Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz)
I. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1. (1) Der Tierarzt ist zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
I. HAUPTSTÜCK
Berufsordnung
§ 1. (1) Der Tierarzt ist als Angehöriger eines Gesundheitsberufes zur Ausübung der Veterinärmedizin berufen.
(2) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ist ausschließlich den Tierärzten vorbehalten.
(3) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:
die den Ärzten zustehenden Befugnisse;
die Tätigkeiten im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie in staatlichen Versuchsanstalten;
die anderen Personen zustehenden Befugnisse zur Schlachttier- und Fleischbeschau sowie zur künstlichen Besamung der Haustiere;
die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten;
die Befugnisse zur Vornahme von Tierversuchen.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
die dienstliche Tätigkeit
der Militärtierärzte,
der Grenztierärzte,
der Professoren, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und wissenschaftlichen Beamten an der Tierärztlichen Hochschule,
der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Tierärzte.
(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
die dienstliche Tätigkeit
der Militärtierärzte,
der Grenztierärzte,
der Professoren, Hochschulassistenten, Vertragsassistenten und wissenschaftlichen Beamten an der Tierärztlichen Hochschule,
der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehenden Tierärzte.
(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf
die behördliche Tätigkeit der Amtstierärzte;
die dienstliche Tätigkeit
der Militärtierärzte,
der Grenztierärzte,
des tierärztlichen Universitätspersonals der Veterinärmedizinischen Universität Wien,
der tierärztlichen Beamten oder Vertragsbediensteten von Gebietskörperschaften,
der öffentlich-rechtlich Bediensteten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH.
(2) Amtstierärzte sind die bei den Behörden der staatlichen Veterinärverwaltung hauptberuflich in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte, die behördliche Aufgaben zu vollziehen haben.
(3) Militärtierärzte sind die als Offiziere des militärmedizinischen Dienstes sowie die auf Grund eines Dienstvertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst beim Bundesheer tätigen Tierärzte.
(4) Übt ein im Abs. 1 genannter Tierarzt daneben eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit aus, so unterliegt er hinsichtlich dieser Tätigkeit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft,
die volle Geschäftsfähigkeit,
ein an der Veterinärmedizinische Universität Wien oder im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter gleichartiger akademischer Grad oder - für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, daß die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 2 Z 1 entfällt für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens.
§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
die österreichische Staatsbürgerschaft,
die volle Geschäftsfähigkeit,
ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium oder ein im Ausland abgeschlossenes und an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder - für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) - die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 2 Z 1 entfällt für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens.
§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
die volle Geschäftsfähigkeit,
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22) aufgeführter Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen versehen ist,
ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für
Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens sind, für die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.
§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
die Eigenberechtigung;
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22) aufgeführter Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort genannten Bescheinigungen versehen ist,
ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, dass die betreffende Person in diesem Staat zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für
Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
Personen, die
über einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß §§ 54 oder 54a NAG
(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.
§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
die Eigenberechtigung;
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für
Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
Personen, die
über einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß §§ 54 oder 54a NAG
verfügen.
(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.
§ 3. (1) Zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Tierärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind:
die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
ausreichende Kenntnis der Amtssprache,
für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens – Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Tierarzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
(3) Die Erfordernis des Abs. 2 Z 2 entfällt für
Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, für die freiberufliche Berufsausübung,
Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, Asyl gewährt worden ist,
Personen, die
über einen Aufenthaltstitel nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, der mit dem Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist, oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU, eines sonstigen EWR-Vertragsstaates, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von der Republik Österreich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind und über einen Nachweis gemäß §§ 54 oder 54a NAG
verfügen.
(4) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 3, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern diesem eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des EWR-Abkommens beigefügt ist, wonach die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf ausgeübt hat.
§ 4. Fremde, die in ihrem Heimstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland ausüben:
im Grenzgebiet nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften.
§ 4. Fremde, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Inland als Vertragsassistenten an einer inländischen Hochschule nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.
