Bundesgesetz vom 6. Mai 1976 über Hygiene in Bädern und Sauna-Anlagen (Bäderhygienegesetz)
(3) Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:
zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens:
die Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene, die Institute für Lebensmitteluntersuchung, das Kompetenzzentrum für Hydroanalytik der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) und Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG, oder
Institutionen und Personen, die gemäß §73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder
Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder
Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;
zur Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs. 3:
Hygiene-Institute von österreichischen Medizinischen Universitäten oder
Institute für medizinische Mikrobiologie und Hygiene der AGES oder
gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;
in behördlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und
zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen.
(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen der Hygiene oder von einer von diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenahme hat - mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern - unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenahme zu ermöglichen.
(5) Ergibt das Gutachten, daß die Beschaffenheit des Wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen.
(6) Kommen bei der Untersuchung Umstände hervor, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so hat der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Betriebsinhaber mitzuteilen.
(7) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.
Abkürzung
BHygG
§ 14. (1) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirl Pools), einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne), einer Saunaanlage, eines Warmluft- oder Dampfbades oder eines Kleinbadeteiches hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlage oder des Warmluft- oder Dampfbades, insbesondere in hygienischer Hinsicht, betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.
(2) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat einmal jährlich ein wasserhygienisches Gutachten über die Beschaffenheit des Wassers in Beckenbädern, des Wassers in Warmsprudelwannen (Whirlwannen) und Kleinbadeteichen sowie über die Beschaffenheit des Wasch- und Brausewassers, wenn dieses nicht aus einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung stammt, durch einen Sachverständigen der Hygiene einzuholen und unverzüglich nach Vorliegen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(3) Als Sachverständige der Hygiene, die über besondere fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der Badewasseraufbereitung, Badewasserchemie, Hygiene und Mikrobiologie, zur Beurteilung der hygienerelevanten technischen Einrichtungen eines Badebetriebs und auf dem Gebiet des Bäderhygienerechts zu verfügen haben, sind heranzuziehen:
zur Erstellung eines wasserhygienischen Gutachtens:
Institute der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) aus den Bereichen öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Untersuchungsanstalten der Länder gemäß § 72 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder
Personen, die gemäß § 73 LMSVG zur Untersuchung und Begutachtung von Trinkwasser in chemischer und mikrobiologischer Hinsicht berechtigt sind und über eine für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle verfügen, oder
Fachärzte für Hygiene und Mikrobiologie unter der Voraussetzung, dass sie im Zuge der Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens zumindest auch den Ortsaugenschein und die Messungen vor Ort selbst durchführen, den Ortsbefund erstellen und sich einer für die erforderlichen Untersuchungsparameter akkreditierten Prüfstelle bedienen oder
Einrichtungen oder Personen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die gleichwertige Qualifikationen und Anforderungen erfüllen;
zur Überwachung eines Überprüfungsbetriebs gemäß § 15 Abs. 3:
Hygiene-Institute von österreichischen Medizinischen Universitäten oder
Institute der AGES aus dem Bereich öffentliche Gesundheit oder
gleichqualifizierte Einrichtungen anderer Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum;
in behördlichen Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und
zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen.
(4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen der Hygiene oder von einer von diesem beauftragten dafür hinreichend qualifizierten Person zu entnehmen. Die Probenahme hat mit Ausnahme von Warmsprudelwannen (Whirlwannen) in Gästezimmern unangemeldet während der Betriebszeiten zu erfolgen. Den Sachverständigen oder beauftragten Personen ist das Betreten der Bäder, Einrichtungen mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) und Kleinbadeteich-Anlagen sowie die Probenahme zu ermöglichen.
(5) Ergibt das Gutachten, daß die Beschaffenheit des Wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, so hat der Betriebsinhaber unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und die Wirksamkeit der Maßnahmen durch ein neuerliches wasserhygienisches Gutachten zu überprüfen.
(6) Kommen bei der Untersuchung Umstände hervor, die eine unmittelbare Gefährdung der Badegäste erwarten lassen, so hat der beauftragte Sachverständige dies unverzüglich, gegebenenfalls noch vor Erstattung des Gutachtens, der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Betriebsinhaber mitzuteilen.
