Bundesgesetz vom 23. Jänner 1975 über den Verkehr mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-28
Status Aufgehoben · 2003-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 148
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(3) In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die wissenschaftliche Berufsvorbildung jedenfalls zu bestimmen, daß Personen nach Abs. 1 ein Studium einer wissenschaftlichen Hochschule absolviert haben müssen, das eines der Fachgebiete Chemie, Medizin, Tiermedizin, Lebensmittelhygiene, Lebensmittel- und Gärungstechnologie, Biologie oder Pharmazie in erheblichem Maße umfaßt.

(4) In der Verordnung nach Abs. 2 ist für die praktische Ausbildung zu bestimmen, daß eine zwei- bis fünfjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiete der Untersuchung von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren in dafür geeigneten Instituten der wissenschaftlichen Hochschulen, in staatlichen und privaten Untersuchungsanstalten oder Forschungslaboratorien nachzuweisen ist.

(5) Das erforderliche Fachwissen (Abs. 1) ist durch Ablegung der auf Grund des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, jeweils vorgeschriebenen Prüfung für den Höheren Dienst an den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung nachzuweisen.

§ 48. Im übrigen gelten für den Sachverständigenbeweis im gerichtlichen Strafverfahren die Bestimmungen der Strafprozeßordnung und im Verwaltungsstrafverfahren die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.

Untersuchungsanstalten der Länder und Gemeinden

§ 49. (1) Untersuchungsanstalten anderer Gebietskörperschaften als des Bundes, die Aufgaben wie die Bundesanstalten erfüllen sollen, bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betriebe einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Ausstattung sowie das vorgesehene Personal zu erwarten lassen, daß die geplante Anstalt die vorgesehenen Aufgaben so erfüllen wird wie eine Bundesanstalt.

(3) Die Bewilligung zum Betriebe ist zu erteilen, wenn das erforderliche Personal und die erforderliche Ausstattung vorhanden sind und das den Betrieb regelnde Statut gewährleistet, daß die vorgesehenen Aufgaben so erfüllt werden wie von einer Bundesanstalt.

(4) Für den Betrieb der Anstalten gelten die Bestimmungen für die Bundesanstalten sinngemäß.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat die Bewilligung zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

(6) Die Rechtsträger der Anstalten haben dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz jährlich einen Bericht bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. Dieser Bericht hat neben der Darlegung der Tätigkeit auch Angaben über alle wesentlichen Veränderungen der Ausstattung und des Personalstandes zu enthalten.

Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 50. (1) Wer, abgesehen von den in den §§ 42 und 49 geregelten Fällen entgeltlich Untersuchungen durchführt und Gutachten im Sinne dieses Bundesgesetzes erstattet, bedarf hiezu einer Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen einer nach § 47 Abs. 2 erlassenen Verordnung erfüllt und über die notwendigen Behelfe verfügt. In den Bewilligungsbescheid können Vorschreibungen über die Ausübung der Untersuchungstätigkeit aufgenommen werden.

(3) Jede wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(4) Jede wesentliche Änderung der Ausstattung und des Personalstandes sind dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz anzuzeigen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann die Untersuchungstätigkeit jederzeit überprüfen und insbesondere die der Untersuchungstätigkeit dienenden Einrichtungen besichtigen.

(6) Die Bewilligung ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr oder nur noch in eingeschränktem Umfang gegeben sind.

VII. ABSCHNITT

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

§ 51. Dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz obliegt die Herausgabe des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus). Es dient der Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren.

Abkürzung

LMG 1975

§ 52. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes sowie zur Vorbereitung des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) ist eine Kommission (Codexkommission) einzurichten.

(2) Der Codexkommission haben als Mitglieder anzugehören:

a)

drei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz,

b)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Justiz,

c)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

d)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie,

e)

ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen,

f)

ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

g)

ein Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

h)

ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

i)

ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

k)

ein Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,

l)

drei fachkundige Bedienstete der staatlichen Anstalten für Lebensmitteluntersuchung und ein Vertreter der nach § 50 Berechtigten,

m)

je ein mit dem Verkehr von diesem Bundesgesetz unterliegenden Waren vertrauter, tunlichst nach § 47 Abs. 2 qualifizierter Fachmann auf Vorschlag des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller.

(3) Die in Abs. 2 aufgezählten Mitglieder der Codexkommission werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes unter Abs. 2 lit. a bis l genanntes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung der Codexkommission.

(4) Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu bestellen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz bestellt für die gleiche Zeit den Vorsitzenden der Codexkommission und seinen Stellvertreter.

(6) Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme. Ein Ersatzmitglied hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitgliedes, welches es zu vertreten befugt ist.

