Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Verkehr, des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 12. Jänner 1972 über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-02-19
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2006-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 126
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1.

Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

§ 94. (1) Radioaktive Stoffe gelten dann als umschlossene, wenn sie ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle derart umschlossen sind, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird.

(2) Die radioaktiven Stoffe müssen einer chemisch möglichst stabilen Form vorliegen; so muß bei umschlossenen Radium- oder Mesothoriumpräparaten für medizinische Zwecke der radioaktive Stoff in schwer löslicher Form, trocken abgefüllt, vorliegen.

(3) Die Hülle muß bei radioaktiven Stoffen, die in flüssiger, gasförmiger, fester abbröckelbarer oder in Pulverform vorliegen, aus Granulaten bestehen oder Emanation bilden, aus einem geeigneten Material derart gefertigt sein, daß sie den besonderen Anforderungen entspricht.

(4) Bei emanierenden radioaktiven Stoffen, deren Aktivität weniger als 5 Millicurie beträgt, ist als Hülle ein zugeschmolzener Glasbehälter zulässig. Solche umschlossene radioaktive Stoffe dürfen nur für Laboratoriumsarbeiten verwendet werden; während sie nicht verwendet werden, sind sie in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten, verschlossenen Metallbehältern aufzubewahren.

(5) Wenn nur Gammastrahlen verwendet werden sollen, so muß die Hülle derart beschaffen sein, daß ein Austritt von Betastrahlen möglichst vermieden wird.

(6) Wird bei umschlossenen Alpha- oder Betastrahlern die Strahlung nur innerhalb der Hülle verwendet, so muß die Hülle derart beschaffen sein, daß die gesamte Alpha- oder Betastrahlung absorbiert wird.

(7) Sind die Hüllen mit Fenstern versehen, so haben diese sowie deren Verbindungen mit den Hüllen den gleichen Anforderungen zu entsprechen wie die Hüllen.

(8) Über jeden umschlossenen radioaktiven Stoff, dessen Dosisleistung ohne Abschirmung in 1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro Stunde beträgt, muß eine Bescheinigung des Herstellers oder Lieferers vorliegen, aus der die Dosisleistung in einer angeführten Entfernung oder die Radioaktivität zu einem angegebenen Zeitpunkt zu entnehmen ist; ferner hat diese Bescheinigung Angaben über den physikalischen und chemischen Zustand des radioaktiven Stoffes sowie über die Art und Wandstärke der Hülle zu enthalten. Hinsichtlich der Angabe der Dosisleistung oder Radioaktivität muß der Bescheinigung der Prüfvermerk einer staatlich autorisierten Meßstelle beigeschlossen sein; das zuständige Bundesministerium kann Prüfvermerke geeigneter anderer Stellen anerkennen.

§ 95. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind periodisch wiederkehrend in von der Behörde nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit festzusetzenden Zeitabständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf eine durch Undichtheit der Hülle verursachte Kontamination, zu prüfen. Besteht der Verdacht, daß die Hülle den Anforderungen gemäß § 94 nicht mehr entspricht, ist unverzüglich eine entsprechende Prüfung zu veranlassen.

(2) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Hüllen den Anforderungen gemäß § 94 nicht mehr entsprechen, sind von der weiteren Verwendung auszuschließen und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes zu verwahren. Sie dürfen erst nach Instandsetzen der Hülle und Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand wiederverwendet werden.

(3) Die Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind von hiefür staatlich autorisierten Stellen durchzuführen. Sofern es sich um radioaktive Stoffe der Toxizitätsklasse 2, 3 oder 4 handelt, deren Dosisleistung ohne Abschirmung in 1 m Entfernung weniger als 100 Millirem pro Stunde beträgt, dürfen diese Prüfungen durch fachkundige Personen, die auch Angehörige des Betriebes sein können, vorgenommen werden.

(4) Über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Satz sind Aufzeichnungen zu führen; der Bewilligungsinhaber hat die Aufzeichnungen 10 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen.

2.

Abschnitt

Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu

medizinischen Zwecken

Brachycurietherapie

§ 96. (1) Unter Brachycurietherapie wird die Anwendung umschlossener Gamma- oder Betastrahler an der Körperoberfläche selbst oder bis zu einem Abstand von wenigen Zentimetern von dieser sowie die intrakavitäre oder interstitielle Anwendung solcher Strahler verstanden.

(2) Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung von Brachycurietherapie sind an einem nur diesem Zweck dienenden Arbeitsplatz vorzunehmen, der derart abgeschirmt sein muß, daß in dem Bereich, in welchem sich während der Strahlenarbeit Personen aufhalten, die höchstzulässigen Strahlendosen nicht überschritten werden. Bei Vorbereitungsarbeiten für die Anwendung reiner Betastrahler muß ein Schirm aus Glas ausreichender Dicke oder aus einem anderen, hinsichtlich Beschaffenheit und Strahlenabsorption mindestens gleichwertigen Material zum Schutze der Augen der Arbeitenden angebracht sein.

(3) Werden umschlossene radioaktive Stoffe regelmäßig verwendet, müssen sich die Arbeitsplätze gemäß Abs. 2 in einem ausschließlich diesem Zweck dienenden Raum befinden.

