Bundesgesetz vom 7. Oktober 1982 über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz)
Die Einhaltung der Mindestanforderungen, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches beziehen, muß gesichert sein.
Die Einhaltung der Mindestanforderungen muß regelmäßig behördlich überprüft werden.
Die Betriebe müssen regelmäßig tierärztliche Gutachten über die Einhaltung der Mindestanforderungen erbringen.
(3) Die Gutachten gemäß Abs. 2 Z 5 sind entweder durch österreichische Tierärzte, welche die Voraussetzungen zur Bestellung als Fleischuntersuchungstierarzt gemäß § 6 besitzen und die tierärztliche Physikatsprüfung abgelegt haben, oder durch ausländische amtlich bestellte Tierärzte zu erstellen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat Bestimmungen über die hygienischen Mindestanforderungen an die Betriebe und Einrichtungen, über die Gewinnung, Behandlung, Verpackung, Haltbarmachung und Beförderung sowie die Untersuchung von Fleisch, die Überwachung, den Inhalt und die Form der Zulassungs- und Genußtauglichkeitsbescheinigungen, über die Herrichtung und Teilgröße der zur Einfuhr zugelassenen geschlachteten Tiere und des von diesen stammenden Fleisches zu erlassen, welche zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen sowie zur Sicherung einer einwandfreien Nahrung erforderlich sind.
(5) Wird einem ausländischen Betrieb die Veterinärkontrollnummer entzogen oder fallen die sonstigen Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebes zum Import nach Österreich weg, ist die Einfuhr von Fleisch aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig. Die Zulassung und der Entzug der Zulassung sind vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Einfuhr von Fleisch – einschließlich allenfalls erforderlicher Einfuhrverbote – zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist.
(7) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann zur Durchführung der Abs. 2 bis 5 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
§ 43. (1) Nach Österreich verbrachtes Fleisch unterliegt der veterinärbehördlichen Kontrolle im Sinne des VII. Abschnittes dieses Bundesgesetzes und des II. Abschnittes des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das aus Drittstaaten eingeführte Fleisch ist von den Grenztierärzten zu untersuchen. Je nach Ergebnis der Untersuchung ist wie folgt vorzugehen:
Entspricht das Fleisch den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften und gibt die Untersuchung auch sonst in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht keinen Anlaß zu Bedenken, so ist das Fleisch zum Verkehr zuzulassen.
Entspricht das Fleisch nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Untersuchung sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) entweder
das Fleisch nicht zur Einfuhr in das Gebiet der EU zuzulassen oder
die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.
(3) Drittstaaten im Sinne des Abs. 2 sind jene Staaten, die nicht Mitglieder der EU sind.
(4) Das aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachte Fleisch ist durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt in den Bestimmungsbetrieben regelmäßig zu kontrollieren. In Betrieben gemäß § 17 hat dies im Rahmen der Kontrolluntersuchung durch den Fleischuntersuchungstierarzt zu erfolgen.
(5) Entspricht das Fleisch bei der Kontrolle gemäß Abs. 4 nicht den fleischuntersuchungsrechtlichen Vorschriften oder gibt die Kontrolle sonst in veterinär- oder sanitätspolizeilicher Hinsicht Anlaß zu Bedenken, so ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Vorschriften der EU entweder
der Mangel unverzüglich zu beseitigen oder
die Sendung zu einem anderen Zweck als zum menschlichen Genuß zuzulassen, wenn diese Sendung in einen im Sinne der Richtlinie 390L0667 zugelassenen und regelmäßig behördlich kontrollierten Betrieb verbracht und dort bestimmungsgemäß behandelt wird oder
das Fleisch in den Versenderstaat zurückzuverbringen oder
die unschädliche Beseitigung des Fleisches anzuordnen.
(6) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen der §§ 42 und 43 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund des Rechtes der EU geboten ist.
VIII. ABSCHNITT
Veterinärkontrollnummer und Exportberechtigung
§ 44. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe) und Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen, sofern die für den jeweiligen Betrieb erforderlichen behördlichen Berechtigungen vorliegen. Die Liste dieser Betriebe und die ihnen zugeordneten Veterinärkontrollnummern sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Betrieben gemäß Abs. 1 auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn durch einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beauftragten Amtstierarzt festgestellt wird, daß
der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen,
die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches sowie dessen hygienische Gewinnung und Behandlung beziehen, und
eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gewährleistet ist.