(7) Die Codexkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete fallweise Sachverständige mit beratender Stimme beiziehen.

(8) Die Codexkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz bedarf.

§ 53. Die Codexkommission hat einen Ständigen Hygieneausschuß zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus der Reihe der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuß setzt sich ferner aus den erforderlichen Vertretern der einschlägigen Wissenschaften, aus je einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, für Land- und Forstwirtschaft, für Handel, Gewerbe und Industrie, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und einem fachkundigen Beamten aus den staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten zusammen.

§ 54. (1) Der Hygieneausschuß hat den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden unmittelbar zu beraten, über deren Antrag Gutachten abzugeben und Empfehlungen für Hygienerichtlinien zu erstatten.

(2) Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

§ 55. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zu seiner Beratung in Fragen des Weltweiten Codex Alimentarius (Codex Alimentarius Commission) einen ständigen Ausschuß zu bestellen. Der Vorsitzende des Ausschusses und sein Stellvertreter sind aus den Reihen der Mitglieder der Codexkommission zu bestellen. Der Ausschuß setzt sich aus zwei Vertretern des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz, je einem Vertreter der Bundesministerien für Handel, Gewerbe und Industrie sowie für Land- und Forstwirtschaft, des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, einem fachkundigen Beamten der staatlichen Lebensmitteluntersuchungsanstalten und aus Vertretern der einschlägigen Fachgebiete zusammen. Für jedes Mitglied ist, mit Ausnahme der Vertreter der einschlägigen Fachgebiete, ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(2) Die Geschäftsordnung der Codexkommission gilt sinngemäß.

VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafen

§ 56. (1) Wer

1.

gesundheitsschädliche Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe oder

2.

kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind,

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

VIII. ABSCHNITT

Strafbestimmungen

Gerichtliche Strafen

§ 56. (1) Wer

1.

gesundheitsschädliche Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe oder

2.

kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch gesundheitsschädlich sind,

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib und Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

§ 57. (1) Wer eine im § 56 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die im Abs. 1 mit Strafe bedrohte Tat den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 58. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 oder dem § 16

1.

nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, Mischungen mit solchen Stoffen, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;

2.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art verabreicht;

3.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;

4.

Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Z 3 enthalten, in Verkehr bringt;

5.

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des § 16 Abs. 6 Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

§ 58. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 oder dem § 16

1.

nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c oder e bezeichneten Art oder Mischungen mit solchen Stoffen, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, für eine solche Verwendung oder Futter oder Futtermittel mit der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit in Verkehr bringt;

2.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Hormone, Antihormone, andere Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art oder nicht zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art verabreicht;

3.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und so behandelt worden sind, daß in den aus ihnen gewonnenen Lebensmitteln Rückstände von Hormonen, Antihormonen oder anderen Stoffen der im § 15 Abs. 2 lit. a bezeichneten Art, Rückstände von Antibiotika oder bedenkliche Rückstände im Sinn des § 15 Abs. 7, 8 lit. c oder d oder 9 zu erwarten sind, in Verkehr bringt;

4.

Lebensmittel tierischer Herkunft, die Rückstände im Sinn der Z 3 enthalten, in Verkehr bringt;

5.

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die im Sinn des § 16 Abs. 6 Rückstände enthalten, in Verkehr bringt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen dem § 15 Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, Antibiotika, um die Haltbarkeit der von den Tieren stammenden Lebensmitteln zu erhöhen, verabreicht oder Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. a oder c bezeichneten Art für die Verabreichung bereithält.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

§ 59. Wer eine im § 58 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 60. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 15 und 16

1.

Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, an Tieren oder in Tierställen anwendet;

2.

Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs-, Desinfektionsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert;

3.

nicht zugelassene Stoffe für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft verwendet.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

§ 60. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 15 und 16

1.

Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe entgegen den Bestimmungen des Biozid-Produkte-Gesetzes, des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, ohne Zulassung oder Registrierung an Tieren oder in Tierställen anwendet;

2.

Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert;

3.

nicht zugelassene Stoffe für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft verwendet.

§ 61. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene, aber den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Verzehrprodukten in Verkehr bringt;

2.

bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechend in Verkehr bringt oder Lebensmittel oder Verzehrprodukte in Verkehr bringt, die nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten;

3.

bei der Herstellung oder Behandlung kosmetischer Mittel nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen in Verkehr bringt, die nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen enthalten;

4.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe ohne Bewilligung mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

§ 61. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene, aber den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende Zusatzstoffe für die Verwendung bei Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr bringt;

2.

bei der Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassene Zusatzstoffe oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechend in Verkehr bringt oder Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel in Verkehr bringt, die nicht zugelassene, den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende oder zugelassene Zusatzstoffe in unerlaubten Mengen enthalten;

3.

bei der Herstellung oder Behandlung kosmetischer Mittel nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen in Verkehr bringt, die nicht zugelassene oder den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen nicht entsprechende pharmakologisch wirksame Stoffe oder Farbstoffe oder solche zugelassene Stoffe in unerlaubten Mengen enthalten;

4.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe ohne Bewilligung mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe entgegen den Bewilligungsbedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt oder solcherart behandelte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

§ 62. (1) Wer eine im § 61 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer eine im § 61 Abs. 2 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 63. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;

2.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;

2.

kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;

3.

Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;

4.

bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.

(3) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

§ 63. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verdorben nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verdorben in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die verdorben sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist;

2.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die verfälscht oder nachgemacht nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), verfälscht oder nachgemacht in Verkehr bringt oder sonst Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, die nachgemacht oder verfälscht sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist.

(2) Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen ist zu bestrafen, wer

1.

entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen;

2.

kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt;

3.

Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art in Verkehr bringt, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist;

4.

bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art hiefür nicht zugelassene oder untersagte Stoffe in Verkehr bringt oder Gebrauchsgegenstände solcher Art in Verkehr bringt, die mit Stoffen behandelt worden sind, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist.

(3) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Tat schon nach § 61 Abs. 1 Z 2 mit Strafe bedroht ist.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 95 Abs. 12, BGBl. I Nr. 13/2006.

§ 64. Wer eine der im § 63 Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist, wenn die Tat nicht nach § 62 Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 65. (1) Die den Gegenstand einer in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel, Verzehrprodukte, Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel oder Stoffe sind, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, daß trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, daß die Mittel, Stoffe oder Gegenstände nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Liegt der objektive Tatbestand einer in den §§ 56 bis 58 Abs. 1, 59, 61 bis 63 Abs. 1 oder § 64 oder der Tatbestand einer vorsätzlich begangenen in den §§ 58 Abs. 2, 60 oder 63 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Stoffe oder Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe verfolgten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.

(3) Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.

(5) Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des § 75 zu überlassen.

§ 65. (1) Die den Gegenstand einer in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlungen bildenden Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel oder Stoffe sind, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, einzuziehen, es sei denn, daß trotz des vorangegangenen mit Strafe bedrohten Verhaltens Gewähr geboten ist, daß die Mittel, Stoffe oder Gegenstände nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Liegt der objektive Tatbestand einer in den §§ 56 bis 58 Abs. 1, 59, 61 bis 63 Abs. 1 oder § 64 oder der Tatbestand einer vorsätzlich begangenen in den §§ 58 Abs. 2, 60 oder 63 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlung vor, so sind die Mittel, Stoffe oder Gegenstände auch dann einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen der mit Strafe verfolgten Handlung verfolgt oder verurteilt werden kann. In einem solchen Fall hat der Ankläger einen gesonderten Antrag auf Einziehung zu stellen.

(3) Für das Verfahren bei der Einziehung gelten die §§ 443 bis 446 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(4) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann das Gericht in dem Urteil, mit dem auf die Einziehung der Mittel, Stoffe oder Gegenstände erkannt wird, aussprechen, daß der durch eine allfällige Verwertung erzielte Erlös dem von der Einziehung Betroffenen auszufolgen ist. Sind die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände aus dem Zollausland eingeführt und darauf entfallende Zölle oder sonstige Eingangsabgaben nicht entrichtet worden, so ist vor der Ausfolgung des erzielten Erlöses ein den Eingangsabgaben entsprechender Betrag abzuziehen. Dieser Betrag bestimmt sich, wenn eine Eingangsabgabenschuld noch nicht entstanden ist, nach der Beschaffenheit, dem Wert und den Abgabensätzen, die im Zeitpunkt der Verwertung der Ware bestehen.

(5) Die eingezogenen Mittel, Stoffe oder Gegenstände sind der Verwaltungsbehörde zur Vernichtung oder Verwertung nach Maßgabe des § 75 zu überlassen.

§ 66. (1) Im Strafurteil wegen einer der in den §§ 56 bis 60 mit Strafe bedrohten Handlungen ist dem Täter, wenn er schon zweimal wegen Taten verurteilt ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, die Ausübung seines Gewerbes oder seiner Tätigkeit in bezug auf bestimmte Formen des Inverkehrbringens oder in bezug auf bestimmte Waren (§ 1) für einen Zeitraum von mindestens einem und höchstens fünf Jahren zu untersagen, wenn zu befürchten ist, daß der Verurteilte sonst neuerlich in Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz mit Strafe bedrohte Handlungen begehen werde, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Statt einer Untersagung sind dem Täter Bedingungen für die Ausübung des Gewerbes oder der Tätigkeiten vorzuschreiben, wenn dadurch der Zweck der Untersagung erreicht werden kann.

