Bundesgesetz vom 13. Dezember 1974 über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status Aufgehoben · 2021-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 258
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2.

einen einschlägigen, wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen einer Tagung, eines Kurses, eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung

§ 14b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

1.

die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,

3.

der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

4.

der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

5.

der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

6.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

(3) Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder postgraduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Kammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Kammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

(4) Die fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung hat durch wenigstens

1.

zwei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, die zumindest zum überwiegenden Teil vom Prüfungswerber stammen müssen, und

2.

einen einschlägigen, wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen einer Tagung, eines Kurses, eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung

§ 14b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

1.

die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,

3.

der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

4.

der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

5.

der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

6.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14c Abs. 2 zuständigen Senat.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

§ 14b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

1.

die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;

3.

der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

4.

der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

5.

der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

6.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung der Kammer Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 durch Verordnung festzulegen, wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

§ 14b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind:

1.

die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

ein Diplom der Veterinärmedizinischen Universität Wien der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein Ausbildungsnachweis, der die Absolvierung eines dem Anhang V Punkt 5.4.1. der Richtlinie 2005/36/EG entsprechenden Ausbildungsprogrammes für Tierärzte bestätigt;

3.

der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,

4.

der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,

5.

der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und

6.

eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14a Abs. 1.

(2) Die Delegiertenversammlung hat Dauer und Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 sowie die näheren Bestimmungen der Prüfung gemäß Abs. 1 Z 6 durch Verordnung festzulegen (Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung), wobei auf die Bedürfnisse und Ausbildungsangebote im jeweiligen Fachgebiet Bedacht zu nehmen ist. In der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung sind gegebenenfalls andere als in Abs. 1 Z 3 bis 6 genannte fachlich in Betracht kommende Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, die die dort genannten Ausbildungen und Prüfungen ersetzen. Ist für das betreffende Gebiet bereits eine Fachtierarztprüfungskommission eingerichtet, so ist diese vor Erlassung der Verordnung zu hören.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 135/2006)

§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Bundeskammer gehören an:

1.

je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

2.

je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

3.

je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Bundeskammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Bundeskammer geführt.

§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:

1.

je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

2.

je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

3.

je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.

§ 14c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Kammer gehören an:

1.

je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;

2.

je Fachgebiet mindestens ein von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;

3.

je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.

(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Delegiertenversammlung der Kammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.

(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Kammer geführt.

§ 14d. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

die Promotionsurkunde,

3.

die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

4.

der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

(3) Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

§ 14d. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

die Promotionsurkunde,

3.

die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

4.

der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

(3) Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

§ 14d. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),

3.

die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

4.

der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

(3) Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

§ 14d. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen:

1.

der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,

2.

der Ausbildungsnachweis (Diplom, Promotionsurkunde),

3.

die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und

4.

der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

§ 14e. (1) Dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.

(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.

§ 14f. (1) Der Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß § 14i Abs. 2 vor der Prüfung vorzulegen.

(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.

(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

§ 14g. (1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

§ 14g. (1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.

(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Kammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.

§ 14h. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

§ 14h. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärzte haben sich in einem von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung der Kammer durch Verordnung festzulegenden Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

§ 14h. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Führung des Fachtierarzttitels bescheidmäßig zu entziehen. Gegen diesen Bescheid steht das Recht der Berufung an den Vorstand der Kammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

§ 14h. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.

(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Fachtierärztinnen und Fachtierärzte haben sich in einem von der Delegiertenversammlung in der Fachtierarztausbildungs- und Fachtierarztprüfungsordnung festgelegten Ausmaß fortzubilden und diese Fortbildung der Fachtierarztprüfungskommission nachzuweisen. Wird innerhalb von fünf Jahren nicht das notwendige Ausmaß an Fortbildung nachgewiesen, hat die Fachtierarztprüfungskommission das Recht, die Entziehung des Fachtierarzttitels beim Vorstand der Kammer zu beantragen. Der Vorstand hat hierüber mit Bescheid zu entscheiden.

§ 14i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversammlung der Bundeskammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Hauptversammlung der Bundeskammer kostendeckend festzulegen.

§ 14i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

§ 14i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Delegiertenversammlung der Kammer gesondert festzulegen sind.

(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzulegen.

§ 14j. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

2.

Apothekenrecht,

3.

weitere von der Hauptversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

§ 14j. (1) Für die Berechtigung zur Führung einer Hausapotheke (§ 13) haben Tierärzte eine Zusatzqualifikation durch eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arzneimittelanwendung zu erwerben. Der Erfolg dieser Weiterbildung ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Weiterbildung hat jedenfalls folgende Gebiete zu umfassen:

1.