§ 4a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
(4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
§ 4a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
(4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5) Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel - ausgenommen immunologische Tierarzneimittel - zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Tierarzneimittel müssen im Niederlassungsstaat des Tierarztes behördlich zugelassen sein.
Der Tierarzt muß die Tierarzneimittel in der Originalpackung befördern.
Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel müssen bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt sein wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
Der Tierarzt muß dafür sorgen, daß die jeweils erforderliche Wartezeit eingehalten wird.
Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß § 12 nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
Der Tierarzt hat über die in Österreich behandelten Tiere die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Der Tierarzt hat den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.
§ 4a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
(4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2, die im Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5) Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel - ausgenommen immunologische Tierarzneimittel - zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Tierarzneimittel müssen im Niederlassungsstaat des Tierarztes behördlich zugelassen sein.
Der Tierarzt muß die Tierarzneimittel in der Originalpackung befördern.
Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel müssen bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt sein wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
Der Tierarzt muß dafür sorgen, daß die jeweils erforderliche Wartezeit eingehalten wird.
Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß § 12 nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
Der Tierarzt hat über die in Österreich behandelten Tiere die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Der Tierarzt hat den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.
§ 4a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Österreichischen Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärzte oder Tierärztinnen, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5) Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel - ausgenommen immunologische Tierarzneimittel - zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Tierarzneimittel müssen im Niederlassungsstaat des Tierarztes behördlich zugelassen sein.
Der Tierarzt muß die Tierarzneimittel in der Originalpackung befördern.
Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel müssen bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt sein wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
Der Tierarzt muß dafür sorgen, daß die jeweils erforderliche Wartezeit eingehalten wird.
Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß § 12 nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
Der Tierarzt hat über die in Österreich behandelten Tiere die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Der Tierarzt hat den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.
§ 4a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Österreichischen Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärzte oder Tierärztinnen, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5) Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Tierarzneimittel müssen im Niederlassungsstaat des Tierarztes behördlich zugelassen sein.
Der Tierarzt muß die Tierarzneimittel in der Originalpackung befördern.
Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel müssen bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt sein wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
Der Tierarzt muß dafür sorgen, daß die jeweils erforderliche Wartezeit eingehalten wird.
Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß § 12 nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
Der Tierarzt hat über die in Österreich behandelten Tiere die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Der Tierarzt hat den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.
(6) Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Kammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
§ 4a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
(4) Tierärztinnen und Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Österreichischen Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) vor der Erbringung tierärztlicher Leistungen zu melden. Der Meldung ist eine Bescheinigung gemäß Abs. 2 beizulegen. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn weiterhin die Absicht besteht nach Abs. 1 tätig zu werden. Erbringen Tierärzte oder Tierärztinnen, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen.
(5) Tierärzte nach Abs. 1 dürfen in Ausübung des tierärztlichen Berufes in Österreich auch kleine, den täglichen Bedarf nicht übersteigende Mengen jener gebrauchsfertigen Tierarzneimittel – ausgenommen immunologische Tierarzneimittel – zur Verabreichung an Tiere mitführen, die in Österreich nicht zugelassen sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
Die Tierarzneimittel müssen im Niederlassungsstaat des Tierarztes behördlich zugelassen sein.
Der Tierarzt muß die Tierarzneimittel in der Originalpackung befördern.
Die mitgeführten, zur Verabreichung an Nutztiere bestimmten Tierarzneimittel müssen bezüglich ihrer Wirkstoffe qualitativ und quantitativ ähnlich zusammengesetzt sein wie vergleichbare, zur Verwendung in Österreich zugelassene Arzneimittel.
Der Tierarzt muß dafür sorgen, daß die jeweils erforderliche Wartezeit eingehalten wird.
