Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-28
Status Aufgehoben · 2003-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 148
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d)

nicht zugelassene oder der Zulassung nicht entsprechende Stoffe im Sinne der lit. c feilzuhalten, zu verkaufen oder für die Verabreichung bereitzuhalten oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr zu bringen;

e)

Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, sowie des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, insbesondere ohne Zulassung oder Registrierung oder entgegen gegebenenfalls festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr zu bringen oder an Tieren oder in Tierställen anzuwenden;

f)

Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen, die geeignet sind, in den von diesen Tieren stammenden Lebensmitteln bedenkliche Rückstände zu bewirken oder die betreffenden Lebensmittel sonst nachteilig zu beeinflussen, in Verkehr zu bringen oder Tieren zu verfüttern.

(3) Die Verbote nach Abs. 2 lit. a und c gelten nicht für die Krankheitsbehandlung von Tieren auf Grund tierärztlicher Verschreibung und für die Krankheitsbehandlung von Tieren mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln.

(4) Die Verbote nach Abs. 2 lit. d gelten nicht für den Handel mit zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen durch Apotheken und durch befugte Gewerbetreibende sowie, unbeschadet futtermittelrechtlicher Vorschriften, für akzessorische Nährstoffe, insbesondere Vitamine und Spurenelemente.

(5) Es ist verboten,

a)

Tiere, die entgegen Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt wurden, oder

b)

Lebensmittel, die von solchen Tieren stammen, oder

c)

Lebensmittel tierischer Herkunft mit Rückständen von Stoffen im Sinne des Abs. 2 lit. a und b oder mit bedenklichen Rückständen im Sinne der Abs. 7, 8 lit. c oder Abs. 9

(6) Der behandelnde Tierarzt hat die Tierhalter bei der Verschreibung oder Verabreichung von Arzneimitteln, die Rückstände verursachen, nachweislich über die Vorschriften des Abs. 5 lit. a und b zu informieren und die Frist anzugeben, während der mit bedenklichen Rückständen zu rechnen ist; er hat weiters Aufzeichnungen über Art, Menge und Grund der Verschreibung zu führen, diese drei Jahre aufzubewahren und den Kontrollorganen jederzeit vorzuweisen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung Stoffe im Sinne des Abs. 2 lit. c und Mittel im Sinne des Abs. 2 lit. e zuzulassen, die Art der Anwendung und allenfalls einzuhaltende Fristen vorzuschreiben, die erlaubten Höchstmengen festzusetzen, die Zugabe allfälliger Indikatoren anzuordnen, das Anbringen von Anwendungsvorschriften und sonstigen Hinweisen auf den Abpackungen vorzuschreiben und allfällige unbedenkliche Rückstände in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung

a)

die Anwendung bestimmter Arzneimittel bei Tieren zu verbieten oder zu beschränken;

b)

anzuordnen, daß bestimmte Arzneimittel nur in einer bestimmten Beschaffenheit mit bestimmten Indikatoren oder mit bestimmten Hinweisen in Verkehr gebracht werden dürfen;

c)

bedenkliche Rückstände von Arzneimitteln oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen;

d)

bedenkliche Rückstände von Biozid-Produkten oder deren Umsetzungsprodukten in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln festzulegen.

(9) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung festzustellen, welche Rückstände von Mitteln oder Stoffen oder deren Umsetzungsprodukten im Futter oder in Futtermitteln oder in den von den Tieren stammenden Lebensmitteln im Sinne des Abs. 2 lit. f bedenklich sind.

(10) Auf Grund des Futtermittelgesetzes, BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 783/1974, ergangene Bescheide bleiben auch nach Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft. Sie sind unter Gewährung einer angemessenen Aufbrauchsfrist aufzuheben, wenn sie Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

Besondere Vorschriften über die Behandlung von

Pflanzen zur Gewinnung von Lebensmitteln

pflanzlicher Herkunft

§ 16. (1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 gelten für Pflanzen, die für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft bestimmt sind.

(2) Es ist verboten

a)

für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft, ausgenommen Wasser, natürliche Bodenbestandteile und Düngemittel, Stoffe, die nicht zugelassen sind, oder zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften zu verwenden;

b)

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft mit Stoffen, die nicht zugelassen sind oder die mit zugelassenen Stoffen entgegen den Anwendungsvorschriften behandelt wurden, oder mit nicht zugelassenen Rückständen in Verkehr zu bringen.

(3) Die nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen Mittel gelten als zugelassene Stoffe nach diesem Gesetz. Die auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes für die Inverkehrsetzung vorgeschriebenen Anwendungsbestimmungen gelten als Anwendungsvorschriften im Sinne des Abs. 2.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das mit der Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft, auf Antrag Stoffe im Sinne des Abs. 2, die nicht vom Pflanzenschutzgesetz erfaßt sind, sowie Mittel, die solche Stoffe enthalten, mit Bescheid zuzulassen. Gleichzeitig sind, sofern das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung und dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, für die Inverkehrsetzung Anwendungsvorschriften zu erlassen und bestimmte Bezeichnungen vorzuschreiben.

(5) Die Bescheide nach den Abs. 3 und 4 sind aufzuheben oder abzuändern, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung geboten ist, mit Verordnung die in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft erlaubten Rückstände von Stoffen und deren Umsetzungsprodukten festzulegen und die Stoffe zu bestimmen, von denen in Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft keine nachweisbaren Rückstände vorhanden sein dürfen.

Abs. 2 tritt mit 1. 7. 1978 in Kraft (vgl. § 81 Abs. 5)

Diätetische Lebensmittel

§ 17. (1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel besonderer Beschaffenheit, die für bestimmte Gruppen von Verbrauchern zu dem Zweck hergestellt wurden,

a)

die Zufuhr bestimmter Nährstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender Stoffe zu steigern oder zu verringern oder

b)

besonderen Ernährungsbedürfnissen bei Krankheiten, Mangelerscheinungen, Funktionsanomalien und bei Überempfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Bestandteile, während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie des Säuglings oder Kleinkindes Rechnung zu tragen,

(2) Es ist verboten, Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen, die die Eignung des Lebensmittels im Sinne des Abs. 1 dartun, vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr zu bringen.

(3) Von der Vorschrift des Abs. 2 ist die Zubereitung von Speisen in Diätküchen, Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher nicht betroffen, wenn die Zubereitung unter ärztlicher Aufsicht erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Bescheid das Inverkehrbringen einer als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Ware unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Ware den im Abs. 1 angeführten Anforderungen nicht entspricht oder für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist.