Tierarzneimittelrecht unter besonderer Berücksichtigung der Lebensmittelsicherheit und des Umweltschutzes,

2.

Apothekenrecht,

3.

weitere von der Delegiertenversammlung der Kammer festzulegende praxisrelevante und für die Arzneimittelanwendung an Tieren relevante Gebiete.

§ 14k. (1) Wird eine mindestens einjährige tierärztliche Tätigkeit (Praxisjahr) nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über die Weiterbildung gemäß § 14k Abs. 2 vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der der Prüfungswerber sein Wissen auf den angegebenen Gebieten nachzuweisen hat.

(2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

(3) Eine Prüfungsgebühr ist von der Hauptversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

§ 14k. (1) Wird eine mindestens 20-stündige Weiterbildung im Sinne des § 14j nachgewiesen, besteht das Recht, zu einer Prüfung über diese Weiterbildung vor einer Kommission bei der Kammer anzutreten, in der die Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten nachzuweisen sind. Nähere Bestimmungen über Inhalt und Umfang der Prüfung sind durch Verordnung der Delegiertenversammlung festzulegen.

(2) Die Kommission hat den erfolgreichen Nachweis des Wissens und das Vorliegen der Zusatzqualifikation zu bestätigen. Kommt die Kommission zum Ergebnis, dass der Prüfungswerber über kein ausreichendes Wissen auf den angegebenen Gebieten verfügt, hat sie eine Frist von mindestens einem und höchstens sechs Monaten festzulegen, binnen derer der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann.

(3) Eine Prüfungsgebühr ist von der Delegiertenversammlung der Kammer kostendeckend festzusetzen.

§ 14l. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Hauptversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

§ 14l. Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, die besondere Kenntnisse in den in § 14j Abs. 2 genannten Gebieten haben. Sie werden von der Delegiertenversammlung der Kammer auf vier Jahre gewählt. Prüfungskommissionen können bei Bedarf auch im Bereich jeder Landesstelle eingerichtet werden.

§ 15. (1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.

(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Bundeskammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

§ 15. (1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.

(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Bundeskammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

(7) Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs bekanntzugeben.

§ 15. (1) Jeder Tierarzt hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.

(2) Der Tierarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Berufssitz anzugeben.

(3) Berufssitz ist der Ort, in dem und von dem aus der Tierarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.

(4) Jeder freiberuflich tätige Tierarzt darf nur einen Berufssitz haben. Die Berufsausübung ohne einen bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) ist verboten.

(5) Jede Verlegung des Berufssitzes ist der Kammer vierzehn Tage vorher anzuzeigen.

(6) Ein Tierarzt, der seinen Beruf ausschließlich in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Antragstellung auf Eintragung in die Tierärzteliste (§ 6 Abs. 1) seinen Dienstort anzugeben. Abs. 5 gilt entsprechend, ausgenommen für Militärtierärzte im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955.

(7) Tierärzte, die beabsichtigen, ausschließlich solche wiederkehrende tierärztliche Tätigkeiten in Form von Praxisvertretungen auszuüben, die weder die Führung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals beinhalten, noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden, haben dies der Kammer der Tierärzte Österreichs bekanntzugeben.

§ 15a. (1) Zum Betreiben einer tierärztlichen Ordination oder eines privaten Tierspitals sind nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften, deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. Eine Beteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stille Teilhaber möglich. Werden bei der Errichtung einer Ges.m.b.H auch Zweigstellen vorgesehen, so ist sicherzustellen, dass verantwortlicher Leiter nur ein tierärztlicher Gesellschafter sein darf, der auch jeweils nur eine Zweigstelle leiten darf und der wesentliche Anteile an der Gesellschaft halten muss.

(2) Die verantwortliche Leitung (Führung) eines privaten Tierspitals muss durch einen berufsberechtigten Tierarzt, der berechtigt ist, eine Hausapotheke zu führen, erfolgen.

§ 16. (1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese

1.

in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;

2.

durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Bundeskammer zu erlassen.

(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Landeskammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeskammer anzuzeigen.

§ 16. (1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese

1.

in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;

2.

durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 Z. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.

(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

§ 16. (1) Tierärzte, die eine Ordination oder ein privates Tierspital führen, sind verpflichtet, diese

1.

in einem solchen Zustand zu halten, daß sie den hygienischen Anforderungen und dem veterinärmedizinischen Bedarf entsprechen;

2.

durch eine zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung kenntlich zu machen.

