Bundesgesetz vom 7. Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
(1) Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild) unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).
(2) Schweine und Pferde, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). Ferner unterliegen der Trichinenuntersuchung auch andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen entfällt, wenn das Fleisch einer geeigneten Kältebehandlung (Gefrieren) unterzogen wird. Für die Durchführung dieser Kältebehandlung gilt § 31.
(3) Schlachtungen von Schweinen, Schafen und Ziegen im Haushalt des Tierhalters sind von der Untersuchungspflicht (Abs. 1 und 2) ausgenommen, wenn
das Fleisch dieser Tiere ausschließlich für den eigenen Verzehr durch den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen bestimmt ist und
es sich nicht um eine Notschlachtung (§ 2 Abs. 2) handelt oder keiner der in § 9 Abs. 1 unter Z 1 bis 3 angeführten Umstände vorliegt.
(4) Der Landeshauptmann hat beim Auftreten einer anzeigepflichtigen
Tierseuche bis zu deren Erlöschen für das Seuchengebiet anzuordnen, daß die Schlachtungen gem. Abs. 3 der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch einen Fleischuntersuchungstierarzt unterliegen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf Abs. 3 sowie den jeweiligen Stand der Wissenschaft über Geflügel nähere Vorschriften über
die Beschaffenheit von Elterntieren, Bruteiern, Küken und zur Schlachtung bestimmtem Geflügel sowie die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;
die Reinigung und Desinfektion der Bruteinrichtungen, Stallungen und Schlachteinrichtungen;
die hygienischen Vorkehrungen bei der Schlachtung, beim Zerlegen und Transportieren;
die tierärztliche Kontrolle der Brütereien, Bestände und Schlachteinrichtungen und
die unschädliche Beseitigung von Bruteiern, Küken, Geflügel
und
deren Schlachtkörper, die als mit Salmonellen behaftet
festgestellt worden sind,
zu erlassen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann durch Verordnung die Untersuchung und Beurteilung für solches Geflügel anordnen, dessen Fleisch unter der Bezeichnung „staatlich kontrolliert“ in Verkehr gebracht werden soll. In dieser Verordnung ist über die gem. Abs. 5 vorgesehenen Vorschriften hinaus festzulegen, daß
die Geflügelbestände und Brütereien einer tierärztlichen Kontrolle hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der hygienischen Verhältnisse zu unterziehen sind;
der kontrollierende Tierarzt Zeugnisse über den Gesundheitszustand des zur Schlachtung bestimmten Geflügelbestandes auszustellen hat;
der Geflügelhalter verpflichtet ist, Aufzeichnungen zu führen, welche Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Geflügelbestandes ermöglichen und aus denen die Anwendung von Arzneimitteln ersichtlich ist;
die zur Schlachtung angelieferten Tiere vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind;
nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen sind;
das Fleischuntersuchungsorgan nach dem Ergebnis der Untersuchung das Fleisch als „tauglich“ oder „tauglich nach Brauchbarmachung“ oder „untauglich“ zu beurteilen hat;
(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Zuchtwildarten und für einer Verordnung nach Abs. 5 oder 6 in Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenes Geflügel festzulegen, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Eigenart dieser Tiere bei deren Haltung und der Fleischgewinnung erforderlich ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft in veterinärhygienischer Hinsicht und im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit keine Bedenken dagegen bestehen.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen als die von Abs. 1 erfaßten Tiere und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Hiebei können unter Berücksichtung der jeweiligen Besonderheiten der damit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenen Tierarten sowie der jeweiligen veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernisse auch ergänzende Bestimmungen über die Gewinnung, die Untersuchung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport des Fleisches festgelegt werden.
(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Vorschriften für einzelne Tierarten über
die Beschaffenheit von zur Schlachtung bestimmten Tieren sowie die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit,
die Reinigung und Desinfektion der Stallungen,
die hygienischen Vorkehrungen beim Transport,
die tierärztliche Kontrolle der Betriebe und der Tiere und
allfällige Beschränkungen des Inverkehrbringens von zur Schlachtung bestimmten Tieren oder des von diesen gewonnenen Fleisches
zu erlassen. Hiebei können auch eine veterinärbehördliche Zulassung von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgeschrieben werden.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie über die Beurteilung des Fleisches festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand
der Wissenschaft aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich ist.
§ 2. (1) Das Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
(2) Notschlachtung ist jedes Schlachten, zu dem sich der Tierbesitzer entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen, welcher Entwertung er vorbeugen will.
§ 2. (1) Das Schlachten ist das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
(2) Eine "Schlachtung aus besonderem Anlass" ist jede von einem Tierarzt oder Verfügungsberechtigten im Anschluss an einen Unfall oder auf Grund schwerer physiologischer und funktioneller Störungen angeordnete Schlachtung. Eine "Notschlachtung" ist eine Schlachtung aus besonderem Anlass außerhalb eines Schlachtbetriebes, wenn der Tierarzt oder der Verfügungsberechtigte der Auffassung ist, dass das Tier nicht transportfähig ist oder dass der Transport dem Tier unnötige Leiden verursachen würde.
§ 3. (1) ,Fleisch` im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung (§ 1) unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind.
(2) ,Frisches Fleisch` im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist.
(3) Der Auslandsfleischuntersuchung gemäß §§ 42 und 43 unterliegt das Fleisch aller Tierarten, die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen.
II. ABSCHNITT
Fleischuntersuchungsorgane
§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).
(3) Der Landeshauptmann hat die Schlachttier- und Fleischuntersuchung solchen Gemeinden zu übertragen, die über mindestens einen in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungstierarzt verfügen.
(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.
(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.”
(7) Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Abs. 6 eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen.
II. ABSCHNITT
Fleischuntersuchungsorgane
§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).
(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
(4) Der Landeshauptmann hat eine nach Abs. 3 vorgenommene Übertragung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht mehr vorliegen. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.
(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.”
(7) Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Abs. 6 eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen.
II. ABSCHNITT
Fleischuntersuchungsorgane
§ 4. (1) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen obliegt dem Landeshauptmann. Die Gemeinden sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen. Diese sind vom Landeshauptmann nach Anhören der Gemeinde, in deren Bereich sie ihre Tätigkeit ausüben sollen, zu bestellen. Die Äußerung der Gemeinde ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Als besonders geschult gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, Tierärzte (Fleischuntersuchungstierärzte).
(3) Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung im Bundesland Wien darf durch Tierärzte wahrgenommen werden, die in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2003)
(5) Die beauftragten Fleischuntersuchungsorgane, die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, sind vom Landeshauptmann auf die genaue Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der bestehenden Schlachttier- und Fleischuntersuchungsvorschriften, anzugeloben.
(6) Die Beauftragung der Fleischuntersuchungsorgane hat mit deren Zustimmung durch Bescheid des Landeshauptmannes zu erfolgen. Durch die Beauftragung wird kein Dienstverhältnis begründet.”
(7) Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Abs. 6 eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen.
§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, die
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)
die volle geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen und
im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.
(2) Die beauftragten Personen haben jährlich den Nachweis zu erbringen, daß sie im Besitz eines amtsärztlichen Zeugnisses nach dem Bazillenausscheidergesetz sind.
(3) Personen, die im Gewerbe eines Gastwirtes, Fleischers oder Abdeckers tätig sind oder den Handel mit Tieren oder tierischen Rohprodukten betreiben, sowie Personen, die für eine Tierversicherung tätig sind, dürfen das Amt eines Fleischuntersuchungsorgans nicht ausüben.
§ 5. (1) Als Fleischuntersuchungsorgan dürfen nur Personen beauftragt werden, die
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)
die volle geistige und körperliche Eignung zur Erfüllung ihrer Aufgaben besitzen und
im Besitz eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses sind, aus dem hervorgeht, dass bei der Tätigkeit mit Fleisch keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.