Der Tierarzt darf dem Tierbesitzer oder Tierhalter der in Österreich behandelten Tiere Tierarzneimittel nur insoweit überlassen, als deren Verabreichung gemäß § 12 nicht dem Tierarzt vorbehalten ist; dabei darf er dem Tierbesitzer oder Tierhalter die Tierarzneimittel nur für die von ihm selbst behandelten Tiere und nur in jenen Mengen überlassen, die für die Weiterbehandlung der betreffenden Tiere unbedingt erforderlich sind.
Der Tierarzt hat über die in Österreich behandelten Tiere die Diagnose, die verabreichten Tierarzneimittel, die verabreichte Dosis, die Behandlungsdauer und die eingehaltene Wartezeit Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
Der Tierarzt hat den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen Auskunft über die in Z 6 angeführten Angaben zu erteilen.
(6) Die Kammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des Behördenkooperationssystems IMI (Internal Market Information System) der Europäischen Kommission alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Kammer, die Berufsqualifikationen des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 Datenschutz-Grundverordnung anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.
§ 5. (1) Die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.
(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit, den akademischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort, Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.
(3) Die Bundeskammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Bundeskammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständigen Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer) und Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.
(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau nehmen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
§ 5. (1) Die österreichische Tierärztekammer (Kammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.
(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit, den akademischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort, Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.
(3) Die Kammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz mitzuteilen.
(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau nehmen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
§ 5. (1) Die österreichische Tierärztekammer (Kammer) hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte zu führen. Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4a Abs. 1 ausgenommen.
(2) Die Tierärzteliste hat den Namen, die Geburtsdaten, die Staatsangehörigkeit, den akademischen Grad, den Berufssitz bzw. Dienstort, Amtstitel und verliehene Titel, erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung, ferner das Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung, Ruhen und Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie die Untersagung der Berufsausübung zu enthalten.
(3) Die Kammer hat alle Eintragungen in der Tierärzteliste und deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(4) Die Kammer hat jede Eintragung in die Tierärzteliste sowie jede Änderung ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mitzuteilen.
(5) In die Tierärzteliste kann jedermann Einschau nehmen.
(6) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
§ 5. (1) Die Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.
(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Zunamen;
akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer;
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
Fachtierarzttitel;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;
TGD-Mitgliedschaft(en);
amtliche Beauftragungen.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
§ 5. (1) Die Kammer hat eine Liste der in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) zu führen.
(2) Die Tierärzteliste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familiennamen;
akademischer Grad;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2);
Hauptwohnsitz;
Zustelladresse;
Berufssitz oder Dienstort bei Tierärzten, die den Beruf gemäß § 4a Abs. 1 ausüben, der Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
Ordinationstelefonnummer;
Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung sowie Ablegung der Physikatsprüfung;
Fachtierarzttitel;
Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken;
Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 15a;
TGD-Mitgliedschaft(en);
amtliche Beauftragungen.
(3) Die unter Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Z 8 bis 15 angeführten Daten sind öffentlich. Jeder ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste Einsicht zu nehmen sowie gegen Kostenersatz Kopien zu erhalten.
(4) Angehörige des tierärztlichen Berufs können darüber hinaus
spezielle veterinärmedizinische Tätigkeitsbereiche,
sonstige die Berufsausübung betreffende besondere Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen
in die Tierärzteliste eintragen lassen. Diese Daten dürfen bei Auskünften aus der Tierärzteliste bekannt gegeben sowie in Tierärzteverzeichnissen veröffentlicht werden.
(5) Die Kammer hat alle Eintragungen in den öffentlichen Teil der Tierärzteliste sowie deren Änderungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.
(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Einrichtung und Führung der Tierärzteliste zu treffen.
§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Bundeskammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.
(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Bundeskammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Bundeskammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Bundeskammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.
(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Bundeskammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.
(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Bundeskammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Bundeskammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Bundeskammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.
(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.
(2) Erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und ihm gleichzeitig einen mit seinem Lichtbild und seinen Personaldaten versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen vierzehn Tagen zu erledigen.