(4) Vorbereitungsarbeiten sind in möglichst kurzer Zeit auszuführen. Bis zu ihrer Anwendung sind die vorbereiteten umschlossenen radioaktiven Stoffe hinter einer ausreichenden Schutzschicht und in entsprechender Entfernung von Personen abzustellen.

(5) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen einschließlich deren Reinigung sind stets ausreichend lange Distanzvorrichtungen zu verwenden; angreifende Flächen dieser Vorrichtungen müssen derart beschaffen sein, daß die Hüllen nicht beschädigt werden können. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive Stoffe mit den Händen berührt werden.

(6) Werden Patienten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen behandelt, so ist durch geeignete Maßnahmen eine Strahlengefährdung anderer Personen wirksam zu verhindern; solche Maßnahmen sind insbesondere Unterbringung dieser Patienten in einer eigenen Station, Abschirmungen zwischen den Betten und Beschränkung des Aufenthaltes von Arzt und Pflegepersonen am Krankenbett auf das zur Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß.

(7) Die Bestimmungen des § 70 gelten sinngemäß.

Telecurietherapie

§ 97. (1) Unter Telecurietherapie wird die Anwendung von Gammastrahlung umschlossener radioaktiver Stoffe, die sich in besonderen Bestrahlungseinrichtungen befinden, aus größerer Entfernung verstanden.

(2) Der umschlossene Gammastrahler muß sich in einem Schutzbehälter befinden, der gewährleistet, daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die Dosisleistung in 1 m Entfernung vom Gammastrahler durchschnittlich 2,5 Milliröntgen pro Stunde und maximal 10 Milliröntgen pro Stunde nicht überschreitet.

(3) Zur Begrenzung des Nutzstrahlenbündels müssen die Bestrahlungseinrichtungen Blenden besitzen, die gewährleisten, daß die Dosisleistung außerhalb des Nutzstrahlenbündels nicht mehr als 2 Prozent der Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel beträgt. Ferner müssen Visiervorrichtungen oder Tubusse vorhanden sein, die Richtung und Querschnitt des Nutzstrahlenbündels erkennen lassen.

(4) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen mit einer besonderen Verschlußvorrichtung für den Strahlenaustritt ausgerüstet sein.

(5) Nach Beendigung der Bestrahlung müssen Gammastrahler, Blende und Verschlußmechanismus wieder eine solche Lage zueinander einnehmen, daß der Schutz gemäß Abs. 2 gewährleistet ist. Bei Freigabe des Strahlenaustritts müssen Gammastrahler und Blende aufeinander ausgerichtet sein.

(6) Die Verschlußvorrichtung muß derart beschaffen sein, daß das Schließen dieser Vorrichtung unabhängig von der Lage des Gerätes und von Störungen stets möglich ist. Bei einer Unterbrechung der Wirksamkeit des Antriebs muß sich die Vorrichtung selbständig schließen und so lange geschlossen bleiben, bis sie erneut zum Öffnen betätigt wird.

(7) Bei einem Versagen der Verschlußvorrichtung muß durch Schließen von Hand aus unter geringem Strahlenrisiko zumindest ein Notverschluß möglich sein, durch den die Strahlung möglichst weitgehend verringert wird.

(8) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen Anschlußmöglichkeiten für zusätzliche Vorrichtungen, wie Türkontakte, besitzen, mit denen die Strahlenaustrittsöffnung fernbetätigt geschlossen, aber nicht wieder geöffnet werden kann.

§ 98. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie müssen mit einer Bedienungseinrichtung ausgestattet sein, die

a)

sich räumlich getrennt von der Bestrahlungseinrichtung aufstellen läßt,

b)

gegen Bedienung durch Unbefugte zu sichern ist und

c)

mit einer Schaltuhr ausgestattet ist, mit der die Bestrahlungsdauer eingestellt werden kann und die nach deren Ablauf die Strahlung selbsttätig beendet.

(2) An der Bestrahlungseinrichtung selbst und an der Bedienungseinrichtung muß jederzeit erkennbar sein, ob der Verschluß der Strahlenaustrittsöffnung geschlossen ist. Kehrt die Verschlußvorrichtung nicht in die geschlossene Stellung zurück, so muß dies durch ein besonderes Warnsignal angezeigt werden.

(3) Eine Einrichtung zur Messung der Dosis oder Dosisleistung muß vorhanden sein.

§ 99. (1) Bestrahlungseinrichtungen für Telecurietherapie dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen verwendet werden; die Bedienungseinrichtung muß sich in einem Nebenraum befinden. Für Strahlenanwendungsräume für Telecurietherapie gelten § 62 Abs. 1 und § 63 sinngemäß.

(2) Während der Bestrahlung darf sich nur die zu bestrahlende Person im Strahlenanwendungsraum befinden.

(3) Auch außerhalb der Bestrahlungszeit ist jeglicher Aufenthalt von Personen in Strahlenanwendungsräumen auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

(4) Die Bestimmungen des § 70 gelten sinngemäß.

3.

Abschnitt

Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe zu

nichtmedizinischen Zwecken

§ 100. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe sind mit Schutzbehältern zu verwenden, aus denen durch die Strahlenaustrittsöffnung ungeschwächte Strahlung nur in einer bestimmten Richtung austreten kann; die Strahlenaustrittsöffnung muß einen entsprechenden Verschluß besitzen.