(2) Die beauftragten Personen haben dafür zu sorgen, dass das Gesundheitszeugnis gemäß Abs. 1 Z 3 jährlich erneuert wird.
(3) Personen, die im Gewerbe eines Gastwirtes, Fleischers oder Abdeckers tätig sind oder den Handel mit Tieren oder tierischen Rohprodukten betreiben, sowie Personen, die für eine Tierversicherung tätig sind, dürfen das Amt eines Fleischuntersuchungsorgans nicht ausüben.
§ 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sie
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen und
in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind.
(2) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und
Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.
(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für dessen Beauftragung nachträglich weggefallen sind oder
der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung
der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Beauftragung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
der Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen § 13 nicht nachkommt oder
der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 öfter als zweimal bestraft wurde.
(5) Der Landeshauptmann kann die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen, wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20 km von der Gemeinde,
in der er die Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt, entfernt ist und ein anderer Tierarzt seine Tätigkeit an einem näher gelegenen Berufssitz ausübt.
(6) Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
(7) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange
das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht;
der Tierarzt vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Tierarzt das amtsärztliche Zeugnis nach dem Bazillenausscheidergesetz nicht erbringt.
§ 6. (1) Tierärzte dürfen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur beauftragt werden, wenn sie
die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und 3 erfüllen und
in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind.
(2) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersuchungstierarzt das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind
Fleischuntersuchungstierärzte gemäß § 4 Abs. 3 und
Amtstierärzte, wenn andere, geeignete Tierärzte nicht zur Verfügung stehen und die Bestellung nicht für den Bereich des Amtssprengels des Amtstierarztes erfolgt und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen der Bestellung zustimmt.
(4) Der Landeshauptmann hat die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes zu widerrufen, wenn
die Voraussetzungen für dessen Beauftragung nachträglich weggefallen sind oder
der Tierarzt auf die Ausübung der Fleischuntersuchung
der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Beauftragung obliegenden Pflichten zu erfüllen oder
der Tierarzt der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen § 13 nicht nachkommt oder
der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 öfter als zweimal bestraft wurde.
(5) Der Landeshauptmann kann die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen, wenn dieser seinen Berufssitz an einen Ort verlegt, der mehr als 20 km von der Gemeinde,
in der er die Fleischuntersuchungstätigkeit ausübt, entfernt ist und ein anderer Tierarzt seine Tätigkeit an einem näher gelegenen Berufssitz ausübt.
(6) Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes widerrufen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
(7) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchungstierarztes ruht, solange
das Recht zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ruht;
der Tierarzt vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Tierarzt das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.
§ 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer derTierärzte zu hören.
(2) Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
(3) Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen ob liegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
(4) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchers ist zurückzunehmen, wenn
die Voraussetzungen für seine Beauftragung weggefallen sind;
der Beauftragte auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet;
der Beauftragte dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen;
er der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des § 14 nicht nachkommt oder
der Beauftragte wegen Übertretung nach § 50 öfter als zweimal bestraft wurde.
(5) Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchers zurückgenommen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ruht, solange
der Fleischuntersucher vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Fleischuntersucher das amtsärztliche Zeugnis nach dem Bazillenausscheidergesetz nicht erbringt.
(7) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 7. (1) Soweit die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch Tierärzte nicht gesichert ist, hat der Landeshauptmann andere Personen mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Maßgabe der §§ 8 bis 11 zu betrauen (Fleischuntersucher). Vor ihrer Beauftragung ist die Landeskammer derTierärzte zu hören.
(2) Als Fleischuntersucher darf nur eine Person beauftragt werden, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt und eine entsprechende Ausbildung und das erforderliche Fachwissen aufweist. Das erforderliche Fachwissen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen.
(3) Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen ob liegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
(4) Die Beauftragung eines Fleischuntersuchers ist zurückzunehmen, wenn
die Voraussetzungen für seine Beauftragung weggefallen sind;
der Beauftragte auf die Ausübung der Fleischuntersuchung verzichtet;
der Beauftragte dauernd unfähig wird, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen;
er der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang entgegen den Bestimmungen des § 14 nicht nachkommt oder
der Beauftragte wegen Übertretung nach § 50 öfter als zweimal bestraft wurde.
(5) Gegen einen Bescheid des Landeshauptmannes, mit dem die Beauftragung eines Fleischuntersuchers zurückgenommen wird, ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Die Beauftragung zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ruht, solange
der Fleischuntersucher vorübergehend unfähig ist, die ihm auf Grund der amtlichen Betrauung obliegenden Pflichten zu erfüllen, oder
der Fleischuntersucher das ärztliche Gesundheitszeugnis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 nicht erbringt.
(7) Die Beauftragung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Fleischuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 8. Fleischuntersucher unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des zuständigen Fleischuntersuchungstierarztes.
§ 9. (1) Fleischuntersucher sind nach durchgeführter Untersuchung des Tieres vor der Schlachtung nicht befugt, die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres zu erteilen:
Wenn das Tier Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit zeigt, der Verdacht auf eine solche Krankheit vorliegt oder es sich um einen gekennzeichneten Reagenten handelt;
wenn das Tier Erscheinungen einer anderen erheblichen Krankheit (wie zB Durchfall, Euterentzündung, Lungenentzündung, Nabelerkrankungen, Gelenksschwellung, Erkrankung infolge Schwergeburt, Wunden oder Geschwüren, Vergiftungen u. dgl.) zeigt, insbesondere wenn diese mit einer Störung des Allgemeinbefindens (wie Freßunlust, gerötete Schleimhäute, Festliegen, Erhöhung der Körpertemperatur) verbunden sind;
in allen Fällen, in denen der Verdacht des Vorliegens von bedenklichen Rückständen von Arzneimitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln gegeben ist.
(2) Ist in den Fällen des Abs. 1 Z 2 zu befürchten, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Fleischuntersuchungstierarztes verenden oder der Wert des Tieres sich erheblich vermindern könnte, so hat der Fleischuntersucher nach Erhebung des Befundes die Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung zu erteilen und unverzüglich den Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen.
(3) Wenn der Fleischuntersucher im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 die Erlaubnis zur Schlachtung nicht erteilen darf, so hat er hievon unverzüglich dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten und den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt zu verständigen.
§ 10. Fleischuntersucher dürfen die Untersuchung der Tiere nach der Schlachtung nicht durchführen:
Wenn das Tier Erscheinungen einer anzeigepflichtigen Krankheit oder Tuberkulose zeigt, der Verdacht auf eine solche Krankheit vorliegt oder es sich um einen gekennzeichneten Reagenten handelt;
wenn das Tier bei der Untersuchung vor der Schlachtung Erscheinungen einer anderen erheblichen Krankheit (§ 9 Abs. 1 Z 2 und Abs.2) gezeigt hat;
wenn das Tier Zeichen einer Erkrankung aufweist, deren Beurteilung in bezug auf die Verwendbarkeit des Fleisches als menschliches Nahrungsmittel dem Gutachten des Fleischuntersuchungstierarztes vorbehalten ist;
bei Notschlachtungen;
in allen Fällen, in denen der Fleischuntersucher die Untersuchung eines Tieres im lebenden Zustand nicht selbst vorgenommen hat;
in allen Fällen, in denen der Verdacht des Vorliegens von bedenklichen Rückständen von Arzneimitteln, Schädlingsbekämpfungsmitteln, Desinfektions- und Reinigungsmitteln sowie Pflanzenschutzmitteln gegeben ist.
