Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)
Abkürzung
LMG 1975
Abkürzung
LMG 1975
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
Tätigkeiten
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.
(2) Unter Inverkehrbringen ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß die Ware (Abs. 1) in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
Tätigkeiten
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das In-Verkehr-Bringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.
(2) Unter Inverkehrbringen ist das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware (Abs. 1) ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige dem Gesetz nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, daß die Ware (Abs. 1) in ihrer dem Gesetz nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt.
Lebensmittel
§ 2. Lebensmittel (Nahrungs- und Genußmittel) sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand überwiegend zu Ernährungs- oder Genußzwecken gegessen, gekaut oder getrunken werden.
Lebensmittel
§ 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.
Verzehrprodukte
§ 3. Verzehrprodukte sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genußzwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein.
Nahrungsergänzungsmittel
§ 3. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen oder Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, dh. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
Zusatzstoffe
§ 4. Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder Verzehrprodukten hinzugefügt zu werden, sofern sie nicht selbst Lebensmittel oder Verzehrprodukte sind.
Zusatzstoffe
§ 4. Zusatzstoffe sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln hinzugefügt zu werden, sofern sie nicht selbst Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel sind.
Kosmetische Mittel
§ 5. Kosmetische Mittel sind Stoffe, die zur Reinigung, Pflege oder Vermittlung bestimmter Geruchseindrücke des Menschen, zur Beeinflussung des menschlichen Äußeren, zum Schutz der Haut oder zur Reinigung, Pflege oder Verbesserung des Gebrauches von Prothesen bestimmt sind.
Gebrauchsgegenstände
§ 6. Gebrauchsgegenstände sind
Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;
Reinigungs-, Wasch-, Desinfektions-, Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;
Farben, Beizen, Lacke, Kitte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume, Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen dienen;
Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;
Geräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;
weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.
Gebrauchsgegenstände
§ 6. Gebrauchsgegenstände sind
Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;
Reinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;
Farben, Beizen, Lacke, Kitte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume, Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen dienen;
Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;
Geräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;
weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.
Gebrauchsgegenstände
§ 6. Gebrauchsgegenstände sind
Geschirre, Geräte, Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln bestimmt sind;
Reinigungs-, Wasch- und Luftverbesserungsmittel, die zur Verwendung im Haushalt oder für Räume, Einrichtungen, Gegenstände oder Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Zusatzstoffen oder kosmetischen Mitteln dienen, bestimmt sind;
Farben, Beizen, Lacke, Kitte und Anstrichmittel für den Haushalt sowie für Räume, Einrichtungen, Gegenstände und Beförderungsmittel, die dem Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen dienen;
Spielwaren, Farben für Bilderbücher, Tusch- und Malfarben, Scherzartikel, Kerzen, Tapeten, Vorhänge, Möbelstoffe, Teppiche, Bodenbeläge, Perücken, ferner Kleidung und Bettwäsche sowie Mittel zu deren Behandlung;
Geräte zur Körper- oder Gesundheitspflege;
weiters alle jene Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen und zufolge ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Gesundheit zu gefährden.
Abkürzung
LMG 1975
II. ABSCHNITT
Lebensmittelverkehr
§ 7. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die
gesundheitsschädlich;
verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
falsch bezeichnet sind oder
den nach § 10 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Abs. 1 lit. b fallende Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Abkürzung
LMG 1975
II. ABSCHNITT
Lebensmittelverkehr
§ 7. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die
gesundheitsschädlich;
verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;
falsch bezeichnet sind oder
den nach § 10 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte unter das Verbot des Abs. 1 lit. b fallende Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe auch bei deutlicher und allgemein verständlicher Kenntlichmachung ihrer Beschaffenheit nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
Begriffsbestimmungen
§ 8. Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe sind
gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
verdorben, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist;
unreif, wenn sie noch nicht die Beschaffenheit erreicht haben, die ihre bestimmungsgemäße Verwendung erlaubt oder ihre charakteristischen Eigenschaften bedingt;
nachgemacht, wenn eine andere Ware vorgetäuscht wird;
verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden;
wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne daß eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit nicht Verdorbenheit vorliegt.