(3) Die Exportberechtigung ist durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu entziehen, wenn auf Grund eines amtstierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(4) Betriebe, denen eine Exportberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der laufenden Überwachung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Dieser hat sich hiezu eines Amtstierarztes oder eines anderen Tierarztes zu bedienen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der Abs. 2 bis 4 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Bestimmungslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen.
IX. ABSCHNITT
Protokoll
§ 45. (1) Jedes Untersuchungsorgan hat ein Protokollbuch zu führen und in dieses sämtliche zur Untersuchung angemeldeten Tiere sowie die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung, ferner die entsprechenden Angaben, was mit dem beanstandeten Fleisch geschehen ist, in jedem Fall einzutragen. Die Pflicht zur Protokollführung besteht auch für alle sonstigen
behördlichen Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 und Rückstandsuntersuchungen gemäß § 26a.
(2) Diese Eintragungen haben binnen 24 Stunden nach der Untersuchung zu erfolgen.
(3) Wo mehrere Untersuchungsorgane an einem Ort (zB in Schlachthöfen) bestellt sind, kann ein gemeinsames Buch geführt werden.
(4) Verbrauchte Protokollbücher sind drei Jahre nach der letzten Eintragung bei der Gemeinde aufzubewahren.
(5) Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten ist das Untersuchungsorgan verpflichtet, über die erfolgte Untersuchung eine Bescheinigung (Untersuchungsschein) auszustellen, die bei nicht tauglichem Fleisch auch eine kurze Begründung der Fleischbeurteilung zu enthalten hat.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Bestimmungen über
Inhalt und Form der vorgeschriebenen Aufzeichnungen und
das Fleisch oder sonstige Tierkörperteile betreffende Bescheinigungen
X. ABSCHNITT
Untaugliches Fleisch
§ 46. (1) Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie Schlacht- und Fleischabfälle sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie für Schlacht- und Fleischabfälle Bestimmungen über
die Klassifizierung dieser Stoffe in Hinblick auf die Möglichkeiten zu deren Verwertung und
die Weitergabe zur Verwertung jener dieser Gegenstände, die nicht der Ablieferungspflicht an Tierkörperverwertungsanstalten unterliegen,
festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich ist.
Tritt mit Kundmachung einer Verordnung gemäß § 64 Abs. 4, BGBl. I Nr. 13/2006, spätestens jedoch am 31. Dezember 2007 außer Kraft (vgl. § 95 Abs. 6 Z 2, BGBl. I Nr. 13/2006).
XI. ABSCHNITT
Kosten
§ 47. (1) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden, sonstigen Untersuchungen und Kontrollen sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Erträge der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen, aus deren Durchführung den Gemeinden ein Aufwand erwächst, sind – außer in Wien – zwischen dem Land und den Gemeinden so zu teilen, daß den Gemeinden der entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(4) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Auslandsfleischuntersuchung und der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen und sonstigen Untersuchungen) sowie der Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane sind – abgesehen vom Personal- und Amtssachaufwand der Gemeinden – vom Land zu tragen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/1998)
§ 48. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 118/1994)
XII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
§ 49. (1) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch in Verkehr bringt (§ 1 Abs. 2 LMG 1975), ohne daß das Fleisch den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen worden ist, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die in Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung fahrlässig begeht, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Die Bestimmung des § 65 LMG 1975 ist dem Sinne nach anzuwenden.
(4) Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes richtet sich nach § 73 LMG 1975.
