Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
Abkürzung
BHygG
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Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf
Hallenbäder,
künstliche Freibeckenbäder,
Bäder an Oberflächengewässern und
Sauna-Anlagen
(2) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder und Sauna-Anlagen, die als gewerbliche Betriebsanlagen der Genehmigungspflicht gemäß § 74 der Gewerbeordnung 1973 unterliegen, nicht anzuwenden; die Bestimmungen des III. Abschnittes gelten für solche Bäder und Sauna-Anlagen als Vorschriften zum Schutze der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973.
(3) Die Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Bundesgesetzes sind auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten des Heilvorkommen- und Kurortewesens oder des Krankenanstaltenwesens betrieben werden, nicht anzuwenden; die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnittes ist auf diesen Gebieten im Rahmen der sanitären Aufsicht zu gewährleisten .
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner auf Bäder und Sauna-Anlagen, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmen, auf
Hallenbäder,
künstliche Freibäder,
Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools),
Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
Bäder an Oberflächengewässern,
Kleinbadeteiche und
Badestellen in Badegewässern
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder (Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche nicht anzuwenden, der III. Abschnitt - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badestellen beziehen - gilt als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(4) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder, die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anläßlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung auf dem Gebiet des Krankenanstaltenwesens im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, wenn das Bad in einer Krankenanstalt betrieben wird, die Bestimmungen im Rahmen der sanitären Aufsicht auf dem Gebiet der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens, wenn das Bad in einer Kuranstalt oder Kureinrichtung betrieben wird.
(5) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die für die Benützung im Rahmen einer Wohnanlage von weniger als sechs Wohneinheiten bestimmt sind, nicht anzuwenden.
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf
Hallenbäder,
künstliche Freibäder,
Warmsprudelbäder (Whirl Pools),
Warmsprudelwannen (Whirlwannen),
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
Bäder an Oberflächengewässern,
Kleinbadeteiche und
Badegewässer
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und für die Benutzung nur durch eine einzelne Person zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.
(4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts - mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen - gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(5) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
(6) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.
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BHygG
I. ABSCHNITT
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf
Hallenbäder,
künstliche Freibäder,
Warmsprudelbäder (Whirl Pools),
Warmsprudelwannen (Whirlwannen),
Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder,
Bäder an Oberflächengewässern,
Kleinbadeteiche und
Badegewässer
anzuwenden.
(2) Der Begriff Bäder umfaßt Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder(Whirl Pools) und Bäder an Oberflächengewässern.
(3) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) sind Wannen mit einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung, die in Betrieb ein Wasservolumen von mehr als 30 Liter aufweisen und zur Teil- und/oder Ganzkörperanwendung bestimmt sind.
(4) Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer der Gewerbeordnung unterliegenden Tätigkeit betrieben werden, sind genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung 1994; der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf solche Einrichtungen nicht anzuwenden, die Bestimmungen des III. Abschnitts mit Ausnahme der Bestimmungen, die sich auf Badegewässer und die Zulassung eines Überprüfungsbetriebs beziehen gelten als Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994.
(5) Der II. Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist auf Bäder und Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen der Rechtsvorschriften auf den Gebieten der natürlichen Heilvorkommen und des Kurortewesens oder der Heil- und Pflegeanstalten betrieben werden, nicht anzuwenden. Anlässlich von Überprüfungen in Vollziehung der sanitären Aufsicht ist auch die Einhaltung der Hygienevorschriften des III. Abschnitts zu überwachen. Werden Mängel festgestellt, so sind die für ihre Behebung im Rahmen der sanitären Aufsicht vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden.
(6) Dieses Bundesgesetz ist ferner auf Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten gemeinschaftlich betrieben werden, nicht anzuwenden.
§ 2. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a und b umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
(2) Bäder an Oberflächengewässern im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. c umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen und Aborte.
(3) Sauna-Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. d umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen, wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder, Solarien und Aborte.
§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbeckenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(2) Sauna-Anlagen (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 4).
(3) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(4) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 6) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene, entleerbare Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(5) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind fließende oder stehende Oberflächengewässer oder Teile dieser Gewässer, in denen das Baden
behördlich ausdrücklich gestattet ist oder
nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet.