(2) Die Schutzbehälter müssen gewährleisten, daß bei geschlossener Strahlenaustrittsöffnung die Dosisleistung der austretenden Strahlung in 1 m Entfernung von der Strahlenquelle durchschnittlich 2 Millirem pro Stunde und maximal 10 Millirem pro Stunde sowie in 5 cm Entfernung von der zugänglichen Oberfläche das Zehnfache dieser Werte nicht überschreitet.

(3) Ist die Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe mit Schutzbehältern aus in der Art der Anwendung gelegenen Gründen nicht möglich, dürfen sie außerhalb der Schutzbehälter verwendet werden. Umschlossene radioaktive Stoffe dürfen jedoch erst unmittelbar vor ihrer Verwendung den Schutzbehältern entnommen werden; nach Abschluß der Verwendung sind sie unverzüglich wieder in den Schutzbehältern zu verwahren.

(4) Bei der Handhabung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Schutzbehältern sind entsprechende Hilfsmittel, die den erforderlichen Schutzabstand gewähren, wie Greif- und Distanzierwerkzeuge oder Tragevorrichtungen, zu verwenden. Ist infolge des erforderlichen Schutzabstandes eine sichere Handhabung mit diesen Hilfsmitteln nicht mehr gewährleistet, müssen geeignete Fernbedienungseinrichtungen vorhanden sein. Keinesfalls dürfen umschlossene radioaktive Stoffe mit den Händen berührt werden.

(5) Soweit wie möglich müssen umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m Entfernung 100 Millirem pro Stunde überschreitet, mit den Schutzbehältern mechanisch verbunden sein; sie dürfen nur durch Bowdenzüge oder andere Fernbedienungseinrichtungen in Arbeitsstellung gebracht werden können.

(6) Bei Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen, bei denen nur bei Einhaltung einer bestimmten Arbeitsweise eine besondere Strahlenbelastung der dabei Beschäftigten vermieden werden kann, ist die Arbeitsweise vor Beginn dieser Arbeiten unter Verwendung von Strahlerattrappen entsprechend einzuüben (Blindversuche).

§ 101. (1) Umschlossene radioaktive Stoffe, deren Dosisleistung in 1 m Entfernung mehr als 100 Millirem pro Stunde beträgt, sind, soweit es die Art der Anwendung gestattet, in Strahlenanwendungsräumen zu verwenden und von Nebenräumen aus zu bedienen.

(2) Für Strahlenanwendungsräume gilt § 62 Abs. 1 sinngemäß; sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' gekennzeichnet sein. Solange sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung befinden, muß dies in den Strahlenanwendungsräumen, bei den Zugängen zu diesen und an den Bedienungseinrichtungen deutlich wahrnehmbar angezeigt werden.

(3) In Strahlenanwendungsräumen dürfen sich keine Personen aufhalten, solange sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Arbeitsstellung befinden. Nach Beendigung von Arbeiten mit umschlossenen radioaktiven Stoffen ist vor Betreten von Strahlenanwendungsräumen durch Messung der Ortsdosisleistung zu prüfen, ob sich die umschlossenen radioaktiven Stoffe in Schutzstellung befinden.

§ 102. (1) Für die Verwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:

a)

Alle Personen haben sich ausreichend weit von den umschlossenen radioaktiven Stoffen und von Streuobjekten fernzuhalten;

b)

der Kontrollbereich ist abzuschranken und durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG'' zu kennzeichnen;

c)

im Kontrollbereich dürfen sich nur beruflich strahlenexponierte Personen aufhalten, sofern dies aus zwingenden Gründen, wie für Arbeiten gemäß § 100 Abs. 3 zweiter Satz, unumgänglich erforderlich ist;

d)

bei Arbeiten in Kontrollbereichen müssen zwischen dem Objekt und den Arbeitenden die notwendigen Schutzschichten vorhanden sein;

e)

die umschlossenen radioaktiven Stoffe dürfen erst in Arbeitsstellung gebracht werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen sind;

f)

zur Kontrolle der Strahlenschutzmaßnahmen müssen geeignete Meßgeräte zur Verfügung stehen;

g)

die Dauer der Strahlenanwendung ist so kurz wie möglich zu halten;

h)

soweit es der Schutz anderer als beruflich strahlenexponierter Personen erfordert, sind zur Schwächung der Strahlung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Sofern bei Verwendung umschlossener radioaktiver Stoffe außerhalb von Strahlenanwendungsräumen, insbesondere in Meßeinrichtungen, Personen betriebsmäßig nicht im Strahlenbereich tätig werden, genügt eine Kennzeichnung des Kontrollbereiches; diese Kennzeichnung ist in geeigneter Weise und unter Berücksichtigung von Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) vorzunehmen.

3.

Hauptstück

Offene radioaktive Stoffe

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 103. (1) Radioaktive Stoffe, die nicht gemäß § 94 Abs. 1 als umschlossene anzusehen sind, gelten als offene radioaktive Stoffe.

(2) Für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen sind gemäß Anlage 12 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) Arbeitsplätze der Typen C, B oder A einzurichten; die in Anlage 12 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte entsprechen den Aktivitäten radioaktiver Stoffe, mit denen unter Bedachtnahme auf Toxizitätsklasse und Art des Umganges jeweils nur an einem Arbeitsplatz umgegangen werden darf, der mindestens den Anforderungen der betreffenden Type entspricht.