(7) Der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades, einer Einrichtung mit Warmsprudelwanne (Whirlwanne) oder eines Kleinbadeteiches hat ferner dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorgenommen und hierüber Aufzeichnungen geführt werden. Gutachten gemäß Abs. 2 und 5 sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen und zumindest durch drei Jahre hindurch aufzubewahren.
§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Bade- oder Saunagäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhören des Obersten Sanitätsrates durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
welchen Anforderungen das dem Badebecken oder Tauchbecken zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,
welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder und Sauna-Anlagen einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen, wie Badebecken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen, Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, Liegeflächen, Aborte, Saunakabinen, Tauchbecken, Frischluft-, Ruhe- und Massageräume, Dampfbäder und Solarien, zu erfüllen haben,
welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen beim Betrieb von Bädern und Sauna-Anlagen zu treffen sind,
in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
welche Grundsätze über das von den Bade- oder Saunagästen zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind.
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 kann der Bundesminister auch ÖNORMEN für verbindlich erklären.
§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz - soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 3 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
welchen Anforderungen das dem Badebecken, Tauchbecken, Wat- und Tretbecken oder Durchschreitebecken zugeführte Wasser und das Beckenwasser in bakteriologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen haben,
welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,
welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Sauna-Anlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Kleinbadeteichen und Badestellen zu treffen sind,
in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
welche Grundsätze über das von den Badegästen oder Gästen der Sauna-Anlagen, Warmluft- oder Dampfbäder zum Schutz ihrer Gesundheit, insbesondere in hygienischer Hinsicht, zu beobachtende Verhalten in die Badeordnung aufzunehmen sind,
welche Aufbereitungsverfahren und Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers zugelassen sind einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,
welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat,
welchen Anforderungen das Wasser von Badestellen, insbesondere in mikrobiologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen, insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik auf Antrag nicht zugelassene Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid für einen Testbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Testbetriebs zu bestimmen.
(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Testbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend
die Unbedenklichkeit eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,
die Wirksamkeit eines Mittels oder Verfahrens zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Keimtötungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),
die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie
ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.
(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Testbetriebs sind Prüfberichte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren oder Verfahrenskombinationen akkreditierten Prüf- und Zertifizierungsstellen oder von Laboratorien, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln oder Mitteln zur pH-Wert-Einstellung nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis (GLP) durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten gleichzuhalten.
(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Testbetrieb verantwortlichen Sachverständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3) mit der Überwachung des Testbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Verlauf des Testbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Testbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Testbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Testbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muß für die Dauer des Testbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muß der Testbetrieb eingestellt werden.
(9) Hat der Testbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Meßbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist das Mittel oder Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.
§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit - soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 4 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend - unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
welche Anforderungen das dem Becken oder einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zugeführte Wasser und das Beckenwasser und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wasser in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu erfüllen hat,
welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,
welche Anforderungen eine Überprüfung an Ort und Stelle vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 zu erfüllen hat,
welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen zu treffen sind,
in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
welche Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wassers verwendet werden dürfen einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,
welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen, insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahren, Verfahrenskombinationen und Mittel wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.
(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend
das Bad, in welchem ein Überprüfungsbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zur bestehenden Badewasseraufbereitung, zu Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Frischwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenahmestellen, bestehende Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft und -beschaffenheit),
die technische Beschreibung und Spezifizierung einer im Überprüfungsbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, des Ablaufs des Überprüfungsbetriebs, der für den Überprüfungsbetrieb relevanten Parameter, Messwerte, Messwertintervalle, Betriebsparameter, Datenerfassung, Betriebskontrolle,
die chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels,
die Unbedenklichkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrens oder einer Verfahrenskombination oder eines Mittels in gesundheitlicher Hinsicht,
die Wirksamkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrens oder einer Verfahrenskombination oder eines Mittels zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB. Inaktivierungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),
die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie
ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten.