(6) Badestellen (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind zum Zwecke der Überprüfung der Wasserqualität örtlich abgegrenzte Bereiche eines Badegewässers.
(7) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen. Dabei kann er abweichend von Grenzwerten, die in einer Verordnung gemäß § 15 Abs. 1 festgelegt sind, für sämtliche oder bestimmte Badestellen strengere Grenzwerte festlegen.
(8) Badesaison ist der Zeitraum, in dem unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten einschließlich der etwaigen örtlichen Badevorschriften sowie der meteorologischen Verhältnisse mit einem starken Zustrom von Badenden gerechnet werden kann.
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§ 2. (1) Hallenbäder (§ 1 Abs. 1 Z 1), künstliche Freibäder (§ 1 Abs. 1 Z 2) und Warmsprudelbäder (§ 1 Abs. 1 Z 3) umfassen sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(2) Warmsprudelwannen (Whirlwannen) (§ 1 Abs. 1 Z 4) umfassen sowohl die Wanne einschließlich einer Wasser und/oder Luft umwälzenden Einrichtung (Wannenkreislauf) samt Vorratsbehälter, aus dem die Dosierung des Desinfektionsmittels erfolgt, als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen und WC-Anlagen.
(3) Saunaanlagen (§ 1 Abs. 1 Z 5) umfassen sowohl die Saunakabinen als auch die zum Saunabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Solarien, Tauchbecken und sonstige wassergefüllte Becken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume. Gleiches gilt für Warmluft- und Dampfbäder (§ 1 Abs. 1 Z 5).
(4) Bäder an Oberflächengewässern (§ 1 Abs. 1 Z 6) umfassen die zum Badebetrieb gehörenden Einrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(5) Kleinbadeteiche (§ 1 Abs. 1 Z 7) sind künstlich angelegte, gegenüber dem Grundwasser abgedichtete, mit oder ohne technische Einrichtungen versehene Teiche, deren Oberfläche kleiner als 1,5 ha ist und welche zum Baden bestimmt sind; Kleinbadeteiche umfassen sowohl den Kleinbadeteich einschließlich allfällige technische Einrichtungen als auch die zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen, Stege, Einstiegshilfen und Erste-Hilfe-Einrichtungen.
(6) Der Begriff Becken umfasst alle Beckenarten und -formen wie Schwimmbecken, Mehrzweckbecken, Tauchbecken, Warmsprudelbecken, Durchschreitebecken, Wat- und Tretbecken, Therapiebecken, Kinderplanschbecken und Landebecken für Wasserrutschen, die für die Benutzung durch mehrere Personen bestimmt sind.
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Sonstige Begriffsbestimmungen
§ 2a. (1) Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer, sofern es sich nicht um Kleinbadeteiche handelt.
(2) Badegewässer (§ 1 Abs. 1 Z 8) sind jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers,
bei dem mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist und
für den kein dauerhaftes Badeverbot erlassen ist und auch nicht auf Dauer vom Baden abgeraten wird.
(3) Badestellen dienen der Überwachung der Wasserqualität und sind jene Stellen in Badegewässern, an welchen die meisten Badenden erwartet werden oder an welchen nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr zu rechnen ist.
(4) Das Badegewässerprofil ist eine Beschreibung eines Badegewässers und umfasst
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S.1, erstellte Beschreibung der für die Qualität und die Bewirtschaftung relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet dieses Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,
die Lage der Badestellen,
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Phytoplankton, und weiters
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Z 3 die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung (Abs. 10) erkennen lässt:
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen, und
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme.
(5) Badesaison ist der Zeitraum, in dem nach einer Verordnung gemäß § 15a mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist.
(6) Große Zahl in Bezug auf Badende ist eine Zahl, die der Landeshauptmann unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen, der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen als groß erachtet.
(7) Dauerhaft oder auf Dauer in Bezug auf ein Badeverbot oder das Abraten vom Baden ist eine Dauer von mindestens einer Badesaison.
(8) Verschmutzung ist das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung, das Vorhandensein von anderen Organismen (wie zB Cyanobakterien, Phytoplankton) oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellt.
(9) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende in Bezug auf Badegewässer zu ergreifende Maßnahmen:
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
Überwachung der Badegewässer,
Bewertung der Badegewässerqualität,
Einstufung der Badegewässer,
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
Information der Öffentlichkeit,
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung und
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.