(3) Für Räume oder Gebäude, in denen Arbeitsplätze gemäß Abs. 2 eingerichtet werden, gilt § 62 Abs. 1 lit. b und c sinngemäß.

§ 104. (1) Bei der Auswahl offener radioaktiver Stoffe für bestimmte Verwendungszwecke ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Aktivität und Radiotoxizität so gering wie möglich sind.

(2) Bei der Auswahl und Gestaltung der Arbeitsverfahren mit offenen radioaktiven Stoffen ist Vorsorge zu treffen, daß die Strahlenbelastung durch äußere Strahleneinwirkung und Inkorporation radioaktiver Stoffe so gering wie möglich gehalten wird. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrolliertes Ausbreiten dieser Stoffe, wie durch Verstreuen oder Verschütten, Bildung radioaktiver Gase, Dämpfe, Aerosole oder Stäube, zu verhindern; vor Beginn von Arbeiten, die mit solchen Risken verbunden sein können, ist nach Möglichkeit die geplante Arbeitsweise unter Verwendung inaktiver Stoffe entsprechend einzuüben (Blindversuche).

(3) Offene radioaktive Stoffe dürfen nicht mit bloßen Händen berührt, Lösungen nicht mit dem Mund pipettiert werden. Arbeiten, bei denen mit einer radioaktiven Verunreinigung der Luft gerechnet werden muß, müssen unter einer Absaughaube ausgeführt werden, wenn nicht die Art der Arbeiten weitergehende Schutzmaßnahmen verlangt. Aus Absaughauben, Digestorien, geschlossenen Arbeitskammern oder Arbeitsräumen abgesaugte Luft darf nur unter den Bedingungen des § 90 Abs. 2 ins Freie abgeleitet werden.

(4) An Arbeitsplätzen dürfen radioaktive Stoffe nur so lange und nur in solchen Mengen vorhanden sein, als sie für den Arbeitsfortgang jeweils erforderlich sind; nicht benötigte offene radioaktive Stoffe sind gemäß den hiefür geltenden Bestimmungen zu verwahren.

(5) An einem Arbeitsplatz verwendetes Arbeitsgerät, Material und sonstige Gegenstände dürfen nur so entfernt werden, daß dadurch keine unzulässige Kontamination außerhalb des Arbeitsplatzes verursacht wird.

(6) Radioaktive Abfälle sind getrennt nach flüssigen und festen, brennbaren und nicht brennbaren Stoffen zu sammeln und zu lagern.

§ 105. (1) Bei Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen müssen den zu erwartenden Einwirkungen entsprechende Schutzkleidung und Schutzausrüstung, wie Arbeitsmäntel, Arbeitsanzüge, Schutzhandschuhe, Kopfbedeckungen, Schutzbrillen, Atemschutzgeräte, flüssigkeitsundurchlässige Schürzen oder Fußbekleidungen, getragen werden.

(2) Schutzbekleidung und Schutzausrüstung müssen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination überwacht werden. Überschreitet die Kontamination dieser Kleidung und Ausrüstung die in Anlage 11 lit. c (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte, dürfen sie nicht verwendet werden. Sie sind gesondert zu verwahren und zu dekontaminieren.

(3) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Schutzkleidung und Schutzausrüstung sowie der Straßenkleidung hat in geeigneten Umkleideräumen derart zu erfolgen, daß eine Kontaminierung der Straßenkleidung nicht eintritt.

(4) Bei Schäden oder krankhaften Zuständen der Haut an Händen oder Unterarmen, durch die deren Schutzfunktion gegen die Aufnahme offener radioaktiver Stoffe herabgesetzt ist, hat das Arbeiten mit solchen Stoffen unter allen Umständen, selbst bei Verwendung von Schutzhandschuhen, zu unterbleiben; dies gilt nicht bei kleineren Schäden, die entsprechend versorgt wurden.

2.

Abschnitt

Arbeitsplätze der Type C

§ 106. Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

a)

Sie müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 10 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) mit dem Vermerk „RADIOAKTIV'' gekennzeichnet sein. Der Zutritt darf nur den hiezu befugten Personen gestattet werden;

b)

Wände, Fußböden und Einrichtungsgegenstände müssen glatte Oberflächen besitzen und leicht zu reinigen sein. Es dürfen nur die unbedingt erforderlichen Einrichtungsgegenstände vorhanden sein;

c)

sie müssen ausreichend belüftet und beleuchtet werden können;

d)

Arbeitsflächen müssen glatt und entsprechend widerstandsfähig sein. Sie dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren;

e)

es müssen geeignete Waschgelegenheiten und erforderlichenfalls Duschanlagen zur Verfügung stehen;

f)

es muß ein eigenes Laboratoriumsbecken vorhanden sein, das zur Dekontaminierung von Gegenständen, nicht aber zur Reinigung der Hände dient, worauf mit Anschlag hinzuweisen ist;

g)

erforderlichenfalls müssen zum Schutze von Personen entsprechende Abschirmungen gegen Strahlung vorhanden sein.