Begriffsbestimmungen
§ 8. Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe sind
gesundheitsschädlich, wenn sie geeignet sind, die Gesundheit zu gefährden oder zu schädigen;
verdorben, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit wesentlich vermindert oder ausgeschlossen ist;
unreif, wenn sie noch nicht die Beschaffenheit erreicht haben, die ihre bestimmungsgemäße Verwendung erlaubt oder ihre charakteristischen Eigenschaften bedingt;
nachgemacht, wenn eine andere Ware vorgetäuscht wird;
verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden;
wertgemindert, wenn sie nach der Herstellung, ohne daß eine weitere Behandlung erfolgt ist, eine erhebliche Minderung an wertbestimmenden Bestandteilen oder ihrer spezifischen, wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren haben, soweit nicht Verdorbenheit vorliegt.
Verbote gesundheitsbezogener Angaben
§ 9. (1) Es ist verboten, beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen
sich auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken;
auf Krankengeschichten, ärztliche Empfehlungen oder auf Gutachten hinzuweisen;
gesundheitsbezogene, bildliche oder stilisierte Darstellungen von Organen des menschlichen Körpers, Abbildungen von Angehörigen der Heilberufe oder von Kuranstalten oder sonstige auf Heiltätigkeiten hinweisende Abbildungen zu verwenden.
(2) Die Verbote des Abs. 1 gelten nicht für jene althergebrachten Bezeichnungen, die keinerlei Zweifel über die Beschaffenheit der Ware zulassen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist. Der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.
Verbot krankheitsbezogener Angaben
§ 9. Es ist verboten, beim In-Verkehr-Bringen einem Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoff Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen zu lassen.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
für bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
für bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen:
Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften;
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);
Verordnung (EG) Nr. 1813/97 vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates angeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 257 vom 20. 9. 1997);
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989);
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchtmengen (Anm.: richtig: Höchstmengen) für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);
Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle' des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
für bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen:
Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften;
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/1998);
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989);
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchtmengen (Anm.: richtig: Höchstmengen) für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);
Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle' des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
für bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen:
Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften;
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/1998);
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989);
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchtmengen (Anm.: richtig: Höchstmengen) für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);
Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle` des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
für Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
für bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen:
Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften;
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/1998);
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989);
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchtmengen (Anm.: richtig: Höchstmengen) für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);
Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die - wären sie österreichisches Recht - auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle` des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.
Abkürzung
LMG 1975
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
für bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen:
Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften;
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/1998);
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989);
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchtmengen (Anm.: richtig: Höchstmengen) für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);
Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).
Verordnung (EG) Nr. 1139/98 vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind (ABl. Nr. L 159 vom 3. Juni 1998).
Verordnung (EG) Nr. 50/2000 vom 10. Jänner 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten (ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 2000).
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, soweit dieser gemäß dem Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001 nicht von der „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zu vollziehen ist.
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle` des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.
Abkürzung
LMG 1975
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
für bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundeskanzler durchzuführen:
Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften;
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/1998);
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989);
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchtmengen (Anm.: richtig: Höchstmengen) für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);
Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, soweit dieser gemäß dem Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001 nicht von der „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zu vollziehen ist.
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003), soweit diese Lebensmittel betrifft;
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. Nr. L 97 vom 1.4.2004).
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle` des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.