§ 11. (1) Fleischuntersucher dürfen, wenn sie das Tier im lebenden Zustande untersucht haben und vor der Untersuchung des geschlachteten Tieres kein für die Beurteilung der Genußtauglichkeit wichtiger Teil des Tieres entfernt oder derartig verändert wurde, so daß die Sicherheit der Untersuchung beeinträchtigt wird, die Beurteilung des Fleisches nach durchgeführter Untersuchung des geschlachteten Tieres außer bei vollständig gesund befundenen Tieren auch noch in folgenden Fällen vornehmen:
Mißbildungen einzelner Organe sowie Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln, wenn eine Störung des allgemeinen Befindens nicht bestand oder eine Veränderung der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist;
Farbstoffablagerungen, Verhärtungen oder Verkalkungen in einzelnen Organen oder Körperteilen;
frische Verletzungen sowie auf mechanischem Wege entstandene Blutungen und Blutergüsse;
örtlich begrenzte Geschwülste;
örtliche Strahlenpilzerkrankung;
Entzündungen der Haut ohne Bildung von Eiter und Jauche;
vollständig abgekapselte Eiterherde in einzelnen Organen;
entzündliche Erkrankungen einzelner Organe, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens nicht bestand, ferner eine Veränderung der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist und auch Anzeichen von Blutvergiftung nicht vorliegen;
tierische Schmarotzer mit Ausnahme der gesundheitsschädlichen Finnen und Trichinen;
Unreife bei Kälbern, Lämmern und Zikkerln;
Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen im aufgefangenen Blut und in den Lungen;
Beschmutzung oder sonstige Verunreinigungen des Fleisches durch Insekten oder Verschimmeln sowie Veränderungen des Fleisches durch Aufblasen;
wenn das Fleisch des Tieres untauglich befunden wird und gleichzeitig der über das Fleisch Verfügungsberechtigte
sich mit der unschädlichen Beseitigung einverstanden erklärt und
Ersatzansprüche auf Grund der Untauglichkeitserklärung des Fleisches nicht erhebt.
(2) In allen anderen als den hier aufgezählten Fällen bleibt die Begutachtung dem Fleischuntersuchungstierarzt vorbehalten.
(3) Überdies sind die Fleischuntersucher verpflichtet, die Begutachtung des Fleisches dem Fleischuntersuchungstierarzt zu überlassen, wenn sie auf Grund der Untersuchung ein sicheres Urteil nicht zu gewinnen vermögen.
§ 12. Das Fleischuntersuchungsorgan ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung vertraut zu machen.
§ 13. (1) Der Landeshauptmann hat Schlachthöfe oder andere geeignete Kursorte zu bestimmen, an denen Fortbildungslehrgänge für Fleischuntersuchungstierärzte abgehalten werden. Die Dauer dieser Lehrgänge hat jeweils mindestens sechs Stunden zu betragen.
(2) Hiefür hat der Landeshauptmann einen geeigneten tierärztlichen Lehrgangsleiter zu ernennen.
(3) Die Zahl der Teilnehmer an einem solchen Lehrgang soll zehn nicht übersteigen.
(4) Der Lehrgang hat sich auf die Unterweisung über die fleischuntersuchungsrechtlichen Bestimmungen und auf die praktische Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu erstrecken.
(5) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat alle drei Jahre einen solchen Lehrgang zu besuchen und den Nachweis darüber der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(6) Nimmt der Fleischuntersuchungstierarzt innerhalb von fünf Jahren nicht an einem solchen Fortbildungslehrgang teil, ist er gemäß § 6 Abs. 4 Z 4 vom Landeshauptmann durch Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.
§ 14. (1) Fleischuntersucher haben alle zwei Jahre an einem mindestens sechsstündigen Lehrgang, der an einem vom Landeshauptmann zu bestimmenden, geeigneten Kursort (zum Beispiel an einem Schlachthof) unter Leitung eines vom Landeshauptmann zu ernennenden tierärztlichen Kursleiters abgehalten wird, teilzunehmen.
(2) Der Lehrgang hat sich über die für die Tätigkeit des Fleischuntersuchers erforderlichen Sachgebiete zu erstrecken.
(3) Nimmt der Fleischuntersucher nicht innerhalb von vier Jahren an einem solchen Kurs teil, ist er vom Landeshauptmann gem. § 7 Abs. 4 Z 4 mit Bescheid zu entheben. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Landeshauptmann die Frist um ein Jahr verlängern.
§ 15. (1) Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gem. § 4 zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.
(2) Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
(3) Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstalung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Trichinenschauer und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
§ 15. (1) Zur Vornahme der Trichinenschau kann sich der Fleischuntersuchungstierarzt hiefür geeigneter Personen bedienen, die gem. § 4 zu bestellen sind. Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes.
(2) Die Eignung solcher Personen ist gegeben, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen.
(3) Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstalung der Kurse sowie die Bestellung der Prüfungsorgane obliegt dem Landeshauptmann.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausbildung der Trichinenschauer und über die abzulegende Prüfung zu erlassen.
(5) Die Bestellung erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem der Trichinenuntersucher das 65. Lebensjahr vollendet hat.
§ 16. Der Landeshauptmann hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern (einschließlich Umpackzentren), in denen Fleisch gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, nach einem Kontrollplan des Landeshauptmannes stichprobenweise und im Bedarfsfall, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten, Kontrollen durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrollen ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Die Kontrollen und deren Ergebnisse sind im Untersuchungsprotokoll festzuhalten. Bei festgestellten Mängeln und Mißständen sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
§ 16. (1) Der Landeshauptmann hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern (einschließlich Umpackzentren), in denen Fleisch gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, nach einem Kontrollplan des Landeshauptmannes stichprobenweise und im Bedarfsfall, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten, Kontrollen durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrollen ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Die Kontrollen und deren Ergebnisse sind im Untersuchungsprotokoll festzuhalten. Bei festgestellten Mängeln und Mißständen sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(2) Weigert sich der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter oder Beauftragter, die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, so können diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den behördlichen Kontrollorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontroll- und Anordnungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 17. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben, in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, in Betrieben, in denen Tiere zur Fleischgewinnung gehalten werden, in Geflügel-Elterntierbetrieben und in Brütereien unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel Kontrolluntersuchungen im veterinär- und sanitätshygienisch jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann hiebei von Fleischuntersuchern gemäß § 7 unterstützt werden. Die Kontrolluntersuchung hat sich auf die Einhaltung der Fleischuntersuchungsvorschriften und der Hygiene zu erstrecken. Sie ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten vorzunehmen. Über die Kontrolluntersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat auf die Abstellung wahrgenommener Mängel, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zu dringen. Werden die Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abgestellt, so hat er bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten. Wird im Zuge der Untersuchungen Fleisch vorgefunden, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften als Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, so hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach § 30 Abs. 1 vorzugehen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nach den jeweiligen Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verhütung von Tierseuchen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der Kontrollen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung zu erlassen.
III. ABSCHNITT
Untersuchungsverfahren
§ 18. Die §§ 19 bis 25 gelten für die in § 1 Abs. 1 genannten Tierarten. Für jene Tierarten, für die diese Bestimmungen durch Verordnung gemäß § 1 Abs. 6 bis 8 zur Gänze oder teilweise für anwendbar erklärt wurden, gelten die §§ 19 bis 25 im jeweils verordnungsmäßig festgelegten Umfang.
§ 19. (1) Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat vor der beabsichtigten Schlachtung für die Anmeldung zur Untersuchung bei der Gemeinde des Schlachtortes Sorge zu tragen. Die Gemeinde hat nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Untersuchung Anmeldefristen festzusetzen.
(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der allenfalls angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
(3) Findet die Schlachtung nicht spätestens 24 Stunden nach Erteilung der Erlaubnis auf Grund der Untersuchung durch das Fleischuntersuchungsorgan statt, so ist sie nur nach erneuter Schlachttieruntersuchung und erneuter Erlaubnis zulässig.