(10) Kurzzeitige Verschmutzung ist eine mikrobiologische Verunreinigung durch Intestinale Enterokokken oder Escherichia coli,
die eindeutig feststellbare Ursachen hat,
bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden beeinträchtigt und
für die Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt sind.
(11) Ausnahmesituation ist ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen mit Auswirkungen auf die Qualität eines Badegewässers, bei der nicht damit zu rechnen ist, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.
(12) Datensatz über die Badegewässerqualität sind die Daten, die im Rahmen der Überwachung erhoben werden.
(13) Bewertung der Badegewässerqualität ist der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität nach einer durch eine Verordnung gemäß § 15a näher bestimmten Bewertungsmethode.
(14) Massenvermehrung von Cyanobakterien ist ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
II. ABSCHNITT
Bewilligungsbestimmungen
§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Badebecken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene einzuholen.
II. ABSCHNITT
Bewilligungsbestimmungen
§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbeckenbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
(3) Dem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Badebecken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene einzuholen.
II. ABSCHNITT
Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen
§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Frischwassers, der Einrichtungen zur Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 einzuholen.
Abkürzung
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II. ABSCHNITT
Bewilligungsbestimmungen, behördliche Kontrolle und Maßnahmen
§ 3. (1) Die Errichtung von Hallenbädern, künstlichen Freibädern, Warmsprudelbädern und Kleinbadeteichen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird. In den Bescheid sind erforderlichenfalls Auflagen aufzunehmen, deren Einhaltung diesen Schutz gewährleisten soll.
(3) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der Beschaffenheit des dem Becken zuzuführenden Füllwassers, der Einrichtungen zur Wasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(4) Über das Vorliegen der gemäß Abs. 2 geforderten Voraussetzungen ist jedenfalls ein Gutachten eines Sachverständigen der Hygiene gemäß § 14 Abs. 3 Z 3 einzuholen.
§ 4. (1) Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.
(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung) durchzuführen, zu der jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen ist.
(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(5) Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
§ 4. (1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden. Die Betriebsbewilligung ist zunächst befristet unter Anordnung eines Probebetriebes zu erteilen.
(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung der endgültigen Betriebsbewilligung eine Untersuchung an Ort und Stelle (Abnahmeuntersuchung) durchzuführen, zu der jedenfalls ein Sachverständiger der Hygiene heranzuziehen ist.
(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(5) Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, daß hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
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BHygG
§ 4. (1) Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder und Kleinbadeteiche dürfen erst auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (samt einer Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke) unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen beizuschließen. Weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen erforderlich sind.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Erteilung einer Betriebsbewilligung eine Überprüfung an Ort und Stelle gemäß einer Verordnung nach § 15 Abs. 1 durchzuführen.
(4) Eine Betriebsbewilligung ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(5) Liegen die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(6) Werden im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung oder im Zuge der Überprüfung der Bäder und Kleinbadeteiche (§ 9) Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung des Antragstellers zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
§ 5. (1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern und von Sauna-Anlagen bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(4) Liegen die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(5) Durch die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern werden sonstige behördliche Maßnahmen oder Anordnungen hinsichtlich der Benützung der Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.
§ 5. (1) Der Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern, von Sauna-Anlagen und Warmluft- und Dampfbädern bedarf einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Dem Ansuchen um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage samt Plänen unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, in dreifacher Ausfertigung beizuschließen.
(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn beim ordnungsgemäßen Betrieb keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(4) Liegen die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(5) Durch die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern werden sonstige behördliche Maßnahmen oder Anordnungen hinsichtlich der Benützung der Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.
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§ 5. (1) Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern dürfen nur auf Grund einer Betriebsbewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in Betrieb genommen werden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, wie eine genaue Beschreibung der Anlage unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität, samt Plänen und Auflistung der berücksichtigten ÖNORMEN und Regelwerke in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, Gäste der Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(4) Werden im Zuge der Überprüfung der Bäder an Oberflächengewässern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen und Warmluft- und Dampfbädern Abweichungen von den vorgeschriebenen Auflagen festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Bewilligungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn außer Zweifel steht, dass hiedurch die durch den Bewilligungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.