§ 107. (1) In Räume, in denen sich Arbeitsplätze der Type C befinden, dürfen keine Gegenstände eingebracht werden, die nicht zur Durchführung von Arbeiten unbedingt erforderlich sind, insbesondere keine Lebensmittel, Rauchwaren, Medikamente oder Kosmetika. In solchen Räumen sind Papiertaschentücher und Papierhandtücher in geeigneter Weise zur Verfügung zu halten und zu verwenden; gebrauchte Hand- und Taschentücher sind wie radioaktive Abfälle zu behandeln.

(2) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten jeweils nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.

(3) An den Arbeitsplätzen sind die Oberflächen in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis der Kontamination zu prüfen.

(4) Vor dem Verlassen von Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen umgegangen wird, haben die dort Tätigen im notwendigen Ausmaß zu prüfen, ob eine radioaktive Verunreinigung der Hände, anderer Körperteile oder der Kleidung, insbesondere der Fußbekleidung, erfolgt ist. Bei Überschreitung der in Anlage 11 lit. c und d (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angegebenen Werte sind die erforderlichen Dekontaminierungsmaßnahmen durchzuführen. Vor Ruhepausen und vor Arbeitsschluß sind die Waschgelegenheiten zu benützen.

3.

Abschnitt

Arbeitsplätze der Type B

§ 108. (1) Arbeitsplätze der Type B müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type B und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Type C (§§ 106 und 107) sowie zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type B eingerichtet sind, müssen mindestens aus brandhemmendem Material bestehen. Die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie muß entsprechend widerstandsfähig sein. Wände müssen bis zu 3 m Höhe mit einer abwaschbaren, widerstandsfähigen und undurchlässigen Schutzschicht versehen sein; ist die Raumhöhe geringer, so muß auch die Decke diesen Anforderungen entsprechen.

(3) Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, müssen in einer geschlossenen Arbeitskammer mit Unterdruck durchgeführt werden. Bei Verdacht einer Kontamination der Raumluft sind entsprechende Kontrollmessungen durchzuführen.

(4) Geschlossene Arbeitskammern mit Unterdruck müssen folgenden Anforderungen genügen:

a)

Solange sich in den Kammern offene radioaktive Stoffe befinden, muß der Unterdruck mindestens 10 mm Wassersäule betragen. Der Unterdruck muß ständig durch Manometer angezeigt werden;

b)

die Luft ist über unmittelbar an den Kammern angebrachte Filter abzusaugen, deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist;

c)

für das Ein- und Ausbringen der offenen radioaktiven Stoffe und der für den beabsichtigten Umgang erforderlichen Gegenstände sind die Kammern mit Schleusen auszustatten.

§ 109. (1) Für Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen sind Geräte zu verwenden, die den erforderlichen Abstand zu diesen Stoffen gewährleisten, wie Distanziergeräte oder Manipulatoren.

(2) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type B zugehörigen Räume getragen werden.

4.

Abschnitt

Arbeitsplätze der Type A

§ 110. (1) Arbeitsplätze der Type A müssen in eigenen, nur diesen Zwecken dienenden Räumen eingerichtet sein; sie dürfen nur den hiezu befugten Personen zugänglich sein. Für Arbeitsplätze der Type A und für Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, gelten sinngemäß die Bestimmungen für Arbeitsplätze der Typen C und B (§§ 106 bis 109) sowie zusätzlich die Bestimmungen dieses Abschnittes.

(2) Räume, in denen Arbeitsplätze der Type A eingerichtet sind, müssen sich in Gebäuden befinden, die zumindest aus brandhemmendem Material bestehen. Die Oberflächen der Fußböden und Wände dürfen Flüssigkeiten nicht absorbieren; sie müssen flüssigkeitsundurchlässig und entsprechend widerstandsfähig sein. Die Räume dürfen nur über Umkleideräume mit Duschen zugänglich sein.

(3) Räume mit Arbeitsplätzen der Type A sind unter Aufrechterhaltung eines genügenden Unterdruckes dauernd und angemessen künstlich zu lüften. Bei miteinander in Verbindung stehenden Räumen muß der Unterdruck von Räumen mit geringerem zu Räumen mit größeren Kontaminationsrisiko zunehmen. Der Unterdruck in Arbeitskammern und Arbeitsräumen muß auch bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt sein. Die abgesaugte Luft ist über Filter, deren Wirksamkeit periodisch zu prüfen ist, ins Freie abzuleiten.

(4) In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A sind Oberflächen und Luft in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis auf Kontamination zu prüfen; über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(5) Arbeitsplätze der Type A sind erforderlichenfalls auch außerhalb der Betriebszeit zu überwachen.

§ 111. (1) Schutzkleidung und Schutzausrüstung müssen deutlich so gekennzeichnet sein, daß ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht; sie dürfen keinesfalls außerhalb der den Arbeitsplätzen der Type A zugehörigen Räume getragen werden und sind gesondert zu verwahren.

(2) Bei Arbeiten mit Inkorporations- oder Kontaminationsrisiko größeren Ausmaßes sind Atemschutzgeräte oder dicht schließende, mit Atemschutz ausgestattete Schutzanzüge zu tragen.

(3) In Schutzanzügen arbeitende Personen müssen stets mit einer weiteren Person in Verbindung stehen.

5.