§ 20. (1) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchers verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß.
(2) Bei Notschlachtungen, bei denen eine Untersuchung im lebenden Zustand unterblieben ist, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten, wenn aber der Tod des Tieres infolge eines Unglücksfalles eingetreten ist, unmittelbar nach dem Tode zu erfolgen.
(3) Nach der Notschlachtung ist der Tierkörper mit allen Teilen am nächstgelegenen, geeigneten Ort unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bis zum Eintreffen des Fleischuntersuchungstierarztes aufzubewahren.
(4) Über jede Notschlachtung ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muß:
Name und Wohnort des Besitzers des notgeschlachteten Tieres;
Angabe der Tiergattung (Geschlecht, Alter);
Ursache der Schlachtung;
Name des Untersuchungsorgans, das die Beurteilung des Fleisches vornahm;
Beurteilung des Fleisches durch das Untersuchungsorgan;
Angabe über die Verwertung des Fleisches.
§ 20. (1) Bei Notschlachtungen darf die Schlachttieruntersuchung unterbleiben, wenn zu befürchten ist, daß das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchers verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß.
(2) Bei Notschlachtungen, bei denen eine Untersuchung im lebenden Zustand unterblieben ist, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten, wenn aber der Tod des Tieres infolge eines Unglücksfalles eingetreten ist, unmittelbar nach dem Tode zu erfolgen.
(3) Nach der Notschlachtung ist der Tierkörper mit allen Teilen am nächstgelegenen, geeigneten Ort unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bis zum Eintreffen des Fleischuntersuchungstierarztes aufzubewahren.
(4) Über jede Notschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muss:
Name und Wohnort des Besitzers des notgeschlachteten Tieres;
Angabe der Tiergattung (Geschlecht, Alter);
Ursache der Schlachtung;
Name des Untersuchungsorgans, das die Beurteilung des Fleisches vornahm;
Beurteilung des Fleisches durch das Untersuchungsorgan;
Angabe über die Verwertung des Fleisches.
§ 20. (1) Bei Notschlachtungen darf an Stelle der Schlachttieruntersuchung durch das zuständige Fleischuntersuchungsorgan eine dieser Untersuchung entsprechende Untersuchung durch einen anderen freiberuflich tätigen Tierarzt erfolgen, der nicht als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt sein muss, wenn zu befürchten ist, dass das Tier bis zur Ankunft des zuständigen Untersuchungsorgans verenden oder das Fleisch durch Verschlechterung des krankhaften Zustandes wesentlich an Wert verlieren werde oder wenn das Tier infolge eines Unglücksfalles aus Tierschutzgründen sofort getötet werden muss. Diese Untersuchung gilt als Schlachttieruntersuchung und ist im Sinne des § 45 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind dem zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt anlässlich der Fleischuntersuchung vorzulegen.
(2) Bei Notschlachtungen, bei denen die Untersuchung im lebenden Zustand gemäß Abs. 1 vorgenommen wurde, hat die Anmeldung zur Untersuchung unmittelbar nach dem Schlachten zu erfolgen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach der Notschlachtung ist der Tierkörper mit allen Teilen am nächstgelegenen, geeigneten Ort unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bis zum Eintreffen des Fleischuntersuchungstierarztes aufzubewahren.
(4) Über jede Notschlachtung und Schlachtung aus besonderem Anlass ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muss:
Name und Wohnort des Besitzers des notgeschlachteten Tieres;
Angabe der Tiergattung (Geschlecht, Alter);
Ursache der Schlachtung;
Name des Untersuchungsorgans, das die Beurteilung des Fleisches vornahm;
Beurteilung des Fleisches durch das Untersuchungsorgan;
Angabe über die Verwertung des Fleisches.
§ 21. Für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung hat der Bürgermeister Schlachttage und Untersuchungszeiten festzulegen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die gesicherte Versorgung festzusetzen, daß an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie von 19 bis 6 Uhr Untersuchungen nur in Ausnahmefällen erfolgen dürfen.
§ 22. (1) Tiere, die
von einer auf den Menschen übertragbaren
eine Störung des Allgemeinbefindens zeigen oder
Krankheitserreger ausscheiden,
(2) Notgeschlachtete Tiere dürfen nur in gesonderten Räumen oder zeitlich getrennt von der Schlachtung gesunder Tiere aufgearbeitet werden.
(3) Die Aufbewahrung der Tierkörper gemäß Abs. 1 und 2 hat gesondert von anderem Fleisch und sonstigen Lebensmitteln zu erfolgen. Über die Aufbewahrung, die notwendigen weiteren Untersuchungen, von denen eine Beurteilung abhängig gemacht werden muß, sowie über die notwendigen Desinfektionsmaßnahmen entscheidet der Untersuchungstierarzt.
§ 23. Die Fleischuntersuchung ist sofort nach der Schlachtung vorzunehmen.
§ 24. (1) Vor der Fleischuntersuchung sind folgende Arbeiten auszuführen:
das Abhäuten der Schlachttiere, ausgenommen Schweine und die zum Brühen bestimmten Köpfe und Unterfüßevon Kälbern;
das Brühen und Enthaaren der Schweine;
das Euter ist abzutrennen, ebenso das milchführende Gesäuge von Schweinen sowie die männlichen Geschlechtsorgane - ausgenommen Schweinehoden;
die Herausnahme der Bauch-, Brust- und Beckeneingeweide; Herz und Lunge mit Luftröhre und Schlund haben im natürlichen Zusammenhang zu bleiben, bei Schweinen auch mit dem Kehlkopf und der Zunge; die Nieren sind aus der Bindegewebskapsel zu lösen, bei Kälbern ist die Niere durch einen Schnitt in die Bindegewebskapsel sichtbar zu machen;
das Spalten in der Längsachse von Einhufern und über sechs Monate alten Rindern sowie von über vier Wochen alten Schweinen - ausgenommen Spanferkel; bei Spanferkeln und anderen Tieren darf die Längsteilung nach Maßgabe des Bedarfes vom Untersuchungsorgan gefordert werden;
das Abtrennen des Kopfes bei Einhufern und bei Rindern, ausgenommen Kälber; Hörner sind abzusetzen; der Kopf von Einhufern ist in der Längsrichtung zu spalten;
das Abtrennen der Füße bei Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen; bei Schweinen ist das Klauenhorn zu entfernen;
Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen.
(2) Werden mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die abgetrennten Teile und die herausgenommenen Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Tierkörpern außer Zweifel steht.
(3) Vor beendeter Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt noch einer weiteren Behandlung unterzogen werden. Dies gilt auch für Blut, das als Lebensmittel verwendet werden soll.
(4) In Schlachthäusern mit fließendem Schlachtablauf dürfen die Haut und die Unterfüße vor erfolgter Untersuchung entfernt werden.