(5) Liegen die im Abs. 3 geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Besucherkapazität als vorgesehen vor, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen.
(6) Durch die Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb von Bädern an Oberflächengewässern werden sonstige behördliche Maßnahmen oder Anordnungen hinsichtlich der Benützung der Oberflächengewässer zu Badezwecken nicht berührt.
§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.
§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.
Abkürzung
BHygG
§ 6. Jede Änderung oder Erweiterung von Bädern, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbädern oder Kleinbadeteichen, durch die sich Gefährdungen für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, ergeben können, bedarf einer Bewilligung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen; sie hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf diese auswirkt.
Abkürzung
BHygG
§ 7. Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Wechsel in der Person des Inhabers bekanntzugeben.
§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Abkürzung
BHygG
§ 8. Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Abkürzung
BHygG
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bäder an Oberflächengewässern und Sauna-Anlagen periodisch wiederkehrend, Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle zu überprüfen. Über die Beschaffenheit des Beckenwassers sind wasserhygienische Gutachten einzuholen, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers nur dann, wenn es nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird.
(2) Soweit es die Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder und Sauna-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Wasserproben zu entnehmen. Spätestens bei Betreten des Bades oder der Sauna-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Beauftragter den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades oder der Sauna-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in Aufzeichnungen (Betriebsbuch) zu gewähren.
(4) Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
Abkürzung
BHygG
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Bäder an Oberflächengewässern und Saunaanlagen periodisch wiederkehrend, Hallenbäder und künstliche Freibeckenbäder jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
(2) Soweit es die Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder und Sauna-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie Wasserproben zu entnehmen. Spätestens bei Betreten des Bades oder der Sauna-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder dessen Beauftragter den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades oder der Saunaanlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebsbuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.
(4) Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbeckenbäder und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, daß die Beschaffenheit des Becken-, Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie, sofern die Entnahme nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung erfolgt, über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, daß die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Sauna-Anlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.
(4) Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
Abkürzung
BHygG
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Hallenbäder, künstliche Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche jedenfalls einmal jährlich an Ort und Stelle, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern periodisch wiederkehrend an Ort und Stelle und auf Aufforderung im Rahmen der Durchführung eines Überprüfungsbetriebs (§ 15 Abs. 3) zu überprüfen. Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken-, Warmsprudelwannen- (Whirlwannen-), Kleinbadeteich-, Wasch- oder Brausewassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers sowie über die Beschaffenheit des Wassers für die Wasch- und Brausewasseranlagen einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.
(2) Soweit es die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erfordert, sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteich-Anlagen während der Betriebszeiten zu betreten und zu besichtigen sowie die erforderlichen Proben zu entnehmen. Spätestens beim Betreten des Bades, der Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage ist der Bewilligungsinhaber oder, sofern dies nicht möglich ist, eine die tatsächliche Aufsicht führende Person zu verständigen.
(3) Soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen erforderlich ist, hat der Bewilligungsinhaber oder die tatsächlich Aufsicht führende Person den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen das Betreten oder die Besichtigung des Bades, der Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), der Saunaanlage, des Warmluft- oder Dampfbades oder der Kleinbadeteich-Anlage zu ermöglichen sowie den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme und über die Betriebsweise von Einrichtungen und zur Vornahme betrieblicher Verrichtungen zu entsprechen; weiters haben sie der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den von dieser herangezogenen Sachverständigen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und Einsicht in die Aufzeichnungen (Betriebstagebuch) samt den Gutachten gemäß § 14 Abs. 2 und 5 zu gewähren.
(4) Bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.
(5) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit für jedes Kalenderjahr bis spätestens 15. April des Folgejahres einen tabellarisch aufbereiteten zusammenfassenden Bericht über die nach Abs. 1 durchgeführten Überprüfungen der Hallenbäder, künstlichen Freibäder, Warmsprudelbäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteiche sowie der Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Bäder an Oberflächengewässern in elektronischer Form zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jeder überprüften Anlage zumindest
das Datum der durchgeführten Überprüfung,
den Umfang der Überprüfung,
die Ergebnisse der Überprüfung,
die vorgekommenen Beanstandungen und getroffene Maßnahmen,
die eingeholten wasserhygienischen Gutachten und
die gemäß § 4 Abs. 6 und § 8 erlassenen Bescheide
zu enthalten.