(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Überprüfungsbetriebs sind Prüf- und Inspektionsberichte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen oder neuen Technologien akkreditierten Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Mitteln zur pH-Wert-Einstellung oder neuen Technologien durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten gleichzuhalten.
(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Überprüfungsbetrieb verantwortlichen Sachverständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3 Z 2) mit der Überwachung des Überprüfungsbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Verlauf des Überprüfungsbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Überprüfungsbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Testbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Testbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muß für die Dauer des Testbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muß der Testbetrieb eingestellt werden.
(9) Hat der Überprüfungsbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht sowie die Wirksamkeit zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität erwiesen und sind sowohl die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilung der Konzentration des im Beckenwasser eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort, die einwandfreie Beurteilung einer bisher nicht zugelassenen Technologie als auch ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder anhand neu erarbeiteter Eckdaten gegeben, ist die Komponente eines Aufbereitungsverfahrens, das Verfahren oder die Verfahrenskombination oder das Mittel in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen, bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen im Badewasser festzulegen.
Abkürzung
BHygG
§ 15. (1) Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit soweit es sich im Sinne des § 1 Abs. 4 um Vorschriften zum Schutz der Kunden im Sinne des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
welche Anforderungen das dem Becken oder einer Warmsprudelwanne (Whirlwanne) zugeführte Wasser und das Beckenwasser und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wasser in mikrobiologischer, parasitologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu erfüllen hat,
welche Anforderungen die im § 2 genannten Einrichtungen der Bäder, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder und Kleinbadeteiche einschließlich ihrer Nebeneinrichtungen zu erfüllen haben,
welche Anforderungen eine Überprüfung an Ort und Stelle vor Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 zu erfüllen hat,
welche Anforderungen die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit gemäß § 14 Abs. 1 betrauten Personen hinsichtlich ihrer Kenntnisse zu erfüllen haben,
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen wie zusätzliche Untersuchungen beim Betrieb von Bädern, Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern und Kleinbadeteichen zu treffen sind,
in welcher Art und Weise die innerbetrieblichen und behördlichen Kontrollen durchzuführen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen sind sowie welche Maßnahmen auf Grund dieser Ergebnisse zu treffen sind,
welche Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen, Flockungsmittel, Desinfektionsmittel und Mittel zur pH-Wert-Einstellung zur Aufbereitung des Beckenwassers und Warmsprudelwannen- (Whirlwannen)wassers verwendet werden dürfen einschließlich der Bedingungen für ihre Verwendung und erlaubten Höchstmengen oder Restmengen im Badewasser,
welchen Anforderungen das Füllwasser und Wasser von Kleinbadeteichen, insbesondere in bakteriologischer, physikalischer und chemischer Hinsicht zu entsprechen hat.
(2) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können auch ÖNORMEN oder Normen und technische Spezifikationen, insoweit sie den gleichen Schutz der Gesundheit sicherstellen, anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für verbindlich erklärt werden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat, wenn das mit dem Schutz der Gesundheit der Badegäste vereinbar ist, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik, auf Antrag in der Verordnung nach Abs. 1 nicht enthaltene Mittel (wie Flockungsmittel, Desinfektionsmittel, Oxidationsmittel oder Mittel zur pH-Wert-Einstellung), Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, Verfahrenskombinationen und Verfahren mit Bescheid für einen Überprüfungsbetrieb zuzulassen, bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben, Bedingungen für die Verwendung anzugeben, gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen oder Restmengen festzulegen und die Mindestdauer des Überprüfungsbetriebs zu bestimmen.