(5) Mit der Anmeldung sind Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

Diätetische Lebensmittel

§ 17. (1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel besonderer Beschaffenheit, die für bestimmte Gruppen von Verbrauchern zu dem Zweck hergestellt wurden,

a)

die Zufuhr bestimmter Nährstoffe oder anderer ernährungsphysiologisch wirkender Stoffe zu steigern oder zu verringern oder

b)

besonderen Ernährungsbedürfnissen bei Krankheiten, Mangelerscheinungen, Funktionsanomalien und bei Überempfindlichkeit gegen einzelne Lebensmittel oder deren Bestandteile, während der Schwangerschaft und Stillzeit sowie des Säuglings oder Kleinkindes Rechnung zu tragen,

(2) Es ist verboten, Lebensmittel unter einer Aufmachung oder unter Verwendung von Bezeichnungen, die die Eignung des Lebensmittels im Sinne des Abs. 1 dartun, vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr zu bringen.

(3) Von der Vorschrift des Abs. 2 ist die Zubereitung von Speisen in Diätküchen, Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung sowie in gewerblichen Betrieben zur Verabreichung durch diese Einrichtungen unmittelbar an den Verbraucher nicht betroffen, wenn die Zubereitung unter ärztlicher Aufsicht erfolgt oder der diätetische Zweck deutlich deklariert wird.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Bescheid das Inverkehrbringen einer als diätetisches Lebensmittel angemeldeten Ware unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn die Ware den im Abs. 1 angeführten Anforderungen nicht entspricht oder für den vorgesehenen diätetischen Zweck nicht geeignet ist.

(5) Mit der Anmeldung sind Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

Abs. 1 tritt mit 1. 7. 1978 in Kraft (vgl. § 81 Abs. 5)

Verzehrprodukte

§ 18. (1) Es ist verboten, Verzehrprodukte vor ihrer Anmeldung beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in Verkehr zu bringen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat das Inverkehrbringen einer als Verzehrprodukt angemeldeten Ware mit Bescheid unverzüglich, längstens binnen drei Monaten zu untersagen, wenn sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder seiner Verordnungen nicht entspricht.

(3) Mit der Anmeldung sind Warenmuster und jene Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 2 ermöglichen.

Nahrungsergänzungsmittel

§ 18. (1) Es ist verboten, Nahrungsergänzungsmittel vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Verkehr zu bringen.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 ist ein Muster des für das Nahrungsergänzungsmittel verwendeten Etiketts vorzulegen.

Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten

und Zusatzstoffen

§ 19. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:

a)

die handelsübliche Sachbezeichnung;

b)

Mengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);

c)

Verfahren der Haltbarmachung;

d)

Lagerbedingungen;

e)

Zeitpunkt der Verpackung;

f)

empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit lit. d;

g)

Art und Menge zugesetzter Vitamine;

h)

Angabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;

i)

Kaloriengehalt;

k)

enthaltene Zusatzstoffe;

l)

Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;

m)

das Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.

Abkürzung

LMG 1975

Kennzeichnung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmitteln) und Zusatzstoffen

§ 19. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmen, daß Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel und Zusatzstoffe nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 haben Art, Inhalt und Umfang der Kennzeichnung und die Warengruppen anzugeben, auf die sich die Kennzeichnung bezieht. Als Kennzeichnungen, die dem Ausschluß der Täuschung und dem Interesse nach ausreichender Information der beteiligten Verkehrskreise dienen, gelten insbesondere folgende Angaben:

a)

die handelsübliche Sachbezeichnung;

b)

Mengenangabe (Füllgewicht, Füllvolumen, Stückzahl, Portionen, Ausgiebigkeit);

c)

Verfahren der Haltbarmachung;

d)

Lagerbedingungen;

e)

Zeitpunkt der Verpackung;

f)

empfohlene Aufbrauchsfrist in Verbindung mit lit. d;

g)

Art und Menge zugesetzter Vitamine;

h)

Angabe der Bestandteile nach ihrer Gattungsbezeichnung;

i)

Kaloriengehalt;

k)

enthaltene Zusatzstoffe;

l)

Name (Firma oder Firmenschlagwort) und Sitz der erzeugenden, verpackenden oder vertreibenden Unternehmung;

m)

das Erzeugungsland bei ausländischen Erzeugnissen.

Hygiene im Lebensmittelverkehr

§ 20. Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

Hygiene im Lebensmittelverkehr

§ 20. Wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.

§ 21. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie zur Sicherung der Grundsätze der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission durch Verordnung nähere Vorschriften

a)

über die Beschaffenheit von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht und die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;

b)

über das Verhalten und die Bekleidung von Personen;

c)

über die Beschaffenheit von Betriebsmitteln, Räumen, Verkaufsständen, Verkaufsplätzen und Märkten sowie deren Reinigung;

d)

über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb;

e)

über die Vorgangsweise mit erkennbar verdorbenen Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen

(2) Soweit Verordnungen nach Abs. 1 das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der landwirtschaftlichen Produktion erfassen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß zur Erlassung solcher Vorschriften der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen hat.

Abkürzung

LMG 1975

§ 21. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie zur Sicherung der Grundsätze der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission durch Verordnung nähere Vorschriften

a)

über die Beschaffenheit von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht und die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;

b)

über das Verhalten und die Bekleidung von Personen;

c)

über die Beschaffenheit von Betriebsmitteln, Räumen, Verkaufsständen, Verkaufsplätzen und Märkten sowie deren Reinigung;

d)

über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb;

e)

über die Vorgangsweise mit erkennbar verdorbenen Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen

zu erlassen.

(2) Soweit Verordnungen nach Abs. 1 das Verhalten und die Bekleidung von in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, die Beschaffenheit von in der Landwirtschaft genutzten Betriebsmitteln oder Räumen, Vorschriften über die Art der Reinigung und der Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb in der landwirtschaftlichen Produktion erfassen, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, daß zur Erlassung solcher Vorschriften der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen hat.

§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 20 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des § 21 nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.

(2) Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach § 21 erlassen werden.

§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 20 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des § 21 nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.

(2) Bescheide verlieren ihre Wirksamkeit, soweit nachträglich Verordnungen nach § 21 erlassen werden.

§ 23. (1) Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des § 21 erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen.

(2) Desgleichen kann der Landeshauptmann durch Bescheid Anordnungen zur Vorsorge gegen Gerüche, Verunreinigungen, Ungeziefer, Schädlinge und Verderb treffen oder die Anwendung bestimmter Mittel und Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen untersagen.