§ 9a. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2 Abs. 5) während der Badesaison zu überwachen und zu diesem Zweck die Wasserqualität von Badestellen (§ 2 Abs. 6) durch Besichtigung und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überprüfung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
(2) Den Umfang und die Häufigkeit der Kontrollen sowie die Berichterstattung darüber, die Veröffentlichung und Information über die Wasserqualität einer Badestelle sowie die Festlegung der Badesaison hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung zu bestimmen.
(3) Ergibt eine Kontrolle, daß die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so ist der Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen.
(4) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison in maschinenlesbarer Form einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat die vorgekommenen Beanstandungen, die getroffenen Maßnahmen sowie eine Beschreibung der Verbesserungspläne für jene Badestellen, bei welchen die Grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, einschließlich einen Zeitplan für die durchzuführenden Arbeiten und erforderlichen Investitionen zu enthalten.
§ 9a. (1) Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Abs. 2 enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (§ 2a Abs. 9 Z 2) zu übermitteln.
(4) Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.
(5) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.
(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Weiters hat er spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internets veröffentlicht werden.
(7) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 2a Abs. 9 Z 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.
(8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit - innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison - einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest
die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
die Überwachungsergebnisse,
die vorgekommenen Beanstandungen,
die gemäß § 2a Abs. 9 Z 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
(Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
aufgetretene Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden
(9) Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach § 15a „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
(10) Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach § 15a als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
(11) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(12) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.
§ 9a. (1) Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Abs. 2 enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (§ 2a Abs. 9 Z 2) zu übermitteln.
(4) Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.
(5) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.
(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte und relevante Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Weiters hat er spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internets veröffentlicht werden.
(7) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 2a Abs. 9 Z 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.
(8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit - innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison - einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest
die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
die Überwachungsergebnisse,
die vorgekommenen Beanstandungen,
die gemäß § 2a Abs. 9 Z 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
aufgetretene kurzzeitige Verschmutzungen (§ 2a Abs. 10) einschließlich der seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und seitens des Landeshauptmanns gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen,
aufgetretene Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden
(9) Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach § 15a „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
(10) Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach § 15a als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
(11) Vor Ende des Fünfjahreszeitraums gemäß Abs. 10 kann der Landeshauptmann vom Baden auf Dauer abraten, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Die Ausweisung als Badegewässer ist in diesen Fällen aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
(12) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.
Abkürzung
BHygG
§ 9a. (1) Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.
(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Abs. 2 enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (§ 2a Abs. 9 Z 2) zu übermitteln.
(4) Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.
(5) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.
(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Zu diesem Zweck sind die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe der ihm unterstellten Landesbehörden und/oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badegewässern anliegenden und von jedermann unter gleichen Bedingungen zum Baden benutzbaren Grundstücke zu betreten und die zur Information der Öffentlichkeit erforderlichen Maßnahmen, wie das Aufstellen und Warten von Informationstafeln einschließlich des Aushangs und der Aktualisierung von Informationen vorzunehmen. Dabei ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten vorzugehen. Die über diese Grundstücke Verfügungsberechtigten haben das Aufstellen der Informationstafeln, deren Wartung sowie den Aushang und die Aktualisierung von Informationen zu dulden und dürfen diese weder entfernen noch verändern oder in anderer Weise die Information der Öffentlichkeit behindern. Weiters hat der Landeshauptmann spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet veröffentlicht werden.
(7) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 2a Abs. 9 Z 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.
(8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest
die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
die Überwachungsergebnisse,
die vorgekommenen Beanstandungen,
die gemäß § 2a Abs. 9 Z 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
aufgetretene kurzzeitige Verschmutzungen (§ 2a Abs. 10) einschließlich der seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und seitens des Landeshauptmanns gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen,
aufgetretene Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden
zu enthalten.
(9) Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach § 15a „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
(10) Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach § 15a als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
(11) Vor Ende des Fünfjahreszeitraums gemäß Abs. 10 kann der Landeshauptmann vom Baden auf Dauer abraten, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Die Ausweisung als Badegewässer ist in diesen Fällen aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.
(12) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.