Abschnitt

Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu

medizinischen Zwecken

§ 112. (1) Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu medizinischen Zwecken hat in eigenen Räumen zu erfolgen, deren Wände und Fußböden abwaschbar sind.

(2) Die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe an in ambulanter Behandlung stehende Patienten ist nur insoweit zulässig, als gewährleistet ist, daß andere Personen keiner höheren als der gemäß § 15 höchstzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt werden können.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht gegeben sind, dürfen offene radioaktive Stoffe nur an in stationärer Behandlung stehende Patienten verabreicht werden. Hiefür gelten folgende Bestimmungen:

a)

Die Patienten sind in nur hiefür bestimmten Räumen unterzubringen;

b)

der Aufenthalt von Ärzten und Pflegepersonen an Krankenbetten ist auf das zur Betreuung der Patienten erforderliche Ausmaß zu beschränken;

c)

Ausscheidungen von Patienten, denen offene radioaktive Stoffe verabreicht wurden, sind als radioaktive Abfälle zu behandeln;

d)

müssen Patienten aus zwingenden medizinischen Gründen auf andere Abteilungen gebracht werden, so hat der Strahlenschutzbeauftragte dafür zu sorgen, daß die Strahlenschutzbestimmungen auch auf diesen Abteilungen eingehalten werden.

(4) Bei der Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu medizinischen Zwecken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Strahlenbelastung der Patienten das für die Untersuchung oder Behandlung unumgänglich notwendige Ausmaß nicht überschreitet; insbesondere sollen Stoffe mit längerer effektiver Halbwertszeit nicht verabreicht werden.

(5) Über die Verabreichung offener radioaktiver Stoffe zu therapeutischen Zwecken sind geeignete Aufzeichnungen zu führen; § 70 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(6) Im Falle des Todes von Patienten, die gemäß Abs. 3 behandelt wurden, sind die Leichen zu kennzeichnen. Beim Umgang mit solchen Leichen müssen die erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen getroffen werden; dies gilt insbesondere für die Vornahme von Obduktionen.

IV. TEIL

KERNANLAGEN

§ 113. (1) Kernanlagen sind solche Anlagen gemäß § 5 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, in denen mit spaltbarem oder verschmelzbarem Material in einer Menge und Art umgegangen wird, daß eine Kettenreaktion stattfindet oder nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Zu den Kernanlagen zählen insbesondere Kernreaktoren, Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verwendung, Aufbewahrung, Lagerung, Aufbereitung und Unschädlichmachung von Kernbrennstoffen und Anlagen zur Trennung von Isotopen spaltbaren Materials.

§ 114. Mit der technischen Leitung von Kernanlagen dürfen nur Personen betraut werden, die vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen die für den Betrieb der Kernanlage erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.

§ 115. (1) Sind neben dem Strahlenschutzbeauftragten weitere Personen mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraut, sind diese organisatorisch in einer Strahlenschutzabteilung unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten zusammenzufassen. Dieser Abteilung müssen in dem zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß Hilfspersonal sowie technische Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stehen.

(2) Unter der Leitung des Strahlenschutzbeauftragten obliegt der Strahlenschutzabteilung neben den in § 31 genannten Aufgaben insbesondere die Führung von Aufzeichnungen über die Ergebnisse der ärztlichen und physikalischen Kontrolle sowie die Durchführung von Dekontaminierungsarbeiten gemäß § 88 Abs. 1.

§ 116. (1) Für jede Kernanlage sind von der technischen Leitung im Einvernehmen mit dem mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften schriftlich zu erstellen; diese haben mindestens die vor, während und nach Durchführen von Arbeiten zu treffenden Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und zu beachtenden Verhaltensmaßregeln sowie die Vorgangsweise bei Betriebsstörungen, Zwischenfällen oder Strahlenunfällen zu enthalten.

(2) Die allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften sind den in der Kernanlage Tätigen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nachweislich zur Kenntnis zu bringen und im Betrieb an geeignete Stellen aufzulegen oder anzuschlagen.

(3) Für besondere Arbeiten sind im Einvernehmen mit den mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betrauten Personen besondere Betriebs- und Verhaltensvorschriften zu erstellen, die den in Betracht kommenden Personen vor Arbeitsbeginn nachweislich auszufolgen sind.

§ 117. (1) In Kernanlagen müssen Vorkehrungen in personeller und sachlicher Hinsicht getroffen sein, durch die beim Auftreten von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen deren Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden können.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Abs. 1, deren Ausmaß sich aus Größe und Art der Kernanlage ergibt, sind insbesondere technische Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Alarm- und Meldesysteme, Bereitstellung von betrieblichem Einsatzpersonal, Einsatzfahrzeuge, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Arbeitsgeräte und Schutzausrüstungen sowie geeignete Meßeinrichtungen. Die Funktionstüchtigkeit dieser Vorkehrungen ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

(3) Die Vorgangsweise bei Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist durch einen Alarmplan zu regeln, der der Genehmigung durch die Behörde bedarf. Der Alarmplan hat insbesondere Bestimmungen über Alarmgebung, Meldungen, technische Maßnahmen zur Verhinderung der Ausweitung der Folgen von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen, Messung des Strahlenpegels, Abgrenzung und Kennzeichnung des Bereiches der Strahlengefährdung, Heranziehung von betrieblichem Einsatzpersonal, Maßnahmen zur Erste-Hilfe-Leistung, Lokalisierung des hervorgerufenen Schadens, Dekontaminierung, Beweissicherung, Sammelplätze für die Beschäftigten in und außerhalb der Kernanlage, Einsatz von Kraftfahrzeugen, Unterbringung von Personen in Krankenanstalten und über Anforderung außerbetrieblicher Hilfe zu enthalten.