(2) Die Dauer der Maßnahme ist mit dem Zeitpunkt zu bestimmen, für den sie ihr Zweck (Abs. 1) erforderlich macht.

(3) Das Gericht hat Urteile nach Abs. 1 nach Eintritt der Rechtskraft der für den Entzug der Gewerbeberechtigung zuständigen Gewerbebehörde, wenn die Handlung im Rahmen einer nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden Tätigkeit begangen wurde, dem Landeshauptmann mitzuteilen.

§ 67. (1) Im Strafurteil wegen einer nach den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung ist auf die Veröffentlichung des Urteilsspruchs in einer oder mehreren periodischen Druckschriften auf Kosten des Verurteilten zu erkennen, wenn der Täter schon zweimal wegen Taten verurteilt worden ist, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die abgeurteilte Tat, und nach der Person des Täters und der Art der Tat zu befürchten ist, daß der Täter sonst weiterhin nach diesem Bundesgesetz strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.

(2) Die Entscheidung über die Urteilsveröffentlichung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

§ 68. (1) Hat der Täter durch eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil verschafft, so ist dieser für verfallen zu erklären.

§ 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Vom Verfall kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn der Verfall den Betroffenen unbillig hart träfe.

§ 69. (1) Der Betriebsinhaber haftet für die Geldstrafe, den Verfall des Vermögensvorteils und die Kosten der Urteilsveröffentlichung, auf die gegen einen Arbeitnehmer oder Beauftragten seines Betriebes wegen einer nach den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung erkannt worden ist, es sei denn, daß der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.

(2) Über die Haftung ist in der Regel (§ 68 Abs. 1 zweiter Satz) im Strafurteil zu entscheiden. Der Betriebsinhaber, ist er aber eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Betriebsinhaber und dem Ankläger mit Berufung angefochten werden.

(3) Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, der Verfall oder die Kosten aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Insoweit Einbringungsmaßnahmen beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 19 Abs. 4 des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.

§ 69. (1) Der Betriebsinhaber haftet für Geldstrafen, Kosten der Urteilsveröffentlichung und als Bereicherung abgeschöpfte Geldbeträge (§ 20 StGB), zu deren Zahlung ein Arbeitnehmer oder Beauftragter seines Betriebes wegen einer nach den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt worden ist, es sei denn, daß der Verurteilte die strafbare Handlung nicht im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten des Betriebes begangen hat.

(2) Über die Haftung ist in der Regel im Strafurteil zu entscheiden. Der Betriebsinhaber, ist er aber eine juristische Person oder eine Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die zur Vertretung nach außen befugten Personen sind zur Hauptverhandlung zu laden. Sie haben die Rechte des Beschuldigten; besonders steht ihnen das Recht zu, alle Verteidigungsmittel wie der Beschuldigte vorzubringen und das Urteil in der Hauptsache anzufechten. Doch werden das Verfahren und die Urteilsfällung durch ihr Nichterscheinen nicht gehemmt; auch können sie gegen ein in ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch erheben. Die Entscheidung über die Haftung oder ihr Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann von dem Betriebsinhaber und dem Ankläger mit Berufung angefochten werden.

(3) Die Haftung ist in Anspruch zu nehmen, wenn die Geldstrafe, die Kosten oder die Geldbeträge aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten nicht eingebracht werden können. Der Einbringungsversuch kann unterbleiben, wenn Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind. Soweit Maßnahmen zur Einbringung einer Geldstrafe beim Haftenden erfolglos bleiben, ist, unbeschadet des § 31a Abs. 2 des Strafgesetzbuches, die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe am Verurteilten zu vollziehen.

§ 70. Können die §§ 56 bis 64 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 65 bis 68 vorgesehenen Strafen und Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.

§ 70. Können die §§ 56 bis 64 nur deshalb nicht angewendet werden, weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe bedrohte Handlung darstellt, so ist dennoch auf die in den §§ 65 bis 67 vorgesehenen Maßnahmen und auf die Haftung zu erkennen.

§ 71. Wird eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung durch Ankündigen oder Werben in einem Druckwerk begangen, so sind die presserechtlich verantwortlichen Personen nicht wegen Vernachlässigung der pflichtgemäßen Sorgfalt nach § 30 des Bundesgesetzes vom 7. April 1922, BGBl. Nr. 218, strafbar, sofern die Ankündigung oder Werbung als entgeltliche deutlich zu erkennen ist.