Abkürzung
BHygG
§ 9b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission jährlich vor Beginn der Badesaison alle als Badegewässer ausgewiesenen Gewässer einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen Überwachungszeitplan zu melden.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat der Europäischen Kommission bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres die die vorangegangene Badesaison betreffenden Überwachungsergebnisse, die Bewertung der Badegewässerqualität für jede Badestelle, eine Beschreibung der wichtigsten getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und jede Aussetzung des Überwachungszeitplans einschließlich der Gründe dafür zu übermitteln.
Abkürzung
BHygG
§ 9c. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Qualität der Badegewässer (§ 2a Abs. 2) zu überwachen. Zu diesem Zweck hat sie während der Badesaison die Wasserqualität der Badestellen (§ 2a Abs. 3) durch Sichtkontrollen und Messungen an Ort und Stelle sowie durch die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben zu überprüfen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die von dieser herangezogenen Sachverständigen sind berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die zur Überwachung der Wasserqualität erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen.
(2) Ergibt eine Kontrolle, dass die Wasserqualität einer Badestelle nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Landeshauptmann vom Ergebnis der Kontrolle einschließlich der nach Meinung des Sachverständigen vorliegenden Ursache für die zu bemängelnde Wasserqualität unverzüglich zu verständigen. Erforderlichenfalls sind geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.
§ 10. (1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide treten, wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres, vom Tage ihrer Rechtskraft an berechnet, außer Wirksamkeit.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
§ 10. (1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
Abkürzung
BHygG
§ 10. (1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.
(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.
§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung für Badestellen oder Teile dieser ein Badeverbot zu verhängen.
(2) Die Kundmachung der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung hat durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(3) Das Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für Badegewässer ein Badeverbot zu verhängen.
(2) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von einer unerwarteten Situation Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt oder bei der voraussichtlich mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist, insbesondere in Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11), hat sie rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls ein Badeverbot zu verhängen.
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(5) Werden bei einer Sichtkontrolle Verschmutzungen festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzungen zu ergreifen und, wenn notwendig, die Öffentlichkeit zu informieren.
(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(7) Die Kundmachung des in Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 vorgesehenen Badeverbots hat als Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(8) Ein Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BHygG
§ 10a. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Badenden in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für Badegewässer ein Badeverbot zu verhängen.
(2) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde von einer unerwarteten Situation Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirkt oder bei der voraussichtlich mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist, insbesondere in Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11), hat sie rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls ein Badeverbot zu verhängen.
(3) Deutet das Badegewässerprofil auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton hin, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Untersuchungen durchzuführen um festzustellen, ob eine Gefährdung der Gesundheit besteht und zutreffendenfalls die Öffentlichkeit zu informieren und unverzüglich ein Badeverbot zu verhängen.
(4) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Öffentlichkeit zu informieren und erforderlichenfalls unverzüglich ein Badeverbot zu verhängen.
(5) Werden bei einer Sichtkontrolle Verschmutzungen festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzungen zu ergreifen und, wenn notwendig, die Öffentlichkeit zu informieren.
(6) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat die Bezirksverwaltungsbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung) zu ergreifen, damit eine Exposition von Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot gemäß Abs. 1 verhindert wird.
(7) Die Kundmachung des in Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 vorgesehenen Badeverbots hat als Verordnung durch Anschlag an der Amtstafel und durch Anbringung deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich zu erfolgen. Dabei sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die den Badestellen anliegenden Grundstücke zu betreten und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen. Die Verordnung tritt mit der Anbringung der Schilder in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
(8) Ein Badeverbot ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für seine Verhängung nicht mehr gegeben sind. Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
BHygG
§ 11. Die Bewilligungsverfahren nach diesem Bundesgesetz sind tunlichst zugleich mit den nach anderen Vorschriften erforderlichen Bewilligungsverfahren durchzuführen.
III. ABSCHNITT
Hygienevorschriften
§ 12. (1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste ergeben kann.
(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweist, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(3) Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisen.
III. ABSCHNITT
Hygienevorschriften
§ 12. (1) Das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser muß in bakteriologischer Hinsicht Trinkwassereigenschaften und in chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder ergeben kann. Das einem Kleinbadeteich zugeführte Wasser muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sich daraus keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ergeben kann.
