reaktionen vorzunehmen.
§ 90. (1) Werden radioaktive Abfälle in flüssiger Form mit dem Betriebsabwasser aus dem Betrieb entfernt, so darf die Konzentration radioaktiver Stoffe im Betriebsabwasser im Tagesdurchschnitt die in Anlage 5, Tabelle A, Spalte 11, Tabelle B, Spalte 5, und Tabelle D, Spalte 3 (Anm.: Tabellen nicht darstellbar), angegebenen Werte nicht überschreiten. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die Behörde unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft höhere oder niedrigere Konzentrationswerte oder auch Höchstmengen der Aktivitätsabgabe festsetzen.
(2) Radioaktive Abfälle in Form von radioaktiven Gasen oder Aerosolen dürfen nur in einem solchen Ausmaß in die Atmosphäre abgegeben werden, daß Personen außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen keiner höheren als der gemäß § 15 höchstzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt sein können. Im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse kann die Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft eine geringere Strahlenbelastung vorschreiben.
§ 91. (1) Flüssige radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 90 Abs. 1 mit dem Betriebsabwasser entfernt werden, sind wenn möglich in feste Abfälle überzuführen.
(2) Radioaktive Abfälle, die nicht gemäß § 90 beseitigt werden, sind an von der Behörde zu bestimmende Orte zu verbringen; auf den Abfallbehältern muß die ungefähre Aktivität ihres Inhaltes angegeben sein.
(3) Über die Lagerung radioaktiver Abfälle sind geeignete Aufzeichnungen zu führen.
§ 92. Soweit es mit den Erfordernissen des Schutzes von Leben oder Gesundheit vereinbar ist, kann die Behörde zulassen, daß folgende radioaktive Abfälle wie intakte Abfälle beseitigt werden dürfen:
Feste Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten von mehr als 100 Tagen enthalten, sofern deren mittlere spezifische Aktivität 10 Mikrocurie pro m3 nicht überschreitet;
Abfälle, die radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten bis zu 100 Tagen enthalten, wenn die Aktivität der in der Abfallmenge enthaltenen radioaktiven Stoffe die in Anlage 3, Spalte 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte nicht überschreitet und innerhalb von drei Tagen nicht mehr als zehn solcher Abfallmengen getrennt beseitigt werden.
Abschnitt
Radioaktivitätsüberwachung der Umgebung
§ 93. (1) Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Umfang und Art des Umganges mit radioaktiven Stoffen oder des Auftretens künstlich radioaktiver Stoffe durch Aktivierungsprozesse nach Maßgabe der möglichen Strahleneinwirkung außerhalb von Kontroll- und Überwachungsbereichen die Durchführung von Radioaktivitäts- oder Dosisleistungsmessungen im erforderlichen Ausmaß, insbesondere hinsichtlich Luft, Wasser und Boden, anordnen; hiebei ist auch festzulegen, in welchen Fällen Meldungen zu erstatten sind.
(2) Über die Ergebnisse der Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen; diese Aufzeichnungen sind 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung oder deren Organen vorzulegen. Bei Auflösung eines Betriebes sind diese Aufzeichnungen der Behörde zu übergeben.
Hauptstück
Umschlossene radioaktive Stoffe
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