§ 24. In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, kann der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen. Der Landeshauptmann kann solche Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

§ 24. In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, kann der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen. Der Landeshauptmann kann solche Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

§ 25. Auf die landwirtschaftliche Produktion finden die Bestimmungen der §§ 20 bis 24 Anwendung, soweit sich das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen nicht auf die Versorgung der bäuerlichen Hausgemeinschaft mit Lebensmitteln beschränkt.

§ 25. Auf die landwirtschaftliche Produktion finden die Bestimmungen der §§ 20 bis 24 Anwendung, soweit sich das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nicht auf die Versorgung der bäuerlichen Hausgemeinschaft mit Lebensmitteln beschränkt.

§ 25a. (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.

(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Ware,

2.

den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3.

weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,

4.

die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und

5.

den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.

§ 25a. (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.

(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Ware,

2.

den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3.

weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,

4.

die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und

5.

den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.

(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere

1.

die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,

2.

die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und

3.

die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware

(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

Abkürzung

LMG 1975

§ 25a. (1) Wenn auf Grund des Befundes und Gutachtens einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung oder einer solchen Untersuchungsanstalt anderer Gebietskörperschaften Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, so hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet ist und daher Gemeingefährdung vorliegt, die Öffentlichkeit zu informieren.

(2) Die Information gemäß § 1 hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Ware,

2.

den Hersteller, Importeur oder Vertreiber,

3.

weshalb die Ware gesundheitsschädlich ist,

4.

die Warnung vor dem Verbrauch der Ware und

5.

den Hinweis, daß die Warnung nicht besagt, daß die Gesundheitsschädlichkeit der Ware vom Erzeuger (Importeur, Vertreiber) verursacht worden ist.

(3) Wenn auf Grund von Benachrichtigungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft der begründete Verdacht besteht, dass Lebensmittel, Verzehrprodukte (Anm.: richtig: Nahrungsergänzungsmittel) oder Zusatzstoffe einer bestimmten Herkunft oder einer bestimmten Beschaffenheit gesundheitsschädlich (§ 8 lit. a) sind, oder wenn und soweit dies zur Vollziehung einer zum Schutz gegen solche gesundheitsschädlichen Waren getroffenen Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, wenn durch die gesundheitsschädliche Ware eine größere Bevölkerungsgruppe gefährdet werden könnte und daher Gemeingefährdung zu befürchten ist, durch Verordnung die zur Abwehr dieser Gefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Durch Verordnung gemäß Abs. 3 kann insbesondere

1.

die Verständigung der Behörde (§ 35) über die vorhandenen Lagerbestände dieser Ware,

2.

die Verständigung der Behörde (§ 35), wann, von wem und in welcher Menge diese Ware bezogen und wann, an welche Betriebe und in welcher Menge diese Ware abgegeben worden ist, und

3.

die Rückholung und schadlose Entsorgung dieser Ware

angeordnet werden.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 3 sind durch Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen und treten mit dieser Veröffentlichung in Kraft.

III. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

§ 26. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

a)

bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b)

nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;

c)

verdorben sind;

d)

falsch bezeichnet sind;

e)

den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

(2) § 8 lit. a, b und f gelten sinngemäß, § 9 gilt mit der Maßgabe, daß nicht irreführende Hinweise auf physiologische oder pharmakologische Wirkungen sowie bildliche Darstellungen zur Erläuterung des Anwendungsbereiches zulässig sind. Werden solche Wirkungen behauptet, sind der Behörde auf Verlangen die wirksamen Komponenten bekanntzugeben.

(3) Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.

(4) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

III. ABSCHNITT

Verkehr mit kosmetischen Mitteln

§ 26. (1) Es ist verboten, kosmetische Mittel in Verkehr zu bringen, die

a)

bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b)

nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende oder unerlaubte Mengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen oder Farbstoffe enthalten;

c)

verdorben sind;

d)

falsch bezeichnet sind;

e)

den nach § 27 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

(2) § 8 lit. a und b sowie § 8 lit. f, ausgenommen die Wortfolge "oder mit verbotenen krankheitsbezogenen Angaben (§ 9)", gelten sinngemäß.

(3) Die §§ 20 bis 24 und 25a gelten sinngemäß auch für kosmetische Mittel.

(4) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter kosmetischer Mittel der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

§ 27. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission durch Verordnung zu bestimmen, daß beim Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln bestimmte Stoffe auszuschließen oder zu beschränken sind und in sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3 Anordnungen zu treffen. Zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz auch Anordnungen in sinngemäßer Anwendung der übrigen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 zu treffen. In diesem Rahmen gilt § 10 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhörung der Codexkommission mit Verordnung bestimmter Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Farbstoffe zuzulassen, Bedingungen für ihre Anwendung anzugeben, den erforderlichen Reinheitsgrad vorzuschreiben und die erlaubten Höchstmengen in kosmetischen Mitteln festzulegen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und Täuschung vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie auf Antrag nicht zugelassene Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Farbstoffe mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Anwendung anzugeben, den erforderlichen Reinheitsgrad vorzuschreiben und die erlaubten Höchstmengen in kosmetischen Mitteln festzulegen. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes ermöglichen.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag unverzüglich, längstens binnen drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob ein bestimmter Stoff zulassungspflichtig im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. b ist.

IV. ABSCHNITT

Verkehr mit Gebrauchsgegenständen

§ 28. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

a)

bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b)

bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;

c)

falsch bezeichnet sind und unter § 6 lit. a, b oder e fallen;

d)

den nach § 29 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

(2) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des § 6 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach § 6 lit. b Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

(4) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Abs. 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.

(5) Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.

(6) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

IV. ABSCHNITT

Verkehr mit Gebrauchsgegenständen

§ 28. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, die

a)

bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind;

b)

bei bestimmungsgemäßem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel nachteilig zu beeinflussen;

c)

falsch bezeichnet sind und unter § 6 lit. a, b oder e fallen;

d)

den nach § 29 erlassenen Vorschriften nicht entsprechen.

(2) Es ist verboten, Stoffe, die bisher nicht für die Herstellung von Gebrauchgegenständen im Sinne des § 6 lit. a rechtmäßig Verwendung gefunden haben, vor erfolgter Zulassung oder entgegen den Zulassungsbedingungen für diese Zwecke in Verkehr zu bringen.

(3) Es ist verboten, für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen nach § 6 lit. b Stoffe, die nicht zugelassen sind oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.

(4) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände im Sinne der Abs. 2 und 3 mit nicht zugelassenen oder den Zulassungsbedingungen nicht entsprechenden Stoffen oder entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr zu bringen.

(5) Es ist verboten, Spielwaren für Kleinkinder in Verkehr zu bringen, die mit ekelerregendem Geschmack behaftet oder nicht speichel- oder schweißecht sind.