(2) Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (Mindeststandard) sowie über die zweck- und standesgemäße äußere Bezeichnung, die auch den Gesamtauftritt nach außen regeln, sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 aufgestellten Erfordernisse durch die Kammer zu erlassen.

(3) Die Kontrolle der Ordinationen und privater Tierspitäler im Hinblick auf die Einhaltung des Mindeststandards obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde unter Beiziehung eines Vertreters der Kammer. Kommt bei der Kontrolle zutage, daß die Ordination oder das Tierspital nicht dem Mindeststandard entspricht, so ist dem Tierarzt durch die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(4) Eröffnung und Schließung einer Ordination oder eines privaten Tierspitals sind vom Tierarzt binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und der Kammer anzuzeigen.

§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede Art der Werbung für die eigene Berufsausübung verboten.

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:

1.

die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);

2.

die Anbringung zweck- oder standeswidriger Praxisschilder und Verwendung von zweck- oder standeswidrigen Briefköpfen;

3.

das Aufsuchen von Tierhaltern zum Zwecke des Anbietens tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Dem Tierarzt ist es verboten, für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen.

§ 17. (1) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 378/1994)

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:

1.

die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);

2.

die Anbringung zweck- oder standeswidriger Praxisschilder und Verwendung von zweck- oder standeswidrigen Briefköpfen;

3.

das Aufsuchen von Tierhaltern zum Zwecke des Anbietens tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Dem Tierarzt ist es verboten, für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen.

§ 17. (1) Dem Tierarzt ist im Zusammenhang mit der Ausübung seines tierärztlichen Berufes jede unsachliche, wahrheitswidrige oder irreführende Werbung verboten.

(2) Unter das Werbeverbot gemäß Abs. 1 fallen insbesondere:

1.

jede Werbung, die gemäß § 53 standeswidrig ist;

2.

jede Selbstanpreisung durch reklamehaftes Herausstellen seiner Person oder seiner Leistungen;

3.

jede vergleichende Bezugnahme auf Standesangehörige;

4.

die Ankündigung tarifwidriger oder brieflicher Behandlung (Fernbehandlung);

5.

für die Zuweisung von tierärztlichen Tätigkeiten an ihn oder durch ihn eine Vergütung zu versprechen, sich selbst oder einem anderen zusichern zu lassen, zu geben oder zu nehmen;

6.

das Anbieten tierärztlicher Leistungen ohne Aufforderung durch den Tierhalter.

(3) Der Tierarzt darf weder veranlassen noch Beihilfe dazu leisten, daß verbotene Werbung für ihn durch Dritte, insbesondere durch Medien, durchgeführt wird.

§ 18. (1) Die Bundeskammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundeskanzler. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die nach dem Berufssitz des Tierarztes zuständige Landeskammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

§ 18. (1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundeskanzler. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

§ 18. (1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

(5) Für die Entlohnung von Tierärzten, die ihren Beruf im Anstellungsverhältnis zu freiberuflich tätigen Tierärzten ausüben, für Tierärzte im Praxisjahr sowie für Praxisvertretungen hat die Hauptversammlung der Kammer ein Mindestentgelt vorzusehen.

§ 18. (1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen. Die Honorarsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen. Die Honorarordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs zu erteilen, wenn den vorstehend angeführten Gesichtspunkten Rechnung getragen wurde.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, die Bestimmungen und Tarife der Honorarordnung einzuhalten.

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)

§ 18. (1) Die Kammer hat eine für das ganze Bundesgebiet gültige Honorarordnung für tierärztliche Leistungen zu erstellen, mit der insbesondere Grundsätze der Rechnungslegung und Richtsätze für tierärztliche Honorare festzulegen sind. Die Richtsätze sind unter Bedachtnahme auf die Art der tierärztlichen Leistung, vor allem die damit verbundene besondere Gefahr, den damit verbundenen Sach- und Zeitaufwand und die Art der Tiere festzusetzen.

(2) Die Honorarordnung findet keine Anwendung auf tierärztliche Leistungen, deren Entgelt durch Rechtsvorschriften des Bundes geregelt ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2016)

(4) Gutachten über Angemessenheit einer Honorarnote für tierärztliche Leistungen hat die Kammer zu erstellen. Von Behörden angeforderte Gutachten sind unentgeltlich zu erstatten.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012)

§ 19. (1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt drei Jahre lang aufzubewahren.