§ 24. (1) Vor der Fleischuntersuchung sind folgende Arbeiten auszuführen:
das Abhäuten der Schlachttiere, ausgenommen Schweine und die zum Brühen bestimmten Köpfe und Unterfüßevon Kälbern;
das Brühen und Enthaaren der Schweine;
das Euter ist abzutrennen, ebenso das milchführende Gesäuge von Schweinen sowie die männlichen Geschlechtsorgane - ausgenommen Schweinehoden;
die Herausnahme der Bauch-, Brust- und Beckeneingeweide; Herz und Lunge mit Luftröhre und Schlund haben im natürlichen Zusammenhang zu bleiben, bei Schweinen auch mit dem Kehlkopf und der Zunge; die Nieren sind aus der Bindegewebskapsel zu lösen, bei Kälbern ist die Niere durch einen Schnitt in die Bindegewebskapsel sichtbar zu machen;
das Spalten in der Längsachse von Einhufern und über sechs Monate alten Rindern sowie von über vier Wochen alten Schweinen - ausgenommen Spanferkel; bei Spanferkeln und anderen Tieren darf die Längsteilung nach Maßgabe des Bedarfes vom Untersuchungsorgan gefordert werden;
das Abtrennen des Kopfes bei Einhufern und bei Rindern, ausgenommen Kälber; Hörner sind abzusetzen; der Kopf von Einhufern ist in der Längsrichtung zu spalten;
das Abtrennen der Füße bei Rindern, Einhufern, Schafen und Ziegen; bei Schweinen ist das Klauenhorn zu entfernen;
Entfernen der Ohrenausschnitte (innerer knorpeliger Teil der äußeren Gehörgänge) und der Augen, sofern diese nicht als SRM-Material zu entsorgen sind.
(2) Werden mehrere Tiere derselben Art geschlachtet, so sind die abgetrennten Teile und die herausgenommenen Eingeweide in der Nähe der Tierkörper derart zu verwahren, daß ihre Zugehörigkeit zu den einzelnen Tierkörpern außer Zweifel steht.
(3) Vor beendeter Untersuchung dürfen Teile eines geschlachteten Tieres weder entfernt noch einer weiteren Behandlung unterzogen werden. Dies gilt auch für Blut, das als Lebensmittel verwendet werden soll.
(4) In Schlachthäusern mit fließendem Schlachtablauf dürfen die Haut und die Unterfüße vor erfolgter Untersuchung entfernt werden.
§ 25. (1) Hat vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung des geschlachteten Tierkörpers stattgefunden oder sind vor der Fleischuntersuchung bereits einzelne, für die Beurteilung des Fleisches wesentliche Tierkörperteile entfernt oder einer unzulässigen Behandlung unterzogen worden, so darf die Fleischuntersuchung nur durch den Fleischuntersuchungstierarzt vorgenommen werden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 sind zur Sicherung einer sachgerechten Beurteilung weitergehende Untersuchungen, insbesondere eine bakteriologische Untersuchung, einzuleiten.
§ 26. (1) Das Fleischuntersuchungsorgan ist berechtigt, zur Untersuchung des Fleisches auf Trichinen sowie zur bakteriologischen Fleischuntersuchung die hiefür notwendigen Proben vom Tierkörper zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. Darüber hinaus ist der Fleischuntersuchungstierarzt berechtigt, Proben in dem für die Untersuchung notwendigen Ausmaß vom Tierkörper oder von dessen Teilen zu entnehmen, wenn eine Beurteilung des Fleisches nur unter Zuhilfenahme von besonderen Untersuchungen möglich ist. Weiters ist der Fleischuntersuchungstierarzt berechtigt, im Verdachtsfall auch Proben zur Untersuchung auf Rückstände von
Arzneimitteln,
Antibiotika,
Hormonen,
Antihormonen,
Stoffen mit hormonaler Wirkung oder den Hormonstoffwechsel spezifisch beeinflussenden Stoffen,
Schädlingsbekämpfungsmitteln,
Desinfektions- und Reinigungsmitteln,
Pflanzenschutzmitteln und
sonstigen Stoffen, die geeignet
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat
zur wirksamen Kontrolle auf Erreger von Tierkrankheiten und von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Abs. 1) die Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben und
zur Sicherung einer wirksamen Kontrolle des Fleisches auf Rückstände die stichprobenweise Abnahme und Untersuchung geeigneter Proben auf Rückstände (Abs. 1) bei der Schlachttier- oder Fleischuntersuchung
(3) Der über das Schlachttier oder das Fleisch Verfügungsberechtigte darf die im Abs. 1 und Abs. 2 genannte Entnahme von Proben nicht verweigern.
(4) Die zur Untersuchung entnommenen Proben sind untaugliches Fleisch. Eine Entschädigung hiefür ist nicht zu leisten.
§ 26a (1) Proben gemäß § 26 Abs. 1 dritter Satz und Stichproben gemäß § 26 Abs. 2 von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind, können vom Landeshauptmann durch von ihm beauftragte Tierärzte auch in den Tierbeständen entnommen werden. § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Der Bundeskanzler hat, soweit dies zur Kontrolle der Anwendung der in § 26 Abs. 1 genannten Stoffe notwendig oder zum Schutze der Verbraucher vor Gesundheitsschädigung erforderlich ist, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EU durch
Verordnung
eine Pflicht zur Anmeldung und behördlichen Registrierung von jenen Personen und Betrieben, die Tiere zur Fleischgewinnung halten oder in Verkehr bringen, betriebliche Eigenkontrollen, betriebliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Behandlung von Tieren, Bestimmungen über behördliche Kontrollen in Räumlichkeiten und auf Flächen, die der Tierhaltung dienen, Bestimmungen über die Probenart und die Untersuchungen von Proben sowie schriftliche Aufzeichnungen und Begleitpapiere (zum Beispiel Stallbuch, Tier-, Produkt- und Probenbegleitschein, schriftliche Meldung von Untersuchungs- und Kontrollergebnissen) vorzuschreiben und
Maßnahmen zur Verhinderung des Inverkehrbringens von
Tieren, denen solche Substanzen verabreicht wurden, deren Anwendung am Tier verboten ist, oder
Fleisch, das von Tieren gemäß lit. a gewonnen wurde, oder
Tieren oder Fleisch mit Rückständen, welche die zulässigen Höchstwerte übersteigen,
§ 26b. (1) Werden bei Untersuchungen gemäß §§ 26 und 26a Rückstände festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern und soweit dies zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
die genaue Bezeichnung und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen und
die Dauer der Sperre.
(3) Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 auf Antrag des Verfügungsberechtigten vor Ablauf der Dauer der Sperre aufzuheben, wenn dieser nachweist, daß die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Tiere, bei denen Substanzen gemäß Anhang IV der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990) oder Stoffe, deren Anwendung gemäß Richtlinie des Rates Nr. 96/22/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996) verboten ist, festgestellt wurden.
§ 26c. (1) Bei Bestätigung einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Abs. 2 sind die betroffenen Tiere zu töten. Die Tötung ist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.
(2) Eine "vorschriftswidrige Behandlung" im Sinne des Abs. 1 ist
die Verwendung von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen oder
die Verwendung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als zu den gesetzlich dafür vorgesehenen Zwecken oder unter anderen als den gesetzlich dafür vorgesehenen Bedingungen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von einer Tötungsanordnung gemäß Abs. 1 in Fällen des Abs. 2 Z 2 Abstand nehmen, wenn durch andere Maßnahmen, insbesondere jene gemäß § 26b, eine Gefährdung von Mensch und Tier ausgeschlossen wird.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
die genaue Bezeichnung, Kennzeichnung und den Standort der betroffenen Tiere,
die genaue Bezeichnung des Ortes, wo die Tötung der Tiere durchgeführt werden soll.
(5) Die Tötung der Tiere hat innerhalb von drei Werktagen ab Anordnung der Tötung und unter Berücksichtigung des Tierschutzes zu erfolgen. Für die Beseitigung der Tierkörper gilt § 46 Abs. 1.
(6) Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 27. (1) Zur bakteriologischen Untersuchung des Fleisches und zur Untersuchung entnommener Proben auf Rückstände gemäß § 26 Abs. 1 sind die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, die Veterinärmedizinische Universität sowie jene veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien berechtigt, denen die Befugnis hiezu vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz erteilt worden ist.