§ 72. (1) Wird die Anzeige wegen einer in den §§ 60 oder 63 Abs. 2 mit Strafe bedrohten Handlung vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen einer solchen strafbaren Handlung rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten, ohne Einziehung der den Gegenstand der angezeigten Handlung bildenden Mittel, Stoffe oder Gegenstände und ohne Verfall des Vermögensvorteils beendet, so ist dies der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.

(2) Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlung an bis zum Einlangen der dort genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde ist in die Verjährungsfrist (§ 74 Abs. 6) nicht einzurechnen.

§ 73. Das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofes gelegen ist, in Wien jedoch dem Strafbezirksgericht Wien.

§ 73. Das Strafverfahren und das selbständige Verfahren wegen aller nach diesem Bundesgesetz den Bezirksgerichten zur Bestrafung zugewiesenen strafbaren Handlungen stehen dem Bezirksgericht zu, in dessen Sprengel das Amtsgebäude des Gerichtshofs gelegen ist, in Wien jedoch dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Verwaltungsstrafen

§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt,

2.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die zulässigerweise mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist, in Verkehr bringt,

3.

zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,

4.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,

5.

Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen sind, entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder in Tierställen verwendet,

6.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen § 15 Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,

7.

bei der Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet oder so gewonnene Lebensmittel in Verkehr bringt,

8.

für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,

9.

Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,

10.

für Kleinkinder Spielwaren der im § 28 Abs. 5 beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,

11.

fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt,

12.

fahrlässig zugelassene Stoffe (§ 16 Abs. 2 lit. a) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,

13.

fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,

14.

fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,

15.

fahrlässig Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, an Tieren oder in Tierställen anwendet,

16.

fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,

(3) Wer

1.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder kosmetische Mittel so zu beeinflussen, daß diese verdorben sind, in Verkehr bringt,

2.

einer auf Grund des § 66 Abs. 1 getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,

(4) Wer

1.

den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen des § 38 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 39 Abs. 1 die Entnahme von Proben verweigert,

4.

den nach den §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

(5) Wer

1.

den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z 1, 3 , 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 6 oder 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 26 Abs. 2, 30 Abs. 5 erster Satz oder 34 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4.

als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des § 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 6 zuwiderhandelt,

(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(7) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.

Verwaltungsstrafen

§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt,

2.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die zulässigerweise mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist, in Verkehr bringt,

3.

zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,

4.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,

5.

Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen sind, entgegen den Zulassungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder in Tierställen verwendet,

6.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen § 15 Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,

7.

bei der Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet oder so gewonnene Lebensmittel in Verkehr bringt,

8.

für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,

9.

Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,

10.

für Kleinkinder Spielwaren der im § 28 Abs. 5 beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,

11.

fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt,

12.

fahrlässig zugelassene Stoffe (§ 16 Abs. 2 lit. a) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,

13.

fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,

14.

fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,

15.

fahrlässig Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind, an Tieren oder in Tierställen anwendet,

16.

fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs-, Reinigungs- oder Desinfektionsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,

(3) Wer

1.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder kosmetische Mittel so zu beeinflussen, daß diese verdorben sind, in Verkehr bringt,

2.

einer auf Grund des § 66 Abs. 1 getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,

(4) Wer

1.

den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen des § 38 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 39 Abs. 1 die Entnahme von Proben verweigert,

4.

den nach den §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

(5) Wer

1.

den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z 1, 3 , 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 6 oder 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 26 Abs. 2, 30 Abs. 5 erster Satz oder 34 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4.

als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des § 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 6 zuwiderhandelt,

(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.

Verwaltungsstrafen

§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt,

2.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die zulässigerweise mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist, in Verkehr bringt,

3.

zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,

4.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,

5.

Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen oder registriert sind, entgegen den festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder in Tierställen verwendet,

6.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen § 15 Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,

7.

bei der Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet oder so gewonnene Lebensmittel in Verkehr bringt,

8.

für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,

9.

Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,

10.

für Kleinkinder Spielwaren der im § 28 Abs. 5 beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,

11.

fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt,

12.

fahrlässig zugelassene Stoffe (§ 16 Abs. 2 lit. a) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,

13.

fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,

14.

fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,

15.

fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,

16.

fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,

(3) Wer

1.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder kosmetische Mittel so zu beeinflussen, daß diese verdorben sind, in Verkehr bringt,

2.

einer auf Grund des § 66 Abs. 1 getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,

(4) Wer

1.

den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen des § 38 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 39 Abs. 1 die Entnahme von Proben verweigert,

4.

den nach den §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

(5) Wer

1.

den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z 1, 3 , 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 6 oder 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 26 Abs. 2, 30 Abs. 5 erster Satz oder 34 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4.

als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des § 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 6 zuwiderhandelt,

(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.