§ 19. (1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

§ 19. (1) Ein Tierarzt darf Zeugnisse und Gutachten nur nach gewissenhafter Erhebung und Untersuchung und unter genauer Beachtung der Regeln, Erkenntnisse und Erfahrungen der Veterinärmedizin nach seinem besten Wissen und Gewissen abgeben.

(2) Abschriften der von ihm ausgestellten Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zeugnisse und Gutachten sind vom Tierarzt eigenhändig zu unterfertigen. Der Name des Tierarztes ist in Druckschrift der Unterschrift beizusetzen.

§ 20. (1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft (§ 21) und fachlich eigenverantwortlich (§ 24) auszuüben.

(2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.

(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.

§ 21. (1) Jeder Tierarzt ist in seiner beruflichen Tätigkeit verpflichtet, die Berufspflichten einzuhalten und insbesondere auf die Sicherung der menschlichen Gesundheit zu achten.

(2) Der Tierarzt ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hiezu verpflichtet ist, ablehnen. Er ist in jedem Fall gehalten, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und hat hiebei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.

(3) Der Tierarzt darf die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.

(4) Beabsichtigt ein freiberuflich tätiger Tierarzt von der Behandlung eines Tieres zurückzutreten, so hat er seinen Rücktritt dem Tierhalter wegen Vorsorge für anderweitigen tierärztlichen Beistand rechtzeitig bekanntzugeben.

§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.

§ 22. Es ist verboten, tierärztliche Sprechstunden außerhalb des Berufssitzes abzuhalten. Ausnahmen hat die Kammer zu bewilligen, wenn dies zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an dem in Aussicht genommenen Ort oder dessen Einzugsgebiet erforderlich ist.

§ 23. (1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

(2) Der Tierarzt ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

(3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn die Offenbarung oder Verwertung des Geheimnisses nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen (beispielsweise im Rahmen von Tiergesundheitsdiensten), die jeweils von der zuständigen Kammer der Tierärzte entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen auf betrieblicher Ebene zwischen einem Landwirt oder einer Gemeinschaft von Landwirten einerseits und einem Tierarzt beziehungsweise einer gemeldeten tierärztlichen Praxisgemeinschaft andererseits, die jeweils von der zuständigen Kammer der Tierärzte entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen ständigen Betreuungsverhältnisses können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes nicht entgegen. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen auf betrieblicher Ebene zwischen einem Landwirt oder einer Gemeinschaft von Landwirten einerseits und einem Tierarzt beziehungsweise einer gemeldeten tierärztlichen Praxisgemeinschaft andererseits, die jeweils von der Kammer entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen ständigen Betreuungsverhältnisses können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes nicht entgegen. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 24. (1) Der Tierarzt hat seinen tierärztlichen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Tierärzten (§ 28) auszuüben.

(2) Zur Mithilfe darf er Hilfspersonen heranziehen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen sowie unter seiner ständigen Aufsicht und Anleitung handeln.

(3) Im Rahmen von ständigen Betreuungsverhältnissen auf betrieblicher Ebene zwischen einem Landwirt oder einer Gemeinschaft von Landwirten einerseits und einem Tierarzt beziehungsweise einer gemeldeten tierärztlichen Praxisgemeinschaft andererseits, die jeweils vn der Kammer entsprechend den jeweiligen sanitäts- und veterinärhygienischen Erfordernissen definiert und anerkannt sind, darf der Tierarzt den Tierhalter in Hilfeleistungen, welche über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten (§ 12 Abs. 2) hinausgehen, sowie in die Anwendung von Arzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren einbinden, wenn dies unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation von Art, Menge und Anwendungsweise erfolgt. Im Rahmen eines solchen ständigen Betreuungsverhältnisses können nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes Tierhalter auch in Impfungen eingebunden werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes und des § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes stehen daher einer solchen Einbindung auch bei Impfungen nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes nicht entgegen. Die Dokumentation ist vom Tierarzt mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 25. (1) Der Tierarzt darf die Behandlung eines kranken Tieres, das, wie ihm bekannt ist, von einem anderen Tierarzt behandelt wird, ausgenommen den Fall der Ersten Hilfe nur übernehmen, wenn der Tierhalter auf die Behandlung durch den bisher behandelnden Tierarzt verzichtet hat.

(2) Werden gleichzeitig mehrere Tierärzte gerufen, so übernimmt, wenn der Tierhalter selbst keine Entscheidung trifft oder kein Einvernehmen erzielt wird, jener Tierarzt die Behandlung, der von den herbeigerufenen Tierärzten als erster eingetroffen ist.