(4) Mit dem Antrag auf Zulassung eines Überprüfungsbetriebs hat der Antragsteller alle Unterlagen vorzulegen, die eine Beurteilung eines Antrags gemäß Abs. 3 ermöglichen, insbesondere Unterlagen betreffend
das Bad, in welchem der Überprüfungsbetrieb durchgeführt werden soll (wie Genehmigungsbescheid samt allfälligen Änderungsbescheiden, Untersuchungsbefunde der letzten drei Jahre, Öffnungs- und Betriebszeiten, Gesamtbesucherzahl im Jahresschnitt, Angaben zu bestehender Badewasseraufbereitung, Beckenkreislauf, Filteranlage, messtechnischer Ausrüstung, eingesetzten Chemikalien und Dosierverfahren, Füllwasserzugabe, Wasserführung, Wasserprobenahmestellen, bestehender Verfahrenskombination, Installationsschema, Füllwasserherkunft und -beschaffenheit),
die technische Beschreibung und Spezifikation einer im Überprüfungsbetrieb zum Einsatz gelangenden Komponente, Verfahrenskombination oder eines Verfahrens, des Ablaufs des Überprüfungsbetriebs, die für den Überprüfungsbetrieb relevanten Parameter, Messwerte, Messwertintervalle, Betriebsparameter samt Datenerfassung und Betriebskontrolle,
die chemisch physikalische Beschreibung eines neuen zum Einsatz kommenden Mittels,
die Unbedenklichkeit eines Mittels, von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, einer Verfahrenskombination oder eines Verfahrens in gesundheitlicher Hinsicht,
die Wirkung eines Mittels und/oder die Wirksamkeit von Komponenten eines Aufbereitungsverfahrens, einer Verfahrenskombination oder eines Verfahrens im Sinne des Antrags und zur Erreichung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität (zB Inaktivierungsgeschwindigkeit bei Desinfektionsmitteln),
die einwandfreie Messbarkeit der Konzentration des eingesetzten Mittels oder dessen Reaktionsprodukte vor Ort sowie
ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder neu erarbeiteter Eckdaten.
(5) Im Verfahren zur Zulassung eines Überprüfungsbetriebs sind Prüf- und Inspektionsberichte und Zertifikate von in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Beurteilung von Aufbereitungsverfahren, Verfahrenskombinationen oder neuen Technologien akkreditierten Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen, die Versuche mit zur Aufbereitung von Badewasser bestimmten chemischen Erzeugnissen wie Flockungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Mitteln zur pH-Wert-Einstellung oder neuen Technologien durchführen, entsprechenden inländischen Prüfberichten und Zertifikaten gleichzuhalten.
(6) Der Bescheid ist zu befristen, wobei die Befristung drei Jahre nicht übersteigen darf. Er ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat einen vom Antragsteller zugleich mit dem Antrag (Abs. 3) zu nominierenden, für den Überprüfungsbetrieb verantwortlichen Sachverständigen der Hygiene (§ 14 Abs. 3 Z 2) mit der Überwachung des Überprüfungsbetriebs zu betrauen. Bei Vorliegen von Befangenheit im Sinne des § 7 AVG hat die Behörde den Sachverständigen mit gesondertem Bescheid abzulehnen. Über den Verlauf des Überprüfungsbetriebs sind Aufzeichnungen zu führen. Auf Verlangen der Behörde hat der Bewilligungsinhaber ein vom betrauten Sachverständigen erstelltes Gutachten über den bisherigen Verlauf des Überprüfungsbetriebs vorzulegen. Die Kosten für den Sachverständigen hat der Bewilligungsinhaber zu tragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(8) Der Überprüfungsbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn in den Bädern, in denen er durchgeführt wird, die Badegäste durch den Bewilligungsinhaber in geeigneter Weise auf den Überprüfungsbetrieb hingewiesen werden. Der Hinweis muss für die Dauer des Überprüfungsbetriebs angebracht werden. Wird der Hinweis entfernt, muss der Überprüfungsbetrieb eingestellt werden.
(9) Hat der Überprüfungsbetrieb gemäß Abs. 3 bis 7 die Unbedenklichkeit in gesundheitlicher Hinsicht, die Sicherstellung der durch Verordnung bestimmten Wasserqualität sowie die im Antrag angegebene Wirkung und/oder Wirksamkeit erwiesen und sind erforderlichenfalls
die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilbarkeit der Konzentration des eingesetzten Mittels und/oder von dessen Auswirkungen im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrolle,
die einwandfreie Messbarkeit und Beurteilbarkeit von Reaktionsprodukten,
die einwandfreie Beurteilbarkeit einer bisher nicht zugelassenen Technologie anhand allgemeingültiger Spezifikationen und
ein Verfahren zur Beurteilung und Kontrolle anhand der durch Verordnung bestimmten Parameter oder neu erarbeiteter Eckdaten
gegeben, sind das Mittel, die Komponente eines Aufbereitungsverfahrens, die Verfahrenskombination oder das Verfahren in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben und gegebenenfalls die erlaubten Höchstmengen und Restmengen festzulegen.