Verwaltungsstrafen

§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt,

2.

Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die zulässigerweise mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist, in Verkehr bringt,

3.

zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,

4.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,

5.

Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen oder registriert sind, entgegen den festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder in Tierställen verwendet,

6.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen § 15 Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,

7.

bei der Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet oder so gewonnene Lebensmittel in Verkehr bringt,

8.

für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,

9.

Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,

10.

für Kleinkinder Spielwaren der im § 28 Abs. 5 beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,

11.

fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt,

12.

fahrlässig zugelassene Stoffe (§ 16 Abs. 2 lit. a) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,

13.

fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,

14.

fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,

15.

fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,

16.

fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,

(3) Wer

1.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder kosmetische Mittel so zu beeinflussen, daß diese verdorben sind, in Verkehr bringt,

2.

einer auf Grund des § 66 Abs. 1 getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,

(4) Wer

1.

den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen des § 38 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 39 Abs. 1 die Entnahme von Proben verweigert,

4.

den nach den §§ 17 Abs. 4, 18 Abs. 2, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

(5) Wer

1.

den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z 1, 3 , 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 6 oder 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 26 Abs. 2, 30 Abs. 5 erster Satz oder 34 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4.

als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des § 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 6 zuwiderhandelt,

(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.

Verwaltungsstrafen

§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(2) Wer

1.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die unreif oder wertgemindert sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (§ 7 Abs. 2), in Verkehr bringt,

2.

Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe, die zulässigerweise mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich gemacht ist, in Verkehr bringt,

3.

zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bezeichneten Art, die den Zulassungsbedingungen nicht entsprechen oder Mischungen mit solchen Stoffen in Verkehr bringt,

4.

Tieren, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, zugelassene Stoffe der im § 15 Abs. 2 lit. c bestimmten Art entgegen den Zulassungsbedingungen verabreicht oder solche den Zulassungsbedingungen nicht entsprechende Stoffe für die Verabreichung bereithält,

5.

Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel für Tiere oder Tierställe, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen zugelassen oder registriert sind, entgegen den festgelegten Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen in Verkehr bringt oder an Tieren oder in Tierställen verwendet,

6.

Tiere, die für die Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind und entgegen § 15 Abs. 2 lit. a, b, c, e oder f behandelt worden sind, in Verkehr bringt,

7.

bei der Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft zugelassene Stoffe entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet oder so gewonnene Lebensmittel in Verkehr bringt,

8.

für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art zugelassene Stoffe entgegen den Zulassungsbedingungen oder Reinheitsanforderungen in Verkehr bringt,

9.

Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art mit zugelassenen Stoffen, jedoch entgegen den Bedingungen für deren Zulassung oder entgegen den Reinheitsanforderungen für dieselben in Verkehr bringt,

10.

für Kleinkinder Spielwaren der im § 28 Abs. 5 beschriebenen Beschaffenheit in Verkehr bringt,

11.

fahrlässig kosmetische Mittel, die verdorben sind, in Verkehr bringt,

12.

fahrlässig zugelassene Stoffe (§ 16 Abs. 2 lit. a) für die Gewinnung von Lebensmitteln pflanzlicher Herkunft entgegen den Anwendungsvorschriften verwendet,

13.

fahrlässig nicht zugelassene Stoffe für die Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, in Verkehr bringt,

14.

fahrlässig bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen der im § 6 lit. a oder b bezeichneten Art Stoffe, die hiefür nicht zugelassen sind oder deren Verwendung untersagt worden ist, verwendet oder mit solchen Stoffen behandelte Gebrauchsgegenstände der erwähnten Art in Verkehr bringt,

15.

fahrlässig Biozid-Produkte, Arzneimittel oder Reinigungsmittel, die für die Verwendung an Tieren oder in Tierställen nicht zugelassen sind oder für diese Verwendung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, an Tieren oder in Tierställen anwendet,

16.

fahrlässig Futter oder Futtermittel mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln, Biozid-Produkten, Arzneimitteln, Reinigungsmitteln oder anderen Stoffen von der im § 15 Abs. 2 lit. f bezeichneten Beschaffenheit Tieren verfüttert,

(3) Wer

1.