(6) Erzeuger und Importeure haben die Zusammensetzung bestimmter Gebrauchsgegenstände der zuständigen Untersuchungsanstalt auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit Aufklärung benötigt.

§ 29. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission für Gebrauchsgegenstände mit Verordnung

a)

Verbote oder Gebote auszusprechen, insbesondere die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen, zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen,

b)

in sinngemäßer Anwendung des § 10 Anordnungen zu treffen.

Abkürzung

LMG 1975

§ 29. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe oder kosmetische Mittel geboten ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie nach Anhören der Codexkommission für Gebrauchsgegenstände mit Verordnung

a)

Verbote oder Gebote auszusprechen, insbesondere die Verwendung bestimmter Stoffe auszuschließen, zu beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen,

b)

in sinngemäßer Anwendung des § 10 Anordnungen zu treffen.

§ 30. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, nach Anhörung der Codexkommission mit Verordnung nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 allgemein, für Gruppen von Gebrauchsgegenständen oder für bestimmte Gebrauchsgegenstände zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag unverzüglich, längstens binnen drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob ein bestimmter Stoff mit Bescheid gemäß Abs. 2 bereits zugelassen ist. Dabei sind auch die Bedingungen, unter denen der Stoff in Verkehr gebracht werden darf, anzugeben.

(4) Die bestehenden Zulassungen nach § 8 LMG 1951 gelten als Zulassungen im Sinne des Abs. 2.

(5) Stoffe, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 6 lit. b bereits verwendet werden, sind vom Hersteller (Importeur) dieser Gebrauchsgegenstände binnen sechs Monaten dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. Die weitere Verwendung dieser Stoffe ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Verordnung zu untersagen oder zu beschränken, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie geboten ist.

Abkürzung

LMG 1975

§ 30. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, nach Anhörung der Codexkommission mit Verordnung nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 allgemein, für Gruppen von Gebrauchsgegenständen oder für bestimmte Gebrauchsgegenstände zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie mit dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung und vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel vereinbar ist, auf Antrag nicht zugelassene Stoffe im Sinne des § 28 Abs. 2 und 3 mit Bescheid zuzulassen, Bedingungen für ihre Verwendung anzugeben und Reinheitsanforderungen vorzuschreiben. Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung fünf Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung des Stoffes und seines Inverkehrbringens ermöglichen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat auf Antrag unverzüglich, längstens binnen drei Monaten mit Bescheid festzustellen, ob ein bestimmter Stoff mit Bescheid gemäß Abs. 2 bereits zugelassen ist. Dabei sind auch die Bedingungen, unter denen der Stoff in Verkehr gebracht werden darf, anzugeben.

(4) Die bestehenden Zulassungen nach § 8 LMG 1951 gelten als Zulassungen im Sinne des Abs. 2.

(5) Stoffe, die beim Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gebrauchsgegenständen im Sinne des § 6 lit. b bereits verwendet werden, sind vom Hersteller (Importeur) dieser Gebrauchsgegenstände binnen sechs Monaten dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz bekanntzugeben. Die weitere Verwendung dieser Stoffe ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz mit Verordnung zu untersagen oder zu beschränken, wenn das zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor einem nachteiligen Einfluß auf Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe und kosmetische Mittel unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie geboten ist.

§ 30a. Für Gebrauchsgegenstände gilt § 25a sinngemäß.

V. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen für Lebensmittel,

Verzehrprodukte, Zusatzstoffe, kosmetische

Mittel und Gebrauchsgegenstände

1.

Einfuhr

§ 31. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung oder vor Täuschung geboten ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung bestimmen, daß die Einfuhr bestimmter, diesem Bundesgesetz unterliegender Waren, nur zulässig ist, wenn eine Unbedenklichkeitsbestätigung einer in der Verordnung genannten inländischen staatlichen Untersuchungsanstalt vorgelegt wird. Diese muß auf Grund einer Untersuchung bestätigen, daß die einzuführende Ware den in der Verordnung ausdrücklich genannten lebensmittelrechtlichen Anforderungen entspricht. In der Verordnung kann auch angeordnet werden, daß eine Begutachtung (Überprüfung) des ausländischen Erzeuger(Liefer)betriebes hinsichtlich bestimmter Kriterien durch einen österreichischen Sachverständigen Voraussetzung für die Bestätigung der Unbedenklichkeit ist. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif, BGBl. Nr. 74/1958, in der jeweils geltenden Fassung, zu bezeichnen. Sie hat auch nähere Vorschriften über Art und Form der Unbedenklichkeitsbestätigung zu enthalten.

(2) Der Verfügungsberechtigte (§ 51 des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung) hat zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbestätigung für Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, durch die zuständigen Aufsichtsorgane (§ 35) Proben unter zollamtlicher Aufsicht entnehmen zu lassen. Das Aufsichtsorgan hat die Probe mit dem Antrag des Verfügungsberechtigten auf Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung der in der Verordnung genannten zuständigen staatlichen Untersuchungsanstalt einzuliefern. Die Entnahme von Proben der zollhängigen Waren darf nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in einem Zollager oder einer Zollfreizone ist, während diese für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Entnahme jederzeit zulässig.

(3) Kommt die Anstalt auf Grund ihrer unverzüglich durchzuführenden Untersuchung oder nach dem Überprüfungsgutachten über den ausländischen Erzeuger- oder Lieferbetrieb (Abs. 1) zur Auffassung, daß die Unbedenklichkeitsbestätigung zu verweigern ist, so hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Antrag dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vorzulegen, wenn dies vom Antragsteller oder vom Warenempfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden Fassung) begehrt wird.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbestätigung nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen, andernfalls die Unbedenklichkeit zu bestätigen. Diese Bestätigung tritt für die zollamtliche Abfertigung an die Stelle der Unbedenklichkeitsbestätigung.

(5) Die gemäß Abs. 2 entnommenen Proben bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und von sonstigen Eingangsabgaben. Die mit der Probenentnahme und mit der Untersuchung (Überprüfung) verbundenen Kosten sowie die Kosten einer allfälligen Begutachtung des ausländischen Erzeuger- oder Lieferbetriebes hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.

(6) Verordnungen auf Grund des Abs. 1 finden, mit Ausnahme von inländischen Rückwaren im Sinne des § 42 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung auf Waren, die nach dem genannten Bundesgesetz oder auf Grund von Staatsverträgen frei von Eingangsabgaben abzufertigen sind.