(3) Im Falle des Abs. 2 kann der Tierarzt ein Honorar auch dann beanspruchen, wenn keine Behandlung stattgefunden hat, obwohl er hiezu bereit war.

§ 26. (1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der zuständigen Landeskammer und Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.

§ 26. (1) Freiberuflich tätige Tierärzte dürfen als Vertreter nur solche Tierärzte heranziehen, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind. Vertretungen für mehr als sieben Tage sind der Kammer und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(2) Wenn von freiberuflich tätigen Tierärzten Sonn- und Feiertagsdienste eingerichtet werden, so gelten diese als Vertretungsverhältnisse.

§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Bundeskammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Bundeskammer nach Anhören der zuständigen Landeskammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

§ 27. (1) Ein zur Berufsausübung berechtigter Tierarzt darf die Praxis eines verstorbenen Tierarztes unter dessen Namen ein halbes Jahr zugunsten der Erben fortsetzen, ohne das Praxisschild entfernen zu müssen. Die Fortsetzung der Praxis ist der Kammer zu melden. In begründeten Fällen kann die Frist durch die Kammer verlängert werden, jedoch nicht länger als auf insgesamt ein Jahr.

(2) Die Fortsetzung der Praxis nach Abs. 1 und deren Beendigung ist in die Tierärzteliste einzutragen.

§ 28. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften ist zulässig.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Bundeskammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 28. (1) Die Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Tierärzten im Rahmen von Praxisgemeinschaften ist zulässig.

(2) Die Errichtung einer Praxisgemeinschaft ist unverzüglich der Kammer und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

II. HAUPTSTÜCK

Berufliche Vertretung

1.

Abschnitt

Tierärztekammern

§ 29. (1) Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen und Standesinteressen der Tierärzte sind Tierärztekammern eingerichtet.

(2) Für den Bereich des Bundes besteht die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer), für den Bereich eines jeden Bundeslandes die Landeskammer der Tierärzte (Landeskammer).

(3) Die Tierärztekammern sind Selbstverwaltungskörper des öffentlichen Rechtes.

(4) Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift "Bundeskammer der Tierärzte Österreichs" zu führen.

(5) Die Landeskammern haben in der Regel ihren Sitz am Sitz der Landesregierung.

II. HAUPTSTÜCK

Berufliche Vertretung

1.

Abschnitt

Österreichische Tierärztekammer

§ 29. Zur Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen und der Standesinteressen der Tierärzte ist die Österreichische Tierärztekammer (Kammer) eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechtes, hat ihren Sitz in Wien und ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Umschrift “Österreichische Tierärztekammer” zu führen.

§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Landeskammer sind alle Tierärzte, die

1.

in die Tierärzteliste eingetragen sind,

2.

den tierärztlichen Beruf ausüben,

3.

ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereiche der betreffenden Landeskammer haben und

4.

nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtgemeinschaft befreit sind.

(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche Tätigkeit ausüben.

(4) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der nach ihrem Wohnsitz zuständigen Tierärztekammer durch Erklärung an diese Kammer freiwillig beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer, der der Tierarzt als freiwilliges Mitglied angehört, beendet werden.

(5) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Tierärztekammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche Tätigkeit beziehen.

§ 30. (1) Ordentliche Mitglieder (Pflichtmitglieder) der Kammer sind alle Tierärzte, die

1.

in die Tierärzteliste eingetragen sind,

2.

den tierärztlichen Beruf ausüben,

3.

ihren Berufssitz (Dienstort) im Bereich der Kammer haben und

4.

nicht nach den Bestimmungen des Abs. 3 von der Pflichtmitgliedschaft befreit sind.

(2) Tierärzte, deren Befugnis zur Berufsausübung auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarkommission ruht, bleiben Pflichtmitglieder.

(3) Von der Pflichtmitgliedschaft sind Amtstierärzte (einschließlich Grenztierärzte) und Militärtierärzte befreit, wenn sie daneben keine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit ausüben.

(4) Die im § 2 Abs. 1 angeführten Tierärzte, die Mitglieder der Kammer sind, können nur insoweit dazu verhalten werden, Anordnungen oder Weisungen der Kammer Folge zu leisten, als diese Anordnungen oder Weisungen sich ausschließlich auf ihre allfällige freiberufliche tierärztliche Tätigkeit beziehen.