(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 darf nur dann erteilt werden, wenn
in jenem Land, in dem der Standort der in Aussicht genommenen Untersuchungsstelle gelegen ist, die vorschriftsmäßige Untersuchung aller anfallenden Proben durch die vorhandenen veterinärmedizinischen Bundesanstalten und durch die in diesem Land vorhandenen sonstigen befugten veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien nicht mehr gewährleistet werden kann,
der Anstalt oder dem Laboratorium in ausreichender Anzahl Tierärzte zur Verfügung stehen, die nach einer entsprechenden Ausbildung und durch erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung ihre Befähigung zur Durchführung solcher Untersuchungen nachgewiesen haben, und
die Anstalt oder das Laboratorium über die für die Untersuchungen notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung Vorschriften über
die Anforderungen an die Ausbildung und Prüfung der zur bakteriologischen Untersuchung und zur Untersuchung auf Rückstände (Abs. 1) berechtigten Tierärzte;
die Ausstattung der in Abs. 1 genannten Anstalten und Laboratorien sowie deren örtlichen und sachlichen Wirkungsbereich;
die Probenziehung, Probenversendung, Untersuchung, Untersuchungsmethoden und Befunderstellung;
die Beurteilung sowie die Weiterbehandlung des Fleisches im Falle der Beanstandung
zu erlassen.
(4) Die Erstellung von Befunden über die im Abs. 1 angeführten Untersuchungen ist Tierärzten vorbehalten, die eine Prüfung gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgreich abgelegt haben.
(5) Die Beurteilung des Fleisches auf Grund der eingeholten Befunde obliegt dem Fleischuntersuchungstierarzt.
IV. ABSCHNITT
Beurteilung und Kennzeichnung
§ 28. (1) Das Ergebnis der Untersuchung und Beurteilung des Fleisches nach der Schlachtung bezüglich der Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel ist vom zuständigen Fleischuntersuchungsorgan in jedem Fall je nach dem Ergebnis der Untersuchung durch einen der Ausdrücke ,tauglich, ,tauglich nach Brauchbarmachung oder ,untauglich` zusammenzufassen und dem über das Fleisch Verfügungsberechtigten bekanntzugeben. Wird die Fleischuntersuchung eines Tieres von zwei oder mehreren Fleischuntersuchungsorganen durchgeführt, so ist derjenige Fleischuntersuchungstierarzt für die Beurteilung und Kennzeichnung zuständig, der das Ergebnis der Untersuchung zusammengefaßt hat.
(2) Das Fleisch darf jedoch nur dann als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung erklärt werden, wenn die Untersuchung ein sicheres Urteil ermöglicht. Im Bedarfsfall ist die Untersuchung des Fleisches zu wiederholen. Hierauf ist das Fleisch entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten hat der Bürgermeister die Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt überprüfen zu lassen. Wird die Überprüfung der Beurteilung eines Fleischuntersuchungstierarztes verlangt, so hat der Bürgermeister umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.
(4) Wird die Überprüfung durch die Bezirksverwaltungsbehörde in Anspruch genommen, so hat die Erhebung bzw. Revision des Befundes im Rahmen der Grundsätze dieses Bundesgesetzes durch einen Amtstierarzt zu erfolgen.
(5) Das Verlangen um Überprüfung muß, wenn es Berücksichtigung finden soll, binnen 24 Stunden nach erhaltener Verständigung über die Verfügung beim Bürgermeister gestellt werden. Die Überprüfung ist so rasch wie möglich durchzuführen und das Ergebnis unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen.
(6) Die durch die Überprüfung erwachsenden Kosten hat im Falle der Bestätigung der zu überprüfenden Beurteilung derjenige zu tragen, der diese Uberprüfung veranlaßt hat.
§ 29. Ergibt die Fleischuntersuchung sowie die Trichinenschau, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat das Fleischuntersuchungsorgan das Fleisch als tauglich zu erklären und entsprechend zu kennzeichnen.
§ 30. (1) Fleisch, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, ist als untauglich zu beurteilen und entsprechend zu kennzeichnen.
(2) Ergibt die Untersuchung, daß der gesamte Tierkörper untauglich ist, so hat das Fleischuntersuchungsorgan dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten.
§ 31. (1) Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch erst nach Brauchbarmachung tauglich ist, so hat das Fleischuntersuchungsorgan hievon dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten.
(2) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, darf als Lebensmittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einem nach Abs. 5 zulässigen Verfahren unterworfen wurde.
(3) Unterbleibt bei Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, die Brauchbarmachung, so ist es wie untaugliches Fleisch zu kennzeichnen und zu behandeln.
(4) Zur Brauchbarmachung des Fleisches dürfen nur solche Verfahren angewendet werden, die eine sichere und ausreichende Vernichtung der in Betracht kommenden Krankheitserreger gewährleisten.“
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat betreffend die Brauchbarmachung des Fleisches nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie durch Verordnung vorzuschreiben, welche Geräte und Behelfe notwendig bzw. zulässig sind und welche Verfahrensweisen sowie Vorsichts- und Kontrollmaßnahmen eingehalten werden müssen.
(6) Die Brauchbarmachung darf nur in Einrichtungen, die den Bestimmungen der gemäß Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprechen, vorgenommen werden.
(7) Wenn die Brauchbarmachung im Beanstandungsort nicht vorgenommen werden kann, so ist das Fleisch in einen Betrieb zu bringen, der dem Abs. 6 entspricht. Die für den Ort der Brauchbarmachung nunmehr zuständige Gemeinde ist von der Gemeinde, aus der das Fleisch stammt, zu verständigen.
§ 32. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)
§ 33. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)
§ 34. (1) Die Kennzeichnung des Fleisches ist mit Stempel und Farbe vorzunehmen. Fleisch, das noch nicht endgültig beurteilt oder gekennzeichnet werden kann, ist durch Anbringen von Zetteln oder Anhängern mit der Aufschrift „Beanstandet“ vorläufig zu kennzeichnen (vorläufiges Untersuchungskennzeichen).
(2) Wenn es besondere Umstände erfordern, dürfen auch andere Untersuchungskennzeichen, wie Brandstempel, Plomben oder Stempelplaketten, mit Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz verwendet werden. Diese Untersuchungskennzeichen haben in ihrer Form den Farbstempeln zu gleichen, hinsichtlich ihrer Größe sind Abweichungen zulässig. Stempelplaketten müssen die gleichen Farben aufweisen wie die vorgeschriebenen Farbstempelabdrücke.
(3) Untersuchungskennzeichen sind öffentliche Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) und dürfen, abgesehen von den nachfolgenden Ausnahmen, vor der Verarbeitung weder verändert noch entfernt werden. Das Entfernen von Untersuchungskennzeichen ist jedoch dann vorzunehmen, wenn bei der Untersuchung von Fleisch anläßlich der Kontrolluntersuchung oder einer Befundüberprüfung (§ 28) ein anderes Ergebnis als bei der Erstuntersuchung vorliegt. In diesem Falle hat der mit der Kontrolluntersuchung bzw. Befundüberprüfung beauftragte Tierarzt die nicht mehr zutreffenden Untersuchungskennzeichen zu entfernen und die nunmehr gültigen anzubringen.
(4) Vorläufige Kennzeichen dürfen nur vom zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt und nur dann entfernt werden, wenn die angeordneten Maßnahmen, wie Brauchbarmachung des Fleisches, Durchführung der bakteriologischen Fleischuntersuchung, ausgeführt oder der Beanstandungsgrund weggefallen ist und einer endgültigen Beurteilung des Fleisches nichts im Wege steht. Das Fleisch ist sodann mit den endgültigen Untersuchungskennzeichen zu versehen.