(4) Den in der Kernanlage Tätigen muß der Alarmplan vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem für sie erforderlichen Umfang nachweislich zur Kenntnis gebracht werden. In von der Behörde festzusetzenden Zeitabständen sind Alarmübungen abzuhalten, über deren Verlauf und Erfolg Aufzeichnungen zu führen sind.

§ 118. (1) In jeder Kernanlage sind laufend jene Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes vom Standpunkt des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen müssen auch jene Angaben enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes von Zwischenfällen oder Strahlenunfällen erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde, der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörde und dem zuständigen Träger der Unfallversicherung sowie deren Organen vorzulegen.

(2) Zwischenfälle und Strahlenunfälle sind unverzüglich zu melden. Die Meldung hat die für die Beurteilung der Situation notwendigen Angaben, wie aufgetretene Mängel, Ortsdosisleistung, Radioaktivitätskonzentration in der Umgebung, meteorologische Daten und betroffene Personen, zu enthalten.

(3) Nach Zwischenfällen oder Strahlenunfällen ist ein schriftlicher Bericht zu erstatten, der insbesondere Auskunft über Ursachen, Ablauf, Folgen und getroffene Maßnahmen zu geben hat.

(4) Jedes erstmalige betriebsmäßige Kritischwerden einer Kernanlage im Rahmen der genehmigten Leistung ist mindestens 6 Wochen vorher zu melden; Terminänderungen sind unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Meldungen und Berichte gemäß Abs. 2 bis 4 sind an die Behörde und an die zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufene Behörde zu erstatten. Meldungen nach Abs. 2 sind überdies an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, wenn sich Auswirkungen auf außerhalb der Anlage gelegene Bereiche ergeben können.

§ 119. Die dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Kernanlage gemäß § 5 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes beizuschließenden Unterlagen haben mindestens zu enthalten:

a)

Die zur Beurteilung der Verläßlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 lit. b des Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Nachweise;

b)

eine Betriebsbeschreibung der Kernanlage samt Plänen und die Bekanntgabe der Anzahl der voraussichtlich dort Tätigen;

c)

Angaben über die beabsichtigte Verwendung der Kernanlage;

d)

den vorläufigen Sicherheitsbericht;

e)

die Bekanntgabe der Eigentums- und Besitzverhältnisse hinsichtlich der dem Standort benachbarten Grundstücke;

f)

die Bekanntgabe der Planverfasser, der für die Errichtung der Kernanlage und für die Lieferung sicherheitstechnisch maßgebender Anlageteile vorgesehenen Unternehmungen und der Art der Prüfung dieser Anlageteile;

g)

Bekanntgabe des Zeitplanes für die Errichtung der Kernanlage.

§ 120. (1) Der vorläufige Sicherheitsbericht gemäß § 119 lit. d muß mindestens enthalten:

a)

Angaben über den Standort, insbesondere Unterlagen über die demographischen, meteorologischen, geologischen, seismologischen und hydrologischen Verhältnisse sowie über die Verkehrsverhältnisse am Standort und in dessen Umgebung;

b)

eine genaue Beschreibung der Kernanlage mit besonderer Berücksichtigung der sicherheitstechnisch maßgebenden Anlageteile und Systeme;

c)

die der Auslegung der Anlage und ihrer Teile zugrunde gelegten Sicherheitskriterien einschließlich einer Darlegung, auf welche Weise diesen entsprochen wird;

d)

Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände der Anlage;

e)

Angaben über die sicherheitstechnischen Spezifikationen der Anlage;

f)

ein Programm für Qualitätskontrolle für die Fabrikation der sicherheitstechnisch maßgebenden Anlageteile und Systeme sowie für die Errichtung der Anlage;

g)

Angaben hinsichtlich der personellen Organisation während der Einrichtung.

(2) Im vorläufigen Sicherheitsbericht muß ferner dargetan sein, daß bei der Erstellung des Projektes die Sicherheitskriterien der geplanten Kernanlage sorgfältig analysiert wurden und für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.

§ 121. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Errichtung einer Kernanlage bewilligt wird, auch vorzuschreiben, auf welche Weise während der Errichtung die Kontrolle, ob die Kernanlage den Rechtsvorschriften und den bescheidmäßigen Vorschreibungen entsprechend errichtet wird, durchzuführen ist.

§ 122. (1) Die dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 6 Abs. 5 des Strahlenschutzgesetzes beizuschließenden Unterlagen haben mindestens zu enthalten:

a)

Den endgültigen Sicherheitsbericht, in dem die Angaben des vorläufigen Sicherheitsberichtes auf den Stand bei Abschluß der Errichtung der Kernanlage gebracht sind und angegeben ist, wie den Rechtsvorschriften und den Bedingungen und Auflagen der Errichtungsbewilligung entsprochen wurde und wie die Kernanlage betrieben werden soll;

b)

Namen des Strahlenschutzbeauftragten und der weiteren mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes zu betrauenden Personen sowie Nachweise über deren körperliche Eignung und deren Kenntnisse im Strahlenschutz.