(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
(7) Die Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentliche Mitglieder der Kammer (§ 30) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
zur selbstständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes auf Grund eines anerkannten akademischen Grades berechtigt sind.
(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.
§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.
(2) Erfüllt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat sie bzw. ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig ihr bzw. ihm – außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 4a Abs. 1 ausüben – einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid ist die Berufung an jenen Landeshauptmann zulässig, der für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist der Landeshauptmann von Wien zuständig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.
(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
(7) Die Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentliche Mitglieder der Kammer (§ 30) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
zur selbstständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes auf Grund eines anerkannten akademischen Grades berechtigt sind.
(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.
§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.
(2) Erfüllt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat sie bzw. ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig ihr bzw. ihm – außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 4a Abs. 1 ausüben – einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann die Beschwerde bei jenem Landesverwaltungsgericht erhoben werden, das für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder - wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist - für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist das Landesverwaltungsgericht von Wien zuständig.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.
(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
(7) Die Kammer hat Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die ordentliche Mitglieder der Kammer (§ 30) sind, auf deren Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Staat im EWR eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
zur selbstständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes auf Grund eines anerkannten akademischen Grades berechtigt sind.
(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.
§ 6. (1) Wer den Beruf eines Tierarztes auszuüben beabsichtigt, hat sich bei der Kammer anzumelden und unter Vorlage der erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise die Eintragung in die Tierärzteliste für den in Aussicht genommenen Berufssitz zu beantragen. Diese Verpflichtung trifft auch die im § 2 Abs. 1 genannten Tierärzte.
(2) Erfüllt die Bewerberin bzw. der Bewerber die Voraussetzungen gemäß § 3, so hat sie bzw. ihn die Kammer in die Tierärzteliste einzutragen und gleichzeitig ihr bzw. ihm – außer bei Personen, die den Beruf in Österreich gemäß § 4a Abs. 1 ausüben – einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis (Tierärzteausweis) auszustellen.
(3) Erfüllt der Bewerber die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, so hat die Kammer die Eintragung mit Bescheid zu versagen. Gegen den Bescheid kann die Beschwerde bei jenem Landesverwaltungsgericht erhoben werden, das für den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort oder – wenn im Zeitpunkt der Antragstellung weder ein Berufssitz noch ein Dienstort in Aussicht genommen ist – für den Wohnsitz des Bewerbers zuständig ist. Besteht auch kein inländischer Wohnsitz, so ist das Landesverwaltungsgericht von Wien zuständig.
(4) Ein Antrag auf Eintragung in die Tierärzteliste ist von der Kammer längstens binnen drei Wochen zu erledigen.
(5) Der Tierarzt hat sich bei der nach seinem Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen nach Erhalt des Tierärzteausweises zu melden.
(6) Die tierärztliche Tätigkeit darf erst nach Erhalt des Tierärzteausweises aufgenommen werden.
(7) Die Kammer hat ordentlichen Mitgliedern (§ 9 TÄKamG) der Kammer auf deren Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sie
den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes rechtmäßig ausüben und
zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgrund einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 3 Abs. 2 Z 3) berechtigt sind und
ihnen die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen.
(8) Die Bescheinigung nach Abs. 7 ist zwölf Monate lang gültig. Gültige Bescheinigungen, bei denen die Voraussetzungen für deren Ausstellung nicht mehr vorliegen, sind nach den Bestimmungen des § 11 abzuliefern beziehungsweise einzuziehen.
(9) Bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens kann der Antrag gemäß Abs. 1 auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Kammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.
(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Kammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des IMI binnen drei Tagen nach Einlangen der rechtskräftigen Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
§ 6a. (1) Tierärzte sind ermächtigt, für die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder anderer veterinärgesetzlicher Bestimmungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck
der Dokumentation,
der Honorar- und Arzneimittelabrechnung,
der Anzeige oder Meldung,
der Auskunftserteilung,
unter Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S.1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten.