Abkürzung
LMG 1975
§ 10. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission
festzustellen, in welcher Beschaffenheit Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht, falsch bezeichnet oder wertgemindert sind;
für Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe bestimmte Beschaffenheiten oder bestimmte Zusätze anzuordnen oder bestimmte Beschaffenheiten zu verbieten;
für bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe Bezeichnungen, Hinweise oder Aufmachungen oder die Verwendung bestimmter Indikatoren vorzuschreiben;
Vorschriften für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen und für die hiebei verwendeten Gebrauchsgegenstände zu erlassen oder bestimmte Arten des Inverkehrbringens zu verbieten oder zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen, insbesondere Verfahren, Einrichtungen, Kontrollaufzeichnungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen oder Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben;
das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe von einer vorhergehenden Untersuchung durch eine inländische staatliche Untersuchungsanstalt oder von bestimmten Anmeldungen oder vom Nachweis ausreichender Fachkenntnisse für bestimmte Tätigkeiten abhängig zu machen;
bestimmte Tätigkeiten mit gesundheitsschädlichen oder sonst nachteiligen Einflüssen ausübenden Stoffen beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen zu verbieten oder zu beschränken;
vorzuschreiben, daß bestimmte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe nur in bestimmten Verpackungen oder Gebinden in Verkehr gebracht werden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann in Vollziehung des Abs. 1 Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51) als Verordnung erlassen.
(3) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen durchzuführen:
Verordnung (EG) Nr. 258/97 vom 27. Jänner 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43/1 vom 14. 2. 1997) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften;
Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, soweit diese nicht im Rahmen des Gentechnikgesetzes – GTG, BGBl. Nr. 510/1994, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Futtermittelgesetzes 1999 – FMG 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in der jeweils geltenden Fassung, zu vollziehen sind;
Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. Nr. L 309 vom 26.11.2003) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
- Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(5) Das nachstehende unmittelbar anwendbare Recht der Europäischen Gemeinschaft ist samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen:
Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987);
Verordnung (EG) Nr. 2991/94 vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. Nr. L 316 vom 9. 12. 1994);
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/1998);
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften, sofern nicht das Patentamt gemäß Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig ist;
Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989);
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchtmengen (Anm.: richtig: Höchstmengen) für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990);
Verordnung (EWG) Nr. 315/93 vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993);
Verordnung (EG) Nr. 2597/97 vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. Nr. L 351 vom 23. 12. 1997).
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, soweit dieser gemäß dem Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001 nicht von der „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zu vollziehen ist.
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG (ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003), soweit diese Lebensmittel betrifft;
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 vom 31. März 2004 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten mit Phytosterin-, Phytosterinester-, Phytostanol- und/oder Phytostanolesterzusatz (ABl. Nr. L 97 vom 1.4.2004).
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung die Liste der in Abs. 5 genannten Rechtsvorschriften um jene unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu ergänzen, die – wären sie österreichisches Recht – auf Grund des Kompetenztatbestandes ,Ernährungswesen einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle` des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG erlassen werden könnten. Der Bundeskanzler hat durch Verordnung aus der Auflistung gemäß Abs. 5 die dort genannten und zwischenzeitig außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften zu streichen.
§ 10. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)
(4) Bei nachstehendem unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft sind Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen:
– Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991) samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften.
Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler alle Informationen über seine Vollzugstätigkeit gemäß diesem Absatz zu übermitteln, die dieser zur Information der anderen Landeshauptmänner oder zur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft benötigt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)
Zusatzstoffe
§ 11. Es ist verboten,
nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Verkehr zu bringen;
Lebensmittel oder Verzehrprodukte mit nicht zugelassenen, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden oder mit unerlaubten Mengen von Zusatzstoffen in Verkehr zu bringen.
Zusatzstoffe
§ 11. Es ist verboten,
nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr zu bringen;
Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel mit nicht zugelassenen, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden oder mit unerlaubten Mengen von Zusatzstoffen in Verkehr zu bringen.
Zulassung von Zusatzstoffen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit
Verordnung
Zusatzstoffe allgemein, für Gruppen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten oder für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und die Reinheitsanforderungen für solche Zusatzstoffe festzulegen;
Höchstmengen oder Restmengen zugelassener Zusatzstoffe für Lebensmittel oder Verzehrprodukte festzulegen;
zu bestimmen, daß bestimmte Zusatzstoffe den Vorschriften für Lebensmittel unterliegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie auf Antrag nicht zugelassene Zusatzstoffe mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben, den erforderlichen Reinheitsgrad vorzuschreiben und die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen in Lebensmitteln oder Verzehrprodukten festzulegen und gleichzeitig zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Verwendung dieser Zusatzstoffe zu deklarieren ist.