§ 32. (1) Waren, die unter Beachtung der Zollvorschriften eingeführt werden, unterliegen den Bestimmungen einer auf Grund des § 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung erst,

a)

wenn sie zur zollamtlichen Abfertigung, zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr zu Messen und Ausstellungen, zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung gestellt werden oder

b)

wenn über sie entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.

(2) Das Vorliegen einer Unbedenklichkeitsbestätigung ist bei den genannten Waren ein Erfordernis im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 33. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn das zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschädigung oder Täuschung geboten ist, mit Verordnung anordnen, daß der Warenempfänger im Sinne des § 52 Abs. 2 lit. b des Zollgesetzes 1955 in der jeweils geltenden Fassung, Art und Menge bestimmter, diesem Bundesgesetz unterliegender und aus dem Zollausland eingeführter Waren sowie den Ort ihrer Lagerung bekanntzugeben hat. Die Bekanntgabe hat spätestens am ersten auf die Abfertigung im Sinne des § 32 Abs. 1 folgenden Arbeitstag an die zuständige Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) zu erfolgen, in deren Amtsbereich sich die Ware zum Zeitpunkt der Bekanntgabe befindet. Ist die Ware in diesem Zeitpunkt bereits zur Verbringung nach einem anderen Lagerort bestimmt, so ist auch dieser bekanntzugeben. Befindet sich die bekanntzugebende Ware auf dem Transport, so hat die Bekanntgabe an die Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) zu erfolgen, in deren Amtsbereich sich der Lagerort befindet, an den die Ware auf Veranlassung des Warenempfängers verbracht wird. Dieser sowie jeder folgende Warenempfänger hat auf Verlangen der Behörde auch bekanntzugeben, an wen die Ware zu Erwerbszwecken weiterverkauft worden ist.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann, wenn es zur wirksameren und rascheren Durchführung der Kontrolle von bestimmten, diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß die Abfertigung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. a von solchen Waren nur bei bestimmten Zollämtern zulässig ist.

(3) Machen Organe bei der zollamtlichen Abfertigung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten, mit der Untersuchung von Waren für Zwecke des Abgabenverfahrens besonders beauftragte Organe des Bundes oder Organe einer bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt, die nicht der Vollziehung dieses Bundesgesetzes dient, bei einer Untersuchung Wahrnehmungen, die Anlaß zu Zweifeln geben, ob die Ware den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entspricht, so haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der nach dem Ort der amtlichen Tätigkeit zuständigen Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) oder staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalt mitzuteilen.

2.

Ausfuhr

§ 34. (1) Wer Waren, allenfalls in einem zollrechtlichen Vormerkverkehr, für die Ausfuhr herzustellen beabsichtigt, deren Beschaffenheit diesem Bundesgesetz nicht entspricht, hat dies dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz unter Angabe der Beschaffenheit und der Menge der Waren sowie des Zeitraumes der Herstellung anzuzeigen. In gleicher Weise ist auch eine beabsichtigte, diesem Bundesgesetz nicht entsprechende Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von für die Ausfuhr bestimmten Waren anzuzeigen, sofern die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung nicht eindeutig erkennen läßt, daß die Ware nicht für das Inland bestimmt ist.

(2) Auf die nach dem Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz angezeigten Waren sind nur die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann bei begründetem Verdacht, daß nach Abs. 1 angezeigte Waren den Bestimmungen über Gesundheitsschädlichkeit und Hygiene nicht entsprechen oder im Inland in Verkehr gebracht werden, mit Bescheid bestimmte Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2) im Zusammenhang mit diesen Waren untersagen.

3.

Überwachung

Aufsichtsorgane

§ 35. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren obliegt dem Landeshauptmann.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Als besonders geschult gelten:

a)

Ärzte und Tierärzte, die die jeweilige Physikatsprüfung abgelegt haben;

b)

Personen, die den Ausbildungserfordernissen nach Abs. 6 entsprechen;

c)

für die Überwachung der Vorschriften der §§ 15 und 16 auch die Organe nach § 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes und nach § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1974.

(3) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren erfordern, Aufgaben der Überwachung mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane verfügen, die Überwachung auch tatsächlich handhaben und in der Lage sind, diese Aufgaben durch mindestens drei besonders geschulte Organe, von denen mindestens eines die Anforderungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen muß, zu besorgen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt.

(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, durch Verordnung bestimmen, daß allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die nach den §§ 39 und 40 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Vorschriften über die Ausbildung von Organen nach Abs. 2 lit. b sowie über die Fortbildung von Organen nach Abs. 2 durch Verordnung zu erlassen. Die Verordnung hat den Umfang der Ausbildung sowie der Fortbildung, insbesondere auf den einschlägigen Gebieten der Warenkunde, der Technologie, der Hygiene, ferner die zu vermittelnden Rechtsvorschriften und die Zusammensetzung der Prüfungskommission festzulegen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Unterrichtskurse, die der Ausbildung der Organe nach Abs. 2 lit. b, der Fortbildung von Organen nach Abs. 2, ferner der speziellen Fortbildung von Organen nach Abs. 2 lit. a auf dem Gebiete der Hygiene dienen, einzurichten.

(8) Erfordernis für die Zulassung zur Ausbildung für Organe nach Abs. 2 lit. b ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Gehobenen Dienst der Allgemeinen Verwaltung.

3.

Überwachung

Aufsichtsorgane

§ 35. (1) Die Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren obliegt dem Landeshauptmann; ihm obliegt auch die Überwachung der Einhaltung der in § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschriften.

(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane zu bedienen. Als besonders geschult gelten:

a)

Ärzte und Tierärzte, die die jeweilige Physikatsprüfung abgelegt haben;

b)

Personen, die den Ausbildungserfordernissen nach Abs. 6 entsprechen;

c)

für die Überwachung der Vorschriften der §§ 15 und 16 auch die Organe nach § 12 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes und nach § 15 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1974.

(3) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren erfordern, Aufgaben der Überwachung mit Verordnung solchen Gemeinden übertragen, die über eigene Aufsichtsorgane verfügen, die Überwachung auch tatsächlich handhaben und in der Lage sind, diese Aufgaben durch mindestens drei besonders geschulte Organe, von denen mindestens eines die Anforderungen nach Abs. 2 lit. a erfüllen muß, zu besorgen. Die Gemeinden sind hinsichtlich der ihnen übertragenen Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde unterstellt.