Gebrauchsgegenstände, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe derart zu beeinflussen, daß diese verdorben, verfälscht, nachgemacht oder wertgemindert sind, oder kosmetische Mittel so zu beeinflussen, daß diese verdorben sind, in Verkehr bringt,

2.

einer auf Grund des § 66 Abs. 1 getroffenen Maßnahme zuwiderhandelt,

(4) Wer

1.

den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen des § 38 zuwiderhandelt,

3.

entgegen dem § 39 Abs. 1 die Entnahme von Proben verweigert,

4.

den nach den §§ 17 Abs. 4, 22 bis 24 oder 34 Abs. 3 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

(5) Wer

1.

den Bestimmungen der im § 77 Abs. 1 Z 1, 3 , 4 bis 16 oder 18 bis 21 angeführten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt,

2.

den Bestimmungen einer auf Grund der §§ 15 Abs. 7 oder 8 lit. a oder b, 19 oder 31 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,

3.

den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 6 oder 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 20, 26 Abs. 2, 30 Abs. 5 erster Satz oder 34 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4.

als Erzeuger oder Importeur den Vorschriften des § 26 Abs. 4 oder 28 Abs. 6 zuwiderhandelt,

(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

(8) Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Bestimmungen der §§ 65, 67 und 69 sinngemäß anzuwenden.

Verwaltungsstrafen

§ 74. (Anm.: Abs. 1 bis 5aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)

(6) Wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 7 und 8aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006)

§ 75. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde den Beschuldigten und den durch den Verfall betroffenen Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten läßt, daß der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans (§ 35) zulässig.

(3) Unbeschadet des § 65 Abs. 4 und des § 74 Abs. 6 ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

§ 75. (1) Vor Verwertung der für verfallen erklärten Waren hat die Behörde den Beschuldigten und den durch den Verfall betroffenen Personen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die verfallenen Waren sind nutzbringend zu verwerten. Die verfallene Ware ist auf Kosten des Beschuldigten oder der vom Verfall betroffenen Person zu vernichten, wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist oder die Verwertung der Ware nicht erwarten läßt, daß der erzielbare Erlös die Verwertungskosten übersteigen wird. Die Vernichtung der verfallenen Waren ist durch den Beschuldigten oder durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans (§ 35) zulässig.

(3) Unbeschadet des § 65 Abs. 4 und des § 74 Abs. 7 ist der Erlös der Verwertung nach Abzug der damit verbundenen Auslagen und der etwa sonst uneinbringlichen Kosten des Strafverfahrens sowie auf der Sache allenfalls lastenden öffentlichen Verbindlichkeiten an den Bund abzuführen.

§ 75. § 41 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

IX. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 76. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

a)

Das Lebensmittelgesetz 1951, BGBl. Nr. 239, in der Fassung des Art. IX der II. Strafgesetznovelle 1952, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 245/1960, der Strafgesetznovelle 1963, BGBl. Nr. 175, der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/1966, BGBl. Nr. 268/1968, und die auf Grund derselben erlassenen Verordnungen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird;

b)

nachstehende Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen:

1.

Die Bestimmungen des Süßstoffgesetzes vom 1. Februar 1939, DRGBl. I, S. 111;

2.

die Verordnung über den Verkehr mit Süßstoff vom 27. Februar 1939, DRGBl. I, S. 336;

3.

die Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel vom 1. September 1942, DRGBl. I, S. 538.

Übergangsbestimmungen

§ 77. (1) Folgende Rechtsvorschriften bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

1.

Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 238, betreffend das Verbot der als Kinderspielzeug verwendeten, mit Glasstaub bestreuten sogenannten „Einklebebilder''.

2.

Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 240, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 69/1931, betreffend die Bestellung staatlicher Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der im Gesetz vom 16. Jänner 1896, RGBl. Nr. 89 ex 1897, bezeichneten Art. 3. Verordnung vom 13. Oktober 1897, RGBl. Nr. 237, in der Fassung RGBl. Nr. 112/1905, betreffend die Verwendung von Druckapparaten beim gewerbsmäßigen Ausschank des Bieres.

4.

Verordnung vom 2. April 1901, RGBl. Nr. 36, womit die Verwendung ungenießbarer Gegenstände für Eßwaren sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehenen Eßwaren verboten wird.

5.

Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung BGBl. Nr. 137/1959 und 122/1960, über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

6.

Verordnung vom 9. Juli 1921, BGBl. Nr. 371, betreffend das Verbot des Handels mit gemischten, geschnittenen und getrockneten Pilzen.

7.

Verordnung vom 21. September 1921, BGBl. Nr. 528, betreffend das Verbot der Verwendung von Milch in unplombierten Kannen.

8.

Verordnung vom 16. Dezember 1922, BGBl. Nr. 925, betreffend das Verbot des gewerbsmäßigen Herstellens, Verkaufens und Feilhaltens einiger zur Fälschung von Lebensmitteln bestimmter Stoffe.

9.

Verordnung vom 25. März 1931, BGBl. Nr. 90, über den Verkehr mit Kuhmilch, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 245/1935.

10.

Verordnung vom 30. September 1935, BGBl. Nr. 526, über den Verkehr mit Mineralwasser.

11.