§ 35. 1) Es ist zu kennzeichnen:
Taugliches frisches Fleisch – ausgenommen Fleisch aus Betrieben, die gemäß § 38 Abs. 3 Erleichterungen in Anspruch nehmen, und ausgenommen Fleisch von notgeschlachteten oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen unterliegenden Tieren – durch einen ovalen Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und mindestens 4,5 cm Höhe. Der Stempel muß in seinem oberen Teil in Großbuchstaben die Bezeichnung „ÖSTERREICH“ oder andere vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegende, nach internationalen Regelungen erforderliche Bezeichnungen und die Veterinärkontrollnummer gemäß § 44 Abs. 1 enthalten.
Taugliches frisches Fleisch aus Betrieben, die gemäß § 38 Abs. 3 Erleichterungen in Anspruch nehmen, und tauglich zu beurteilendes Fleisch von notgeschlachteten oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen unterliegenden Tieren durch kreisrunde Stempel mit mindestens 3,5 cm Durchmesser. Der Stempel muß den Namen des Landes, in dem die Untersuchung erfolgt, oder eine Abkürzung hievon enthalten.
Bei frischem Fleisch von zu Zuchtzwecken verwendeten männlichen Schweinen, von Kryptorchiden, Zwittern und von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit mehr als 80 kg Tierkörpergewicht, sind – sofern keine Untauglichkeit vorliegt – die Stempel abdrücke gemäß Z 1 oder 2 durch zwei parallele Linien im Stempelabdruck zu ergänzen, die einen Abstand von mindestens 1 cm voneinander haben; derart gekennzeichnetes Fleisch darf nur in verarbeiteter Form an Verbraucher abgegeben werden.
Untaugliches Fleisch durch Farbwalzen mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von 1 cm. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von etwa 1 cm voneinander aufweisen. Untaugliches Fleisch von Geflügel und anderen kleinen Tieren sowie untaugliche Tierkörperteile sind durch Färbung mittels eines geeigneten Verfahrens kenntlich zu machen.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Stempel haben eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden Fleischuntersuchungsorgans zu enthalten. Über die den Fleischuntersuchungsorganen zugeordneten, auf den Stempeln aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(3) Fleisch von Einhufern ist durch einen Zusatzstempel von rechteckiger Form mit mindestens 6 mal 3 cm Seitenlänge und der Aufschrift „Einhufer“ zu kennzeichnen.
(4) Fleisch der in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Tiere, das auf Trichinen untersucht und hiebei von diesen frei befunden wurde, ist mit einem rechteckigen Stempel von mindestens 5 mal 2 cm Seitenlänge zu kennzeichnen. Der Stempel hat die Aufschrift „TRICHINENFREI“ in Großbuchstaben, den Namen des Landes, in dem die Trichinenuntersuchung vorgenommen wurde, und eine Zahl im Sinne des Abs. 2 zu enthalten.
(5) Fleisch, das aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführt wird, ist anläßlich der amtstierärztlichen Untersuchung am Bestimmungsort mit einem sechseckigen Stempel mit einer Kantenlänge von 2,5 cm zu kennzeichnen, wenn das Fleisch tauglich befunden wurde. Der sechseckige Stempel hat den Namen jener Bezirksverwaltungsbehörde zu tragen, die für den Bestimmungsort, an dem die Untersuchung vorgenommen wird, zuständig ist.
(6) Jeder Stempel ist mit einem scharf ausgeprägten Rand und mit deutlich lesbaren Buchstaben bzw. Ziffern zu versehen. Stempel mit undeutlich erkennbaren Aufschriften sind unverzüglich durch neue Stempel zu ersetzen.
(7) Andere Aufschriften als die hier angegebenen dürfen die Stempel nicht tragen.
(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches von Einhufern ist schwarze Stempelfarbe zu verwenden, für das Fleisch aller anderen Tiere blaue oder violette. Für die Kennzeichnung jeglichen Fleisches, das der Auslandsfleischuntersuchung unterzogen wurde, ist rote Stempelfarbe zu benützen. Es dürfen nur solche Farben zur Kennzeichnung des Fleisches verwendet werden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für frisches Fleisch von bestimmten Tierarten, für frisches Fleisch, das bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterliegt, oder für Fleischwaren Ergänzungen zu und Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Form, die Farbe, die Aufschrift und die Art der Kennzeichnung sowie über die die Untersuchung betreffenden Bescheinigungen und deren Verwendung festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Fleischkennzeichnung erforderlich ist.
§ 35. 1) Es ist zu kennzeichnen:
Taugliches frisches Fleisch – ausgenommen Fleisch aus Betrieben, die gemäß § 38 Abs. 3 Erleichterungen in Anspruch nehmen, und ausgenommen Fleisch von notgeschlachteten oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen unterliegenden Tieren – durch einen ovalen Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und mindestens 4,5 cm Höhe. Der Stempel muß in seinem oberen Teil in Großbuchstaben die Bezeichnung „ÖSTERREICH“ oder andere vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegende, nach internationalen Regelungen erforderliche Bezeichnungen und die Veterinärkontrollnummer gemäß § 44 Abs. 1 enthalten.
Taugliches frisches Fleisch aus Betrieben, die gemäß § 38 Abs. 3 Erleichterungen in Anspruch nehmen, und tauglich zu beurteilendes Fleisch von notgeschlachteten oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen unterliegenden Tieren durch kreisrunde Stempel mit mindestens 3,5 cm Durchmesser. Der Stempel muß den Namen des Landes, in dem die Untersuchung erfolgt, oder eine Abkürzung hievon enthalten.
Bei frischem Fleisch von zu Zuchtzwecken verwendeten männlichen Schweinen, von Kryptorchiden, Zwittern und von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit mehr als 80 kg Tierkörpergewicht, sind – sofern keine Untauglichkeit vorliegt – die Stempel abdrücke gemäß Z 1 oder 2 durch zwei parallele Linien im Stempelabdruck zu ergänzen, die einen Abstand von mindestens 1 cm voneinander haben; derart gekennzeichnetes Fleisch darf nur in verarbeiteter Form an Verbraucher abgegeben werden.
Untaugliches Fleisch durch Farbwalzen mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von 1 cm. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von etwa 1 cm voneinander aufweisen. Untaugliches Fleisch von Geflügel und anderen kleinen Tieren sowie untaugliche Tierkörperteile sind durch Färbung mittels eines geeigneten Verfahrens kenntlich zu machen.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Stempel haben eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden Fleischuntersuchungsorgans zu enthalten. Über die den Fleischuntersuchungsorganen zugeordneten, auf den Stempeln aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen.
(3) Fleisch von Einhufern ist durch einen Zusatzstempel von rechteckiger Form mit mindestens 6 mal 3 cm Seitenlänge und der Aufschrift „Einhufer“ zu kennzeichnen.
(4) Fleisch der in § 1 Abs. 2 zweiter Satz genannten Tiere, das auf Trichinen untersucht und hiebei von diesen frei befunden wurde, ist mit einem rechteckigen Stempel von mindestens 5 mal 2 cm Seitenlänge zu kennzeichnen. Der Stempel hat die Aufschrift „TRICHINENFREI“ in Großbuchstaben, den Namen des Landes, in dem die Trichinenuntersuchung vorgenommen wurde, und eine Zahl im Sinne des Abs. 2 zu enthalten.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2003)
(6) Jeder Stempel ist mit einem scharf ausgeprägten Rand und mit deutlich lesbaren Buchstaben bzw. Ziffern zu versehen. Stempel mit undeutlich erkennbaren Aufschriften sind unverzüglich durch neue Stempel zu ersetzen.
(7) Andere Aufschriften als die hier angegebenen dürfen die Stempel nicht tragen.
(8) Für die Kennzeichnung des Fleisches sind ausschließlich jene Farben zu verwenden, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für frisches Fleisch von bestimmten Tierarten, für frisches Fleisch, das bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterliegt, oder für Fleischwaren Ergänzungen zu und Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Form, die Farbe, die Aufschrift und die Art der Kennzeichnung sowie über die die Untersuchung betreffenden Bescheinigungen und deren Verwendung festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Fleischkennzeichnung erforderlich ist.