(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung von Aufgaben zurückzunehmen, wenn die Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt oder wenn die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung erfolgt ist, weggefallen sind.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, wenn dies zur raschen Feststellung der Beschaffenheit von eingeführten diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren oder zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Entnahme von Proben solcher Waren geboten ist, durch Verordnung bestimmen, daß allen oder einzelnen Zollämtern, soweit es für die genannten Zwecke erforderlich ist, die Befugnisse zukommen, die nach den §§ 39 und 40 den Aufsichtsorganen zustehen. In der Verordnung sind die Waren auch mit ihrer Nummer im Zolltarif in der jeweils geltenden Fassung zu bezeichnen.

(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Vorschriften über die Ausbildung von Organen nach Abs. 2 lit. b sowie über die Fortbildung von Organen nach Abs. 2 durch Verordnung zu erlassen. Die Verordnung hat den Umfang der Ausbildung sowie der Fortbildung, insbesondere auf den einschlägigen Gebieten der Warenkunde, der Technologie, der Hygiene, ferner die zu vermittelnden Rechtsvorschriften und die Zusammensetzung der Prüfungskommission festzulegen.

(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Unterrichtskurse, die der Ausbildung der Organe nach Abs. 2 lit. b, der Fortbildung von Organen nach Abs. 2, ferner der speziellen Fortbildung von Organen nach Abs. 2 lit. a auf dem Gebiete der Hygiene dienen, einzurichten.

(8) Erfordernis für die Zulassung zur Ausbildung für Organe nach Abs. 2 lit. b ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den Gehobenen Dienst der Allgemeinen Verwaltung.

§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erfassen.

(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.

§ 36. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr Richtlinien über die Vollziehung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren (Revisions- und Probenplan) zu erfassen.

(2) Der Landeshauptmann hat für die Durchführung dieser Richtlinien in seinem Bundesland Sorge zu tragen und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres über den Vollzug zu berichten.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Rationalisierung der Überwachung des Verkehrs mit den durch dieses Bundesgesetz erfaßten Waren eine Dokumentations- und Informationsstelle einzurichten. Diese hat eine Probenevidenz, eine Evidenz der Judikatur und eine Evidenz der Hersteller und Importeure durch dieses Bundesgesetz erfaßter Waren zu führen.

(4) a) Der Bundeskanzler hat zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen alle drei Jahre einen Bericht über die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers vorzulegen. Jeder Bericht umfaßt zumindest die Versorgungsanlagen, aus denen mehr als 1 000 m3 pro Tag im Durchschnitt entnommen oder mit denen mehr als 5 000 Personen versorgt werden; er erstreckt sich auf drei Kalenderjahre und wird vor Ablauf des dem Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres veröffentlicht.

b)

Das Format und die Mindestinformation des Berichtes hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz durch Verordnung festzulegen.

c)

Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben dem Landeshauptmann alle zur Erstellung des Berichtes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 37. (1) Die Aufsichtsorgane (§ 35) sind befugt, überall, wo Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, in Verkehr gebracht werden, Nachschau zu halten. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf Räumlichkeiten und Flächen, die der Tierhaltung (§ 15) und dem Pflanzenbau (§ 16) dienen.

(2) Die Nachschau ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr (§ 1 Abs. 2) geöffnet sind, vorzunehmen.

(3) Betrifft die Nachschau Waren, die nach den zollgesetzlichen Vorschriften zollhängig sind, oder Beförderungsmittel, auf denen sich zollhängige Waren befinden, so darf die Nachschau nur bei einem Zollamt oder anläßlich einer die Ware betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist, während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind, die Nachschau jederzeit statthaft.

(4) Die Aufsichtsorgane haben bei der Nachschau die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.

(5) Die Aufsichtsorgane haben bei Wahrnehmung von Verstößen gegen die Vorschriften des § 20 und gegen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 1, 23 und 24 erlassen wurden, Anzeige im Sinne des § 44 zu erstatten, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG 1950 in der jeweils geltenden Fassung erlassen oder gemäß § 21 VStG 1950 vorgehen.

§ 38. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (§ 15) gehalten oder Pflanzen (§ 16) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen.

§ 38. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (§ 15) gehalten oder Pflanzen (§ 16) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.

§ 38. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind verpflichtet, alle Orte und Beförderungsmittel dem Aufsichtsorgan über Aufforderung anzugeben, die dem Verkehr mit den diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren dienen oder wo Tiere (§ 15) gehalten oder Pflanzen (§ 16) gebaut werden und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln zu gestatten. Den Aufsichtsorganen sind auch die erforderlichen Auskünfte über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, deren Herkunft und die Abnehmer der Waren zu erteilen. Überdies haben Erzeuger und Importeure die Zusammensetzung und Herstellung von bestimmten Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen den zuständigen Untersuchungsanstalten auf Verlangen bekanntzugeben, wenn diese in einem konkreten Anlaßfall zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung oder zum Schutz vor Täuschung Aufklärung benötigen. Die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten sind auch verpflichtet, dem Aufsichtsorgan auf Verlangen die Einsicht in Aufzeichnungen (Schrift- und Datenträger), die sich auf die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angelegenheiten beziehen, zu gewähren; das Aufsichtsorgan kann davon Kopien anfertigen.

§ 39. (1) Die Aufsichtsorgane sind befugt, Proben von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, zu entnehmen. Die im § 38 genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden.

(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hiedurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt wird, in zwei gleiche Teile zu teilen, hernach ist jeder Teil der Probe zweckentsprechend zu verpacken und amtlich zu verschließen. Der eine Teil ist der amtlichen Untersuchung zuzuführen, der andere der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Die Partei ist berechtigt, im Beisein des Aufsichtsorgans auf jeder Verpackung der beiden Teile Angaben über die Unternehmung (Firmenstempel u. dgl.) anzubringen.

(3) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich oder deshalb nicht durchführbar, weil durch die Teilung ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt würde, hat das Aufsichtsorgan die Probe ohne vorherige Teilung der amtlichen Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Wareneinheiten vorhanden, hat das Aufsichtsorgan hievon eine Wareneinheit zu entnehmen und der Partei zurückzulassen. Im Übrigen gilt der Abs. 2 sinngemäß.

(4) Die entnommene Probe ist der in Betracht kommenden Untersuchungsanstalt (§ 42 und § 49) zu übermitteln. Proben von zollhängigen oder in einem zollrechtlichen Vormerkverfahren vorgemerkte Waren bleiben, soweit sie bei der Untersuchung verbraucht oder zerstört werden, frei vom Zoll und von sonstigen Eingangsabgaben.