(2) Im endgültigen Sicherheitsbericht müssen insbesondere dargetan werden:

a)

Die Verwirklichung der Sicherheitskriterien in der endgültigen Auslegung;

b)

Sicherheitsanalysen für normale und anormale Betriebszustände der errichteten Anlage;

c)

Angaben über die sicherheitstechnischen Spezifikationen der errichteten Anlage;

d)

die Ergebnisse der Qualitätskontrollen nach § 120 Abs. 1 lit. f;

e)

die personelle Organisation für den Betrieb der Anlage und die Qualifikation des vorhandenen Personals, insbesondere in bezug auf Sicherheitstechnik und Strahlenschutz;

f)

das Programm für die Inbetriebnahme der Anlage;

g)

die Grundsätze für die Betriebsvorschriften.

§ 123. Die Behörde hat in dem Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, auch vorzuschreiben, daß die Kernanlage erst nach Erstellung der allgemeinen Betriebs- und Verhaltensvorschriften (§ 116) sowie nach Vorliegen des von der Behörde genehmigten Alarmplanes (§ 117 Abs. 3) in Betrieb gesetzt werden darf.

V. TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 124. Wer am 1. Jänner 1971 beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder beim Betrieb von Strahleneinrichtungen den Strahlenschutz wahrzunehmen hatte, ist hinsichtlich dieser Tätigkeit im bisher ausgeübten Umfang vom Nachweis einer Strahlenschutzausbildung im Sinne der §§ 28 bis 30 dieser Verordnung befreit; wenn es zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich ist, hat jedoch die Behörde zu verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist der Nachweis einer solchen Strahlenschutzausbildung erbracht wird.

§ 125. (1) Wenn es zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen erforderlich ist, kann die Behörde über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen vorschreiben.

(2) Die Behörde kann andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn und soweit hiedurch dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen in demselben Maße Rechnung getragen wird.

§ 126. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen und den Betrieb von Strahleneinrichtungen,

a)

soweit es sich um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt,

b)

hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs sowie des Post- und Telegraphenwesens, ausgenommen Bestimmungen dieser Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer.

Anlage 1

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(zu § 4)

Toxizitätsklasse

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 2

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```

(zu § 5 lit. b)

Grenzwerte der Aktivität für offene radioaktive Stoffe

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 3

```

```

(zu §§ 6 und 7)

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (§ 6)

und von der Meldepflicht (§ 7)

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 4

```

```

(zu § 11)

Tabelle A

Qualitätsfaktoren in Abhängigkeit von Strahlenart und Energie

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Tabelle B

Äquivalent-Dosisleistung und -Dosis in Abhängigkeit

von der Neutronenenergie

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 5


(zu §§ 12 bis 15 und 90 Abs. 1)

TABELLE A

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

TABELLE B

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

TABELLE C

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

TABELLE D

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 6

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(zu §§ 28 bis 30)

Strahlenschutzausbildung

1.

Strahlenschutzausbildung gemäß § 28 Abs. 1 lit. a und Abs. 2:

a)

Grundausbildung *1) in der Dauer von mindestens 22 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

b)

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen Anwendung von Röntgenstrahlen in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

c)

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der diagnostischen oder therapeutischen Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 2 Stunden Übungen:

d)

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der therapeutischen Anwendung ionisierender Strahlen, ausgenommen jener von offenen radioaktiven Stoffen, in der Dauer von mindestens 12 Stunden, hievon 4 Stunden Übungen:

2.

Strahlenschutzausbildung gemäß § 29:

a)

Grundausbildung *1) in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:

b)

Spezielle Ausbildung hinsichtlich des Betriebes von Strahleneinrichtungen un der Anwendung von umschlossenen radioaktiven Stoffen in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 3 Stunden Übungen:

c)

Spezielle Ausbildung hinsichtlich der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Dauer von mindestens 15 Stunden, hievon 5 Stunden Übungen:

3.

Strahlenschutzausbildung gemäß § 30:


*1) Die Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach lit. b, c oder d.

Anlage 7

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(zu § 62 Abs. 2 und 3)

Bleidicken zur Schwächung der Röntgennutzstrahlung

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 8

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(zu § 62 Abs. 2 und 3)

Bleidicken zur Schwächung der Röntgenstörstrahlung

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 9

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```

(zu § 62 Abs. 4)

Umrechnungsfaktoren

zur Ermittlung bleiäquivalenter Dicken verschiedener Werkstoffe

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 10

```

```

(zu §§ 67 lit. b, 68 Abs. 4,

80 Abs. 2, 81 Abs. 2 lit. a,

83 Abs. 2 lit. a, 86 Abs. 3,

89 Abs. 1, 102 Abs. 1 lit. b

und 106 lit. a)

Kennzeichnung von Strahlenbereichen und radioaktiven Stoffen

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 11

```

```

(zu §§ 87 Abs. 2, 88 Abs. 1,

105 Abs. 2 und 107 Abs. 4)

Höchstzulässige Werte der Kontamination

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

Anlage 12

```

```

(zu § 103 Abs. 2)

Arbeitsplatztypen für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

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