(2) Werden Daten gemäß Abs. 1 zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken weiterverarbeitet, hat die Weiterverarbeitung in pseudonymisierter Form zu erfolgen, wenn auch auf diese Weise die Zwecke erreicht werden können. Soweit der Personenbezug für die Verwirklichung des Zwecks unerlässlich ist, können die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung, vom Verantwortlichen insofern ausgeschlossen werden, als diese Rechte die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würden.
§ 7. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;
eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.
(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z. 2 der Bundeskammer, der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 7. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;
eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.
(2) Die Disziplinarkommission hat das Ruhen der Befugnis gemäß Abs. 1 Z 2 der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 7. (1) Die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht auf Grund:
eines dauernden oder zeitweiligen Verzichtes des Tierarztes;
eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)
(3) Das Ruhen der Befugnis hat auch das Ruhen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Bundeskammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Bundeskammer rechtswirksam. Die Bundeskammer hat den Verzicht der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Bundeskammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
§ 8. (1) Ein Tierarzt kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit auf die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes verzichten. Der Verzicht ist der Kammer schriftlich anzuzeigen. Er wird im Zeitpunkt des Eintreffens der Anzeige bei der Kammer rechtswirksam. Die Kammer hat den Verzicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
(2) Der Tierarzt darf ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung über die Rücknahme seines Verzichtes oder nach Ablauf seinen Beruf wieder ausüben. Die Kammer hat die Rücknahme des Verzichtes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
§ 9. Wird einem Tierarzt durch ein Disziplinarerkenntnis die Ausübung der tierärztlichen Praxis durch eine bestimmte Zeit verboten, so erlangt er mit Ablauf dieser Zeit wieder die volle Befugnis.
§ 10. (1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Bundeskammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.
(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.
(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 10. (1) Stellt sich heraus, daß eines der allgemeinen Erfordernisse zur Berufsausübung (§ 3) nicht mehr gegeben ist, so ist die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes von der Kammer nach Anhören des Betroffenen durch Bescheid für erloschen zu erklären. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 sind anzuwenden. Mit Rechtskraft des Bescheides ist die Eintragung in die Tierärzteliste zu streichen.
(2) Die Befugnis zur Berufsausübung erlischt durch den Tod des Berechtigten.
(3) Das Erlöschen der Befugnis hat auch das Erlöschen des Rechtes zur Führung einer tierärztlichen Hausapotheke zur Folge.
§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Befugnis zur Berufsausübung ist der Tierärzteausweis unverzüglich der Bundeskammer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Bundeskammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Bundeskammer zu übersenden.
§ 11. In den Fällen des Ruhens und des Erlöschens der Befugnis zur Berufsausübung ist der Tierärzteausweis unverzüglich der Kammer abzuliefern. Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
§ 11. Der Tierärzteausweis ist unverzüglich der Kammer abzuliefern, wenn
die Befugnis zur Berufsausübung erlischt oder
die Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission (§ 7 Abs. 1 Z 2) ruht.
Wird der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Kammer den Tierärzteausweis zwangsweise einzuziehen und diesen der Kammer zu übersenden.
§ 12. (1) Folgende Tätigkeiten dürfen unbeschadet der anderen Personen gemäß § 1 Abs. 3 zustehenden Befugnisse nur von Tierärzten ausgeübt werden (vorbehaltene Tätigkeiten):
Untersuchung und Behandlung von Tieren;
Vorbeugungsmaßnahmen medizinischer Art gegen Erkrankungen von Tieren;
operative Eingriffe an Tieren;
Impfung, Injektion, Transfusion, Infusion, Instillation und Blutabnahme bei Tieren;
Verordnung und Verschreibung von Arzneimitteln für Tiere;
Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
Ausstellung von tierärztlichen Zeugnissen und Gutachten;
künstliche Besamung von Haustieren.