Abkürzung
BHygG
§ 15a. Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
wann die jährliche Badesaison beginnt und endet,
in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit die Überwachung der Badegewässer, die Berichterstattung darüber, und wo und in welchem Umfang die Veröffentlichungen über deren Qualität zu erfolgen haben,
welchen Anforderungen die Qualität von Badegewässern, insbesondere in mikrobiologischer Hinsicht und in Bezug auf Cyanobakterien und Phytoplankton zu entsprechen hat,
welchen Anforderungen der jährliche Überwachungszeitplan und die Überwachung, Bewertung, Einstufung von Badestellen zu entsprechen haben,
welchen Anforderungen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entsprechen haben,
ab welchem Ausmaß einer mikrobiologischen Verunreinigung eine kurzzeitige Verschmutzung vorliegt,
ab welchem Ausmaß des Vorhandenseins einer mikrobiologischen Verunreinigung oder des Vorhandenseins von anderen Organismen mit einer Gefahr für die Gesundheit der Badenden zu rechnen ist,
auf welche Art und Weise eine geeignete Überwachung bei Annahme eines Potentials für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien und Untersuchungen bei einer Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton durchzuführen sind,
welchen Anforderungen ein Badegewässerprofil einschließlich seiner Überprüfung und Aktualisierung zu entsprechen hat,
in welcher Art und Weise ein Informationsaustausch durch Beteiligung und Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat,
welche Analysen- und Prüfverfahren zulässig sind und welchen Regeln der Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen zu entsprechen hat,
welchen Anforderungen ein Probenbegleitschein zu entsprechen hat und
welche Sachverständigen der Hygiene zur Überwachung der Badegewässer heranzuziehen sind.
Abkürzung
BHygG
§ 15b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Verwendung in einer Verordnung gemäß § 15a nicht enthaltener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der ÖNORM EN ISO 17994:2004 „Wasserbeschaffenheit – Kriterien für die Feststellung der Gleichwertigkeit mikrobiologischer Verfahren“ nachgewiesen wurde, dass die dabei erzielten Ergebnisse gleichwertig sind mit den Ergebnissen, die bei Anwendung in einer Verordnung gemäß § 15a enthaltener Analysenmethoden oder Regeln erzielt werden.
(2) Die gleichwertigen Analysenmethoden oder Regeln sind in eine Verordnung gemäß § 15a aufzunehmen und bestimmte geeignete Bedingungen für die Verwendung anzugeben.
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Personen, die ein Bad oder eine Sauna-Anlage errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 3 oder § 13 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 oder § 13 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Sauna-Anlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Sauna-Anlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne), eine Saunaanlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt im Fall der Nichtbefolgung einer Anordnung gamäß § 17a Abs. 3. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
(5) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9c Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Wer gegen § 17a Abs. 1 oder Abs. 4 zweiter Satz verstößt, ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
BHygG
IV. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Personen, die ein Bad, eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne), eine Saunaanlage, ein Warmluft- oder Dampfbad oder einen Kleinbadeteich errichten oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt im Fall der Nichtbefolgung einer Anordnung gamäß § 17a Abs. 3. Sofern aus der Tat eine schwerwiegende Gefahr für Leben oder Gesundheit einer Person entstanden oder der Täter bereits zweimal nach dieser Bestimmung bestraft worden ist, ist der Täter, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu 21 800 Euro zu bestrafen.
(2) Inhaber einer Bewilligung gemäß §§ 3 oder 4, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(3) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb eines Bades an einem Oberflächengewässer, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 4 oder § 13 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(4) Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 zum Betrieb einer Saunaanlage oder eines Warmluft- oder Dampfbades, die
durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 7 zweiter Satz, § 9 Abs. 3, § 12, § 13 oder § 14 Abs. 1 oder
den in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthaltenen Geboten oder Verboten oder
den Verfügungen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen worden sind,
zuwiderhandeln, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als über ein einem Badegewässer anliegendes Grundstück Verfügungsberechtigter durch Handlungen oder Unterlassungen den Bestimmungen des § 9a Abs. 6 oder § 9c Abs. 1 zuwiderhandelt, macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
(6) Der Versuch ist strafbar.