§ 50. Wer
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § Abs. 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erlassenen Verordnung verstößt oder
als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen der §§ 8 und 10 die Untersuchung vornimmt oder
als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres erteilt oder
entgegen den Bestimmungen des § 11 die Beurteilung des Fleisches vornimmt oder
den gemäß § 16 angeordneten Maßnahmen zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 vom Fleischuntersuchungstierarzt wahrgenommene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 17 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt oder
entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 die Anmeldung unterläßt oder
entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 oder des § 39 eine Schlachtung vornimmt oder
bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 die Anmeldung zur Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder
bei einer Schlachtung oder Notschlachtung den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oder
den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert oder
gegen eine vorläufige Sperre gemäß § 26b Abs. 1 verstößt oder
als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht tauglich ist, als tauglich erklärt oder
als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig untaugliches Fleisch als tauglich nach Brauchbarmachung erklärt oder
den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und 4 vorläufige Untersuchungskennzeichen verändert oder entfernt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 35 Abs. 9 erlassenen Verordnung verstoßt oder
den Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder
Fleisch entgegen den Bestimmungen des § 42 oder entgegen den Geboten oder Verboten einer auf Grund des § 42 Abs. 6 erlassenen Verordnung einführt oder
gegen § 43 Abs. 4 oder gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 43 Abs. 5 erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 45 Abs. 6 erlassenen Verordnung verstößt oder
als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 46 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
als Fleischuntersuchungsorgan gegen sonstige Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,
§ 50. Wer
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 erlassenen Verordnung verstößt oder
als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen der §§ 8 und 10 die Untersuchung vornimmt oder
als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres erteilt oder
entgegen den Bestimmungen des § 11 die Beurteilung des Fleisches vornimmt oder
den gemäß § 16 angeordneten Maßnahmen zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 vom Fleischuntersuchungstierarzt wahrgenommene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 17 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt oder
entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 die Anmeldung unterläßt oder
entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 oder des § 39 eine Schlachtung vornimmt oder
bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 die Anmeldung zur Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder
bei einer Schlachtung oder Notschlachtung oder Schlachtung aus besonderem Anlass den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oder
den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert oder
14a. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 26a Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen eine vorläufige Sperre gemäß § 26b Abs. 1 verstößt oder
15a. gegen einen Bescheid gemäß § 26c verstößt oder
15b. den Bestimmungen des § 26c Abs. 5 zuwiderhandelt oder
als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht tauglich ist, als tauglich erklärt oder
als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig untaugliches Fleisch als tauglich nach Brauchbarmachung erklärt oder
den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
entgegen den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und 4 vorläufige Untersuchungskennzeichen verändert oder entfernt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 35 Abs. 9 erlassenen Verordnung verstoßt oder
den Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder
Fleisch entgegen den Bestimmungen des § 42 oder entgegen den Geboten oder Verboten einer auf Grund des § 42 Abs. 6 erlassenen Verordnung einführt oder
gegen § 43 Abs. 4 oder gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 43 Abs. 5 erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 45 Abs. 6 erlassenen Verordnung verstößt oder
als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 46 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
als Fleischuntersuchungsorgan gegen sonstige Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,
XIII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden sechsten Monats in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 6 Z 4 bis 6, § 8, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 8, § 35 Abs. 9, § 36, § 37, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 5 und 6, § 46, § 49 Abs. 1 und § 50 sowie die Aufhebung der §§ 5 Abs. 1 Z 1, 32, 33, 40 und 41 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats in Kraft.
(1a) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 16, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 26b Abs. 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7 bis 10, § 3, § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, § 26b und § 27 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 6 sowie § 43 Abs. 4und 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(3) § 47 und die Aufhebung des § 48 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft; Ausführungsgesetze der Länder zu § 47 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des mit diesem Bundesgesetz neugefaßten § 47 zu erlassen.
(3a) § 50 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Gemeinden gemäß § 40 Abs. 2 bis 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1982 getroffenen Anordnungen treten am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen Grundlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 47, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, nicht für Zwecke des Fleischuntersuchungsgesetzes verausgabten Erträge der Gebühren gemäß § 47 sind Einnahmen der Länder.
XIII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden sechsten Monats in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 6 Z 4 bis 6, § 8, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 8, § 35 Abs. 9, § 36, § 37, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 5 und 6, § 46, § 49 Abs. 1 und § 50 sowie die Aufhebung der §§ 5 Abs. 1 Z 1, 32, 33, 40 und 41 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats in Kraft.
(1a) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 16, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 26b Abs. 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7 bis 10, § 3, § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, § 26b und § 27 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 6 sowie § 43 Abs. 4und 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(3) § 47 und die Aufhebung des § 48 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft; Ausführungsgesetze der Länder zu § 47 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des mit diesem Bundesgesetz neugefaßten § 47 zu erlassen.
(3a) § 50 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3b) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 7 Z 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 26c sowie § 50 Z 1, 11, 12, 14a, 15a, 15b und § 51a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Gemeinden gemäß § 40 Abs. 2 bis 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1982 getroffenen Anordnungen treten am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen Grundlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 47, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, nicht für Zwecke des Fleischuntersuchungsgesetzes verausgabten Erträge der Gebühren gemäß § 47 sind Einnahmen der Länder.
XIII. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 51. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden sechsten Monats in Kraft. § 1 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 6 Z 4 bis 6, § 8, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 8, § 35 Abs. 9, § 36, § 37, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 5 und 6, § 46, § 49 Abs. 1 und § 50 sowie die Aufhebung der §§ 5 Abs. 1 Z 1, 32, 33, 40 und 41 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats in Kraft.