(5) Für die entnommene Probe ist auf Verlangen der Partei eine von der zuständigen Behörde zu bestimmende Entschädigung in der Höhe des Einstandspreises vom Bund zu leisten. Die Entschädigung entfällt, wenn auf Grund dieser Probe entweder eine bestimmte Person bestraft, verurteilt oder auf den Verfall der betreffenden Ware erkannt worden ist. Für Gegenproben und der Partei zurückgelassene augenscheinlich gleiche Wareneinheiten (Abs. 3) ist keine Entschädigung zu leisten.

(6) Anläßlich der Probenziehung ist vom Aufsichtsorgan ein Begleitschreiben auszufertigen und jedem Teil der Probe beizulegen, in dem die für den Begutachter beachtlichen Feststellungen und Wahrnehmungen des Organs enthalten sind. Die nähere Ausgestaltung des Probenbegleitschreibens ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz festzulegen.

(7) Liegen bei leicht verderblichen Lebensmitteln die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 40 vor, kann nach Probenziehung an Stelle der Beschlagnahme die Vernichtung solcher Waren durch die Partei in Anwesenheit des Aufsichtsorgans erfolgen. Dieser Vorgang ist im Probenbegleitschein festzuhalten.

(8) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn das im Interesse einer wirksamen und zweckmäßigen Überwachung geboten ist, mit Verordnung hiefür besonders geschulten Aufsichtsorganen bestimmte Vorprüfungen und einfache Untersuchungen, deren Durchführung an Ort und Stelle möglich ist, aufzutragen. Die §§ 44 und 45 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 40. (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel - zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,

a)

daß sie

1.

gesundheitsschädlich oder verdorben sind;

2.

den Verboten der §§ 11, 14, 15, 16, 26 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 2, 3, 4 oder 5 oder den Vorschriften einer zum Schutze der Gesundheit oder auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. a erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen;

3.

trotz Untersagung nach § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 2 in Verkehr gelangen oder

b)

daß ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen sonstige Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder ein Rückfall vorliegt.

(2) Im Falle der Beschlagnahme nach Abs. 1 ist vom Aufsichtsorgan, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.

(3) Besteht der begründete Verdacht, daß Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat die Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Die Behörde kann jedoch nach Ablauf der Frist die Ware

(4) Beschlagnahmte Waren sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Waren ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Waren sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des beschlagnahmten Gutes sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. Über die Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan den bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Waren anzugeben ist.

(5) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Waren steht zunächst der Behörde zu, der das Aufsichtsorgan angehört. Ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls nach Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Behörde zu, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat.

(6) Die Bewahrung der beschlagnahmten Waren vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Ware vor Schäden nach der Beschlagnahme besondere Maßnahmen erforderlich, so ist die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Diese Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans durchzuführen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat, das die wesentlichen Änderungen des Ortes, die Tatsache der Behandlung, der allfälligen Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung zu enthalten hat.

(7) Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Die Bestimmungen des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden. § 39 Abs. 2 VStG gilt mit der Maßgabe, daß Gefahr im Verzug nicht erforderlich ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1960 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 unberührt.

Vorläufige Beschlagnahme

§ 40. (1) Die Aufsichtsorgane haben Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse und Werbemittel - zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht,

a)

daß sie

1.

gesundheitsschädlich oder verdorben sind;

2.

den Verboten der §§ 11, 14, 15, 16, 26 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 1 lit. b, 28 Abs. 2, 3, 4 oder 5 oder den Vorschriften einer zum Schutze der Gesundheit oder auf Grund des § 21 Abs. 1 lit. a erlassenen Verordnung im erheblichen Maße widersprechen;

3.

trotz Untersagung nach § 17 Abs. 4 in Verkehr gelangen oder

b)

daß ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen sonstige Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder ein Rückfall vorliegt.

(2) Im Falle der Beschlagnahme nach Abs. 1 ist vom Aufsichtsorgan, je nachdem, ob der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein förmlicher Beschlagnahmebeschluß (Beschlagnahmebescheid) einzuholen.

(3) Besteht der begründete Verdacht, daß Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, abgesehen von den in Abs. 1 genannten Verdachtsmomenten, Vorschriften dieses Bundesgesetzes widersprechen, hat die Behörde (§ 35 Abs. 1 oder 3) dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, angemessenen Frist die Ware den gesetzlichen Vorschriften anzupassen oder aus dem Verkehr zu ziehen. Die Behörde kann jedoch nach Ablauf der Frist die Ware

(4) Beschlagnahmte Waren sind im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder wenn bei Belassung der Waren ein Mißbrauch zu befürchten ist. Belassene Waren sind tunlichst so zu verschließen oder zu kennzeichnen, daß ihre Veränderung ohne Verletzung des Behältnisses, des Verschlusses oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. Der über die Ware bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des beschlagnahmten Gutes sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen. Über die Beschlagnahme hat das Aufsichtsorgan den bisher Verfügungsberechtigten eine Bescheinigung auszuhändigen, in welcher der Ort der Lagerung sowie Art und Menge der beschlagnahmten Waren anzugeben ist.

(5) Das Verfügungsrecht über die beschlagnahmten Waren steht zunächst der Behörde zu, der das Aufsichtsorgan angehört. Ab Erlassung des Beschlagnahmebefehls nach Abs. 2 steht das Verfügungsrecht über die beschlagnahmte Ware der Behörde zu, die den Beschlagnahmebefehl erlassen hat.

(6) Die Bewahrung der beschlagnahmten Waren vor Schäden obliegt der Partei. Sind zur Bewahrung der Ware vor Schäden nach der Beschlagnahme besondere Maßnahmen erforderlich, so ist die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Diese Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans durchzuführen, das über den Vorgang ein Befundprotokoll aufzunehmen hat, das die wesentlichen Änderungen des Ortes, die Tatsache der Behandlung, der allfälligen Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung zu enthalten hat.

(7) Während der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.

(8) Die Bestimmungen des § 113 StPO sind sinngemäß anzuwenden. § 39 Abs. 2 VStG gilt mit der Maßgabe, daß Gefahr im Verzug nicht erforderlich ist. Im übrigen bleiben die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1960 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 unberührt.

Ausübung der Aufsicht durch Tierärzte

§ 41. Tierärzte haben bei der Fleischbeschau (Überbeschau) auch die Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu beachten. Bei begründetem Verdacht der Verletzung solcher Vorschriften haben sie Befund und Gutachten abzugeben, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten und in sinngemäßer Anwendung des § 39 Abs. 7 und des § 40 vorzugehen. Die §§ 44, 45 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Sind zur Klärung des Verdachtes besondere Untersuchungen notwendig, haben sie in sinngemäßer Anwendung des § 39 vorzugehen.

§ 41. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt Änderungs- und Durchführungsverordnungen wird von nach Abs. 2 zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

1.

Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle.