(7) Wer gegen § 17a Abs. 1 oder Abs. 4 zweiter Satz verstößt, ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.
V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.
(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.
V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.
(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.
(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 weiterbetrieben werden.
(6) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.
(7) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 errichteten Anlagen gemäß § 1 Abs. 3, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
BHygG
V. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 17. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein Bad oder eine Sauna-Anlage betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. des § 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf das Bad oder die Sauna-Anlage im gleichen Umfang weiterbetrieben werden.
(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Bade- oder Saunagäste zu gefährden.
(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 ein Warmluft- oder Dampfbad, ein Warmsprudelbeckenbad oder einen Kleinbadeteich betreibt, das bzw. der der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 unterliegt, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Auf die Erteilung der Betriebsbewilligung sind die Bestimmungen des § 4 bzw. § 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag darf das Warmluft- oder Dampfbad, das Warmsprudelbeckenbad oder der Kleinbadeteich wie bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 weiterbetrieben werden.
(6) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 4 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Mißständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Warmluft- oder Dampfbäder zu gefährden.
(7) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 Abs. 4, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 bis spätestens 1. Mai 1998 entsprechen. § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 gilt sinngemäß.
(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 errichteten Anlagen gemäß § 1 Abs. 4, die nach den bisher geltenden Vorschriften gewerberechtlich nicht genehmigungspflichtig waren und nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtig wären, bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994; § 79 und § 81 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
Abkürzung
BHygG
§ 17a. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 eine Warmsprudelwanne (Whirlwanne) betreibt, die der Bewilligungspflicht nach diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 unterliegt, hat bis zum 1. Juli 2010 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Betriebsbewilligung zu beantragen, sofern hiefür nicht bereits eine Bewilligung als Nebeneinrichtung gegeben ist. Für die Erteilung der Betriebsbewilligung gilt § 5.
(2) Bis zur Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag darf die Warmsprudelwanne (Whirlwanne) weiterbetrieben werden.
(3) Bereits vor Entscheidung über den nach Abs. 1 gestellten Antrag ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, die Beseitigung von Missständen anzuordnen, die geeignet sind, die Gesundheit der Badegäste zu gefährden.
(4) Warmsprudelwannen (Whirlwannen), die im Rahmen einer der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeit betrieben werden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 bereits genehmigt sind, müssen diesem Bundesgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2009 bis spätestens 1. Jänner 2013 entsprechen. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 1. Juli 2010 zu melden. § 79 und § 81 Abs. 2 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 finden sinngemäß Anwendung.
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Titel, die Überschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 9a, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 10a, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 bis 4, die Änderung in § 14 Abs. 7, § 15, § 16 Abs. 1, die Änderungen in § 16 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 4 bis 8, § 18a und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.
Abkürzung
BHygG
§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Der Titel, die Überschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 9a, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 10a, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 bis 4, die Änderung in § 14 Abs. 7, § 15, § 16 Abs. 1, die Änderungen in § 16 Abs. 2 bis 4, § 16 Abs. 5 und 6, § 17 Abs. 4 bis 8, § 18a und § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 658/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 658/1996 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.
(5) § 9a Abs. 8 Z 5, § 9a Abs. 11 und § 10a Abs. 3, 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2009 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
§ 18a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
BHygG
§ 18a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
(3) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2006/7/EG vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG, ABl. Nr. L 64 vom 4.3.2006 S. 37, umgesetzt.
Abkürzung
BHygG
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich § 1 Abs. 2 zweiter Halbsatz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, betraut.
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 1 Abs. 3 und § 17 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz
Abkürzung
BHygG
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich § 1 Abs. 4, § 17 Abs. 7 und 8 und § 17a Abs. 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit
betraut.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.