§ 36. (1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an folgenden Stellen anzubringen:
bei mehr als 65 kg schweren Tierkörpern an jeder Hälfte auf:
Schulter,
Brust, in der Nähe des Schaufelknorpels,
Rücken, in der Lendengegend und im Brustbereich, und
äußerer Fläche des Hinterschenkels;
bei anderen Tierkörpern auf:
Schulter und
äußerer Fläche des Hinterschenkels.
(2) Lebern von gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnenden Rindern, Schweinen und Einhufern sind mittels Brandstempel zu kennzeichnen.
(3) Auf Wunsch des Verfügungsberechtigten sind auch noch an weiteren Stellen des Tierkörpers Stempelabdrücke anzubringen.
(4) Nebenprodukte der Schlachtung und nicht gekennzeichnete Teilstücke von gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnenden Tieren sind direkt auf dem Fleisch zu kennzeichnen, sofern diese nicht umhüllt oder verpackt sind. Umhüllte oder verpackte Nebenprodukte und Teilstücke müssen auf der Verpackung oder Umhüllung gekennzeichnet werden.
(5) Die Verpackung von nach § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnendem Fleisch ist stets gemäß Abs. 6 zu kennzeichnen.
(6) Die in Abs. 2 und 4 genannten verpackten Teilstücke und Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich der zerlegten Lebern von Rindern sind mit einem Stempel gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, der anstelle der Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, auf einem an der Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett zu versehen. Das Etikett ist so anzubringen, daß es bei Öffnung der Verpackung zerstört wird. Dieses Etikett hat auch eine fortlaufende Nummer zu enthalten. Werden jedoch das zerlegte Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung nur umhüllt, so kann dieses Etikett an der Umhüllung befestigt werden. Ferner muß der Stempel, wenn Nebenprodukte der Schlachtung in einem Schlachtbetrieb verpackt werden, die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
(7) Wird frisches, nach § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnendes Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zum unmittelbaren Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, so muß zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 6 auf der Umhüllung oder auf einem an der Umhüllung angebrachten Etikett der in § 35 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stempel aufgedruckt werden. Der Stempel muß die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthalten. Die nach § 35 Abs. 1 Z 1 erforderlichen Abmessungen sind für diese Kennzeichnung nicht bindend. Werden die Nebenprodukte der Schlachtung jedoch in einem Schlachtbetrieb umhüllt, so muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
(8) Bei frischem Fleisch von Einhufern ist bei allen nach Abs. 5 bis 7 vorgeschriebenen Stempelaufdrucken gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auch ein Zusatzstempel gemäß § 35 Abs. 3 anzubringen.
§ 37. (1) Das Anbringen der Stempelabdrücke hat durch das Fleischuntersuchungsorgan oder durch eine von ihm beauftragte, unter seiner Aufsicht stehende, geeignete Person zu erfolgen.
(2) Die Stempel und die Untersuchungskennzeichen gemäß § 34 Abs. 2 sind stets in gutem Zustand und sauber zu halten. Das Fleischuntersuchungsorgan hat sie unter Verschluß zu halten.
V. ABSCHNITT
Hygienische Vorkehrungen
§ 38. (1) Das Schlachten der Tiere sowie das Zerteilen der Tierkörper und des Fleisches, ferner alle damit im Zusammenhang stehenden Verrichtungen müssen in einer Weise erfolgen, daß das Fleisch nicht nachteilig beeinflußt wird.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat zur Sicherung einer angemessenen Hygiene durch Verordnung für die im § 17 Abs. 1 genannten Betriebe Bestimmungen über
die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand des Personals;
die Ausstattung und Beschaffenheit der Betriebsanlage, der Betriebsräume und der Betriebsmittel sowie deren Reinigung;
die Vorkehrungen, die beim Schlachten und Zerlegen des Fleisches sowie bei dessen weiterer Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und Transport anzuwenden sind;
die zur Gewährleistung eines hygienischen Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen
zu erlassen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für Betriebe, die Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, unter Berücksichtigung von Art und Größe dieser Betriebe Erleichterungen von den nach Abs. 2 erlassenen veterinärhygienischen Bestimmungen festlegen, soweit nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hiebei können für jene Betriebe, welche die Erleichterungen in Anspruch nehmen, auch besondere Bestimmungen über das Inverkehrbringen des Fleisches vorgeschrieben werden.
(4) Sofern bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung Hilfeleistungen erforderlich sind, hat der Tierhalter bzw. dessen Vertreter oder der Betriebsinhaber für eine geeignete Hilfskraft auf Ansuchen des Untersuchungsorganes Sorge zu tragen. Das Untersuchungsorgan hat die weiteren Untersuchungen solange zu unterbrechen, bis seinem Ansuchen entsprochen wird.
(5) Der Tierhalter oder Betriebsinhaber hat die zur Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere hinsichtlich des Untersuchungsplatzes, der ausreichenden Beleuchtung, der Umkleidemöglichkeit und Waschgelegenheit zu treffen. Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die erforderlichen Vorkehrungen zu erlassen.
§ 39. (1) Der Landeshauptmann kann für ein Gebiet, in dem ein von einer Gemeinde betriebenes Schlachthaus gelegen ist (Einzugsgebiet), anordnen, daß Schlachtungen untersuchungspflichtiger Tiere mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten, nur in diesem Schlachthaus erfolgen dürfen (Schlachthauszwang).
(2) Vom Schlachthauszwang ausgenommen sind Schlachtungen gemäß § 1 Abs. 3, von Zuchtwild und von Geflügel.
(3) Die Anordnung des Schlachthauszwanges und die Festsetzung des Einzugsgebietes (Abs. 1) hat nach Anhören der betroffenen Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu erfolgen.
(4) Bei der Festsetzung des Einzugsgebietes ist auf die Kapazität des Schlachthauses und die im Einzugsgebiet anfallenden Schlachtungen Bedacht zu nehmen.
(5) Von der Einbeziehung in das Einzugsgebiet (Abs. 3) sind jene Gebiete auszunehmen, für welche die Durchführung der Schlachtung in dem in Frage kommenden Schlachthaus mit Rücksicht auf die Verkehrslage unwirtschaftlich wäre.
(6) Die Gemeinde darf das für die Benützung des Schlachthauses zu entrichtende Entgelt nicht höher bemessen, als zur Verzinsung und Tilgung der zur Errichtung der Anlage aufgewendeten Beträge und zur Deckung der Erhaltungs- und Betriebskosten der Anlage erforderlich ist.
(7) Die Festsetzung der Entgelte durch die das Schlachthaus betreibende Gemeinde bedarf der Genehmigung des Landeshauptmannes, die nach Anhörung der anderen betroffenen Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen nur dann versagt werden darf, wenn das von den Schlachthausbenützern zu entrichtende Entgelt den Erfordernissen nach Abs. 6 nicht entspricht. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
VI. ABSCHNITT
§ 40. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)
§ 41. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)
VII. ABSCHNITT
Importkontrolle
§ 42. (1) Die Einfuhr von Fleisch darf nur aus vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zugelassenen ausländischen Schlacht-, Zerlege- oder Verarbeitungsbetrieben oder außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern erfolgen.
(2) Die Zulassung der in Abs. 1 genannten Betriebe ist an die nachstehenden Bedingungen zu knüpfen:
Die Betriebe müssen von der obersten Veterinärbehörde des Ursprungslandes unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zum Fleischexport nach Österreich zugelassen sein.
Es müssen betriebliche Einrichtungen vorhanden sein, die den Mindestanforderungen gemäß Abs. 4 genügen.
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