(5) Tierärzte, die nicht Pflichtmitglieder sind, können der Kammer durch Erklärung beitreten (freiwillige Mitglieder). Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch Erklärung an die Kammer beendet werden.

§ 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Landeskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde.

(2) Den Landeskammern obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten, soweit diese nicht über die Interessen eines Landes hinausgehen:

1.

die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

2.

die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Behörden ihres örtlichen Wirkungsbereiches in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;

3.

die Erstattung von Gutachten zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, welche die in Z. 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln;

4.

das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;

5.

die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;

6.

die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;

7.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen ihres örtlichen Wirkungsbereiches, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit deren örtlicher Wirkungsbereich den der Landeskammern nicht überschreitet und solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

8.

die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

9.

Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;

10.

beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und bei der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;

11.

die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;

12.

die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;

13.

die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;

14.

die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;

15.

die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;

16.

die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;

17.

die Festsetzung von Umlagen;

18.

die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben.

§ 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:

1.

die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

2.

die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;

3.

die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;

4.

das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;

5.

die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;

6.

die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;

7.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

8.

die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

9.

Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;

10.

beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;

11.

die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;

12.

die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;

13.

die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;

14.

die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;

15.

die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;

16.

die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;

17.

die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;

18.

die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;

19.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;

20.

die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte;

21.

die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;

22.

die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

23.

die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

24.

die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

25.

der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.

(3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.

§ 31. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Kammer erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Kammer obliegt die Besorgung der Geschäfte in folgenden Angelegenheiten:

1.

die Wahrnehmung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Tierärzte und deren Förderung sowie der Entwicklung des Tiergesundheitswesens und der tierärztlichen Versorgung;

2.

die Erstattung von Berichten, Vorschlägen und Äußerungen an die Bundesregierung, die Landesregierungen sowie an Behörden in allen Fragen, die unmittelbar oder mittelbar die Interessen der Tierärzte berühren, sowie die Unterstützung dieser Behörden bei der Regelung der Angelegenheiten des Veterinärwesens;

3.

die Erstattung von Gutachten, welche die in Z 1 und 2 aufgezählten Angelegenheiten behandeln, insbesondere zu Entwürfen von Rechtsvorschriften;

4.

das Eintreten für die Würde und das Ansehen des tierärztlichen Berufes sowie die Sorge für die Einhaltung der Berufsordnung;

5.

die Führung einer Liste der tierärztlichen Hausapotheken;

6.

die Führung von Übersichten über die tierärztliche Versorgung, die Prüfung der Verhältnisse in den betreffenden Gebieten bei der Niederlassung von Tierärzten unter Bedachtnahme auf den Ortsbedarf;

7.

die Entsendung von Vertretern in andere Körperschaften und Stellen, die Erstattung von Besetzungsvorschlägen für Vertretungen der Tierärzte, soweit solche Vertretungen durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehen sind;

8.

die Entsendung von Vertretern zu den Überprüfungen tierärztlicher Ordinationen, privater Tierspitäler und tierärztlicher Hausapotheken;

9.

Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von gerichtlichen Sachverständigen;

10.

beratende und fördernde Mitwirkung bei der fachlichen Ausbildung der Tierärzte und der Förderung der Entwicklung der Veterinärmedizin sowie der tierhygienischen und tierzüchterischen Einrichtungen;

11.

die Mitwirkung bei der Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften für Tierärzte und von Vorschriften zum Schutze vor Berufskrankheiten;

12.

die Mitwirkung bei der Bekämpfung der Kurpfuscherei, des Arzneimittelmissbrauches und des Geheimmittelunwesens bei der Behandlung von Tieren sowie die Erstattung geeigneter Vorschläge;

13.

die Förderung der Veröffentlichung von Fachaufsätzen;

14.

die Vermittlung in Streitigkeiten zwischen den Kammermitgliedern;

15.

die Wahl der Organe der Kammer und die Bestellung der Kammerbediensteten;

16.

die Erlassung einer Umlagenordnung, einer Geschäftsordnung und einer Dienstordnung;

17.

die Festsetzung von kostendeckenden Umlagen;

18.

die Auszeichnung von Personen, die sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der tierärztlichen Standesarbeit oder der tierärztlichen Wissenschaft oder der praktischen tierärztlichen Tätigkeit erworben haben;

19.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;

20.

die Zusammenarbeit mit der Veterinärmedizinischen Universität zur Fortbildung der Tierärzte;

21.

die Erlassung einer Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;

22.

die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

23.

die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

24.

die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

25.

der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.