Verordnung vom 7. Mai 1947, BGBl. Nr. 118, betreffend den Verkehr mit Enteneiern.

12.

Verordnung vom 3. Juni 1947, BGBl. Nr. 136, betreffend die Verwendung der Haut von Rinderköpfen und Unterfüßen von Rindern zur Wurstverarbeitung.

13.

Verordnung vom 21. Mai 1957, BGBl. Nr. 122, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 204/1959, betreffend bestimmte Fette tierischer Herkunft (Fettverordnung).

14.

Verordnung vom 6. Juni 1959, BGBl. Nr. 148, über den Verkehr mit Essigsäure zu Genußzwecken.

15.

Verordnung vom 15. November 1960, BGBl. Nr. 258, über Herstellung, Verkauf, Zurichtung und Verwendung von Geschirren und Geräten, die mit Lebensmitteln unmittelbar in Berührung kommen, über Kinderspielzeug bestimmter Art sowie über bestimmte Arten der Aufbewahrung und Verpackung von Lebensmitteln (Geschirrverordnung).

16.

Verordnung vom 22. Jänner 1962, BGBl. Nr. 129, betreffend die Herstellung, das Feilhalten und den Verkauf von aus rohem Schweinefleisch hergestellten Fleischwaren, die zum Genuß weder in gekochtem noch gebratenem Zustand bestimmt sind.

17.

Verordnung vom 5. Juni 1962, BGBl. Nr. 158, über die Errichtung einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz und über die Festsetzung des Wirkungskreises der Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung.

18.

Verordnung vom 13. Dezember 1972, BGBl. Nr. 6/1973, über den Verkehr mit Speiseeis.

19.

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, BGBl. Nr. 627.

20.

Verordnung vom 18. November 1954, BGBl. Nr. 262, über den Verkehr mit Honig und Kunsthonig.

21.

Verordnung vom 21. September 1953, BGBl. Nr. 152, über die Bezeichnung der örtlichen Herkunft von gebrannten geistigen Getränken.

(2) Die Verordnungen vom 25. Mai 1908, RGBl. Nr. 155 und RGBl. Nr. 156, bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis eine Verordnung auf Grund des § 35 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten ist.

(3) Die folgenden Rechtsvorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen, bleiben als Bundesgesetze so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit getreten sind:

1.

Verordnung über die Einführung fettwirtschaftlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 28. Februar 1939, DRGBl. I, S. 553 (Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich vom 28. Februar 1939, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 403/1939).

2.

Verordnung über den Fett-, Wasser- und Salzgehalt der Butter vom 21. August 1939, DRGBl. I, S. 1527.

§ 78. Folgende Vorschriften treten mit dem Inkrafttreten von ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes außer Kraft:

a)

Gesetz über die Verwendung salpetrigsaurer Salze im Lebensmittelverkehr (Nitritgesetz) vom 19. Juni 1934, DRGBl. I,

b)

die Verordnung vom 8. Februar 1939, RMBl. S. 139.

§ 79. (1) Rechte und Pflichten, die auf Grund der §§ 8, 24, 25 und 31 des Lebensmittelgesetzes 1951 begründet worden sind, bleiben aufrecht; sie unterliegen künftighin den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Die im Sinne des § 24 Lebensmittelgesetz 1951 eingerichteten staatlichen Untersuchungsanstalten gelten als Untersuchungsanstalten im Sinne des § 42 dieses Bundesgesetzes.

(3) Die bisher erfolgten Veröffentlichungen des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus) gelten als Verlautbarungen im Sinne des § 51 dieses Bundesgesetzes.

(4) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf das Lebensmittelgesetz 1951 oder einzelne Bestimmungen desselben verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 80. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden nicht berührt:

a)

das Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1974;

b)

das Giftgesetz 1951, BGBl. Nr. 235;

c)

das Futtermittelgesetz, BGBl, Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 783/1974;

d)

das Bundesgesetz über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958;

e)

das Weingesetz 1961, BGBl. 187, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 506/1974;

f)

das Bundesgesetz über den Verkehr mit Speisesalz, BGBl. Nr. 112/1963;

g)

das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1971;

h)

das Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 808/1974;

i)

das Fleischbeschau-Übergangsgesetz, BGBl. Nr. 331/1971.

(2) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung auf den Umgang mit Waren und auf Tätigkeiten nach § 1 dieses Bundesgesetzes, soweit hierüber durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftverkehr eine Regelung getroffen ist.

Schlußbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes bestimmt wird, am 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen treten aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit.

(3) Nachstehende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treten erst mit dem Wirksamwerden der angeführten Verordnungen, die spätestens bis 30. Juni 1978 zu erlassen sind, in Kraft:

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