(2) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 werden Tätigkeiten des Tierhalters und seiner Hausgenossen an seinem Tier und für sein Tier dann nicht berührt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, welche für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendig sind; in diesem Rahmen kann auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe geleistet und in Anspruch genommen werden.
(3) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten Tätigkeiten vorbehalten oder übertragen werden.
§ 13. Die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.
§ 13. (1) Die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sowie die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
Chargennummer,
eingegangene oder gelieferte Menge und
Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 13. (1) Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 14j bis 14l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
Chargennummer,
eingegangene oder gelieferte Menge und
Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§ 13. (1) Tierärzte dürfen in Ausübung ihres Berufes Arzneimittel für die Anwendung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besitzen, lagern und mit sich führen. Zur Führung einer Hausapotheke für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis sind nur freiberuflich tätige Tierärzte, die eine Zusatzqualifikation gemäß §§ 14j bis 14l nachweisen können, berechtigt. Die sonstigen Voraussetzungen zur Führung einer solchen Hausapotheke richten sich nach den apothekenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wenn Tierarzneimittel zur Behandlung von Tieren, deren Fleisch oder Erzeugnisse zum Genuß für Menschen bestimmt sind, durch hausapothekenführende Tierärzte angeboten werden, so sind nachstehende Bestimmungen einzuhalten:
Der Tierarzt hat über die Gebarung mit solchen Tierarzneimitteln Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen für jeden Eingang und jeden Abgang derartiger Arzneimittel folgende Angaben enthalten:
Datum des Ein- beziehungsweise Abganges,
genaue Bezeichnung des Tierarzneimittels,
Chargennummer,
eingegangene oder gelieferte Menge und
Name und Anschrift des Lieferanten beziehungsweise Empfängers.
Der Tierarzt hat mindestens einmal jährlich im Rahmen einer genauen Prüfung die jeweiligen Ein- und Abgänge gegen die vorhandenen Bestände aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
§13a. (1) Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.
(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Zunamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.
(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.
§13a. (1) Die Kammer hat eine Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte (Hausapothekenliste) zu führen.
(2) Die Hausapothekenliste hat Vor- und Familiennamen sowie Berufssitz der Tierärztin bzw. des Tierarztes und das Datum der Eröffnung der tierärztlichen Hausapotheke zu enthalten.
(3) Jeder tierärztliche Hausapotheke ist eine unverwechselbare Nummer, aus der sich das Bundesland des Berufssitzes ableiten lässt, zuzuordnen.
§ 14. (1) Die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ darf nur nach Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Voraussetzungen geführt werden.
(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlichen oder vom Bundespräsidenten verliehenen Titeln sowie neben den akademischen Graden und Würden nur solche wahrheitsgemäße Zusätze beigefügt werden, die auf die gegenwärtige Verwendung hinweisen. Die Führung ausländischer Titel und Würden ist nach den hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für
im Ausland zur Ausübung des tierärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des tierärztlichen Berufes im Inland aufhalten;
die im § 4 Z 1 und 2 genannten Personen.
§ 14a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Bundeskammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel "Fachtierarzt" unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.
(2) § 14 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.
§ 14a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Hauptversammlung der Kammer der Tierärzte Österreichs (Kammer) anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel "Fachtierarzt" unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.
(2) § 14 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.
§ 14a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit der Hauptversammlung der Kammer durch Verordnung anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel “Fachtierarzt” unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.
(2) § 14 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.
§ 14a. (1) Tierärztinnen und Tierärzte, die sich auf ein von der Delegiertenversammlung der Österreichischen Tierärztekammer anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Kammer gemäß § 14c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel „Fachtierärztin“ bzw. „Fachtierarzt“ unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.
(2) § 14 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.
§ 14b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:
die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,
der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.
(2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.
(3) Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Bundeskammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Bundeskammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.
(4) Die fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung hat durch wenigstens
zwei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, die zumindest zum überwiegenden Teil vom Prüfungswerber stammen müssen, und
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