(3) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre, im Falle der Zulassung einer Vitaminisierung oder einer sonstigen Anreicherung mit Wirkstoffen jedoch fünf Jahre, nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Zusatzstoffes ermöglichen.
Abkürzung
LMG 1975
Zulassung von Zusatzstoffen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung
Zusatzstoffe allgemein, für Gruppen von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln oder für bestimmte Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und die Reinheitsanforderungen für solche Zusatzstoffe festzulegen;
Höchstmengen oder Restmengen zugelassener Zusatzstoffe für Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel festzulegen;
zu bestimmen, daß bestimmte Zusatzstoffe den Vorschriften für Lebensmittel unterliegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie auf Antrag nicht zugelassene Zusatzstoffe mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben, den erforderlichen Reinheitsgrad vorzuschreiben und die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen in Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln festzulegen und gleichzeitig zu bestimmen, ob und in welcher Weise die Verwendung dieser Zusatzstoffe zu deklarieren ist.
(3) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre, im Falle der Zulassung einer Vitaminisierung oder einer sonstigen Anreicherung mit Wirkstoffen jedoch fünf Jahre, nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Zusatzstoffes ermöglichen.
§ 13. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte den Vorschriften für Zusatzstoffe unterliegen.
Abkürzung
LMG 1975
§ 13. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel den Vorschriften für Zusatzstoffe unterliegen.
Strahlenbehandlung
§ 14. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die ohne Bewilligung oder entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden oder ohne Kennzeichnung der Bestrahlung in Verkehr zu bringen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung allgemein oder für Gruppen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen die Behandlung mit ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Bestrahlung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie vereinbar ist, mit Bescheid das Behandeln von bestimmten Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen mit ionisierenden Strahlen oder das sonstige Inverkehrbringen derart behandelter Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe zu bewilligen. In dem Bescheid sind das anzuwendende Bestrahlungsverfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Bestrahlung festzulegen. Der Bescheid ist mit höchstens drei Jahren zu befristen; er ist aber schon vor Ablauf dieser Frist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Bestrahlungsverfahrens und der bestrahlten Waren ermöglichen.
Abkürzung
LMG 1975
Strahlenbehandlung
§ 14. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die ohne Bewilligung oder entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden oder ohne Kennzeichnung der Bestrahlung in Verkehr zu bringen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission mit Verordnung allgemein oder für Gruppen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen die Behandlung mit ionisierenden Strahlen zuzulassen. Dabei sind das anzuwendende Verfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Bestrahlung festzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie vereinbar ist, mit Bescheid das Behandeln von bestimmten Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen mit ionisierenden Strahlen oder das sonstige Inverkehrbringen derart behandelter Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe zu bewilligen. In dem Bescheid sind das anzuwendende Bestrahlungsverfahren sowie die für den Schutz der Verbraucher erforderlichen Vorkehrungen und die Art der Kennzeichnung der Bestrahlung festzulegen. Der Bescheid ist mit höchstens drei Jahren zu befristen; er ist aber schon vor Ablauf dieser Frist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Bestrahlungsverfahrens und der bestrahlten Waren ermöglichen.
Besondere Vorschriften über die Behandlung von Tieren
zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
§ 15. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 gelten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind.