(3) Die Kammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch § 5, § 6, § 8, § 10 Abs. 1 und § 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.

(4) Die Kammer kann den ihr angehörenden Mitgliedern Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Mitglieder, die der Erfüllung der der Kammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

§ 32. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der Bundeskammer erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet.

(2) Der Bundeskammer obliegen jene im § 31 aufgezählten Aufgaben, die über den örtlichen Wirkungsbereich eines Bundeslandes hinausgehen.

(3) Ausschließlich obliegt der Bundeskammer

1.

die Erstattung von Vorschlägen, Berichten und Gutachten an die Bundesregierung, an die Bundesministerien sowie an Behörden mit dem örtlichen Wirkungsbereich für das gesamte Bundesgebiet;

2.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen;

3.

die Zusammenarbeit mit der Tierärztlichen Hochschule in Wien zur Fortbildung der Tierärzte;

4.

die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung und einer Satzung für die Wohlfahrtseinrichtungen;

5.

die Erlassung von Richtlinien über die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

6.

die Erlassung einer Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

7.

die Festsetzung von Fondsbeiträgen;

8.

der Betrieb von wirtschaftlichen Einrichtungen und Fonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammermitglieder und deren Hinterbliebenen.

(4) Die Bundeskammer hat im übertragenen Wirkungsbereich die Aufgaben zu besorgen, die ihr durch die §§ 5, 6, 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 und 11 dieses Bundesgesetzes oder eine andere Rechtsvorschrift des Bundes übertragen werden.

(5) Halten sich in Angelegenheiten, in welchen die Tierärztekammern beratend mitzuwirken haben, sowohl die Bundeskammer als auch eine oder mehrere Landeskammern für zuständig, so können alle beteiligten Kammern ein Gutachten abgeben mit der Folge, daß die Gutachten der Landeskammern als Minderheitsgutachten zu werten sind.

§ 32. (1) Für jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sind.

(2) Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §§ 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.

(3) Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß § 37 Abs. 6, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (§ 39 Abs. 7) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.

§ 32. (1) Für jedes Bundesland ist eine Außenstelle der Kammer einzurichten, für die ein Präsident und ein Vizepräsident, bei mehr als 100 in der Wählerevidenz eingetragenen Tierärzten zwei Vizepräsidenten, sowie deren Stellvertreter zu wählen sind.

(2) Der Aufgabenbereich der einzelnen Außenstellen ist durch die Kammer im Rahmen einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist unter Berücksichtigung der Aufgaben gemäß §§ 29 und 31 sowie unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen.

(3) Jedenfalls ist in den Außenstellen jährlich eine Generalversammlung unter Einladung aller in der Wählerevidenz für die betreffende Außenstelle eingetragenen Kammermitglieder abzuhalten. Bezirkstierärztevertreter gemäß § 37 Abs. 6, aber auch Vertreter anderer fachlich orientierter Gruppierungen müssen wenigstens einmal pro Jahr zu einer Versammlung des Landesausschusses (§ 39 Abs. 7) eingeladen werden und für diese Tätigkeit eine Entschädigung erhalten.

(4) Jede Außenstelle kann den ihr angehörenden Tierärzten Informationen auf dem Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an diesen Personenkreis, die der Erfüllung der der Außenstelle übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

§ 33. (1) Gesetzentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht, tierhygienische, fleisch-, milch- und nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe, besonders wichtige diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der zuständigen Tierärztekammer zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Vor Abgabe eines Gutachtens über Entwürfe von Bundesgesetzen und Verordnungen des Bundes hat die Bundeskammer alle Landeskammern zu hören. Kommt ein einheitliches Gutachten nicht zustande, so ist das der Meinung der Mehrheit der Landeskammern entsprechende Gutachten zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsgutachten zu bezeichnen. Die abweichenden Gutachten sind dem Mehrheitsgutachten anzuschließen.

(3) Vor Abgabe anderer Gutachten, Äußerungen oder Vorschläge soll den interessierten Landeskammern Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Bestimmungen des Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 33. Gesetzesentwürfe, die Angelegenheiten des Veterinärwesens, des Arzneimittelwesens, des Tierschutzes und der Tierzucht berühren und Gesetzesentwürfe, die tierhygienische, fleisch-, milch- und sonstige nahrungsmittelhygienische Angelegenheiten oder die Fragen tierärztlicher Dienst- und Berufsverhältnisse berühren, sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebenden Organe der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln. Ebenso sind für den tierärztlichen Berufsstand besonders wichtige, diese Angelegenheiten und Fragen berührende Verordnungen, sofern nicht öffentliche Interessen ihre sofortige Verlautbarung erfordern, vor ihrer Erlassung der Kammer zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Tierärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Tierärztekammern sind zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Dieselben Verpflichtungen gelten auch zwischen den Tierärztekammern untereinander, insbesondere haben die Landeskammern der Bundeskammer die Listen der tierärztlichen Hausapotheken zu übermitteln sowie jede Änderung derselben mitzuteilen.