(3) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(4) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 2 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 4 entscheidet die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

(6) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 37 mit Ausnahme des Abs. 5 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Abs. 1 genannte Rechtsvorschrift unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat, mitzuteilen.

(7) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres.

(8) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

§ 41. (1) Die Kontrolle der Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt Änderungs- und Durchführungsverordnungen wird von nach Abs. 2 zugelassenen Kontrollstellen durchgeführt.

(2) Die Zulassung als Kontrollstelle hat auf Grund eines schriftlichen Antrages an den Landeshauptmann unter Nachweis der folgenden Voraussetzungen mit Bescheid zu erfolgen:

1.

Akkreditierung gemäß § 17 des Akkreditierungsgesetzes - AkkG, BGBl. Nr. 468/1992 in der geltenden Fassung, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

2.

Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. Nr. L 165 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28. Mai 2004) und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle.

(3) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen regelmäßig zu überprüfen. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen und Weisungen des Landeshauptmannes ist Folge zu leisten. Über jede Kontrolle ist ein Bericht zu erstellen.

(4) Der Landeshauptmann hat einen Bescheid gemäß Abs. 2 zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für dessen Erteilung weggefallen sind oder die Kontrollstelle ihrer Kontrollaufgabe nicht mehr oder in nicht ausreichendem Maße nachkommt.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(6) Der Kontrollstelle stehen die Befugnisse und Pflichten zu, die nach § 37 mit Ausnahme des Abs. 5 den Aufsichtsorganen zukommen. Stellt die Kontrollstelle Unregelmäßigkeiten oder Verstöße fest, ist gemäß EN 45011 vorzugehen. Die Kontrollstelle hat von ihr wahrgenommene Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen die in Abs. 1 genannte Rechtsvorschrift unverzüglich dem Landeshauptmann, in dessen Bundesland der Unternehmer seinen Geschäftssitz hat, mitzuteilen.

(7) Die Kontrollstellen übermitteln dem Landeshauptmann einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr bis zum 1. März des Folgejahres.

(8) Die Kontrollstelle hat jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit.

VI. ABSCHNITT

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

Untersuchungsanstalten des Bundes

§ 42. (1) Für die Untersuchung der diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren und für die Aufgaben der Toxikologie und der Messung und Kontrolle ionisierender Strahlen sind nach Bedarf Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung und in Wien eine Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung zu errichten und mit dem erforderlichen Personal und den erforderlichen Einrichtungen auszustatten.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich dieser Anstalten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festzulegen.

(3) Der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung obliegen neben den allen Bundesanstalten zugewiesenen Aufgaben auch solche der Forschung zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes im Interesse der Volksgesundheit auf dem Gebiete der Ernährung, der Lebensmittelkunde und der Lebensmittelhygiene, die Ausarbeitung von Untersuchungsmethoden, die grundsätzliche Begutachtung für das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz sowie Untersuchungen für die Codexkommission.

(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat nähere Anordnungen hinsichtlich des Betriebes der Bundesanstalten zu erlassen und Methoden für die Untersuchung vorzuschreiben, wenn das zur Erzielung einwandfreier Ergebnisse geboten ist.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung die Gebühren für die von diesen Anstalten vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten in einem Tarif festzulegen.

Rechte und Pflichten der staatlichen Untersuchungsanstalten

§ 43. (1) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches verpflichtet, auf Verlangen der mit Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden, der Gerichte sowie von Privatpersonen Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes durchzuführen und hierüber unverzüglich Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung haben staatlich autorisierten Untersuchern (§ 50), die mit der Untersuchung der Gegenprobe befaßt sind, auf Anfrage alle Auskünfte über die Untersuchung bekanntzugeben, die für die Prüfung der Gegenprobe unerläßlich sind, sofern dadurch die Zielsetzung des Gesetzes nicht gefährdet ist. Der Partei sind auf Verlangen auch Befund und Gutachten über amtliche Proben bekanntzugeben, wenn die Untersuchung keinen Anlaß zu einer Beanstandung gegeben hat. Der Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) ist anzuwenden.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1979.)

Anzeigepflicht

§ 44. Wenn eine Bundesanstalt bei ihrer Tätigkeit zur begründeten Auffassung gelangt, daß der Verdacht der Verletzung von Rechtsvorschriften gegeben ist, so hat sie das in ihrem Gutachten festzustellen und bei der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

§ 44a. Alle Bundesorgane sind, ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, berechtigt, verdächtige Umstände, die auf die Verwendung gesundheitsschädlicher Mittel hindeuten, den Aufsichtsorganen mitzuteilen.

Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 45. (1) Wenn eine Privatperson bei einer Bundesanstalt um eine Untersuchung ansucht, hat sie die Kosten der Untersuchung zu erlegen. Die Bundesanstalt hat jedoch den erlegten Betrag zurückzuerstatten, wenn die Untersuchung Anlaß zu einer Anzeige gegeben hat.

(2) Im übrigen gelten im Strafverfahren hinsichtlich der Kosten der Untersuchung die Bestimmungen des § 381 Abs. 1 Z 3 der Strafprozeßordnung 1960 bezüglich der Kosten des Strafverfahrens. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.

(3) Die Kosten der Untersuchung sind von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung nach dem Gebührentarif (§ 42 Abs. 5) zu berechnen.

(4) Die von einer Partei zu ersetzenden Kosten der Untersuchung können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

§ 45a. Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt nur nach Maßgabe

1.

des Ergebnisses einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung oder

2.

einer Zulassung auf Grund einer zuvor von der Behörde (§ 35) zu veranlassenden Untersuchung und Begutachtung

Zuziehung fachkundiger Personen

§ 46. (1) In Fällen, in denen das wegen der besonderen Verhältnisse zur Aufklärung und richtigen Beurteilung der Sache dienlich ist, können die Bundesanstalten auch außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zuziehen.

(2) In den von den Bundesanstalten in solchen Fällen abzugebenden Gutachten ist auf das Einvernehmen mit den zugezogenen fachkundigen Personen, Instituten oder Anstalten hinzuweisen; allenfalls abweichende Ansichten sind anzugeben.

Fachliche Qualifikation

§ 47. (1) In den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung dürfen für die Ausarbeitung von Gutachten nur Personen herangezogen werden, welche die hiefür erforderliche wissenschaftliche Berufsvorbildung erlangt, eine entsprechende praktische Ausbildung absolviert und das erforderliche Fachwissen in einer staatlichen Prüfung nachgewiesen haben.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat mit Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, welche wissenschaftliche Berufsvorbildung und praktische Ausbildung die im Abs. 1 genannten Personen nachzuweisen haben.

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