(1a) § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 16, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 26b Abs. 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 1 Abs. 7 bis 10, § 3, § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, § 26b und § 27 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 42 Abs. 1, § 42 Abs. 6 sowie § 43 Abs. 4und 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(3) § 47 und die Aufhebung des § 48 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft; Ausführungsgesetze der Länder zu § 47 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des mit diesem Bundesgesetz neugefaßten § 47 zu erlassen.
(3a) § 50 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3b) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 7 Z 3, § 7 Abs. 6 Z 2, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 4, § 26c sowie § 50 Z 1, 11, 12, 14a, 15a, 15b und § 51a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Übertragungen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an die Gemeinde gemäß § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit Ende des Jahres 2002 außer Kraft. Die bisher von diesen Gemeinden als Fleischuntersuchungstierärzte verwendeten und zu ihr in einem Dienstverhältnis stehenden Tierärzte gelten ab 1. Jänner 2003 als gemäß § 4 Abs. 2 bestellte Fleischuntersuchungstierärzte, solange sie in dieser Gemeinde auf Grund eines weiterhin zu dieser Gemeinde bestehenden Dienstverhältnisses beschäftigt werden und die Gemeinde der Tätigkeit dieser Tierärzte als Fleischuntersuchungstierärzte in ihrer Gemeinde zustimmt. Diese Tierärzte fallen weiterhin unter die Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 Z 1.
(3c) § 16, § 20 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 1 Z 8, § 35 Abs. 8 und die Aufhebung des § 4 Abs. 4 sowie des § 35 Abs. 5 treten in der Fassung des BGBl. I Nr. 143/2003 mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Gemeinden gemäß § 40 Abs. 2 bis 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1982 getroffenen Anordnungen treten am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen Grundlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 47, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, nicht für Zwecke des Fleischuntersuchungsgesetzes verausgabten Erträge der Gebühren gemäß § 47 sind Einnahmen der Länder.
§ 51a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im "Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich" oder in den "Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen" kundzumachen.
§ 52. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
die Verordnung der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft und für soziale Verwaltung vom 6. September 1924, BGBl. Nr. 342, über die Vieh- und Fleischbeschau und den Verkehr mit Fleisch, in der Fassung des Fleischbeschau-Übergangsgesetzes 1971, BGBl. Nr. 331;
das Bundesgesetz vom 24.Juni 1971 betreffend die übergangsweise Regelung der Vieh- und Fleischbeschau und des Verkehrs mit Fleisch (Fleischbeschau-Übergangsgesetz 1971), BGBl. Nr. 331;
§ 13 Abs. 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen.
§ 53. Verordnungen über die Höhe der für die Schlachttier- und Fleischbeschau zu entrichtenden Gebühren und deren Verwendung, die auf Grund des § 13 Abs. 5 und 6 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, erlassen wurden, bleiben als Bundesgesetz für den Bereich des jeweiligen Landes so lange weiter in Kraft, bis ihren Gegenstand regelnde Verordnungen der Landeshauptmänner auf Grund dieses Bundesgesetzes in dem betreffenden Land in Wirksamkeit getreten sind.
§ 54. § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 5 sowie die Bezeichnung des früheren § 6 Abs. 6 als Abs. 7, des früheren § 7 Abs. 5 und 6 als Abs. 6 und 7 und des früheren § 54 als § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
§ 55. (1) Fleischbeschauorgane, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Bestimmungen von der Gemeinde bestellt wurden, sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Fleischuntersuchungsorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2) Zur bakteriologischen Untersuchung des Fleisches und zur Untersuchung des Fleisches auf Rückstände im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes berechtigte Tierärzte, Anstalten und Laboratorien sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugte Untersuchungsstellen im Sinne des § 27 Abs. 1.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Anordnungen über Schlachthofzwänge sind mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Schlachthofzwänge im Sinne des § 39.
§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundesminister fürJustiz hinsichtlich des § 49;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.
Artikel 2
(1) Die entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 3 erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt ist nichtig.
(2) Die Bestellung zum Fleischuntersuchungsarzt erlischt, sobald dieser Tierarzt zum Amtstierarzt bestellt wird.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgte Bestellung eines Amtstierarztes zum Fleischuntersuchungstierarzt erlischt ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, sofern
die Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher widerrufen wird oder
der Fleischuntersuchungstierarzt nicht schon vorher auf Dauer seine Stellung als Amtstierarzt verliert.
(4) Art. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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