(2) Es ist verboten,
Tieren Hormone, Antihormone, Stoffe mit hormonaler Wirkung oder den Hormonalstoffwechsel spezifisch beeinflussende Stoffe zu verabreichen oder solche Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten;
Tieren Antibiotika zu verabreichen, um die Haltbarkeit der von diesen Tieren stammenden Lebensmittel zu erhöhen;
Tieren Stoffe mit spezifischer Wirkung, die dazu bestimmt sind, den Ertrag zu steigern, Krankheiten vorzubeugen oder zu behandeln oder die Beschaffenheit der von den Tieren stammenden Lebensmittel zu beeinflussen, insbesondere Antibiotika, Chemotherapeutika, andere arzneilich oder pharmakologisch wirkende Stoffe oder Fermentpräparate, ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbestimmungen zu verabreichen;
nicht zugelassene oder der Zulassung nicht entsprechende Stoffe im Sinne der lit. c feilzuhalten, zu verkaufen oder für die Verabreichung bereitzuhalten oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr zu bringen;
Schädlingsbekämpfungsmittel, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Tiere oder Tierställe ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbestimmungen in Verkehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;
Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs-, Desinfektionsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen Tieren stammenden Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden Lebensmittel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Verkehr zu bringen oder Tieren zu verfüttern.
(3) Die Verbote nach Abs. 2 lit. a und c gelten nicht für die Krankheitsbehandlung von Tieren auf Grund tierärztlicher Verschreibung und für die Krankheitsbehandlung von Tieren mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
(4) Die Verbote nach Abs. 2 lit. d gelten nicht für den Handel mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen durch Apotheken und durch befugte Gewerbetreibende sowie, unbeschadet futtermittelrechtlicher Vorschriften, für akzessorische Nährstoffe, insbesondere Vitamine und Spurenelemente.
(5) Es ist verboten,
Tiere, die entgegen Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt wurden, oder
Lebensmittel, die von solchen Tieren stammen, oder
Lebensmittel tierischer Herkunft mit Rückständen von Stoffen im Sinne des Abs. 2 lit. a und b oder mit bedenklichen Rückständen im Sinne der Abs. 7, 8 lit. c oder Abs. 9
(6) Der behandelnde Tierarzt hat die Tierhalter bei der Verschreibung oder Verabreichung von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die Vorschriften des Abs. 5 lit. a und b zu informieren und die Frist anzugeben, während der mit bedenklichen Rückständen zu rechnen ist; er hat weiters Aufzeichnungen über Art, Menge und Grund der Verschreibung zu führen, diese drei Jahre aufzubewahren und den Kontrollorganen jederzeit vorzuweisen.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinne des Abs. 2 lit. c und Mittel im Sinne des Abs. 2 lit. e zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikatoren anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung
die Anwendung bestimmter Arzneimittel bei Tieren zu verbieten oder zu beschränken;
anzuordnen, daß bestimmte Arzneimittel nur in einer bestimmten Beschaffenheit mit bestimmten Indikatoren oder mit bestimmten Hinweisen in Verkehr gebracht werden dürfen;
bedenkliche Rückstände von Arzneimitteln oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.
(9) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung festzustellen, welche Rückstände von Mitteln oder Stoffen oder deren Umsetzungsprodukten im Futter oder in Futtermitteln oder in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln im Sinne des Abs. 2 lit. f bedenklich sind.
(10) Auf Grund des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 783/1974, ergangene Bescheide bleiben auch nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft. Sie sind unter Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist aufzuheben, wenn sie Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.
Besondere Vorschriften über die Behandlung von Tieren
zur Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
§ 15. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 gelten für Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft bestimmt sind.
(2) Es ist verboten,
Tieren Hormone, Antihormone, Stoffe mit hormonaler Wirkung oder den Hormonalstoffwechsel spezifisch beeinflussende Stoffe zu verabreichen oder solche Stoffe für die Verabreichung bereitzuhalten;
Tieren Antibiotika zu verabreichen, um die Haltbarkeit der von diesen Tieren stammenden Lebensmittel zu erhöhen;
Tieren Stoffe mit spezifischer Wirkung, die dazu bestimmt sind, den Ertrag zu steigern, Krankheiten vorzubeugen oder zu behandeln oder die Beschaffenheit der von den Tieren stammenden Lebensmittel zu beeinflussen, insbesondere Antibiotika, Chemotherapeutika, andere arzneilich oder pharmakologisch wirkende Stoffe oder Fermentpräparate, ohne Zulassung oder entgegen den Zulassungsbestimmungen zu verabreichen;
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