(2) Es muß gewährleistet sein, daß das Beckenwasser und Wasser eines Kleinbadeteiches bei maximal zulässiger Belastung in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist. In Kleinbadeteichen ist mindestens ein Drittel der Oberfläche von der Badenutzung auszuschließen; die mittlere Tiefe des zum Baden bestimmten Teils hat mindestens 1,8 m zu betragen.
(3) Das Wasser von Badestellen muß eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß keine Gefährdung der Gesundheit der Badenden, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu erwarten ist.
(4) Wasch- und Brausewasser muß Trinkwassereigenschaften aufweisen.
Abkürzung
BHygG
III. ABSCHNITT
Hygienevorschriften
§ 12. (1) Das einem Becken (§ 2 Abs. 6), einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) (§ 2 Abs. 2) oder einem Kleinbadeteich (§ 2 Abs. 5) zugeführte Wasser muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(2) Es muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser, das Wasser in einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und das Wasser in einem Kleinbadeteich bei maximal zulässiger Belastung in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(3) Die Qualität des Wassers von Badestellen muss eine solche Beschaffenheit aufweisen, dass für den Schutz der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, in ausreichendem Maße Vorsorge getroffen wird.
(4) Für die Bereitstellung von Wasch- und Brausewasser ist Wasser heranzuziehen, das aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2007, stammt.
§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder und Sauna-Anlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, wie Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Aborte, Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und Solarien, müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Das von den Bade- oder Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades oder einer Sauna-Anlage im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.
§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, daß ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Das von den Badegästen oder Gästen einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten ist vom Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.
Abkürzung
BHygG
§ 13. (1) Die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen müssen hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und Anzahl so beschaffen sein sowie in einer Art und Weise instand gehalten werden, dass ein hygienisch einwandfreier Betrieb gewährleistet ist.
(2) Der Bewilligungsinhaber eines Bades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat das von den Badegästen oder Gästen einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten im Rahmen einer Badeordnung zu regeln.
Abkürzung
BHygG
§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
(2) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden.
Abkürzung
BHygG
§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
(2) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen Sachverständigen für Hygiene einzuholen.
(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene stehen, heranzuziehen.
(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom beauftragten Sachverständigen zu entnehmen. Die Probenentnahme hat unangemeldet während der Betriebszeit zu erfolgen. Den beauftragten Sachverständigen ist das Betreten der Bäder und die Probenentnahme zu gestatten.
(5) Ergibt das Gutachten, daß die Beschaffenheit des Wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen.
(6) Kommen bei der Untersuchung Umstände hervor, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so hat der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Betriebsinhaber mitzuteilen.
(7) Der Inhaber eines Hallenbades oder künstlichen Freibeckenbades hat ferner dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.
§ 14. (1) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades, einer Sauna-Anlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, daß während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
(2) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Beckenwassers bzw. Wassers des Kleinbadeteiches sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgung entnommen wird, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen.
(3) Als Sachverständige der Hygiene sind Amtsärzte, Hygieneinstitute von österreichischen Universitäten oder Gebietskörperschaften, bundesstaatliche bakteriologisch-serologische Untersuchungsanstalten oder gleichartige Anstalten, die unter der Leitung eines Facharztes für Hygiene und Mikrobiologie stehen, oder gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen. Sind auf Grund des Ortsbefundes und der Messungen vor Ort Proben zu entnehmen - bei Kleinbadeteichen sind diese jedenfalls zu entnehmen - kann der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches für Laboranalysen auch Personen und Einrichtungen beauftragen, die zu den dafür erforderlichen Untersuchungen berechtigt sind (zB Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete, Chemische Laboratorien gemäß § 212 der Gewerbeordnung 1994).
(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen oder von einer beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenentnahme hat unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenentnahme zu gestatten.
(5) Ergibt das Gutachten, daß die Beschaffenheit des Wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen.
(6) Kommen bei der Untersuchung Umstände hervor, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so hat der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Betriebsinhaber mitzuteilen.
(7) Der Inhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibeckenbades, Warmsprudelbeckenbades oder Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, daß hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.
§ 14. (1) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirl Pools), einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
(2) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers in Beckenbädern, des Wassers in Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteichen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
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