§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder die auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherungen sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Kammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

§ 34. (1) Die Behörden des Bundes und der Länder sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen Berufenen oder die auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften und die Träger der Sozialversicherungen sowie die Gemeinden sind verpflichtet, innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Kammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Die Kammer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2005, ermächtigt, im Rahmen ihres Wirkungsbereichs zur Durchführung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben

1.

persönliche berufsbezogene Daten der Kammermitglieder zu ermitteln und zu verarbeiten sowie

2.

öffentliche Daten der Kammermitglieder zu übermitteln.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, die Kammer

1.

von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen und eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für sowie

2.

von der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft über

(5) Die Verwaltungsbehörden sind, soweit es sich um im Zusammenhang mit der tierärztlichen Berufsausübung stehende Verwaltungsübertretungen handelt, verpflichtet, die Kammer von der Einleitung und Beendigung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen ein Kammermitglied zu verständigen und ihr eine Ausfertigung des rechtskräftigen Straferkenntnisses zu übersenden. Die Kammer ist zur umgehenden Weiterleitung an den Disziplinaranwalt verpflichtet.

§ 35. Die Organe der Tierärztekammern sind:

1.

die Hauptversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Präsident.

§ 35. Die Organe der Kammer sind:

1.

die Hauptversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

der Präsident.

§ 36. (1) Die Hauptversammlung der Bundeskammer setzt sich aus den Delegierten der Landeskammern zusammen.

(2) Die Hauptversammlung der Landeskammern besteht aus allen wahlberechtigten Mitgliedern der betreffenden Landeskammer.

(3) Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Verhandlungsgegenstände jährlich mindestens einmal einberufen (ordentliche Hauptversammlung). Überdies ist sie auf Verlangen des Vorstandes zur Berichterstattung und Besprechung besonders wichtiger Angelegenheiten oder, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt - bei der Bundeskammer auch, wenn es drei Landeskammern verlangen -, innerhalb von vier Wochen vom Tage des Einlangens des Antrages an einzuberufen (außerordentliche Hauptversammlung).

(4) Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Wahlberechtigten, jedenfalls aber eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn auch ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.

(5) Die Delegierten und Mitglieder sind verpflichtet, an den Hauptversammlungen teilzunehmen; die Delegierten können sich jedoch durch ihre Ersatzmänner vertreten lassen.

(6) Der Beschlußfassung der Hauptversammlung sind vorbehalten:

1.

der Jahresvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben der Kammer;

2.

die Prüfung und die Genehmigung des Jahresabschlusses und der Gebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer von zwei Jahren;

3.

die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage;

4.

die Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigungen für die Kammerorgane;

5.

die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnung, Dienstordnung und Umlagenordnung;

6.

die Durchführung der der Hauptversammlung vorbehaltenen Wahlen;

7.

der Antrag auf Verlust eines Mandates als Delegierter oder als Vorstandsmitglied beim Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs 1 lit. d B-VG und 71 VfGG);

8.

die Festlegung des Sitzes der Kammer;

9.

die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Hauptversammlung vorbehalten hat oder die der Hauptversammlung vorgelegt werden.

(7) Der Hauptversammlung der Bundeskammer ist überdies vorbehalten:

1.

die Förderung wirtschaftlicher und Wohlfahrtseinrichtungen;

2.

die Erlassung einer einheitlichen Schlichtungsordnung;

3.

die Erlassung der Satzungen für die Wohlfahrtseinrichtungen;

4.

die Festsetzung der Fondsbeiträge;

5.

die Erlassung von Richtlinien für die Beschaffenheit von Ordinationen und privaten Tierspitälern (§ 16 Abs. 2);

6.

die Erlassung der Honorarordnung (§ 18 Abs. 1);

7.

die Bestellung des Kuratoriums (§ 63 Abs. 1);

8.

die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14c Abs. 1;

9.

die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können;

10.

die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifischtheoretischen Weiterbildung gemäß § 14b Abs. 3.

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